DIENSTAG, DEN29. DEZEMBER
375
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 53 2015
Tag I n h a l t Seite
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde . . . . . . . . . . . . 375
2011-2-1, 202-1-64, 204-1-5, 202-1-67, 202-1-65
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Kulturbehörde . . . . . . . . . . . 377
202-1-42, 202-1-6
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . . . . . . . 378
202-1-82
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
202-1-20, 202-1-85, 202-1-80
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
202-1-57, 202-1-59, 202-1-55
15.
12.
2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
202-1-37, 202-1-75, 202-1-76, 202-1-77, 202-1-90, 202-1-87, 9504-2-2
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und
Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
202-1-19, 202-1-66, 202-1-72, 202-1-10, 202-1-11, 9231-1
15. 12. 2015 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-4
15. 12. 2015 Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
202-1-46
16. 12. 2015 Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
2032-1-3
17. 12. 2015 Achtzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
21. 12. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Ochsenwerder 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Auf Grund von §
40 des Hamburgischen Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510),
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verord
–
net:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Anlage zur Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai
1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 9. Dezember
2014 (HmbGVBl. S. 509, 529), erhält folgende Fassung:
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Justizbehörde
Vom 15. Dezember 2015
Dienstag, den 29. Dezember 2015
376 HmbGVBl. Nr. 53
,,Anlage
Gegenstandswert in Euro Höhe der vollen Gebühr
bis zu in Euro
1.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
1.500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
2.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
2.500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
3.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3.500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
4.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
4.500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
5.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die
volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von
1.000 Euro.“
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit §23a
Absatz 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bre-
men, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein
über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung
für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972
(HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. Novem-
ber 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Wiederholung
der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung
der Prüfungsnote
Die Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten
Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote
vom 6. Mai 2008 (HmbGVBl. S. 178) wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,600″ durch den
Gebührensatz ,,740″ ersetzt.
1.2 In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,300″ durch den
Gebührensatz ,,460″ ersetzt.
1.3 In Absatz 5 wird der Gebührensatz ,,500″ durch den
Gebührensatz ,,660″ ersetzt.
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 2 wird der Gebührensatz ,,300″ durch den Gebüh-
rensatz ,, 460″ ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird der Gebührensatz ,,500″ durch den Gebüh-
rensatz ,,660″ ersetzt.
2. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,15″ durch den
Gebührensatz ,,17″ ersetzt.
2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,20″ durch den
Gebührensatz ,,22,50″ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund von §
34 Absatz 1 des Hamburgischen Daten-
schutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Datenschutzgebührenordnung
In Nummer 2 der Anlage der Datenschutzgebührenord-
nung vom 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 401), geändert
am 3. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 311, 317), wird der
Gebührensatz ,,1.500″ durch den Gebührensatz ,,1.545″ ersetzt.
Artikel 4
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geän-
dert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz 257
zweiter Gebührensatz 1.030
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 70
zweiter Gebührensatz 700
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 257
zweiter Gebührensatz 1.030
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 51
zweiter Gebührensatz 103
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 1.230
zweiter Gebührensatz 1.330
dritter Gebührensatz 1.440
vierter Gebührensatz 1.540
fünfter Gebührensatz 1.640
sechster Gebührensatz 1.750
siebter Gebührensatz 1.850
achter Gebührensatz 1.950
neunter Gebührensatz 2.160
zehnter Gebührensatz 2.360
elfter Gebührensatz 2.980
zwölfter Gebührensatz 3.600
Nummer 2.3 erster Gebührensatz 100
2. Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
,,2.4 Ausführliche, über allge-
meine Hinweise und Infor-
mationen hinausgehende
Beratung einer privaten Stif-
tung oder sonstige Mitwir-
kung bei Angelegenheiten
einer privaten Stiftung auf-
grund einer Satzungsrege-
lung… . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
bis 1.030″.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 51
zweiter Gebührensatz 515
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 51
zweiter Gebührensatz 1.030
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 26
zweiter Gebührensatz 100
Dienstag, den 29. Dezember 2015 377
HmbGVBl. Nr. 53
Nummer 2.8 erster Gebührensatz 103
zweiter Gebührensatz 1.030
4. Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
,,2.9 Genehmigung zur Zulegung
oder Zusammenlegung von
Stiftungen, Aufhebung einer
Stiftung oder Genehmigung
zur Auflösung einer Stiftung
(§87 BGB, §7 Absätze 2 und 3
desHamburgischenStiftungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
bis 515″.
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
(3) Die Gebührenordnung in Angelegenheiten des Justiz-
vollzuges vom 19. September 1989 (HmbGVBl. S. 190) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Kulturbehörde
Vom 15. Dezember 2015
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
In §3 Absatz 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 545), treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,50
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
§2
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar
1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geändert:
1. §1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühren nach den Nummern 1 und 4 der Anlage wer-
den bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht erho-
ben.“
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Nachforschungen, Auskünfte und
andere archivische Leistungen, je ange-
fangene Arbeitshalbstunde . . . . . . . . . . .
30,00
Leistungen dieser Art werden bei Leis-
tungen nach den Nummern 2 bis 4
gesondert berechnet.
2. Beglaubigungen von Reproduktionen
von Archivgut, je Beglaubigung . . . . . .
3,00
3. Digitale Reproduktionen durch das
Staatsarchiv
Hamburg (soweit keine
Digitalisierung durch Dienstleister
möglich)
3.1 Digitale Reproduktion von Vorlagen bis
DIN A2, je Vorlagenseite . . . . . . . . . . . .
5,00
3.2 Digitale Reproduktion von Vorlagen bis
DIN A0, je Vorlagenseite . . . . . . . . . . . .
10,00
3.3 Digitale Reproduktion von Negativen
im Kleinbildformat, Dias oder Glasplat-
ten, je Negativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,00
3.4 Weitergabe von digital vorliegendem
Archivgut, je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,00
3.5 Für Leistungen nach den Nummern 3.1
bis 3.4 mit besonderer Schwierigkeit
(z.
B. Ausleuchten des Archivguts,
Mi
gration des vorliegenden Formats)
werden 150 vom Hundert des jeweiligen
Gebührensatzes veranschlagt
3.6 Speicherung der Reproduktionen auf
Datenträger oder digitale Übermittlung
5,00
Dienstag, den 29. Dezember 2015
378 HmbGVBl. Nr. 53
4. Vorlage von Archivgut, Bibliotheksgut
und Mikroformen bis maximal 10 Ein-
heiten je Kalendertag
4.1Tageskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,00
4.2 10er-Karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,00
4.3 Jahreskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
240,00
5. Reproduktionen durch Ausdruck von
Mikroformen oder digital vorliegendem
Archivgut an Lesegeräten durch Benut-
zende, je ausgedruckter Seite . . . . . . . . .
0,30″.
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), und §14 Absatz 2 des Gesetzes über
die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR
in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), wird ver
ordnet:
§1
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich ver
anlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl.
S. 584), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 545, 569), treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,–
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,–
Nummer 2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201,–
Nummer 2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,–
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201,–
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis
herige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Dienstag, den 29. Dezember 2015 379
HmbGVBl. Nr. 53
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. 2014 S. 509, 2015
S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In §6 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.3.7 zweiter Gebührensatz 170,–
Tarifnummer 2.3.4 erster Gebührensatz 114,–
zweiter Gebührensatz 567,–
Tarifnummer 2.3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 34,90
Tarifnummer 2.3.5 erster Gebührensatz 85,–
zweiter Gebührensatz 567,–
Tarifnummer 2.3.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 29,90
Tarifnummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Tarifnummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,80
2.1.2 In der Tarifnummer 3.8 wird der Gebührenrahmen
,,37,– bis 150,–“ durch die Textstelle ,,Gebühr nach
§6″ ersetzt.
2.1.3 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.16 erster Gebührensatz 268,–
zweiter Gebührensatz9.139,–
Tarifnummer 7.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 79,40
Tarifnummer 7.1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 65,90
2.1.4 In den Tarifnummern 7.1.2.3, 7.1.2.4 und 7.3.1 bis 7.3.6
und 7.4.4 werden jeweils die Wörter ,,oder Ingenieurin
oder Ingenieur“ gestrichen und die Wörter ,,Hafen
inspektorin oder Hafeninspektor“ durch die Wörter
,,Inspektorin oder Inspektor“ ersetzt.
2.1.5 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 7.1.2.3 erster Gebührensatz 73,80
zweiter Gebührensatz 62,40
Tarifnummer 7.1.2.4 erster Gebührensatz 73,80
zweiter Gebührensatz 62,40
Tarifnummer 7.3.1 erster Gebührensatz 56,70
zweiter Gebührensatz 45,30
Tarifnummer 7.3.2 erster Gebührensatz 62,40
zweiter Gebührensatz 56,70
Tarifnummer 7.3.3 erster Gebührensatz 62,40
zweiter Gebührensatz 56,70
Tarifnummer 7.3.4 erster Gebührensatz 62,40
zweiter Gebührensatz 56,70
Tarifnummer 7.3.5 erster Gebührensatz 90,80
zweiter Gebührensatz 79,40
Tarifnummer 7.3.6 erster Gebührensatz 62,40
zweiter Gebührensatz 56,70
Tarifnummer 7.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 45,30
Tarifnummer 7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 102,10
Tarifnummer 7.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 79,40
Tarifnummer 7.4.4 erster Gebührensatz 68,10
zweiter Gebührensatz 62,40
Tarifnummer 7.4.5 . . . . . . . . . . . . . . . 68,10
Tarifnummer 7.4.6 . . . . . . . . . . . . . . . 34,10
Tarifnummer 7.5.6 . . . . . . . . . . . . . . . 102,10
2.2 Teil IV wird wie folgt geändert:
2.2.1 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 5,90
Tarifnummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 21,90
Tarifnummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 6,50
Tarifnummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Tarifnummer 1.1.5 erster Gebührensatz 24,–
zweiter Gebührensatz 36,–
Tarifnummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . 31,10
Tarifnummer 1.1.7 erster Gebührensatz 4,80
zweiter Gebührensatz 14,90
Tarifnummer 1.1.8 erster Gebührensatz 16,20
zweiter Gebührensatz 43,20
Tarifnummer 1.1.10 erster Gebührensatz 29,50
zweiter Gebührensatz 82,20
Tarifnummer 1.1.11 . . . . . . . . . . . . . . . 18,10
Tarifnummer 1.1.13 erster Gebührensatz 17,90
zweiter Gebührensatz 53,90
Tarifnummer 1.1.16 erster Gebührensatz 12,–
zweiter Gebührensatz 59,–
Tarifnummer 1.1.17 erster Gebührensatz 9,40
zweiter Gebührensatz 29,50
Tarifnummer 1.1.18 erster Gebührensatz 9,40
zweiter Gebührensatz 29,50
Tarifnummer 1.1.19 erster Gebührensatz 29,50
zweiter Gebührensatz 88,50
Tarifnummer 1.1.20 erster Gebührensatz 29,50
zweiter Gebührensatz 88,50
Tarifnummer 1.1.21 zweiter Gebührensatz 18,20
Tarifnummer 1.1.22 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 17,90
Tarifnummer 1.1.23 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 17,90
Tarifnummer 1.1.24 . . . . . . . . . . . . . . . 180,90
Tarifnummer 1.1.25 erster Gebührensatz 53,10
zweiter Gebührensatz 141,50
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 15. Dezember 2015
Dienstag, den 29. Dezember 2015
380 HmbGVBl. Nr. 53
Tarifnummer 1.1.26 erster Gebührensatz 17,60
zweiter Gebührensatz 145,10
Tarifnummer 1.1.27 erster Gebührensatz 2,50
zweiter Gebührensatz 58,70
Tarifnummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,80
Tarifnummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 19,30
2.2.2 Die Tarifnummern 1.2.3, 1.2.4 sowie 1.3 bis 1.3.4 und
1.5 werden gestrichen.
2.2.3 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
Tarifnummer 1.8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 5,30
Tarifnummer 1.8.3.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 41,30
Tarifnummer 1.8.3.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 11,70
Tarifnummer 1.8.4 erster Gebührensatz 10,70
zweiter Gebührensatz 51,10
Tarifnummer 2.1.2.4 erster Gebührensatz 8,70
zweiter Gebührensatz 32,80
Tarifnummer 2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,80
Tarifnummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz 39,20
zweiter Gebührensatz 78,80
Tarifnummer 2.2.2.2 erster Gebührensatz 39,40
zweiter Gebührensatz 119,30
Tarifnummer 2.2.2.3 erster Gebührensatz 43,10
zweiter Gebührensatz 180,–
Tarifnummer 2.2.2.4 erster Gebührensatz 36,20
zweiter Gebührensatz 70,20
Tarifnummer 2.2.2.5 erster Gebührensatz 41,10
zweiter Gebührensatz 225,–
Tarifnummer 2.2.2.6 erster Gebührensatz 31,40
zweiter Gebührensatz 47,10
Tarifnummer 2.2.2.7 erster Gebührensatz 43,30
zweiter Gebührensatz 115,40
Tarifnummer 2.2.3 erster Gebührensatz 39,80
zweiter Gebührensatz 113,70
Tarifnummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 24,80
Tarifnummer 2.2.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,40
Tarifnummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . 50,20
Tarifnummer 2.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . 27,50
Tarifnummer 2.2.7.6 . . . . . . . . . . . . . . .31,80
Tarifnummer 2.2.9 erster Gebührensatz 17,70
zweiter Gebührensatz 132,30
Tarifnummer 2.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . 8,90
Tarifnummer 2.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Tarifnummer 2.2.15 erster Gebührensatz 34,–
zweiter Gebührensatz 101,20
Tarifnummer 2.2.16 erster Gebührensatz 10,50
zweiter Gebührensatz 69,80
Tarifnummer 2.2.17 . . . . . . . . . . . . . . . 4,70
Tarifnummer 2.2.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . 84,60
Tarifnummer 2.2.18.2 . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Tarifnummer 2.2.18.3 . . . . . . . . . . . . . . . 48,90
Tarifnummer 2.2.18.4 erster Gebührensatz 50,10
zweiter Gebührensatz 141,20
Tarifnummer 2.2.18.5 erster Gebührensatz 129,80
zweiter Gebührensatz 416,70
Tarifnummer 2.2.18.6 erster Gebührensatz 144,30
zweiter Gebührensatz3.423,90
Tarifnummer 2.2.18.8 . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Tarifnummer 2.2.18.9 erster Gebührensatz 54,10
zweiter Gebührensatz 154,90
Tarifnummer 2.2.18.10erster Gebührensatz 46,40
zweiter Gebührensatz 105,10
Tarifnummer 2.2.18.11erster Gebührensatz 52,80
zweiter Gebührensatz 105,10
Tarifnummer 2.2.18.12erster Gebührensatz 28,60
zweiter Gebührensatz 118,30
Tarifnummer 2.2.18.13erster Gebührensatz 11,90
zweiter Gebührensatz 133,90
Tarifnummer 2.2.18.14erster Gebührensatz 30,70
zweiter Gebührensatz 51,20
Tarifnummer 2.2.19.1 erster Gebührensatz 117,–
zweiter Gebührensatz 182,60
Tarifnummer 2.2.19.2 erster Gebührensatz 177,80
zweiter Gebührensatz 645,50
Tarifnummer 2.2.21 . . . . . . . . . . . . . . . 19,60
Tarifnummer 2.2.24 . . . . . . . . . . . . . . . 27,60
Tarifnummer 2.2.25 . . . . . . . . . . . . . . . 15,40
Tarifnummer 2.2.27 . . . . . . . . . . . . . . . 4,80
Tarifnummer 2.2.28 erster Gebührensatz 22,40
zweiter Gebührensatz 63,90
Tarifnummer 2.2.29 . . . . . . . . . . . . . . . 24,30
Tarifnummer 2.2.32 . . . . . . . . . . . . . . . 8,90
Tarifnummer 2.2.33.1 erster Gebührensatz 51,30
zweiter Gebührensatz 89,–
Tarifnummer 2.2.33.2 . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Tarifnummer 2.2.33.3 . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Tarifnummer 2.2.33.5 erster Gebührensatz 29,–
zweiter Gebührensatz 179,50
Tarifnummer 2.2.33.6 erster Gebührensatz 126,–
zweiter Gebührensatz 172,10
Tarifnummer 2.2.33.7 . . . . . . . . . . . . . . . 15,20
Tarifnummer 2.2.34.1 erster Gebührensatz 235,–
zweiter Gebührensatz 572,20
Tarifnummer 2.2.34.2 erster Gebührensatz 148,20
zweiter Gebührensatz 337,20
Tarifnummer 2.2.34.3 erster Gebührensatz 327,–
zweiter Gebührensatz 1.277,30
Tarifnummer 2.2.34.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 398,50
Tarifnummer 2.2.34.4 erster Gebührensatz 367,80
zweiter Gebührensatz 776,60
Tarifnummer 2.2.34.5 erster Gebührensatz 81,70
zweiter Gebührensatz 388,30
Tarifnummer 2.2.35 erster Gebührensatz 8,90
zweiter Gebührensatz 52,80
Tarifnummer 2.2.36 erster Gebührensatz 29,90
zweiter Gebührensatz 77,60
Tarifnummer 2.2.37 . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Tarifnummer 2.2.38 erster Gebührensatz 6,90
zweiter Gebührensatz 36,40
Tarifnummer 2.2.39 erster Gebührensatz 5,90
zweiter Gebührensatz 58,90
Tarifnummer 3.1.1 erster Gebührensatz 8,20
zweiter Gebührensatz 27,60
Tarifnummer 3.1.3 erster Gebührensatz 9,60
zweiter Gebührensatz 34,90
Tarifnummer 3.1.4 erster Gebührensatz 15,10
zweiter Gebührensatz 29,70
Tarifnummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 35,60
Tarifnummer 3.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 38,80
Tarifnummer 3.2.4 erster Gebührensatz 96,60
zweiter Gebührensatz 207,10
Tarifnummer 3.2.5 erster Gebührensatz 20,10
zweiter Gebührensatz 54,50
Tarifnummer 3.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 65,90
Tarifnummer 3.2.7 erster Gebührensatz 40,50
zweiter Gebührensatz 85,–
Tarifnummer 3.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . 30,10
Tarifnummer 3.2.9 erster Gebührensatz 24,20
zweiter Gebührensatz 54,10
Tarifnummer 3.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . 71,90
Tarifnummer 3.2.11 erster Gebührensatz 47,40
zweiter Gebührensatz 216,50
Dienstag, den 29. Dezember 2015 381
HmbGVBl. Nr. 53
Tarifnummer 3.2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 302,30
Tarifnummer 3.2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 401,20
Tarifnummer 3.2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . 500,10
Tarifnummer 3.2.12.4 . . . . . . . . . . . . . . . 453,50
Tarifnummer 3.2.12.5 . . . . . . . . . . . . . . . 601,80
Tarifnummer 3.2.12.6 . . . . . . . . . . . . . . . 750,20
Tarifnummer 3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 11,90
Tarifnummer 3.4.2 erster Gebührensatz 24,20
zweiter Gebührensatz 127,70
Tarifnummer 3.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 31,10
Tarifnummer 3.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . 100,50
2.2.4 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 4.1 zweiter Gebührensatz 54,50
