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GVBL_HH_2021-7.pdf

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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm
2130-1-3

Seite 34

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn
2130-1-3

Seite 36

Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde – Oberes Borgfelde –
2130-1-3

Seite 38

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenlandschaft Obere Tideelbe
791-1-12

Seite 40

Dritte Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
860-9-2

Seite 42

Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen sowie zur Änderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen aus dem Bereich der Landesjustizverwaltung
neu: 114-4, 300-12, 300-13, 3032-6, 3100-7, 315-11, 400-4, 4100-1, 300-7

Seite 43

Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmitwirkung
neu: 860-15a

Seite 44

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
223-1

Seite 45

Einhundertzweiundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen südlich Papenreye in Groß Borstel –

Seite 46

Einhundertsechsundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen südlich Papenreye in Groß Borstel –

Seite 46

Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Landwirtschaft südwestlich Erdgasstation Allermöher Deich in Allermöhe –

Seite 47

Einhundertsiebenundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Landwirtschaft südwestlich Erdgasstation Allermöher Deich in Allermöhe –

Seite 47

FREITAG, DEN29. JANUAR
33
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2021
Tag I n h a l t Seite
18. 1. 2021 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
2130-1-3
18. 1. 2021 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
2130-1-3
18. 1. 2021 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in
Borgfelde ­ Oberes Borgfelde ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2130-1-3
19. 1. 2021 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenlandschaft Obere Tideelbe 40
791-1-12
19. 1. 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
860-9-2
21. 1. 2021 Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen sowie zur
Änderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen aus dem Bereich der Landesjustizverwaltung . 43
neu: 114-4, 300-12, 300-13, 3032-6, 3100-7, 315-11, 400-4, 4100-1, 300-7
21. 1. 2021 Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmit-
wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
neu: 860-15a
21. 1. 2021 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
223-1
21. 1. 2021 Einhundertzweiundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg ­ Wohnen südlich Papenreye in Groß Borstel ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
21.
1.
2021 Einhundertsechsundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen südlich Papenreye in Groß Borstel ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
21. 1. 2021 Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg ­ Landwirtschaft südwestlich Erdgasstation Allermöher Deich in Allermöhe ­ . . . . . . . . . . . . . . . . 47
21.
1.
2021 Einhundertsiebenundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Landwirtschaft südwestlich Erdgasstation Allermöher Deich in Allermöhe ­ . . . . . . . . . . . . 47
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 29. Januar 2021
34 HmbGVBl. Nr. 7
Hamburg, den 18. Januar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet südlich der
Gleisanlage parallel zur Marienthaler Straße, zwischen Güter-
transportgleisanlage und Perthesweg, Mettlerkampsweg,
Morahtstieg und Schurzallee-Nord, entlang Eiffestraße,

Rückersweg bis Rückersbrücke, entlang Mittelkanal bis Erste
Borstelmannbrücke, entlang Borstelmannsweg, Eiffestraße,
Osterbrook, Dobbelersweg, Hübbesweg, Droopweg bis zur
östlichen Kante des Flurstücks 149, über die östliche Kante
des Flurstücks 1418 bis Mitte Hammer Landstraße, entlang
Hammer Landstraße, Hammer Steindamm, entlang nördlich
der Gleisanlage, entlang Hirtenstraße, entlang Meridianstraße,
Sievekingdamm, Saling, Sievekingsallee, Ritterstraße, parallel
Marienthaler Straße in den Ortsteilen 122, 123, 125 der Gemar-
kungen Hamm-Geest und Hamm-Marsch im Bezirk Ham-
burg-Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab Mitte Peterskampweg nach Norden bis zum Bahnkörper,
nach Osten entlang der nördlichen Grenzen der Flurstück 850,
852, 651 und 79, über Hammer Steindamm, Flurstücke 1125,
231, 192, 193 und 194, über Marienthaler Straße, Flurstücke
1899 und 1904, der westlichen Grenze des Flurstücks 1904 bis
zur östlichen Stadtteilgrenze Hamm, dieser nach Süden bis
Sievekingsallee, über Sievekingsallee bis Horner Weg, über
Horner Weg bis Hammer Landstraße, über Hammer Land-
straße bis zur Straßenmitte Schurzallee-Nord weiter bis Eiffe-
straße, über Eiffestraße weiter entlang Rückersweg nach Süden
bis Mittelkanal, kanalmittig weiter nach Westen bis Mitte
Erste Borstelmannbrücke, weiter nach Norden über Mitte
Borstelmannsweg bis Mitte Eiffestraße, dieser nach Osten bis
Mitte Osterbrook, diesem nach Norden über Diagonalstraße
bis Mitte Dobbelersweg, diesem nach Osten bis Mitte Hübbes-
weg, diesem nach Norden bis Mitte Droopweg, diesem nach
Osten bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, deren Ver-
lauf nach Norden über die östliche Kante des Flurstücks 1418
bis zur Mitte Hammer Landstraße, dieser nach Westen bis zur
nördlichen Flurstücksgrenze 1685 (Thörls Park) deren Verlauf
bis zur Mitte Hirtenstraße, diesem nach Westen bis Mitte
Meridianstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Sieveking-
damm, diesem nach Nordosten bis zur Mitte Saling, dieser
nach Norden bis zur Mitte Sievekingsallee, dieser nach Westen
bis zur Mitte Ritterstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte
Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zur westlichen
Flurstücksgrenze 862, dieser nach Norden bis zur Grenze der
Bahntrasse, entlang der hinteren Grenzen der Flurstücke 862
und 812, entlang der östlichen Flurstücksgrenze 812 nach
Süden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis
zum Ausgangspunkt Mitte Peterkampsweg folgend.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anla-
gen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt wer-
den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm
Vom 18. Januar 2021
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 29. Januar 2021 35
HmbGVBl. Nr. 7
Kartengrundlage M1:10.000
Kartengrundlage M1:10.000
FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung https://geoportal-hamburg.de
Städtebauliche Erhaltungsverordnung Hamm gemäß § 172 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Abgrenzung des Gebietes
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm
Freitag, den 29. Januar 2021
36 HmbGVBl. Nr. 7
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet ab Sievekings
allee westliche Grenze des Flurstücks 1168 dem Verlauf über
die Grenze des Flurstücks 1742 bis Tribünenweg, Verlauf der
Rennbahnstraße, Meurerweg, Sandkampweg, westliche Grenze
des Flurstücks 1222, Vierbergen, Washingtonallee, Horner
Landstraße, Hertogestraße, Beim Rauhen Hause, Rhiemsweg,
Horner Weg, östliche Grenze der Stadtteilschule Horn, Snit-
gerreihe, Rhiemsweg, nördliche Grenzen der Flurstücke 1776
und 1625, östliche Grenze des Flurstücks 1177 über Sievekings
allee bis Flurstück 1168 der Ortsteile 128 und 129 der Gemar-
kung Horn-Geest im Bezirk Hamburg-Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab östlich Horner Kreisel, nördlich Sievekingsallee entlang
der westlichen Grenze des Flurstücks 1168, dem Verlauf über
anschließende Grenzen der Flurstücke 1286 sowie 1742
(Grundschule Horn) bis Mitte Tribünenweg, diesem bis auf
die Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 56 und über
den Verlauf der südlichen Grenzen der Flurstücke 56, 348, 442,
441, 286, 176, 437, 438, 349, 2073 und 1669 folgend bis Mitte
Rennbahnstraße, dieser nach Süden über die Kreuzungsfläche
mit den Straßen Hermannstal, Washingtonallee, Horner Weg
und Sievekingsallee nach Südosten bis Mitte Meurerweg (süd-
lich U-Bahnstation Horner Rennbahn), diesem bis Mitte
Sandkamp, diesem nach Südosten bis Mitte Sandkampweg,
diesem nach Südosten über Stengelestraße, entlang südwestli-
cher Grenze des Flurstücks 1222 bis Mitte der Straße Vierber-
gen, dieser nach Südwesten bis Mitte Washingtonallee, dieser
nach Südosten bis Mitte Horner Landstraße, dieser nach
Nordwesten bis auf die Höhe der Mitte der Hertogestraße,
dieser bis Mitte der Straße Beim Rauhen Hause, dieser nach
Nordwesten bis Mitte des Rhiemsweg, diesem bis Mitte des
Horner Wegs, diesem nach Westen bis Höhe der östlichen
Grenze des Flurstücks 2048 (Stadtteilschule Horn) dieser bis
Höhe der Mitte der Snitgerreihe, dieser nach Osten bis Mitte
Rhiemsweg, diesem nach Norden bis Höhe der nördlichen
Grenze des Flurstücks 1776, dessen Verlauf über die Grenze
des Flurstücks 1625 (Stadtteilschule Horn) nach Osten bis
westlicher Grenze des Flurstücks 1177, dieser über Sievekings
allee bis Flurstück 1168 zum Ausgangspunkt folgend.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anla-
gen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt wer-
den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn
Vom 18. Januar 2021
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 18. Januar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 29. Januar 2021 37
HmbGVBl. Nr. 7
Abgrenzung des Gebiets
Städtebauliche Erhaltungsverordnung Horn gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Baugesetzbuchs
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Kartengrundlage M1:10.000
FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung https://geoportal-hamburg.de
Kartengrundlage M1:10.000
FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung https://geoportal-hamburg.de
Städtebauliche Erhaltungsverordnung Horn gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Baugesetzbuchs
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Abgrenzung des Gebietes
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn
Freitag, den 29. Januar 2021
38 HmbGVBl. Nr. 7
Einziger Paragraph
(1) Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Borgfelde ­ Oberes Borgfelde ­ vom 13. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 464) wird erneut festgestellt und im ergänzen-
den Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rück-
wirkend in Kraft gesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche östlich Wall-
straßenbrücke, südlich Bahntrasse und nördlich der Straße
Bürgerweide in Borgfelde, Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil
120.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 103, 104, 105, 106, 924 über die
Flurstücke 109 (Alfredstraße), 111, 113, 114, 117, 118, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 120, über das Flurstück 125
(Hinrichsenstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 854 und 855,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 69, Ostgrenze des Flur-
stücks 856, Südgrenzen der Flurstücke 856, 855, 854, 1182,
1183, 1154, 1157, 1156 (Baubürgerweg), 128, 126, 109 (Alfred-
straße), 924, 636, 106, 105, 104 und 103 der Gemarkung Borg-
felde.
(3) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anla-
gen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt wer-
den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(4) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver-
halts geltend gemacht worden sind.
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde
­ Oberes Borgfelde ­
Vom 18. Januar 2021
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §214
Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §4 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 18. Januar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 29. Januar 2021 39
HmbGVBl. Nr. 7
Städtebauliche Erhaltungsverordnung ,,Oberes Borgfelde“
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Abgrenzung des Gebietes
Anlage zur Feststellung und rückwirkenden Inkraftsetzung der Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde ­ Oberes Borgfelde ­
Freitag, den 29. Januar 2021
40 HmbGVBl. Nr. 7
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenlandschaft
Obere Tideelbe
Vom 19. Januar 2021
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1362), wird verordnet:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenland-
schaft Obere Tideelbe vom 16. Februar 2010 (HmbGVBl.
S. 207), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 529), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage zu dieser Verordnung wird der Verordnung
hinzugefügt.
2. In §1 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Natur-
schutzkarte“ die Wörter ,,und der Anlage“ eingefügt.
3. In §2 Absatz 2 Satz 1 werden hinter Nummer 7 folgende
Nummern 8 und 9 eingefügt:
,,8.
der Population des Scharlachkäfers mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen Lebensstät-
ten aus Weichholzauwäldern und weiteren alt- und
totholzreichen Laubholzbeständen feuchter Stand-
orte,
9.
der Population des Bibers mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen naturnahen Lebens-
stätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern
mit natürlichen und störungsarmen, von struktur-
reichen Gehölzbeständen, insbesondere aus heimi-
schen Weiden und Pappeln, gesäumten Gewässer-
und Uferabschnitten ausreichender Breite und
Länge sowie schonender Gewässerunterhaltung als
Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet,“.
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 16 bis 18 für die
Unterhaltung von Rohrleitungen und Kabeln auf
den Flurstücken 3182, 3183 und 3184 der Gemar-
kung Billwerder Ausschlag sowie für die Bepro-
