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Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
2191-3

Seite 367

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
2128-1

Seite 379

Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Hochschulbereich (Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen – WVHO)
221-1-1

Seite 392

FREITAG, DEN15. NOVEMBER
367
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2019
Tag I n h a l t Seite
30. 10. 2019 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
2191-3
30. 10. 2019 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . 379
2128-1
12.
11.
2019 Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Hochschulbereich (Weiter-
übertragungsverordnung-Hochschulwesen ­ WVHO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
221-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Erster Teil
Allgemeine Regelungen
§ 1 Grundsätze und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport
§ 4 Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen in der Notfallret-
tung und im Krankentransport
§ 5 Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen
§ 6 Besetzung von Leitstellen im Krankentransport
§ 7 Datenschutz
§ 8 Dokumentation
§ 9 Hygiene und Infektionsschutz
§10 Fortbildung
§11 Qualitätsmanagement
§
12Sicherstellungsauftrag in der Notfallrettung und im
Krankentransport
Zweiter Teil
Öffentlicher Rettungsdienst ­ Notfallrettung
§13 Aufgabenträger
§14 Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst
§15 Rettungsleitstelle
§16 Ärztliche Leitung Rettungsdienst
§
17 Rettungsdienstliche Versorgung beim Massenanfall von
Verletzten und Erkrankten
§18 Gebühren
Dritter Teil
Krankentransport mit Krankenkraftwagen
§19 Genehmigungspflicht
§20 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
§21 Voraussetzungen der Genehmigung
§22 Nebenbestimmungen
§23 Umfang der Genehmigung
§24 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
§
25 Verantwortlichkeit der Unternehmerin bzw. des Unter-
nehmers
§26 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
fahrunternehmen im Personenverkehr
§27 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
§28 Leistungspflicht
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz
(HmbRDG)
Vom 30. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Freitag, den 15. November 2019
368 HmbGVBl. Nr. 42
Vierter Teil
Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§29 Krankentransport mit Luftfahrzeugen
§30 Krankentransport mit Wasserfahrzeugen
Fünfter Teil
Rechtsverordnungen, Befreiungen,
Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung
von Grundrechten
§31 Rechtsverordnungen
§32 Befreiungen
§33 Ordnungswidrigkeiten
§34 Einschränkung von Grundrechten
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§35 Übergangsregelungen
§36 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
§37 Außerkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Regelungen
§1
Grundsätze und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Notfallrettung einschließlich
der Luft- und Wasserrettung sowie den Krankentransport
(Rettungsdienst). Die für den Rettungsdienst zuständige
Behörde ist für die Sicherstellung der flächendeckenden Ver-
sorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes verantwortlich.
Notfallrettung ist eine öffentliche Aufgabe, die durch den
öffentlichen Träger des Rettungsdienstes (Aufgabenträger)
wahrgenommen wird. Rettungsdienstliche Leistungen des
Krankentransports können außerhalb des öffentlichen Ret-
tungsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Sanitätsdienste der Polizei und des Bundes, insbesondere
der Bundeswehr und der Bundespolizei,
2. Beförderungen im Krankentransport durch Unternehme-
rinnen bzw. Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb
der Freien und Hansestadt Hamburg haben, es sei denn,
dass Ausgangs- und Zielort der Beförderung in der Freien
und Hansestadt Hamburg liegen oder dass sich beim grenz-
überschreitenden Verkehr ein Schwerpunkt des Unterneh-
mens in der Freien und Hansestadt Hamburg befindet,
3. Beförderungen mit Fahrzeugen eines Krankenhauses oder
einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs, sofern
für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffent
lichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt wer-
den,
4. Beförderungen mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstal-
tung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen bzw. Teilneh-
mern und mit einer ärztlichen Behandlungsstelle,
5. die Beförderung kranker Personen, die, in der Regel nach
ärztlicher Beurteilung, weder einer fachgerechten Hilfe
oder Betreuung noch einer Beförderung in einem Kranken-
kraftwagen oder einem für Notfallrettung oder Kranken-
transport besonders eingerichteten Luft- oder Wasserfahr-
zeug bedürfen und
6.die Beförderung psychisch kranker Personen nach §
14
Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom
27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert
am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 105), durch die
zuständige Behörde.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Gesetzes sind
1. Patientinnen bzw. Patienten: Personen, deren Zustand den
Einsatz ausreichend geschulten Personals für eine medizi-
nische Versorgung oder einen Transport erfordert,
2. Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten: Personen, die
sich infolge Erkrankung, Verletzung oder aus sonstigen
Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei
denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten
sind und deren Zustand eine Notfallversorgung oder Über-
wachung und einen geeigneten Transport zu weiterführen-
den diagnostischen Einrichtungen oder einer medizini-
schen Behandlung erfordert,
3. Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen:
Notfallereignis mit einer großen Anzahl von Verletzten
oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betrof-
fenen, das die Kapazität des regelhaft vorgehaltenen Ret-
tungsdienstes übersteigt und besondere Maßnahmen der
Gefahrenabwehr erfordert, um die individualmedizinische
Versorgung der Patientinnen bzw. Patienten unverzüglich
zu ermöglichen,
4. Rettungsdienstfahrzeuge sind insbesondere:
a) Fahrzeuge, die für die Besetzung mit mindestens zwei
entsprechend ausgebildeten Personen für die Versor-
gung und den Transport von mindestens einer Patien-
tin bzw. mindestens einem Patienten auf einer Kran-
kentrage vorgesehen sind (Krankentransportwagen,
Rettungswagen, Notarztwagen und Intensivtransport-
wagen),
b)Notarzt-Einsatzfahrzeuge,
c) im Luftrettungsdienst Rettungshubschrauber,
d) andere für die Beförderung von Rettungsdienstperso-
nal oder kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Perso-
nen geeignete Fahrzeuge,

5.
Krankenkraftwagen: bodengebundene Rettungsdienst-
fahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzten
verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten
als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind,
6. Krankentransportwagen: Krankenkraftwagen, die für den
Transport von Patientinnen bzw. Patienten, die nicht Not-
fallpatientinnen bzw. Notfallpatienten sind, besonders ein-
gerichtet sind,
7. Rettungswagen: Krankenkraftwagen, die für den Trans-
port, die erweiterte Behandlung und Überwachung von
Freitag, den 15. November 2019 369
HmbGVBl. Nr. 42
Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten besonders ein-
gerichtet sind,
8. Notarztwagen: Rettungswagen, die zusätzlich mit einer
Notärztin bzw. einem Notarzt besetzt sind und über die
erforderliche medizinisch-technische Ausstattung für die
ärztliche Behandlung verfügen,
9.Intensivtransportwagen: Spezialfahrzeuge, die für den
Transport von intensivüberwachungs- und behandlungs-
pflichtigen Patientinnen bzw. Patienten besonders einge-
richtet sind,
10. Notarzt-Einsatzfahrzeuge: Spezialfahrzeuge für die Not-
fallrettung, die sich zum Transport einer Notärztin bzw.
eines Notarztes sowie der medizinischen und technischen
Ausrüstung für die Wiederherstellung und Aufrechterhal-
tung der Vitalfunktionen von Notfallpatientinnen bzw.
Notfallpatienten eignen,
11.Luftrettungsdienst: Durchführung von Notfallrettung
und Krankentransport mit Luftfahrzeugen,
12. Rettungshubschrauber: Luftfahrzeuge, die für den Trans-
port, die erweiterte medizinische Behandlung und Über-
wachung von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten
besonders eingerichtet sind,
13. Wasserrettungsdienst: Rettung verletzter, erkrankter oder
hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von
Gewässern, die Beförderung dieser Personen bis zu einer
Stelle, die zu deren Übergabe an den bodengebundenen
Rettungsdienst oder den Luftrettungsdienst geeignet ist,
im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versor-
gung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medi-
zinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und
während der Beförderung,
14. Notärztin bzw. Notarzt: In der Notfallrettung eingesetzte
Ärztin bzw. eingesetzter Arzt, die bzw. der über die not-
wendige Zusatzqualifikation für den Einsatz im Rettungs-
dienst verfügt,
15.Leitende Notärztin bzw. Leitender Notarzt: Notärztin
bzw. Notarzt, die bzw. der am Notfallort bei einem Massen-
anfall von Verletzten alle medizinischen Maßnahmen in
Abstimmung mit der organisatorischen Leiterin Rettungs-
dienst bzw. dem organisatorischen Leiter Rettungsdienst
zu leiten hat und von der zuständigen Stelle berufen wird,
16. Organisatorische Leiterin Rettungsdienst bzw. Organisa-
torischer Leiter Rettungsdienst: Leitung aller organisato-
rischen Maßnahmen am Notfallort bei einem Massenanfall
von Verletzten, die in Abstimmung mit der Leitenden
Notärztin bzw. dem Leitenden Notarzt handelt, über die
erforderliche Qualifikation verfügt und von der zuständi-
gen Stelle berufen ist,
17. Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter: Person, die die
Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitä-
ter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl.
I S. 778, 789), in der jeweils geltenden Fassung, führen
darf,
18.Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter: Person, die
erfolgreich die Ausbildung nach der Hamburgischen Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterin-
nen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008
(HmbGVBl. S. 54) in der jeweils geltenden Fassung abge-
schlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nach-
weist,
19. Hilfsorganisationen: Der Arbeiter-Samariter-Bund Lan-
desverband Hamburg e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-
Gesellschaft Landesverband Hamburg e.V., das Deutsche
Rote Kreuz Landesverband Hamburg e.V., die Johanniter-
Unfall-Hilfe e.V., der Malteser Hilfsdienst e.V., sowie deren
rechtlich selbstständige Untergliederungen oder ver-
gleichbare überregionale Organisationen, die sich ver-
pflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das
Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not-
und Unglücksfällen Hilfe zu leisten, deren Tätigkeit
gemeinnützig ist und zu einem wesentlichen Anteil auf der
ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht,
20. Leistungserbringer: Hilfsorganisationen oder Unterneh-
men, die auf Grund einer Beauftragung oder Konzession
Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes erbringen,
21. Aufgabenträger: Die für die Durchführung von Leistun-
gen der Notfallrettung und die Sicherstellung des Kran-
kentransports sowie die Aufsicht über den Krankentrans-
port zuständige Behörde,
22. Kostenträger: die zuständigen Krankenkassen nach dem
Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl.
I S. 3214, 3219), oder ihre Verbände und die zuständigen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ers-
ten Abschnitt des Fünften Kapitels des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),
zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575, 2579).
§3
Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport
(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatien-
tinnen bzw. Notfallpatienten, soweit unter den gegebenen
Verhältnissen möglich, lebensrettende Maßnahmen durchzu-
führen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie sie unter
Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachge-
rechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung
zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung
geeignetes Krankenhaus oder andere geeignete Einrichtungen
zu befördern. Die Notfallrettung umfasst auch den Transport
von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten zu weiterfüh-
renden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behand-
lungseinrichtungen unter intensivmedizinischen Bedingun-
gen (Intensivtransport), Infektionstransporte, die unter beson-
deren Schutzmaßnahmen wie Umluft unabhängigem Atem-
schutz und Vollkörperschutz durchgeführt werden müssen
sowie den arztbegleiteten Patiententransport, bei dem eine
erweiterte ärztliche Überwachung und eine dauerhafte medizi-
nische ärztliche Versorgung notwendig ist.
(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Patientinnen
bzw. Patienten, die keine Notfallpatientinnen bzw. keine Not-
fallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie
unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(3) Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.
§4
Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen
in der Notfallrettung und im Krankentransport
(1) Für die Notfallrettung sind im bodengebundenen Ret-
tungsdienst Rettungswagen, Notarztwagen, Intensivtransport-
wagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und andere für den Trans-
port von Rettungsdienstpersonal geeignete Fahrzeuge einzu-
setzen. Für die Luftrettung sind Rettungshubschrauber einzu-
setzen.
(2) Für den Krankentransport sind Krankentransportwa-
gen einzusetzen.
Freitag, den 15. November 2019
370 HmbGVBl. Nr. 42
(3) Rettungsdienstfahrzeuge sowie ihre Ausstattung, Aus-
rüstung und Wartung müssen den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissen-
schaft entsprechen.
