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Sechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 849

Verordnung über befristete Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren
neu: 454-6

Seite 850

Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO)
2012-1-2

Seite 851

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle der Sozialen Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze, Osterkirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd
neu: 29-1-5

Seite 854

DIENSTAG, DEN 30. DEZEMBER
849
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2025
Tag I n h a l t Seite
12. 12. 2025 Sechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
16. 12. 2025 Verordnung über befristete Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren . . . 850
neu: 454-6
23. 12. 2025 Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
2012-1-2
23. 12. 2025 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle der Sozialen
Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze, Osterkirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854
neu: 29-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Aktiv & Gesund: Bewegung, Entspannung und ergonomisches Wohnen“,
2. „Sport und Gesundheit“,
3. „Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf das Einkaufszentrum QUARREE Wandsbek
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Sechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 12. Dezember 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 12. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 30. Dezember 2025
850 HmbGVBl. Nr. 45
§1
Vorübergehende Aktenanlage und Aktenführung
in Papierform
Bei den in der Anlage bezeichneten Bußgeldbehörden und
-stellen werden in den dort genannten Bußgeldverfahren
abweichend von §110a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung
1. die Akten in Papierform angelegt sowie
2. die von anderer Stelle übermittelten elektronischen Akten
entweder im Ganzen in Papierform geführt oder ab dem
jeweiligen Eingang in Papierform weitergeführt.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Dezember 2025.
Anlage
Nummer
Bußgeldbehörde/-stelle Bußgeldverfahren
1. Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
2. Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Güterkraftverkehrsgesetz sowie nach Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieser Gesetze erlassen worden sind
3. Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz, dem Pflanzengesundheitsgesetz, dem
Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Luftverkehrs-Ordnung und dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten, der Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse
und Blumen sowie nach sonstigen Rechtsverordnungen,
die auf Grund der genannten Bundes- und Landesgesetze
erlassen worden sind
4. Behörde für Inneres und Sport Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren mit Ausnahme der Verfahren, die im Amt für
Migration, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im
Straßenverkehr, geführt werden
5. Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
6. Behörde für Finanzen und Bezirke – Amt Hamburg
­Service
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Passgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem Bundesmeldegesetz
7. Hamburgische Beauftragte bzw. Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
8. Bezirksamt Hamburg-Mitte Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
9. Bezirksamt Altona Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
Verordnung
über befristete Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren
Vom 16. Dezember 2025
Auf Grund von §110a Absatz 1d Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025
(BGBl. I Nr. 319 S. 1, 3 und 12), wird verordnet:
Dienstag, den 30. Dezember 2025 851
HmbGVBl. Nr. 45
Nummer
Bußgeldbehörde/-stelle Bußgeldverfahren
10. Bezirksamt Eimsbüttel Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
11. Bezirksamt Hamburg-Nord Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
12. Bezirksamt Wandsbek Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
13. Bezirksamt Bergedorf Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
14. Bezirksamt Harburg Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
15. Stadtreinigung Hamburg Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren
Verordnung
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO)
Vom 23. Dezember 2025
Auf Grund von §1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet:
§1
Zweck, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die
von Kampfmitteln ausgehen.
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und
Teile solcher Gegenstände, die
1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen
(zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel),
2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe
enthalten sowie
3. Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus
der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges waren.
(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung
gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.
(4) Verdachtsflächen sind Flurstücke oder Teile von Flurstücken, bei denen nach spezifischen, flächenbezogenen
Erkenntnissen der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht.
§2
Anzeigepflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer
vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder
sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben hinsichtlich der Kampfmittel, die
zugleich
1. Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen in der Fassung vom 22. November 1990
(BGBl. I S. 2507), zuletzt geändert am 19. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 47 S. 1), sind, die Anzeigepflichten nach §12
Absatz 6 Satz 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen,
2. Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I
