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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 707

DIENSTAG, DEN22. DEZEMBER
707
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 72 2020
Tag I n h a l t Seite
22.
12.
2020 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. §4b Absatz 1 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
Galerien zur Durchführung von Veranstaltungen,
zulässig bleibt die Öffnung für den Kunsthandel,
soweit dieser nicht gesondert eingeschränkt ist,“.
2. §4f erhält folgende Fassung:
,,§4f
Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände
(1) Für Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern
und anderen pyrotechnischen Gegenständen gilt das
Verbot nach §22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar
1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 18. Dezember
2020 (BAnz. AT 21.12.2020 V1).
(2) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ande-
ren pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck der
Durchführung eines Feuerwerks oder vergleichbarer
Vergnügen ist untersagt. Satz 1 gilt auch im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum, nicht aber für pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie F1 im Sinne des §
3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert
am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355).“
3. In §11 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort ,,vorheriger“ durch
das Wort ,,vorherigen“ ersetzt.
4. §30 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
,,1a.
Besucherinnen und Besucher müssen sich unmit-
telbar vor dem Besuch der Einrichtung einem von
dieser durchgeführten PoC-Antigen-Test unterzie-
hen, dessen Ergebnis negativ ist, oder sie müssen
dem Einrichtungspersonal ein schriftliches oder
elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorlegen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde
liegende Testung mittels PoC-Antigen-Test

höchstens 48 Stunden und mittels PCR-Test
höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenom-
men worden sein darf; der Test muss die jeweils
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 22. Dezember 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2412), in Verbindung mit
§
38 Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 14. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 659), wird
verordnet:
Dienstag, den 22. Dezember 2020
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geltenden Anforderungen des Robert Koch-Insti-
tuts erfüllen,“.
4.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Satz 1 Nummer 1a gilt nicht für die Begleitung Ster-
bender. Satz 1 Nummer 1a gilt ferner in der Zeit bis ein-
schließlich des 28. Dezember 2020 nicht, wenn die
jeweilige Einrichtung keine Testungen anbietet, wobei
in diesem Fall von den Besucherinnen oder Besuchern
eine FFP2-Maske zu tragen ist.“
4.2 Absatz 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn-
und Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der
Arbeitszeit, das Pflegepersonal von ambulanten
Pflegediensten ab Betreten der Häuslichkeit bis
zum Verlassen der Häuslichkeit, eine Maske in
Form eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen, sofern
nicht in den aktuellen Hinweisen des Robert Koch-
Instituts das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen
ist; ist letzteres der Fall, so ist diese Empfehlung
einzuhalten; §
8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt
entsprechend; im Übrigen findet §8 keine Anwen-
dung; darüber hinaus sind die jeweils aktuellen
Hinweise des Robert Koch-Instituts, insbesondere
zum Umgang mit an COVID-19-Erkrankten oder
einer solchen Erkrankung verdächtigen pflege-
oder betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen
der Möglichkeiten vor Ort zu beachten; Personen,
für die §8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Anwendung
findet, sind verpflichtet, den Mund-Nasen-Schutz
beziehungsweise die FFP2-Maske in direkten Kon-
takten nach den Nummern 4 und 5 zu tragen,“.
5. §31 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Schutzkonzept hat einrichtungsspezifische Rege-
lungen für die Rückkehr nach einem Aufenthalt außer-
halb einer Einrichtung nach Satz 1 über Nacht vorzuse-
hen, zum Beispiel eine Testung mittels PoC-Antigen-
Test, die nach fünf Tagen zu wiederholen ist.“
5.2 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,In Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychia
trie ist die Veranstaltung von Gruppenangeboten unter-
sagt. Zulässig sind Angebote der Einzelbetreuung.“
5.3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§3 Absatz 2 gilt entsprechend.“
6. §32 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird hinter Nummer 2 folgende Nummer 3
eingefügt:
,,3.
