FREITAG, DEN18. DEZEMBER
329
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 51 2015
Tag I n h a l t Seite
8. 12. 2015 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Waitzstraße/Beselerplatz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
707-3-1
11. 12. 2015 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
15. 12. 2015 Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
2251-1, 2251-3
15. 12. 2015 Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
2251-1
15. 12. 2015 Gesetz zur Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“ und zur Anpassung eines Staatsvertrages 344
neu: 7621-3, 7621-2
15. 12. 2015 Zweites Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits
technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
8053-1
15. 12. 2015 Achte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Waitzstraße/Beselerplatz zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a) Erneuerung der Pflasterflächen im Bereich Beselerplatz als
Ergänzung zu den städtischen Baumaßnahmen,
b) Erneuerung der gesamten Beleuchtung im Bereich Beseler-
platz und Waitzstraße,
c) Neugestaltung des Platzes in der Mitte der Waitzstraße als
Veranstaltungsfläche und als Ergänzung zu den städtischen
Baumaßnahmen der Parkplatz- und Gehwegerneuerung,
d) Austausch und Erneuerung des Baumbestands unter Erhalt
der prägenden Altbäume und Neugestaltung von Pflanz
flächen,
e)
Bereitstellung von zusätzlichen Sitzgelegenheiten und
Fahrradständern.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Waitzstraße/Beselerplatz“
Vom 8. Dezember 2015
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
Freitag, den 18. Dezember 2015
330 HmbGVBl. Nr. 51
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die IGH Ingenieurgesellschaft Haartje
mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 648.000 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 6.480 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Dezember 2015.
Freitag, den 18. Dezember 2015 331
HmbGVBl. Nr. 51
Anhang 1
Anhang
1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Waitzstraße
/
Beselerplatz
Freitag, den 18. Dezember 2015
332 HmbGVBl. Nr. 51
1. Beselerplatz 3, 3a, 3b 615
2. Beselerplatz/Waitzstraße 2, 4 614
3. Waitzstraße 6a, 6b 613
4. Waitzstraße 8 612
5. Waitzstraße 10 611
6. Otto-Siems-Weg/Waitzstraße 12 610
7. Otto-Siems-Weg/Waitzstraße 14 1794
8. Waitzstraße 16 1795
9. Waitzstraße 18 1796
10. Waitzstraße 20 1797
11. Waitzstraße 22 1798
12. Waitzstraße 24 1799
13. Waitzstraße 26 1800
14. Waitzstraße 28 1801
15. Waitzstraße 30 1802
16. Waitzstraße 32/Groß Flottbeker Straße 1803
17. Beselerplatz 10 211
18. Beselerplatz 11 212
19. Beselerplatz 12/Reventlowstraße 66 213
20. Reventlowstraße/Waitzstraße 1 604
21. Waitzstraße 1c, 3 605
22. Waitzstraße 5 606
23. Waitzstraße 7 607
24. Waitzstraße 9 608
25. Waitzstraße 11, 11a, 11b, 11c, 11d, 13, 13a 609
26. Waitzstraße 15 1849
27. Waitzstraße 17 1848
28. Waitzstraße 19 1847
29. Waitzstraße 21 1845
30. Waitzstraße 23 1844
31. Waitzstraße 25 1843
32. Waitzstraße 27 1842
33. Waitzstraße 29 1841
34. Waitzstraße 29a/Groß Flottbeker Straße 2 3750
Gemarkungen Groß Flottbek und Bahrenfeld, Bezirk Altona
Anhang 2
Der Innovationsbereich Waitzstraße/Beselerplatz umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Straße und Hausnummer Flurstück Straße und Hausnummer Flurstück
Freitag, den 18. Dezember 2015 333
HmbGVBl. Nr. 51
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Harburg 52
Vom 11. Dezember 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), und §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
§1
§2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 vom
6. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 230) wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
,,4.
In den Kerngebieten sind Wettbüros, Bordelle und bor-
dellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In
den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen;
dies gilt nicht in dem mit einer roten Schraffur versehe-
nen Bereich.“
2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Hamburg, den 11. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 18. Dezember 2015
334 HmbGVBl. Nr. 51
Gesetz
zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rund-
funkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4
Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich ,,Musik“
nach §21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe ff des
ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (HmbGVBl. S. 427,
438), zuletzt geändert am 18. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 335),
wird von der ,,Interessengemeinschaft Hamburger Musikwirt-
schaft e.V.“ in den Fernsehrat des ZDF entsandt. Die Benen-
nung der in Satz 1 genannten entsendenden Stelle soll spätes-
tens nach Ablauf von zwei Amtsperioden des Fernsehrates
überprüft werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Freitag, den 18. Dezember 2015 335
HmbGVBl. Nr. 51
Artikel 1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geän-
dert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) §2 wird wie folgt neu gefasst:
,,§
2
Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens
(ZDF)`“.
b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
,,II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ,Zweiten Deutschen
Fernsehens (ZDF)`“.
c) §5 wird wie folgt neu gefasst:
,,§5 Gestaltung der Angebote“.
d) §8 wird wie folgt neu gefasst:
,,§8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.
e) Es wird folgender neuer §19a eingefügt:
,,§19a Allgemeine Bestimmungen“.
f) Es wird folgender neuer §34 angefügt:
,,§34 Übergangsbestimmungen“.
2. §2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
,,§
2 Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens
(ZDF)`“.
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Fernsehpro-
gramme“ die Wörter ,,und bietet Telemedien“ eingefügt
und nach dem Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“ wird
das Wort ,,an“ angefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach
dem Wort ,,Fernsehvollprogramm“ werden die Wörter
,,,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)`“ eingefügt.
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt
neu gefasst:
,,II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ,Zweiten Deutschen
Fernsehens (ZDF)`“.
