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GVBL_HH_2020-68.pdf

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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“)
2130-1-3

Seite 641

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“)
2130-1-3

Seite 644

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung „Jarrestadt“)
2130-1-3

Seite 646

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO)
221-6-2

Seite 648

FREITAG, DEN11. DEZEMBER
641
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 68 2020
Tag I n h a l t Seite
23. 11. 2020 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung ,,Barmbek-Nord“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
2130-1-3
23. 11. 2020 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung ,,Barmbek-Süd“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644
2130-1-3
23. 11. 2020 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung ,,Jarrestadt“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
2130-1-3

4.
12.
2020 Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ­ KapVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
221-6-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
Saarlandstraße Richtung Norden (Flurstück 2646), nach Osten
abknickend auf Hellbrookstraße (Flurstück 5661), weiter
Richtung Osten über Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085),
weiter Richtung Osten über Hellbrookstraße (Flurstück 509),
nach Norden abknickend auf Rübenkamp (Flurstück 5963),
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord
(Soziale Erhaltungsverordnung ,,Barmbek-Nord“)
Vom 23. November 2020
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728, 1793), in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 Num-
mer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), und §1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 11. Dezember 2020
642 HmbGVBl. Nr. 68
über Alte Wöhr (Flurstück 7174), weiter Richtung Norden
über Rübenkamp (6202), nach Südosten abknickend auf Lau-
ensteinstraße (Flurstück 2388), nach Osten abknickend über
Hartzloh (Flurstück 2387), auf Fuhlsbüttler Straße abkni-
ckend nach Norden (Flurstück 6206), nach Nordwesten abkni-
ckend über Flurstück 6171, der Flurstücksgrenze 6144 nord-
westlich und abknickend nordöstlich folgen, weiter nördlich
auf den rückwärtigen Flurstücksgrenzen von Fuhlsbüttler
Straße 419 bis 429 (Flurstücke 5647, 5649 und 5651), nach
Osten abknickend auf den nördlichen Grenzen der Flurstücke
5651 und 5650, weiter auf die Fuhlsbüttler Straße und nach
Süden abknickend (Flurstück 6206), abknickend nach Osten
auf Meister-Bertram-Straße (Flurstück 1), abknickend Rich-
tung Süden auf Meister-Francke-Straße (Flurstück 3826),
abgehend und weiter auf der Nordostgrenze der Schmachthä-
ger Straße (Flurstück 4568), über Rümkerstraße (Flurstück
4574) und über Steilshooper Straße (Flurstück 5940), abkni-
ckend dem Grenzverlauf des Flurstücks 6075 entlang der
Steilshooper Straße nach Nordosten folgend, weiter südöstlich
auf der Richeystraße entlang der nordöstlichen Grenze (Flur-
stücke 6076, 6500, 6501, 6502, 6503, 5156 und 5528), südlich
abknickend auf die Ostgrenze des Flurstücks 5528, weiter
Richtung Süden, über Ostgrenze des Flurstücks 5432, weiter
über Elligersweg (Flurstück 4811), weiter Richtung Süden auf
der Ostgrenze des Flurstücks 5708, weiter Richtung Süden
über Middendorfstraße 3410, weiter Richtung Süden über öst-
liche Flurstücksgrenzen 4336, 4480, 6910, 6911, 6912, 4442,
4337, 5308, 4397 und 4396, weiter über Grenzbachstraße Flur-
stücksgrenze 2642, auf nördliche Grenze des Flurstücks 5631,
weiter Richtung Südost über nordöstliche Flurstückgrenze
5674, südwestlich abknickend auf Bramfelder Straße (Flur-
stück 5938), nach Südosten abknickend auf Habichtstraße
(Flurstück 6687), weiter Richtung Südosten auf Nordschleswi-
ger Straße (Flurstück 4169), weiter Richtung Südwesten auf
Osterbekkanal (Flurstück 280), und entlang des Osterbek
kanals (Flurstück 280), unter Krausestraßenbrücke nach Wes-
ten weiterführend, weiter auf Osterbekkanal (Flurstück 274)
unter Bramfelder Brücke und Hufnerstraßenbrücke, abkni-
ckend Richtung Norden auf Barmbeker Stichkanal (Flurstück
6085), nach Westen abknickend auf Wiesendamm (Flurstück
526), nach Norden abknickend auf Saarlandstraße (Flurstück
2646) der Gemarkung Barmbek.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und
Erlaubnispflichten
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 23. November 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 11. Dezember 2020 643
HmbGVBl. Nr. 68
Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“
0 50 100 150 200
25
Meter
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Wirtschauft, Bauen und Umwelt
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
§
1:2.500
Freitag, den 11. Dezember 2020
644 HmbGVBl. Nr. 68
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
Osterbekkanal nach Osten (Flurstück 274), nach Südosten
abknickend über Osterbekstraße (Flurstücke 6315 und 6646),
weiter auf nordöstlicher und südöstlicher Flurstücksgrenze
(Flurstück 6136), nach Südwesten über Flurstück 5935, weiter
auf nordöstlicher und südöstlicher Flurstücksgrenze (Flur-
stück 2826), abknickend auf der nordöstlichen Flurstücks-
grenze (Flurstück 3551), nach Süden über das Flurstück 5935,
Weidestraße nach Osten (Flurstück 321), nach Norden Weber-
straße (Flurstück 6010), Lachnerstraße nach Westen (Flur-
stück 2921), nach Norden Spohrstraße (Flurstücke 6311, 6443
und 6484), nach Norden über Osterbekstraße (Flurstücke 6440
und 6315), Osterbekkanal nach Osten (Flurstück 274), weiter
auf Osterbekkanal (Flurstück 280), nach Südosten abknickend
auf südwestliche Flurstücksgrenze S-Bahntrasse (Flurstück
232), über Alter Teichweg (Flurstück 3350), weiter auf süd-
westlicher Flurstücksgrenze S-Bahntrasse (Flurstück 101),
nach Westen Dehnhaide (Flurstück 591), nach Süden Fried-
richsberger Straße (Flurstück 6213), über Wandse (Flurstück
2394), Friedrichsberger Brücke auf nordwestlicher Flurstücks-
grenze nach Südwesten (Flurstück 5864), weiter Eilbekkanal
nach Südwesten auf südöstlicher Flurstücksgrenze (Flurstück
6758), nach Nordwesten abknicken über Eilbekkanal und
Uferstraße (Flurstück 895), weiter nordwestlich Richardstraße
(Flurstück 857), über Oberaltenallee (Flurstück 5453), auf
Hamburger Straße abknickend nach Nordosten (Flurstück
6062), nach Nordwesten auf Adolph-Schönfelder-Straße (Flur-
stück 637), nach Westen abknicken auf nördliche Grund-
stücksgrenze (Flurstück 5278), auf Desenißstraße abknicken
nach Süden und Westen (Flurstück 641), über Heitmannstraße
(Flurstück 651), nach Südwesten Bostelreihe (Flurstück 6709),
über Humboldtstraße (Flurstück 1010), weiter südwestlich
über Grünfläche (Flurstück 1482), Winterhuder Weg nach
Nordwesten (Flurstück 1579), nach Norden Herderstraße
(Flurstück 1554), nach Norden Bachstraße (Flurstück 749), auf
Osterbekkanal (Flurstück 274) der Gemarkung Barmbek.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und