S. 1957), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171
Dienstag, den 30. Dezember 2025
852 HmbGVBl. Nr. 45
S. 1, 2), sind, die Anzeigepflicht nach §37c Absatz 1 des
­Waffengesetzes.
§3
Sicherungspflichten
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren,
ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Das Bergen, Entschärfen, Sprengen, Aufbewahren,
Transportieren und sonstige Behandeln von Kampfmitteln
sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde gestattet.
§4
Betretensverbote
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Die Entdeckerin oder der
Entdecker hat sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretensverbot gilt in dem Umkreis um die Fundstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung der Gefährdung durch das Kampfmittel realisieren kann. Ist eine Absperrung der Fundstelle vorgenommen worden, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für
Angehörige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
sowie Angehörige der Unternehmen, die mit der Beseitigung
der Kampfmittel beauftragt sind.
§5
Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks
ist aufgrund ihrer bzw. seiner Zustandsverantwortlichkeit
nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Gefahren und Schäden Dritter durch Kampfmittel
auf dem Grundstück zu beseitigen beziehungsweise zu verhindern.
§6
Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund
(1) Vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen
in den Baugrund verbunden sind, ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder, wenn diese
bzw. dieser die Baumaßnahmen nicht selbst durchführt oder
durchführen lässt, die Veranlasserin oder der Veranlasser des
Eingriffs in den Baugrund nach Einwilligung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers, verpflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht
auf Kampfmittel besteht. Die Auskunft soll innerhalb einer
Frist von vier Wochen erteilt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
die bzw. der Verpflichtete sichere Kenntnis über die Einstufung der Fläche im Verdachtsflächenkataster hat.
(2) Ist der betroffene Baubereich danach als Verdachtsfläche nach §1 Absatz 4 eingestuft, ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese
zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich
sind.
(3) Auf Antrag berät die zuständige Behörde die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer oder die
Veranlasserin bzw. den Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund über geeignete Maßnahmen nach Absatz 2.
(4) Die zur Erfüllung der Vorsorgepflichten erforderlichen
Kosten trägt die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser
des Eingriffs in den Baugrund.
(5) Öffentliche Baudienststellen sind von der Pflicht nach
Absatz 1 bei der Durchführung eigener Baumaßnahmen
befreit.
(6) Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten
nicht, wenn der unverzügliche Eingriff in den Baugrund zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit unerlässlich ist.
§7
Verdachtsflächenkataster
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verdachtsflächenkataster, aus dem sich insbesondere ergibt, welche Flächen als
1. Verdachtsflächen nach §1 Absatz 4 eingestuft sind und
2. kampfmittelfrei gelten.
Sind Flächen nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingestuft, ist
für diese bisher keine Gefahrenerkundung erfolgt.
(2) Für Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster gelten
die Regelungen über das Liegenschaftskataster in §13 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für den automatisierten Abruf von Daten des Verdachtsflächenkatasters durch öffentliche Baudienststellen gilt
§14 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer und der Besitzerin bzw. dem Besitzer
einer Verdachtsfläche Einsicht in das Verdachtsflächenkataster, die betreffenden Luftbilder oder Akten zu gewähren.
(4) Wird eine bisher als kampfmittelfrei geltende Fläche auf
Grund neuer Erkenntnisse als Verdachtsfläche eingestuft, teilt
die zuständige Behörde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer dies von Amts wegen unverzüglich mit.
§8
Aufhebung des Kampfmittelverdachts auf einer Fläche
(Kampfmittelfreiheit)
(1) Zur dauerhaften Aufhebung des Kampfmittelverdachts
einer Fläche im Verdachtsflächenkataster und Herbeiführung
der Kampfmittelfreiheit ist ein geeignetes Unternehmen nach
§10 Absatz 2 mit der Durchführung von Aufgaben des systematischen Absuchens der betroffenen Verdachtsfläche auf eine
Belastung mit Kampfmitteln und dem Freilegen eines Verdachtsobjektes nach Maßgabe der hierzu von der zuständigen
Behörde erlassenen technischen Anweisungen zu beauftragen.
(2) Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde den Beginn und das Ende der Arbeiten anzuzeigen
sowie das Ergebnis des systematischen Absuchens der Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln mitzuteilen. Die Anzeige und die Mitteilung nach Satz 1 ersetzen keine
bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen.
§9
Informationspflicht
Werden bei Maßnahmen nach §6 Absatz 2 oder §8 Absatz 1 Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Sie hat die
Kampfmittelbeseitigung zu veranlassen. Die Sicherungspflichten nach §3 Absatz 1 finden insoweit auch auf Verdachtsobjekte Anwendung.
Dienstag, den 30. Dezember 2025 853
HmbGVBl. Nr. 45
§10
Überwachung
(1) Das systematische Absuchen von Verdachtsflächen auf
eine Belastung mit Kampfmitteln und das Freilegen eines
Verdachtsobjektes durch geeignete Unternehmen nach §8
Absatz 1 bedarf der Überwachung durch die zuständige
Behörde.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register mit geeigneten Unternehmen. Die vorherige Aufnahme in das Register ist
Voraussetzung der Durchführung von Aufgaben des systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung mit
Kampfmitteln und dem Freilegen eines Verdachtsobjektes
