DIENSTAG, DEN29. NOVEMBER
481
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 2016
Tag I n h a l t Seite
22.11.2016 Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Heilverfahrens nach Dienstunfällen (Hamburgische
HeilverfahrensverordnungHmbHeilvfVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
neu: 2030-4-1
22.11.2016 Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen Unfall
fürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
neu: 2030-4-2
22.11.2016 Hamburgische Verordnung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Dienst
unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
neu: 2030-4-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Abschnitt 1
Erstattungsfähige Aufwendungen
§1
Notwendige und angemessene Aufwendungen
(1) Der Anspruch auf Heilverfahren nach §33 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 HmbBeamtVG wird durch die Erstattung der not-
wendigen und angemessenen Aufwendungen erfüllt. Notwen-
dig sind die Aufwendungen für medizinisch verordnete Maß-
nahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstun-
falls zu lindern oder zu beseitigen. Angemessen sind Aufwen-
dungen medizinisch notwendiger Maßnahmen nach Maßgabe
von §
2 Absatz 1 der Hamburgischen Beihilfeverordnung
(HmbBeihVO) vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt
geändert am 4. November 2014 (HmbGVBl. S. 470), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§
5 bis 19 HmbBeihVO
(Abschnitt II Aufwendungen in Krankheitsfällen), der §§
20
und 21 HmbBeihVO (Abschnitt III Aufwendungen für Reha-
bilitationsleistungen), §
26 HmbBeihVO (Organtransplanta
tionen) sowie §28 HmbBeihVO (außerhalb der Bundesrepub-
lik Deutschland entstandene Aufwendungen), soweit nachste-
hend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die angemessenen Aufwendungen medizinisch notwen-
diger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die
Aufwendungen werden unabhängig von Wartezeiten, Alters-
beschränkungen, Beschränkungen des Berechtigtenkreises im
Sinne des §21 Absätze 2 und 4 HmbBeihVO (aktive Bediens-
tete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähig-
keit) oder der Beschränkung nach §
7 Absatz 5 HmbBeihVO
(Anzahl der Implantate) erstattet. Darüber hinausgehende
Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalte der Hambur-
gischen Beihilfeverordnung sind zu beachten. Auf den Erstat-
tungsbetrag sind für diese Maßnahmen gewährte Leistungen
Dritter anzurechnen. Für Fahrt-, Unterkunfts- und Verpfle-
gungskosten gilt ausschließlich §6 dieser Verordnung.
(3) Machen besondere Gründe die Inanspruchnahme ge
sondert berechenbarer Wahlleistungen bei Krankenhausbe-
handlungen erforderlich, gelten diese Aufwendungen als ange-
messen, sofern ein von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt,
einer verbeamteten Ärztin oder einem verbeamteten Arzt oder
Hamburgische Verordnung
zur Durchführung des Heilverfahrens nach Dienstunfällen
(Hamburgische HeilverfahrensverordnungHmbHeilvfVO)
Vom 22. November 2016
Auf Grund von §37 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
versorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 22. September 2015
(HmbGVBl. S. 223, 225), wird verordnet:
Dienstag, den 29. November 2016
482 HmbGVBl. Nr. 48
einer von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Ein-
zelfall bezeichneten Ärztin oder einem von der obersten
Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arzt
erstelltes Gutachten die Erforderlichkeit bestätigt.
(4) Die Aufwendungen für eine Untersuchung, Beobach-
tung, Behandlung und Begutachtung im unmittelbaren An
schluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn
diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung
erfolgen, dass Unfallfolgen eingetreten sind. Aufwendungen
werden nach ärztlicher Verordnung auch für präventive Maß-
nahmen zur Vermeidung von Unfallfolgen erstattet.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für wissen-
schaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden.
Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-
fällen auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht
allgemein anerkannte Behandlungsmethoden für erstattungs-
fähig erklären, wenn es sich um eine schwerwiegende oder
lebensbedrohende Erkrankung handelt, wissenschaftlich all-
gemein anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg ange-
wendet worden sind und eine begründete Aussicht auf eine
baldige wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behand-
lungsmethode besteht.