bung, Unterhaltung und Instandsetzung der
Grundwassermessstellen und Brunnen durch die
Hamburger Wasserwerke GmbH auf Flurstück
3184 der Gemarkung Billwerder Ausschlag, soweit
hierdurch jeweils keine Veränderungen oder Stö-
rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchti-
gen könnten,“.
4.1.2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 16 und 18 für den
Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizi-
täts- und Wärmeversorgung dienenden Leitun-
gen, einschließlich der hierfür erforderlichen Ein-
richtungen und Anlagen, soweit auf den Flur
stücken 3182, 3183 und 3184 der Gemarkung
Billwerder Ausschlag hierdurch keine Verände-
rungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
4.1.3 In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 15
bis 17 angefügt:
,,15. die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 und 16 bis 19 für die
planfestgestellte Kohärenzsicherungsmaßnahme
zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außen-
elbe für 14,5m tiefgehende Containerschiffe,
16. die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 16 und 17 für die Unter-
haltung und den Betrieb der Gebäude auf Flur-
stück 3183 der Gemarkung Billwerder Ausschlag
unter Beachtung des Fledermausschutzes,
17. die Nummern 1, 2, 6, 7 für die behördliche Über-
wachung der Gewässergüte der Elbe.“
4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des
Absatzes 1
1.
Nummern 1, 2, 4, 6, 7 und 14 für die Ausübung der
Jagd auf Schalenwild, wenn die Durchführung der
Verbote zu einer gesteigerten Gefährdung des Stra-
ßenverkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieb
lichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen
Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und
soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störun-
gen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,
2.
Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 16 bis 18 für die Verle-
gung von Kabeln und Rohrleitungen gemäß der im
Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen
Dienstbarkeiten zugunsten der Hamburger Wasser-
werke GmbH auf den Flurstücken 3182, 3183 und
3184 der Gemarkung Billwerder Ausschlag, soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen aus-
gelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Januar 2021.
Freitag, den 29. Januar 2021 41
HmbGVBl. Nr. 7
03182
02231
02393
03183
03009
02076
02555
03184
0
250
500
125
Meter
Anlage
zur
Verordnung
über
das
Naturschutzgebiet
Auenlandschaft
Obere
Tideelbe
Erweiterungsfläche
des
FFH-Gebiets
,,Hamburger
Unterelbe“
nachrichtliche
Übernahme
bisheriges
FFH-Gebiet
Hamburger
Unterelbe
nachrichtliche
Übernahme
Naturschutzgebiet
Auenlandschaft
Obere
Tideelbe
Flurstücksgrenzen
±
z.T.
mit
Flurstücksnummer
1:5.000
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
über
das
Naturschutzgebiet
Auenlandschaft
Obere
Tideelbe
Quelle
Hintergrundkarte:
FHH,
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
über
das
Naturschutzgebiet
Auenlandschaft
Obere
Tideelbe
Freitag, den 29. Januar 2021
42 HmbGVBl. Nr. 7
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Vom 19. Januar 2021
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 702), wird verordnet:
Die Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014
(HmbGVBl. S. 105), zuletzt geändert am 31. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pande-
mie erhalten Tagespflegepersonen, die im November 2020
oder im Dezember 2020 für mindestens ein Kind ein Tages-
pflegegeld nach Absatz 1 erhalten haben, für pandemie
bedingte Mehrbedarfe eine einmalig zu zahlende Sach
kostenpauschale (SK 3).“
2. Es wird folgende Anlage 4 angefügt:
,,Anlage 4
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 3)
Die Höhe der Sachkostenpauschale (SK 3) beträgt je Tages-
pflegeperson 150 Euro.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Januar 2021.
Freitag, den 29. Januar 2021 43
HmbGVBl. Nr. 7
Artikel 1
Gesetz
über die Ermächtigung zur Aufhebung
ermächtigungsloser Rechtsverordnungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch
solche Rechtsverordnungen, für deren Erlass, Änderung oder
Aufhebung keine Ermächtigung mehr besteht, aufzuheben.
Artikel 2
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr
bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
§1derWeiterübertragungsverordnung-elektronischerRechts
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 22. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§
130 a Absatz 2 Satz 1
und“ gestrichen.
2. In Nummer 7 wird die Textstelle ,,§
46 c Absatz 2 Satz 1
und“ gestrichen.
3. In Nummer 8 wird die Textstelle ,,§
65 a Absatz 1 Satz 1
und“ gestrichen.
4. In Nummer 9 wird die Textstelle ,,§
55 a Absatz 1 Satz 1
und“ gestrichen.
5. In Nummer 10 wird die Textstelle ,,§
52 a Absatz 1 Satz 1
und“ gestrichen.
6. Nummern 11, 14 und 15 werden aufgehoben.
7. Nummern 12 und 13 werden Nummern 11 und 12.
Artikel 3
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr
§1derWeiterübertragungsverordnung-elektronischerRechts

verkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird aufgehoben.
2. Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
Recht der Rechtsanwälte und Notare
Die Weiterübertragungsverordnung-Recht der Rechtsan-
wälte und Notare vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
253), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird aufgehoben.
2. Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.
Artikel 5
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht
Die Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht vom
20. Au
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird wie folgt
geändert:
1. Nummern 1 und 5 werden aufgehoben.
2. Nummern 2 bis 4a werden Nummern 1 bis 4 und Num-
mern 6 bis 22 werden Nummern 5 bis 21.
Artikel 6
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
Grundbuchwesen
Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverordnung-
Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65),
zuletzt geändert am 11. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 196), wird wie
folgt geändert:
1. Nummern 2, 3 und 4a werden aufgehoben.
2. Nummer 4 wird Nummer 2 und Nummern 4b bis 11 werden
Nummern 3 bis 10.
Artikel 7
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
Bürgerliches Recht
Die Weiterübertragungsverordnung-Bürgerliches Recht
vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 254), wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 6 wird aufgehoben.
2. Nummern 7 und 8 werden Nummern 6 und 7.
Artikel 8
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
Wirtschaftsrecht
Die Weiterübertragungsverordnung-Wirtschaftsrecht vom
20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 254), wird wie folgt
geändert:
1. Nummern 3, 4, 11 und 12 werden aufgehoben.
2. Nummern 5 bis 10 werden Nummern 3 bis 8 und Nummern
13 bis 18 werden Nummern 11 bis 16.
Artikel 9
Aufhebung der Verordnung über die Errichtung
einer Zweigstelle des Amtsgerichts Hamburg
Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des
Amtsgerichts Hamburg vom 24. September 1991 (HmbGVBl.
S. 327) wird aufgehoben.
Gesetz
über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen sowie
zur Änderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen aus dem Bereich der Landesjustizverwaltung
Vom 21. Januar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
Freitag, den 29. Januar 2021
44 HmbGVBl. Nr. 7
§1
Abweichend von §
3 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (Hmb
GVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 (Hmb
GVBl. S. 559, 560), wird die laufende Amtszeit der Mitglieder
der Seniorenvertretungen im Jahr 2021 um drei Monate bis
zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Beginn der neuen Amtszeit
wird im Jahr 2021 auf den 1. Juli 2021 festgesetzt. Die folgende
Amtszeit verkürzt sich entsprechend.
§2
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die laufende Amtszeit abweichend von §
1 um höchstens drei
weitere Monate zu verlängern und den Beginn der neuen
Amtszeit ein weiteres Mal entsprechend zu verschieben.
(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertra-
gen.
§3
(1) §
1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer
Kraft.
Gesetz
zur Bewältigung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmitwirkung
Vom 21. Januar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
Freitag, den 29. Januar 2021 45
HmbGVBl. Nr. 7
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (Hmb
GVBl. S. 97), zuletzt geändert am 3. November 2020 (Hmb
GVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §
98b
der Eintrag ,,§98c Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht,
Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und
Videodaten“ eingefügt.
2. Hinter §98b wird folgender §98c eingefügt:
,,§98c
Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht,
Videoübertragung, Verarbeitung
von Ton-, Bild- und Videodaten
(1) Der Unterricht und die sonstigen pflichtgemäßen Schul-
veranstaltungen können in Form eines gleichzeitigen Infor-
mationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung zwi-
schen der Schule und der Wohnung der Schülerinnen und
Schüler oder einem anderen geeigneten Lernort erfolgen,
wenn einzelnen oder mehreren Schülerinnen oder Schülern
die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule aus
wichtigem Grund nicht möglich oder die Beschulung bei
Abwesenheit von Teilgruppen nur in Form eines Wechsel-
oder Hybridunterrichts organisierbar ist (Fern-, Wechsel-
oder Hybridunterricht). Wichtige Gründe nach Satz 1 lie-
gen insbesondere bei Katastrophenfällen, Störungen der
schulischen Infrastruktur sowie zur Sicherstellung des
Gesundheits-, Infektions- und Seuchenschutzes vor. §
28
Absatz 2 gilt entsprechend für den Fern-, Wechsel- oder
Hybridunterricht.
(2) Der Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht ist in der
Form vertraulich durchzuführen, dass an ihm nur die Schü-
lerinnen und Schüler, gegebenenfalls ihre Sorgeberechtig-
ten, die Lehrkräfte sowie an der schulischen Bildung und