4. §5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
,,§5 Gestaltung der Angebote“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Sendungen“ durch
das Wort ,,Angeboten“ ersetzt und die Wörter ,,den
Fernsehteilnehmern in Deutschland“ werden gestri-
chen.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Sendungen“ durch
das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
,,(2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des
Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu bei-
tragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körper
licher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung
anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Über-
zeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die
kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in
den Angeboten des ZDF darzustellen. Die Angebote
sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im verein-
ten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaft-
lichen Integration in Frieden und Freiheit und der
Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein
diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“
Siebzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 18. Dezember 2015
336 HmbGVBl. Nr. 51
5. §6 wird wie folgt neu gefasst:
,,§6
Berichterstattung
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Be
–
richterstattung, Informationssendungen und Meinungs-
umfragen finden Anwendung.“
6. §7 wird wie folgt neu gefasst:
,,§7
Kurzberichterstattung
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur
Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.“
7. Die Überschrift von §8 wird wie folgt neu gefasst:
,,§8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.
8. §9 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden die Wörter ,,durch Fernsehen“
gestrichen und die Wörter ,,vom ZDF in einer Sen-
dung“ werden durch die Wörter ,,im Angebot des ZDF“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,die beanstandete
Sendung“ durch die Wörter ,,das beanstandete Ange-
bot“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
,,(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich inner-
halb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in wel-
chem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt
ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und
Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete
Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben
beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstel-
lung innerhalb des gleichen Programms und der glei-
chen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachen-
behauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn
dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet
werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleich-
wertig ist.“
9. In §10 werden nach dem Wort ,,Sendezeit“ die Wörter ,,im
Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen
(ZDF)`“ eingefügt.
10. §11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
,,Sendezeit“ die Wörter ,,im Fernsehvollprogramm
,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)`“ eingefügt.
b)In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sende
zeiten“ die Wörter ,,im Fernsehvollprogramm ,Zweites
Deutsches Fernsehen (ZDF)`“ eingefügt.
11. §12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zuge-
lassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung
bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die
jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften
des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der
besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Ver-
antwortung.“
b)In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Beitrages“ die
Wörter ,,oder Angebotsteiles“ eingefügt.
12.In §
13 wird das Wort ,,Sendungen“ durch das Wort
,,Angebote“ ersetzt.
13. §14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und die
Wörter ,,Fernsehtext veranstaltet“ werden durch die
Wörter ,,Telemedien anbietet“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich“ gestrichen
und die Verweisung ,,nach Absatz 1″ durch die
Verweisung ,,nach den Absätzen 1 und 2″ ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausrei-
chend.“
14. §15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,zum Programm“ durch
die Wörter ,,zu den Angeboten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
,,Wird die Programmbeschwerde in Textform einge-
legt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform.“
c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
15. Es wird folgender neuer §19a eingefügt:
,,§19a
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungs-
rates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirt-
schaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet
sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fern-
sehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interes-
senkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im
Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem
Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt
in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(3) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht
angehören
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deut-
schen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bun-
desregierung oder der Regierung eines deutschen
Landes,
3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können,
5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Lei-
tungsebene,
6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach §2 Absatz 1
Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landes-
ebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Partei-
schiedsgericht gemäß §
14 des Parteiengesetzes steht
einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat
nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fern-
sehrates nach §
21 Absatz 1 Satz 1 Buchst. a), b) und c)
sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach §
24 Ab-
satz 1 Buchst. a).
(4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner
nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des
ZDF,
Freitag, den 18. Dezember 2015 337
HmbGVBl. Nr. 51
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
zu einem Unternehmen nach §3 Satz 2 oder zu einem
mit diesem verbundenen Unternehmen (§
15 des
Aktiengesetzes) stehen,
3.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien
eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkver
anstalters angehören oder in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnli-
chen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem
verbundenen Unternehmen (§
15 des Aktiengesetzes)
stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den
Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rund-
funkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen
Unternehmen (§
15 des Aktiengesetzes) angehören
oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen
stehen,
5.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien
einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen,
derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen
oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen.
(5) Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personen-
kreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden
aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fern-
sehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden.
Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt
Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungs-
rates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung,
Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme
des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwands-
entschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach
zu veröffentlichen.“
16. §21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl ,,siebenundsiebzig“ wird durch die Zahl
,,sechzig“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Zahl ,,drei“ durch die Zahl
,,zwei“ ersetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
,,c)
einem Vertreter des Deutschen Landkreis
tages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode
einem Vertreter des Deutschen Städtetages
oder des Deutschen Städte- und Gemeinde-
bundes,“.
dd) Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
,,d)
zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in
Deutschland,“.
ee) Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
,,e)
zwei Vertretern der Katholischen Kirche in
Deutschland,“.
ff) Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:
,,f)
einem Vertreter des Zentralrates der Juden in
Deutschland,“.
gg) In Buchstabe g wird nach den Wörtern ,,Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft“ die Angabe ,,e.V.“
gestrichen und es werden die Wörter ,,Deutschen
Beamtenbundes“ durch die Wörter ,,dbb Beam-
tenbundes und Tarifunion“ ersetzt.
hh) Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:
,,h)
je einem Vertreter der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deut-
schen Industrie- und Handelskammertages
e.V., des Zentralausschusses der Deutschen
Landwirtschaft und des Zentralverbandes des
Deutschen Handwerks e.V.,“.
ii) In Buchstabe i werden die Wörter ,,zwei Vertre-
tern“ durch die Wörter ,,einem Vertreter“ ersetzt
und nach den Wörtern ,,Bundesverbandes Deut-
scher Zeitungsverleger“ wird die Angabe ,,e.V.“
eingefügt.
jj) Buchstabe j wird wie folgt neu gefasst:
,,j)
einem Vertreter des Deutschen Journalisten-
Verbandes e.V.,“.
