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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2016
611-5

Seite 471

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes und zur Umsetzung bundesrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Hochschulstatistik
221-17, 221-1

Seite 472

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Einheitssätze-Verordnung
2136-1, 2136-1-5

Seite 473

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
2030-1

Seite 474

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts –
2128-2

Seite 475

DIENSTAG, DEN22. NOVEMBER
471
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2016
Tag I n h a l t Seite
16. 11. 2016 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2016 . . . . . . . . 471
611-5
16. 11. 2016 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes und zur Umsetzung bundes
rechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Hochschulstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
221-17, 221-1
16. 11. 2016 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Einheitssätze-Verordnung . . . . . . 473
2136-1, 2136-1-5
16. 11. 2016 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
2030-1
16. 11. 2016 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt
öffentlichen Rechts ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
2128-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2016
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe
ertrag für das Kalenderjahr 2016 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2016
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2016
Vom 16. November 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 16. November 2016.
Der Senat
Dienstag, den 22. November 2016
472 HmbGVBl. Nr. 46
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes
Das Hamburgische Berufsakademiegesetz vom 29. Juni
2005 (HmbGVBl. S. 253), geändert am 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 444, 447), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind neben Betrieben
der Wirtschaft auch vergleichbare Einrichtungen der
Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Ein-
richtungen von Trägern sozialer Aufgaben.“
2. In §11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) §
111 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gilt ent-
sprechend. Soweit dort Regelungen durch Satzung vorgese-
hen sind, können diese Regelungen auch durch Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 getroffen werden.“
3. In §
12 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Spätere
Änderungen des Anerkennungsbescheides können von der
zuständigen Behörde verfügt werden, sofern die Änderun-
gen keine grundsätzliche Bedeutung haben.“
4. §13 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
,,(3) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die
Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der Berufs-
akademie kann nach Maßgabe des Anerkennungsbeschei-
des an hauptberuflich Lehrende, die die Voraussetzungen
des §
8 erfüllen, die Bezeichnung ,,Professorin an einer
Berufsakademie“ oder ,,Professor an einer Berufsakademie“
verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch
die zuständige Behörde.
(4) Die Berufsakademie wirkt an der staatlichen Hoch
schulstatistik mit.“
5. §14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Aner-
kennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Stu
diums ermöglicht werden. Die zuständige Behörde kann zu
diesem Zweck dem Träger der erloschenen Berufsakademie
oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Über-
nahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis ver-
leihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studieren-
den weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen
und die in §6 vorgesehene Abschlussbezeichnung zu verlei-
hen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Ham-
burg auf Beendigung des Studiums besteht nicht.“
6. Es wird folgender §16 angefügt:
,,§16
Modellversuche
Zur Erprobung neuer Ausbildungsmodelle kann die zustän-
dige Behörde auf Antrag der Berufsakademie gestatten, dass
die praktische Ausbildung in der Form von Praxisphasen in
mehreren verschiedenen Betrieben stattfindet. Insoweit
kann von den Regelungen in §2 Absatz 1 und §3 Nummer 2
abgewichen werden. Die Gestattung ist zeitlich zu befristen
und soll eine externe Evaluation des Ausbildungsmodells
vorsehen. Die Berufsakademie ist verpflichtet, durch geeig-
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Praxisphasen
inhaltlich und zeitlich sowohl untereinander als auch mit
dem theoretischen Ausbildungsteil abgestimmt sind.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschul-
gesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 121), wird wie folgt geändert:
1. In §111 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Soweit die Auskunftspflicht der Hochschulen nach
dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 2. März 2016 (BGBl. I
S. 342), in der jeweils geltenden Fassung, auch Daten
umfasst, die die Hochschulen nicht nach den Absätzen 1
bis 6 erheben, so sind die Hochschulen unabhängig hiervon
befugt, diese Daten bei den betreffenden Personen zu erhe-
ben und ausschließlich für Aufgaben nach dem Hoch
schulstatistikgesetz entsprechend den statistikrechtlichen
Anforderungen weiterzuverarbeiten.“
2. In §116 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Hochschule wirkt an der staatlichen Hochschul
statistik mit.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes
und zur Umsetzung bundesrechtlicher Bestimmungen
auf dem Gebiet der Hochschulstatistik
Vom 16. November 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 16. November 2016.
Der Senat
Dienstag, den 22. November 2016 473
HmbGVBl. Nr. 46
Artikel 1
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom
22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102, 104), wird wie folgt geän-
dert:
1. Der Neunte Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:
1.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,Erschließungs-
und Ausbaubeiträge“ durch das Wort ,,Erschließungs
beiträge“ ersetzt.
1.2 Die Wörter ,,Erster Abschnitt Erschließungsbeiträge“
werden gestrichen.
1.3 Die Wörter ,,Zweiter Abschnitt Ausbaubeiträge“ und die
Einträge zu den §§51 bis 56 werden gestrichen.
1.4 Die Wörter ,,Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschrif-
ten“ werden gestrichen.
2. In §13a Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Haupt-
verkehrsstraßen im Sinne des §54 Absatz 3 Nummer 4″
durch die Textstelle ,,Straßen, die überwiegend dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem über-
örtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrs-
straßen),“ ersetzt.
3. Der Neunte Teil wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,Erschließungs-
und Ausbaubeiträge“ durch das Wort ,,Erschließungs
beiträge“ ersetzt.
3.2 Die Wörter ,,Erster Abschnitt Erschließungsbeiträge“
werden gestrichen.
3.3 §46 wird wie folgt geändert:
3.3.1 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
3.3.2 Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.
3.3.3 Absatz 7 wird Absatz 3.
3.4 Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
3.5 Die Wörter ,,Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschrif-
ten“ werden gestrichen.
3.6 §57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.6.1 Die Textstelle ,,Erschließungs- und Ausbaubeitrag“ wird
durch das Wort ,,Erschließungsbeitrag“ ersetzt.
3.6.2Die Wörter ,,oder des Aufwandes für die Erweiterung
und Verbesserung der Erschließungsanlagen“ werden
gestrichen.
4. §63 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,Erschließungs-
und Ausbaubeiträgen“ durch das Wort ,,Erschließungs-
beiträgen“ ersetzt.
4.2 In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die
Textstelle ,,Erschließungs- und Ausbaubeiträge“ durch
das Wort ,,Erschließungsbeiträge“ ersetzt.
5. In §
71 Absatz 2 wird die Textstelle ,,Erschließungs-
und Ausbaubeiträge“ durch das Wort ,,Erschließungs
beiträge“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Einheitssätze-Verordnung
§
2 der Einheitssätze-Verordnung vom 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 35) erhält folgende Fassung:
,,§2
Werden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu ver-
schiedenen Zeitpunkten hergestellt, ist der beitragsfähige
Aufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im
Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die
jeweilige Teileinrichtung gilt. Erstreckt sich die Herstel-
lung einer Teilanlage über mehrere Jahre, so ist der Ein-
heitssatz maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem
der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten an der