Tarifnummer 4.2 erster Gebührensatz 79,–
zweiter Gebührensatz 127,–
2.2.5 Die Tarifnummer 4.3 wird gestrichen.
2.2.6 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 4.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
Tarifnummer 4.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
2.2.7 Die Tarifnummern 4.4.3 und 4.8 werden gestrichen.
2.2.8 In den Tarifnummern 4.5 und 4.9.3 wird jeweils die
Textstelle ,,4.4.3″ durch die Textstelle ,,4.4.2″ ersetzt.
2.2.9 In der Tarifnummer 4.9.1 wird der Klammerzusatz
,,(ausgenommenTarifnummern 4.8 bis 4.8.7)“ gestri-
chen.
2.2.10 In der Tarifnummer 5.3.1 wird der Gebührenrahmen
,,11,50 bis 51,10″ durch den Gebührenrahmen ,,11,80
bis 52,20″ ersetzt.
2.2.11 Hinter der Tarifnummer 5.3.1 wird folgende Tarifnum-
mer 5.3.1.1 eingefügt:
,,5.3.1.1 forensische Sektion ohne
Folgeuntersuchung . . . . . . . .
55,–
bis 550,–„.
2.2.12 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 5.3.2 erster Gebührensatz 9,90
zweiter Gebührensatz 19,70
Tarifnummer 5.3.3 erster Gebührensatz 23,30
zweiter Gebührensatz 45,40
Tarifnummer 5.3.4.1 erster Gebührensatz 9,50
zweiter Gebührensatz 28,30
Tarifnummer 5.3.4.2 erster Gebührensatz 19,10
zweiter Gebührensatz 80,70
Tarifnummer 5.3.5 erster Gebührensatz 5,80
zweiter Gebührensatz 42,10
Tarifnummer 5.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . 11,70
Tarifnummer 5.3.7 erster Gebührensatz 12,–
zweiter Gebührensatz 26,80
Tarifnummer 5.3.8 erster Gebührensatz 12,60
zweiter Gebührensatz 26,90
Tarifnummer 5.3.9 erster Gebührensatz 19,10
zweiter Gebührensatz 76,50
Tarifnummer 5.3.11.1 erster Gebührensatz 5,40
zweiter Gebührensatz 13,20
Tarifnummer 5.3.11.2 erster Gebührensatz 8,90
zweiter Gebührensatz 33,40
Tarifnummer 5.3.11.3 erster Gebührensatz 5,40
zweiter Gebührensatz 33,40
Tarifnummer 5.3.11.4 erster Gebührensatz 26,80
zweiter Gebührensatz 38,20
Tarifnummer 5.3.11.5 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 59,60
Tarifnummer 6.1.1 erster Gebührensatz 9,10
zweiter Gebührensatz5.834,–
Tarifnummer 6.1.2 erster Gebührensatz 6,10
zweiter Gebührensatz5.834,–
Tarifnummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . 110,10
Tarifnummer 6.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 61,60
Tarifnummer 6.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 114,30
Tarifnummer 6.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 67,40
Tarifnummer 6.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 87,50
Tarifnummer 6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
Tarifnummer 6.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . 113,20
Tarifnummer 6.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Tarifnummer 6.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 24,80
Tarifnummer 6.2.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . 181,30
Tarifnummer 6.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . 181,30
Tarifnummer 6.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . 181,30
Tarifnummer 6.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . 181,30
Tarifnummer 6.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . 33,80
Tarifnummer 6.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . 107,30
Tarifnummer 6.4 erster Gebührensatz 9,20
zweiter Gebührensatz5.673,80
2.3 Teil V wird wie folgt geändert:
2.3.1 Tarifnummer 1.1.2.1 erhält folgende Fassung:
,,1.1.2.1 Fortsetzungs- und Ergän-
zungsgenehmigungen . . . . . .
80,–
bis 340,–„.
2.3.2 Tarifnummer 1.1.4.2 erhält folgende Fassung:
,,1.1.4.2 Prüfung (gegebenenfalls Un
tersagung) eines einzelnen
angezeigten Tierversuchsvor-
habens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
bis 210,–„.
2.3.3 Hinter der Tarifnummer 1.1.4.2 wird folgende Tarif-
nummer 1.1.4.3 eingefügt:
,,1.1.4.3 Prüfung (gegebenenfalls Un
tersagung) einer Anzeige
mehrerer gleichartiger Tier-
versuchsvorhaben . . . . . . . . .
200,–
bis 500,–„.
2.3.4 Hinter der Tarifnummer 1.1.4.3 wird folgende neue
Tarifnummer 1.1.5 eingefügt:
,,1.1.5Ausnahmegenehmigungen
für die Verwendung von nicht
für Tierversuche gezüchtete
Wirbeltiere oder Wildtiere
nach §19 Absatz 1 Satz 2, §20
Absatz 1 Satz 2 oder §
21
Satz 2 der Tierschutz-Ver-
suchstierverordnung . . . . . . .
80,–„.
2.3.5 Die bisherigen Tarifnummern 1.1.5 und 1.1.5.1 werden
Tarifnummern 1.1.6 und 1.1.6.1.
2.3.6 Tarifnummer 1.1.7 erhält folgende Fassung:
,,1.1.7 Erteilung einer Sachkunde-
bescheinigung nach der Tier-
schutz-Schlachtverordnung
vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2982) in der
jeweils geltenden Fassung . .
20,–
bis 100,–„.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
382 HmbGVBl. Nr. 53
2.3.7 Tarifnummer 1.3 erhält folgende Fassung:
,,1.3 Anzeigen sowie Anordnun-
gen gemäß §
43 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), in der jeweils
geltenden Fassung, auch in
Verbindung mit §
16 des
Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 11.
Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.3.8 In der Tarifnummer 1.4.8 wird die Textstelle ,,4″ gestri-
chen und der Gebührensatz ,,30,–“ durch den Gebüh-
rensatz ,,40,–“ ersetzt.
2.3.9 In der Tarifnummer 1.13.1 wird der Gebührensatz
,,120,–“ durch den Gebührenrahmen ,,50,– bis
500,–“ ersetzt.
2.3.10 Hinter der Tarifnummer 1.16.3 wird folgende Tarif-
nummer 1.16.4 eingefügt:
,,1.16.4 Meldung an die zuständige
Regionalstelle für die Erfas-
sung von Meldungen nach
§§58a und 58b AMG, je Mel-
dung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
bis 7,–„.
2.3.11 Tarifnummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 Einfuhrgenehmigung nach
Artikel 26, 27 oder Anhang
XIV Kapitel IV Abschnitt 2
der Verordnung (EU) Nr.
142/2011 . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,50
bis 255,–„.
2.3.12 In den nachstehend genanntenTarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.7 erster Gebührensatz 29,70
zweiter Gebührensatz 20,50
dritter Gebührensatz 20,50
vierter Gebührensatz 11,30
fünfter Gebührensatz 9,20
Tarifnummer 3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
2.3.13 In der Tarifnummer 6.5.1.1 wird der Gebührensatz
,,4,71″ durch den Gebührenrahmen ,,8,– bis 10,–“
ersetzt.
2.3.14 In der Tarifnummer 6.5.1.2 wird der Gebührensatz
,,1,40″ durch den Gebührenrahmen ,,1,10 bis 2,10″
ersetzt.
2.3.15 Tarifnummer 6.5.1.3 erhält folgende Fassung:
,,6.5.1.3 je Doppelohrmarke mit Ge
webeentnahmesystem . . . . . .
1,90
bis 2,90″.
2.3.16 Hinter der Tarifnummer 6.5.1.3 wird folgende Tarif-
nummer 6.5.1.4 eingefügt:
,,6.5.1.4 je Doppelohrmarke mit elek-
tronischem Speicher und Ge
webeentnahmesystem . . . . . .
3,–
bis 4,50,–„.
2.3.17 In der Tarifnummer 6.5.2.1 wird der Gebührensatz
,,5,–“ durch den Gebührenrahmen ,,3,– bis 7,–“
ersetzt.
2.3.18 In der Tarifnummer 6.5.2.2 wird der Gebührensatz
,,15,–“ durch den Gebührenrahmen ,,7,– bis 15,–“
ersetzt.
2.3.19 Tarifnummer 6.5.3.1 erhält folgende Fassung:
,,6.5.3.1 Meldung an die zuständige
Regionalstelle für die Erfas-
sung der Rindermeldungen
mit Meldekarte, Fax oder
über Internet an das Her-
kunfts- und Informations
system für Tiere durch Mit-
glieder der Tierseuchen-
kasse, je Meldung . . . . . . . . . .
0,39″.
2.3.20 In der Tarifnummer 6.5.4.1 wird der Gebührensatz
,,3,–“ durch den Gebührenrahmen ,,3,– bis 7,–“
ersetzt.
2.3.21 In der Tarifnummer 6.5.4.2 wird der Gebührensatz
,,7,20″ durch den Gebührenrahmen ,,7,– bis 15,–“
ersetzt.
2.3.22 In der Tarifnummer 6.5.5.1 wird der Gebührensatz
,,3,–“ durch den Gebührenrahmen ,,3,– bis 7,–“
ersetzt.
2.3.23 In der Tarifnummer 6.5.5.2 wird der Gebührensatz
,,7,20″ durch den Gebührenrahmen ,,7,– bis 15,–“
ersetzt.
2.3.24 In der Tarifnummer 6.5.6.1 wird der Gebührensatz
,,3,–“ durch den Gebührenrahmen ,,3,– bis 7,–“
ersetzt.
2.3.25 In der Tarifnummer 6.5.6.2 wird der Gebührensatz
,,7,20″ durch den Gebührenrahmen ,,7,– bis 15,–“
ersetzt.
2.3.26 In der Tarifnummer 6.5.7.1 wird der Gebührensatz
,,4,46″ durch den Gebührenrahmen ,,8,– bis 9,50″
ersetzt.
2.3.27 In der Tarifnummer 6.5.7.2 wird der Gebührensatz
,,0,26″ durch den Gebührenrahmen ,,0,20 bis 0,40″
ersetzt.
2.3.28 In der Tarifnummer 6.5.7.3 wird der Gebührensatz
,,1,62″ durch den Gebührenrahmen ,,1,20 bis 2,50″
ersetzt.
2.3.29 In der Tarifnummer 6.5.7.4 wird der Gebührensatz
,,1,99″ durch den Gebührenrahmen ,,1,50 bis 3,–“
ersetzt.
2.3.30 Tarifnummer 6.5.8.1 erhält folgende Fassung:
,,6.5.8.1 Meldung mit Meldekarte
oder über Fax an die zustän-
dige Regionalstelle für die
Erfassung der Schaf- und Zie-
genmeldungen, je Meldung
0,58″.
2.3.31 Tarifnummer 6.5.9.1 erhält folgende Fassung:
,,6.5.9.1 Meldung mit Meldekarte
oder Fax an die zuständige
Dienstag, den 29. Dezember 2015 383
HmbGVBl. Nr. 53
Regionalstelle für die Erfas-
sung der Schweinemeldun-
gen, je Meldung . . . . . . . . . . .
0,58″.
2.3.32 Tarifnummer 9.5.13 erhält folgende Fassung:
,,9.5.13 Zusätzlich für die Bearbei-
tung verspätet eingegangener
Anmeldungen gemäß §
3, §
7
Absatz 2 und §
9 Absatz 5
LMEV, §
19 der Binnen-
markt-Tierseuchenschutz-
verordnung und gemäß §
15
der Tierschutztransportver-
ordnung vom 11. Februar
2009 (BGBl. I S. 375), geän-
dert am 12. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4145, 4153), in der
jeweils geltenden Fassung
nach den Tarifnummern 9.1
bis 9.1.2.1, 9.2 bis 9.2.2.1 und
9.3 bis 9.3.3.2 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.3.33 Die Tarifnummer 9.5.18 wird gestrichen.
2.3.34 Tarifnummer 9.6.2 erhält folgende Fassung:
,,9.6.2 Ein- und Durchfuhrkontrol-
len von Futtermitteln nicht
tierischen Ursprungs gemäß
Artikel 15 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004,
Kontrollen auf Grund von
§
55 LFGB, bei Schutzmaß-
nahmen auf Grund von Arti-
kel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, sowie Kontrol-
len nach der Verordnung
(EG) Nr. 669/2009″.
2.3.35 Tarifnummer 9.6.2.1 erhält folgende Fassung:
,,9.6.2.1Dokumentenprüfung im
Rahmen von Ein- und
Durchfuhrkontrollen gemäß
europarechtlicher, sowie na
tionaler Vorschriften ein-
schließlich der Ausstellung
erforderlicher Bescheinigun-
gen je Sendung . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.3.36 Die Tarifnummer 9.6.2.2 wird gestrichen.
2.3.37 Tarifnummer 9.6.2.3 erhält folgende Fassung:
,,9.6.2.3 Probenahme sowie sonstige
Überwachungstätigkeiten im
Außendienst im Rahmen von
Ein- und Durchfuhrkontrol-
len gemäß europäischer und
nationaler Vorschriften, ins-
besondere auch in den Wa
renlagern sowie jeder be
sondere Verwaltungsauf-
wand, beispielsweise vom
Verfügungsberechtigten zu
vertretende Wartezeiten so
wie mit Beanstandungen,
Zurückweisungen oder Ver-
nichtungen verbundene Kon
–
trollaufgaben . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.3.38 Tarifnummer 9.6.2.4 erhält folgende Fassung:
,,9.6.2.4 Besonderer Aufwand im Rah-
men von Ein- und Durch-
fuhrkontrollen gemäß euro-
parechtlicher, sowie nationa-
ler Vorschriften . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.3.39 Die Tarifnummer 9.6.2.5 wird gestrichen.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom
26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,§§3 und
32″ durch die Textstelle ,,§3 und Erstberatungen nach
§32″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
2.2 In der Nummer 2.1 werden die Wörter ,,nach Zeitauf-
wand“ durch den Gebührensatz ,,50,– “ ersetzt.
