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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
2136-1-2

Seite 59

Gesetz über die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Opfer von
Terror- und Großschadensereignissen und deren Angehörige (Hamburgisches Opferbeauftragtengesetz)
neu: 215-2

Seite 64

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023 sowie die
Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
611-5, 611-8

Seite 66

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
204-1

Seite 67

FREITAG, DEN10. FEBRUAR
59
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2023
Tag I n h a l t Seite
23. 1. 2023 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
2136-1-2
24. 1. 2023 Gesetz über die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Opfer von
Terror- und Großschadensereignissen und deren Angehörige (Hamburgisches Opferbeauftragten­
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
neu: 215-2
24. 1. 2023 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023 sowie die
Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
611-5, 611-8
24. 1. 2023 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
204-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Anlage der Wegereinigungsverordnung wird wie folgt
geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
1.1 Die Eintragung
,,Herbert-Wehner-Platz 005 Harburg“
wird gestrichen.
1.2 Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten folgende Fassung:
Name des öffentlichen Weges
Kennzahl für die Bezirksamt
Reinigungshäufigkeit
,,Adenauerallee Hamburg-Mitte“
von Kreuzweg
bis Steintorplatz,
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 23. Januar 2023
Auf Grund von §32 Absatz 3 des Hamburgischen Wegege-
setzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl.
S. 361), und §
3 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 16. März
2022 (HmbGVBl. S. 193), wird verordnet:
Freitag, den 10. Februar 2023
60 HmbGVBl. Nr. 7
beide Seiten 006+S
sonst 005
,,Altmannbrücke 003 Hamburg-Mitte“
,,Ammernweg 002 Altona“
,,Anzengruberstraße 002 Harburg“
,,Besenbinderhof 012+S Hamburg-Mitte“
,,Bremer Reihe 007+S Hamburg-Mitte“
,,Brennerstraße Hamburg-Mitte“
von Hansaplatz
bis Stiftstraße,
beide Seiten 006+S
sonst 005
,,Brockesstraße 006+S Hamburg-Mitte“
,,Cuxhavener Straße Harburg“
von Waltershofer Straße
bis Süderelbebogen 001
von Süderelbebogen
bis Am Neugrabener Bahnhof 005
von Am Neugrabener Bahnhof
bis Geutensweg 002
von Geutensweg
bis An de Geest 001
von gegenüber An de Geest
bis Scheideholztwiete 001
von Scheideholztwiete
bis Neugrabener Bahnhofstraße 002
von Neugrabener Bahnhofstraße
bis Talweg 001
Verbindungsweg
von Cuxhavener Straße
bis S-Bahn Neuwiedenthal 002
,,Danziger Straße Hamburg-Mitte“
von Steindamm
bis Rostocker Straße,
beide Seiten 006+S
sonst 005
,,Eckernförder Straße 003 Altona“
,,Eidelstedter Platz 006+S Eimsbüttel“
,,Ekenknick Eimsbüttel“
von Lohkampstraße
bis Lohwurt,
beide Seiten 006+S
Stichstraße bei Haus Nr. 3 006+S
sonst 005
ausschl. Haus Nrn. 6 bis 16
,,Ellmenreichstraße 007+S Hamburg-Mitte“
,,Gefionstraße Altona“
von Düppelstraße
bis Alsenstraße,
beide Seiten 003
sonst 002
,,Gertrudenkirchhof 006+S Hamburg-Mitte“
,,Hansaplatz 012+S Hamburg-Mitte“
,,Heidacker Eimsbüttel“
von Steinacker
bis Hörgensweg 001
von Hörgensweg
bis Grenzacker 001
,,Heinrich-Plett-Straße Altona“
von Osdorfer Landstraße
bis Julius-Brecht-Straße
Freitag, den 10. Februar 2023 61
HmbGVBl. Nr. 7
beide Seiten
ohne Wohnwege 003
,,Hörgensweg 001 Eimsbüttel“
,,Jakobikirchhof Hamburg-Mitte“
von Bugenhagenstraße
bis Steinstraße 006+S
sonst 005
,,Julius-Brecht-Straße 003 Altona“
,,Jungfernstieg 012+S Hamburg-Mitte“
,,Kleiner Pulverteich 005 Hamburg-Mitte“
,,Koldingstraße 003 Altona“
,,Kreuzweg Hamburg-Mitte“
von Kurt-Schumacher-Allee
bis Adenauerallee,
beide Seiten 005
sonst 006+S
,,Kurt-Schumacher-Allee Hamburg-Mitte“
beide Seiten 005
,,Langbargheide Altona“
von Ammernweg
bis gegenüber Einfahrt Haus Nr. 43 002
von Einfahrt Haus Nr. 43
bis Lüdersring Haus Nr. 2a 002
,,Lange Reihe Hamburg-Mitte“
von Kirchenallee
bis Baumeisterstraße 007+S
Verbindungsstreifen zur
Greifswalder Straße 002
sonst 006
,,Lohkampstraße Eimsbüttel“
von Eidelstedter Platz
bis Bahnübergang AKN,
beide Seiten 006+S
,,Lüdersring Altona“
ausschl. Verbindungswege
zur Elbgaustraße 002
,,Luruper Hauptstraße Altona“
von Stadionstraße
bis Lüttkamp,
beide Seiten 001
von Lüttkamp
bis Eckhoffplatz 002
von Eckhoffplatz
bis einschl. Stichstraße bei Haus Nr. 176b,
beide Seiten 001
von Haus Nr. 171
bis gegenüber Lüttkamp 001
,,Minnerweg Harburg“
von Grünanlage bei
Rehrstieg Haus Nr. 91
bis Minnerstieg,
beide Seiten 002
,,Moorwisch 002 Altona“
,,Münzplatz 003 Hamburg-Mitte“
,,Münzstraße Hamburg-Mitte“
von Altmannbrücke
bis Hühnerposten 006+S
von Norderstraße
bis Altmannbrücke 005
sonst 003
Freitag, den 10. Februar 2023
62 HmbGVBl. Nr. 7
,,Norderstraße 003 Hamburg-Mitte“
,,Osdorfer Landstraße Altona“
von Zum Hünengrab
bis Flurstraße,
beiden Seiten 001
von Julius-Brecht-Straße
bis Heinrich-Plett-Straße,
beide Seiten 003
,,Plöner Straße 002 Altona“
,,Pulverteich 005 Hamburg-Mitte“
,,Rehrstieg Harburg“
von Cuxhavener Straße
bis gegenüber Kleinfeld,
beide Seiten 002
Bahnhofsvorplatz, drei Treppen 003
Fußgängertunnel 005
von gegenüber Kleinfeld
bis gegenüber Quellmoor,
beide Seiten 001
von gegenüber Quellmoor
bis Minnerweg,
beide Seiten 002
von Minnerweg
bis Hausbrucher Straße,
beide Seiten 001
,,Repsoldstraße Hamburg-Mitte“
von Kurt-Schumacher-Allee
bis Norderstraße,
beide Seiten 012+S
sonst 003
,,Rieckhoffstraße Harburg“
von Harburger Ring
bis Schüttstraße,
einschl. Treppe 006+S
sonst 003
,,Robert-Nhil-Straße 007+S Hamburg-Mitte“
,,Rosenallee 003 Hamburg-Mitte“
,,Schultzweg 003 Hamburg-Mitte“
,,Seevepassage 006+S Harburg“
,,Seeveplatz 006+S Harburg“
einschl. Verbindungsweg
und Treppe zur Moorstraße
,,Slomanstieg 002 Hamburg-Mitte“
,,Steindamm Hamburg-Mitte“
von Böckmannstraße
bis Berliner Tor 005
von Lomühlenstraße
bis Danziger Straße 005
sonst 012+S
,,Steintorplatz 012+S Hamburg-Mitte“
,,Steintorweg 007+S Hamburg-Mitte“
,,Stiftstraße Hamburg-Mitte“
von Rostocker Straße
bis Steindamm,
beide Seiten 005
sonst 002
,,Stralsunder Straße 012+S Hamburg-Mitte“
,,Stresemannstraße Altona“
von Max-Brauer-Allee
bis einschl. Haus Nr. 159 003
von einschl. Haus Nr. 161
bis Haus Nr. 165 005
Freitag, den 10. Februar 2023 63
HmbGVBl. Nr. 7
von Holstenplatz
bis Haus Nr. 162 005
von einschl. Haus Nr. 162
bis Max-Brauer-Allee 003
sonst 002
,,Striepenweg Harburg“
von Rehrstieg
bis Tempoweg
einschließlich
Verbindungsweg zur S-Bahn
bei Haus Nr. 31 002
Verbindungsweg zur S-Bahn
bei Haus Nr. 41 005
sonst 001
,,Theodor-Yorck-Straße 001 Harburg“
,,Waidmannstraße 002 Altona“
1.3 Die nachstehenden Einträge werden an der durch das Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
Name des öffentlichen Weges Kennzahl für die Bezirksamt
Reinigungshäufigkeit
,,Am Dänenstein 001 Eimsbüttel“
,,Geutensweg 001 Harburg“
,,Graf-Ernst-Weg 002 Eimsbüttel“
,,Graf-Johann-Weg 002 Eimsbüttel“
,,Herbert-und-Greta-Wehner-Platz 005 Harburg“
,,Hermann-Krüger-Platz 005 Harburg“
,,Isfeldstraße Altona“
von Osdorfer Landstraße
bis Verbindungsweg Lachmannweg 001
von Beim Schillingstift
bis Osdorfer Landstraße 001
,,Lerchenkamp 002 Eimsbüttel“
,,Schlenzigstraße 001 Hamburg-Mitte“
,,Spanische Furt 002 Eimsbüttel“
,,Stenzelring 001 Hamburg-Mitte“
,,Vorhornweg Altona“
von Kehre bei Haus Nr. 2
bis Elbgaustraße (nördlich),
beide Seiten 001
,,Vörn Brook Eimsbüttel“
ausschl. Verbindungsweg 002
2. In Teil B wird folgender Eintrag an der durch das Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
Name der Straße Kennzahl für die Wegerechtliche
Reinigungshäufigkeit Zuständigkeit
,,Zum Dubben 001 Harburg“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Hamburg, den 23. Januar 2023.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Freitag, den 10. Februar 2023
64 HmbGVBl. Nr. 7
Gesetz
über die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten
für Opfer von Terror- und Großschadensereignissen und deren Angehörige
(Hamburgisches Opferbeauftragtengesetz)
Vom 24. Januar 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Opferbeauftragte oder Opferbeauftragter
Der Senat bestimmt die Hamburgische Beauftragte oder
den Hamburgischen Beauftragten für Opfer von Terror- und
Großschadensereignissen und deren Angehörige.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. Opfer: eine Person, die als direkte Folge eines Ereignisses
nach §
3 Absatz 1 eine körperliche, geistige oder seelische
Schädigung oder einen wirtschaftlichen Schaden erlitten
hat,
2. Angehörige: natürliche Personen, die mit dem Opfer in
enger persönlicher und sozialer Verbindung stehen,
3. Betroffene: Opfer und deren Angehörige,
4. Terrorfall: eine vorsätzlich herbeigeführte Störung oder
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
durch die eine unbestimmte Anzahl von Personen betroffen
ist, eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen
Lebens und/oder die Zerstörung wichtiger öffentlicher
In­
frastrukturen eingetreten ist oder in der der Generalbun-
desanwalt für die strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund
eines Verdachtes einer terroristischen Straftat zuständig ist,
5. Großschadenslage: ein Ereignis, das Leben oder Gesund-
heit einer großen Anzahl von Menschen, erhebliche Sach-
werte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt, zu
deren wirksamen Bekämpfung die im Regeldienst vorgehal-
tenen Kräfte und Mittel der Gefahrenabwehr nicht aus­
reichen und bei dem eine überörtliche oder zentrale Ein-
satzführung notwendig ist.
§3
Zuständigkeiten
(1) Die oder der Opferbeauftragte ist zentrale Ansprech­
person für Betroffene von
1. Terrorfällen,
2. Großschadenslagen,
3. mit Terrorfällen und Großschadenslagen vergleichbaren
Ereignissen, insbesondere solchen, die den Rechtsfrieden
erheblich beeinträchtigen, politisch oder religiös motiviert
sind oder aus sonstigen Gründen eine hohe gesellschaftliche
Bedeutung aufweisen und das Leben oder die Gesundheit
von Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt
gefährden oder beeinträchtigen,
auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Eine Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn die gegen-
wärtige Einschätzung der Lage das Vorliegen eines Terrorfalls,
einer Großschadenslage oder eines Ereignisses nach Absatz 1
Nummer 3 erwarten lässt. Die oder der Opferbeauftragte ent-
scheidet, ob ein ihre oder seine Zuständigkeit begründendes
Ereignis nach Absatz 1 Nummer 3 vorliegt.
