FREITAG, DEN16. DEZEMBER
501
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 52 2016
Tag I n h a l t Seite
8. 12. 2016 Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(AGPsychPbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
neu: 3120-15
8. 12. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen
und psychosozialen Prozessbegleitern
Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer
Prozessbegleiter (psychosozial prozessbegleitende Person) soll
anerkannt werden, wer
1. über die in §3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozess-
begleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Qualifikationen,
2. über eine in der Regel mindestens zweijährige praktische
Berufserfahrung in einem der in §3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 PsychPbG genannten Bereiche und
3. über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
verfügt.
§2
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach §3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 PsychPbG soll anerkannt werden, wenn
1. der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches
und methodisches Konzept zu Grunde liegt,
2. die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und Teilnehmer-
zahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele
erreicht werden können und
3. die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, selbständig
fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter
Einhaltung der den §§2 und 3 PsychPbG zu Grunde liegen-
den Standards durchzuführen.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden
Inhalten gehören mindestens die für die psychosoziale Pro-
zessbegleitung erforderlichen Kenntnisse
1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafver-
fahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevan-
ter Rechtsgebiete,
2. der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den beson-
deren Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3. der Psychologie und Psychotraumatologie,
4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbeglei-
tung und
5. der Methoden und Standards zur Qualitätssicherung und
Eigenvorsorge.
Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(AGPsychPbG)
Vom 8. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 16. Dezember 2016
502 HmbGVBl. Nr. 52
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn begründete
Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder
Weiterbildung eingesetzten Referentinnen oder Referenten
oder der Zuverlässigkeit der Weiterbildungseinrichtung beste-
hen.
§3
Antrag
(1) Die Anerkennungen nach §§1 und 2 sind schriftlich bei
der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach §1 sind Nach-
weise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzun-
gen für eine Anerkennung erfüllt sind. Der Nachweis der
Zuverlässigkeit gemäß §
1 Nummer 3 erfordert die Vorlage
eines erweiterten Führungszeugnisses nach §
30a Absatz 1
Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach §2 sind Nach-
weise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in §2 Absätze 1
und 2 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung vor-
liegen. Die zuständige Behörde kann bei begründeten Zwei-
feln nach §2 Absatz 3 Nachweise über die fachliche Qualifika-
tion der in der Aus- und Weiterbildung eingesetzten Referen-
tinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit der Weiterbil-
dungseinrichtung verlangen.
§4
Befristung, Auflagen
(1) Die Anerkennung nach §1 ist auf höchstens fünf Jahre
zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die
Anerkennung nach §1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimm-
ten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt
ist. Nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag eine erneute
Anerkennung unter den Voraussetzungen des §1 möglich.
(2) Die Anerkennung nach §1 oder §2 kann mit Auflagen
versehen werden.
§5
Wegfall und Fortbestand von Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die psychosozial prozessbegleitende Person ist ver-
pflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Vor-
aussetzungen für die Anerkennung nach §
1 zu unterrichten.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die psychosozial
prozessbegleitende Person den Nachweis des Fortbestehens
der Voraussetzungen für die Anerkennung führt.
(2) Die Weiterbildungseinrichtung ist verpflichtet, die
zuständige Behörde über grundlegende Änderungen der Aus-
bildungsinhalte zu unterrichten.
§6
Verzeichnis
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der nach
§1 anerkannten psychosozial prozessbegleitenden Personen.
(2) Auf Antrag können auch sachliche Tätigkeitsschwer-
punkte der psychosozial prozessbegleitenden Person in das
Verzeichnis aufgenommen werden.
§7
Länderübergreifende Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer psychosozial prozessbegleiten-
den Person in einem anderen Bundesland steht der Anerken-
nung nach §1 gleich. Dies gilt nicht, sofern die Tätigkeit dau-
erhaft in der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen
wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige
Behörde im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen
Bundesland anerkannte psychosozial prozessbegleitende Per-
son in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anerkannt
wird, wenn sie die in §
1 genannten Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr erfüllt.
(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in
einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach §
2
gleich. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde
im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundes-
land anerkannte Aus- und Weiterbildung in der Freien und
Hansestadt Hamburg nicht anerkannt wird, wenn die in §
2
genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind.