2.3 Es wird folgende Nummer 2.8 angefügt:
,,2.8 Zweite und jede weitere Bera-
tung zur Abstellung gleicher
Mängel nach §32 . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
§3
Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete
des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung
und des Strahlenschutzes
Die Anlage der Gebührenordnung für die Gebiete des
Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strah-
lenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt
geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), wird wie
folgt geändert:
1. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.2.1 erster Gebührensatz 60,–
zweiter Gebührensatz2.500,–
Nummer 1.1.2.2 erster Gebührensatz 60,–
zweiter Gebührensatz1.000,–
Nummer 1.1.2.3 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.1.2.4 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 60,–
1.2 Die Nummer 1.3.2 erhält folgende Fassung:
,,1.3.2 Bewilligung einer Ausnahme
nach §27 Absatz 3 . . . . . . . . .
60,–
bis 1.000,–„.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
384 HmbGVBl. Nr. 53
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz 60,–
zweiter Gebührensatz1.000,–
1.4 Die Nummer 1.4.2 erhält folgende Fassung:
,,1.4.2 Bearbeitung von Anträgen
nach §
4 Absatz 3, §
6 Ab-
satz 3, §
8 Absatz 6 MuSchG
oder §8 Absatz 1 BEEG . . . .
60,–
bis 1.000,–„.
1.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.4.5 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.4.6 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 1.5.1.1 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 3.3 erster Gebührensatz 50,–
Nummer 3.4 erster Gebührensatz 50,–
Nummer 3.5 erster Gebührensatz 100,–
zweiter Gebührensatz 200,–
1.6 In der Nummer 4.5 wird das Wort ,,Ausstellung“ durch
das Wort ,,Ausstellen“ und die Textstelle ,,Nummer
5.8″ durch die Textstelle ,,Nummer 5.3″ ersetzt.
1.7 Hinter der Nummer 6.1.2 wird folgende Nummer 6.1.3
eingefügt:
,,6.1.3 Überwachung von Prüfein-
richtungen nach GLP-
Grundsätzen gemäß §
19d
Absatz 1 ChemG (einschließ-
lich Erteilung einer GLP-
Bescheinigung) . . . . . . . . . . .
1.000,–
bis 15.000,–„.
1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.2 zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
1.9 In Nummer 9.2.2 wird der Gebührensatz ,,50,–“ durch
den Gebührenrahmen ,,20,– bis 150,–“ ersetzt.
1.10 In Nummer 9.4 wird der Gebührensatz ,,60,–“ durch
den Gebührensatz ,,80,–„ersetzt.
1.11 In Nummer 9.7 werden die Gebührensätze ,,200,–„,
,,30,–“ und ,,10,–“ durch die Gebührensätze
,,300,–„, ,,50,–“ und ,,20,–„ersetzt.
1.12 In Nummer 9.7.1 wird das Wort ,,Wesentliche“ gestri-
chen.
1.13 In der nachstehend genannten Nummer tritt an die
Stelle des bisherigen Gebührensatzes der folgende
neue Gebührensatz:
Nummer 9.9 zweiter Gebührensatz 100,–
1.14 Die Nummer 9.9.1 erhält folgende Fassung:
,,9.9.1 Änderung eines Befähigungs-
scheines nach §
20 Absatz 1
20,–
bis 60,–„.
1.15 In der Nummer 9.9.2 wird der Gebührensatz ,,40,–“
durch den Gebührenrahmen ,,20,– bis 60,–“ ersetzt.
1.16 In der Nummer 9.10 wird der Gebührensatz ,,40,–“
durch den Gebührensatz ,,60,–“ ersetzt.
1.17 In der Nummer 9.11 wird der Gebührensatz ,,40,–“
durch den Gebührenrahmen ,,40,– bis 500,–“ ersetzt.
1.18 Die Tarifnummer 9.12.1 erhält folgende Fassung:
,,9.12.1 Änderung einer Erlaubnis
nach §27 Absatz 1 . . . . . . . . .
20,–
bis 60,–„.
1.19 In der Nummer 9.12.2 wird der Gebührensatz ,,40,–“
durch den Gebührenrahmen ,,40,– bis 60,–“ ersetzt.
1.20 Die Tarifnummer 9.14 erhält folgende Fassung:
,,9.14 Ungültigkeitserklärung bei
Verlust einer Erlaubnis, einer
Ausfertigung oder eines Befä-
higungsscheines nach §
35
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–„.
1.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.16 erster Gebührensatz 100,–
zweiter Gebührensatz1000,–
Nummer 9.17 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 9.18 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 9.20.6 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 9.20.8 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 9.20.9 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 9.20.11 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 9.20.13 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 9.20.14 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 9.20.15 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 9.30.1 erster Gebührensatz 60,–
Nummer 9.40.1 erster Gebührensatz 50,–
1.22 Die Nummern 10 bis 10.2 erhalten folgende Fassung:
,,10 Amtshandlungen nach der
Betriebssicherheitsverord-
nung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), geändert am
13. Juli 2015 (BGBl. I S.
1187), in der jeweils gelten-
den Fassung
10.1 Erlaubnis zur Montage,
Installation und zum Betrieb
(§
18), je Dampf- oder Heiß-
wassererzeuger . . . . . . . . . . . .
220,–
bis2.500,–
10.2 Erlaubnis zur wesentlichen
Veränderung oder Änderung
der Bauart oder der Betriebs-
weise eines Dampf- oder
Heißwassererzeugers (§18)
160,–
bis 1.000,–„.
1.23 Die Nummern 10.4 und 10.5 erhalten folgende Fas-
sung:
,,10.4 Erlaubnis zur Errichtung
und zum Betrieb einer Füll-
anlage (§18) . . . . . . . . . . . . . .
160,–
bis1.000,–
10.5 Erlaubnis zur wesentlichen
Veränderung oder Änderung
der Bauart oder der Betriebs-
weise einer Füllanlage (§18) .
160,–
bis 1.000,–„.
Dienstag, den 29. Dezember 2015 385
HmbGVBl. Nr. 53
1.24 Die Nummern 10.7 und 10.8 erhalten folgende Fas-
sung:
,,10.7 Erlaubnis zur Montage, In
stallation und zum Betrieb
(§18) von Anlagen für leicht-
entzündliche oder hochent-
zündliche Flüssigkeiten . . . .
220,–
bis2.500,–
10.8 Erlaubnis zur wesentlichen
Veränderung oder Änderung
der Bauart oder der Betriebs-
weise einer Anlage für leicht-
entzündliche oder hoch
entzündliche Flüssigkeiten
(§18) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
220,–
bis 1.000,–„.
1.25 Die Nummern 10.10 bis 10.15 erhalten folgende Fas-
sung:
,,10.10 Erlaubnis zur Errichtung
und zum Betrieb einer Füll-
stelle beziehungsweise Tank-
stelle (§18) . . . . . . . . . . . . . . .
160,–
bis2.500,–
10.11 Erlaubnis zur wesentlichen
Veränderung oder Änderung
der Bauart oder der Betriebs-
weise einer Füllstelle bezie-
hungsweise Tankstelle (§18) .
160,–
bis1.000,–
10.12 Erlaubnis zur Errichtung
und zum Betrieb einer orts
festen Flugfeldbetankungs-
anlage (§18) . . . . . . . . . . . . . .
280,–
bis2.500,–
10.13 Erlaubnis zur wesentlichen
Veränderung oder Änderung
der Bauart oder der Betriebs-
weise einer ortsfesten Flug-
feldbetankungsanlage (§18)
280,–
bis1.000,–
10.14 Anerkennung einer befähig-
ten Person nach Anhang 2
Abschnitt 3 Nummer 3.2 . . .
120,–
bis240,–
10.15 Verlängerung der Anerken-
nung einer befähigten Person
nach Anhang 2 Abschnitt 3
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . .
120,–
bis 240,–„.
1.26 Hinter der Nummer 10.16 wird folgende Nummer
10.17 eingefügt:
,,10.17 Ausfertigung einer neuen Er
laubnis gemäß §18 bei Betrei-
berwechsel . . . . . . . . . . . . . . .
160,–
bis 1.000,–„.
1.27 Die Nummern 14.3.1, 14.5, 14.6 und 15.1 erhalten fol-
gende Fassung:
,,14.3.1 Neben der Gebühr nach
Nummer 14.3 sind externe
Aufwendungen als besondere
Auslagen zu erstatten.“
,,14.5 Erstmalige Benennung von
zugelassenen Überwachungs-
stellen nach §
37 Absatz 5
ProdSG in Verbindung mit
§
15 Absatz 3 und An-
hang 2 Abschnitt 1 der Be-
triebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) vom 3. Februar
2015 (BGBl. I S. 49) und §§2
und 3 GPSBenennVO . . . . . .
2.000,–
14.6 Wiederkehrende Benennung
von zugelassenen Überwa-
chungsstellen nach §
37 Ab
satz 5 ProdSG in Verbindung
mit §15 Absatz 3 und Anhang
2 Abschnitt 1 BetrSichV und
§§2 und 3 GPSBenennVO je
300,–„.
,,15.1 Nachheften in Urkunden je
Blatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19,–„.
1.28 In der Nummer 15.3 wird der Gebührensatz ,,19,–“
durch den Gebührensatz ,,57,–“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
386 HmbGVBl. Nr. 53
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche
Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), wird wie folgt
geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,50,–“ durch den Gebührensatz ,,55,–“
ersetzt.
1.2 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,8. Juli 2014 (BGBl. I
S. 890, 894)“ durch die Textstelle ,,10. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2082, 2083)“ ersetzt.
1.3 Nummer 4 wird gestrichen. Nummern 5 und 6 werden
Nummern 4 und 5.
2. §4 wird die folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Grundstück“ die
Textstelle ,,, sowie der Schwierigkeitsstufe nach Ab-
satz 1a“ eingefügt.
2.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Gutachten sind der Schwierigkeitsstufe zuzuord-
nen:
1. bei Wertermittlungen
a) von Erbbaurechten, Nießbrauchs- und Wohn-
rechten und sonstigen Rechten sowie von ent-
sprechend belasteten Grundstücken,
b) zur Vorbereitung oder Durchführung von Umle-
gungen, städtebaulichen Entwicklungsverfah-
ren und Verträgen sowie vorzeitigen Entlassun-
gen aus städtebaulichen Sanierungsverfahren,
c)für steuerlichen Bewertungen, soweit es sich
nicht um bloße Verkehrswertermittlungen han-
delt,
d) von unterschiedlichen Nutzungsarten auf einem
Grundstück,
e) von Spezialimmobilien wie zum Beispiel Hotels,
Kinos,
f) mit Berücksichtigung von Schadensgraden oder
Rohbauzuständen,
g) von nicht oder nicht mehr vorhandenen bauli-
chen und sonstigen Anlagen,
h) von Immobilien, die nicht mehr in der bisheri-
gen Weise genutzt werden können oder sollen
(Konversionsimmobilien),
i) von Rohbauland oder Bauerwartungsland,
j) für Wertermittlungs- oder Qualitätsstichtage vor
dem 1. Januar 1991,
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung die
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die erfor-
derlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder
anfertigen muss, zum Beispiel Flächenberechnun-
gen und die dazu erforderlichen Vorarbeiten,
3. wenn sie im Allgemeinen oder im Einzelfall eine
Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wert
ermittlung und eine entsprechende schriftliche
Begründung erfordern,
4. bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder
Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen
Erschwernissen bei der Durchführung des Auftra-
ges.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 Position 200002 . . . . 39,–
Nummer 3.1 Position 200560 . . . . 21,68
Nummer 3.2 Position 200561 . . . . 42,77
Nummer 3.3 Position 200004 . . . . 11,26
Nummer 3.4 Position 200694 . . . . 21,68
Nummer 3.5 Position 200453 . . . . 39,–
Nummer 4.1 Position 200020 . . . . 81,50
Nummer 4.2 Position 200022 . . . . 26,–
Nummer 5.1 Position 200023 . . . . 39,–
Nummer 5.2 Position 200024 . . . . 29,–
Nummer 6.1 Position 200391 . . . . 205,–
Nummer 6.2 Position 200392 . . . . 51,50
Nummer 6.3.1 Position 200395 . . . . 39,–
Nummer 6.4.1 Position 201360 . . . . 205,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 . . . . 82,50
Nummer 7.1.1 Position 200050 . . . . 234,–
Nummer 7.1.2 Position 200051 . . . . 119,50
Nummer 7.1.3 Position 200052 . . . . 106,–
Nummer 7.3 Position 200810 . . . . 155,–
Nummer 9.1.1 Position 200057 . . . . 114,–
Nummer 9.1.2 Position 200058 . . . . 42,–
Nummer 10.1.1 Position 200063 . . . . 196,–
Nummer 10.1.2 Position 200064 . . . . 94,–
Nummer 10.2.1 Position 200069 . . . . 58,–
Nummer 10.3.1 Position 200071 . . . . 112,–
Nummer 10.3.2 Position 200072 . . . . 58,–
Nummer 10.4.1 Position 201100 . . . . 268,–
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 . . . . 82,–
Nummer 10.4.2 Position 201102 . . . . 108,–
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 . . . . 32,–
Nummer 10.4.3 Position 201104 . . . . 108,–
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 . . . . 32,–
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 15. Dezember 2015
Dienstag, den 29. Dezember 2015 387
HmbGVBl. Nr. 53
Nummer 10.4.4 Position 201364 . . . . 51,–
Nummer 10.5 Position 200811 . . . . 56,–
3.2 Hinter Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.1.1
eingefügt:
,,11.1.1 201480
Grundbetrag je Gut-
achten, Schwierig-
keitsstufe . . . . . . . . . .
4000,–„.
3.3 Hinter Nummer 11.2 wird folgende Nummer 11.2.1
eingefügt:
,,11.2.1 201481
zuzüglich je volle
1.000 Euro des
ermittelten Wertes,
Schwierigkeitsstufe
1,30″.
3.4 In Nummer 11.4 wird der Gebührensatz ,,25,–“ durch
den Gebührensatz ,,28,–“ ersetzt.
3.5 Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:
,,12 Auskünfte über den Grund-
stücksmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreis-
sammlung mit Nennung von
Kauffällen . . . . . . . . . . . . . . . .
12.1.1 200090
Grundbetrag je Stich-
probe, einschließlich
bis zu 30 Kauffällen
410,–
12.1.2 200091
zuzüglich für jeden
weiteren Kauffall. . . .
4,10
12.2 Auswertungen aus der Kauf-
preissammlung . . . . . . . . . . .
12.2.1 200092Standard-Auswer-
tungen, Grundbetrag
102,–
12.2.2 200093
zuzüglich je Stich-
probe . . . . . . . . . . . . . .
51,–
12.3 Daten des Grundstücksmark-
tes, insbesondere vorläufige
Vergleichswerte, Bodenricht-
werte und sonstige für die
Wertermittlung erforderliche
Daten
12.3.1 200612
Auskunft über Daten
des Grundstücks-
marktes, soweit nicht
eine Gebühr nach
Nummer 12.4 oder
12.5 erhoben wird,
Grundbetrag je Aus-
kunft . . . . . . . . . . . . . .
60,–
12.3.2 200613
zuzüglich für jeden
Wert . . . . . . . . . . . . . .
60,–
12.3.3 201214Mehrausfertigung
von Auskünften über
Daten des Grund-
stücksmarktes . . . . . .
28,–
12.4 201310
Nutzung der Immo-
bilienwertdatenaus-
kunft (IDA) im
Internet . . . . . . . . . . .
je Wert . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–
12.5 Nutzung des telefonischen
Informationsdienstes der Ge
schäftsstelle des Gutachter-
ausschusses
12.5.1 je Minute der Verbindung . .
0,20
12.5.2 zuzüglich je Auskunft . . . . . .
21,01
12.5.3 Die in den Nummern 12.5.1
und 12.5.2 genannten Gebüh-
rensätze beziehen sich auf
Verbindungen aus dem Fest-
netz der Deutschen Telekom.
Bei Verbindungen aus ande-
ren Netzen können zusätzli-
che Kosten entstehen. Diese
Kosten richten sich nach den
Geschäftsbedingungen des
jeweiligen Telekommunikati-
onsunternehmens und sind
vom Auskunftsersuchenden
zu tragen.
12.6Immobilienmarktberichte
des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Ham-
burg
12.6.1GMXJ/IMHX
Zehnjahres Berichte . . . . . . .
90,–
12.6.2GM
Jahresberichte bis 2008 . . . . .