Tagespflegegäste, Beschäftigte sowie Personen, die
regelmäßig die Tagespflegeeinrichtung während
der Öffnungszeit betreten, müssen sich regelmäßig,
mindestens zweimal pro Woche, einer Testung auf
eine Infektion mit dem Coronavirus mittels PoC-
Antigen-Test unterziehen; ausnahmsweise kann
von einer Testung der Tagespflegegäste abgesehen
werden, wenn diese aufgrund kognitiver Einschrän-
kungen die Teilnahme an der Testung nicht tolerie-
ren; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger
vorzulegen und von dieser oder diesem zu doku-
mentieren; ein positives Testergebnis hat die Träge-
rin oder der Träger umgehend der zuständigen
Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger
organisiert die erforderlichen Testungen,“.
6.2 In Absatz 3 Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Textstelle ,,§30 Absatz 4
Nummer 6 ist hinsichtlich der Regelung zum Einsatz
von FFP2-Masken entsprechend anzuwenden,“ ange-
fügt.
7. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 9e wird aufgehoben.
7.2 Nummer 9f wird neue Nummer 9e und erhält folgende
Fassung:
,,9e.
entgegen §
4f Absatz 2 Satz 1 Feuerwerkskörper
oder andere pyrotechnische Gegenstände
abbrennt, ohne dass dies nach §4f Absatz 2 Satz 2
erlaubt ist,“.
8. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) §
4f und §
39 Absatz 1 Nummer 9e treten am
4. Januar 2021 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Ver-
ordnung mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“
Hamburg, den 22. Dezember 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 22. Dezember 2020 709
HmbGVBl. Nr. 72
A.
Anlass
Mit der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
sollen unter Berücksichtigung der aktuell angezeigten epide-
miologischen Lage die bestehenden Maßnahmen fortgeführt
und um einzelne Anpassungen ergänzt werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg verwiesen (https://
www.hamburg.de/coronavirus/).
Zu den vorliegend vorgenommenen Ergänzungen zählen
die Anpassung der Regelung zum Feuerwerksverbot aufgrund
der vom Bund beschlossenen Änderung der Ersten Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz, eine Verschärfung der Masken-
pflicht für Beschäftige in Pflegeeinrichtungen und eine Aus-
weitung der Testpflicht in den Tagespflegeeinrichtungen sowie
ergänzende spezifische Schutzmaßnahmen für die Einrichtun-
gen der Eingliederungshilfe.
Ferner finden sich Klarstellungen sowie weitere redaktio-
nelle Anpassungen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §4f: Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18.12.2020 hat
der Bund durch eine Änderung des §
22 Absatz 1 Satz 1
1. SprengV ein Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen
der Kategorie F2 im Jahr 2020 verboten. Aufgrund des bundes-
weiten Verbots ist eine Anpassung des 4f Absatz 1 der Verord-
nung erforderlich. Demnach soll in §
4f Absatz 1 klargestellt
werden, dass für Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern
und anderen pyrotechnischen Gegenständen das Verbot des
§
22 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
gilt.
Mit der Anpassung des §4a Absatz 2 der Verordnung wird
das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und ande-
ren pyrotechnischen Gegenständen aus Klarstellungsgründen
ausdifferenziert. Ein Verbot von pyrotechnischen Gegenstän-
den der Kategorie F1 (Wunderkerzen, Sprühregen etc.) wird
als nicht erforderlich angesehen, da nach den Erkenntnissen
des Verordnungsgebers im Zusammenhang mit deren Verwen-
dung, u.a. wegen der geringeren Reichweite und Sichtbarkeit
dieser Gegenstände, nicht davon auszugehen ist, dass es ver-
stärkt zu Personenansammlungen im öffentlichen Raum
kommt, bei denen Verstöße gegen das Abstandsgebot und die
Kontaktbeschränkung, die die Gefahr einer Vielzahl von
Infektionsfällen zur Folge haben, vielfach zu erwarten wären.