nach §8 Absatz 1.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten zur Sondierung oder Kampfmittelbeseitigung ausgeübt werden, zu betreten, Gewässer und
Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen
und Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen. Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur für den in
§1 genannten Zweck, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und die Besitzerin bzw. der Besitzer einer Verdachtsfläche sowie die geeigneten Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die
1. Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden,
2. zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und
Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu
ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen.
§11
Kostentragung, Entschädigung
(1) Die Kosten des systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln nach §8
Absatz 1, des Freilegens von Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Flächen trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer.
(2) Soweit die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 die
Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks
nach §194 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I. S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober
2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
überschreiten, kann die Grundstückseigentümerin oder der
Grundstückseigentümer im Rahmen einer Billigkeitsentschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg die die Höhe
von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks übersteigenden notwendigen Kosten erstattet bekommen. Die Billigkeitsentschädigung erfolgt auf Antrag im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Auf die Billigkeitsentschädigung besteht
kein Rechtsanspruch. Bei einer Erschließung im Sinne von
§123 des Baugesetzbuchs erfolgt keine Billigkeitsentschädigung.
(3) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung im Sinne von
§1 Absatz 3 trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
§12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §2 die Entdeckung, den Besitz oder die Kenntnis
der Örtlichkeit von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2. entgegen §3 Absatz 1 und §9 Satz 3 Kampfmittel oder Verdachtsobjekte berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz
nimmt,
3. entgegen §3 Absatz 2 Kampfmittel sammelt, bearbeitet,
birgt oder sonst behandelt, ohne mit deren Beseitigung
beauftragt zu sein,
4. entgegen §4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind,
5. entgegen §6 Absatz 1 vor Beginn baulicher Maßnahmen
keine Auskunft über den konkreten Verdacht von Kampfmitteln innerhalb des beabsichtigten Baubereichs bei der
zuständigen Behörde einholt,
6. durch Unterlassen der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und Schäden
durch Kampfmittel bei der Durchführung von Bauarbeiten
nach §6 Absatz 2 Gefahren oder Schäden Dritter durch
Kampfmittel verursacht,
7. ohne vorherige Aufnahme in das Register geeigneter Unternehmen nach §10 Absatz 2 Satz 2 Aufgaben des systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung
mit Kampfmitteln und des Freilegens eines Verdachtsobjekts nach §8 Absatz 1 durchführt,
8. entgegen §10 Absätze 3 und 4 eine mit der Überwachung
beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Auskunft
nicht oder nicht richtig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
§13
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§2 bis 4 sind auf die Bundeswehr, die
Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.
§14
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2045 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Dezember 2025.
Dienstag, den 30. Dezember 2025
854 HmbGVBl. Nr. 45
§1
Anordnung als Landesstatistik
Für die Gebiete der Sozialen Erhaltungsverordnungen
1. Südliche Neustadt vom 4. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 155),
geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
2. St. Georg vom 6. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 39), geändert
am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
3. St. Pauli vom 6. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 41), geändert
am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
4. Sternschanze vom 27. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 87),
geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
5. Osterkirchenviertel vom 25. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 348),
geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
6. Altona-Altstadt vom 11. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 291),
geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
7. Eimsbüttel-Süd vom 18. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 329),
geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506),
wird eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. Die Landesstatistik dient
1. zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen und
zum Vollzug von Sozialen Erhaltungsverordnungen gemäß
§172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt
geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in den
zuvor genannten Gebieten, sowie
2. zur Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folgeauswertungen und Fortschreibungen des unter Nummer 1
genannten Zwecks sowie
3. ls übergreifende Datengrundlage zur Wirkungsweise sowie
zur Beantwortung von Einzelfragen im Zusammenhang mit
dem Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung und
dessen Einsatz zur Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum
zu angemessenen Bedingungen in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine zufällige Auswahl
von mindestens
1. 770 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Südliche
Neustadt,
2. 900 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet St. Georg,
3. 1000 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet St. Pauli,
4. 890 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Sternschanze,