kk) In Buchstabe k werden die Wörter ,,des Diako
nischen Werkes der Evangelischen Kirche in
Deutschland“ durch die Wörter ,,der Diakonie
Deutschland, Evangelischer Bundesverband des
Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwick-
lung e. V.“ ersetzt und nach den Wörtern ,,Deut-
schen Roten Kreuzes“ wird die Angabe ,,e.V.“ ein-
gefügt.
ll) Der bisherige Buchstabe l wird gestrichen.
mm)
Die bisherigen Buchstaben
m bis q werden die
neuen Buchstaben l bis p.
nn) Im neuen Buchstaben n wird nach den Wörtern
,,Naturschutzbundes Deutschland“ die Angabe
,,e.V.“ eingefügt.
oo) Im neuen Buchstaben o werden nach den Wörtern
,,Bundes der Vertriebenen“ das Zeichen ,,“ sowie
die Wörter ,,Vereinigte Landsmannschaften und
Landesverbände e.V.“ eingefügt.
pp) Im neuen Buchstaben p wird nach den Wörtern
,,Vereinigung der Opfer des Stalinismus“ die
Angabe ,,e.V.“ eingefügt.
qq) Es wird folgender neuer Buchstabe q angefügt:
,,q)
16 Vertretern aus folgenden den Ländern
zugeordneten Bereichen:
aa)
einem Vertreter aus dem Bereich ,Ver-
braucherschutz` aus dem Land Baden-
Württemberg,
bb)
einem Vertreter aus dem Bereich ,Digita-
les` aus dem Freistaat Bayern,
cc) einem Vertreter aus dem Bereich ,Inter-
net` aus dem Land Berlin,
dd) einem Vertreter aus dem Bereich ,Senio-
ren, Familie, Frauen und Jugend` aus
dem Land Brandenburg,
ee) einem Vertreter aus dem Bereich ,Wissen-
schaft und Forschung` aus der Freien
Hansestadt Bremen,
ff) einem Vertreter aus dem Bereich ,Musik`
aus der Freien und Hansestadt Hamburg,
gg)
einem Vertreter aus dem Bereich
,Mi
granten` aus dem Land Hessen,
hh)einem Vertreter aus dem Bereich ,Bür-
gerschaftliches Engagement` aus dem
Land Mecklenburg-Vorpommern,
ii) einem Vertreter aus dem Bereich ,Mus-
lime` aus dem Land Niedersachsen,
Freitag, den 18. Dezember 2015
338 HmbGVBl. Nr. 51
jj) einem Vertreter aus dem Bereich ,Medi-
enwirtschaft und Film` aus dem Land
Nordrhein-Westfalen,
kk) einem Vertreter aus dem Bereich ,Inklu-
sive Gesellschaft` aus dem Land Rhein-
land-Pfalz,
ll) einem Vertreter aus dem Bereich ,Kunst
und Kultur` aus dem Saarland,
mm)
einem Vertreter aus dem Bereich ,Ehren-
amtlicher Zivil- und Katastrophen-
schutz` aus dem Freistaat Sachsen,
nn) einem Vertreter aus dem Bereich ,Heimat
und Brauchtum` aus dem Land Sachsen-
Anhalt,
oo) einem Vertreter aus dem Bereich ,Regio-
nal- und Minderheitensprachen` aus dem
Land Schleswig-Holstein und
pp) einem Vertreter aus dem Bereich ,LSBT-
TIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle,
Transsexuelle, Transgender, Intersexu-
elle und Queere Menschen)` aus dem
Freistaat Thüringen.“
rr) Buchstabe r wird gestrichen.
ss) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,Die näheren Einzelheiten zur Entsen-
dung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q)
werden durch Landesgesetz geregelt.“
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort ,,Mitglieder“ die Angabe
,,Bis zu drei“ eingefügt und das Wort ,,Personalrats“
wird durch das Wort ,,Personalrates“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,(3) Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1
Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. Die Ver-
treter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den
auf Grund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbän-
den und Organisationen entsandt. Solange und soweit
von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht
wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entspre-
chend.“
d) Absätze 4 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
,,(4) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen
und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern
ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männli-
chen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mit-
glied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation
oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine
Frau und ein Mann zu entsenden.
(5) Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt
zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsver-
trag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die
Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. Die entsen-
denden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur
Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und
§
19a Absatz 3 bis 5 erforderlich sind. Weitere Einzel-
heiten des Verfahrens über die Entsendung und
Ab
berufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf
insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichts-
führende Landesregierung.“
e) Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 6 und
wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 2 und das
Wort ,,Berufung“ wird durch das Wort ,,Entsen-
dung“ ersetzt.
cc) Es werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
,,Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch
1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu
bekleiden,
3.
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Vor-
aussetzungen der rechtlichen Betreuung nach
§1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4.
Eintritt des Todes,
5.
Eintritt eines der in §
19a Absatz 3 und 4
genannten Ausschlussgründe,
6.
Eintritt einer Interessenkollision nach §
19a
Absatz 1 Satz 3 oder
7.
Abberufung aus wichtigem Grund durch die
entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mit-
glied aus der entsendungsberechtigten Stelle
ausgeschieden ist.
Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3
Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates
dem Fernsehrat bekannt. Über das Erlöschen der
Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und
7 entscheidet der Fernsehrat. Bis zur Entschei-
dung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied
seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fern-
sehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben
Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der
Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den
Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. Von
der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren
nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausge-
schlossen.“
f) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fern-
sehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von
zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft wer-
den.“
17. §22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
,,Der Anteil der Mitglieder nach §
21 Absatz 1 Satz 1
Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernseh
rates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Ent-
sprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und
Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse.“
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den
Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personal
angelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in wel-
chen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäfts
geheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets
unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die
Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Aus-
schüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt.
Freitag, den 18. Dezember 2015 339
HmbGVBl. Nr. 51
(6) Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie sei-
ner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffent-
lichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fern-
sehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine
Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im
Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im
Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind
Zusammenfassungen der wesent
lichen Ergebnisse der
Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden
Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffent
lichung
hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäfts
geheimnissen sowie personenbezogener Daten der
Beschäftigten des ZDF zu erfolgen. Berechtigte Inte
ressen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.
Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im
Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. Das Nähere
regelt die Satzung.“
18. §24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl ,,vierzehn“ wird durch die Zahl ,,zwölf“
ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
,,a)
vier Vertretern der Länder, die von den Minis-
terpräsidenten gemeinsam berufen werden;
die Ministerpräsidenten werden sich bemü-
hen, die Berufungen einmütig vorzuneh-
men;“.
cc) In Buchstabe b wird der Satzteil ,,diese dürfen
weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden
Körperschaft angehören;“ gestrichen und der
Satzteil ,,wählbar sind auch die Mitglieder des
Fernsehrates“ wird durch den Satzteil ,,nicht
wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach
§21 Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) bis c)“ ersetzt.
dd) Buchstabe c wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an
den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu
Personalangelegenheiten gehört werden.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§
21 Ab-
satz 10 Satz 2 und 3″ durch die Verweisung auf ,,§
21
Absatz 6 Satz 2 bis 7″ ersetzt.
d) Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
,,(4) §21 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten
Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils
fünfzig vom Hundert entfallen.“
19. §25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch
die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden
kann.“
bb) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
,,Der Anteil der Mitglieder nach §
24 Absatz 1
Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwal-
tungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht über-
steigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vor-
sitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates
und seiner Ausschüsse.“
b)In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,drei Fünfteln“
durch die Angabe ,,sieben Zwölfteln“ ersetzt.
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner
Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) §
22 Absatz 6 gilt entsprechend. Im Falle einer
Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von
Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestell-
ten nach §
28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der
Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung
der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich
vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung.
Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbei-
tern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedür-
fen.“
20. In §30a werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der
Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht.
Satz 1 gilt insbesondere auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF
während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten
oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen
dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die
ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet
hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe
des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätig
keiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des
ZDF gewährt worden sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgelt
liche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt
nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Ein-
künfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht
übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung
der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu
veröffentlichen.“
21. In §
33 Absatz 1 Satz 3 wird das Datum ,,31. Dezember
2008″ durch das Datum ,,31. Dezember 2017″ ersetzt.
22. Es wird folgender neuer §34 angefügt:
,,§34
Übergangsbestimmungen
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten
der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und
ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rund-
funkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am
1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat,
Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt.
(2) Die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden des
Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im
Sinne von §19a Absatz 2 Satz 2.
(3) Der Vertreter nach §
21 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c),
2. Halbsatz wird in der ersten Amtsperiode nach Inkraft-
treten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
Deutschen Städtetag entsandt.“
Freitag, den 18. Dezember 2015
340 HmbGVBl. Nr. 51
Artikel 2
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaats-
vertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,(3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag
und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein
Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassen, wenn
1.die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die
redaktionellen Entscheidungen über das Programm
dort getroffen werden,
2.die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die
Entscheidungen über das Programm in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen
werden, jedoch
a)
ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung
des Programms betrauten Personals in Deutsch-
land tätig ist oder
b)
ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung
des Programms betrauten Personals sowohl in
Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union tätig ist oder
c)
ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung
des Programms betrauten Personals weder in
Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union tätig ist, aber der Fernseh-
veranstalter in Deutschland zuerst seine Tätig-
keit begann und eine dauerhafte und tatsächliche
Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands
fortbesteht, oder
3.die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die
redak
tionellen Entscheidungen über das Programm
in einem Drittstaat getroffen werden oder umge-
kehrt und voraus
gesetzt, ein wesentlicher Teil des
mit der Bereitstellung des Programms betrauten
Personals ist in Deutschland tätig.“
b) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:
,,(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits
auf Grund der Niederlassung der Rechtshoheit
Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staats-
vertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch,
wenn sie
1.eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene
Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nut-
zen oder
2.zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Auf-
wärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundesrepublik
Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität
eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden
Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die
landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehver-
anstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Arti-
keln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9. Mai
2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vor-
schriften gelten nicht für Programme von Fernsehver-
anstaltern, die
1.
ausschließlich zum Empfang in Drittländern
bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemein-
heit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in
einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovi-
sueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010,
S. 1) empfangen werden.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
2. In §
58 Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung ,,§
1 Ab-
satz 3″ und das Wort ,,sowie“ gestrichen.
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten
Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvor-
schriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikations
urkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegen-
standslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-
Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fas-
sung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Freitag, den 18. Dezember 2015 341
HmbGVBl. Nr. 51
1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes
Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-
Anhalt und des Saarlandes:
Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der
kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden
sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne
des §19a Absatz 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages
zu subsumieren sind.
2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Ber-
lin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der
Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Nieder
sachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des
Freistaates Thüringen:
Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von §
21
Absatz 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung
des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächs-
ten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer
Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gre-
miums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung
der Beschlussfassug von verschiedenen Landesparlamen-
ten.
Protokollerklärungen
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 18. Juni 2015
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 18. Juni 2015
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 18. Juni 2015
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 18. Juni 2015
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 18. Juni 2015
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 18. Juni 2015
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, den 18. Juni 2015
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 18. Juni 2015
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 18. Juni 2015
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 18. Juni 2015
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 18. Juni 2015
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, den 18. Juni 2015
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 18. Juni 2015
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 18. Juni 2015
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 18. Juni 2015
Torsten Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, 18. Juni 2015
B. Ramelow
Freitag, den 18. Dezember 2015
342 HmbGVBl. Nr. 51
Gesetz
zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem vom 9. bis 28. September 2015 unterzeichneten Acht-
zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Die Tage, an denen der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Achtzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaats-
vertrag vom 18. Juni 2015, wird wie folgt geändert:
§7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
,,Werbung ist Teil des Programms.“
Freitag, den 18. Dezember 2015 343
HmbGVBl. Nr. 51
bb)Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2
und 3.