§5
Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen
(1) Bei der Notfallrettung sind
1. Rettungswagen im Einsatz mit mindestens einer Rettungs-
sanitäterin bzw. mindestens einem Rettungssanitäter als
Fahrerin bzw. Fahrer und mindestens einer Notfallsanitäte-
rin bzw. mindestens einem Notfallsanitäter als Betreuerin
bzw. Betreuer der Notfallpatientin bzw. des Notfallpatien-
ten,
2.Notarzt-Einsatzfahrzeuge mit mindestens einer Notfall
sanitäterin bzw. einem Notfallsanitäter als Fahrerin bzw.
Fahrer und einer Notärztin bzw. einem Notarzt,
3.Notarztwagen mit mindestens einer Rettungssanitäterin
bzw. mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrerin bzw.
Fahrer, mindestens einer Notfallsanitäterin bzw. mindes-
tens einem Notfallsanitäter und einer Notärztin bzw. einem
Notarzt,
4. Intensivtransportwagen mit mindestens einer Rettungssa-
nitäterin bzw. mindestens einem Rettungssanitäter als Fah-
rerin bzw. Fahrer, einer Notfallsanitäterin bzw. einem Not-
fallsanitäter und einer Notärztin bzw. einem Notarzt, wobei
die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter und die Not-
ärztin bzw. der Notarzt über zusätzliche intensivmedizini-
sche Fachkenntnisse verfügen müssen,
5.Rettungshubschrauber, neben dem für den Flugbetrieb
erforderlichen Personal, mit mindestens einer Notfallsani-
täterin bzw. mindestens einem Notfallsanitäter, die jeweils
für die besonderen Aufgabenstellungen in der Luftrettung
aus- und fortgebildet sein müssen; dazu gehört auch die
Aus- und Fortbildung nach luftrechtlichen Vorgaben zur
Übernahme fliegerischer Assistenz sowie einer Notärztin
bzw. einem Notarzt,
zu besetzen.
(2) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im
Einsatz mit mindestens zwei Rettungssanitäterinnen bzw. Ret-
tungssanitätern zu besetzen.
§6
Besetzung von Leitstellen im Krankentransport
Bei der personellen Besetzung einer Leitstelle, die Kran-
kentransportleistungen disponiert, ist für die Anrufannahme
ausschließlich Personal einzusetzen, das eine rettungsdienst
liche Qualifikation besitzt, die mindestens der einer Rettungs-
sanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter entspricht.
§7
Datenschutz
(1) Aus Anlass der Notfallrettung und des Krankentrans-
ports dürfen vom Aufgabenträger des öffentlichen Rettungs-
dienstes und den von ihm beauftragten Leistungserbringern
sowie von privaten Unternehmerinnen bzw. Unternehmern
und deren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern personenbezo-
gene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit,
unbeschadet von Absatz 2 und §
15 Absatz 4 nur verarbeitet
werden, soweit dies erforderlich ist
1. zur Ausführung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Ausführung des Einsatzes,
2. zur Abrechnung des Einsatzes,
3. zur Aufsicht durch die zuständige Behörde über die Einhal-
tung der Vorschriften des Zweiten Teils durch die Leis-
tungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst sowie über
die Einhaltung der Vorschriften des Dritten Teils durch pri-
vate Dienstleister und Hilfsorganisationen,
4. zur weiteren medizinischen Versorgung der Patientinnen
und Patienten,
5. zum Infektionsschutz nach §9 Absatz 3 oder
6. zur Unterrichtung einer bzw. eines Angehörigen, soweit die
Patientin bzw. der Patient nicht ihren bzw. seinen gegentei-
ligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht
ist.
Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 1 bei Drit-
ten ist zulässig, wenn und soweit diese von Patienten nicht
erhoben werden können. Die zuständige Behörde ist darüber
hinaus befugt, die zur Aufsicht, zum Qualitätsmanagement
oder zu Planungszwecken erforderlichen Daten im Sinne des
Satzes 1 Nummern 3 und 4 bei den die Aufgaben des Rettungs-
dienstes wahrnehmenden Stellen als Dritten zu erheben. Die
Dritten sind insoweit zur Offenlegung verpflichtet. Über die
Regelung des §
6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden
Fassung hinaus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen
Daten sowie Patientendaten in Sinne von §
4a des Hambur
gischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl.
S. 127), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103),
auch
1. zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung im
Rettungsdienst, zur Rettungsdienstbedarfsplanung, und
zum Controlling des Rettungsdienstes,
2. zur Versorgungsplanung der für Gesundheit zuständigen
Behörde
im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und
solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudo-
nymisierten Daten erreicht werden kann.
(2) Neben den in Absatz 1 sowie in §6 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im
Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechts-
vorschrift zu Auskünften verpflichtet.
(3) Ungeachtet von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S.
1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) bleiben die Vorschriften
über die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation und die Pflich-
ten nach §8 unberührt.
§8
Dokumentation
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist
verpflichtet, alle Einsätze und die dabei getroffenen aufgaben-
bezogenen Feststellungen und die durchgeführten Maßnah-
men zu dokumentieren. §27 Absatz 2 Nummer 1 des Hambur-
gischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am
17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103,106), in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Dokumentation einschließlich der Datenerhebung
nach §7 hat nach einheitlichen, von der zuständigen Behörde
im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde
festgelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere um eine
Freitag, den 15. November 2019 371
HmbGVBl. Nr. 42
einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung,
die Nutzung zum Qualitätsmanagement, die Weiterentwick-
lung des Rettungsdienstes und Zwecke der notfallmedizini-
schen Forschung zu ermöglichen.
(3) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist auf
ein entsprechendes Auskunftsverlangen der zuständigen
Behörde hin verpflichtet, dieser oder von dieser beauftragten
Dritten die Dokumentation und die Ergebnisse der Auswer-
tung zur Verfügung zu stellen.
§9
Hygiene und Infektionsschutz
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist
verpflichtet, die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten,
die Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von
Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von
Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu
ergreifen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekon-
tamination von Rettungsdienstfahrzeugen nebst ihrer Doku-
mentation zu gewährleisten.
(2) Für Kontrollen zur Einhaltung der ordnungsgemäßen
Hygiene bei den Einsätzen, der Desinfektion und der Dekon-
tamination sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation, ist
der zuständigen Behörde Zugang zu den Rettungsmitteln und
Einsicht in die Dokumentationsunterlagen zu gewähren und
die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.
(3) Zum Zweck des Infektionsschutzes werden Informatio-
nen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von
über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern,
erhoben. Diese Informationen sind von jeder Person, die eine
Leistung des Rettungsdienstes anfordert oder für die Übergabe
einer Patientin oder eines Patienten verantwortlich ist, mitzu-
teilen und werden an die für die Übernahme einer Patientin
oder eines Patienten verantwortliche Person übermittelt. Die
abgebenden oder aufnehmenden Einrichtungen stellen die
Datenübermittlung sicher.
§10
Fortbildung
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist
verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des eingesetzten
nichtärztlichen Personals zu sorgen. Die Fortbildung im
Umfang von jährlich mindestens 30 Stunden hat sich darauf zu
richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen,
organisatorischen und technischen Anforderungen des Ret-
tungsdienstes gerecht wird.
(2) Die Mitwirkung von Notärztinnen bzw. Notärzten im
Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entspre-
chenden Fortbildungen, insbesondere zu Themen der prä
klinischen Notfallmedizin, teilnehmen. Mindestumfang und
Inhalt der notwendigen Fortbildungen werden durch die Ärz-
tekammer Hamburg im Benehmen mit der für Gesundheit
zuständigen Behörde bestimmt.
(3) Das ärztliche und nicht-ärztliche Personal im Rettungs-
dienst ist verpflichtet, die Fortbildung nach den Absätzen 1
und 2 regelmäßig zu absolvieren.
§11
Qualitätsmanagement
(1) Die zuständige Behörde erstellt im Einvernehmen mit
der für Gesundheit zuständigen Behörde Qualitätsstandards
und Leitlinien für die Patientenversorgung im Rettungsdienst.
Zur Evaluierung nimmt sie anhand einer standardisierten
elektronischen Datenerfassung und -auswertung eine regel
mäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
des Rettungsdienstes vor, um daraus mögliche Verbesserungen
zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Wer Aufga-
ben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, die für
die Analyse erforderlichen Daten im Sinne von §7 gegenüber
der zuständigen Behörde offen zu legen.
(2) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist
verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen,
die die Qualität der Leistungserbringung sichern und sie unter
Berücksichtigung der jeweils aktuellen Standards weiter zu
entwickeln. Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sol-
len sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leis-
tungserbringung des Rettungsdienstes erstrecken. Dies
umfasst insbesondere die Mitwirkung an der Qualitätssiche-
rung nach landesweit einheitlichen Kriterien und die Imple-
mentierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen.
§12
Sicherstellungsauftrag in der Notfallrettung
und im Krankentransport
(1) Es ist Aufgabe der für den öffentlichen Rettungsdienst
zuständigen Behörde, eine flächendeckende, bedarfs- und
fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der
Notfallrettung und des Krankentransports als medizinisch-
organisatorischer Einheit der Gefahrenabwehr und Gesund-
heitsvorsorge mit Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sicher-
zustellen.
(2) Die Notfallrettung im bodengebundenen Rettungs-
dienst sowie im Luft- und Wasserrettungsdienst nimmt der
öffentliche Rettungsdienst als staatliche Ordnungsaufgabe
wahr.
(3) Im Krankentransport hat die für den Rettungsdienst
zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle Leistungen des
Krankentransports von Leistungserbringern nach §19 durch-
geführt werden. Die Durchführung von Krankentransport
nimmt der öffentliche Rettungsdienst nur wahr, soweit die in
§
19 genannten Leistungserbringer dazu nicht bereit oder in
der Lage sind.
(4) Im öffentlichen Rettungsdienst ist auch der Transport
von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven, medizi-
nischen Geräten und Organen für Transplantationen sowie die
Beförderung von medizinischem Personal in Notfällen zuläs-
sig.
Zweiter Teil
Öffentlicher Rettungsdienst ­ Notfallrettung
§13
Aufgabenträger
Die zuständige Behörde hat einen jederzeit erreichbaren
öffentlichen Rettungsdienst einzurichten, zu betreiben und
schnellstmögliche Hilfe zu gewähren.
§14
Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst
(1) Die zuständige Behörde kann Leistungserbringer mit
Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragen. Hier-
bei kann sie den Kreis auf die Leistungserbringer beschrän-
ken, die
1. gemeinnützige Organisationen im Sinne des §107 Absatz 1
Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
Freitag, den 15. November 2019
372 HmbGVBl. Nr. 42
gen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751,
3245), zuletzt geändert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151,
1155), sind und
2. deren Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und
Hansestadt Hamburg gemäß §3 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
5 des Hamburgischen Katastrophenschutz-
gesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), die zustän-
dige Behörde zugestimmt hat.
Der öffentliche Rettungsdienst kann mit öffentlichen Einrich-
tungen auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen zur
Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdiens-
tes kooperieren, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht
und die Voraussetzungen des §108 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt
sind oder die Einrichtung im Rahmen ihrer gesetzlichen
Befugnisse tätig wird.
(2) Als Leistungserbringer kommt nur in Betracht, wer
geeignet und nicht gemäß §§
123 und 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vom Vergabeverfahren auszu-
schließen ist. Eignung und Leistungsstand des Leistungser-
bringers können jederzeit überprüft werden.
(3) Die Eignung ist nur dann gegeben, wenn
1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewähr-
leistet sind,
2. die erforderliche Eignung des Personals, die notwendige
Ausstattung und die von der zuständigen Behörde festge-
legte Einsatzbereitschaft sowie die reibungslose Zusam-
menarbeit mit der zuständigen Behörde gewährleistet sind,
3. keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässig-
keit und der fachlichen Eignung der Leistungserbringer
und der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
begründen,
4. aufgrund der zu schaffenden organisatorischen und techni-
schen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauer-
hafte Durchführung der zu übertragenden Leistungen im
Rettungsdienst gewährleistet ist.
(4) Zum Inhalt der Leistungsbeschreibung im bodenge-
bundenen Rettungsdienst kann die Mitwirkung des Leis-
tungserbringers
1. an der Bewältigung von Großschadenslagen und
2. an Maßnahmen des Katastrophenschutzes
gemacht werden. Die nähere Bestimmung des hierdurch aus-
gelösten Sonder
bedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschrei-
bung im Rahmen des Auswahlverfahrens.