(6) Für Verletzte, die Anspruch auf Heilfürsorge nach §112
des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 369), in der jeweils geltenden Fassung
haben, werden die Aufwendungen des Heilverfahrens durch
die Heilfürsorge erstattet.
§2
Heilmittel, Heilbehandlungen und besondere Kost
(1) Weitere zur Linderung der Unfallfolgen erforderliche
Heilmittel, die nicht zu den Mitteln der allgemeinen Lebens-
haltung zählen, sind aufgrund einer ärztlichen Verordnung zu
gewähren.
(2) Aufwendungen, die über die Höchstsätze nach §
9
Absatz 3 Nummer 2 HmbBeihVO hinausgehen, werden bis zu
einem den Höchstsatz um 10 vom Hundert übersteigenden
Betrag erstattet. Eine Erstattung bis zu dem in Satz 1 genann-
ten Betrag erfolgt auch bei Überschreitung der aufgrund von
§
9 Absatz 3 Nummer 2 HmbBeihVO festgesetzten Höchst-
grenzen für die Behandlungsanzahl, sofern die Behandlung
durch ein von einer in §
1 Absatz 3 genannten Ärztin oder
einem in §1 Absatz 3 genannten Arzt erstelltes Gutachten wei-
terhin für notwendig erachtet wird.
(3) Die Aufwendungen für ärztlich verordnete besondere
Kost werden erstattet, soweit sie die Aufwendungen für Nor-
malkost übersteigen.
§3
Hilfsmittel
(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst die Erstattung
der Aufwendungen für die notwendige Ausstattung mit ärzt-
lich verordneten Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln nach Maßgabe der Orthopädieverord-
nung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert
am 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2927), in der jeweils
geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes be
stimmt ist.
(2) Erstattet werden auch die Aufwendungen für das not-
wendige Zubehör, den Betrieb und die Unterhaltung, die
Instandsetzung und die Ersatzbeschaffung der Hilfsmittel und
des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfs-
mitteln. Aufwendungen für unbrauchbar gewordene oder
abhanden gekommene Hilfsmittel werden ersetzt, wenn die
Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vor-
satz oder grober Fahrlässigkeit der oder des Verletzten beruht.
Bei Erstattung der Aufwendungen für den Ersatz eines
unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann dessen Verkaufs-
wert angerechnet werden.
(3) Die Aufwendungen für Hilfsmittel über die Festbeträge
nach §
11 Absatz 3 HmbBeihVO hinaus werden erstattet,
soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist.
(4) Die Aufwendungserstattung für Ersatzbeschaffungen
von Sehhilfen richtet sich nach §
12 Absatz 2 Nummer 4 und
Absatz 4 HmbBeihVO.
(5) Blinden werden die Beschaffung und der Unterhalt
eines Blindenführhundes oder eine Beihilfe zu den Aufwen-
dungen für fremde Führung nach Maßgabe des §14 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 22), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Kann
ein Blindenführhund nicht verwendet oder gehalten werden,
sind nachgewiesene Mehraufwendungen für fremde Führung
bis zur Höhe des Betrages für eine Familien- und Haushalts-
hilfe erstattungsfähig, den die oder der Versicherte in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte
Haushaltshilfe nach Maßgabe von §
38 Absatz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2233, 2238), in der jeweils geltenden Fassung, erhält.
(6) Die Erstattung der Aufwendungen für Hilfsmittel kann
davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Verletzte
sie sich anpassen lässt oder sich einer Ausbildung unterzieht,
um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden.
(7) Wurde es versäumt, die nach §37 Absatz 4 Satz 2 Hmb-
BeamtVG erforderliche Zusage der Dienstbehörde für das
Hilfsmittel einzuholen, können die Aufwendungen erstattet
werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sach
lichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstat-
tungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel
während einer stationären Behandlung verordnet und ange-
passt wurde.
§4
Rehabilitationsleistungen und Kuraufenthalte
Für einen Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung
oder einen Kuraufenthalt, der sowohl aufgrund von Dienstun-
fallfolgen als auch wegen unfallunabhängiger Leiden erforder-
lich ist, werden die Gesamtaufwendungen erstattet, wenn ein
Überwiegen der dienstunfallabhängigen Folgen nachgewiesen
ist. Aufwendungen nach Satz 1 werden nur erstattet, wenn die
Dienstbehörde die Maßnahme vor deren Beginn genehmigt
hat. §3 Absatz 7 gilt entsprechend.