Teilanlage abgeschlossen worden ist.“
Artikel 3
Übergangsregelung
Ist für die Erweiterung und Verbesserung von Erschlie-
ßungsanlagen eine Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes entstanden, sind das Hamburgische Wegegesetz und
die Einheitssätze-Verordnung in ihrer bisher geltenden Fas-
sung weiterhin anzuwenden.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
und der Einheitssätze-Verordnung
Vom 16. November 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 16. November 2016.
Der Senat
Dienstag, den 22. November 2016
474 HmbGVBl. Nr. 46
§1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 369), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §83 wird der Eintrag
,,§
83a Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen
Dritte durch den Dienstherrn“ eingefügt.
1.2 Dem Eintrag zu §127 werden die Wörter ,,und am Studien-
kolleg“ angefügt.
2. Hinter §83 wird folgender §83a eingefügt:
,,§83a
Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte
durch den Dienstherrn
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen
rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des
Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihr oder
sein Amt erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen
Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach
§
253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmer-
zensgeld) gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienst-
herr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur
Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, soweit die
Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des
Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den
Beamten erfolglos geblieben ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verwei-
gern,wennaufGrunddesselbenSachverhaltseinAnspruch
auf Unfallausgleich nach §
39 des Hamburgischen Beam-
tenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfall
entschädigung nach §
48 des Hamburgischen Beamten
versorgungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Aus-
schlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Voll-
streckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und
von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantra-
gen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen
hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der
Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der
oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen
rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über
einen nach §53 übergegangenen Anspruch auf Schadens-
ersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf
schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für
die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1
titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine
vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie
eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den
titulierten Anspruch (§
727 Absatz 1 der Zivilprozessord-
nung) beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist,
erhält die Beamtin oder der Beamte unverzüglich das
Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Abätze 1 bis 3
Anwendung.“
3. §127 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,und am Studien-
kolleg“ angefügt.
3.2 Der bisherige Wortlaut wird durch folgende Absätze 1 und
2 ersetzt:
,,(1) Für Lehrkräfte am Studienkolleg nach §37 Absatz 6
des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten die Vor-
schriften für Lehrkräfte an staatlichen Schulen entspre-
chend.
(2) Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahn
Bildung von §
14 Abweichendes bestimmen, soweit die
besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfor-
dern.“
§2
Schlussvorschrift
§1 Nummer 2 ist auf Schmerzensgeldansprüche anzuwen-
den, die auf seit dem 14. Oktober 2015 erfolgten tätlichen
rechtswidrigen Angriffen Dritter beruhen.
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 16. November 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 16. November 2016.
Der Senat
Dienstag, den 22. November 2016 475
HmbGVBl. Nr. 46
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe
­ Anstalt öffentlichen Rechts ­
Vom 16. November 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe
­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ vom 8. November 1995
(HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 525), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle
,,7
751
738,24 Euro“ durch die Textstelle ,,139.319.782,80
Euro“ ersetzt.
2. In §15 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die Verwendung der Kapitalrücklage ist auf den Aus-
gleich der systembedingten negativen Ergebnisauswirkun-
gen aus Zuführung und Auflösung des passiven Rechnungs-
abgrenzungspostens für Grabnutzungsrechte sowie den
Ausgleich von Buchwertminderungen aus der erstattungs-
freien Rückübereignung von Grundstücken an die Freie
und Hansestadt Hamburg gemäß §20 Absatz 4 begrenzt.“
Ausgefertigt Hamburg, den 16. November 2016.
Der Senat
Dienstag, den 22. November 2016
476 HmbGVBl. Nr. 46
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).