5. 760 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Osterkirchenviertel,
6. 930 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet AltonaAltstadt,
7. 1010 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Eimsbüttel-Süd,
die im Ergebnis die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
im untersuchten Gebiet repräsentativ wiedergeben (Nettostichprobe).
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §1 wird vom 1. April
2026 bis zum 31. März 2027 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushaltebefragung. Die Erhebung mittels standardisierter Fragebögen
kann postalisch (analog) oder elektronisch erfolgen.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind
1. Merkmale der Gebäude, der Wohnungen und der Haushalte
zur Erfassung der sozialen Struktur sowie des Ausstattungsstandards der Gebiete entsprechend der als Anlage beigefügten Liste der Erhebungsmerkmale, sowie
2. die Zugehörigkeit der Anschriften zu Blockseiten im Sinne
von §10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der
Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt
geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 28).
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Name (Vorname und Nachname einschließlich Doktorgrad),
2. Geburtsjahr,
3. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie
4. Einzugsdatum
aller volljährigen Personen in den in §1 genannten Gebieten.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle
der Sozialen Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli,
Sternschanze, Osterkirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd
Vom 23. Dezember 2025
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Dienstag, den 30. Dezember 2025 855
HmbGVBl. Nr. 45
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Einzeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes einzuhalten.
§9
Zwecke der Aufbewahrung und Veröffentlichungen
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist befugt,
die nach §5 anonym erhobenen Daten aufzubewahren, soweit
dies im öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse
liegt – neben den in §1 genannten Zwecken – vor allem die
Aufbewahrung zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
der Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere im Rahmen von Gerichts- und Rechtsbehelfsverfahren gegen diese
Verordnung sowie gegen Soziale Erhaltungsverordnungen, die
auf Basis der Repräsentativuntersuchung nach dieser Verordnung erlassen worden sind. §8 Satz 2 gilt entsprechend. Veröffentlichungen (auch der aufbewahrten Daten) erfolgen nur in
anonymer und aggregierter Form.
§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 2029 außer Kraft.
Anlage zur Verordnung
Liste der Erhebungsmerkmale
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Dezember 2025.
1. Gebietszugehörigkeit
2. Gebäude
2.1 Baualter
2.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus)
2.3 Energetische Ausstattung (zum Beispiel Photovoltaik,
Gründach, Fassadendämmung)
2.4 Dachgeschossausbau/Geschossigkeit
2.5 Gebäudetypologie (Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus, Reihenhaus/Doppelhaus)
3. Wohnung
3.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Untermieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
3.1.1 Soweit der befragte Haushalt zu Miete wohnt: Vermieterin/Vermieter der Wohnung
3.2 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in
den letzten fünf Jahren
3.3 Wohnfläche
3.4 Zimmeranzahl
3.5 Nutzungsart
3.6 Ausstattung
3.6.1 Heizung
3.6.2 Bad/WC/Küche (Wohnküche bzw. „offener“ Grundriss, Anzahl, Größe, besondere Ausstattungsmerkmale)
3.6.3 Wasserversorgung
3.6.4 Freisitz/Balkon (Anzahl, Größe, besondere Ausstattungsmerkmale)
3.6.5 Aufzug
3.6.6 Barrierefreiheit/Barrierearmut
3.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel
Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektrogeräten)
3.6.8 Fenster (bodentiefe Fenster, Isolierverglasung, Doppelverglasung, Schallschutzverglasung)
3.6.9 Gegensprechanlage (Türöffner akustisch, Video/
Kamera/Bildschirm)
3.6.10 Energetischer Ausstattungszustand (zum Beispiel
gedämmte Fassade, eine/beide/sämtliche Seiten, Dämmung Kellerdecke, Dämmung Dachgeschoss, smarte
Thermostate, Balkonkraftwerk, geregelte Be- und
Entlüftung, Sonstige offen abzufragen)
3.6.11 Sonstiges (zum Beispiel Kamin, Rollläden, Glasfaser)
3.7 Modernisierung
3.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf
­Jahren
3.7.2 Art der Modernisierung
3.7.3 Angekündigte Modernisierungen
3.7.4 Umlegung der Modernisierungskosten auf die Miete
4. Haushalt/Wohngemeinschaft
4.1 Sozialstruktur
4.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen
4.1.2 Lebensalter
4.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
4.1.4 Beschäftigungsart
Dienstag, den 30. Dezember 2025
856 HmbGVBl. Nr. 45
4.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen
4.1.6 Bildungsabschluss
4.1.7 Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund
4.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts,
Einkommenshöhe, Art der Mobilität)
4.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Nettokaltmiete,
Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der
letzten Mieterhöhung, Mietpreisbindung)
4.1.10 Art des Mietvertrags (zum Beispiel unbefristeter Mietvertrag, befristeter Mietvertrag, Staffelmietvertrag,
Indexmietvertrag, möblierte Vermietung)
4.2 Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
4.2.1 Wohndauer
4.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
4.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbarschaft
4.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche)
Tätigkeiten
4.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
4.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
4.3 Veränderungsabsichten/Mobilität
4.3.1 Umzugsabsichten
4.3.2 Umzugsgründe
4.3.3 Umzugsziel
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