§5
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Solange die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls
so hilflos ist, dass sie oder er für die gewöhnlichen und regel-
mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tägli-
chen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege bedarf, wer-
den die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder
stationäre Pflege bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Sinne
des §
14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), in der jeweils gelten-
den Fassung nach den Absätzen 2 bis 7 erstattet.
Dienstag, den 29. November 2016 483
HmbGVBl. Nr. 48
(2) Bei der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflege-
kräfte (§36 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) werden Pflegeaufwendun-
gen nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter
Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihil-
fefähigen Höchstbeträge nach §
22 Absatz 3 HmbBeihVO
erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Aufwendungen not-
wendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbrin-
gen, kann auch der über den nach Satz 1 hinausgehende Betrag
erstattet werden.
(3) Wird die notwendige Pflege durch sonstige Personen
(§37 SGB XI) erbracht, werden 50 vom Hundert der Pflegeauf-
wendungen nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Wenn eine Fami
lienangehörige bzw. ein Familienangehöriger einen Beruf auf-
gegeben hat, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall
des Arbeitseinkommens die Pflegeaufwendungen nach Satz 1
übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens zuzüglich
des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung bis zur Höhe
der Pflegeaufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden.
Pflegebedürftigen sind zusätzlich die Aufwendungen für die
Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssiche-
rung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
ist.
(4) Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflege-
kräfte und sonstige Personen erbracht, werden die Pflegeauf-
wendungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 anteilig
erstattet.
(5) Bei einer teilstationären Pflege in einer geeigneten Ein-
richtung der Tages- oder Nachtpflege (§41 Absatz 1 SGB XI)
werden die Pflegeaufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 erstattet.
(6) Die Aufwendungen für eine nicht nur vorübergehende
stationäre Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflege-
einrichtung (§72 Absatz 1 SGB XI) werden entsprechend dem
Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege
sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Auf-
wendungen für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpfle-
gung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haus-
halt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung
nach §
2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geän-
dert am 18. November 2015 (BGBl. I S. 2075), in der jeweils
geltenden Fassung, sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der
Wert für Unterkunft nach §2 Absatz 3 SvEV.
(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im
Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesam-
ten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu
mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegeaufwendun-
gen ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Zahlung
kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine
weitere Versorgung der oder des Verletzten gefährden würde.
(8) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, der Dienstbe-
hörde jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für
die Erstattung der Pflegeaufwendungen maßgebend sind,
unverzüglich anzuzeigen.
§6
Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten
(1) Die Aufwendungen für die Benutzung von Beförde-
rungsmitteln und Übernachtungsgeld werden erstattet, wenn
die Beförderung oder Übernachtung aus Anlass der Heilbe-
handlung notwendig war. Unterzieht sich die oder der Ver-
letzte einer Heilbehandlung außerhalb ihres oder seines
Wohnortes, obwohl die Heilbehandlung in gleicher Weise
auch an ihrem oder seinem Wohnort hätte durchgeführt wer-
den können, sind Übernachtungskosten nicht erstattungsfä-
hig; Fahrtkosten und sonstige Nebenkosten werden für diesen
Fall nur in Höhe der Fahrtkosten am Wohnort erstattet.
(2) Bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher
Leistungen, Heilbehandlungen oder bei Inanspruchnahme
von Krankenhaus- und Rehabilitationsleistungen sowie bei
Kuraufenthalten sind die Aufwendungen für die Beförderung
der oder des Verletzten bis zur Höhe der Aufwendungen der
niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmit-
tel sowie die Gepäckbeförderung erstattungsfähig. Höhere
Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn
sie unvermeidbar waren. Die Benutzung eines privaten Perso-
nenkraftwagens ist unvermeidbar, wenn die Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist oder eine Ärz-
tin oder ein Arzt die Notwendigkeit der Benutzung beschei-
nigt. In diesen Fällen werden 0,30 Euro je Kilometer erstattet.
