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Verordnung über ein Anschluss- und Benutzungsgebot an ein Wärmenetz mit überwiegend erneuerbaren
Energien oder Abwärme für den Stadtentwicklungsraum Billebogen (Anschluss- und Benutzungsgebotsverordnung
Billebogen)
neu: 754-1-2

Seite 429

Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich
neu: 221-1a

Seite 431

Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
202-1-76

Seite 431

Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg
221-1-19

Seite 432

FREITAG, DEN11. SEPTEMBER
429
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2020
Tag I n h a l t Seite
1. 9. 2020 Verordnung über ein Anschluss- und Benutzungsgebot an ein Wärmenetz mit überwiegend erneuerbaren
Energien oder Abwärme für den Stadtentwicklungsraum Billebogen (Anschluss- und Benutzungs
gebotsverordnung Billebogen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
neu: 754-1-2
8. 9. 2020 Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich . . . . . . . 431
neu: 221-1a
8. 9. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
202-1-76
8.
9.
2020 Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
221-1-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Förderung der Hamburger Klimaschutzziele gemäß
§
4 HmbKliSchG wird ein Anschluss- und Benutzungsgebot
für den in Absatz 2 genannten Geltungsbereich festgesetzt.
(2) Der Geltungsbereich des Anschluss- und Benutzungs-
gebots umfasst folgende Flurstücke:
Flurstücke 80, 84, 89, 91, 98, 99, 304, 318, 321, 326, 358, 363,
365, 367, 368, 373, 376, 400, 454, 493, 499, 505, 599, 603, 615,
664, 666 (teilweise), 704, 705, 740, 748, 790, 793, 794, 795, 809,
812, 814, 816, 938, 976, 1045, 1047, 1048, 1076, 1144, 1153,
1155, 1181, 1183, 1236, 1256, 1271, 1272, 1273, 1274, 1278,
1279, 1350, 1374 (teilweise), 1382 (teilweise), 1431, 1445, 1469,
1525, 1532, 1539, 1610, 1616, 1619, 1635, 1641, 1642, 1648,
1649, 1659, 1661, 1663, 1778, 1821, 1846, 1849, 1900, 1920,
1971, 1987, 2013, 2035, 2036, 2038, 2075 (teilweise), 2076 (teil-
weise), 2082, 2104, 2105, 2107, 2110, 2116, 2124, 2148, 2151,
2162, 2164, 2185, 2242, 2260, 2279 (teilweise), 2282, 2284, 2285,
2286, 2287, 2288, 2298, 2305, 2314, 2325, 2327, 2331, 2361,
2365, 2366, 2367, 2373, 2374, 2396, 2397 (teilweise), 2398 (teil-
weise), 2399, 2400 (teilweise), 2414, 2420, 2451, 2454, 2491,
2494 (teilweise), 2496 (teilweise), 2497, 2538, 2539, 2540, 2541,
2446, 2547, 2548 (teilweise), 2602, 2603 (teilweise), 2608 (teil-
weise), 2609 (teilweise), 2707, 2708, 2709, 2710, 2711, 2712,
Verordnung
über ein Anschluss- und Benutzungsgebot an ein Wärmenetz
mit überwiegend erneuerbaren Energien oder Abwärme
für den Stadtentwicklungsraum Billebogen
(Anschluss- und Benutzungsgebotsverordnung Billebogen)
Vom 1. September 2020
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen

Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl.
S. 280), wird verordnet:
Freitag, den 11. September 2020
430 HmbGVBl. Nr. 45
2714, 2728, 2739, 2740, 2741, 2743, 2745, 2746, 2747, 2748, 2757
(teilweise), 2762 (teilweise), 2764, 2765, 2766, 2767, 2770, 2771,
2806, 2807, 2808, 2809, 2810, 2811, 2817, 2826, 2827, 2846,
2901, 2903 (teilweise), 2907, 2908, 2909, 2911, 2915, 2917, 2918,
2957, 2962, 2963, 3003 (teilweise), 3006, 3007, 3034, 3035, 3036,
3037, 3038 (teilweise), 3041, 3042, 3043, 3044, 3045, 3049, 3065,
3066, 3067, 3068, 3069, 3070, 3071, 3087, 3088, 3089, 3090,
3091, 3092, 3098, 3099, 3101, 3102, 3103, 3110, 3112, 3113,
3114, 3115, 3116, 3117, 3122, 3124, 3125, 3126, 3127, 3129,
3131, 3160 (teilweise), 3164 (teilweise), 3167, 3168 (teilweise),
3179, 3185, 3186 (teilweise), 3189 der Gemarkung Billwerder
Ausschlag.
Die Grenzen des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem
Übersichtsplan. Das maßgebliche Stück des Übersichtsplans
ist beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Anschluss- und Benutzungsgebot
(1) Neu zu errichtende Gebäude sind für die Wärmebe-
darfsdeckung (insbesondere Beheizung und Warmwasserver-
sorgung) an ein im Geltungsbereich zu errichtendes Wärme-
netz anzuschließen und über dieses zu versorgen. Die Wärme
muss überwiegend aus erneuerbaren Energien oder Abwärme
erzeugt werden. Während der Zeit der Errichtung des Wärme-
netzes bis zu dessen Fertigstellung sind neu zu errichtende
Gebäude an eine provisorische Wärmeversorgung anzuschlie-
ßen und hierüber zu versorgen.
(2) Absatz 1 gilt auch für bestehende Gebäude, wenn ein
Austausch oder Ersatz der Heizungsanlage erfolgt.
(3) Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Absät-
zen 1 und 2 kann auf Antrag ausnahmsweise abgesehen wer-
den, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach
dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
(4) Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Absät-
zen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfül-
lung der Anforderungen im Einzelfall technisch unmöglich ist
oder wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte
führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
(5) Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Absät-
zen 1 und 2 sind bestehende Quartierslösungen in den erfass-
ten Gebieten auf Antrag zu befreien.
§3
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen,
Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. September 2020.
Freitag, den 11. September 2020 431
HmbGVBl. Nr. 45
Hinter §2 der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441), wird folgender §
2a
eingefügt:
,,§2a
Benutzungsgebühren nach den Tarifnummern 310 und 312
der Anlage werden für den Zeitraum vom 6. November 2020
bis zum 6. Dezember 2020 nicht erhoben.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. September 2020.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Vom 8. September 2020
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Gesetz
zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
im Hochschulbereich
Vom 8. September 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
(1) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in
Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studieren-
den gilt eine von der Regelstudienzeit nach §53 Absätze 1 und
2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom
18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), abweichende um ein Semester
verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß §
19 Absatz 1 und
§
28 Absatz 2 HmbHG, die zwischen dem 1. März und dem
30. September 2020 bestehen, können auf Antrag um bis zu
sechs Monate über die jeweils in diesen Vorschriften genannte
Höchstdauer verlängert werden. §
24 HmbHG bleibt unbe-
rührt.
§2
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. auch für Zeiträume nach dem Sommersemester 2020, in
denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht
oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, zu bestim-
men, dass eine von der Regelstudienzeit abweichende, ent-
sprechend §
1 Absatz 1 verlängerte individuelle Regel
studienzeit gilt, und
2. die Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §1
Absatz 2 um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen.
(2) Der Senat kann Ermächtigungen nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertra-
gen.
§3
§1 tritt mit Wirkung vom 9. März 2020 in Kraft. Im Übri-
gen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft
und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. September 2020.
Der Senat
Freitag, den 11. September 2020
432 HmbGVBl. Nr. 45
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 8. September 2020
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), in
Verbindung mit §2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
In §
50 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl.
S. 319), zuletzt geändert am 30. März 2020 (HmbGVBl. S. 204),
wird hinter der Textstelle ,,zum Wintersemester 2020″ die
Textstelle ,,oder zum Sommersemester 2021″ eingefügt.
Hamburg, den 8. September 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung