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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 659

MONTAG, DEN14. DEZEMBER
659
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 69 2020
Tag I n h a l t Seite
14.
12.
2020 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. In Teil 2a der Inhaltsübersicht werden hinter dem Ein-
trag zu §4b die folgenden Einträge eingefügt:
,,§
4cVorübergehende Schließung von Verkaufsstellen
des Einzelhandels
§
4d Vorübergehendes Versammlungs- und Ansamm-
lungsverbot
§4e Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
§
4f Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegen-
stände“.
2. In §4a wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In der Zeit vom 24. bis einschließlich 26. Dezember
2020 sind anstelle der Zusammenkünfte im Sinne des
Absatzes 2 auch Zusammenkünfte im Familienkreis im
privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriede-
ten Besitztum von Angehörigen eines gemeinsamen
Haushalts (Absatz 2 Nummer 1) mit insgesamt bis zu
vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten
zulässig, soweit es sich um Familienangehörige im Sinne
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und deren Haushalts
angehörige handelt, wobei deren Kinder bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden.“
3. In Teil 2a werden hinter §
4b folgende §§
4c bis 4f ein
gefügt:
,,§4c
Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen
des Einzelhandels
(1) Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels
für den Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachste-
hend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zulässig ist die Auslieferung von Gütern auf Bestel-
lung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abho-
lung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäfts-
räume unter Wahrung des Abstandsgebots nach Maß-
gabe des §3 Absatz 2.
(3) Für den Publikumsverkehr dürfen die nachfolgen-
den Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer
Verkaufsstellen geöffnet bleiben:

1.
Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich
Direktvermarktern,
2.Apotheken,
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 14. Dezember 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2412), in Verbindung mit
§
38 Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 637), wird ver-
ordnet:
Montag, den 14. Dezember 2020
660 HmbGVBl. Nr. 69
3. Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Pro-
dukte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker
und Sanitätshäuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
6.Reformhäuser,

7.Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie

Le
bensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs
anbieten,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9.Getränkemärkte,
10.Tankstellen,
11. Banken und Sparkassen,
12.Poststellen,
13.Reinigungen,
14.Waschsalons,
15. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
16. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
17. der Großhandel,
18.Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich
Fahrrädern,
19.Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit
dies nicht gesondert eingeschränkt ist und
20.Weihnachtsbaumverkaufsstellen.
Die Vorgaben nach §13 sind einzuhalten.
(4) Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Waren-
sortiment dürfen ihre Verkaufsstellen für den Publi-
kumsverkehr öffnen, wenn Waren, die dem typischen
Sortiment eines der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Betriebe oder einer der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ein-
richtung entsprechen, den Schwerpunkt ihres Sorti-
ments bilden. Diese Betriebe können Waren des gesam-
ten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben.
Das Warenangebot, das nicht dem Angebot einer der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder Einrichtungen
entspricht, darf nicht erweitert werden.
§4d
Vorübergehendes Versammlungs- und
Ansammlungsverbot
(1) Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind
Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
untersagt (Versammlungsverbot). Sie können im Aus-
nahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag
und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen
Kooperationsgebots zugelassen werden, wenn dies aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist; in die-
sem Fall gelten die Vorgaben nach §10.
(2) Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind
über die Kontaktbeschränkung nach §4 Absatz 2 hinaus
auch sonstige Ansammlungen von Personen an öffent
lichen Orten mit Ausnahme der in §
4 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 10 und Nummern 12 bis 15 genannten Fälle
unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei
dasAbstandsgebotnach§3Absatz2einhalten(Ansamm-
lungsverbot an öffentlichen Orten).
§4e
Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
Der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanla-
gen ist untersagt.
§4f
Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände
(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern
und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzu-
lässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände,
die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flug-
verkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staat
licher Aufgaben dienen.
(2) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ande-
ren pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Satz 1
gilt nicht für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände
als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugver-
kehr oder bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.“
4. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammen-
künfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie

religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den
Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder
Weltanschauungsgemeinschaften sowie entsprechende
Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten die allge-
meinen Hygienevorgaben nach §
5. Ein Schutzkonzept
ist nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. §
9 findet keine
Anwendung. In geschlossenen Räumen gilt für alle
anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach §
8 mit
der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen wäh-
rend der Vornahme liturgischer oder vergleichbarer
Handlungen durch die handelnden Personen abgelegt
werden dürfen. Der gemeinsame Gesang der Gemeinde
ist untersagt. In dem Schutzkonzept ist vorzusehen, dass
Zusammenkünfte, zu denen Besucherzahlen erwartet
werden, die unter Berücksichtigung des Abstandsgebots
zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
nur auf der Grundlage einer vorheriger Anmeldung der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer und einer Zugangs-
kontrolle durchgeführt werden.“
5. §13 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit diese nach Maßgabe von §
4c für den Publi-
kumsverkehr geöffnet sind, gelten in allen Verkaufsstel-
len des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleis-
tungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitäts-
häusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern
und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei
sonstigen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhan-
del, bei Wanderlagern, auf Spezialmärkten im Sinne der
Gewerbeordnung, auf Jahrmärkten im Sinne der Gewer-
beordnung und auf Wochenmärkten die allgemeinen
Hygienevorgaben nach §
5 sowie für die anwesenden
Personen eine Maskenpflicht nach §8.“
6. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen mit Körperkontakt
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseur-
handwerk, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-
Studios und ähnliche Betriebe) sind untersagt. Dies gilt
nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen,
insbesondere Physiotherapie
, Ergotherapie, Logopädie,
Podologie, sowie für Dienstleistungen der Fußpflege.
Für die in Satz 2 genannten Dienstleistungen und Ange-
bote gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5
sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach §
7.
Soweit keine Vorgaben nach §
5 Absatz 2 Satz 2 vorlie-
gen, ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen
Räumen eine Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Mund-
Nasen-
Bedeckungen vorübergehend
Montag, den 14. Dezember 2020 661
HmbGVBl. Nr. 69
abgelegt werden dürfen, solange dies zur Durchführung
der Dienstleistung erforderlich ist.“
7. §15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1
ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie
deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen
und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des
Erwerbs und in seiner näheren Umgebung verzehrt wer-
den. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmit-
telbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbeson-
dere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehält-
nissen, ist untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich
geschlossene Getränkeflaschen, dosen oder -tüten.“
8. §16 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben,
in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in ver-
gleichbaren Einrichtungen dürfen nur für die folgenden
Aufenthaltszwecke bereitgestellt werden:
1. berufliche veranlasste Aufenthalte,
2. medizinisch veranlasste Aufenthalte,
3. zwingend sozial-ethisch veranlasste Aufenthalte,
4. in der Zeit vom 24. bis einschließlich 26. Dezember
2020 für Aufenthalte zum Zweck des Besuchs von
Familienangehörigen im Sinne von §4a.“
9. In §23 Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
,,Dabei kann die Präsenzpflicht vorübergehend aufgeho-
ben und durch andere schulische Angebote ersetzt wer-
den.“
10. In §30 Absatz 4 wird der Punkt am Ende der Nummer 7
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 ange-
fügt:
,,8.
die Beschäftigten der Einrichtungen oder Dienste
haben sich spätestens ab dem 21. Dezember 2020
regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer
Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coro-
navirus mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zu
unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem
Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu
dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die
Trägerin oder der Träger umgehend der zuständigen
Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger
organisiert die erforderlichen Testungen.“
11. In §34a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In Einrichtungen des Justizvollzugs gilt eine Mas-
kenpflicht nach Maßgabe von §8. Die für Justiz zustän-
dige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Situatio-
nen beziehungsweise räumliche Bereiche in den Ein-
richtungen zulassen.“
12. §39 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
entgegen §4a Absatz 2 Satz 1 eine Zusammenkunft
im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis ver-
anstaltet oder an einer solchen teilnimmt, die über
die nach §4a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 zulässige
Anzahl der Teilnehmenden oder Zusammensetzung
hinausgeht,“.
12.1.2Hinter Nummer 9 werden folgende Nummern 9a bis 9f
eingefügt:
,,9a.entgegen §
4c Absatz 1 eine Verkaufsstelle des

Einzelhandels, die nicht zu den in §
4c Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 aufgeführten Betrie-
ben oder Einrichtungen zählt, für den Publikums-
verkehr öffnet,
9b. entgegen §
4d Absatz 1 eine nach §
4d Absatz 1
untersagte Versammlung veranstaltet oder an einer
solchen teilnimmt,
9c. entgegen §4d Absatz 2 an einer nach §4d Absatz 2
untersagten Ansammlung teilnimmt,
9d. entgegen §
4e alkoholische Getränke auf öffentli-
chen Wegen, Straßen, Plätzen oder Grün- und
Erholungsanlagen verzehrt,
9e. entgegen §
4f Absatz 1 Satz 1 Feuerwerkskörper
oder andere pyrotechnische Gegenstände verkauft
oder abgibt, ohne dass dies nach §4f Absatz 1 Satz 2
erlaubt ist,
9f. entgegen §
4f Absatz 2 Satz 1 Feuerwerkskörper
oder andere pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
ohne dass dies nach §4 Absatz 2 Satz 2 erlaubt ist,“.
12.1.3Nummer 35a erhält folgende Fassung:
,,35a.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
eine zum Mitnehmen erworbene Speise oder ein
Getränk am Ort des Erwerbs oder in dessen nähe-
rer Umgebung verzehrt,“.
12.1.4Hinter Nummer 35a wird folgende Nummer 35b einge-
fügt:
,,35b.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 2 alkoholische
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,
ohne dass dies nach §
15 Absatz 3 Satz 3 erlaubt
ist,“.
12.1.5Nummer 40 erhält folgende Fassung:
,,40.
entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsange-
bote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwoh-
nungen, auf Campingplätzen oder in vergleichba-
ren Einrichtungen zu anderen als den in §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Auf-
enthaltszwecken bereitstellt,“.
12.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9d soll die
zuständige Behörde von einer Verfolgung der Ordnungs-
widrigkeit absehen, wenn es sich bei der oder dem
Betroffenen um eine Person im Sinne von §
2 Absatz 2
Satz 2 handelt.“
13. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar
2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.
Hamburg, den 14. Dezember 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Montag, den 14. Dezember 2020
662 HmbGVBl. Nr. 69
A
Anlass
Mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
sollen unter Berücksichtigung der aktuell angezeigten epide-
miologischen Lage die bestehenden Maßnahmen im Wesentli-
chen fortgeführt, der Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
13. Dezember 2020 umgesetzt und einzelne Anpassungen der
Verordnung vorgenommen werden. Die bisherigen Maßnah-
men haben nicht zu einer hinreichenden Eindämmung des
Infektionsgeschehens geführt und machen daher ergänzende
Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus dringend
erforderlich.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf
die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg verwiesen (https://
www.hamburg.de/coronavirus/).
Zu den vorliegend vorgenommenen Ergänzungen der Maß-
nahmen der Verordnung zählen insbesondere die vorüberge-
hende Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels als
sogenannte Wellenbrecher-Maßnahme (zum Begriff siehe
Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 604), die Rege-
lungen zu den Kontaktbeschränkungen für die Weihnachts-
tage sowie das Verbot des Verkaufs, der Abgabe und des
Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechni-
schen Gegenständen.
Ferner finden sich Klarstellungen und redaktionellen
Anpassungen.
B
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §4a Absatz 3: Mit der Ergänzung des §4a Absatz 3 sol-
len in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundeskanz-
lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 13. Dezember 2020 im Zeitraum vom 24. bis zum
26. Dezember 2020 neben den in nach §4a Absatz 2 gestatteten
Zusammenkünften als eine Alternative weitere Zusammen-
künfte von Familien im kleinen Rahmen wegen der besonde-
ren kulturellen und gesellschaftlichen Bedeutung dieser Tage
ermöglicht werden. Gemäß §28a Absatz 6 Satz 2 IfSG sind bei
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen
auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und
zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen
Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Die Regelung des §
4a
Absatz 3 dient neben der kulturellen Bedeutung insbesondere
auch dem Zweck des familiären und gesellschaftlichen Zusam-
menhalts, dem in diesen Tagen eine besondere Bedeutung
zukommt. Angesichts der in §
4a Absatz 3 normierten engen
Vorgaben, die sowohl den Zeitraum als auch die Zusammenset-
zung der Personengruppe, die zusammenkommen darf, erheb-
lich beschränken, ist die Regelung des §4a Absatz 3 auch mit
dem Ziel einer wirksamen Verhinderung des Coronavirus ver-
einbar.
Zu §4c: Die Regelung normiert in Übereinstimmung mit
dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember
2020 als ergänzende Wellenbrecher-Maßnahme die vorüberge-
hende Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels.
Diese ist dringend erforderlich, um vermeidbare Kontakte im
öffentlichen Raum zu reduzieren und hierdurch das Infek
tionsgeschehen einzudämmen. Von der Schließungsanord-
nung sind die Auslieferung von Gütern auf Bestellung sowie
deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser
Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des
Abstandsgebots infektionsschutzrechtlich vertretbar ausge-
nommen. Zur Deckung der wesentlichen Versorgungsbedarfe
der Bevölkerung sieht Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 20 die
erforderlichen Ausnahmen von dem Schließungsgebot vor.
Absatz 4 enthält Regelungen für Anbieter mit gemischtem
Warensortiment.
Zu §4d: Die Norm regelt in Übereinstimmung mit dem
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 ein
auf zwei Tage begrenztes Verbot von Versammlungen nach
Artikel 8 des Grundgesetzes sowie von Ansammlungen im
öffentlichen Raum. Nach den Erkenntnissen des Verordnungs-
gebers kommt es an diesen Tagen (Silvester und Neujahr) im
öffentlichen Raum regelmäßig zu einer Vielzahl von Personen-
zusammenkünften in Form von Versammlungen oder
Ansammlungen, in denen die Einhaltung des Abstandsgebots
und der Kontaktbeschränkung nach dieser Verordnung nicht
hinreichend gewährleistet ist. Das hieraus resultierende Infek-
tionsrisiko einer Vielzahl von Menschen ist vor dem Hinter-
grund der aktuellen Infektionslage unbedingt zu vermeiden,
um einen weiteren unkontrollierbaren Anstieg der Neuinfekti-
onen zu verhindern. Zur Wahrung der Rechte aus Artikel 8
Grundgesetz sieht Absatz 1 für Versammlungen eine Zulas-
sungsmöglichkeit der Versammlungsbehörde und unter
Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots
vor. Das Ansammlungsverbot gilt nicht für Personenzusam-
menkünfte nach §4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 10 und 12
bis 15.
Zu §4e: Die Vorschrift normiert in Übereinstimmung mit
dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungs
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember
2020 ein allgemeines Verbot des Verzehrs alkoholischer
Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und in
Grün- und Erholungsanlagen. Nach den Erkenntnissen des
Verordnungsgebers führt der Konsum von Alkohol regelmäßig
zu einer Enthemmung, einem gesteigerten Geselligkeitsbe-
dürfnis und Personenansammlungen im öffentlichen Raum, in
deren Folge es regelmäßig zu Verstößen gegen die erforderli-
chen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben nach dieser Ver-
ordnung, insbesondere des Abstandsgebots und der Kontakt-
beschränkung, kommt. Dies gilt insbesondere für Silvester
und Neujahr.
Zu §4f: Die Norm regelt in Übereinstimmung mit dem
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 ein
allgemeines Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Feuer-
Begründung
zur Fünfundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Montag, den 14. Dezember 2020 663
HmbGVBl. Nr. 69
werkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen
sowie das Verbot, diese Gegenstände abzubrennen. Hierdurch
sollen Personenansammlungen im öffentlichen Raum verhin-
dert werden, die gemeinsam Feuerwerkskörper und andere
pyrotechnische Gegenstände abbrennen und beobachten.
Denn nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers drohen
bei diesen Ansammlungen Verstöße gegen das Abstandsgebot
und die Kontaktbeschränkung, die die Gefahr einer Vielzahl
von Infektionsfällen zur Folge haben. Diese vermeidbaren
Infektionsrisiken sollen durch das umfassende, den Vertrieb
und die Nutzung betreffende Verbot nach §
4f Absatz 1 und
Absatz 2 ausgeschlossen werden. Beide Verbote gelten nicht
für den Vertrieb und die Nutzung von pyrotechnischen Gegen-
ständen als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugver-
kehr oder bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
Zu §11: In Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bun-
deskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder vom 13. Dezember 2020 werden die infek
tionsschutzrechtlichen Vorgaben für religiöse Veranstaltungen
oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen oder
in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder
Weltanschauungsgemeinschaften sowie für entsprechende Ver-
anstaltungen unter freiem Himmel ergänzt, um vermeidbare
Infektionsrisiken auszuschließen.