Fahrtkosten und sonstige Nebenkosten werden auch dann
erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort durchgeführt
wird.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird Tage- und Über-
nachtungsgeld nach den §§9 und 10 des Hamburgischen Rei-
sekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl.
S. 159), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 70),
in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Während eines
Krankenhausaufenthaltes oder Aufenthalts in einer Rehabili-
tationseinrichtung nach §20 HmbBeihVO entfällt die Zahlung
von Tage- und Übernachtungsgeld. Eine Erstattung erfolgt in
diesen Fällen nach §
18 und §
20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
HmbBeihVO.
(4) War die Begleitung der oder des Verletzten nach einem
von einer in §1 Absatz 3 genannten Ärztin oder von einem in
§1 Absatz 3 genannten Arzt erstellten Gutachten erforderlich,
werden die Aufwendungen erstattet, die durch die Inanspruch-
nahme der Begleitperson entstanden sind. Absatz 2 Sätze 1
und 3 gilt entsprechend. Ein Gutachten ist nicht erforderlich,
wenn die Notwendigkeit einer Begleitung offensichtlich ist
oder durch einen Ausweis, einen Bescheid oder eine Bescheini-
gung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-
zes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(5) Die Fahrtkosten einer Pflegekraft nach §
5 Absätze 2
und 3 werden in entsprechender Anwendung des Absatzes 2
erstattet, wenn eine geeignete Pflegekraft am Ort nicht zur
Verfügung steht.
(6) Fahrtkosten werden im Regelfall für zwei Familien-
heimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten
für insgesamt zwei Besuchsfahrten von Ehegattinnen oder
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebens
partnern, Kindern oder Eltern bei Krankenhausbehandlung
oder bei Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen der oder
des Verletzten nach ärztlicher Befürwortung zur Sicherung des
Heilerfolges erstattet. Absatz 2 Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 3
Satz 1 gelten entsprechend.
§7
Kleidungs- und Wäscheverschleiß
(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten
außergewöhnlichen Aufwendungen für Kleidungs- und
Wäscheverschleiß (§
37 Absatz 5 HmbBeamtVG) sind in
Anwendung von §
15 des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-
bindung mit §§1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des
§
15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972
(BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. In
Ausnahmefällen werden die den Höchstsatz des Pauschbetra-
ges übersteigenden Aufwendungen für das abgelaufene Kalen-
Dienstag, den 29. November 2016
484 HmbGVBl. Nr. 48
derjahr erstattet. Der Betrag ist neu festzustellen, wenn sich
die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßgebend gewe-
sen sind, wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung des
Betrages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der
Bescheid zugestellt worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf
Antrag erhöht wird, mit dem ersten Tag des Antragsmonats.
Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats
wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid zuge-
stellt worden ist.
§8
Behindertengerechte Wohnungsanpassung
Die angemessenen Aufwendungen für eine behindertenge-
rechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der
bisher genutzten Wohnung, oder für den Umzug in eine
behindertengerechte Wohnung werden nach Maßgabe des §41
Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit den hierzu erlassenen gemeinsamen Richt
linien der Verbände der Unfallversicherungsträger erstattet,
wenn dies nach Art oder Schwere des Gesundheitsschadens
nicht nur vorübergehend erforderlich ist und die Notwendig-
keit nachgewiesen wird. Aufwendungen einer Baumaßnahme
können nur übernommen werden, wenn diese einfach und
zweckmäßig ausgeführt wird. Bei Baumaßnahmen hat die oder
der Verletzte Vergleichsangebote beizubringen.
§9
Verdienstausfall
Den in §
42 HmbBeamtVG genannten Personen kann für
die Dauer der Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung
entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstat-
tungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (§
42 HmbBeamtVG)
dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach §
42 Absatz 2
Nummer 1 HmbBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamtin-
nen und Ehrenbeamten (§
79 HmbBeamtVG) kann ein Ver-
dienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.
Abschnitt 2
Verfahren
§10
Zuständigkeiten, Ausnahmen
(1) Die oberste Dienstbehörde regelt die Zuständigkeit für
die Erstattung von Aufwendungen im Heilverfahren.