39,–
12.6.3GMXJ/IMHX
Jahresberichte 2010 bis 2015
40,–
12.6.4 IMH 16
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2016 . . . . . . . . . . . .
45,–„.
3.6 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,200,–“ durch
den Gebührensatz ,,205,–“ ersetzt.
3.7 Abschnitt II erhält folgende Fassung:
,,Abschnitt II
Verwaltungsgebühren
1 Öffentlich bestellte Vermes-
sungsingenieurinnen und
Vermessungsingenieure
1.1 200102Entscheidung über
die Bestellung nach
§
16 Absatz 2 Hmb-
VermG . . . . . . . .
500,–
1.2 200103Rücknahme oder Wi-
derruf einer Be
stel-
lung nach §
16 Ab-
satz 4 HmbVermG . .
300,–
2 Gebäudeeinmessungen bei
Ersatzvornahmen . . . . . . . . .
2.1 201367
Erstes Gebäude, bis
10 Punkte . . . . . . . . . .
736,–
2.1.1 201368zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis zu
10 Punkten . . . . . . . . .
184,–
2.2 201370
Erstes Gebäude von
geringem Wert, bis
10 Punkte . . . . . . . . .
292,–
2.2.1 201371zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis zu
10 Punkte . . . . . . . . . .
74,–
2.3 201372
je weiteres Gebäude
bis zu 10 Punkten . . .
123,–
2.3.1 201373zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis zu
10 Punkten . . . . . . . . .
92,–
2.4 201430zuzüglich zur Ge
bühr nach den Num-
mern 2.1 bis 2.3.1 für
den erhöhten Verwal
tungsaufwand auf-
grund der Ersatzvor-
Dienstag, den 29. Dezember 2015
388 HmbGVBl. Nr. 53
nahme je angefan-
gene halbe Stunde
28,–„.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Wohnungswesens
und des Wohnungsbaus
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 465), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Höchstbeträge
Die Gebühren für die in der Anlage unter den Num-
mern 2.8, 3.6, 3.7 und 3.11 aufgeführten Amtshandlun-
gen beschränken sich nur in den Fällen auf den
Höchstbetrag, in denen sich die Wohnungen unter der-
selben Anschrift befinden. Satz 1 gilt auch, wenn sich
die Wohnungen nicht unter derselben Anschrift befin-
den, aber im räumlichen Zusammenhang stehen und
sachlich als eine Angelegenheit bearbeitet werden“.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
,,2.4 Anordnung nach §3 Absatz 8
HmbWoBindG oder §18 Ab
satz 2 HmbWoFG . . . . . . . . .
370,–„.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 410,–
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Nummer 2.8
Buchstabe aerster Gebührensatz 500,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 2.8
Buchstabe berster Gebührensatz 210,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 2.8
Buchstabe cerster Gebührensatz 250,–
zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . 500,–
2.3 In Nummer 3.1 wird hinter der Textstelle ,,§3 Absatz 1
HmbWoSchG“ die Textstelle ,,, auch in den Fällen des
§3 Absatz 3 HmbWoSchG“ eingefügt.
2.4 In Nummer 3.1 Buchstabe a wird der Gebührensatz
,,400,–“ durch den Gebührensatz ,,525,–“ ersetzt.
2.5 In Nummer 3.1 Buchstabe b wird der Gebührensatz
,,200,–“ durch den Gebührensatz ,,525,–“ ersetzt.
2.6 In Nummer 3.2 wird hinter der Textstelle ,,§4 Absatz 1
HmbWoSchG“ die Textstelle ,,, auch in den Fällen des
§
4 Absatz 3 in Verbindung mit §
3 Absatz 3 Hmb-
WoSchG“ eingefügt.
2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . 525,–
Nummer 3.2 Buchstabe b . . . . . 525,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . 525,–
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . 335,–
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . 425,–
Nummer 3.6
Buchstabe aerster Gebührensatz 1000,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
Nummer 3.6
Buchstabe berster Gebührensatz 500,–
zweiter Gebührensatz 1000,–
2.8 Nummer 3.7 erhält folgende Fassung:
,,3.7 Erteilung eines Negativat-
tests zur Bescheinigung, dass
keine Genehmigung zur
Zweckentfremdung von
Wohnraum nach §
9 Hmb-
WoSchG erforderlich ist,
oder zur Bescheinigung,
unter welchen Voraussetzun-
gen ein Verstoß gegen das
Zweckentfremdungsverbot
nicht vorliegt . . . . . . . . . . . . .
a) je Wohnung . . . . . . . . . . . .
500,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . .
1500,–
b) je Raum . . . . . . . . . . . . . . .
250,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . .
500,–„.
2.9 In Nummer 3.8 wird der Gebührensatz ,,610,–“ durch
den Gebührensatz ,,985,–“ ersetzt.
2.10 Hinter Nummer 3.8 wird folgende neue Nummer 3.9
eingefügt:
,,3.9 Erlass einer Anordnung zur
Erteilung von Auskünften
oder Vorlage von Unterlagen
nach §
13 HmbWoSchG,
wenn der Adressat sich ge
weigert hat, seinen Verpflich-
tungen nach §
13 Hmb-
WoSchG nachzukommen,
ohne dass die Voraussetzun-
gen des §
26 Absatz 2 Satz 4
des Hamburgischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes
(HmbVwVfG) vom 9. No
vember 1977 (HmbGVBl.
S. 333, 402), zuletzt geändert
am 14. März 2014 (Hmb-
GVBl. S. 102), in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegen
a) je Wohnung . . . . . . . . . . . .
300,–
b)
bei Mängeln außerhalb
von Wohnungen . . . . . . . . .
300,–„.
2.11 Die bisherigen Nummern 3.9 und 3.10 werden Num-
mern 3.10 und 3.11.
2.12 Die neue Nummer 3.10 erhält folgende Fassung:
,,3.10 Erlass einer Besichtigungs-
beziehungsweise Duldungs-
verfügung nach §
13a Hmb-
WoSchG, wenn der Adressat
sich geweigert hat, seinen
Verpflichtungen nach §
13a
HmbWoSchG nachzukom-
men, ohne dass die Voraus
setzungen des §
26 Absatz 2
Satz 4 HmbVwVfG vorlie-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) je Wohnung . . . . . . . . . . . . .
300,–
b)
bei Mängeln außerhalb
von Wohnungen . . . . . . . . .
300,–„.
Dienstag, den 29. Dezember 2015 389
HmbGVBl. Nr. 53
2.13 Die neue Nummer 3.11 erhält folgende Fassung:
,,3.11 Wiederholte Aufforderung
zur Entfernung ordnungs-
widriger Angebote und Wer-
bung im Internet nach §
15
Absatz 4 HmbWoSchG, wenn
der Adressat der vorangegan-
genen Aufforderung nicht
gefolgt ist
a) je betroffene Wohnung . . .
60,–
b) jedoch höchstens . . . . . . . .
1200,–.“
§3
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl.
2014 S. 509, 534, 2015 S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl ,,27″ durch
die Zahl ,,28″ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 18,20
zweiter Gebührensatz 109
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,10
zweiter Gebührensatz 109
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 13,80
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,30
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 23,60
zweiter Gebührensatz 109
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 18,30
zweiter Gebührensatz 109
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 55
Nummer 1.6 erster Gebührensatz 55
Nummer 1.7 erster Gebührensatz 55
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 109
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 55
Nummer 1.9 erster Gebührensatz 109
Nummer 1.11 erster Gebührensatz 55
Nummer 1.15 erster Gebührensatz 109
2.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle ,,31. Dezember
2015″ durch die Textstelle ,,31. Dezember 2016″ ersetzt.
2.3 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,,Zulassung von
Anlagen nach §
23 Absatz 5 der Baunutzungsverord-
nung“ angefügt.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 55
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 55
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 55
2.5 Hinter Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.5 ein
gefügt:
,,2.5 Zulassung von Anlagen nach
§
23 Absatz 5 der Baunut-
zungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
bis 500″.
2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 104
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 6,75
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 9.1 erster Gebührensatz 55
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 10.1 erster Gebührensatz 109
Nummer 10.2 erster Gebührensatz 28
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 12.1 erster Gebührensatz 28
zweiter Gebührensatz 196
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 2,70
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis
herige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
390 HmbGVBl. Nr. 53
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Pflanzenschutz-
amt Hamburg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635),
zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509),
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:
,,1.6 Diagnose von Krankheitser-
regern und Schädlingen an
Pflanzenmaterial je nach Auf-
wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45,–
bis 160,–„.
2. In den Nummern 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6,
3.3.7, 3.3.8, 3.3.9, 3.3.10, 3.3.11, 3.3.13 und 3.3.14 wird
jeweils hinter dem Wort ,,weiterer“ das Wort ,,angefan-
gener“ eingefügt.
3. In der Nummer 3.3.12 wird hinter dem Wort ,,weite-
rem“ das Wort ,,angefangenen“ eingefügt.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . 4,60
5. Hinter Nummer 4.6 werden folgende Nummern 4.6.1
bis 4.6.2.4 eingefügt:
,,4.6.1 Genehmigung einer Aus-
nahme nach §
12 Absatz 2
Satz 3 des Pflanzenschutzge-
setzes vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt
geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1529), in der
jeweils geltenden Fassung
4.6.1.1 erstmalige Beantragung . . . .
69,–
4.6.1.2Folgeantrag . . . . . . . . . . . . . .
38,–
4.6.2 Genehmigung der Anwen-
dung eines zugelassenen
Pflanzenschutzmittels in ei
nem anderen als den mit der
Zulassung festgesetzten An
wendungsgebiet nach §
22
Absatz 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes
4.6.2.1 nach der vom Pflanzen-
schutzdienst Hamburg he
rausgegebenen Liste für ge
–
nehmigungsfähige Pflanzen-
schutzmittel . . . . . . . . . . . . . .
56,–
4.6.2.2sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . .
75,–
4.6.2.3 Verlängerungsantrag, Folge-
antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,–
4.6.2.4 Sammelantrag für mehrere
Pflanzenschutzmittel
Grundbetrag . . . . . . . . . . . . . .
56,–
zusätzlich je weiteren Pflan-
zenschutzmittelantrag . . . . . .
22,–„.
6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze
Nummer 4.8 . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
Nummer 4.10 . . . . . . . . . . . . . . . 2,60
Nummer 4.11 . . . . . . . . . . . . . . . 2,60
Nummer 4.12 . . . . . . . . . . . . . . . 0,47
7. Nummer 4.13 erhält folgende Fassung:
,,4.13 Fehlfahrten, Wartezeiten,
Mehraufwand (zum Beispiel
Zusatzaufwand bei Ersatz
beziehungsweise Neuausfer-
tigung eines Pflanzengesund-
heits- beziehungsweise Wie-
derausfuhrzeugnisses; manu-
elle Datenerfassung; Trans
–
portpauschale für Proben) . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs-
und Landwirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl.
S. 53), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 545), wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 3.1.2 wird der Gebührensatz ,,27,–“
durch den Gebührensatz ,,30,–“ ersetzt.
2. Hinter Nummer 3.1.2 wird folgende Nummer 3.1.3
eingefügt:
,,3.1.3 an ausländische Staatsange-
hörige ohne Wohnsitz im
Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–„.
3. In den nachfolgend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 5.1.2 zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 5.1.3 zweiter Gebührensatz 300,–
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), wird wie folgt geändert:
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Vom 15. Dezember 2015
Dienstag, den 29. Dezember 2015 391
HmbGVBl. Nr. 53
1. In der Tarifnummer 113 wird die Textstelle ,,für das
Vorhalten von Energie-Versorgungsanlagen und“
gestrichen.
2. In Tarifnummer 310 treten in den nachstehend genann-
tenTarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,90
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 1,84
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,20
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,23
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . 1,34
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,63
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,36
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . 0,89
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,47
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,49
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . 1,52
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 2,59
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 2,59
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . 2,59
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . 2,59
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . 2,59
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,47
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,44
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . 1,44
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . 1,44
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,07
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,07
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,07
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 3,07
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,71
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,71
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . 3,71
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,15
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,71
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,74
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 2,43
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 2,59
Tarifnummer 13 erster Gebührensatz 0,19
zweiter Gebührensatz 0,19
dritter Gebührensatz 0,19
§4
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
Die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Ja
nuar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geändert:
1. In §1 treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 450,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
2. In §2 treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 161,50
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 107,60
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 53,80
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . 53,80
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . 53,80
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . 25,20
§5
Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung
und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und
Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
,,20. durch Flächennutzung für
Einrichtung und Betrieb von
zum öffentlichen Personen-
verkehr komplementären
Mobilitätsangeboten durch
die Betriebe des öffentlichen
Personenverkehrs in Ham-
burg.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Der Abschnitt Bezirksamt Hamburg-Mitte wird wie
folgt geändert:
2.1.1 An der nach dem Alphabet bestimmten Stelle werden
folgende Eintragungen eingefügt:
,,Bahnhofpassage . . . . . . . . . . . . . . . . . II“
,,Carl-Petersen-Straße . . . . . . . . . . . . . III“
,,Marktstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III“
,,Osterbrookplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . II“.
2.1.2 Bei der Eintragung ,,Berta-Kröger-Platz“ wird die
Wertstufenbezeichnung ,,III“ durch die Wertstufen
bezeichnung ,,II“ ersetzt.
2.1.3 Die Eintragung ,,Deichtorstraße III“ wird gestrichen.
2.2 Der Abschnitt Bezirksamt Altona wird wie folgt geän-
dert:
2.2.1 An der nach dem Alphabet bestimmten Stelle werden
folgende Eintragungen eingefügt:
,,Bartelsstraße von Susannenstraße bis Schanzenstraße
III“
,,Juliusstraße von Lippmannstraße bis Schulterblatt
III“.
2.2.2 Die Eintragung ,,Fischmarkt I“ wird gestrichen.
2.3 Der Abschnitt Bezirksamt Hamburg-Nord wird wie
folgt geändert:
2.3.1 Die Eintragung ,,Borstelreihe“ wird durch die Eintra-
gung ,,Bostelreihe“ ersetzt.
2.3.2 Die Eintragung ,,Brahmkamp“ wird durch die Eintra-
gung ,,Braamkamp“ ersetzt.
2.3.3 Die Eintragung ,,Hegerstraße“ wird durch die Eintra-
gung ,,Hegestraße“ ersetzt.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
392 HmbGVBl. Nr. 53
2.3.4 Die Eintragung ,,Louise-Braille-Platz“ wird durch die
Eintragung ,,Louis-Braille-Platz“ ersetzt.
2.3.5 Die Eintragung ,,Moorfurthweg“ wird durch die Ein
tragung ,,Moorfuhrtweg“ ersetzt.
2.3.6 Die Eintragung ,,Overbekstraße“ wird durch die Ein-
tragung ,,Overbeckstraße“ ersetzt.
2.3.7 Die Eintragung ,,Schmalenbeker Straße“ wird durch
die Eintragung ,,Schmalenbecker Straße“ ersetzt.
2.4 Im Abschnitt Bezirksamt Wandsbek werden an der
nach Alphabet bestimmten Stelle folgende Eintragun-
gen eingefügt:
,,Walddörferstraße . . . . . . . . . . . . . . . . III“
,,Wentzelplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II“.
2.5 Im Abschnitt Bezirksamt Bergedorf wird bei der Ein-
tragung ,,Harders Kamp“ die Wertstufenbezeichnung
,,III“ durch die Wertstufenbezeichnung ,,I“ ersetzt.
§6
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
In Anlage 2 Nummer 12 der Gebührenordnung für die Ver-
kehrsverwaltung vom 9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird die
Zahl ,,3″ durch die Zahl ,,6″ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §
12 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 545, 571), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.4.4.1 wird gestrichen.
2. Hinter Nummer 2.5.2 wird folgende Nummer 2.5.2.1
eingefügt:
,,2.5.2.1 Änderung einer bereits erteil-
ten Genehmigung . . . . . . . . .
71,80″.
3. In Nummer 2.5.5 wird der Gebührenrahmen ,,71,80 bis
718,10″ durch den Gebührenrahmen ,,107,70 bis
1.077,10″ ersetzt.
4. Hinter Nummer 2.5.5 wird folgende Nummer 2.5.6
eingefügt:
,,2.5.6 Genehmigung einer Anlage
zur Personenbeförderung,
auch temporär (§
7 Absatz 1
der Verordnung über die ent-
geltliche Personenbeförde-
rung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 500,–„.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 §
5 Nummer 2.2.2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Dienstag, den 29. Dezember 2015 393
HmbGVBl. Nr. 53
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12, 17 und 18 des Gebührengeset-
zes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl.