(5) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Aufgabenträger
und dem Leistungserbringer wird durch Vertrag geregelt. Die-
ser Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und soll die
Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Er hat alle not-
wendigen Einzelheiten über den Leistungsgegenstand und
seine Durchführung zu enthalten, insbesondere zu:
1. den geltenden Rechtsvorschriften,
2.dem Leistungsumfang, insbesondere Art, Anzahl und
Standorte der Rettungsmittel, die Zeiten ihrer Betriebsbe-
reitschaft sowie zur Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten,
3. der Qualifikation und Fortbildung des Personals,
4. der Qualitätssicherung einschließlich der Bindung an die
Qualitätsmaßstäbe nach §11,
5. der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hygiene bei
den Einsätzen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion
und Dekontamination von Rettungsmitteln,
6. der Höhe der Vergütung,
7. der Haftung und dem Versicherungsschutz,
8. der Absicherung des Aufgabenträgers im Insolvenzfall des
Leistungserbringers,
9. den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten der zustän-
digen Behörde,
10. den Dokumentationspflichten,
11. den Folgen der Nichteinhaltung der vertraglichen Pflich-
ten und
12.der Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers durch
Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen,
damit die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,
die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung nach §
18
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Leistungserbringer sachgerecht ermitteln zu können.
(6) Der Leistungserbringer handelt im Namen des öffent
lichen Rettungsdienstes, soweit die zuständige Behörde nichts
Anderes bestimmt.
(7) Notfallrettung und Krankentransport im öffentlichen
Rettungsdienst bedürfen keiner Genehmigung. Dies gilt auch
für Rettungsdienstleistungen der nach §§19 und 20 des Feuer-
wehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), in der jeweils
geltenden Fassung genehmigten beziehungsweise anerkannten
Werkfeuerwehren, wenn sich der Einsatzort der Hilfeleistung
auf dem Werksgelände befindet. Die Genehmigungsfreiheit
entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes.
§15
Rettungsleitstelle
(1) Die zuständige Behörde unterhält eine ständig besetzte
Leitstelle für den öffentlichen Rettungsdienst. Sie stellt sicher,
dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112
eingehende Notrufe in einer angemessenen Reaktionszeit ent-
gegengenommen und bearbeitet werden können.
(2) Die Leitstelle lenkt alle Einsätze im öffentlichen Ret-
tungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. Ihre Bediensteten
sind gegenüber den Leistungserbringern im öffentlichen Ret-
tungsdienst weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes
nicht gegenüber der Notärztin bzw. dem Notarzt in medizini-
schen Angelegenheiten.
(3) Die Leitstelle kann gegen Kostenerstattung Aufgaben
für Dritte, insbesondere die Alarmierung des organisierten
ärztlichen Notfalldienstes der kassenärztlichen Vereinigung
Hamburg, übernehmen.
(4) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldun-
gen zu den in §7 genannten Zwecken über sonstige Notrufein-
richtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann
sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre
Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll
hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung
nicht gefährdet wird. Neben den in §
6 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeich-
nungen auch zur Dokumentation behördlichen Handelns
soweit erforderlich verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen
sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht
zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.
Freitag, den 15. November 2019 373
HmbGVBl. Nr. 42
§16
Ärztliche Leitung Rettungsdienst
(1) Die zuständige Behörde beruft im Einvernehmen mit
der für Gesundheit zuständigen Behörde eine Ärztliche Leite-
rin Rettungsdienst bzw. einen Ärztlichen Leiter Rettungs-
dienst, die bzw. der den öffentlichen Rettungsdienst in medizi-
nischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanage-
ments leitet und überwacht.
(2) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärzt
liche Leiter Rettungsdienst nimmt selbst am Notarztdienst teil
und ist als Leitende Notärztin bzw. Leitender Notarzt berufen.
(3) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärzt
liche Leiter Rettungsdienst muss die Zusatzweiterbildung
,,Notfallmedizin“ besitzen sowie an einer von der zuständigen
Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach
den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation
,,Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)“ teilgenommen
haben.
(4) Die Aufgaben der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst
bzw. des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind insbesondere
1. die Festlegung der
a)medizinischen Behandlungsrichtlinien für das nicht-
ärztliche Personal im Rettungsdienst,
b)medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte
medizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die
daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maß-
nahmen im Sinne von §4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe
c des Notfallsanitätergesetzes auf Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter, soweit sie eine persönliche ärzt
liche Kenntnis der Patientin bzw. des Patienten nicht
erfordern,
c)medizinisch-organisatorischen Versorgungsrichtlinien
für ärztlich besetzte Rettungsdienstfahrzeuge,
d) Inhalte der notfallmedizinischen Aus- und Fortbildung
für das nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst und
in der integrierten Rettungsleitstelle,
2. die Mitwirkung bei der Erstellung von
a) rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen,
b)einsatztaktischen Konzepten für besondere Einsatzla-
gen,
c) Verfahrensweisen zur Bearbeitung von medizinischen
Hilfeersuchen durch die integrierte Rettungsleitstelle,
3. Beratung der zuständigen Behörde in Angelegenheiten des
Qualitätsmanagements und der Hygiene,
4.Vertretung der zuständigen Behörde in regionalen und
überregionalen Gremien,
5. Anregung, Durchführung und Mitwirkung bei notfallmedi-
zinischen Forschungsprojekten und
6. die Aufsichtsführung über die Leistungserbringer in medi-
zinisch-fachlichen Angelegenheiten.
(5) Die Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 erfolgen im
Einvernehmen mit der für die Gesundheit zuständigen
Behörde.
§17
Rettungsdienstliche Versorgung
beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung
bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten besetzt
die zuständige Behörde die Funktion der für diesen Einsatz
Leitenden Notärztin bzw. des für diesen Einsatz Leitenden
Notarztes und einer Organisatorischen Leiterin Rettungs-
dienst bzw. eines Organisatorischen Leiters Rettungsdienst.
Sie werden tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung
und besondere organisatorische Maßnahmen am Einsatzort
erforderlich sind.
(2) Im Einsatzfall ist die Leitende Notärztin bzw. der Lei-
tende Notarzt gegenüber Ärztinnen bzw. Ärzten und nicht-
ärztlichem Personal am Einsatzort in medizinischen Fragen
weisungsberechtigt. Die Leitende Notärztin bzw. der Leitende
Notarzt ist gemeinsam mit der Organisatorischen Leiterin
Rettungsdienst bzw. dem Organisatorischen Leiter Rettungs-
dienst am Einsatzort für die Durchführung der medizinischen
und organisatorischen Maßnahmen verantwortlich.
(3) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärzt
liche Leiter Rettungsdienst muss die Zusatzweiterbildung
,,Notfallmedizin“ besitzen sowie an einer von der zuständigen
Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach
den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation
,,Leitender Notarzt“ teilgenommen haben. Sie bzw. er muss als
Notärztin bzw. Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden
sein und neben Erfahrung auch über ausreichende organisato-
rische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.
§18
Gebühren
(1) Für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes wer-
den Gebühren erhoben. Die Gebühren werden durch Rechts-
verordnung nach §
31 Absatz 3 festgesetzt. Vor dem Erlass
einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Kosten-
trägern und dem zuständigen Verband der privaten Kranken-
versicherungen die der Gebührenberechnung zugrunde lie-
genden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stel-
lungnahme zuzuleiten. Innerhalb von drei Monaten nach Ver-
sendung der Kosten- und Leistungsberechnung durch die
zuständige Behörde sind Gespräche über die Höhe der den
Gebühren zugrunde liegenden Beträge zu führen. Die Zustim-
mung der Kostenträger über die Höhe der Beträge ist anzustre-
ben. Der Senat soll die Gebühren jährlich bis zum Jahresende
für das Folgejahr festsetzen. §
6 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), in der jeweils geltenden Fassung,
findet keine Anwendung.
(2) Die Gebührenberechnung erfolgt auf der Grundlage
einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung sowie
einer bedarfsgerechten Organisation. Die zuständige Behörde
ermittelt die Grundlagen für die festzusetzenden Gebühren für
jeden Gebührentatbestand getrennt als Prognose für die
Zukunft auf Grundlage der entsprechenden Werte des Vorjah-
res. Die Gebühren sollen die Gesamtkosten des öffentlichen
Rettungsdienstes decken. Diese Gesamtkosten umfassen ins-
besondere
1. die Kosten, die sich insbesondere aus dem Aufgabenumfang
nach §12 für den öffentlichen Rettungsdienst und die dafür
notwendige Vorhaltung und Organisation des öffentlichen
Rettungsdienstes ergeben,
2. die Anzahl der Alarmierungen und die Qualität der Stan-
dards,
3. die Kosten für die bedarfsgerechte Aus- und Fortbildung
des Rettungsdienstpersonals einschließlich
a) der Kosten der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitä-
terinnen und Notfallsanitätern,
b) der Kosten der Aus- und Fortbildung von Rettungsassis-
tentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäte-
rinnen bzw. Notfallsanitätern,
Freitag, den 15. November 2019
374 HmbGVBl. Nr. 42
c) der Kosten der Aus- und Fortbildung von Notärztinnen
und Notärzten sowie
d) die Kosten der Aus- und Fortbildung von Verwaltungs-
helferinnen und Verwaltungshelfern.
(3) Die Kosten für Alarmierungen, bei denen ein Patient
nicht am Einsatzort angetroffen wird oder eine Einsatzfahrt
für ein Rettungsmittel abgebrochen wird, weil bereits im aus-
reichenden Maß andere Rettungsmittel vor Ort sind (Fehlfahr-
ten), werden anteilig auf die von allen Gebührenpflichtigen zu
tragenden Gebühren aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn die Fort-
setzung des Einsatzes aus anderen Gründen, die nicht in der
Person der Patientin bzw. des Patienten begründet sind, nicht
oder nicht vollständig erforderlich ist.
(4) Die für die festzusetzenden Gebühren einzubeziehende
Fallzahl (Divisor) ist die Anzahl der gebührenpflichtigen Alar-
mierungen in dem Zeitraum, der der Kosten- und Leistungs-
berechnung zugrunde gelegt wird.
(5) Die Gebührenpflicht wird ausgelöst durch die Alarmie-
rung des öffentlichen Rettungsdienstes. Gebührenpflichtige
bzw. Gebührenpflichtiger ist die Patientin oder der Patient, für
die bzw. für den die Alarmierung ausgelöst worden ist. Dies
gilt auch für den Fall, dass die Patientin oder der Patient kei-
nen Transport zur weitergehenden medizinischen Behandlung
wünscht, oder ein solcher Transport aus anderen Gründen
nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Ist die Patientin bzw.
der Patient vor Eintreffen des Rettungsmittels verstorben, wer-
den ihre bzw. seine Erben Gebührenpflichtige.
(6) Wird der öffentliche Rettungsdienst missbräuchlich
alarmiert, hat die oder der für die missbräuchliche Alarmie-
rung Verantwortliche Kostenerstattung zu leisten. §
25b des
Feuerwehrgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Dritter Teil
Krankentransport mit Krankenkraftwagen
§19
Genehmigungspflicht
(1) Der Krankentransport mit Krankenkraftwagen wird
von privaten Dienstleistern und Hilfsorganisationen durchge-
führt.
(2) Private Dienstleister und Hilfsorganisationen, die
Krankentransport mit Krankenkraftwagen betreiben, müssen
im Besitz einer Genehmigung sein. Sie sind Unternehmerin
bzw. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmi-
gung ist nicht übertragbar.
(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den
Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf
eigene Rechnung zu führen.
(4) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erwei-
terung oder Verkleinerung sowie eine wesentliche Änderung
des Betriebes.
§20
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmi-
gung, Genehmigungsurkunde und Rechtsfolgen beim Tod der
Unternehmerin bzw. des Unternehmers sowie hinsichtlich der
Aufsicht über die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und
ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die
§§6, 12, 14, 15, 17, 19, §54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie
§
54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung vom 8. August 1996 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am
20. Juni 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den
Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses
Gesetzes keine anderen Regelungen treffen. Die Aufsichts-
und Prüfungsbefugnisse nach §
54 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 sowie §
54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.