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Satz 1 gilt“ durch
die Wörter ,,Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:
,,(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder
anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung
beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig,
wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nicht-
bundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nicht-
bundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte priva-
ter Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtli-
chenZulassung;diesekannvongesetzlichzubestimmenden
inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.“
c) Der bisherige Absatz 11 wird der neue Absatz 12 und die
Verweisung ,,Absätze 1 bis 10″ wird durch die Verweisung
,,Absätze 1 bis 11″ ersetzt.
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staats-
vertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften
maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikations
urkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegen-
standslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, 9. September 2015
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, 9. September 2015
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, 9. September 2015
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, 10. September 2015
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, 9. September 2015
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, 9. September 2015
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, 9. September 2015
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, 9. September 2015
E. Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, 28. September 2015
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, 9. September 2015
H. Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, 9. September 2015
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, 9. September 2015
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, 9. September 2015
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, 9. September 2015
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, 18. September 2015
Torsten Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, 9. September 2015
Bodo Ramelow
Freitag, den 18. Dezember 2015
344 HmbGVBl. Nr. 51
Artikel 1
Gesetz
zum Staatsvertrag zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §8b
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§1
Dem am 9. Dezember 2015 in Kiel und am 1. Dezember
2015 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement
AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach
§
8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zuge-
stimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem §18 in Kraft
tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Artikel 2
Gesetz
zum Staatsvertrag zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung der
,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts
§1
Dem am 9. Dezember 2015 in Kiel und am 8. Dezember
2015 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechts
fähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Gesetz
zur Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
und zur Anpassung eines Staatsvertrages
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Freitag, den 18. Dezember 2015 345
HmbGVBl. Nr. 51
§1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land
Schleswig-Holstein errichten mit dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,hsh portfoliomanage-
ment AöR“ (im Folgenden: ,,Anstalt“). Die Anstalt ist eine
landesrechtliche Abwicklungsanstalt im Sinne des §
8b Ab-
satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864, 1880). Sie ist vom Register-
gericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen.
(2) Sitz der Anstalt ist Kiel. Für die Errichtung und den
Betrieb der Anstalt gilt das schleswig-holsteinische Landes-
recht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. Das Nähere regelt
die Satzung.
§2
Aufgaben
(1) Der Anstalt obliegt die Aufgabe, von der HSH Nord-
bank AG, ihren in- oder ausländischen Tochterunternehmen
und ihren Rechtsnachfolgern zum Zwecke von deren Stabili-
sierung und zum Zwecke der Stabilisierung des Finanz
marktes
Risikopositionen sowie nicht-strategienotwendige Geschäfts-
bereiche (übernommenes Vermögen) unter den Voraussetzun-
gen des §
8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds
gesetzes zu übernehmen und gewinnorientiert zu verwerten
und abzuwickeln. Eine entsprechende Übernahme von Risiko-
positionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
kann dazu gegebenenfalls auch in mehreren Schritten und
auch nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die
Anstalt alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungs
geschäften sowie alle sonstigen Geschäfte betreiben, die unmit-
telbar oder mittelbar ihren Zwecken dienen; Absatz 5 Num-
mer 2 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit der Anstalt
erstreckt sich auf das gesamte Aktiv- und Passivgeschäft des
übernommenen Vermögens.
(3) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben im In- und
Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen an Gesell-
schaften erwerben. Sie kann auch, soweit nach dem jeweils
anwendbaren Recht zulässig, regulierte Tochtergesellschaften
im In- und Ausland halten.
(4) Die Anstalt wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbe-
sondere ermächtigt, Kredite für den Erwerb von Risikopositi-
onen der HSH Nordbank AG sowie für die Aufnahme und die
weitere laufende Geschäftstätigkeit bis zu einem Gesamtbetrag
in Höhe von 6,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
(5) Die Anstalt
1. gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs
institut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapier
handelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2. betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der
a)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur
Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Ände-
rung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. EU Nr.
L 176 S. 338, Nr. L 208 S. 73), zuletzt geändert am
15. Mai 2014 (ABl. EU Nr. L 173 S. 190), oder
b)Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanz
instrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richt
linie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert am
24. November 2010 (ABl. EU Nr. 331 S. 120), oder
c)Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-
dienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien
97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr.
L 319 S. 1), zuletzt geändert am 26. Juni 2013 (ABl. EU
Nr. L 176 S. 338, Nr. L 208 S. 73),
bedürfen.
(6) Die nach §
8b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
8a
Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
auf Abwicklungsanstalten anwendbaren Regelungen des Kre-
ditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes gelten
für die Anstalt entsprechend; sie gilt als Verpflichtete im Sinne
des §
2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegt
sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht. §
15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten drei Monate nach
Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und
einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf. Eine
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
nach §8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 18. Dezember 2015
346 HmbGVBl. Nr. 51
Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizi-
tätsgesetz ist nicht anzuwenden. Auf die Jahresabschluss
prüfung ist §53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend
anzuwenden.
§3
Trägerschaft
(1) Träger der Anstalt sind je zur Hälfte die Freie und
Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein.
(2) Die Anstalt kann nach entsprechender Beschlussfas-
sung der Trägerversammlung andere juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Mitträger aufnehmen. Näheres, insbe-
sondere die entsprechend anzupassenden Haftungsquoten im
Innenverhältnis nach §5 Absatz 1 Satz 2, regelt die Satzung.
§4
Beteiligung am Stammkapital der Anstalt
(1) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann bei der
Anstalt ein Stammkapital eingerichtet werden. Die Anteile am
Stammkapital repräsentieren die Beteiligung am Vermögen
der Anstalt. Einzelheiten werden in dem Beschluss der Träger-
versammlung und darauf folgend in der Satzung festgelegt.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 steht das Stammkapital den
Trägern der Anstalt jeweils zur Hälfte zu.
(2) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts
kann eine Beteiligung am Stammkapital der Anstalt einge-
räumt werden; die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf
einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss
begrenzt werden. Über einen Antrag auf Beteiligung entschei-
det die Trägerversammlung. Die Beteiligung von natürlichen
und juristischen Personen des Privatrechts muss, soweit sie
nicht auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der
Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt ist, zusammen
genommen stets unterhalb eines Anteil von 50 vom Hundert
am Stammkapital der Anstalt liegen.
(3) Soweit die Beteiligung nicht nach Absatz 2 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung
der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt ist, stehen dem
Beteiligten im Verwaltungsrat entsprechend dem Umfang sei-
ner Beteiligung am Stammkapital der Anstalt die auch den
Trägern zukommenden Rechte zu. Näheres regelt die Satzung.
§5
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast
und Garantien der Träger
(1) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger
Dritten gegenüber unbeschränkt als Gesamtschuldner, wenn
und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen
der Anstalt nicht erlangen können (Gewährträgerhaftung).
Vorbehaltlich des §3 Absatz 2 haften die Träger im Innenver-
hältnis je zur Hälfte.
(2) Die Träger stellen sicher, dass die Anstalt für die Dauer
ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt
(Anstaltslast).
(3) Dritte können vertraglich den Ausgleich von Verlusten
der Anstalt übernehmen. Die konkrete Ausgestaltung der Haf-
tung ist im Vertrag festzulegen. Näheres regelt die Satzung. Ein
Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden
Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren
Anteilsinhaber beziehungsweise anderer Dritter begründet
wird, Verluste der Anstalt auszugleichen oder zukünftige an
die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende
Anstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag.
(4) Die für die Finanzen zuständige Behörde der Freien
und Hansestadt Hamburg und das Finanzministerium des
Landes Schleswig-Holstein werden jeweils ermächtigt, durch
vertragliche Vereinbarungen gegenüber der Anstalt unbe-
dingte und unwiderrufliche nicht nachrangige Garantien auf
erstes Anfordern bis zu einer Höhe von insgesamt jeweils
50 vom Hundert des Gesamtbetrages der aufzunehmenden
Kredite gemäß §2 Absatz 4 zu übernehmen.
§6
Beteiligung an Abspaltungen
und sonstigen Rechtsgeschäften
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach §2 Absatz 1 können
auf die Anstalt Risikopositionen sowie nichtstrategienotwen-
dige Geschäftsbereiche durch Rechtsgeschäft oder Umwand-
lung übertragen werden. Die Anstalt kann die Risikopositio-
nen oder Geschäftsbereiche insbesondere auch durch Über-
nahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige
Weise ohne Übertragung absichern.
(2) Die §§
16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absiche-
rung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen
Geschäftsbereichen entsprechend anwendbar.
(3) Für die Übernahme von Risikopositionen und nicht
strategienotwendigen Geschäftsbereichen durch die Anstalt
gelten die Bedingungen nach §8a Absatz 4 Satz 1 Nummern 5,
6 und Nummer 8 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes entsprechend.
(4) Die Anstalt kann als übernehmender Rechtsträger an
Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme
nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
1. Die nach §123 Absätze 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes
den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder
dem übertragenden Rechtsträger selbst zu gewährenden
Anteile werden in Form einer Beteiligung am Stammkapital
der Anstalt gewährt. Die Beteiligung kann auf einen
Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung
erzielten Überschuss begrenzt oder ganz oder teilweise
durch eine Geldleistung ersetzt werden. Die an der Anstalt
Beteiligten sowie weitere Einzelheiten der Beteiligung wer-
den in der Satzung der Anstalt bestimmt.
2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern
können Ausgleichsansprüche begründet werden.
3. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prü-
fung im Sinne des §125 in Verbindung mit den §§9 bis 12
des Umwandlungsgesetzes. Wer für die Anstalt den Spal-
tungsbeschluss gemäß §
125 in Verbindung mit §
13 des
Umwandlungsgesetzes fasst und befugt ist, den Verzicht
gemäß §
127 Satz 2 in Verbindung mit §
8 Absatz 3 des
Umwandlungsgesetzes zu erklären, bestimmt sich nach der
Satzung der Anstalt. Der Bericht gemäß §127 des Umwand-
lungsgesetzes ist vom Vorstand der Anstalt zu erstatten.
4. Bei Spaltungen unter Beteiligung der Anstalt sind die §§22,
23, §126 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie die §§133 und 141 des
Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
5. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertra-
genden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die
die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung
entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten
Umfang nichts anderes ergibt. Das Registergericht darf die
Spaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen
höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden
Stichtag aufgestellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vor-
Freitag, den 18. Dezember 2015 347
HmbGVBl. Nr. 51
schrift des §
125 in Verbindung mit §
17 Absatz 2 des
Umwandlungsgesetzes unberührt.
6. Als Zwischenbilanz (§125 in Verbindung mit §63 Absatz 1
Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes) darf auch eine Teil-
bilanz verwendet werden. Diese muss nicht geprüft werden.
7. Das Nähere über die Spaltung ist in der Satzung der Anstalt
zu regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliede-
rungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne
des Umwandlungsgesetzes, auf die die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,
soweit dieses Gesetz und die Satzung der Anstalt nicht etwas
anderes bestimmen.
(5) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige
Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwand-
lungsgesetz auf die Anstalt übertragen werden sollen, ist §125
in Verbindung mit §
16 Absätze 2 und 3 des Umwandlungs
gesetzes nicht anzuwenden. Die Spaltung ist, sofern sie nicht
offensichtlich nichtig ist, unverzüglich nach ihrer Anmeldung
in das Handelsregister einzutragen. Die Verzichtsmöglichkeit
nach §
125 in Verbindung mit §
16 Absatz 2 Satz 2 des
Umwandlungsgesetzes bleibt erhalten. §
246a Absatz 4 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(6) Im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach
Absatz 4 findet §
14d des Finanzmarktstabilisierungsfonds
gesetzes Anwendung.