§8
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Einzelheiten der in §2 genannten Anerkennungsvorausset-
zungen sowie des Anerkennungsverfahrens,
2. Einzelheiten zu dem in §
6 genannten Verzeichnis, insbe-
sondere die Festlegung der in das Verzeichnis aufzuneh-
menden Angaben und zu welchen Zwecken diese verarbei-
tet oder genutzt werden dürfen
zu regeln.
§9
Übergangsregelung
Abweichend von §
1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli
2017 Personen, die eine von einem Bundesland anerkannte
Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psy-
chosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen,
aber noch nicht beendet haben, als psychosozial prozessbeglei-
tende Person nach §1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen
in §1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung
ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.
§10
Inkrafttreten
§8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übri-
gen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Dezember 2016.
Der Senat
Freitag, den 16. Dezember 2016 503
HmbGVBl. Nr. 52
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 69 für
den Bereich südlich des Bramfelder Dorfplatzes wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 10279 und 8573, über das Flur-
stück 6674, Nordgrenzen der Flurstücke 6674, 8573 und 3832,
Ostgrenzen der Flurstücke 3832 und 8573, über das Flurstück
6785, Südgrenze des Flurstücks 10281, über die Flurstücke
10281, 6785 und 10279 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 515).
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Ab
drucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen
Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs da
durch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darle
gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhabengebiets sind im Rahmen der fest-
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig.
4. Im Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzu-
lässig.
5. In gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind Ver-
gnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 69
Vom 8. Dezember 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Fe
bruar
2015 (HmbGVBl. S. 39), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666), §81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (Hmb
GVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2
Absatz 1 und §3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 16. Dezember 2016
504 HmbGVBl. Nr. 52
unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets wer-
den Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
6. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, insbeson-
dere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen
im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen-
gesetzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Ge
schäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
7. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.
8. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Im Bereich des Vorhabengebiets
sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Für
Tiefgaragen und deren Zufahrten kann die in den allge-
meinen Wohngebieten jeweils festgesetzte Grundfläche
von 1.400
m² im westlichen allgemeinen Wohngebiet bis
zu einer Grundfläche von 2.000m² und im östlichen allge-
meinen Wohngebiet bis zu einer Grundfläche von 2.300m²,
im Mischgebiet die festgesetzte Grundfläche von 400m² bis
zu einer Grundfläche von 1.000m² und im Kerngebiet die
festgesetzte Grundfläche von 300m² bis zu einer Grundflä-
che von 785m² überschritten werden. In jedem Fall ist je
Baugrundstück eine Grundflächenzahl von 0,9 einzuhalten.
9. Terrassen können bis zu einer Tiefe von 2,0m, Balkone bis
zu einer Tiefe von 1,5m über die Baugrenzen hinaus zuge-
lassen werden.
10. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgän-
gerverkehr zur Verfügung gestellt werden.
11. An den mit ,,(A)“ bezeichneten Fassaden ist für den
Außenbereich einer Wohnung durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
12. In dem am Bramfelder Dorfplatz gelegenen Kerngebiet
sind die Aufenthaltsräume hier insbesondere Pausen-
und Ruheräume durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an den Außenbauteilen der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen getroffen werden.
13. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
14. An der mit ,,(B)“ gekennzeichneten Gebäudeseite sind ent-
weder
1. vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
2. Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
3. in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfas-
saden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkons
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Aufent-
haltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB (A) bei
teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien,
Terrassen) und einseitig nach Süden ausgerichtete Woh-
nungen sind an der Gebäudeseite nach Satz 1 unzulässig.
15. Im Vorhabengebiet sind die Dachflächen als Flachdach
mit einer Neigung von höchstens 10 Grad auszubilden und
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei
Ausfall sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzuneh-
men. Ausnahmen von der Begrünung können für woh-
nungsbezogene Terrassen und Wege sowie technische An
lagen zugelassen werden.
16. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Die Tiefga-
rage muss einschließlich 0,5 m Substratauftrag vollständig
unter Erdgleiche liegen. Für anzupflanzende Bäume auf
der Tiefgarage muss auf einer Fläche von mindestens 12m²
je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrat-
aufbaus mindestens 1m betragen.
17. Für je 400
m² der zu begrünenden Grundstücksflächen,
auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist
mindestens ein Baum zu pflanzen. Für festgesetzte Baum-
pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laub-
bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in
1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen; Aus-
nahmen können zugelassen werden. Außerhalb der öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzu-
lässig. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
18. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwas-
serspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, sind
unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 8. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