Das Abbrennen der übrigen Kategorien soll dem jetzigen Ent-
wurf des §4f nach für die allgemeine Bevölkerung (F2, T1 und
P1) und spezifische Fachpersonen im Besitz einer spreng-
stoffrechtlichen Erlaubnis (F3, F4, T2 und P2) zum Zweck der
Durchführung eines Feuerwerks oder vergleichbarer Vergnü-
gen untersagt werden. Die Zweckbindung ermöglicht eine
anderweitige Nutzung insbesondere in den Kategorien T1 und
2 und P1 und 2, wenn die Verwendung oder das Abbrennen
anderweitigen notwendigen und legitimen Zwecken dienen.
Hierunter fallen beispielsweise Leuchtzeichen, die in der
Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen.
Zu §30: Die bereits bestehenden, weitreichenden Maßnah-
men zum Schutz der besonders vulnerablen Personengruppen
werden nochmals verschärft, indem für das Pflege- und Betreu-
ungspersonal in Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen sowie für das Personal der ambulanten
Pflegedienste das Tragen einer FFP2-Maske verbindlich vor-
geschrieben wird, soweit dies in den aktuellen Hinweisen des
Robert Koch-Instituts empfohlen wird. Die Testpflicht für
Besuchende dient dem Schutz der besonders vulnerablen Per-
sonen vor einer Eintragung des Coronavirus in deren Wohn-
einrichtungen gemäß §2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrich-
tungen gemäß §2 Absatz 5 HmbWBG.
Zu §31: Mit der Anpassung des §31 werden die infektions-
schutzrechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der Einglie-
derungshilfe ausgeweitet, um den Schutz der vulnerablen Per-
sonengruppe der Menschen mit Behinderung Rechnung wei-
ter zu verstärken. Trägerinnen und Träger der Einrichtungen
werden dazu verpflichtet, in ihren Schutzkonzepten Vorkeh-
rungen für Leistungsberechtigte zu treffen, die nach Aufent-
halten außerhalb der Einrichtungen in diese zurückkehren. Da
insbesondere über Weihnachten und Neujahr viele Besuche
bei Angehörigen zu erwarten sind, ist es erforderlich, Vor-
schriften für die Rückkehr in die Einrichtungen vorzusehen,
um ein Eintragen von Infektionen mit dem Coronavirus zu
verhindern. Dies kann beispielsweise durch eine Testung mit-
tels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test erfolgen. Des Weiteren
werden Gruppenangebote in den Begegnungsstätten der
Ambulanten Sozialpsychiatrie untersagt, um Kontakte weiter
zu reduzieren und somit das Risiko für Neuinfektionen zu
verringern. Dem wichtigen Teilhabebedürfnis soll über ein
verstärktes Angebot an Einzelmaßnahmen begegnet werden.
Schließlich wird die Auslastung der Kleinbusse, die bei der
Beförderung von den Einrichtungen der Eingliederungshilfe
insbesondere zu den Tagesförderstätten eingesetzt werden, mit
der nunmehr verbindlichen Festschreibung des Abstandsge-
bots merklich begrenzt, um auch in diesem Bereich das Infek-
tionsrisiko zu verringern.
Zu §32: Mit den Anpassungen in §
32 werden die infekti-
onsschutzrechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der
Tagespflege um eine regelmäßige Testpflicht für die Beschäf-
tigten mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test ergänzt, um
den Schutz der besonders vulnerablen Personen vor einer
Infektion mit dem Coronavirus zu verstärken. Zu dem glei-
chen Zweck wird in den Einrichtungen der Tagespflege das
Tragen einer FFP2-Maske verbindlich vorgeschrieben, soweit
dies in den aktuellen Hinweisen des Robert Koch-Instituts für
die Einrichtungen gemäß §
30 dieser Verordnung empfohlen
wird.
Zu §39: In §39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeits-
tatbestände aufgrund der Änderung des §4f angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020 und 14. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581, S. 595, S. 637
und S. 659) verwiesen.
Begründung
zur Sechsundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Dienstag, den 22. Dezember 2020
710 HmbGVBl. Nr. 72
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).