(2) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Auf-
wendungen entscheidet die für das Heilverfahren zuständige
Dienstbehörde.
(3) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle können in besonders begründeten
Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härten über
diese Bestimmungen hinaus weitere Aufwendungen erstattet
werden.
§11
Erstattungsverfahren
(1) Die Aufwendungen werden auf Antrag der oder des
Verletzten erstattet. Sie sind durch Belege nachzuweisen. Als
Belege können auch deutlich lesbare Kopien oder Zweitschrif-
ten eingereicht werden. Arztrechnungen und Verordnungen
müssen den Zusammenhang mit den aus dem Dienstunfall
entstandenen Körperschäden erkennen lassen. Belegen in aus-
ländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung beizufügen;
hierfür entstandene Aufwendungen werden erstattet.
(2) Die Gewährung von Vorschüssen und Abschlagszahlun-
gen ist möglich. In Fällen, in denen sich die Anerkennung
eines Unfalls als Dienstunfall aus nicht von der Person der
Beamtin oder des Beamten zu vertretenden Gründen verzö-
gert, auch während laufender Rechtsverfahren wegen der
Anerkennung als Dienstunfall, können die Aufwendungen der
Beamtin oder des Beamten zunächst unter Vorbehalt aus
Unfallfürsorgemitteln erstattet werden. Liegen die Vorausset-
zungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht vor, ist
die Beamtin oder der Beamte zur Rückerstattung verpflichtet.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§12
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung entstanden sind, gilt für die Abrechnung des Heilverfah-
rens die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April
1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden
Fassung. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen
ist der Behandlungstag, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmit-
teln und sonstigen Heilbehandlungen der Tag der ärztlichen
Verordnung maßgebend. Die Aufwendungserstattung für
Maßnahmen wie Krankenhausaufenthalte, Aufenthalte in
Rehabilitationseinrichtungen und Kuren, die bereits vor
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, richtet
sich nach der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August
2006 geltenden Fassung.
(3) Pflegebedürftige Verletzte, denen bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung Pflegekosten gemäß §
12 HeilvfV erstattet
worden sind, erhalten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser
Verordnung Pflegeaufwendungen nach §5 erstattet. Übersteigt
die bisher gezahlte Erstattung die erstattungsfähigen Aufwen-
dungen nach §5, wird der bisherige Betrag als Pauschale wei-
tergezahlt, solange bis sich die der Einstufung zugrunde lie-
genden Verhältnisse erheblich ändern. In diesem Fall sind die
Pflegeaufwendungen nach §5 neu festzusetzen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. November 2016.
Dienstag, den 29. November 2016 485
HmbGVBl. Nr. 48
§1
Krankheiten
Als Krankheiten im Sinne des §
34 Absatz 3 Satz 1 Hmb
BeamtVG werden die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-
Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), in der
jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den
dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Sofern
ein Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der
Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die
dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, nach §
9
Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung aner-
kannt hat, gilt diese als Krankheit im Sinne von Satz 1.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Hamburgische Verordnung
zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge
Vom 22. November 2016
Auf Grund von §
34 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 22. September
2015 (HmbGVBl. S. 223, 225), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. November 2016.
Hamburgische Verordnung
über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Dienstunfällen
Vom 22. November 2016
Auf Grund von §
48 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 22. September
2015 (HmbGVBl. S. 223, 225), wird verordnet:
§1
Flugdienst
(1) Flugdienst im Sinne des §48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
HmbBeamtVG ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luft-
fahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines
sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur
Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus
eigenem Entschluss der verantwortlichen Luftfahrzeugführe-
rin oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der
Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und
endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flug-
auftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung
beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Ent-
schluss der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder des
verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüg-
lern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Hub-
schraubern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
a) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park-
zur Startposition und das Rollen, Schweben oder
Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Lan-
debahn oder des Landepunktes zur Parkposition,
b) der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis
zum Stillstand des Triebwerkes sowie die Bewegung bei
laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprü-
fungen oder Positionswechsel,
2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht
ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche,
die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder
durch eine Luftfahrzeugführerin oder einen Luftfahrzeug-
führer vorher erkundet ist,
3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
4.im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung hierzu
Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines
Hubschraubers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem
Hubschrauber.