Erlaubnispflichten
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
(Soziale Erhaltungsverordnung ,,Barmbek-Süd“)
Vom 23. November 2020
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728, 1793), in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 Num-
mer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), und §1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 23. November 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 11. Dezember 2020 645
HmbGVBl. Nr. 68
Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“
0 60 120 180 240
30
Meter
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Wirtschauft, Bauen und Umwelt
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
§
1:3.100
Freitag, den 11. Dezember 2020
646 HmbGVBl. Nr. 68
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), bedarf.
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
Barmbeker Straße (Flurstück 3578), nach Nordosten Goldbek-
kanal (Flurstück 3116), nach Osten Wiesendamm (Flurstück
3149), nach Süden Saarlandstraße (Flurstück 2646), weiter
südlich Saarlandstraße (Flurstück 2979), nach Westen Kaem-
mererufer (Flurstück 3288), nach Süden Großheidestraße
(Flurstück 1456), nach Süden Osterbekkanal und weiter nach
Westen (Flurstück 274), weiter Osterbekkanal (Flurstück
3191), weiter südwestlich bis Bachstraßenbrücke, nach Norden
Barmbeker Straße (Flurstück 3578) der Gemarkung Winter-
hude.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und
Erlaubnispflichten
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Winterhude
(Soziale Erhaltungsverordnung ,,Jarrestadt“)
Vom 23. November 2020
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728, 1793), in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 Num-
mer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), und §1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 23. November 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 11. Dezember 2020 647
HmbGVBl. Nr. 68
$QODJH]XUSozialen Erhaltungsverordnung-DUUHVWDGW
0 30 60 90 120
15
Meter
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Wirtschauft, Bauen und Umwelt
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
§
1:1.500
Freitag, den 11. Dezember 2020
648 HmbGVBl. Nr. 68
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze und Verfahren
§1
(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter
Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und
fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung
der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in For-
schung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben
der Hochschulen, insbesondere in Forschung, Lehre und Stu-
dium sowie in der Krankenversorgung ist zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Stu-
diengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studien-
gängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der
Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden.
Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu
gewährleisten. Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
(3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 7 Satz 1 des
Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trags über die Hochschulzulassung durch Rechtsverordnung
festgesetzt.
§2
(1) Zulassungszahl ist die je Vergabetermin festzusetzende
Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzuneh-
menden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche
Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die wäh-
rend eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren
Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche
Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufge-
teilt.
§3
(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach §1 Absatz 3
in Verbindung mit §
4 geht die Überprüfung voraus, ob im
Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nut-
zung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft
worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in
zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach
den Vorschriften des Abschnitts 2,
2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der
weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vor-
schriften des Abschnitts 3.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben
Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf
Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl
und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind
gesondert auszuweisen.
§4
(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6
Absatz 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung
innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmen-
den Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstel-
lung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach §3, die Auf-
teilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf
Lehreinheiten (§
13 Absatz 4) und einen Vorschlag für die
Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben
die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abwei-
chung vom Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 (§
14) zu
begründen.
(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der
Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die zuständige
Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der
Zulassungszahlen.
(3) Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge der
zuständigen Behörde für die Festsetzung der Zulassungszahlen
werden zwischen der zuständigen Behörde und den Hochschu-
len gemeinsam erörtert. Weicht die zuständige Behörde bei der
Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der
Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
§5
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grund-
lage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als
neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die
Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeit-
raum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkenn-
bar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn
des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein,
sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchge-
führt werden.
Abschnitt 2
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung
§6
Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personel-
len Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von
Curricularnormwerten berechnet.
Verordnung
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte
und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung ­ KapVO)
Vom 4. Dezember 2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1
Nummer 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung
vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul
wesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert
am 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Freitag, den 11. Dezember 2020 649
HmbGVBl. Nr. 68
§7
(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde
gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studien-
gang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwie-
genden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die
einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der
Berechnung zusammengefasst werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätser-
mittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot
bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die
zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden
möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke
in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert,
wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ers-
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach §1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 16. März 2020
(BGBl. I S. 497, 500), und der klinische Teil den Studien
abschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach §1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst.
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den
Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische
Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-prakti-
sche Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studien-
gangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klini-
sche Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-prakti-
sche Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoreti-
sche Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienst-
leistungen (§11).
§8
(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen
des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und
der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehrein-
heiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehr-
personals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals
ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversor-
gung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den
Lehreinheiten nach Anlage 2 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in
der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die
Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushalts-
rechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden
nicht in die Berechnung einbezogen.
§9
(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts
festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer
Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Regellehrver-
pflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei
bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung
im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen
durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal
wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach
Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienst-
recht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht,
wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt
berücksichtigt:
1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a) vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit
Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die
dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend
dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller
zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c ver-
mindert; die Stellen des wissenschaftlichen Personals
ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Kranken-
versorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellen-
verminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen,
b) der Personalbedarf für die stationäre Krankenversor-
gung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
Betten berücksichtigt,
c) der Personalbedarf für die ambulante Krankenversor-
gung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische
Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen
Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Aus-
nahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behand-
lung angenommenen Krankenscheine, Überweisungs-
scheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen
sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbst-
zahler und der internen Überweisungen,
2. Lehreinheit Zahnmedizin
a) vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit
Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehrein-
heit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der
Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten
Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert; die
Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrver-
pflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung
wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminde-
rung nach den Buchstaben b und c abzuziehen,
b)der Personalbedarf für die stationäre Krankenversor-
gung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
Betten berücksichtigt,
c) der Personalbedarf für die ambulante Krankenversor-
gung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug
in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personal-
bedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buch-
stabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen
Jahr nach §1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsord-
nung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studen-
tinnen oder Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden,
berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außer
universitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf
Dauer für den Ausbildungsaufwand nach §
13 Absatz 1 im
Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztli-
chen Prüfung nach §1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approba-
tionsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jah-
res nach §1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsord-
nung für Ärzte erbracht werden.
(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Lehr-
aufgaben, die selbstständig oder unter der Verantwortung von
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu erfüllen sind
gemäß §27 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert
am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), in der jeweils gelten-
den Fassung, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als
Lehrauftrag (§
10) erfasst sind, werden in Deputatstunden
umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
Freitag, den 11. Dezember 2020
650 HmbGVBl. Nr. 68
§10
Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungs-
stunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit
für den Ausbildungsaufwand nach §
13 Absatz 1 in den dem
Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im
Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und
nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt
nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln
für unbesetzte Stellen vergütet worden sind oder es sich um
Lehrauftragsstunden handelt, die zur Umsetzung einzuhalten-
der Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur
Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekenn-
zeichnet wurden. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außer
universitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unent-
geltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden
sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in
Deputatstunden umzurechnen.
§11
(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrver
anstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete
Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind
Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studien-
gänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszah-
len für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwick-
lung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
§12
(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Auf-
nahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studien-
gangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller
der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können
von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden.
§13
(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstun-
den gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der
für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder
eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich
ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzu-
wenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 3
aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung
der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studien-
gangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend
anzuwenden.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in
Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von der zuständigen Behörde
im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert
festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studien-
gang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer
Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen
Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehr-
angebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufge-
teilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die
beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Abschnitt 3
Überprüfung des Berechnungsergebnisses
§14
(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete
Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der
weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbe-
stimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte
gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis aus-
wirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tat-
bestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungs-
gemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8) oder
wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§8
Absatz 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semes-
ter erforderlich ist (Nummer 7):
1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Aus-
stattung,
2.Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen
Mitteln,
3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit
mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern,
4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientin-
nen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang
Medizin,
5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und
klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahn-
medizin,
6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen
und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7. gegenüber dem nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 überprüften
Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 höhere Aufnahme
von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fach-
semester in den vergangenen Jahren,
8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung bezie-
hungsweise im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im
Rahmen der pauschalierten Regelungen nach §
9 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 aufgefangen werden können.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Perso-
nal (§
8 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch
folgende Tatbestände erfährt:
1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftli-
chen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von
Studentinnen und Studenten in höheren Semestern
(Schwundquote).
§15
(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in aus-
reichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist
der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Eng-
pass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird
das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten
gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist
davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltun-
gen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig
zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenhei-
ten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährli-
che Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von
Freitag, den 11. Dezember 2020 651
HmbGVBl. Nr. 68
sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vor-
schriften des Abschnitts 2 ermittelte Berechnungsergebnis
entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden
vermindert werden.
§16
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten
ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder
Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in
höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge
(Schwundquote).
§17
(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des
Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen
Einflussfaktoren (§
14 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für
den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung nach §1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der
Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Prak-
tischen Jahres nach §
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der
Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzu-
setzen,
2. liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berech-
nungsergebnis des Zweiten Abschnittes unter Berücksichti-
gung der Überprüfung nach §14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3,
7 und 8 sowie §14 Absatz 3 Nummern 1 bis 3, erhöht sie sich
je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins;
die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom
Hundert erhöht,
3. soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrver
anstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsge-
mäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die
patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entspre-
chend.
(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger
als das des Abschnitts 2 unter Berücksichtigung der Überprü-
fung nach §14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 8 sowie §14