(2) Im Antrag sind die Standorte innerhalb der Freien und
Hansestadt Hamburg für die Krankentransportwagen anzuge-
ben, die in die Genehmigungsurkunde aufgenommen werden.
Änderungen der Standorte sind der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
§21
Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes
gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der
Antragstellerin bzw. des Antragstellers als Unternehmerin
bzw. Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte
bestellten Personen dartun,
3. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Unternehme-
rinbzw.UnternehmerunddiefürdieFührungderGeschäfte
bestellten Personen fachlich geeignet sind; die fachliche
Eignung wird durch die erfolgreiche Ablegung einer Prü-
fung nachgewiesen,
4. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich verpflichtet,
die ihr bzw. ihm gegenüber den beförderten Personen oblie-
gende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszu-
schließen.
(2) Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betrie-
bes (Absatz 1 Nummer 1) sowie für die Feststellung der Zuver-
lässigkeit und fachlichen Eignung der Unternehmerin bzw.
des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte
bestellten Personen (Absatz 1 Nummern 2 und 3) gilt die
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
(PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils gel-
tenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr
mit Mietwagen bezieht und die Vorschriften dieses Gesetzes
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen keine anderen Regelungen treffen. Im Rahmen der
Prüfung nach §
4 PBZugV sind mindestens ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet des Krankentransports nachzuwei-
sen.
§22
Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung kann zur Konkretisierung der Rechte
und Pflichten aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Bedingungen und Auflagen kön-
nen bei geänderten Verhältnissen auch nachträglich mit Wir-
kung für die Zukunft erlassen werden. Als Bedingungen und
Auflagen können insbesondere Regelungen getroffen werden,
1. die der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer obliegende
Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereit-
schaft näher bestimmen,
2. welche die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreff
zeiten vorschreiben,
3. welche Bestimmungen zu ordnungsgemäßen gesundheit
lichen und hygienischen Verhältnissen einschließlich einer
Freitag, den 15. November 2019 375
HmbGVBl. Nr. 42
sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontami-
nation in den Krankentransportwagen und dem Kranken-
transport dienenden Betriebsräumen treffen,
4. welche die Zusammenarbeit der Unternehmerinnen bzw.
Unternehmer untereinander und mit der für den öffentli-
chen Rettungsdienst zuständigen Behörde regeln,
5. welche die Anforderungen an die Dokumentation nach §8
konkretisieren,
6. welche der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer auferle-
gen, jederzeit auf Anforderung, insbesondere vor Beginn,
Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Betriebes
gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu
erbringen, dass ihre bzw. seine Krankenkraftwagen und das
von ihr bzw. ihm zu verwendende Personal den Anforde-
rungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen
behördlichen Anordnungen entsprechen,
7.welche die Unternehmerin bzw. den Unternehmer ver-
pflichten, den Einsatz neuen Personals im Rettungsdienst
innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen und deren erforder-
liche Qualifikation nachzuweisen und
8. welche die Fortbildungspflicht und die Anforderungen an
das Qualitätsmanagement konkretisieren.
(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin bzw. dem
Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu ertei-
len.
§23
Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird der Unternehmerin bzw. dem
Unternehmer für ihre bzw. seine Person und für die Ausübung
von Krankentransport im Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg erteilt. Die Genehmigung muss die einzelnen Kran-
kentransportwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzei-
chen und ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummern (§
59 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012
(BGBl. I S. 679), zuletzt geändert am 13. März 2019 (BGBl. I
S. 332), in der jeweils geltenden Fassung) enthalten.
(2) Die Genehmigung umfasst nur Krankentransporte,
soweit ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg liegt und bei Abholung außerhalb des
Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg die rettungs-
dienstrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes einge-
halten werden. Die zuständige Behörde kann hiervon im Ein-
zelfall Ausnahmen im Einvernehmen mit dem jeweils zustän-
digen Träger des Rettungsdienstes zulassen.
§24
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
der Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zurück-
zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
nach §21 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-
aussetzungen nach §21 nachträglich weggefallen ist. Die erfor-
derliche Zuverlässigkeit der Unternehmerin bzw. des Unter-
nehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in ihrem
bzw. seinem Betrieb trotz schriftlicher Abmahnung
1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vor-
schriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die der Unter-
nehmerin bzw. dem Unternehmer nach diesem Gesetz, den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder den hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen
obliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung wider-
rufen, wenn
1. trotz schriftlicher Abmahnung gegen Auflagen verstoßen
wird oder
2. die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die ihr bzw. ihm
gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aus dem Arbeits-
recht, Sozialrecht einschließlich Sozialversicherungsrecht,
Infektionsschutzrecht oder Medizinprodukterecht oder die
sich aus ihrem bzw. seinem Unternehmen ergebenden steu-
errechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unter-
nehmerin bzw. der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung
der in Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Verpflichtungen zu füh-
ren. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde die
wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflich-
tungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nach §284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Okto-
ber 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert
am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076), in der jeweils gelten-
den Fassung mitteilen. Die für Sozialrecht, Sozialversiche-
rungsrecht, Infektionsschutzrecht oder Medizinprodukterecht
zuständigen Behörden dürfen der zuständigen Behörde wie-
derholte Verstöße gegen Verpflichtungen gegen sozial-, sozial-
versicherungsinfektionsschutz- oder medizinprodukterecht
liche Verpflichtungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 mit-
teilen.
(5) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregis-
ter die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung
wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit unter Angabe
der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz der
Unternehmerin bzw. des Unternehmers mitzuteilen, sobald
die Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist.
(6) Außer durch Zeitablauf (§
22 Absatz 2) erlischt die
Genehmigung, wenn und soweit die Unternehmerin bzw. der
Unternehmer
1. den Betrieb nicht innerhalb der ihr bzw. ihm von der zustän-
digen Behörde gesetzten Frist aufgenommen hat,
2. von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten
ihr bzw. ihm genehmigten Betriebes dauernd entbunden
wird oder
3. ihren bzw. seinen Betriebssitz in einen Ort außerhalb des
Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg verlegt.
§25
Verantwortlichkeit der Unternehmerin
bzw. des Unternehmers
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist dafür
verantwortlich, dass in ihrem bzw. seinem Unternehmen die
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu
ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Sie
bzw. er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß
geführt wird.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflich-
tet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr-
und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ord-
nungsgemäßer Krankentransport unter fachgerechter Betreu-
ung erfordert.
Freitag, den 15. November 2019
376 HmbGVBl. Nr. 42
§26
Anwendung der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und
Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gel-
ten die §§2 bis 8, §9 Absatz 2, §§11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1573), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1545), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit
sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der
Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach §
3 BOKraft
beziehen sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. Erkran-
kungen nach §
9 Absatz 2 BOKraft sind der Unternehmerin
bzw. dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
§27
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflich-
tet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während
der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhal-
ten. §
21 Absätze 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die
Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres bzw. seines
Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzu-
stellen.
§28
Leistungspflicht
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist im Rah-
men der ihr bzw. ihm erteilten Genehmigung zum Kranken-
transport verpflichtet, wenn
1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets
der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,
2. die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Kran-
kenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten
(§22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2) möglich ist,
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die
die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nicht abwenden
konnte und deren Auswirkungen sie bzw. er auch nicht
abzuhelfen vermochte.
Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf
die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung
geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hanse-
stadt Hamburg liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon im
Einzelfall Ausnahmen im Einvernehmen mit dem jeweils
zuständigen Träger des Rettungsdienstes zulassen.
(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden,
weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Ent-
richtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht
gesichert ist.
(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht inner-
halb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat
die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Auftrag unver-
züglich an eine andere Unternehmerin oder einen anderen
Unternehmer zu übertragen und darüber die zuständige
Behörde zu unterrichten.
Vierter Teil
Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§29
Krankentransport mit Luftfahrzeugen
(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Luftfahr-
zeugen gelten §5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2, §§19 bis
25, §
26 Satz 3 und §§
27 und 28 entsprechend. Die luftver-
kehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Aus-
rüstung und Wartung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
§30
Krankentransport mit Wasserfahrzeugen
(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Wasser-
fahrzeugen gelten §§
19 bis 25, §
26 Satz 3 und §§
27 und 28
entsprechend.
(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Aus-
rüstung und Wartung des Wasserfahrzeuges werden im Einzel-
fall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
(3) Die Besetzung der Wasserfahrzeuge mit fachlich geeig-
neten Personen wird von der zuständigen Behörde im Einzel-
fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange des Kran-
kentransports bestimmt.
(4) Die zuständige Behörde kann private Hilfeleistungsun-
ternehmen, zu deren Aufgaben die uneigennützige Durchfüh-
rung von Krankentransport auf dem Wasser gehört, von der
Genehmigungspflicht und ganz oder teilweise von der Ver-
pflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen befreien, wenn dies unter Berücksichtigung der
Belange der zu rettenden oder zu befördernden Personen ver-
tretbar ist.
Fünfter Teil
Rechtsverordnungen, Befreiungen,
Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung
von Grundrechten
§31
Rechtsverordnungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen, um gesundheitliche Gefahren abzu-
wehren, die der Allgemeinheit oder der bzw. dem Einzelnen
bei der Notfallrettung oder dem Krankentransport drohen.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbeson-
dere Regelungen treffen über
1.zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung,
einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzun-
gen, und an die Ausstattung und Wartung der einzusetzen-
den Fahrzeuge,
2. Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung
von Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitätern, ihre
Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden
für Zeugnisse und deren staatliche Anerkennung, über das
Prüfungsverfahren, die Bewertungsmaßstäbe für das Beste-
hen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wie-
derholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses sowie die staatliche Anerkennung der
Freitag, den 15. November 2019 377
HmbGVBl. Nr. 42
Ausbildungsstätten und der Ausbilderinnen bzw. Ausbil-
der,
3. Einzelheiten des Qualitätsmanagements zur Verbesserung
der Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungs
erbringung des Rettungsdienstes und zu Verfahren zur Ana-
lyse und Bewertung des Qualitätsmanagements nach §11,
4.zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation, ihre
Aufbewahrung und ihre Auswertung nach §8, insbesondere
zu Maßnahmen, Inhalt, Umfang und Berichtswesen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz und für Leistungen des öffentlichen Rettungs-
dienstes Gebühren und Auslagen durch Rechtverordnung fest-
zulegen. Bei der Festsetzung von Gebühren für Leistungen des
öffentlichen Rettungsdienstes ist das Verfahren nach §
18
Absatz 1 Sätze 3 bis 5 zu beachten.
§32
Befreiungen
Die zuständige Behörde kann von Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn bei Katastro-
phen oder anderen größeren Notfallereignissen mit einer Viel-
zahl von Verletzten oder Erkrankten die verfügbare personelle
oder materielle Kapazität für Notfallrettung und Kranken-
transport nicht ausreicht und die Abweichung den Belangen
der Verletzten oder Erkrankten dient.
§33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin bzw.