§2
Besonders gefährdetes fliegendes Personal
(1) Beamtinnen oder Beamte, die
1. zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbi-
nenantrieb gehören,
2. in der Ausbildung zur bzw. zum Angehörigen der Besatzung
oder zur Fluglehrerin bzw. zum Fluglehrer stehen oder auf
einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum
Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen
gehören,
4. Dienstverrichtungen nach §1 Absatz 3 vornehmen,
5. einen besonders gefährlichen Auftrag nach §
3 Absatz 1
durchführen,
6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in
einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand
nach §3 Absatz 3 befindet,
Dienstag, den 29. November 2016
486 HmbGVBl. Nr. 48
sind während des Flugdienstes Angehörige des besonders
gefährdeten fliegenden Personals.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die aufgrund eines dienstlich
erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines
Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten
während des Flugdienstes als besonders gefährdetes fliegendes
Personal, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges besonders
gefährdetes fliegendes Personal nach Absatz 1 ist.
§3
Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag liegt vor bei vorge-
schriebenen Flügen
1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer
besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
4. im Langsamflug oder Verbandsflug,
5. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20
Meter zu einer Steilwand,
6.zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder
neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen.
(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag nach Absatz 1
Nummern 1 und 3 bis 5 stehen die Fälle gleich, in denen sich
abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit
der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start aufgrund
der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand
liegt vor
1. für die Dauer des Start- und Landevorganges,
2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages
notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten,
3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
§4
Helm- und Schwimmtaucherinnen
oder Helm- und Schwimmtaucher
(1) Helmtaucherinnen oder Helmtaucher sind Beamtinnen
oder Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helm-
tauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt
werden. Schwimmtaucherinnen oder Schwimmtaucher sind
Beamtinnen oder Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit
einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder
eingesetzt werden.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstver-
richtung
1. der Helmtaucherin oder des Helmtauchers vom Schließen
bis zum Öffnen des Helmfensters,
2. der Schwimmtaucherin oder des Schwimmtauchers vom
Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmmaske.
§5
Munitionsuntersuchungspersonal
(1) Zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungs-
personal gehören Beamtinnen oder Beamte, die zur Untersu-
chung von Munition dienstlich eingesetzt sind, und Beamtin-
nen oder Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, während
des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absätze 3 und 4).
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe ent-
halten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von
Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wir-
kung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich
angeordnete Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustan-
des) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Her-
kunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen,
die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbe-
sondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerle-
gen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und
Hinzufügen von Teilen.
(4) Zum dienstlichen Umgang mit Munition gehören auch
im Rahmen der Aus- und Fortbildung dienstlich angeordnete
praktische Sprengübungen.
§6
Angehörige von Verbänden
für besondere polizeiliche Einsätze
(1) Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche
Einsätze sind Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugs-
beamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkrimina-
lität gebildeten Polizeiverbänden dienstlich eingesetzt oder
ausgebildet werden. Entsprechendes gilt für andere Beamtin-
nen oder Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichne-
ten Beamtinnen oder Beamten oder wie diese besonders zur
Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder aus-
gebildet werden.
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim
besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer
Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vor-
genommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Son-
derausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung
hinausgeht.
§7
Einsatz beim Ein- oder Aushängen
von Außenlasten bei einem Hubschrauber
Beamtinnen oder Beamte, die unterhalb eines Hubschrau-
bers im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen oder
die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und
Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im
Sinne des §48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 HmbBeamtVG. Der
Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.
§8
Andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes
Für andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes, zu deren
Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in §
48 Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 5 HmbBeamtVG bezeichneten Art gehören,
gelten die §§1 bis 7 entsprechend.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. November 2016.
Download
Inhalt
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• |
Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Heilverfahrens nach Dienstunfällen (Hamburgische Heilverfahrensverordnung–HmbHeilvfVO) |
Seite 481 |
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• |
Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge |
Seite 485 |
|
• |
Hamburgische Verordnung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Dienstunfällen |
Seite 485 |
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