DIENSTAG, DEN22. SEPTEMBER
477
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2020
Tag I n h a l t Seite
22. 9. 2020 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 477
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
§
9 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geän-
dert am 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 425), wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Einzelfällen,
insbesondere bei Sportveranstaltungen, abweichend von
den Absätzen 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 durch die
zuständige Behörde eine höhere Teilnehmerzahl genehmigt
werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Veranstaltung findet an einem Veranstaltungsort mit
festen Sitz- oder Stehplätzen für die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer statt; ein fester Stehplatz ist eine mar-
kierte Bodenfläche, die einer Person zur ausschließli-
chen Nutzung zugewiesen ist,
2. der Veranstaltungsort befindet sich unter freiem Him-
mel oder verfügt über eine geöffnete Dachkonstruktion;
Sportveranstaltungen sind im Rahmen eines bis zum
31. Oktober 2020 befristeten Probebetriebs auch in
geschlossenen Hallen zulässig, wenn diese über lüf-
tungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuel-
len Stand der Technik erheblich reduzieren; die Einhal-
tung des Standes der Technik auf diesem Gebiet wird
vermutet, wenn jeweils die diesbezüglichen Empfehlun-
gen des Umweltbundesamtes und die allgemein aner-
kannten Regeln der Technik nachweislich beachtet wer-
den,
3. der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu- und
Abgänge, die eine Entzerrung der Besucherströme durch
eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen,
4. die Veranstalterin oder der Veranstalter legt ein Schutz-
konzept nach Maßgabe von §6 vor, in dem insbesondere
die Anordnung der Sitz- oder Stehplätze, die Entzerrung
der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein-
und Auslass, die sanitären Einrichtungen sowie die all-
gemeinen hygienischen Vorkehrungen dargelegt wer-
den; bei Sportveranstaltungen der 1. Fußball-Bundes-
liga und der 2. Fußball-Bundesliga ist hierbei das
Hygienekonzept der Deutschen Fußball Liga GmbH zu
berücksichtigen; bei anderen Sportveranstaltungen sind
die Hygienekonzepte der Mitgliederverbände der Inter-
essengemeinschaft Teamsport Deutschland sowie der
zugehörigen Ligen und der zuständigen Sportfachver-
bände oder vergleichbare Konzepte zu berücksichtigen,
5. die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
§
7 erforderliche Kontaktdatenerhebung der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer wird dadurch gewährleistet,
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 22. September 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), wird verordnet:
Dienstag, den 22. September 2020
478 HmbGVBl. Nr. 47
dass Eintrittskarten nur personengebunden im Vorver-
kauf vertrieben werden; bei Sportveranstaltungen dür-
fen Eintrittskarten nicht über die natürliche oder juristi-
sche Person vertrieben werden, der die Gastmannschaft
angehört oder die diese geschäftsmäßig vertritt,
6.die Veranstaltung ist unter Berücksichtigung des
Schutzkonzeptes nach Nummer 4 unter Infektions-
schutzgesichtspunkten vertretbar,
7. im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung ist nach
den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die
Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je
100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in der Freien
und Hansestadt Hamburg in den letzten 7 Tagen nicht
höher oder gleich 35 oder das Infektionsgeschehen ist
trotz einer höheren Inzidenz klar eingrenzbar.
Der Ausschank und der Konsum alkoholischer Getränke
am Veranstaltungsort und in seiner unmittelbaren Umge-
bung sind untersagt. Die Veranstalterin oder der Veranstal-
ter hat erkennbar alkoholisierten Personen den Zutritt zu
verweigern. Die zuständige Behörde bestimmt in der
Genehmigung nach Satz 1 die zulässige Zahl der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer; diese beträgt höchstens 20 vom
Hundert der vorhandenen Platzkapazität des Veranstal-
tungsorts. Bei der Bestimmung der zulässigen Teilnehmer-
zahl sind die Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitä-
ren Anlagen und der gastronomischen Angebote des Veran-
staltungsorts sowie die Kapazitäten des öffentlichen
Personennahverkehrs der Umgebung sowie vorhandener
Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen zu berücksichti-
gen. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum Infektions-
schutz versehen werden. Als Auflagen können insbesondere
Bestimmungen zur Belegung vorhandener Sitz- und Steh-
plätze, Bestimmungen zur räumlichen Gestaltung von Sitz-
und Stehplätzen, die gesondert für die Veranstaltung einge-
richtet werden, sowie in Abhängigkeit der Bedingungen des
Veranstaltungsortes Bestimmungen zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstal-
tung festgesetzt werden; §
8 gilt in diesem Fall entspre-
chend. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die
Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzge-
sichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, insbesondere wenn
nach der Erteilung der Genehmigung die Anzahl der Neu-
infektionen mit dem Coronavirus nach den Veröffentli-
chungen des Robert Koch-Instituts je 100.000 Einwohne-
rinnen und Einwohner in der Freien und Hansestadt in den
letzten 7 Tagen höher oder gleich 35 ist und das Infektions-
geschehen nicht klar eingrenzbar ist. Die für Gesundheit
zuständige Behörde ist im Genehmigungsverfahren zu
beteiligen. Bei Sportveranstaltungen ist im Genehmigungs-
verfahren ferner die für Sport zuständige Behörde zu betei-
ligen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorgaben von
Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2
einzuhalten sind.“
2. Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Genehmigungen, die durch die zuständige Behörde auf
der Grundlage von Absatz 7 in der am 22. September 2020
geltenden Fassung erteilt worden sind, bleiben unberührt.“
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. September 2020.
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