Unternehmer oder als die für die Führung der Geschäfte
bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. Notfallrettung betreibt, ohne dazu von der zuständigen
Behörde nach §14 Absatz 1 betraut oder nach §35 Absatz 1
berechtigt zu sein,
2. ohne Genehmigung nach §19 Absatz 2 Satz 1 oder Berech-
tigung nach §35 Absatz 2 Krankentransport betreibt,
3. entgegen §20 Absatz 1 in Verbindung mit §17 Absatz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsur-
kunde nicht vorlegt,
4. entgegen §
20 Absatz 1 in Verbindung mit §
54a Absatz 1
des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß
erteilt, die Bücher, Geschäftspapiere oder Aufzeichnungen
im Sinne von §
22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 nicht voll-
ständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung
von Prüfungen verweigert,
5. einer vollziehbaren Auflage nach §
22 Absatz 1 zuwider-
handelt,
6. den Vorschriften dieses Gesetzes über
a) die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder
Besetzung (§§4 und 5, §26 Sätze 1 und 2, §29 Absatz 2
und §30 Absätze 2 und 3),
b)die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die
Leistungspflicht (§§27 und 28)
zuwiderhandelt,
7. entgegen §26 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit
a) §3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht
verletzt,
b) §3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unterneh-
mens anordnet,
c) §
4 Absatz 1 Sätze 3 bis 5, §
5 Absatz 1 BOKraft eine
vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmi-
gungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin
bzw. eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin bzw.
eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der
zuständigen Behörde gesetzten Frist befolgt,
d) §6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,
8. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen §26 Sätze 1
und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
a) §18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen
Ausrüstung,
b) §19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung
von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
c) §30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d) §41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausferti-
gung des Untersuchungsberichtes nach Hauptuntersu-
chungen,
e) §
42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Untersu-
chungsberichts,
9. entgegen §8 Absatz 1 Satz 1 Einsätze und die dabei getrof-
fenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnah-
men nicht dokumentiert,
10. entgegen §9 Absatz 1 die allgemeinen Regeln der Hygiene
nicht beachtet, die Maßnahmen der Infektionshygiene
nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissen-
schaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung
einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbe-
sondere solcher mit Resistenzen, nicht ergreift oder die
ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von
Rettungsdienstfahrzeugen nebst ihrer Dokumentation
nicht gewährleistet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals ent-
gegen
a)§
26 Satz 1 in Verbindung mit §
8 Absätze 3 und 5
BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereit-
schaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche
Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder
die Fahrt antritt, obwohl sie bzw. er unter der Wirkung
solcher Getränke oder Mittel steht,
b) §26 Satz 3 in Verbindung mit §9 Absatz 2 BOKraft eine
Erkrankung nicht anzeigt,
2. als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer entgegen §
26
Satz 1 in Verbindung mit §9 Absatz 2 BOKraft Fahrten aus-
führt, obwohl sie bzw. er durch Krankheit in ihrer bzw. sei-
ner Eignung beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug sicher im
Verkehr zu führen.
Dies gilt auch für den Krankentransport mit Luft- und Was-
serfahrzeugen (§§29 und 30).
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechts-
vorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
Freitag, den 15. November 2019
378 HmbGVBl. Nr. 42
§34
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletz-
lichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§35
Übergangsregelungen
(1) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberin-
nen oder Inhaber einer Genehmigung zur Notfallrettung nach
§4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
in der am 15. November 2019 geltenden Fassung sind, dürfen
bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §
12
des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15.
November 2019 geltenden Fassung von dieser Genehmigung
bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Gebrauch machen. Auf diese Genehmigungen finden
die §§11 bis 20 und 25 unbeschadet des §13 Absatz 3 des Ham-
burgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November
2019 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberin-
nen oder Inhaber einer Genehmigung zum Krankentransport
nach §4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstge-
setzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, sind,
dürfen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
gemäß §12 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der
am 15. November 2019 geltenden Fassung, von dieser Geneh-
migung bis zu ihrem Ablauf Gebrauch machen. Auf diese
Genehmigungen finden die §§11 bis 20 und 25 des Hamburgi-
schen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019
geltenden Fassung Anwendung.
(3) Hilfsorganisationen und Dritte, mit denen nach §7 oder
§
8 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am
15. November 2019 geltenden Fassung, ein öffentlich-rechtli-
cher Vertrag geschlossen worden ist, bleiben nach §14 Absatz 1
dieses Gesetzes in den öffentlichen Rettungsdienst einbezogen,
wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Vertrag keine ander-
weitige Regelung trifft oder dieser fristgerecht gekündigt wor-
den ist.
(4) Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes eine Vereinbarung über die Gebühren für Leistungen des
öffentlichen Rettungsdienstes nach §
10a des Hamburgischen
Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 gelten-
den Fassung, gilt diese bis zur Neufestsetzung der Gebühren
fort.
(5) Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen bei der Besetzung
von Rettungswagen in der Notfallrettung in Abweichung von
§
5 Absatz 1 Nummer 1, bei der Besetzung von Notarzt-Ein-
satzfahrzeugen in Abweichung von §5 Absatz 1 Nummer 2, bei
der Besetzung von Notarztwagen in Abweichung von §
5
Absatz 1 Nummer 3, bei der Besetzung von Intensivtransport-
wagen in Abweichung von §5 Absatz 1 Nummer 4 und bei der
Besetzung von Rettungshubschraubern in Abweichung §
5
Absatz 1 Nummer 5 Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsas-
sistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem
Rettungsassistentengesetz in der am 31. Dezember 2014 gel-
tenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter
führen dürfen.
(6) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer und die für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen, die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre fachliche Eig-
nung nachgewiesen haben, müssen keine Prüfung nach §
21
Absatz 1 Nummer 3 ablegen.
§36
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Feb-
ruar 2008 (HmbGVBl. S. 54) gilt als auf Grund von §
31 Ab-
satz 1 dieses Gesetzes erlassen.
§37
Außerkrafttreten
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992
(HmbGVBl. S. 117) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat
Freitag, den 15. November 2019 379
HmbGVBl. Nr. 42
Abschnitt 1
Leichenwesen
§ 1 Leichenschau
§ 2 Durchführung der Leichenschau
§ 3 Todesbescheinigung
§ 4 Auskunftspflicht
§ 5 Kosten der Leichenschau
§ 6 Überführung und Aufbewahrung von Leichen
§ 7 Leichenhallen
§ 8 Beförderung von Leichen
§ 9 Ausgrabung von Leichen
Abschnitt 2
Bestattungswesen
§10 Bestattungspflicht
§11 Angehörige
§12 Bestattungsart
§13 Zulässigkeit der Bestattung
§14 Feuerbestattung
§15 Krematorien
§16 Beisetzung
Abschnitt 3
Staatliches Friedhofswesen
§17 Geltungsbereich
§18 Widmung, Schließung
§19 Verwaltung, vorübergehende Sperrung, Haftung
§20 Friedhofszweck
§21 Bestattungsgebräuche
§22 Gewerbliche Tätigkeiten
§23 Grabstätten
§24 Wahlgrabstätten
§25 Gestaltung der Grabstätten
§26 Grabmale
§27 Grabpflege
§28 Ruhezeit
§29 Umbettung
§30 Verlängerung des Nutzungsrechts
§31 Ablauf von Rechten
Abschnitt 4
Friedhöfe anderer Träger
§32 Kirchliche Friedhöfe
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung, Überwachung,
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§33 Verordnungsermächtigung
§
34 Überwachung, behördliche Befugnisse, Duldungspflich-
ten
§35 Ordnungswidrigkeiten
§36 Überleitungsvorschriften
§37 Einschränkung von Grundrechten
§38 Inkrafttreten
Gesetz
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(Bestattungsgesetz)
Vom 30. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Leichenwesen
§1
Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todes-
zeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärz-
tin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der
Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf
der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Lei-
che behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensicht-
lich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgebo-
rene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der auf-
genommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter
der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unver-
züglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen
Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt
vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen
die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach §
29
oder §
30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur
Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem
Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 ver-
pflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder
Freitag, den 15. November 2019
380 HmbGVBl. Nr. 42
wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird
die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede nieder-
gelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet,
die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder
sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während
des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese
Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die
Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzuneh-
men, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich
selbst oder in §383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
§2
Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des §1
Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der
Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche
sorgfältig durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der
Arzt festzustellen,
1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist,
2. wann der Tod eingetreten ist,
3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod beste-
hen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschlie-
ßen lässt,
4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Ver-
storbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich
gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die
durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet wer-
den kann,
5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen
dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen
Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod ein-
getreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenom-
men werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Lei-
chenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu
betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die
Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus ande-
ren Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort
nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin
oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren
Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Lei-
chenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt
wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behand-
lung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person
vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des
Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der
äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass
die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der
behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer
anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht
natürlichen
Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschlie-
ßen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die
Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außer-
dem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung
bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene
Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährli-
chen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den
Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat
die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche ent-
sprechend gekennzeichnet wird.
§3
Todesbescheinigung
(1) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau
vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen
Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung
auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der
Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod
im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygieni-
sche Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statis-
tik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über
die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Geschlecht,
2. letzte Wohnung,
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auf-
findung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4. Name der Ärztin bzw. des Arztes, die oder der die verstor-
bene Person zuletzt behandelt hat oder des Krankenhau-
ses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt
wurde,
5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufge-
klärter Tod),
7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
8. Art des Todeseintritts (Endzustand),
9. unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere
wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des
Todes,
10. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
11.
Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven
Strahlen,
12. bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonsti-
gen nichtnatürlichen Todes,
13. bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu
drei Monaten zurückliegende Schwangerschaft,
14. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr:
Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und
Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehr-
lingsgeburt.
Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten
Angaben dürfen nur in einem verschließbaren, von außen
nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten
sein.
(2) Die Ärztin oder der Arzt hat die Todesbescheinigung,
nachdem sie oder er den Innenteil der Todesbescheinigung
verschlossen hat, unverzüglich denjenigen auszuhändigen, die
nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes ver-
pflichtet sind. Diese haben sie der Standesbeamtin oder dem
Standesbeamten einzureichen, die oder der die Eintragung in
das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerkt und
diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswe-
sens übersendet.
(3) Findet eine Sektion statt, so erhält die sezierende Ärztin
oder der sezierende Arzt zusammen mit der Leiche eine
Durchschrift der Todesbescheinigung. Sie oder er hat die
Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergän-
Freitag, den 15. November 2019 381
HmbGVBl. Nr. 42
zen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen
Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist
eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat sie oder er außerdem
eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Lei-
che beizugeben. §2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äuße-
ren und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet
die Angaben für eine statistische Auswertung auf; §2 Absatz 4
Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung der verstor-
benen Person außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg,
so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für
Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbeschei-
nigung zu übersenden.
(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheini-
gungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr
von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheini-
gungen 30 Jahre lang auf. Auf Antrag gewährt sie Einsicht in
diese oder erteilt Auskünfte daraus, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller
1. ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todes-
umstände einer oder eines namentlich bezeichneten Ver-
storbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwür-
dige Belange der verstorbenen Person oder betroffener
Dritter beeinträchtigt werden, oder
2. die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorha-
ben benötigt und
a) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf
andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige
Belange der oder des Verstorbenen oder betroffener
Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
b) das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbe-
nen oder betroffener Dritter erheblich überwiegt.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezo-
gene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu
dem von ihr oder ihm im Antrag angegebenen Zweck verwen-
den. Das Gewähren von Einsicht und die Erteilung von Aus-
künften im Übrigen sind unzulässig.
§4
Auskunftspflicht
(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die ver-
storbene Person vor ihrem Tode untersucht, behandelt oder
gepflegt haben und Personen, mit denen die verstorbene Per-
son zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umstän-
den des Todes haben, sind verpflichtet, der die Leichenschau
vornehmenden Ärztin oder dem die Leichenschau vorneh-
menden Arzt und der zuständigen Behörde die für die Vor-
nahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbe-
scheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Außerdem sind die Ärztinnen und Ärzte, die die Lei-
chenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflich-
tet, der zuständigen Behörde die zur Überprüfung und Vervoll-
ständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(3) Eine zur Auskunft verpflichtete Person kann die Aus-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder in §383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
§5
Kosten der Leichenschau
In den Fällen des §
1 Absatz 2 Satz 1 und des §
3 Absatz 3
kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für
die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbe-
scheinigung nicht verlangt werden. Die Kosten der Leichen-
schau und der Ausstellung der Todesbescheinigung in den
übrigen Fällen trägt die oder der Bestattungspflichtige (§
10
Absatz 2).
§6
Überführung und Aufbewahrung von Leichen
(1) Jede Leiche ist unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stun-
den nach der Feststellung des Todes in die von den Angehöri-
gen (§
11) bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle
(§7 Absatz 4) zu überführen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche
unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien
und Hansestadt Hamburg überführt wird. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern
Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach
Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.
(2) Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zustän-
dige Behörde die Überführung der Leiche in eine öffentliche
Leichenhalle. Die Kosten der Überführung eines Leichnams
in eine Leichenhalle und die Aufbewahrung eines Leichnams
in einer Leichenhalle trägt die oder der Bestattungspflichtige
(§10 Absatz 2).
(3) Bei Leichen, die nach §
2 Absatz 5 zu kennzeichnen
sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von der Person zu
wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dür-
fen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf
Weisung einer in §87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
genannten Ärztin oder eines in §87 Absatz 2 Satz 2 der Straf-
prozessordnung genannten Arztes geöffnet werden.