S. 406), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 509), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 5 wird gestrichen.
1.2 Nummer 6 wird Nummer 5 und erhält folgende Fas-
sung:
,,5.
die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes
durch die Eltern nach §1617 Absatz 1 des Bürger
lichen Gesetzbuches vor der Beurkundung der
Geburt,“.
1.3 Nummer 7 wird gestrichen.
1.4 Nummern 8 und 9 werden Nummern 6 und 7.
1.5 In der neuen Nummer 7 wird hinter dem Wort ,,Fehl-
geburt“ die Textstelle ,,nach §
31 Absatz 3 der Perso-
nenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008
(BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1734)“ eingefügt.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Prüfung der Ehevoraussetzungen (§
13
PStG)
1.1 bei Anmeldung der Eheschließung (§12
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51,–
1.2 für die Ausstellung eines Ehefähigkeits-
zeugnisses (§39 PStG) . . . . . . . . . . . . . . .
51,–
1.3 Der Betrag nach Nummer 1.1 oder
Nummer 1.2 erhöht sich, . . . . . . . . . . . .
1.3.1 für jeden Eheschließenden, für den aus-
ländisches Recht zu beachten ist, um . .
33,–
1.3.2wenn in diesem Zusammenhang eine
Überprüfung einer ausländischen Ent-
scheidung in Ehe- oder
Lebenspartnerschaftssachen durchzu-
führen oder ein Antrag auf Anerken-
nung einer ausländischen Entscheidung
in Ehesachen zur Vorlage bei der Lan-
desjustizverwaltung aufzunehmen ist
zusätzlich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,–
1.4 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzun-
gen (§29 Absatz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . .
51,–
2. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeug-
nisses für einen ausländischen Staats
angehörigen auf Grund einer zwischen-
staatlichen Vereinbarung . . . . . . . . . . . .
51,–
3. Prüfung der Voraussetzungen für die
Begründung einer Lebenspartnerschaft
(§17 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51,–
3.1 Der Betrag nach Nummer 3 erhöht
sich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.1 für jeden Lebenspartner, für den auslän-
disches Recht zu beachten ist um . . . . .
33,–
3.1.2wenn in diesem Zusammenhang eine
Überprüfung einer ausländischen Ent-
scheidung in Ehe- oder
Lebenspartnerschaftssachen durchzu-
führen oder ein Antrag auf Anerken-
nung einer ausländischen Entscheidung
in Ehesachen zur Vorlage bei der Lan-
desjustizverwaltung aufzunehmen ist,
zusätzlich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,–
3.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen
für die Begründung einer Lebenspart-
nerschaft (§
30 in Verbindung mit §
29
Absatz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51,–
4. Aufnahme einer Niederschrift über eine
Versicherung an Eides statt (§
9 Ab-
satz 2, §12 Absatz 3, §13 Absatz 2 PStG
oder §2 Absatz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . . .
27,50
5. Vorbereitung der Eheschließung/Be
gründung der Lebenspartnerschaft bei
einem anderen als dem für die Anmel-
dung zuständigen Standesamt (§11, §12
Absatz 1 oder §17 PStG) . . . . . . . . . . . . .
40,–
6. Mitwirkung des Standesbeamten bei
einer Eheschließung oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft
6.1 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
des Standesamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
106,50
6.2 außerhalb der Diensträume des Stan-
desamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104,–
bis 1.000,–
7. Beurkundungen mit Auslandsbezug
7.1 Beurkundung einer im Ausland oder
vor einer ermächtigten Person im
Inland geschlossenen Ehe (§34 Absätze
1 und 2 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
119,50
bis 465,–
7.2 Beurkundung einer im Ausland begrün-
deten Lebenspartnerschaft (§
35 Ab-
satz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
119,50
bis 465,–
7.3 Beurkundung einer im Ausland erfolg-
ten Geburt (§36 PStG) . . . . . . . . . . . . . .
59,50
bis 322,50
7.4 Beurkundung eines im Ausland einge-
tretenen Sterbefalls (§36 PStG) . . . . . .
59,50
bis246,–
8. Eintragung in ein internationales
Stammbuch der Familie (§52 PStV) . . .
14,–
9. Familienrechtliche Beurkundungen
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 15. Dezember 2015
Dienstag, den 29. Dezember 2015
394 HmbGVBl. Nr. 53
9.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer
Erklärung, Einwilligung oder Zustim-
mung zur Namensführung auf Grund
familienrechtlicher Vorschriften oder
zur Namensangleichung (§
41 Ab
satz 1,
§
42 Absatz 1, §
43 Absatz 1, §
45 Ab-
satz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,50
9.1.1 Beurkundung oder Beglaubigung meh-
rerer Erklärungen, Einwilligungen oder
Zustimmungen zur Namensführung auf
Grund familienrechtlicher Vorschriften
oder zur Namensangleichung in einer
Niederschrift (§
41 Absatz 1, §
42 Ab-
satz 1, §
43 Absatz 1, §
45 Absatz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,–
9.2 Beurkundung einer Erklärung, durch
welche die Anerkennung der Vater-
schaft oder der Mutterschaft zu einem
Kind widerrufen wird . . . . . . . . . . . . . . .
27,50
10. Erteilung einer Bescheinigung über
eine Namensänderung (§46 PStV) . . . .
14,–
11. Ausstellung einer Personenstandsur-
kunde (§55 Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . .
14,–
11.1 für jede weitere Ausfertigung einer Per-
sonenstandsurkunde, die gleichzeitig
beantragt und im selben Arbeitsgang
hergestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,50
12. Erteilung einer Auskunft aus oder
Gewährung von Einsicht in ein Perso-
nenstandsbuch oder Personenstands
register (§
62 Absatz 2, §
76 Absatz 2
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,–
13. Erteilung einer Auskunft aus einer oder
Gewährung von Einsicht in eine Sam-
melakte (§
62 Absatz 1 PStG in Verbin-
dung mit §62 Absatz 2 PStG) . . . . . . . . .
13,50
14. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs,
wenn entweder das Datum oder der
Standesamtsbezirk oder sonstige für das
Auffinden notwendige Angaben nicht
gemacht werden können, je angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,50
15. Elektronische Übermittlung einer Per-
sonenstandsurkunde an ein anderes
Standesamt oder Erteilung eines beglau-
bigten Ausdrucks der von einem ande-
ren Standesamt elektronisch übermit-
telten Personenstandsurkunde (§
55
Absatz 2, §56 Absatz 4 PStG) . . . . . . . . .
9,–
16. Aufnahme einer Folgebeurkundung
über die rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft sowie die
Änderung dieser Eintragung in einem
Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch
(§
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, §
27
Absatz 3 Nummer 5 PStG) . . . . . . . . . . .
19,–
17. Aufnahme einer Folgebeurkundung
über die Anerkennung der Mutterschaft
in einem Geburtseintrag auf Antrag der
Mutter oder des Kindes (§
27 Absatz 2
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,–
18. Schriftliche Auskunft nach persönlicher
Beratung im Verfahren ,,Prüfung der
Ehevoraussetzungen“ sowie ,,Prüfung
der Voraussetzungen für die Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft“. . . . .
21,–
Wird später von demselben Standesamt
eine Gebühr nach Nummer 1.1, Num-
mer 1.2 oder Nummer 3 festgesetzt, ist
die Gebühr zu verrechnen.
§2
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
13. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 524,), treten in den nach
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Glücksspielwesen
In der Anlage der Gebührenordnung für das Glücksspiel-
wesen vom 13. August 2013 (HmbGVBl. S. 352) treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 2.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit §14
des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005
(HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014
(HmbGVBl. S. 509, 530), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . 13,20
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . 24,60
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,40
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 35,60
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,10
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 0,90
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz 0,60
zweiter Gebührensatz 9,–
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,20
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 92,10
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 93,20
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 20.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 39,70
Dienstag, den 29. Dezember 2015 395
HmbGVBl. Nr. 53
Nummer 21 erster Gebührensatz 75,–
zweiter Gebührensatz2.500,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . 52,90
Nummer 23.1 . . . . . . . . . . . . . . . 14,30
Nummer 23.2 . . . . . . . . . . . . . . . 23,10
Nummer 24.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,60
Nummer 24.2 . . . . . . . . . . . . . . . 18,30
1.2 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Sicherstel-
lung verbotswidrig abgestell-
ter oder liegengebliebener
Fahrzeuge oder Fahrzeug-
teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52,90″.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 41,80
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 83,70
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 125,50
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 167,40
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 334,80
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . 96,80
1.4 Es wird folgende Nummer 28 angefügt:
,,28 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Umsetzung
verbotswidrig abgestellter
oder liegengebliebener Fahr-
zeuge oder Fahrzeugteile . . .
79,40″.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . 9,40
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 61,60
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 123,30
Nummer 6.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 154,10
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 70,50
Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 140,90
Nummer 6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 176,20
Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 61,60
Nummer 6.3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 61,60
Nummer 6.3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 154,10
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . 88,20
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 6.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
Nummer 6.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . 121,–
Nummer 6.7 . . . . . . . . . . . . . . . 88,10
Nummer 6.9 . . . . . . . . . . . . . . . 97,70
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . 52,90
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit §
7 Absatz 2 des
Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 487),
und §10a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienst-
gesetzes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert
am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
In der Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr
vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 352), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 1.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
Nummer 1.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,–
Nummer 1.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,–
Nummer 1.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268,–
Nummer 1.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232,–
Nummer 1.2.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498,–
Nummer 1.2.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,–
Nummer 1.2.2.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,–
Nummer 1.2.2.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 1.2.2.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,–
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487,–
Nummer 1.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762,–
Nummer 2.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198,–
Nummer 2.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 2.1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 2.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 2.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731,–
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352,–
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616,–
Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352,–
Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385,–
Nummer 6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 6.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 6.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176,–
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Artikel 4
Änderung der Parkgebührenordnung
Auf Grund von §
6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrs
gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919),
zuletzt geändert am 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904, 913), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
§1 der Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 29. September 2015
(HmbGVBl. S. 259), erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffent
lichen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird eine Gebühr erhoben. In Zone I wird für
eine Parkzeit von 12 Minuten eine Gebühr in Höhe von
50 Cent erhoben, in Zone II wird für eine Parkzeit von
10 Minuten eine Gebühr in Höhe von 20 Cent erhoben, in
Zone III wird für eine Parkzeit von 20 Minuten eine Gebühr
in Höhe von 20 Cent erhoben. Die zulässige Parkzeit wird
Dienstag, den 29. Dezember 2015
396 HmbGVBl. Nr. 53
entsprechend dem gezahlten Betrag an dem Parkschein
automaten ausgewiesen. Die Parkgebühr beträgt an Park-
scheinautomaten in Zone I mindestens 50 Cent und in den
Zonen II und III mindestens 20 Cent.
(2) Die Parkgebühr ist in den an den Parkscheinautomaten
ausgewiesenen Münzeinheiten zahlbar.
(3) Die Zahlung kann auch durch die Benutzung von Mobil-
telefonen erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur
Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der
Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet
und funktionsfähig ist und das Fahrzeug durch die Vignette
des entsprechenden Systembetreibers gut sichtbar gekenn-
zeichnet ist. Die Gebühr wird dabei anteilig je angefangene
6 Minuten berechnet.
(4) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im
Sinne von §2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom
5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach §9a Absätze 2 und 4,
jeweils auch in Verbindung mit §9a Absatz 5 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
S. 139), zuletzt geändert am 15. September 2015 (BGBl. I
S. 1573), gekennzeichnet sind, wird bei Verwendung der
Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Diese Gebühren
befreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020.“
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und Energie
Vom 15. Dezember 2015
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische
Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 368), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 509), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 41,50
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz 14,–
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 15,80
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 103,50
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 61,70
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . 45,20
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 5.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 65,50
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . 21,80
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
2. Nummer 6.1 wird gestrichen. Nummer 6.2 wird Num-
mer 6.1.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember
1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 20. August 2013
(HmbGVBl. S. 365), treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2, 15 und 17 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), und §
14 Absatz 2 des
Dienstag, den 29. Dezember 2015 397
HmbGVBl. Nr. 53
Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe Anstalt
öffentlichen Rechts vom 8. November 1995 (HmbGVBl.
S. 290), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503, 525), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen
In der Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl.
S. 577), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 509, 531), treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Nummer 401 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3700
Nummer 402 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Artikel 3
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12, 17 und 18 des Gebührengeset-
zes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung
mit §
14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom
3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Okto-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und §
20 des Hambur
gischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014
(HmbGVBl. S. 509, 532), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Satz 1 Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,26,–“
durch den Gebührensatz ,,26,50″ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 525,–
zweiter Gebührensatz2625,–
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 2625,–
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 7455,–
Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . 10920,–
Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . 36225,–
Nummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . 51000,–
Nummer 1.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . 289000,–
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz 500,–
Nummer 1.2.5 erster Gebührensatz 150,–
Nummer 1.2.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . 300,–
Nummer 1.2.9 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 200,–
2.2 Nummern 1.3.8.1 und 1.3.8.2 erhalten folgende Fas-
sung:
,,1.3.8.1 Entscheidung über die Be
kanntgabe als Messstelle
nach §29b . . . . . . . . . . . . . . . .
472,–
bis10300,–
1.3.8.2 Entscheidung über die Be
kanntgabe als Sachverstän-
dige oder Sachverständiger
nach §
29b BImSchG in Ver-
bindung mit der Bekanntga-
beverordnung 41. BImSchV
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973, 1001, 3756), zuletzt
geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1489), in der
jeweils geltenden Fassung
a)
in den Fachgebieten 1, 2,
3, 6, 10, 12, 13 oder 16
in Verbindung mit 5
oder weniger Anlagen-
arten . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis12000,–
in Verbindung mit 6 bis
10 Anlagenarten . . . . . . .
500,–
bis20000,–
b)
in den Fachgebieten 4, 5,
7, 8, 9, 11, 14, 15 oder 17
in Verbindung mit 5
oder weniger Anlagen-
arten . . . . . . . . . . . . . . . . .
300,–
bis10000,–
in Verbindung mit 6 bis
10 Anlagenarten . . . . . . .
300,–
bis 15000,–„.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . 300,–
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . 300,–
2.4 Nummer 1.3.24 erhält folgende Fassung:
,,1.3.24 Zulassung von Ausnahmen
oder Befreiungen auf Grund
von Rechtsverordnungen
zum Bundes-Immissions-
schutzgesetz, insbesondere
nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§
22 der Verordnung über
kleine und mittlere Feue-
rungsanlagen1.BImSchV
Dienstag, den 29. Dezember 2015
398 HmbGVBl. Nr. 53
vom 26. Januar 2010
(BGBl. I S. 38), zuletzt
geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474,
1487),
§
19 der Verordnung zur
Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen haloge-
nierten organischen Ver-
bindungen 2. BImSchV
vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I. S. 2694), zuletzt
geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474,
1487),
§
16 der Verordnung über
die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitä-
ten von Kraft- und Brenn-
stoffen 10. BImSchV
vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1849), zuletzt
geändert am 1. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1890),
§
9 Absatz 6 der Störfall-
Verordnung 12. BImSchV
in der Fassung vom
8. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1599), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1487),
§
26 der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbi-
nen- und Verbrennungs-
motoranlagen 13.
BImSchV vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021, 1023,
3754), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1488),
§
11 der Verordnung zur
Begrenzung der Emissio-
nen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Um
füllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen 20.
BImSchV in der Fassung
vom 18. August 2014
(BGBl. I S. 1448),
§
7 der Verordnung zur
Begrenzung der Kohlen-
wasserstoffemissionen bei
der Betankung von Kraft-
fahrzeugen 21. BImSchV
in der Fassung vom
18. August 2014 (BGBl. I
S. 1453), geändert am 28.
April 2015 (BGBl. I S. 670,
676),
§
11 der Verordnung zur
Begrenzung der Emissio-
nen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Ver-
wendung organischer Lö
semittel in bestimmten
Anlagen 31. BImSchV
vom 21. August 2001
(BGBl. I S. 2180), zuletzt
geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474,
1488), . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175,–
bis 6800,–„.
2.5 In Nummer 1.3.26 wird der Gebührensatz ,,72,–“
durch den Gebührensatz ,,100,–“ ersetzt.
2.6 In Nummer 1.3.27 wird der Gebührensatz ,,70,–“
durch den Gebührensatz ,,100,–“ ersetzt.
2.7 In den Nummern 1.3.32, 3.46, 4.21, 7.26, 10.13, 11.3
wird jeweils der Gebührensatz ,,30,–“ durch den
Gebührensatz ,,33,–“ ersetzt.