Absatz 3 Nummern 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulas-
sungszahl zugrunde zu legen; §
14 Absatz 2 Nummer 6 bleibt
unberührt.
§18
(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil
des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungs
ergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die
Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher
als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt
werden, wenn die Fortsetzung des Studiums nach dem vorkli-
nischen Teil gewährleistet werden kann. Ist der klinische Teil
des Studienganges an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt
Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorkli-
nischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz
zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und
dem nach dem Abschnitt 3 überprüften Berechnungsergebnis
für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte
Zahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen
Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klini-
schen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach
dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
§19
(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahn-
medizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der
Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für
die jährliche Aufnahmekapazität ist
0,67 Klinische Behandlungseinheiten
für Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde
je Studentin oder Student anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und
nach dem Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprü-
fung nach §14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 5 und 7 sowie §14
Absatz 3 Nummern 1 bis 3 voneinander ab, ist der Festsetzung
der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
Abschnitt 4
Ausnahmetatbestände
§20
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vor, können
Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der
Abschnitte 2 und 3 festgesetzt werden.
§21
(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem
Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum
folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Aus-
bildungskapazität unberücksichtigt.
(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem
späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen,
bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsge-
mäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund
früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.
(3) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu kenn-
zeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstal-
tungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehrein-
heit für den Ausbildungsaufwand nach §
13 Absatz 1 für den
Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übri-
gen bleibt §10 unberührt.
§22
Diese Verordnung gilt für Studiengänge, die in das Zentrale
Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung nach
Artikel 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung ein-
bezogen sind.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§23
(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen,
an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als
nach Semestern aufgeteilt ist.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung
von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
§24
Die Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994
(HmbGVBl. S. 35) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 4. Dezember 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Freitag, den 11. Dezember 2020
652 HmbGVBl. Nr. 68
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrunde
legung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte
(Anlage 3, §
13 Absätze 2 und 3) berechnet. Die Curricular-
normwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so
aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricular-
anteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteilig-
ten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
I
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit
an Deputatstunden
1.Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S)
ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen
einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abge-
ordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich
zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Ver-
minderungen des Lehrdeputats nach §9 Absatz 2.
(1) S = !X! (lj
· hj
­ rj
) + L
2. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienst-
leistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehrein-
heit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbrin-
gen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die
für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die
Lehreinheit entfallen.
(2) E = !X! CAq
· Aq
/2
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3) Sb
= S ­ E
II
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Stu-
diengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4) !X! CAp · Zp
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit
zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5) !X!
III
Verzeichnis der benutzten Symbole
Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit
zugeordneten Studiengangs p
Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jähr
liche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht
zugeordneten Studiengangs q (§11 Absatz 2)
CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des
zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit
entfällt (§13 Absatz 4)
CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des
nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der
Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§
13
Absatz 4)
CA!X!: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge
E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht
zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je
Semester (§11)
hj
: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen
in Deputatstunden je Semester (§9 Absatz 1)
lj
: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der
Stellengruppe j
L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in
Deputatstunden je Semester (§10)
rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellen-
gruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputat-
stunden je Semester (§9 Absatz 2)
S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je
Semester (§9 Absatz 1)
Sb
: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Stu-
diengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit
in Deputatstunden je Semester
zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zuge-
ordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität
der Lehreinheit (Anteilquote, §12)
Anlage 1
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
auf Grund des Abschnitts 2
Freitag, den 11. Dezember 2020 653
HmbGVBl. Nr. 68