§7
Leichenhallen
(1) Leichenhallen sind feste Bauwerke oder Räumlichkei-
ten in festen Bauwerken, die der Leichenaufbewahrung und
der Vorbereitung der Leichen für die Bestattung dienen. Sie
müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entspre-
chen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit
sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt werden. Leichen, die länger als 36 Stunden auf-
bewahrt werden, müssen in Räume verbracht werden, die mit
einer Kühleinrichtung ausgestattet sind. Diese müssen insbe-
sondere leicht zu reinigen sowie desinfizierbar sein, eine Belüf-
tungsanlage aufweisen und gegen den Befall von Ungeziefer
sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sein. Die
Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.
(2) Das Aufbewahren von Leichen ist von der Betreiberin
oder dem Betreiber der Leichenhalle zu dokumentieren. Die
Dokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Vor- und Zuname der verstorbenen Person,
2. Geburtsort und Geburtsdatum,
3. Sterbeort und Sterbedatum,
4. letzter Wohnort,
5. Einlieferungsdatum und Name der oder des Einliefern-
den,
6. Auslieferungsdatum und Name der Empfängerin oder des
Empfängers sowie den Beisetzungsort.
Freitag, den 15. November 2019
382 HmbGVBl. Nr. 42
Die Dokumentation ist für die Dauer von fünf Jahren ab Aus-
lieferungsdatum bei der Betreiberin oder dem Betreiber aufzu-
bewahren.
(3) Die Errichtung und der Betrieb von Leichenhallen, die
mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind, bedürfen der
Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmi-
gung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht
eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung.
Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen wer-
den, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten
werden.
(4) Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen
der Friedhöfe und Krematorien, der Krankenhäuser und des
Instituts für Rechtsmedizin; auf diese ist Absatz 3 nicht anzu-
wenden.
§8
Beförderung von Leichen
(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurch-
lässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unter-
brechung zum Bestimmungsort zu befördern. Ist der Tod an
Bord eines Schiffes außerhalb eines Hafens eingetreten, so
kann anstelle eines Sarges eine andere geeignete Umhüllung
verwendet werden. Zur Beförderung von Leichen im Straßen-
verkehr dürfen nur solche Fahrzeuge benutzt werden, die zur
Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hier-
für oder für Bestattungszwecke verwendet werden (Leichen-
wagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern an Kraft-
fahrzeugen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung töd-
lich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesre-
publik Deutschland nur dann in die Freie und Hansestadt
Hamburg befördert werden, wenn sich aus einer beigefügten
amtlichen Bescheinigung ergibt, dass die verstorbene Person
nicht an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beför-
derung einer Leiche aus der Freien und Hansestadt Hamburg
an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag
einen Identitätsnachweis (Leichenpass) aus, wenn dieser von
den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines
Transitlandes verlangt wird und gesundheitliche Bedenken
gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde
ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erfor-
derlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen
anzustellen und Auskünfte einzuholen.
§9
Ausgrabung von Leichen
Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist,
mit Ausnahme der Ausgrabung nach §
87 Absatz 3 der Straf-
prozessordnung, nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur in den Monaten November bis März zulässig.
Abschnitt 2
Bestattungswesen
§10
Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Totgeborene mit einem
Geburtsgewicht unter 1000 Gramm und Fehlgeburten sind auf
Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Für die Bestattung
haben die Angehörigen (§11) zu sorgen. Wird für eine Leiche
nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes
die Bestattung veranlasst, so hat die Verwahrerin oder der Ver-
wahrer der Leiche dies unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen; diese soll umgehend die Bestattung veranlassen.
Satz 4 gilt nicht, wenn die Überführung zu einem Friedhof
oder Krematorium nachweisbar veranlasst und die Bestattung
in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn die Leiche wegen
eines Todesermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft
noch nicht freigegeben worden ist sowie in den Fällen des
Absatzes 5.
(2) Die Maßnahmen von Amts wegen werden auf Kosten
der Pflichtigen vorgenommen; heranzuziehen sind die Ange-
hörigen in der Rangfolge nach §
11. Mehrere gleichrangige
Angehörige haften als Gesamtschuldner.
(3) Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000
Gramm oder Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, sowie
aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Emb-
ryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Emp-
finden entsprechend einzuäschern und auf einem Grabfeld zur
Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftli-
che Zwecke benötigt werden. Eltern ist auf Wunsch die Teil-
nahme an der Beisetzung zu ermöglichen.
(4) Abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Orga-
nen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche
Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt
werden, sind hygienisch einwandfrei und pietätvoll zu beseiti-
gen.
(5) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zuge-
führt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der oder des
Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen des §
13
Absätze 1 und 2 vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung
veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr
wissenschaftlichen Zwecken dient.
§11
Angehörige
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in folgender
Rangfolge

1.
die Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. der
Lebenspartner, auch diejenigen im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639,
2640),
2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die Enkel.
§12
Bestattungsart
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung in Särgen oder
Leichentüchern oder als Feuerbestattung erfolgen. Särge, Lei-
chentücher und Urnen sind beizusetzen.
(2) Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der
oder des Verstorbenen. Ist ein Wille der oder des Verstorbenen
nicht bekannt, bestimmen die oder der zur Bestattung Ver-
pflichtete die Bestattungsart. Bestattungen auf behördliche
Veranlassung sind anonym oder als Seebestattung nur zulässig,
wenn dieser Wunsch von der oder dem Verstorbenen zu Leb-
zeiten schriftlich dokumentiert wurde.
§13
Zulässigkeit der Bestattung
(1) Bestattungen sind zulässig, wenn eine Leichenschau
durchgeführt wurde und der Sterbefall durch das zuständige
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HmbGVBl. Nr. 42
Standesamt beurkundet wurde oder wenn eine Bescheinigung
des zuständigen Standesamts über die Anzeige des Todesfalls
nach §
7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22.
November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 18.
Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), vorliegt. Die Erdbe-
stattung von Tot- oder Fehlgeborenen ist zulässig, wenn die
Bescheinigung einer bei oder nach dem Geburtsvorgang hin-
zugezogenen Ärztin oder eines bei oder nach dem Geburtsvor-
gang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, dass
keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen
bestehen.
(2) Die Feuerbestattung nach Maßgabe von §14 ist zulässig,
wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
auf Grund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden
ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod
bestehen, oder wenn in den Fällen nach §
159 Absatz 1 der
Strafprozessordnung die schriftliche Genehmigung der Staats-
anwaltschaft zur Bestattung vorliegt.
(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können
vornehmen
1. die zuständige Behörde durch eine Ärztin oder einen Arzt,
die oder der die Anerkennung zum Führen der Gebietsbe-
zeichnung öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsme-
dizin hat,
2. eine in §
87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
genannte Ärztin oder ein in §87 Absatz 2 Satz 2 der Straf-
prozessordnung genannter Arzt,
3. eine Ärztin oder ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf
dem Gebiet der Rechtsmedizin, die oder der von der
zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.
Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält
die Ärztin oder der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheini-
gung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektions-
befundes. Sie oder er kann ergänzende Auskünfte einholen.
Die Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzube-
wahren. §2 Absatz 4 und §4 gelten entsprechend.
§14
Feuerbestattung
(1) Leichen dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg
nur in zugelassenen Krematorien eingeäschert werden. Der
einzelne Leichnam ist in einem Holzsarg einzuäschern.
(2) Die Asche jeder Leiche einschließlich aller nicht ver-
brennbaren Rückstände ist im Krematorium in ein zu ver-
schließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen.
(3) Das Krematorium sorgt für die Beförderung oder Ver-
sendung der Urnen zum Beisetzungsort.
(4) Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbe-
wahrt wird und um wessen Asche es sich handelt. Die Beförde-
rung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine
nach dem jeweiligen Landesrecht zulässige Beisetzungsmög-
lichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen
worden ist.
§15
Krematorien
(1) Krematorien sind Anlagen zur Feuerbestattung. Sie
müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entspre-
chen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit
sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt werden. Die Räume dürfen nicht anderen Zwe-
cken dienen. Es muss eine Leichenhalle (§7) vorhanden sein.
Das Krematorium muss sich auf einem Friedhof befinden.
(2) Das Krematorium führt über die zur Feuerbestattung
eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem
sich der vollständige Name der verstorbenen Person, der ein-
liefernden Person und der Tag der Einlieferung ergeben müs-
sen sowie ein Einäscherungsverzeichnis, das folgende Anga-
ben enthalten muss:
1. Nummer der Einäscherung,
2. Name und Vorname der verstorbenen Person,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. Sterbedatum und Sterbeort,
5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort der ver-
storbenen Person,
6. Tag der Einäscherung,
7. Empfängerin oder Empfänger der Asche,
8. gegebenenfalls Datum des Versandes der Urne.
Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind für die Dauer eines
Jahres im Krematorium aufzubewahren.
(3) Die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die
Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und
ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwen-
dige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann
widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht
eingehalten werden.
§16
Beisetzung
(1) Beisetzungen, auch von Urnen in Kolumbarien oder
Mausoleen, sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die zuständige
Behörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See ist
zulässig, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen ent-
spricht. Die Vorschriften für die Küstengewässer sowie für die
Hohe See und die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
für die Seebestattung bleiben unberührt.
(3) Erfolgt die Beisetzung einer Urne nicht innerhalb eines
Monats nach der Einäscherung, so soll die zuständige Behörde
die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Dies gilt
nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in
nächster Zeit zu erwarten ist. Wer eine Urne in seinem Besitz
hat, für die die Beisetzung nicht veranlasst wurde, hat dies der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. §
10 Absatz 2
gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Staatliches Friedhofswesen
§17
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die staatli-
chen Friedhöfe in der Freien und Hansestadt Hamburg und
für die von der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen
Rechts ­ betriebenen Friedhöfe.
§18
Widmung, Schließung
(1) Widmung, Schließung und Entwidmung von Friedhö-
fen werden durch Gesetz geregelt. Die bestehenden Friedhöfe
ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Teile von Friedhöfen können aus zwingenden Gründen
des öffentlichen Interesses von der zuständigen Behörde
Freitag, den 15. November 2019
384 HmbGVBl. Nr. 42
geschlossen und entwidmet, einzelne Grabstätten aufgehoben
werden.
(3) Durch die Schließung eines Friedhofes oder von Fried-
hofsteilen wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-
schlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als
Ruhestätte verloren. Die Schließung oder Entwidmung von
Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabstätten wer-
den öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgrabstätten werden
die Nutzungsberechtigten benachrichtigt, sofern ihre Anschrift
der zuständigen Behörde bekannt ist.
(4) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelau-
fen, so sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die rest-
liche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die
restliche Überlassungszeit auf Kosten der Freien und Hanse-
stadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt
öffentlichen Rechts ­ in eine andere Grabstätte umzubetten.
§19
Verwaltung, vorübergehende Sperrung, Haftung
(1) Die zuständige Behörde hat über Nutzungs- und Beiset-
zungsrechte auf den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch
zu führen und die Aufhebung von Grabstätten und die Schlie-
ßung und Entwidmung von Teilflächen zu dokumentieren.
Die Verarbeitung der Daten und die Übermittlung an andere
öffentliche Stellen oder Dritte ist zulässig, wenn es zu deren
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die allgemeinen
Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter angemessener
Berücksichtigung der Zielsetzungen der Grünpflege, der Gar-
tendenkmalpflege und des Ensembleschutzes zu unterhalten.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Hamburger
Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ haben keine Obhuts-
pflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegen-
stände. Sie sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhü-
tung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder
Tiere verursacht werden können.
(4) Der Zugang zu Friedhöfen oder Friedhofsteilen kann
zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung von der zuständigen Behörde vorübergehend
vollständig oder teilweise gesperrt werden.
§20
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener und
sind Totengedenkstätten.
(2) Die Friedhöfe dienen unter Berücksichtigung ihrer Auf-
gaben nach Absatz 1 auch der Gesundheit und Erholung der
Bevölkerung.
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Gebäude
auf Friedhöfen auch zu anderen als den in den Absätzen 1 und
2 genannten Zwecken, insbesondere zu sozialen, kulturellen,
gewerblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden,
sofern diese Nutzungen den Friedhofszweck nicht unangemes-
sen beeinträchtigen.
(4) Absatz 3 gilt für die Nutzung von belegungsfreien und
teilentwidmeten Flächen und für aufgehobene Grabstätten

18 Absatz 2) sowie für die Straßen- und Wegenutzung ent-
sprechend.
