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Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Seite 64
Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77 Seite 65
Gesetz zum digitalen Parkraummanagement
neu: 9231-3
Seite 68
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
2136-1-2
Seite 69
Einhundertneunzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – Seite 72
Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – Seite 72
Gebührenordnung für das Glücksspielwesen
202-1-72
Seite 73
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
791-1-52
Seite 76
Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 Seite 78
Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 Seite 78

FREITAG, DEN 20. FEBRUAR
63
HmbGVBl. Nr. 6 2026
Tag I n h a l t Seite
2. 2. 2026 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
3. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
4. 2. 2026 Gesetz zum digitalen Parkraummanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
neu: 9231-3
4. 2. 2026 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
2136-1-2
4. 2. 2026 Einhundertneunzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
4. 2. 2026 Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
10. 2. 2026 Gebührenordnung für das Glücksspielwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
202-1-72
10. 2. 2026 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt . . . . . . . . . . . . . . 76
791-1-52
29. 1. 2026 Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 20. Februar 2026
64 HmbGVBl. Nr. 6
Dreiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 2. Februar 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S.433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
„Inklusion und Integration“ geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle Cuxhavener Straße 366 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. Februar 2026
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 20. Februar 2026 65
HmbGVBl. Nr. 6
Verordnung
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77
Vom 3. Februar 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November
2025 (HmbGVBl. S. 679), §85 Absatz 7 der Hamburgischen
Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt
geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §9 Absatz
4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie
§1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl.
S. 506, 508), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77 für den
Geltungsbereich östlich der Straße Süderelbebogen, südlich
der Straße Dorflageweg und nördlich der Straße Kleinfeld
(Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Süderelbebogen,
Dorflageweg, Kleinfeld in der Gemarkung Fischbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen
nach §4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I
S. 176, S. 1, 6), für Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet WA1 kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
3. Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, überdachten Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Geräteschuppen, Gartenhäuser oder ortsfeste Fahrradschuppen sind unzulässig.
Notwendige Zufahrten und Zugänge sowie Stellplätze in
Verbindung mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter sind bis zu einer Höhe von 1,65m zulässig.
4. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig, ausgenommen davon sind die festgesetzten Staffelgeschosse. Aus Freitag, den 20. Februar 2026
66 HmbGVBl. Nr. 6
nahmsweise können technische Anlagen, Dachausgänge
und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien die Oberkante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses in der
Höhe maximal 3m überschreiten, sofern sie um mindestens
2m – gemessen von der Innenkante Attika – zurückversetzt
errichtet werden. Ausnahmen können zugelassen werden,
sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet WA1 mit abweichender Bauweise sind straßenseitig zum Dorflageweg Gebäude mit
einer Länge von mehr als 50m zulässig. Im allgemeinen
Wohngebiet WA3 mit abweichender Bauweise sind straßenseitig Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand mit einer
Länge von mehr als 50m und höchstens 100m Länge
zulässig. Im rückwärtigen Bereich sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand und einer Länge von höchstens 20m
zulässig.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen und
ihre Zufahrten nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
7. Schlafräume sind in den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete
WA1 und WA3 zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
8. In den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3 ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
9. Solange die Gebäude in den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet WA3 nicht errichtet worden sind, ist in den mit „(A)“
bezeichneten Fassadenbereichen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise
Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
10. In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 darf
die Wohnnutzung erst aufgenommen werden, wenn die
Baukörper in den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten
WA1 und WA3 in einer Höhe von mindestens drei
Geschossen errichtet worden sind.
11. In dem mit „(B)“ gekennzeichneten Teilbereich der Tiefgaragenrampe ist eine dreiseitige nach oben abgeschlossene Einhausung, die an der Unterseite schallabsorbierend
ausgeführt ist, vorzusehen.
12. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis des
Stromverteilungsnetzbetreibers, unterirdische Leitungen
zu unterhalten, zu erweitern und zu erneuern. Nutzungen,
welche die Unterhaltung, Erweiterung und Erneuerung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Rechten können
zugelassen werden.
13. Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird, auf den jeweiligen Grundstücksflächen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht
abführbaren Niederschlagswassers in ein Siel zugelassen
werden.
14. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
15. Im Plangebiet sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie
andere bauliche Maßnahmen mit einer Konstruktionsunterkante von oberhalb 5,50m über Normalhöhennull
zulässig. Ausnahmen hiervon können nach Maßgabe der
zuständigen Stelle gewährt werden.
16. Zur Vermeidung einer Gewässer- oder Bodenbelastung
durch Metallionen sind nicht beschichtete oder nicht
behandelte kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungs- und Fassadenmaterialien, bei welchen durch Niederschläge oder Alterungsprozesse Metallionen gelöst werden und in das abzuleitende Niederschlagswasser gelangen
könnten, nicht zulässig. Darüber hinaus sind bei Gründächern bituminöse Dachabdichtungen, die chemische
Durchwurzelungsschutzmittel enthalten, nur dann zulässig, wenn das Niederschlagswasser gereinigt abgeleitet
wird.
17. In den allgemeinen Wohngebieten und in der Versorgungsfläche sind die Dachflächen von Gebäuden als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von
bis zu 20 Grad zu errichten. Diese Dächer sind zu 70 vom
Hundert (v.H.), bezogen auf die Gebäudegrundfläche, mit
einem mindestens 12cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau mindestens extensiv mit standortgerechten
Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können für Dächer mit
Neigungen über 10 Grad, für nicht aufgeständerte technische Dachaufbauten, für Dachausstiege sowie für Flächen,
die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachterrassen, Gemeinschafts- oder Sportflächen
dienen, zugelassen werden. Die Gründächer sind als
Retentionsdächer auszuführen.
18. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer von
geschlossenen und offenen Kleingaragen, Carports sowie
Nebengebäuden mit einem mindestens 12cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend dauerhaft extensiv zu begrünen.
19. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege,
Terrassen oder für befestigte Spielflächen beanspruchten
Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50cm
starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Soweit Bäume vorgesehen sind, muss auf
Freitag, den 20. Februar 2026 67
HmbGVBl. Nr. 6
einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1m betragen.
20. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel
Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
21. In dem allgemeinen Wohngebiet WA1 ist je angefangene
300m² der unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen. In den allgemeinen
Wohngebieten WA2 und WA3 ist je angefangene 150m²
der unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300m² der unbebauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen. Die zur Anpflanzung oder zum Erhalt festgesetzten Bäume sind anrechenbar. Die Begrünung ist dauerhaft
zu erhalten.
22. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken
müssen standortgerechte, klimaangepasste sowie vorzugsweise heimische Laubgehölzarten verwendet und dauerhaft erhalten werden. Weiterhin müssen für Ersatz- und
Ausgleichspflanzungen von Bäumen und Hecken standortgerechte, klimaangepasste sowie heimische Laubgehölzarten verwendet und dauerhaft erhalten werden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14cm, jeweils in 1m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
23. In den allgemeinen Wohngebieten sind als Abgrenzung zu
den öffentlichen Flächen ausschließlich heimische Laubgehölzhecken als geschnittene Hecken bis zu einer Höhe
von 1,2m zulässig. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.
24. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den
öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschirmen und mit heimischen Laubgehölzhecken als geschnittene Hecken in einer Höhe von 1,5m einzugrünen.
25. Im Plangebiet sind für den Haussperling zwölf Nisthilfen
(zum Beispiel vier Koloniekästen mit je drei Kammern)
und für den Hausrotschwanz vier Nisthilfen an den Gebäuden anzubringen oder als entsprechende Niststeine in die
Fassaden zu integrieren.
26. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
27. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch
für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von mehr als 6m² vorgesehen
sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in
unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder
größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine
Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.
28. In dem mit „(E)“ bezeichneten Gebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass
der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte gemäß
Nummer 6.2. der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
schutzwürdigen Aufenthaltsräume, nicht überschreitet.
Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann
im Staatsarchiv niedergelegt.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 3. Februar 2026.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 20. Februar 2026
68 HmbGVBl. Nr. 6
Gesetz
zum digitalen Parkraummanagement
Vom 4. Februar 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Zweck dieses Gesetzes ist die Digitalisierung von Maßnahmen des Parkraummanagements.
§2
(1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass bei der
Beantragung und zum Nachweis von Berechtigungen und
Genehmigungen zum Halten und Parken im öffentlichen
Raum das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs anzugeben
ist. Sie kann dies ebenfalls für die Verwendung von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit im Sinne des §13 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367),
zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411 S. 1,
13), in der jeweils geltenden Fassung und beim Kontingentparken nach §46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, bei
dem Inhaber einer Ausnahmegenehmigung bis zu einer
behördlich bestimmten Obergrenze einzelne Parkberechtigungen selbständig vergeben können, beim einzelnen Parkvorgang bestimmen.
(2) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten
durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde darf nur für die
dort genannten Zwecke und zur Überwachung des ruhenden
Verkehrs in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zum
Halten und Parken sowie zur Verfolgung und Ahndung von
entsprechenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen. Eine
automatisierte Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen
Daten ist zulässig. Die Übermittlung, Verwendung oder
Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§3
(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs in gekennzeichneten öffentlich
bewirtschafteten Parkräumen mittels optisch-elektronischer
Einrichtungen folgende Daten automatisiert verarbeiten
(Videokontrolle):
1. Bild des Kennzeichens des Fahrzeugs (vorne und hinten),
2. Ort und Zeit der Kontrolle.
(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
personenbezogene Daten Dritter nicht erhoben werden; werden diese ungezielt und allein technikbedingt miterfasst, sind
sie automatisiert unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz
1 dürfen ausschließlich und nur unverzüglich zu den in §2
Absatz 2 genannten Zwecken verarbeitet werden; sie sind den
Kontrollkräften zur Kontrolle vor Ort auf einem sicheren
Übertragungsweg unverzüglich offenzulegen und von diesen
zu überprüfen. Eine verdeckte Erhebung und die Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften oder zur Profilbildung sind unzulässig; sowohl
die nach Absatz 1 überwachten Parkräume als auch die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen mit Daten
nach §2 Absatz 1 Satz 1 sowie den gesetzlich und durch verkehrsrechtliche Anordnungen bestimmten Daten örtlicher
und zeitlicher Parkbeschränkungen für die Zwecke nach §2
Absatz 2 automatisiert abgeglichen werden. §2 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
§4
In den Fällen des §2 Absatz 1 sind die Angaben zum Kennzeichen nach Ablauf der Parkberechtigungsdauer zum Tagesende zu löschen. Daten, die im Rahmen der Videokontrolle
gemäß §3 Absätze 1 und 3 verarbeitet wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang und dem Abgleich nach §3
Absatz 3 Satz 1 zu löschen. Dies gilt nicht, wenn eine unverzügliche Sachverhaltsaufklärung, Verfolgung oder Ahndung in
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Vorschriften zum Halten und Parken durch die zuständige
Behörde erfolgt.
§5
Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen durch die
nach §2 Absatz 1 zuständige Behörde anonymisiert und
anschließend für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Februar 2026.
Der Senat
Freitag, den 20. Februar 2026 69
HmbGVBl. Nr. 6
Einundzwanzigste