(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 außerhalb der Freien und
Hansestadt Hamburg ist die oder der Opferbeauftragte eben-
falls zentrale Ansprechperson für Betroffene mit Wohnsitz in
Hamburg.
§4
Einbindung
(1) In Terrorfällen und bei Großschadenslagen binden die
zuständigen Stellen die Opferbeauftragte oder den Opferbeauf-
tragten unverzüglich ein.
(2) In Fällen des §
3 Absatz 1 Nummer 3 liegt es, bis eine
Entscheidung der oder des Opferbeauftragten nach §
3 Ab-
satz 2 Satz 2 vorliegt, im Ermessen der zuständigen Einsatz­
leitung, die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten in
den Einsatz einzubinden. Eine Nichteinbindung steht der
späteren Betreuung der Betroffenen durch die Opferbeauf-
tragte oder den Opferbeauftragten nicht entgegen.
§5
Aufgaben
(1) Die oder der Opferbeauftragte nimmt insbesondere fol-
gende Aufgaben wahr:
1. Koordinierung der Beratung und Hilfen für Betroffene
­
zwischen den beteiligten Stellen,
2. Proaktive Kontaktaufnahme mit Betroffenen,
3. Beratung und Betreuung von Betroffenen hinsichtlich
­
psychosozialer, finanzieller und sonstiger Hilfen,
4. Weitergabe der für die Betroffenen relevanten Informatio-
nen an diese,
5. Durchführung von Fallkonferenzen zur Klärung von kon-
kreten Anliegen der Betroffenen mit den beteiligten Stellen,
6. Vermittlung der Betroffenen in geeignete Angebote der
hamburgischen Opferhilfelandschaft,
7. Beteiligung an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
8. Zusammenarbeit mit zuständigen öffentlichen Stellen der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie solchen der Länder
und des Bundes,
9. Zusammenarbeit mit Opferbeauftragten, Opferschutzbe-
auftragten und zentralen Anlaufstellen anderer Länder oder
des Bundes.
(2) Die Aufgabenwahrnehmung der oder des Opferbeauf-
tragten ist von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren
geprägt. Sie darf nicht zu einer Beeinflussung der Zeugen oder
einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Entspre-
chend stimmen sich im Rahmen eines laufenden Strafverfah-
rens die oder der Opferbeauftragte und die Staatsanwaltschaft
oder das erkennende Gericht insbesondere zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 eng ab. Zeu-
gen sind über das Neutralitätsgebot sowie über das fehlende
Freitag, den 10. Februar 2023 65
HmbGVBl. Nr. 7
Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Opferbeauftragten
von dieser oder diesem zu Beginn der Betreuung zu informie-
ren.
§6
Auskunft und Unterrichtungspflicht
(1) Die oder der Opferbeauftragte darf, soweit dies zu
Wahrnehmung der Aufgaben nach §5 Absatz 1 erforderlich ist,
Auskunft von öffentlichen Stellen verlangen. Von nicht-
öffentlichen Stellen, die im Bereich der Opferhilfe tätig sind,
darf die oder der Opferbeauftragte, soweit dies zur Wahrneh-
mung der Aufgabe nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich
ist, Auskunft verlangen. Diese sind zur Auskunftserteilung
sowie zur Offenlegung personenbezogener Daten, auch solcher
nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr.
L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35), verpflichtet.
(2) Die in Ereignisfällen nach §
3 Absatz 1 zuständigen
öffentlichen Stellen haben die im Rahmen der eigenen Aufga-
benerfüllung zum konkreten Ereignis erhobenen oder erlang-
ten und dort vorhandenen relevanten Informationen, die für
die Aufgabenerfüllung der oder des Opferbeauftragten erfor-
derlich sind, insbesondere zu Anzahl und Identität von Opfern
und zur Lage, unverzüglich an die Opferbeauftragte oder den
Opferbeauftragten weiterzugeben, soweit nicht einsatztakti-
sche Gründe oder Zwecke des Strafverfahrens, auch die
Gefährdung des Untersuchungszwecks in anderen Strafverfah-
ren, entgegenstehen. Die Datenübermittlung umfasst auch
personenbezogene Daten der besonderen Kategorien nach
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen, insbe-
sondere §479 der Strafprozessordnung, bleiben unberührt.