Erziehung Beteiligte der jeweiligen Klasse teilnehmen kön-
nen. Zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybrid-
unterrichts sollen elektronische Lernportale und pädagogi-
sche Netzwerke gemäß §
98b genutzt werden. Sonstige
datenschutzrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes blei-
ben unberührt.
(3) Die Schulen und die zuständige Behörde sind zur
Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts
befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild-
und Videodaten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen
zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Fern-,
Wechsel- oder Hybridunterrichts und zur Erreichung der
Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation zwingend
erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der genannten perso-
nenbezogenen Daten ist nicht zulässig.
(4) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen nach Absatz 3,
insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugend-
schutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung
sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit des Fern-, Wechsel-
oder Hybridunterrichts ergreifen die Schulen und die
zuständige Behörde die geeigneten und erforderlichen tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen. Hierzu gehö-
ren neben den in den Artikeln 12, 13 und 32 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationspflich-
ten und Maßnahmen insbesondere:
1. Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine Aufzeichnung
erfolgt und keine Daten nach Absatz 3 an andere als die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen offengelegt wer-
den,
2. Sensibilisierung der am Fern-, Wechsel- oder Hybrid-
unterricht beteiligten Personen hinsichtlich der Gefah-
ren und Risiken für die Rechte und Interessen betroffe-
ner Personen sowie über die Bedeutung des Schutzes der
eigenen und der Daten anderer im Rahmen des Fern-,
Wechsel- oder Hybridunterrichts,
3. Verzicht von Bildübertragungen der Betroffenen, wenn
das Lernziel in der jeweiligen Unterrichtssituation auch
ohne diese erreicht werden kann.
(5) Die Schulen und die zuständige Behörde sorgen dafür,
dass alle Schülerinnen und Schüler über eine geeignete
technische Ausstattung und geeignete örtliche Rahmenbe-
dingungen zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder
Hybridunterrichts verfügen.“
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 21. Januar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
Freitag, den 29. Januar 2021
46 HmbGVBl. Nr. 7
Einhundertzweiundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen südlich Papenreye in Groß Borstel ­
Vom 21. Januar 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Ok
tober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird geändert. Der Geltungsbe-
reich wird im Norden durch Gewerbeflächen südlich der
Papenreye, nach Osten durch die Stavenhagenstraße, nach
Süden durch den Niendorfer Weg und nach Westen durch den
Grünzug entlang der Tarpenbek begrenzt. Der Änderungsbe-
reich befindet sich im Stadtteil Groß Borstel (F01/18 ­ Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 406).
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich der Papenreye, nördlich des
Niendorfer Wegs und der Stavenhagenstraße, östlich der Tar-
penbek und westlich der Grünanlage Pehmöllers Garten im
Stadtteil Groß Borstel (L06/18 ­ Bezirk Hamburg-Nord, Orts-
teil 406) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdru-
cke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
Einhundertsechsundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen südlich Papenreye in Groß Borstel ­
Vom 21. Januar 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
Freitag, den 29. Januar 2021 47
HmbGVBl. Nr. 7
Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Landwirtschaft südwestlich Erdgasstation Allermöher Deich in Allermöhe ­
Vom 21. Januar 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Ok
tober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich süd-
lich der Anschlussstelle Nettelnburg der Bundesautobahn
(BAB) A 25 zwischen der Straße Allermöher Deich und der
Dove-Elbe, nördlich der Reitbrooker Mühlenbrücke im Stadt-
teil Allermöhe (F07/12 ­ Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) geän-
dert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich zwischen dem Allermöher Deich im
Osten, der Dove-Elbe im Westen, Reitbrooker Mühlenbrücke
im Süden und der Anschlussstelle Nettelnburg der Bundesau-
tobahn (BAB) A 25 im Norden im Stadtteil Allermöhe (L 08/12
­ Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdru-
cke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
Einhundertsiebenundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Landwirtschaft südwestlich Erdgasstation Allermöher Deich in Allermöhe ­
Vom 21. Januar 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
Freitag, den 29. Januar 2021
48 HmbGVBl. Nr. 7
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).