§21
Bestattungsgebräuche
Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiö-
ser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und
Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Auf den Ablauf anderer
Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.
§22
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Auf den Friedhöfen dürfen unbeschadet solcher Tätig-
keiten, die im Zusammenhang mit nach §20 Absätze 3 und 4
zugelassenen Nutzungen stehen, nur solche gewerbliche Tätig-
keiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe (§
20
Absätze 1 und 2) dienen.
(2) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur
während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit
unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeführt werden. Sie
können untersagt werden, wenn die oder der Gewerbetrei-
bende wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder
der dazu erlassenen Rechtsverordnung verstoßen hat.
§23
Grabstätten
(1) Leichen und Urnen werden in Reihen-, Wahl- oder
Ehrengrabstätten beigesetzt. Es besteht kein Anspruch auf
eine der Lage nach bestimmte Grabstätte und auf Unveränder-
lichkeit ihrer Umgebung. An Grabstätten findet kein Eigen-
tumserwerb statt.
(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie wer-
den in Grabfeldern der Reihe nach belegt und nur für die Bei-
setzung einer oder eines Verstorbenen beziehungsweise einer
Urne für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
(3) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten
zur Beisetzung einer oder eines oder mehrerer Verstorbener
oder Urnen. An ihnen wird auf Antrag und nach Zahlung der
Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren ein Nut-
zungsrecht eingeräumt (Überlassungszeit).
(4) Ehrengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstät-
ten. Sie werden aus besonderem Anlass auf Beschluss des
Senats auf Friedhofsdauer angelegt.
(5) Anonyme Beisetzungen erfolgen in Reihengrabstätten
ohne Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem
Willen der oder des Verstorbenen entspricht.
(6) Die zuständige Behörde kann Flächen für Grabstätten
ausweisen, auf denen auf Wunsch der Verstorbenen eine Urne
mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden
kann.
§24
Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die
Befugnis der oder des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der
Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräu-
mung des Nutzungsrechtes kann die oder der Nutzungsbe-
rechtigte auswählen, ob die Grabstätte in einem Grabfeld mit
allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
liegen soll, und die Art und Größe der Grabstätte festlegen.
Der Erwerb und die Nutzung von Rechten an Wahlgrabstätten
zu gewerblichen Zwecken sind unzulässig.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte soll beim Erwerb des
Nutzungsrechtes für den Fall ihres oder seines Ablebens
gegenüber der zuständigen Behörde eine Nachfolgerin oder
einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einver-
ständnis der oder des Bestimmten ist nachzuweisen.
(3) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine
Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Ein-
verständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachge-
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HmbGVBl. Nr. 42
wiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht von der zuständi-
gen Behörde auf die Angehörigen in der in §
11 festgelegten
Rangfolge übertragen. Mit der Übertragung des Nutzungs-
rechts setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Annahme
des Nutzungsrechts. Wird die Annahme des Nutzungsrechts
nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt, kann die zuständige
Behörde das Nutzungsrecht auf die nächste Angehörige oder
den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der in §11 festgeleg-
ten Rangfolge übertragen. Sind mehrere gleichrangige Perso-
nen vorhanden, so haben die älteren Angehörigen den Vorrang
vor den jüngeren Angehörigen.
(4) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann die zustän-
dige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen
übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der
Grabstätte nachgewiesen wird.
(5) Die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungs-
recht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten
durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.
(6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der oder des Nut-
zungsberechtigten von der zuständigen Behörde auf eine dritte
Person übertragen werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten
entsprechend.
(7) Stirbt eine oder einer der in §11 bezeichneten Angehö-
rigen, deren oder dessen Beisetzung auf der Wahlgrabstätte
noch nicht bestimmt ist, und ist die oder der Nutzungsberech-
tigte nicht spätestens vier Tage vor der Beisetzung der Leiche
oder innerhalb eines Monats nach der Einäscherung erreich-
bar, so kann jeder der in §
11 bezeichneten Angehörigen
bestimmen, dass die oder der verstorbene Angehörige auf der
Wahlgrabstätte beigesetzt werden darf. Bei voneinander abwei-
chenden Erklärungen der Angehörigen gilt die Rangfolge des
§11.
§25
Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung
anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen
Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Auf charakteristi-
sche Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeu-
tende Grabmale ist Rücksicht zu nehmen. Grabhügel sind
nicht zulässig. Näheres regeln die für die jeweilige Grabstätte
geltenden Bepflanzungs- und Gestaltungsvorschriften.
(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten, in
denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu beachten sind.
§26
Grabmale
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal
den geltenden Bestimmungen entspricht, die Gebühr für die
spätere Entsorgung des Grabmales entrichtet worden ist und
dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrif-
ten entgegenstehen.
(2) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf
einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen,
dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benach-
barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann.
(3) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich oder
künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungs-
pflichten gegenüber der oder dem Nutzungsberechtigten fest-
legen.
(4) Die nach §27 Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten sind dafür
verantwortlich, dass das Grabmal sich dauernd in verkehrssi-
cherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur Wiederher-
stellung der Verkehrssicherheit eines Grabmales darf öffent-
lich bekannt gegeben werden, wenn die Anschrift der oder des
Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zuständigen
Behörde auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umge-
legt werden.
(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu öffentlich-recht-
lichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die zustän-
dige Behörde die Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn
nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt wer-
den können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige auf der Grabstätte
befindliche Sachen (Grabgegenstände) entsprechend.
§27
Grabpflege
(1) Grabstätten sind zu pflegen. Bei Wahlgrabstätten obliegt
die Grabpflege der oder dem Nutzungsberechtigten, bei Rei-
hengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Reihengrabstät-
ten obliegt sie der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber der
Bestattung. Die nach Satz 2 Verpflichteten können Dritte mit
der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Ver-
pflichtung bleibt davon unberührt.
(2) Bei allen Grabstätten führt die zuständige Behörde die
Erstherrichtung und die Mindestunterhaltung auf Kosten der-
jenigen oder desjenigen aus, die oder der das Nutzungsrecht
erworben oder die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten sind
für die Dauer der Überlassungszeit im Voraus zu entrichten.
(3) Kommen die nach Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten ihrer
Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung
durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann die zustän-
dige Behörde auf ihre Kosten den Aufwuchs entfernen, eine
Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungs-
zeit unterhalten. Ist die Anschrift der oder des Verpflichteten
nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 öffentlich
bekannt gegeben werden.
(4) Ehrengrabstätten werden von der zuständigen Behörde
gepflegt.
§28
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre.
Sie beginnt mit der Beisetzung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu
belegt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
§29
Umbettung
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen während der
Ruhezeit ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann Aus-
nahmen zulassen, wenn ein die Störung der Totenruhe recht-
fertigender wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die
Umbettung einer Leiche oder Urne von der zuständigen
Behörde durchgeführt. Leichen dürfen nur in den Monaten
November bis März umgebettet werden.
(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
Freitag, den 15. November 2019
386 HmbGVBl. Nr. 42
(4) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beiset-
zung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschlie-
ßende Beisetzung der Urnen auf derselben Grabstelle ist keine
Umbettung.
(5) Nach einer Umbettung kann auf das Nutzungsrecht an
der unbelegten Wahlgrabstätte verzichtet werden. Reihengrab-
stätten können nur dann zurückgegeben werden, wenn eine
Wiederbelegung möglich ist. Auf Antrag werden die für die
Nutzung der Grabstätte entrichteten Gebühren für verblei-
bende volle Jahre anteilig erstattet.
§30
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nut-
zungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit
der beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist auf
Antrag der oder des Nutzungsberechtigten bis zu 25 Jahren zu
verlängern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
sen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der
Überlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn die oder der
Nutzungsberechtigte ihrer bzw. seiner Pflegeverpflichtung
nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des
Grabmales gesorgt hat.
§31
Ablauf von Rechten
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in
Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten nach Erlöschen des
Nutzungsrechts, werden die Grabmale und Grabgegenstände
von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Pflanzen der
oder dem Berechtigten auf Antrag ausgehändigt. Der Ablauf
der Ruhezeit oder das Erlöschen des Nutzungsrechtes und die
von der zuständigen Behörde bestimmte Frist für einen Antrag
auf Aushändigung sind mindestens ein halbes Jahr vorher
öffentlich bekannt zu geben.
(2) Ist eine Grabstätte ein Denkmal im Sinne von §
4 des
Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142)
in der jeweils geltenden Fassung oder wird es von der zustän-
digen Behörde als denkmalschutzwürdig eingeschätzt, ist das
Entfernen des Grabmales oder anderer zum Schutzgut gehö-
render Grabgegenstände nur mit Zustimmung der für den
Denkmalschutz zuständigen Behörde zulässig. Diese gilt als
erteilt, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die Aufnahme in die
Denkmalliste oder die Bestätigung der Denkmalwürdigkeit
erfolgt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Erlöschen des Nut-
zungsrechtes an Grabstätten wird die zuständige Behörde nur
für die Verkehrssicherheit des Grabmales verantwortlich.
Grabmale und Grabgegenstände, für die kein Antrag auf Aus-
händigung gestellt wird und die nicht Denkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes sind, gehen in das Eigentum der
Freien und Hansestadt Hamburg über.
Abschnitt 4
Friedhöfe anderer Träger
§32
Kirchliche Friedhöfe
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die
aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts (kirchliche Friedhöfe).
(2) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
dürfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe ein-
richten sowie ihre Friedhöfe verändern und schließen.
(3) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
erlassen für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Fried-
hofsgebührenordnungen; sie können diese Ordnungen im
Amtlichen Anzeiger bekannt machen.
(4) Die Ruhezeit auf kirchlichen Friedhöfen beträgt min-
destens 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf Antrag
des Friedhofsträgers kann die zuständige Behörde für den
gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder für ein-
zelne Grabstellen eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulas-
sen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind.
(5) Die zuständige Behörde kann kirchliche Friedhöfe oder
Friedhofsteile schließen, wenn gesundheitliche Gefahren für
die Umgebung zu befürchten sind.
(6) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Fried-
hofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die
Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der
Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungs-
vollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch
Zahlung der Pflichtigen nicht gedeckt werden.
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung, Überwachung,
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§33
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
schriften zu erlassen
1. über die Beschaffenheit und Verwendung von Särgen, Lei-
chentüchern, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und
Urnen sowie das Öffnen der Särge,
2. über die Anforderungen an Krematorien und Leichenhal-
len und ihren Betrieb,
3. für die staatlichen Friedhöfe über
a) das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich der
Benutzung von Kraftfahrzeugen,
b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grab-
stätten,
c) das Anbieten von Waren und Diensten auf den Fried-
höfen,
d) die Beschaffenheit des Sarg- und Grabschmuckes,
e) die Größe der Särge und Urnen,
f) die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die
Benutzung der Leichenhallen und Feierräume und
ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und Verfüllen
der Gräber,
g) die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über
weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,
h) die Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfel-
dern, insbesondere über Grabausstattung und über
Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grab-
male (zusätzliche Gestaltungsvorschriften) sowie die
Einhaltung der technischen Anforderungen an Grab-
male,
4. über die Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassun-
gen: besteht ein auch für Grabsteine und Grabeinfassun-
gen geeignetes Nachweissystem für Produkte, die aus fai-
Freitag, den 15. November 2019 387
HmbGVBl. Nr. 42
rem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderar-
beit im Sinne des Übereinkommens 182 über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationa-
len Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 herge-
stellt sind, kann in der Verordnung vorgesehen werden,
dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet
werden dürfen, für die entsprechende Nachweise vorgelegt
werden.
§34
Überwachung, behördliche Befugnisse,
Duldungspflichten
(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und
der darauf beruhenden Verordnungen unterliegt der Überwa-
chung durch die zuständige Behörde. Sie kann im Rahmen
dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen
treffen.
(2) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften
dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zustän-
digen Behörde berechtigt, Bestattungseinrichtungen, Leichen-
hallen, Krematorien, Friedhöfe, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu
besichtigen. Die Inhaberinnen und Inhaber der in Satz 1
genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge
haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu
ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzule-
gen.