§7
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die oder der Opferbeauftragte darf, soweit dies zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach §5 Absatz 1 erforderlich ist,
personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere Nachna-
men, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse, Aufenthalt und Versicherungsnummer sowie
Reise- und Unterbringungsdaten.
(2) Die oder der Opferbeauftragte darf, soweit dies zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach §5 Absatz 1 Nummern 1, 2,
5 und 6 unbedingt erforderlich ist, personenbezogene Daten
nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 von
Opfern verarbeiten, insbesondere zur Verletzung, dem
Gesundheitszustand und der Unterbringung in einem Kran-
kenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder der Inan-
spruchnahme ambulanter Versorgungs-, Behandlungs- und
Beratungseinrichtungen.
(3) Die oder der Opferbeauftragte darf unter Anwendung
der allgemeinen Zweckänderungsbefugnisse die nach den
Absätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten an die zuständigen
öffentlichen Stellen für deren Aufgabenerfüllung übermitteln.
(4) Die oder der Opferbeauftragte nimmt seine Aufgaben
nach §5 Absatz 1 Nummern 5 und 6 nur mit Zustimmung der
Betroffenen wahr.
(5) Werden personenbezogene Daten nach Absatz 2 ver­
arbeitet, so sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur
Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen
Person vorzusehen. Zu diesen können technische und organi-
satorische Maßnahmen gehören, um sicherzustellen, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679
erfolgt. Als technische und organisatorische Maßnahmen
kommen insbesondere in Betracht:
1. Verschlüsselung personenbezogener Daten,
2. Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
3. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste
im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit
und den Zugang bei einem physischen oder technischen
Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
4. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die
Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprü-
fung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der
technischen und organisatorischen Maßnahmen,
5. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich über-
prüft und festgestellt werden kann, ob und von wem perso-
nenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt
worden sind,
6. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteilig-
ten,
7. Vorschriften und Anweisungen, die die Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten regeln und
8. Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten
innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsver-
arbeitern.
§8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von zwei Monaten nach der
Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2023.
Der Senat
Freitag, den 10. Februar 2023
66 HmbGVBl. Nr. 7
Artikel 1
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2023
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe­
ertrag für das Kalenderjahr 2023 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2023
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
Artikel 2
Änderung und Bestätigung
des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August
2021 (HmbGVBl. S. 600), geändert am 22. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:
1. §4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach
den Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die
jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt
vorlagen. Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt,
sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. Bezugs-
punkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene
Grundsteuermesszahlermäßigung. Die Ermäßigungen
nach §
15 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2319), in der jeweils geltenden Fassung gelten
nicht.“
2. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des
Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und
Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur
anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grund-
steuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische
Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelun-
gen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes.
Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der
Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz
keine Anwendung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft.
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023 sowie
die Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Vom 24. Januar 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2023.
Der Senat
Freitag, den 10. Februar 2023 67
HmbGVBl. Nr. 7
In §
19 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
,,(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im
Sinne des §
113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom
14. April bis 28. April 2020 (HmbGVBl. S. 434), geändert
vom 14. Dezember 2021 bis 27. Dezember 2021 (HmbGVBl.
2022 S. 306), und zuständige Aufsichtsbehörde für Teleme-
dien im Sinne des §
1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des
­Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
(TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I
S. 1045), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I
S. 3544, 3545), in der jeweils geltenden Fassung. Im Hin-
blick auf die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rah-
men ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhal-
tung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation
Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Die
oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des
§
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs­
widrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 603), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4607, 4617), in der jeweils geltenden Fassung in den Fäl-
len des §
28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 TTDSG, soweit
nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informations­
freiheit gemäß §
28 Absatz 3 Num-
mer 2 TTDSG Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist.“
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Vom 24. Januar 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2023.
Der Senat
Freitag, den 10. Februar 2023
68 HmbGVBl. Nr. 7
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).