Anlage 2
Stellenzuordnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2)
I
Lehreinheit Vorklinische Medizin

laufende
Nummer
Fach Bemerkungen

1 Anatomie

2 Biochemie/
Molekularbiologie

3 Physiologie

4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum
Beispiel durch

Sozialmedizin
Institute für Gerichts und Sozialmedizin

5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum
Beispiel durch

Psychiatrie
Klinische Psychologie
Freitag, den 11. Dezember 2020
654 HmbGVBl. Nr. 68

Psychosomatik

6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden

7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden

8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden

II
Lehreinheit Klinischpraktische Medizin

laufende
Nummer
Fach Bemerkungen

9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klini
sche Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit
Klinischtheoretische Medizin zugeordnet wer
den.

10 Kinderheilkunde

11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine
klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehrein
heit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet
werden.

Freitag, den 11. Dezember 2020 655
HmbGVBl. Nr. 68

12 Urologie

13 Dermatologie und
Venerologie

14 Frauenheilkunde und
Geburtshilfe

15 Orthopädie

16 Augenheilkunde

17 Hals, Nasen, OhrenHeil
kunde

18 Neurologie

19 Psychiatrie und
Psychotherapie

20 Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie

Freitag, den 11. Dezember 2020
656 HmbGVBl. Nr. 68

21 Anästhesiologie
und Notfallmedizin
Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine
klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehrein
heit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet
werden.

22 Radiologie
(therapeutische Radiologie)
Der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin soll
der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der
über Betten verfügt.

23 Physikalische Medizin

24 Allgemeinmedizin

III
Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin
laufende
Nummer
Fach Bemerkungen

25 Pathologie

26 Mikrobiologie und
Virologie

27 Hygiene

28 Immunologie
Freitag, den 11. Dezember 2020 657
HmbGVBl. Nr. 68

29 Arbeitsmedizin

30 Rechtsmedizin

31 Sozialmedizin

32 Klinische Chemie und
Laboratoriumsdiagnostik
Wenn die Klinische Chemie und Laboratori
umsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammen
gefasst sind, werden die Stellen dort ausgeglie
dert und der Lehreinheit Klinischtheoretische
Medizin zugeordnet.

33 PathoBiochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum
Beispiel durch

Biochemie
Klinische Chemie und Hämatologie

34 PathoPhysiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum
Beispiel durch

Physiologie, Innere Medizin

35 Radiologie
(diagnostische Radiologie)
Der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin
soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden,
der nicht über Betten verfügt.

Freitag, den 11. Dezember 2020
658 HmbGVBl. Nr. 68

36 Medizinische
Biometrie/Informatik

37 Humangenetik

38 Pharmakologie/Toxikologie

39 Geschichte, Theorie,
Ethik der Medizin

40 Medizinische Terminologie

Anlage 3
Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1)
laufende
Nummer Studiengang Curricularnormwert
1. Medizin (auslaufender Regelstudiengang und
Modellstudiengang iMED)
8,20
1.1 Medizin I 2,42
1.2 Medizin II 5,78
2. Zahnmedizin

2.1 auslaufender Regelstudiengang 7,80
2.2 Modellstudiengang iMED DENT 8,70
3. Pharmazie 4,50

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51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).