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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
300-3

Seite 623

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes
7824-3

Seite 624

Neuntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
753-8

Seite 625

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 626

FREITAG, DEN4. DEZEMBER
623
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 66 2020
Tag I n h a l t Seite
24. 11. 2020 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft 623
300-3
2. 12. 2020 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
7824-3
2. 12. 2020 Neuntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
753-8
2. 12. 2020 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
1101-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Vom 24. November 2020
Auf Grund von §
152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648,
1651), und Nummer 11 des Einzigen Paragraphen der Weiter-
übertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August 2002
(HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§1 Absatz 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft vom 2. April 1996 (HmbGVBl. S. 44,
167), zuletzt geändert am 16. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 31),
wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 1.1, 3.3, 4, 5, 6 und 8.2 wird jeweils die
Fußnote 4 durch die Fußnote 3 ersetzt.
2. Hinter Nummer 1.2 wird folgende neue Nummer 2 einge-
fügt:
,,2.Landesfinanzverwaltung:

Tarifbeschäftigte des Finanzamts für Prüfungsdienste
und Strafsachen in Hamburg, soweit sie Aufgaben der
Steuerfahndung in Strafverfahren wegen Steuerstraf
taten wahrnehmen3)
„.
3. Die bisherigen Nummern 2 bis 8.2 werden Nummern 3 bis
9.2.
4. Der Text der Fußnote 4 wird Text der Fußnote 3.
Hamburg, den 24. November 2020.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 4. Dezember 2020
624 HmbGVBl. Nr. 66
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes
Vom 2. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
5 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom 21. Mai
2013 (HmbGVBl. S. 247), geändert am 15. September 2016
(HmbGVBl. S. 434), wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2020.
Der Senat
Freitag, den 4. Dezember 2020 625
HmbGVBl. Nr. 66
§1
§1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom
26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 17. De
zember 2018 (HmbGVBl. S. 410), erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen
Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassen-
den Bescheides und beträgt
1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasser-
leitern vom 1. Januar 2021 an 0,1696 Euro je Kubikmeter
und vom 1. Januar 2022 an 0,1747 Euro je Kubikmeter
und
2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (els-
terkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere
Braunkohlensande) vom 1. Januar 2021 an 0,1826 Euro
je Kubikmeter und vom 1. Januar 2022 an 0,1881 Euro je
Kubikmeter.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 2. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2020.
Der Senat
Freitag, den 4. Dezember 2020
626 HmbGVBl. Nr. 66
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 2. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 16. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 337), wird wie
folgt geändert:
In §2 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Aufgrund des höheren Arbeitsaufwands und insbeson-
dere der notwendigen fraktionsseitigen Unterstützung der
Arbeit des durch Artikel 26 der Hamburgischen Verfassung
eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses
erhalten jede Fraktion sowie die Bürgerschaftskanzlei zusätz-
lich einen monatlichen Betrag von 6.000 Euro.“
§2
§1 tritt mit Ablauf der 22. Legislaturperiode außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2020.
Der Senat