Zu §14: In Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bun-
deskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder vom 13. Dezember 2020 werden die infek
tionsschutzrechtlichen Vorgaben für Dienstleistungen mit
Körperkontakt erweitert. Um die Kontakte in der Bevölkerung
weiter zu reduzieren, ist es erforderlich, nunmehr auch Dienst-
leistungen des Friseurhandwerks vorübergehend zu untersa-
gen.
Zu §15: Die Ergänzung der Regelung des §
15 Absatz 3
erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundes-
kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 13. Dezember 2020. Nach den Erkenntnissen
des Verordnungsgebers kommt es bei dem zulässigen Abver-
kauf von Speisen zum Mitnehmen in unmittelbarer Nähe der
Verkaufsorte mittlerweile vermehrt zu unzulässigen Ansamm-
lungen von Personen, die dort die erworbenen Speisen und
Getränke gemeinsam verzehren, was vermeidbare Infektions-
risiken verursacht.
Zu §16 Absatz 1: Die Neufassung des §16 Absatz 1 Satz 1
dient der Klarstellung, welche Übernachtungsangebote nach
den Vorgaben dieser Verordnung in Beherbergungsbetrieben
zulässig sind. Unter den Tatbestand der beruflich veranlassten
Aufenthalte fallen Aufenthalte, die der Berufsausübung die-
nen, insbesondere die Beherbergung von Geschäftsreisenden.
Medizinisch veranlasst ist ein Aufenthalt, wenn dieser zur
Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung erforder-
lich ist. Zwingend sozial-ethisch veranlasst sind Aufenthalte
nur dann, wenn es ohne den Aufenthalt zu einer Verletzung
sozialer oder ethischer Normen kommen würde. Dies gilt bei-
spielsweise für Personen, die aufgrund persönlich nicht zu
vertretender Umstände vorübergehend daran gehindert sind
in ihren Heimatort zurückzukehren oder für Aufenthalte zur
Regelung zwingend erforderlicher und nicht verschiebbarer
familiärer oder sorgerechtlicher Angelegenheiten, wie etwa die
notwendige Teilnahme an einer Trauerfeier, die Betreuung
hilfsbedürftiger Personen oder die Ausübung von Betreuungs-
vollmachten.
Zudem soll mit der Regelung des §16 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 für den Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020
ermöglicht werden, dass Personen beherbergt werden können,
die zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen in die-
sem Zeitraum anreisen. Gemäß §28a Absatz 6 Satz 2 IfSG sind
bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhin
derung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Aus-
wirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzube-
ziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer
wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Die Regelung des
§
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dient im Zusammenspiel mit
der Regelung des §
4a Absatz 3 dazu, der kulturellen Bedeu-
tung der Weihnachtstage sowie dem Zweck des familiären und
gesellschaftlichen Zusammenhalts, dem in diesen Tagen eine
besondere Bedeutung zukommt, angemessen zu begegnen.
Angesichts der in §
16 Absatz 2 normierten strengen Schutz-
maßnahmen und des sehr kurzen Geltungszeitraums, ist die
Regelung des §
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auch mit dem
Ziel einer wirksamen Verhinderung des Coronavirus verein-
bar.
Zu §30 Absatz 4: Mit der Regelung werden die infektions-
schutzrechtlichen Vorgaben für Wohneinrichtungen der
Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ambulante Pflege-
dienste ergänzt: Die neue Vorschrift sieht eine regelmäßige
Testpflicht für die Beschäftigten der genannten Einrichtungen
oder Dienste mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test vor und
dient damit insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler
Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus.
Zu §
34a Absatz 4: Aus Klarstellungsgründen werden in
§
34a Absatz 4 die Regelungen für die Maskenpflicht in Ein-
richtungen des Justizvollzugs ausdrücklich in dieser Verord-
nung festgeschrieben. Die nähere Ausgestaltung der Masken-
pflicht obliegt dabei der für Justiz zuständigen Behörde.
Zu §39: In §39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeits-
tatbestände ergänzt, um die mit dieser Verordnung eingeführ-
ten Ge- und Verbote mit einer angemessenen Ordnungsmittel-
bewehrung zu versehen.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten, Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 20. November 2020, 27. November
2020 und 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581, S. 595 und
S. 637) verwiesen.
Montag, den 14. Dezember 2020
664 HmbGVBl. Nr. 69
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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51
29
77.
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