2.8 Nummer 2.3.3 wird Nummer 2.3.2.3 und der Gebüh-
rensatz ,,250,–“ wird durch den Gebührensatz
,,300,–“ ersetzt.
2.9 Nummer 2.3.7 erhält folgende Fassung:
,,2.3.7 Anerkennung, Änderung ei
ner Anerkennung sowie der
Widerruf bzw. die Unter
sagung von Rücknahmesyste-
men aufgrund von §
6 der
Verpackungsverordnung
vom 21. August 1998 (BGBl. I
S. 2379), zuletzt geändert 17.
Juli 2014 (BGBl. I S. 1061),
300,–
bis 50000,–„.
2.10 Nummer 2.3.8 wird durch folgende Nummern 2.3.8 bis
2.3.8.2 ersetzt:
,,2.3.8 Freiwillige Rücknahme von
Abfällen nach §26 KrWG
2.3.8.1 Befreiung von Pflichten zur
Nachweisführung nach §
50
KrWG sowie von Verpflich-
tungen nach §
54 KrWG bei
freiwilliger Rücknahme von
gefährlichen Abfällen nach
§
26 Absatz 3 KrWG sowie
Änderung oder Widerruf der
Befreiung . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 5.000,–
2.3.8.2 bei freiwilliger Rücknahme
von Abfällen nach §
26 Ab-
satz 6 KrWG sowie Änderung
oder Widerruf der Befreiung
300,–
bis 5.000,–„.
2.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 2.3.48 . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 25,–
dritter Gebührensatz 31,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz 13,–
zweiter Gebührensatz 15,–
dritter Gebührensatz 18,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz 41,–
zweiter Gebührensatz 62,–
dritter Gebührensatz 82,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 31,–
dritter Gebührensatz 41,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz 123,–
zweiter Gebührensatz 154,–
dritter Gebührensatz 205,–
Dienstag, den 29. Dezember 2015 399
HmbGVBl. Nr. 53
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz 51,–
zweiter Gebührensatz 62,–
dritter Gebührensatz 82,–
2.12 Hinter Nummer 3.30.3.2 wird folgende Nummer
3.30.3.3 eingefügt:
,,3.30.3.3 Bei Erlaubnissen, die das
Befahren für mehrere Jahre
gestatten, gilt für jedes Jahr
der Erlaubnisdauer der nach
Nummer 3.30.3.1 oder
30.3.3.2 im ersten Jahr anzu-
wendende Gebührensatz.“
2.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 6.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . 1130,–
2.14 In Nummer 6.2.3 wird der Gebührensatz ,,100,–“
durch den Gebührenrahmen ,,100,– bis 500,–“
ersetzt.
2.15 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.7 erster Gebührensatz 170,–
zweiter Gebührensatz3500,–
Nummer 10.8 erster Gebührensatz 170,–
zweiter Gebührensatz 620,–
Nummer 10.9 erster Gebührensatz 290,–
zweiter Gebührensatz 1250,–
2.16 Hinter Nummer 13.8 werden folgende Nummern 13.9
bis 13.12 eingefügt:
,,13.9 Prüfung oder prüfen lassen
von Produkten und der dazu-
gehörigen Unterlagen sowie
Besichtigungen nach §
7 Ab
satz 4 des Energieverbrauchs-
relevante-Produkte-Gesetzes
(EVPG) vom 27. Februar
2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt
geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1522), in der
jeweils geltenden Fassung,
wenn die Prüfung nach §
4
EVPG ergeben hat, dass die
Anforderungen nicht erfüllt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis15000,–
Kosten, die durch Hinzuzie-
hung Dritter entstehen, sind
als besondere Auslagen zu
erstatten.
13.10 Anordnungen nach §
7
Absätze 3 bis 6 EVPG . . . . . .
100,–
bis5000,–
13.11 Entscheidung über die Ertei-
lung, Änderung, Versagung
oder den Widerruf einer An
erkennung nach §11 Absatz 2
EVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000,–
bis 50000,–
13.12 Überwachung einer zugelas-
senen Stelle nach §
11 Ab-
satz 4 EVPG sowie die da-
raus resultierenden weiteren
Amtshandlungen wie Nach-
besichtigungen . . . . . . . . . . . .
130,–
bis 1000,–„.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 zweiter Gebührensatz 26,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 241,–
3.2 Nummer 2.2.2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.2.2.1 Verschmutztes, auch mecha-
nisch, biologisch oder che-
misch-physikalisch behan-
deltes Abwasser je 1000
m³
der erlaubten Jahresmenge
4,66
Mindestgebühr je Einleit-
stelle jährlich . . . . . . . . . . . . .
436,–„.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.3 zweiter Gebührensatz 125000,–
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 2.3.3 zweiter Gebührensatz 47,–
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz 42,–
zweiter Gebührensatz 410,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 9,20
zweiter Gebührensatz 61,–
Nummer 2.4.2.1 zweiter Gebührensatz 47,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 5,10
zweiter Gebührensatz 47,–
Nummer 2.4.2.3 zweiter Gebührensatz 87,–
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Nummer 2.5.1 zweiter Gebührensatz 87,–
Nummer 2.5.2 zweiter Gebührensatz 87,–
Nummer 2.6 zweiter Gebührensatz 41,–
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz 6,10
zweiter Gebührensatz 117,–
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz 6,10
zweiter Gebührensatz 117,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,10
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 2.9 zweiter Gebührensatz 36,–
Nummer 2.10 zweiter Gebührensatz 61,–
Nummer 2.11.1.1 zweiter Gebührensatz 61,–
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz 31,–
zweiter Gebührensatz 181,–
dritter Gebührensatz 87,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,10
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz 24,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 460,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 880,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz 12,20
zweiter Gebührensatz 17,50
Nummer 2.15 zweiter Gebührensatz 71,–
Nummer 2.16.1 zweiter Gebührensatz 24,–
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz 6,10
zweiter Gebührensatz 24,–
Nummer 2.16.3 zweiter Gebührensatz 23,46
vierter Gebührensatz 23,46
Dienstag, den 29. Dezember 2015
400 HmbGVBl. Nr. 53
3.4 In Nummer 2.17.1 werden die Wörter ,,je Stunde“
durch die Wörter ,,je angefangene Stunde“ ersetzt.
3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . 107,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz 14,30
3.6 Nummer 3.1.3 wird gestrichen.
3.7 Nummer 3.1.4 wird neue Nummer 3.1.3.
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 32,80
4.2 Nummern 1.03.51 bis 1.03.6 werden durch folgende
Nummern 1.03.5.1 bis 1.03.6 ersetzt:
,,1.03.5.1 ohne automatischen Filter-
wechsel je Probe . . . . . . . . . . .
94,20
1.03.5.2 mit automatischen Filter-
wechsel je Probe . . . . . . . . . . .
65,50
1.03.6 Entnahme von Trink- und
Brauchwasserproben ein-
schließlich Fahrkosten
je angefangene Stunde . . . . . .
23,–„.
4.3 Nummern 1.03.8 und 1.03.9 werden gestrichen.
4.4 Nummer 1.04.1 wird durch folgende Nummern 1.04
bis 1.04.2 ersetzt:
,,1.04 Probenahmen mit der mobi-
len Zentrifuge (moZen)
1.04.1 Gerätepauschale je Tag . . . . .
227,–
1.04.2Probeentnahme . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand
Die durch zusätzlich erfor-
derliche Versicherungen ent-
stehenden Kosten sind als
besondere Auslagen zu erstat-
ten.“
4.5 In Nummer 1.05.1 wird der Gebührensatz ,,2,50″ durch
den Gebührensatz ,,2,60″ und in Nummer 1.06.2 wird
der Gebührensatz ,,2,80″ durch den Gebührensatz
,,2,90″ ersetzt.
4.6 Nummer 1.07.1 wird gestrichen.
4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,30
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 15,90
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,20
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 32,20
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,20
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 28,70
Nummer 2.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 31,80
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 2,90
Nummer 2.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 48,20
Nummer 2.08.3 . . . . . . . . . . . . . . . 48,20
Nummer 2.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 30,70
Nummer 2.09.2 . . . . . . . . . . . . . . . 17,40
Nummer 2.09.3 . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,20
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,80
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,80
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,40
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,40
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,40
Nummer 3.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,30
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . 13,90
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 40,40
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . 113,–
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,90
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,50
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
4.8 Nummer 3.16.2 wird gestrichen.
4.9 In Nummer 3.16.3 wird der Gebührensatz ,,122,–“
durch den Gebührensatz ,,123,–“ und in Nummer
3.16.4 wird der Gebührensatz ,,67,–“ durch den
Gebührensatz ,,67,30″ ersetzt.
4.10 Nummern 3.16.5 und 3.17.1 werden gestrichen.
4.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . 46,70
Nummer 3.18.2 . . . . . . . . . . . . . . . 13,20
Nummer 3.18.3 . . . . . . . . . . . . . . . 26,60
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . 60,40
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . 84,80
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . 58,40
4.12 Nummern 3.22.1 bis 3.25.1 werden gestrichen.
4.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . 44,20
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . 36,30
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . 55,30
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . 141,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . 65,50
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . 127,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . 121,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,40
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . 72,70
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,60
Nummer 3.35.1 . . . . . . . . . . . . . . . 21,60
Nummer 3.35.2 . . . . . . . . . . . . . . . 54,30
Nummer 3.36.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,10
Nummer 3.37.1 . . . . . . . . . . . . . . . 30,20
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . 37,20
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . 40,70
Nummer 3.40.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,60
Nummer 3.40.2 . . . . . . . . . . . . . . . 60,40
Dienstag, den 29. Dezember 2015 401
HmbGVBl. Nr. 53
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,60
Nummer 3.42.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,60
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . 139,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . 66,50
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 36,10
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 32,50
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 43,70
Nummer 4.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 27,90
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . 9,30
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,80
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 11,70
Nummer 4.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 5.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 5.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 5.01.3 erster Gebührensatz 7,10
zweiter Gebührensatz 12,70
Nummer 5.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 65,50
Nummer 5.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 131,–
Nummer 5.02.3 erster Gebührensatz 9,30
zweiter Gebührensatz 11,70
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 166,–
4.14 Nummer 5.03.3 erhält folgende Fassung:
,,5.03.3 jede weitere Komponente . . .
61,80″.
4.15 Nummern 5.03.4 bis 5.04.3 werden gestrichen.
4.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 90,40
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . 9,30
Nummer 5.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 131,–
Nummer 5.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 198,–
Nummer 5.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 262,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . 89,50
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . 149,–
4.17 Nummer 5.06.8 wird gestrichen.
4.18 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 98,50
Nummer 6.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 923,–
Nummer 6.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 297,–
Nummer 6.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 179,–
Nummer 6.05.1 erster Gebührensatz 133,–
Nummer 6.05.1 zweiter Gebührensatz 520,–
Nummer 6.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 584,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 173,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 77,80
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 38,90
4.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,80
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 24,40
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 36,70
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,70
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 24,40
Nummer 7.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
Nummer 7.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 7.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 161,–
Nummer 7.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 102,–
Nummer 7.07.2 . . . . . . . . . . . . . . . 38,80
Nummer 7.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,30
4.20 Nummern 7.08.2 und 7.08.3 werden gestrichen.
4.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,30
Nummer 7.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,30
Nummer 7.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,30
4.22 Nummern 7.12.1 bis 7.13.2 werden gestrichen.
4.23 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 7.14.2 . . . . . . . . . . . . . . . 16,30
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz 235,–
zweiter Gebührensatz 572,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz 145,–
zweiter Gebührensatz 410,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz 330,–
zweiter Gebührensatz1.280,–
Nummer 7.17.2 erster Gebührensatz 370,–
zweiter Gebührensatz 780,–
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz 375,–
zweiter Gebührensatz 720,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz 82,–
zweiter Gebührensatz 390,–
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz 260,–
zweiter Gebührensatz 690,–
4.24 Nummern 7.18.3 bis 7.19.3 werden gestrichen.
4.25 Nummer 8.01.1 erhält folgende Fassung:
,,8.01.1 Für hygienisch-mikrobiolo-
gische Untersuchungen wer-
den Gebühren nach der
Ge
bührenordnung für das
öffentliche Gesundheitswe-
sen erhoben.“
4.26 Nummer 8.01.2 wird gestrichen.
4.27 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 409,–
Nummer 8.01.4 . . . . . . . . . . . . . . . 162,–
Nummer 8.01.5 . . . . . . . . . . . . . . . 234,–
4.28 Nummern 8.02 bis 8.02.2 werden gestrichen.
4.29 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . 51,10
Nummer 8.02.4 . . . . . . . . . . . . . . . 72,50
Nummer 8.02.5 . . . . . . . . . . . . . . . 108,–
Nummer 8.02.6 . . . . . . . . . . . . . . . 58,40
Nummer 8.02.7 . . . . . . . . . . . . . . . 26,90
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . 87,–
4.30 Nummern 8.03 bis 8.03.3 werden gestrichen.
4.31 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Dienstag, den 29. Dezember 2015
402 HmbGVBl. Nr. 53
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 375,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 9.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
4.32 Nummer 9.07.1 wird gestrichen.
4.33 In Nummer 9.09.1 wird der Gebührensatz ,,28,50″
durch den Gebührensatz ,,30,–“ ersetzt.
4.34 Nummern 10.1 bis 10.2.2 werden durch folgende
Nummern 10.1 bis 10.2.3 ersetzt:
,,10.1 Für die Bereitstellung von
WGMN-Daten als Grafik
oder als Liste über den Ham-
burg-Service werden keine
Gebühren erhoben.
10.2 Sonstige Bereitstellung von
Daten des WGMN . . . . . . . . .
10.2.1 WGMN-Daten als Liste
je Liste . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26,–
10.2.2 WGMN-Daten als Liste
Pauschale für sechs
Monate (Firmenservice) . . . .
557,–
10.2.3 Vorbereitende Arbeiten für
den Firmenservice nach
Nummer 10.2.2
Einmalige Kosten . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102, 104), in Ver
bindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege
Die Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege
vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43), zuletzt geändert am
2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557, 573), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Anwendungsbereich
Diese Gebührenordnung gilt für die öffentlichen Wege, die
in der Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2004
(HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), nach §32 Absatz 2 HWG
aufgeführt sind. Sie ist anzuwenden, sobald und soweit
Wegeflächen gemäß §32 Absatz 1 HWG vom öffentlichen
Reinigungsdienst gereinigt werden.“
2. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Benutzungsgebühr für die Reinigung der Wege-
flächen gemäß §32 Absatz 1 HWG , in den folgenden Vor-
schriften »gebührenpflichtige Wegestrecke« genannt,
beträgt pro Monat für je einen Meter Frontlänge
1. bei vierzehntäglicher
Reinigung . . . . . . . . . . . . 0,23 Euro
Gebührenklasse 1/2),
2. bei wöchentlich
einmaliger Reinigung 0,49 Euro
(Gebührenklasse 001),
3. bei wöchentlich
zweimaliger Reinigung . 0,96 Euro
(Gebührenklasse 002),
4. bei wöchentlich
dreimaliger Reinigung 1,41 Euro
(Gebührenklasse 003),
5. bei wöchentlich
fünfmaliger Reinigung 2,40 Euro
(Gebührenklasse 005),
6. bei wöchentlich
sechsmaliger Reinigung 2,94 Euro
(Gebührenklasse 006),
7. bei wöchentlich
mindestens sieben-
maliger Reinigung
und insgesamt
130 Reinigungen im
Vierteljahr . . . . . . . . . . . . 5,32 Euro
(Gebührenklasse 007+S),
8. bei wöchentlich
sechsmaliger Reinigung
sowie insgesamt 68
weiteren Reinigungen im
Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65 Euro
(Gebührenklasse 006+S),
9. bei wöchentlich vierzehn-
maliger Reinigung . . . . . 7,77 Euro
(Gebührenklasse 014),
10. bei wöchentlich zwölf-
maliger Reinigung
(7 Besenreinigungen
vormittags, 5 Grob-
reinigungen nachmittags)
sowie 15 weitere Grob-
reinigungen im Jahr . . . . 5,51 Euro
(Gebührenklasse 012+S).“
3. §5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wird die Reinigung einer Wegefläche gemäß §
32 Ab-
satz 1 HWG im Laufe eines Kalendervierteljahres vom
öffentlichen Reinigungsdienst übernommen, so entsteht
die Gebührenpflicht mit dem Beginn des Monats mit vol-
ler Reinigungsleistung.“
Artikel 5
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wech-
selbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März
1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 545, 571), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Gebühr für die Arbeitsleistung beträgt für die
ersten 400 kg 62,08 Euro, für jede weiteren angefangenen
20 kg des zu entsorgenden Abfalls 3,104 Euro.“
2. §3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Entsorgung loser Abfälle durch Sammelfahr-
zeuge mit Wiegevorrichtung wird eine Entsorgungsgebühr
von 32 Euro für die ersten 200 kg erhoben, für jede weite-
Dienstag, den 29. Dezember 2015 403
HmbGVBl. Nr. 53
ren angefangenen 5
kg des zu entsorgenden Abfalls
0,80 Euro.“
Artikel 6
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 5
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Siebte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung
und der allgemeinen Fortbildung
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund der §§2, 5, 10, 11, 12, 17 und 18 des Gebühren-
gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
§1
Die Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die
Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert
am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Gebühren nach Anlage C werden im Voraus in
einer Summe vor Beginn des neuen Schuljahres fällig,
wenn bereits offene Gebührenforderungen aus der
Inanspruchnahme der dort geregelten Leistungen des
Zahlungspflichtigen bestehen, die im Wege der Ver-
waltungsvollstreckung nicht beigetrieben werden
konnten.“
2. Anlage A wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
,,I Berufliche und allgemeine
Fortbildung an beruflichen
Schulen
1 Kurse im Rahmen von Um
schulungsmaßnahmen
je Wochenstunde und Halb-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
78,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf
eine Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . .
508,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere
Fremdsprachenkurse oder
Fortbildungskurse wie zum
Beispiel die Anpassungsqua-
lifizierung zur staatlich aner-
kannten Erzieherin oder zum
staatlich anerkannten Erzie-
her)
je Wochenstunde und Halb-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72,–
4 In den Fällen der Nummern
1 und 3 wird von Studieren-
den, Freiwilligen nach dem
Jugendfreiwilligendienstege-
setz vom 16. Mai 2008 (BGBl.
I S. 842), geändert am 20. De
zember 2011 (BGBl. I S. 2854,
2923), und nach dem Bundes-
freiwilligendienstgesetz vom
28. April 2011 (BGBl. I
S. 687), geändert am 20. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722,
1730), sowie deren Ehegatten
oder Lebenspartnern ohne
Einkommen eine um 50 vom
Hundert (v.
H.) ermäßigte
Gebühr erhoben; das Gleiche
gilt für Schüler, soweit sie die
Kurse nicht im Rahmen ihrer
Schulausbildung gemäß §
29
HmbSG unentgeltlich besu-
chen.
5 In den Fällen der Nummern
1 und 3 wird von Arbeits
losen, sofern die Teilnahme
nicht im Rahmen von Ar
beitsförderungsmaßnahmen
erfolgt, und deren Ehegatten
und Lebenspartnern ohne
Einkommen eine Gebühr
nicht erhoben.“
2.2 Abschnitt II erhält folgende Fassung:
,,II Staatliche Jugendmusik-
schule
Dienstag, den 29. Dezember 2015
404 HmbGVBl. Nr. 53
1 Grundfach- und Hauptfach-
unterricht
1.1 Einzelunterricht, je Schüler
und Unterrichtsjahr
1.1.1 15 Minuten wöchentlich . . . .
316,80
1.1.2 30 Minuten wöchentlich . . . .
633,80
1.1.3 45 Minuten wöchentlich . . . .
950,40
1.1.4 60 Minuten wöchentlich . . . .
1.267,20
1.1.5 75 Minuten wöchentlich . . . .
1.584,–
1.1.6 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Aus-
nahmefällen und auf Antrag,
nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.908,80
1.2 Partnerunterricht, je Schüler
und Unterrichtsjahr
1.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . .
402,–
1.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . .
603,–
1.3 Gruppe von drei Schülern, je
Schüler und Unterrichtsjahr
1.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . .
270,–
1.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . .
405,–
1.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . .
540,–
1.3.4 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Aus-
nahmefällen und auf Antrag,
nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
810,–
1.4 Gruppe von vier Schülern, je
Schüler und Unterrichtsjahr
1.4.1 30 Minuten wöchentlich . . . .
208,80
1.4.2 45 Minuten wöchentlich . . . .
313,20
1.4.3 60 Minuten wöchentlich . . . .
417,60
1.4.4 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Aus-
nahmefällen und auf Antrag,
nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
626,40
1.5 Gruppe ab fünf Schülern
(fünf bis elf Schüler), je Schü-
ler und Unterrichtsjahr
1.5.1 30 Minuten wöchentlich . . . .
122,40
1.5.2 45 Minuten wöchentlich . . . .
183,60
1.5.3 60 Minuten wöchentlich . . . .
244,80
1.5.4 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Aus-
nahmefällen und auf Antrag,
nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
367,20
1.6 Großgruppen ab 20 Schülern,
je Schüler und Unterrichts-
jahr
1.6.1 60 Minuten wöchentlich . . . .
124,80
1.6.2 120 Minuten wöchentlich . . .
249,60
1.7 Weitere Gruppenangebote
1.7.1 als Halbjahres- oder Kom-
paktkurs (zwölf bis neunzehn
Schüler), je Schüler,
Zeitumfang wird im Einzel-
fall definiert . . . . . . . . . . . . . .
120,–
1.7.2 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe
ab zehn Kinder), je Kind und
Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . .
184,80
1.7.3 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe
fünf bis neun Kinder), je
Kind und Halbjahr . . . . . . . .
184,80
1.7.4 Leistungsorientierter Unter-
richt (LOU-Klasse), je Schü-
ler und Unterrichtsjahr . . . . .
196,80
2 Kombinierter Gruppen- und
Einzelunterricht, je Schüler
und Unterrichtsjahr
2.1 60 Minuten wöchentlich in
einer Gruppe von drei Schü-
lern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
489,60
2.2 75 Minuten wöchentlich in
einer Gruppe von vier Schü-
lern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
612,–
2.3 Zusatzangebot des besonders
leistungsorientierten Unter-
richts in der JMS-Gruppe
(zwölf bis neunzehn Schüler)
183,60
3 Fächerpakete, je Schüler und
Unterrichtsjahr
3.1 Instrumentale Frühförde-
rung
Gruppe von drei bis sechs
Schülern im Alter von drei
bis sieben Jahren im Einzel-
und Gruppenunterricht, wö
chentlich 60 bis 120 Minuten
Unterricht . . . . . . . . . . . . . . .
713,40
3.2 Junge Akademie Hamburg
für Popular-, Theater- und
Unterhaltungsmusik, wö
chentlich 240 Minuten im
jeweils definierten Fächerzu-
sammenhang . . . . . . . . . . . . .
1.440,–
3.3 Musical Akademie für Teens,
wöchentlich 240 Minuten im
jeweils definierten Fächerzu-
sammenhang . . . . . . . . . . . . .
1.440,–
3.4Jugendopern-Akademie,
wöchentlich 180 Minuten im
jeweils definierten Fächerzu-
sammenhang
3.4.1Grundklasse . . . . . . . . . . . . . .
432,–
3.4.2Fortgeschrittenenklasse . . . .
432,–
3.5 Studienvorbereitender Un
terricht Förderklasse . . . . .
1.440,–
3.6 Chor (zum Beispiel Knaben-
chor, Mädchenchor, teilweise
einschließlich Stimmbil-
dung)
3.6.1 30 Minuten wöchentlich . . . .
124,80
3.6.2 ab 31 bis 120 Minuten wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
240,–
3.6.3 ab 121 bis 260 Minuten wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
280,80
4 Musiktherapie, je Schüler
und Unterrichtsjahr
4.1Einzeltherapie,
einschließlich eine Elternbe-
ratung von 15 Minuten bei
Bedarf
4.1.1 30 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
855,–
4.1.2 45 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.140,–
4.1.3 60 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.710,–
Dienstag, den 29. Dezember 2015 405
HmbGVBl. Nr. 53
4.2 Gruppentherapie ab zwei
Schülern,
einschließlich eine Elternbe-
ratung von 15 Minuten bei
Bedarf
4.2.1 30 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
570,–
4.2.2 45 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
855,–
4.2.3 60 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.140,–
4.2.4 90 Minuten Therapie wö
chentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.710,–
5 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören
insbesondere Hortträger,
Schulvereine oder Kinderta-
geseinrichtungen. Die Ange-
bote sind für ein Schulhalb-
jahr bindend. Der Unterricht
findet ausschließlich in den
Schulwochen statt. Die Grup-
pengröße umfasst neun bis
vierzehn Teilnehmer. Bei
weniger als neun oder mehr
als vierzehn Teilnehmenden
kann der Unterricht auf
Antrag nach Entscheidung
durch die Leitung der Staatli-
chen Jugendmusikschule
ausnahmsweise durchgeführt
werden.
Die Gebühr beträgt je Gruppe
und Schulhalbjahr:
5.1 30 Minuten Unterricht . . . . .
294,–
5.2 45 Minuten Unterricht . . . . .
441,–
5.3 60 Minuten Unterricht . . . . .
588,–
5.4 90 Minuten Unterricht . . . . .
882,–
6 Weitere Unterrichtsangebote
6.1 Kammermusik als Halbjah-
reskurs, je Schüler
6.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . .
68,40
6.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . .
102,60
6.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . .
136,80
6.2 Unterricht im Tonstudio
(zumBeispielBand-Coaching
kreativ), 48 Stunden je Halb-
jahr (zwei bis vier Schüler), je
Schüler . . . . . . . . . . . . . . . . . .
372,–
6.3 Musikproduktion am Com-
puter,
je Vierteljahr (zwei bis vier
Schüler), je Schüler . . . . . . . .
159,60
6.4 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und
Schüler als Halbjahreskurs, je
Teilnehmer
(60 Minuten wöchentlich) . .
156,–
Als Materialkosten sind je
Teilnehmer und je Termin 2
Euro zu erstatten.
7Ermäßigungen
7.1 Geschwister- und Mehrfä-
cherermäßigung
7.1.1 Bei der Teilnahme eines oder
mehrerer Kinder der Familie
am Unterricht ermäßigen
sich die Gebühren der Num-
mern 1.1 bis 4.2.4 sowie 6.1
bis 6.4
bei Inanspruchnahme
einer dritten Unterrichts-
einheit um 25 v.H.,
bei Inanspruchnahme
einer vierten und jeder wei-
teren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
7.1.2 Es ist mindestens der Gesamt-
betrag zu zahlen, der für die
um eine Unterrichtseinheit
verringerte Anzahl der beleg-
ten Unterrichtseinheiten zu
zahlen wäre.
7.2 Nichterhebung und Gebüh-
renermäßigung aus sozialen
Gründen
7.2.1 Überschreitet das gemäß §82
des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB XII) ermit-
telte bereinigte Familiennet-
toeinkommen den 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe um
nicht mehr als 30 v.
H. wer-
den gestaffelte Gebührener-
mäßigungen gewährt. Die
Ermäßigung beträgt bei einer
Überschreitung
um bis zu 30 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 10 v.H. der Gebühr,
um bis zu 25 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 25 v.H. der Gebühr,
um bis zu 20 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 40 v.H. der Gebühr,
um bis zu 15 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 55 v.H. der Gebühr,
um bis zu 10 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 70 v.H. der Gebühr,
um bis zu 5 v.H. des in Satz
1 genannten Einkommens
80 v.H. der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung
aus sozialen Gründen kann
neben Ermäßigungen gemäß
Nummer 7.1 gewährt werden.
7.2.2 Entspricht das gemäß §
82
SGB XII ermittelte berei-
nigte Familiennettoeinkom-
men nicht mehr als dem
1,8-fachen Regelsatz der Sozi-
alhilfe, ist ausschließlich die
Mindestgebühr nach Num-
mer 7.3 zu zahlen.
7.2.3 Eine Gebühr wird nicht erho-
ben, wenn dies zur Abwen-
dung einer besonderen per-
sönlichen Härte geboten ist
oder ein überwiegendes
öffentliches Interesse auf den
Verzicht besteht. Die Ent-
scheidung darüber obliegt
der zuständigen Behörde.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
406 HmbGVBl. Nr. 53
7.3 Die Mindestgebühr beträgt je
Monat und Schüler 10 Euro.
8 Leihgebühren für die Aus-
leihe von Musikinstrumen-
ten und Steppschuhen
je Unterrichtsjahr
8.1 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert bis zu 400
Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26,40
8.2 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 400
Euro bis zu 800 Euro . . . . . . .
52,80
8.3 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 800
Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
105,60
8.4 bei der Nutzung von drei bis
fünf Instrumenten unabhän-
gig vom Anschaffungswert
im Rahmen eines Orientie-
rungshalbjahres mit dem
Unterrichtsangebot ,,Instru-
mentenkarussell“ . . . . . . . . . .
90,–
8.5 für Großgruppen nach Num-
mern 1.6.1 und 1.6.2 unab-
hängig vom Anschaffungs-
wert des Instrumentes . . . . . .
52,80
8.6 Ausleihe von Steppschuhen
im Rahmen des Unterrichts
nach Nummer 3.3, je Paar . . .
26,40
8.7 nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungszeit für jedes
Instrument beziehungsweise
Steppschuhpaar und jede
angefangene Kalenderwoche
zusätzlich zu den anteiligen
Gebühren nach Nummern
8.1 bis 8.6 . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
höchstens50,–
9 Für die Teilnahme am
Ensembleunterricht für Un
terrichtsteilnehmer, die mit
keinem Hauptfach an der
Jugendmusikschule angemel-
det sind (Gastschüler), je
Schüler und Unterrichtsjahr
122,40
10 Für Unterrichtsteilnehmer,
die nicht mit Hauptwohnsitz
in der Freien und Hansestadt
Hamburg gemeldet sind (aus-
wärtige Schüler),
je Schüler und Unterrichts-
jahr zusätzlich zu den Gebüh-
ren nach Nummern 1 bis 6
und 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122,40
11 Ausnahmen von der Gebüh-
renpflicht
11.1 Für besonders talentierte
Schülerinnen und Schüler
kann ein Stipendium verge-
ben werden. Auswahl- und
Vergabekriterien werden in
einer Verfahrensrichtlinie
geregelt.
11.2 Bei den Angeboten nach
Nummer 5 wird für die
Benutzung von Musikinstru-
menten keine Gebühr erho-
ben.
11.3 Für die Mitwirkung von
Schülern und externen Schü-
lern der Staatlichen Jugend-
musikschule an Ergänzungs-
fächern sowie in Ensembles,
Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt wer-
den könnten, werden Gebüh-
ren nicht erhoben.
Entsprechendes gilt für die
Benutzung von Musikinstru-
menten.“
2.3 Abschnitt III erhält folgende Fassung:
,,III Landesinstitut für Lehrerbil-
dung und Schulentwicklung
Hamburg Hamburger
Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger
Lehrerbibliothek durch
Überschreiten der Leihfrist
1.1 je angefangene Woche und
Medium . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,02
1.2höchstens . . . . . . . . . . . . . . . .
21,50
2 Benutzung der Bibliothek
durch Erteilung eines Biblio-
theksausweises
2.1 für natürliche Personen, die
Lehrer, Referendare und Stu-
denten aus anderen Bundes-
ländern sind, für die Dauer
von zwölf Monaten (Jahres-
ausweis) . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,60
2.2 für die unter Nummer 2.1
genannte Personengruppe
und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die
Dauer von drei Monaten
(Vierteljahresausweis) . . . . . .
10,20
3 Zweitausfertigung eines
Bibliotheksausweises (gilt für
alle Nutzer) . . . . . . . . . . . . . . .
10,20
4 Verwaltungsaufwand bei Ver-
lust eines beim Benutzer
abhanden gekommenen Wer-
kes (Verwaltungsgebühr), je
Werk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,40
5 Vormerkung eines verliehe-
nen Mediums, je Medium . . .
0,82″.
3. Anlage B wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
,, I Allgemeine Verwaltungsge-
bühren
1 Ausfertigung von Schulbe-
suchs- und sonstigen Teil-
nahmebescheinigungen für
das laufende Schuljahr, Se
mester oder den laufenden
Lehrgang sowie Bescheini-
gungen über die Gleichwer-
tigkeit in- und ausländischer
Zeugnisse mit Abschlüssen
im Sinne des Hamburgischen
Schulgesetzes . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung einer Zweit-
schrift
2.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . .
3,10
Dienstag, den 29. Dezember 2015 407
HmbGVBl. Nr. 53
2.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse
in Zeugnisbüchern und Prü-
fungsurkunden je . . . . . . . . . .