(7) Die Anstalt kann auch als übertragender Rechtsträger
an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme,
beteiligt sein. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.
§7
Organe und Aufgaben
(1) Organe der Anstalt sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat und
3. die Trägerversammlung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt und ver-
tritt diese ausgenommen in Angelegenheiten nach Absatz 4
Satz 3 gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze der
Geschäftsführung und überwacht die Geschäftsführung des
Vorstandes. Ihm kommt insbesondere die Entlastung der Mit-
glieder des Vorstandes und die Bestellung der Abschlussprüfe-
rinnen und -prüfer und von Prüferinnen und Prüfern in
besonderen Fällen zu. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Ver-
treterinnen und Vertretern der Träger sowie gegebenenfalls
Beteiligter nach §4 Absatz 2 Satz 1 zusammen.
(4) Die Trägerversammlung entscheidet in den durch
Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen, namentlich über
1. den Erlass und die Änderung der Satzung,
2. die Einrichtung von Stammkapital,
3. die Aufnahme weiterer Träger.
Sie setzt sich ausschließlich aus Vertreterinnen und Vertretern
der Träger zusammen. Die Trägerversammlung vertritt die
Anstalt nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Vorstands-
mitgliedern und den Verwaltungsratsmitgliedern.
(5) Näheres, insbesondere Einzelheiten zur Zusammenset-
zung und Befugnis der Organe, regelt die Satzung. §17 bleibt
hiervon unberührt.
§8
Fortbestand der Gewährträgerhaftung
Soweit die Träger für Verbindlichkeiten der HSH Nord-
bank AG als Gewährträger gemäß §
2 des Staatsvertrags zwi-
schen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen
Landesbank Girozentrale auf eine Aktiengesellschaft vom
4. Februar 2003 haften, besteht diese Haftung nach einem
Übergang der Verbindlichkeiten auf die Anstalt in ihrem bis-
herigen Umfang fort.
§9
Grundsätze der Wirtschaftsführung
Die Anstalt hat ihre Geschäfte unter Beachtung der Auf-
gabe nach §
2 Absatz 1 nach kaufmännischen und wirtschaft
lichen Grundsätzen zu führen.
§10
Ablauf der Abwicklung und Abwicklungsplanung
(1) Die Abwicklung des übernommenen Vermögens erfolgt
nach Maßgabe eines Abwicklungsplans, der die vorgesehene
Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und
nichtstrategie-notwendigen Geschäftsbereiche bestimmt.
(2) Der Abwicklungsplan wird durch den Vorstand aufge-
stellt. Er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Nähe-
res, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Abwick-
lungsplans, regelt die Satzung.
§11
Satzungsermächtigung
(1) Die Trägerversammlung erlässt einstimmig eine Sat-
zung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Staats-
vertrag der Satzung vorbehalten sind, insbesondere nähere
Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über die
Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen
an die Wirtschafts- und Finanzplanung sowie den Abwick-
lungsplan getroffen werden.
(2) Änderungen der Satzung beschließt die Trägerver-
sammlung einstimmig.
§12
Aufsicht, Berichtspflicht
(1) Die Anstalt wird durch das Finanzministerium des Lan-
des Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der für die
Finanzen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt
Hamburg überwacht. Die Überwachung stellt insbesondere
sicher, dass die Anstalt, einschließlich ihrer Organe und Betei-
ligten, die Vorgaben aus Gesetz und Satzung einhält. In dem in
§
2 Absatz 6 Satz 2 genannten Umfang unterliegt die Anstalt
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht.
(2) Die Anstalt hat den für Beteiligungen zuständigen Aus-
schüssen beziehungsweise Unterausschüssen der Bürgerschaft
der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landtags Schles-
wig-Holstein vierteljährlich über die Angelegenheiten der
Anstalt zu berichten.
§13
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Die §§
1 bis 87 und 106 bis 109 der Landeshaushaltsord-
nung des Landes Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme
des §65, §68 Absatz 1 und §69 keine Anwendung. Auf privat-
Freitag, den 18. Dezember 2015
348 HmbGVBl. Nr. 51
rechtliche Beteiligungen finden die §§
65 bis 69 der Landes-
haushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein entspre-
chende Anwendung.
§14
Finanzkontrolle
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
und der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein überwachen
die Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß §
104 der Landes-
haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg bezie-
hungsweise §
111 der Landeshaushaltsordnung des Landes
Schleswig-Holstein.
§15
Veröffentlichungen
Die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen werden im
Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Hol-
stein veröffentlicht.
§16
Laufzeit, Auflösung und Schlussabrechnung
(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlos-
sen.
(2) Sind die übertragenen Risikopositionen und nichtstra-
tegienotwendigen Geschäftsbereiche vollstän
dig abgerechnet
und verwertet, teilt die Anstalt den Trägern sowie möglichen
Beteiligten nach §
4 Absatz 2 Satz 1 sowie möglichen Dritten
nach §5 Absatz 3 Satz 1 den Abschluss der Abwicklung unter
Vorlage eines Abschlussberichts mit. Der Abschlussbericht
bedarf der Genehmigung durch die Trägerversammlung. Ein-
zelheiten über die Schlussabrechnung regelt die Satzung.
(3) Das nach Berichtigung aller ausstehenden Verbindlich-
keiten der Anstalt verbleibende Vermögen der Anstalt fällt im
Verhältnis der Anteile am Stammkapital der Anstalt den Trä-
gern und möglichen Beteiligten nach §
4 Absatz 2 Satz 1 zu.
Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Nach Vorlage des Abschlussberichts können die Ver-
tragsparteien diesen Staatsvertrag in gegenseitigem Einver-
nehmen durch Abgabe entsprechender schriftlicher Erklärun-
gen aufheben.