§35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer
Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau
unverzüglich vorgenommen wird,
2. entgegen §
1 Absatz 2 Satz 2 als anzeigepflichtige Person
die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
3. entgegen §
1 Absatz 3 oder §
2 Absatz 1 oder 2 als Ärztin
oder Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
4. entgegen §
2 Absatz 4 oder §
3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin
oder Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder
nicht rechtzeitig benachrichtigt,
5. entgegen §
2 Absatz 5 oder §
3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin
oder Arzt nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem
Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet
wird,
6. entgegen §
3 Absatz 1 als Ärztin oder Arzt eine Todesbe-
scheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aus-
stellt oder entgegen §3 Absatz 3 Satz 2 eine Todesbeschei-
nigung nicht oder nicht richtig ergänzt oder berichtigt
oder die ergänzte oder berichtigte Todesbescheinigung
nicht der zuständigen Behörde übersendet,
7. entgegen §
3 Absatz 5 Satz 3 personenbezogene Angaben
für andere Zwecke verwendet,
8. entgegen §4 oder §13 Absatz 3 Satz 5 eine Auskunft nicht
oder nicht richtig erteilt,
9. entgegen §6 Absatz 1 Satz 1 eine Leiche nicht unverzüg-
lich in eine Leichenhalle überführt,
10. entgegen §6 Absatz 1 Satz 2 eine Leiche nicht unverzüg-
lich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und
Hansestadt Hamburg überführt,
11. entgegen §
7 Absatz 1 die Aufbewahrung einer Leiche in
nicht ordnungsgemäßen Räumlichkeiten durchführt, ent-
gegen §
7 Absatz 2 das Aufbewahren von Leichen nicht
vorschriftsgemäß dokumentiert oder entgegen §7 Absatz 3
eine Leichenhalle, die mit einer Kühleinrichtung ausge-
stattet ist, ohne Genehmigung betreibt,
12. entgegen §8 Absatz 1 für die Beförderung einer Leiche im
Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, der hierfür nicht
eingerichtet ist oder der nicht ausschließlich für Bestat-
tungszwecke verwendet wird oder eine Leiche in einem
Anhänger an einem Kraftfahrzeug befördert,
13. entgegen §9 eine Leiche ausgräbt,
14. entgegen §10 Absatz 1 Satz 4, erster Halbsatz als Verwahre-
rin oder Verwahrer der Leiche nicht innerhalb von zehn
Tagen nach Feststellung des Todes dieses unverzüglich
anzeigt,
15. entgegen §
14 Absatz 1 die Einäscherung einer Leiche
außerhalb eines zugelassenen Krematoriums vornimmt
oder entgegen Absatz 2 die Asche nicht einschließlich aller
nicht verbrennbaren Rückstände in die Urne gibt,
16. entgegen §15 Absatz 1 ein Krematorium nicht vorschrifts-
gemäß betreibt, entgegen §15 Absatz 2 das Einlieferungs-
oder Einäscherungsverzeichnis nicht ordnungsgemäß
führt oder entgegen §15 Absatz 3 ein Krematorium ohne
Genehmigung betreibt,
17. entgegen §
16 eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vornimmt,
18. entgegen §
24 Absatz 1 Satz 3 Nutzungsrechte an Wahl-
grabstätten zu gewerblichen Zwecken erwirbt oder nutzt,
19. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10000 Euro geahndet werden.
§36
Überleitungsvorschriften
(1) Die Anforderungen des §7 gelten für Leichenhallen, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Ausnahmege-
nehmigung nach §
6 Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes
vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert
am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 217), zugelassen waren, ab dem
1. Januar 2021.
(2) Die Genehmigung für die Krematorien der Hamburger
Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ auf den Friedhöfen
Ohlsdorf und Öjendorf gilt als erteilt.
(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene
Todesfälle richten sich die Rechte und Pflichten von Angehö-
rigen nach bisherigem Recht.
(4) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Bestattung bestimmter
Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung
bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten überlassen worden
sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der
zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. Hat auf einer solchen
Grabstätte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefun-
den und sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen
oder Urnen abgelaufen, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf des
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388 HmbGVBl. Nr. 42
31. Oktober 2001 erloschen. Die zuständige Behörde verlän-
gert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle
Berechtigten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die
Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der
Grabstätte hätten beigesetzt werden können, beigesetzt wor-
den sind und deren Ruhezeit abgelaufen ist.
(5) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem
1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden sind, ist das
Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetz-
ten Leiche oder Urne, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995
erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungs-
recht auf Antrag unentgeltlich, soweit die weitere Überlas-
sungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.
(6) Bei Grabstätten nach Absatz 5 ist auf Antrag des Nut-
zungsberechtigten eine Änderung der Größe der Grabstätte
zulässig.
§37
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.
§38
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Zum selben Zeit-
punkt tritt das Bestattungsgesetz vom 14. September 1988
(HmbGVBl. S. 167) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988
(HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004
(HmbGVBl. S. 379), gilt als auf Grund von §33 dieses Gesetzes
erlassen.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat
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Anlage 1
Staatliche Friedhöfe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
Name des Friedhofes Belegenheit des Friedhofes
Friedhof Altenwerder*) 21129 Hamburg, Altenwerder Querweg
Friedhof Altona 22525 Hamburg, Stadionstraße 5
Friedhof Bergedorf 21029 Hamburg, August-Bebel-Straße 200
Alter Friedhof Neugraben 21147 Hamburg, Neuwiedenthaler Straße
Heidefriedhof Neugraben 21149 Hamburg, Falkenbergsweg 155
Friedhof Finkenriek 21109 Hamburg, König-Georg-Deich 24
Alter Friedhof Finkenwerder 21129 Hamburg, Finkenwerder Landscheideweg
Neuer Friedhof Finkenwerder 21129 Hamburg, Finkenwerder Landscheideweg
Friedhof Fischbek 21149 Hamburg, Scheideholzweg
Friedhof Kirchdorf-Amtshof 21109 Hamburg, Kirchdorfer Straße
Friedhof Langenbek 21079 Hamburg, Langenbeker Friedhofsweg
Friedhof Ohlsdorf 22937 Hamburg, Fuhlsbüttler Straße 756
Friedhof Öjendorf 22119 Hamburg, Manshardtstraße 200
Friedhof Volksdorf 22359 Hamburg, Duvenwischen 126
Waldfriedhof Wohldorf 22397 Hamburg, Ole Boomgaarden 2
*) Geschlossen seit 1. September 2018 und aufgehoben zum 31. Dezember 2033 gemäß § 1 des Gesetzes über die Schließung und
Aufhebung des Friedhofs Altenwerder vom 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 217)
Anlage 2
Kirchliche Friedhöfe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
A. Kirchenkreis Hamburg-Ost
Name des Friedhofs Belegenheit des Friedhofes Träger des Friedhofs
Friedhof Allermöhe-Reitbrook
21037 Hamburg,
Allermöher Deich 99
Ev.-luth. Kirchengemeinde
Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook
Friedhof Altengamme 21039 Hamburg, Kirchenstegel 11 St. Nicolai zu Altengamme
Friedhof Bergstedt
22395 Hamburg,
Volksdorfer Damm 261
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Bergstedt
Friedhof Billwerder
22113 Hamburg,
Billwerder Billdeich 142
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai
zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille
Friedhof Bramfeld
22175 Hamburg,
Berner Chaussee 50-56
Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde
Bramfeld
Neuer Friedhof Curslack 21039 Hamburg, Grashofweg
Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Johannis zu Curslack
Alter Friedhof Curslack 21039 Hamburg, Rieckweg 3
Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Johannis zu Curslack
Friedhof Finkenwerder
(Lüneburger Friedhof)
21129 Hamburg,
Kirchenaußendeichsweg 33
Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Nicolai zu Hamburg-Finkenwerder
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2
Name des Friedhofs Belegenheit des Friedhofes Träger des Friedhofs
Neuer Friedhof Harburg 21077 Hamburg, Bremer Straße 236 Ev.-luth. Gesamtverband Harburg
Friedhof Hinschenfelde
22047 Hamburg,
Walddörferstraße 367
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
Friedhof Kirchdorf
21109 Hamburg,
Kirchdorfer Straße 170
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
Neuer Friedhof Kirchwerder 21037 Hamburg, Fersenweg Kirchengemeine Kirchwerder
Alter Friedhof Kirchwerder 21037 Hamburg, Kirchenheerweg Kirchengemeine Kirchwerder
Friedhof Moorburg 21079 Hamburg, Nehusweg Kirchengemeinde Moorburg
Friedhof Moorfleet
22113 Hamburg,
Moorfleeter Kirchenweg 64
Ev.-luth. Kirchengemeinde
Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook
Friedhof Neuenfelde 21129 Hamburg, Organistenweg 7
Ev.-luth. St. Pankratius-
Kirchengemeinde in Hamburg-
Neuenfelde
Friedhof Neuengamme 21039 Hamburg, Feldstegel 18
Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Johannis zu Neuengamme
Friedhof Ochsenwerder 21037 Hamburg, Alter Kirchdeich 8
Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Pankratius Ochsenwerder
Friedhof Rahlstedt 22149 Hamburg, Am Friedhof 11
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Rahlstedt
Friedhof Schiffbek
22119 Hamburg,
Schiffbeker Weg 144
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
in Schiffbek und Öjendorf
Friedhof Sinstorf
21077 Hamburg,
Sinstorfer Kirchweg 23
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf
Neuer Friedhof Steinbek 22117 Hamburg, Brockhausweg 9
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche
in Steinbek
Alter Friedhof Steinbek 22115 Hamburg, Steinbeker Berg 3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche
in Steinbek
Friedhof Tonndorf
22045 Hamburg,
Ahrensburger Straße 188
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
Alter Friedhof Wandsbek 22041 Hamburg, Kirchhofstraße 14 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
Friedhof Wilstorf 21077 Hamburg, Am Frankenberg Ev.-luth. Gesamtverband Harburg
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B. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein
Name des Friedhofs Belegenheit des Friedhofes Träger des Friedhofs
Friedhof Altona
­ Bernadottestraße
22763 Hamburg, Bernadottestraße 32
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Altona
Friedhof Altona
­ Bornkamp
22761 Hamburg, Ruhrstraße 103
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Altona
Friedhof Altona
­ Diebsteich
22761 Hamburg, Am Diebsteich 4
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Altona
Friedhof Altona
­ Holstenkamp
22525 Hamburg, Holstenkamp 91
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Altona
Friedhof Blankenese
22589 Hamburg,
Sülldorfer Kirchenweg 151
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Blankenese
Friedhof Eidelstedt
22527 Hamburg,
Eidelstedter Dorfstraße 27
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt
Friedhof Groß Flottbek 22607 Hamburg, Stiller Weg 28
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Bugenhagen-Groß Flottbek
Friedhof Niendorf 22453 Hamburg, Promenadenstraße 8 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf
Friedhof Nienstedten
22609 Hamburg,
Nienstedtener Marktplatz 19 a
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Nienstedten
Friedhof Stellingen 22525 Hamburg, Molkenbuhrstraße 6 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen
C. Andere Friedhöfe
Name des Friedhofs Belegenheit des Friedhofes Träger des Friedhofs
Mennonitenfriedhof 22769 Hamburg, Mennonitenstraße
Mennonitengemeinde zu Hamburg
und Altona
Jüdischer Friedhof 22337 Hamburg, Ilandkoppel Jüdische Gemeinde in Hamburg
Freitag, den 15. November 2019
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§1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §34 Absatz 1 HmbHG (Lehrverpflichtung),
2. §48 HmbHG (Rahmen für Studium und Prüfungen),
3. Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die
Hochschulzulassung,
4. §5 Absätze 2 und 3 des Ausbildungskapazitätsgesetzes und
5. Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungs-
staatsvertrag
in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für
Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung weiter übertra-
gen.
§2
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
37 Absatz 6 HmbHG wird auf die Behörde für Schule
und Berufsbildung weiter übertragen.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Die Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348) in der geltenden Fas-
sung wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Hochschulbereich
(Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen ­ WVHO)
Vom 12. November 2019
Auf Grund von §130 in Verbindung mit §34 Absatz 1, §37
Absatz 6 und §
48 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
(HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geän-
dert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), Artikel 7 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsver-
trag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), §
5 Absatz 4 in Verbindung mit §
5 Ab-
sätze 2 und 3 des Ausbildungskapazitätsgesetzes vom 14. März
2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl.
S. 205), und Artikel 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4
Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365) wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. November 2019.