6,20
bis45,–
3 Erteilung einer Bescheini-
gung an allgemein- oder
berufsbildende Einrichtun-
gen zur Erlangung der Um
satzsteuerbefreiung nach §
4
Nummer 21 des Umsatzsteu-
ergesetzes in der Fassung
vom 21. Februar 2005 (BGBl.
I S. 388), zuletzt geändert am
2. November 2015 (BGBl. I
S. 1834, 1843), und zur Erlan-
gung der Grundsteuerbefrei-
ung nach §
4 Nummer 5 des
Grundsteuergesetzes vom 7.
August 1973 (BGBl. I S. 965),
zuletzt geändert am 19. De
zember 2008 (BGBl. I S. 2794,
2844), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . .
70,–
bis615,–
4 Sonstige Bescheinigungen . .
5,90
bis159,–
5 Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Gesetz über
Schulen in freier Trägerschaft
in der Fassung vom 21. Sep-
tember 2004 (HmbGVBl.
S. 365), zuletzt geändert am
15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 190),
5.1 Genehmigung, Erweiterung
der Genehmigung einer Er
satzschule (§6) . . . . . . . . . . . .
1.346,–
bis2.692,–
5.2 Anerkennung einer Ersatz-
oder Ergänzungsschule (§
9
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.056,–
bis2.154,–
5.3 Zustimmung zum Ruhen des
Schulbetriebes (§
7 Absatz 3
Satz 1), Fristverlängerung
(§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . .
42,–
bis2.614,–
5.4 Zulassung des Genehmi-
gungsübergangs oder des
Anerkennungsübergangs ( §7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . .
571,–
5.5Untersagung
5.5.1 des Unterrichts (§
13 Ab-
satz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
654,–
bis1.307,–
5.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft
(§13 Absatz 2) . . . . . . . . . . . .
315,–
bis628,–
6 Erfolglose Widerspruchsver-
fahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . .
80,–
bis600,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . .
42,–
bis2.746,–
7Bildungsurlaubsveranstal-
tungen
7.1 Anerkennung einer Bil-
dungsurlaubsveranstaltung
75,50
7.2 Ablehnung eines Antrages
auf Anerkennung . . . . . . . . . .
57,–
7.3 Rücknahme eines Antrags
auf Anerkennung, nachdem
mit der sachlichen Bearbei-
tung begonnen wurde . . . . . .
38,–
7.4 Rücknahme einer Anerken-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
274,–„.
3.2 Abschnitt II erhält folgende
Fassung:
,,II Gebühren für externe Prü-
fungen
1 Prüfung zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses
123,–
2 Prüfung zum Erwerb des
Zeugnisses der Allgemeinen
Hochschulreife . . . . . . . . . . .
314,–
3 Prüfung zum Erwerb des
Abschlusszeugnisses einer
Berufsfachschule . . . . . . . . . .
284,–
4 Prüfung zum Erwerb des
Abschlusszeugnisses einer
Fachoberschule . . . . . . . . . . .
249,–
5 Prüfung zum Erwerb des
Abschlusszeugnisses einer
Fachschule . . . . . . . . . . . . . . .
345,–
6 Prüfung zur Feststellung der
Hochschulreife ausländi-
scher Studierender sowie für
deutsche Staatsangehörige
mit ausländischem Reife-
zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
7 Ergänzungsprüfung zum Rei-
fezeugnis (Latinum, Grae-
cum, Hebraicum) . . . . . . . . . .
94,–
Für die Wiederholung einer
Prüfung insgesamt wird die
volle Gebühr erhoben.
Für die Wiederholung eines
Prüfungsteils wird die Hälfte
der Gebühr erhoben.“
§2
(1) §
1 Nummer 2.1 tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. §
1
Nummer 2.2 tritt am 1. August 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis
herige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Dienstag, den 29. Dezember 2015
408 HmbGVBl. Nr. 53
§1
Grundsatz der Aufwandsentschädigung
Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte
Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen
durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung
eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschä-
digung nach den folgenden Vorschriften.
§2
Aufwandsentschädigung für Sachkosten
(1) Die Entschädigung für die Sachkosten der Gerichtsvoll-
zieherin oder des Gerichtsvollziehers wird pauschal gewährt
und beträgt im Kalendermonat 900 Euro.
(2) Die Pauschale nach Absatz 1 erhöht sich abhängig von
den von der jeweiligen Gerichtsvollzieherin oder dem jeweili-
gen Gerichtsvollzieher im Jahr eingenommenen Gebühren im
Kalendermonat und beträgt ab einer Jahressumme von
1. 24.000 Euro in der Erhöhungsstufe 1 . . . . . . . 950 Euro,
2. 29.000 Euro in der Erhöhungsstufe 2 . . . . . . . 1.000 Euro,
3. 34.000 Euro in der Erhöhungsstufe 3 . . . . . . . 1.050 Euro,
4. 39.000 Euro in der Erhöhungsstufe 4 . . . . . . . 1.100 Euro,
5. 44.000 Euro in der Erhöhungsstufe 5 . . . . . . . 1.150 Euro,
6. 49.000 Euro in der Erhöhungsstufe 6 . . . . . . . 1.200 Euro,
7. 54.000 Euro in der Erhöhungsstufe 7 . . . . . . . 1.250 Euro,
8. 59.000 Euro in der Erhöhungsstufe 8 . . . . . . . 1.300 Euro.
(3) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertre-
tung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll-
zieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen
übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachauf-
wendungen ab dem 31. Kalendertag ein Erhöhungsbetrag von
zehn Euro für diesen und jeden weiteren Kalendertag einer
durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Ver-
tretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieher-
stelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts-
vollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt.
Die sich ergebende Vertretungspauschale wird durch die
Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festge-
setzt.
§3
Aufwandsentschädigung für Personalkosten
(1) Für die Erledigung notwendiger und angemessener
Büroarbeiten können Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts-
vollzieher Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-,
Dienst- oder Werkverträgen beschäftigen.
(2) Für die Aufwendungen nach Absatz 1 wird den Gerichts-
vollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine Pauschale von
550 Euro monatlich gewährt.
(3) Die Aufwendungen nach Absatz 1, die den Betrag von
550 Euro übersteigen, werden den vollzeitbeschäftigten
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bis zur Höhe
eines Betrages erstattet, der sich entsprechend dem jeweils zum
1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für eine Beschäftigung
im hälftigen Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit (Halbtagsbeschäftigung) ergibt. Der Höchstbetrag setzt
sich wie folgt zusammen:
1. aus einem halben Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Ent-
wicklungsstufe 4 je Kalendermonat der Beschäftigung,
2. aus einer hälftigen Jahressonderzahlung entsprechend dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie
3. aus den Beiträgen für die Sozialversicherung und die gesetz-
liche Unfallversicherung für die nach den Nummern 1 und
2 errechneten Beträge.
Der Höchstbetrag verringert sich bei unterhälftiger Beschäfti-
gung der Bürokraft entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Der sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist der
Höchstbetrag der erstattungsfähigen Aufwendungen, unab-
hängig von der Anzahl des beschäftigten Büropersonals. Der
Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entspre-
chend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Soweit Zahlun-
gen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stel-
len auf das Arbeitsentgelt erfolgen, ist eine Entschädigung
ausgeschlossen.
(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal
durch Vorlage von Arbeitsverträgen nachgewiesenen Aufwand
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeit-
geber wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 Euro
monatlich gewährt.
(5) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
hat für jeden Monat eines Kalenderjahres für den die Pau-
schale nach Absatz 2 geltend gemacht wird, zu versichern,
dass ihr bzw. ihm Aufwendungen nach Absatz 1 tatsächlich
entstanden sind. Soweit der Betrag nach Absatz 2 überschrit-
ten wird, sind die Aufwendungen durch geeignete Belege
nachzuweisen.
Verordnung
über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher in Hamburg
Vom 16. Dezember 2015
Auf Grund von §
64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23),
zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223,
224), in Verbindung mit §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Besoldungsrecht vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 190),
geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird
verordnet:
Dienstag, den 29. Dezember 2015 409
HmbGVBl. Nr. 53
§4
Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädi-
gung bei Verhinderung
(1) Reichen im besonders gelagerten Einzelfall die nach den
§§
2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die
für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen
Ausgaben zu decken, kann auf Antrag ergänzend eine beson-
dere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gerichts-
vollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der
entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuwei-
sen und die Gründe für die Notwendigkeit des Entstehens und
die Unzumutbarkeit der Übernahme der Mehrkosten aus den
sonstigen Zahlungen darzulegen.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist
im Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung
verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des
Büros anfallenden Kosten soweit wie möglich und zumutbar
zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für bestehende Beschäfti-
gungsverhältnisse. Die Aufwandsentschädigung wird unab-
hängig von den tatsächlichen Aufwendungen nur in Höhe der
sich nach den §§2 und 3 ergebenden Beträge gewährt.
§5
Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung
(1) Die Dienstbehörde setzt die der Gerichtsvollzieherin
oder dem Gerichtsvollzieher voraussichtlich entstehende
monatliche Aufwandsentschädigung vorläufig fest. Die Fest-
setzung ist solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird.
Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt
durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalender-
jahres. Dazu sind die geltend gemachten Aufwendungen bis
zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr ins-
gesamt nachzuweisen, soweit sie nicht ausschließlich als Pau-
schale gezahlt werden.
(2) Die Auszahlung hat auf ein von der Gerichtsvollziehe-
rin oder dem Gerichtsvollzieher anzugebendes Konto zu erfol-
gen, das nicht zugleich das Dienstkonto ist.
(3) Die Entschädigungen nach dieser Verordnung werden
in vollem Umfang als Aufwandsentschädigungen gezahlt.
§6
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Abgeltung der Büro-
kosten der Gerichtsvollzieher vom 19. Dezember 1978
(HmbGVBl. S. 425) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit ein Anspruch auf Entschädigung von Aufwen-
dungen im Sinne von §1 bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden.
Hamburg, den 16. Dezember 2015.
Die Justizbehörde
Dienstag, den 29. Dezember 2015
410 HmbGVBl. Nr. 53
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Eimsbüttel
(1) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, dem 3. Januar 2016, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Neu-
jahrsklänge zum Jahresauftakt auf dem Tibarg“, ,,Gesund ins
neue Jahr in der Osterstraße“, ,,Winterfest in Eidelstedt“,
,,Jahreskatalog 2016 in Stellingen“ sowie ,,Start ins neue Jahr
mit schwedischen Traditionen in Schnelsen“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, dem 3. Juli 2016, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Tibarg-
fest in Niendorf“, ,,Frühlingserwachen“ und ,,Sommerfest in
Eidelstedt“ und ,,Fußballmeile in der Osterstraße“, ,,Sommer-
fest und Motorradreisen in Stellingen“ und ,,T
ypisch schwedi-
sches Sommerfest in Schnelsen“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, dem 25. September 2016, aus Anlass der Veranstaltungen
,,Bauernmarkt & Weinfest in Niendorf“, ,,Bunter Herbst“ und
,,Tag der Retter in Eidelstedt“ und ,,Der Herbst kann mit
einem Fest beginnen in Schnelsen“, ,,Louis Indian Bike Sum-
mer in Stellingen“ und der ,,Schnäppchenmeile Osterstraße“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, dem 6. November 2016, aus Anlass der Veranstaltungen
,,Der Tibarg da ist Musik drin“, ,,Große Sonderausstellung
von Motorradumbauten in Stellingen“, ,,Lady´s Day in Eidel
stedt“, ,,Lichtermeile in der Osterstraße“ und ,,Gemeinsam
mit Dir warten wir auf LUCIA in Schnelsen“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 17. Dezember 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 17. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 29. Dezember 2015 411
HmbGVBl. Nr. 53
§1
(1) Der Bebauungsplan Ochsenwerder 13 für den Geltungs-
bereich zwischen dem Wohngebiet am Fritz-Schade-Weg im
Nordwesten, der Graumanntwiete im Norden, dem Marsch-
bahndamm im Nordosten, dem Wohngebiet an der Straße
Beim Avenberg im Südosten und dem Ochsenwerder Land-
scheideweg im Südwesten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Ochsenwerder Landscheideweg Nordwestgrenze des Flur-
stücks 2689, Nordwestgrenze des Flurstücks 259, über das
Flurstück 3597, Nordgrenze des Flurstücks 3597, Nordwest-
und Nordostgrenze des Flurstücks 259, Nordostgrenze des
Flurstücks 281, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 282
der Gemarkung Ochsenwerder.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung sowie die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §
4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf stra-
ßenseitig nicht mehr als 0,4m über der festgesetzten Höhe
der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche
liegen. Abgrabungen sind unzulässig.
3. Nebenanlagen, die höher als 1,5m sind, sind in Vorgärten
unzulässig. Für die Flurstücke 2689 und 2690 der Gemar-
kung Ochsenwerder gilt abweichend von Satz 1, dass
Nebenanlagen, die höher als 1,5m sind, in Vorgärten zuläs-
sig sind, wenn sie mindestens 5m, gemessen senkrecht zur
Einfahrtseitenmitte, von der das Baugrundstück erschlie-
Verordnung
über den Bebauungsplan Ochsenwerder 13
Vom 21. Dezember 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
9 Ab-
satz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §
1, §
2
Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Dienstag, den 29. Dezember 2015
412 HmbGVBl. Nr. 53
ßenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Stellplätze
mit Schutzdach (Carports) und Garagen sind in Vorgärten
nur zulässig, wenn sie mindestens 5m, gemessen senkrecht
zur Einfahrtseitenmitte, von der das Baugrundstück
erschließenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind.
4.Eine Überschreitung der Baugrenzen ist durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 5m zuläs-
sig.
5. Die Mindestgröße für Baugrundstücke von Einzelhäusern
beträgt 600m², von Doppelhaushälften 400m².
6. Die Dachflächen von Wohngebäuden sind als Sattel- oder
Krüppelwalmdächer mit einer beiderseits gleichen Nei-
gung von mindestens 38 Grad bis 50 Grad herzustellen.
Dachgauben und Dachflächen von Zwerchhäusern sind
von der Mindestneigung ausgenommen. Je Grundstück ist
für Wohngebäude nur eine Hauptfirstrichtung zulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Nebenanlagen mit einer Dachneigung unter 20 Grad
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
8. Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insge-
samt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der
Länge der darunterliegenden Fassadenseite entspricht.
Loggien sind in Dachgeschossen unzulässig.
9. Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten
Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchs-
tens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegen-
den Fassadenseite entspricht.
10. Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dach-
eindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdä-
cher und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anla-
gen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die
Dachflächen einfügen.
11. Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens 75
vom Hundert mit rotem oder rotbraunem Verblendmauer-
werk herzustellen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk
sind entweder grüne, braune oder naturbelassene Holzver-
schalungen und Putz in weiß oder grau zulässig. Nebenge-
bäude dürfen ohne Mindestanteil (75 vom Hundert rotes
oder rotbraunes Verblendmauerwerk) vollflächig in allen
in den Sätzen 1 und 2 genannten Materialien ausgeführt
werden.
12. In der mit ,,(A)“ gekennzeichneten Fläche sind bauliche
Anlagen und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von
0,7m zulässig.
13. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
14. Innerhalb der privaten Grünflächen (Gemeinschaftswie-
sen) sind bauliche Anlagen (zum Beispiel Terrassen, Wege,
Plätze, Zäune, Wände, Lauben) unzulässig.
15. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300
m² der
nicht überbauten Grundstücksfläche ein Baum nach Maß-
gabe der Nummer 18 zu pflanzen oder zu erhalten.
16. Grundstückseinfriedigungen entlang der öffentlichen und
privaten Straßenverkehrsflächen und zu den privaten
Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind als Hecken
beziehungsweise mit Sträuchern auszuführen. Die
Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen
Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn
sie abgepflanzt werden.
17. Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind mit
Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.
18. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzun-
gen sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu ver-
wenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
19. Die festgesetzten privaten Grünflächen (Gemeinschafts-
wiesen) sind als Wiese zu entwickeln und zu pflegen. Wei-
tere Anpflanzungen sind auf den privaten Grünflächen
(Gemeinschaftswiesen) nicht zulässig.
20. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Woh-
nen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
21. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist ober-
irdisch über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten.
In Bereichen von Zufahrten und Wegequerungen sind Ver-
rohrungen im erforderlichen Umfang zulässig.
22. Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Neubaugebiet das
außerhalb des Bebauungsplangebietes liegende Flurstück
3272 der Gemarkung Ochsenwerder zugeordnet.
23. Bauliche und technische Maßnahmen, die geeignet sind,
das Stauwasser/Grundwasser dauerhaft abzusenken, sind
unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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29
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