(5) Der Zeitpunkt der Aufhebung der Anstalt ist nach der
Abgabe entsprechender einvernehmlicher Erklärungen der
Vertragsparteien im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hambur-
gischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt
für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
§17
Übergangsregelungen, konstituierende Sitzung
der Trägerversammlung
(1) Die Aufsichtsbehörde lädt umgehend nach Inkrafttre-
ten dieses Staatsvertrages zur konstituierenden Sitzung der
Trägerversammlung ein, die spätestens innerhalb von vier
Wochen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stattzufin-
den hat.
(2) Die konstituierende Trägerversammlung setzt sich aus
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Freien und Hansestadt
Hamburg und zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes
Schleswig-Holstein zusammen. Bis zur konstituierenden Sit-
zung der Trägerversammlung haben die Träger jeweils ihre
Vertreterinnen oder ihre Vertreter in der Trägerversammlung
gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen.
(3) In der konstituierenden Sitzung der Trägerversamm-
lung wird die Satzung der Anstalt erlassen und die Mitglieder
für Verwaltungsrat und Vorstand entsprechend den in der
Satzung konkretisierenden Regelungen ernannt; diese Ent-
scheidungen können nur einstimmig erfolgen.
(4) Die Anstalt nimmt ihre Tätigkeit erst nach dem
Abschluss der konstituierenden Sitzung der Trägerversamm-
lung auf. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit obliegt der Auf-
sichtsbehörde ein Notgeschäftsführungsrecht.
§18
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Kiel, den 9. Dezember 2015
Für das
Land Schleswig-Holstein
Torsten Albig
Ministerpräsident
Hamburg, den 1. Dezember 2015
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Olaf Scholz
Erster Bürgermeister
Freitag, den 18. Dezember 2015 349
HmbGVBl. Nr. 51
Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Staatsvertrages zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schles-
wig-Holstein über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds
AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom
3. und 5. April 2009 erhält folgende Fassung:
,,5.
im Fall der Inanspruchnahme aus Garantien nach Num-
mer 2 die Aufnahme von weiteren Krediten in Höhe von
bis zu Hundert vom Hundert des maximalen Garantie
betrags nach Nummer 2. Die Ermächtigung umfasst die
Aufnahme von Krediten für etwaige Zins- und Tilgungs-
zahlungen für die von der Anstalt aufgenommenen Kredite
sowie für die laufende Geschäftstätigkeit der Anstalt. Dem
Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten
wieder zu.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Kiel, den 9. Dezember 2015
Für das
Land Schleswig-Holstein
Torsten Albig
Ministerpräsident
Hamburg, den 8. Dezember 2015
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Olaf Scholz
Erster Bürgermeister
Freitag, den 18. Dezember 2015
350 HmbGVBl. Nr. 51
Zweites Gesetz
zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 3. November 2015
unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem §2 in Kraft
tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Abkommen
zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
nachstehend ,,Länder“ genannt
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung
ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des
Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
Freitag, den 18. Dezember 2015 351
HmbGVBl. Nr. 51
§1
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt
geändert durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011, wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Spiegelstrich 1 werden die Wörter ,,Geräte- und“
gestrichen.
bb) In Spiegelstrich 5 wird das Wort ,,sowie“ angefügt.
cc) Es wird folgender Spiegelstrich 6 eingefügt:
,, der Rohrfernleitungsverordnung“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Spiegelstrich 1 werden die Wörter ,,Geräte- und“
gestrichen.
bb)In Spiegelstrich 2 wird das Wort ,,und“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Spiegelstrich 3 wird der Punkt durch das Wort
,,und“ ersetzt.
dd) Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:
,,
von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
nach der Rohrfernleitungsverordnung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,Nr. 765″ durch die
Angabe ,,Nr. 765/2008″ ersetzt und die Wörter
,,Geräte- und“ gestrichen.
bb)In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Geräte-
und“ gestrichen.
d) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,§8
Absatz 4 und §9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“
durch die Wörter ,,§26 Absatz 2 des Produktsicherheits-
gesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden
Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden“
ersetzt.
2. In Artikel 6 Absatz 1 wird die Abkürzung ,,StMAS“ durch
die Worte ,,für den technischen Arbeits- und Verbraucher-
schutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt.
§2
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertrags-
schließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzun-
gen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für
den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen
Bayerischen Staatsministerium zugeht.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 23. Juli 2015
Franz Untersteller
Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Für den Freistaat Bayern
München, den 20. Juli 2015
Ulrike Scharf
Bayerische Staatsministerin
für Umwelt und Verbraucherschutz
Für das Land Berlin
Berlin, den 13. Oktober 2015
Dilek Kolat
Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 23. Juli 2015
Diana Golze
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 14. Oktober 2015
Carsten Sieling
Präsident des Senats
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 18. September 2015
Cornelia Prüfer-Storcks
Senatorin
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 20. August 2015
Stefan Grüttner
Hessischer Minister für Soziales und Integration
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 8. September 2015
Birgit Hesse
Ministerin
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 11. August 2015
Cornelia Rundt
Ministerin für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 30. Oktober 2015
Rainer Schmeltzer
Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 23. Juli 2015
Ulrike Höfken
Ministerin
Für das Land Saarland
Saarbrücken, den 17. Juli 2015
Reinhold Jost
Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 18. September 2015
Stanislaw Tillich
Ministerpräsident
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 29. September 2015
Norbert Bischoff
Minister für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt
Freitag, den 18. Dezember 2015
352 HmbGVBl. Nr. 51
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 12. August 2015
Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 3. November 2015
Anja Siegesmund
Thüringer Ministerin für Umwelt,
Energie und Naturschutz
Achte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund von §
10a Absatz 3 des Hamburgischen Ret-
tungsdienstgesetzes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117),
zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird
verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 3. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 22), treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389,48
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456,16
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276,90
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,75
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,75
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
