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Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132

Seite 90

Siebenundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 92

Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich Kleiner Grasbrook, Moldauhafenquartier
9504-1

Seite 93

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
9504-2-3

Seite 95

Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht
3100-7

Seite 95

Einundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 96

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
8053-8-1

Seite 96

FREITAG, DEN 6. MÄRZ
89
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2026
Tag I n h a l t Seite
18. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
19. 2. 2026 Siebenundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
24. 2. 2026 Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich Kleiner Grasbrook, Moldauhafenquartier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
9504-1
24. 2. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
9504-2-3
24. 2. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 95
3100-7
27. 2. 2026 Einundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
3. 3. 2026 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
8053-8-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 6. März 2026
90 HmbGVBl. Nr. 8
§1
(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 für den Geltungsbereich südlich der Stellau, östlich und westlich der Amtsstraße
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstücks 798 – Amtsstraße – Nordgrenze und über das Flurstück
722 (Stellau) – Ostgrenzen der Flurstücke 722 und 2854 – über
die Flurstücke 2854, 1984 und 1983 – Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 1982 – Amtsstraße – Südgrenze des Flurstücks 1864
– über das Flurstück und Westgrenze des Flurstücks 1864 –
über das Flurstück 1863 – Ost- und Südgrenze des Flurstücks
798 – über die Flurstücke 7060, 1859, 4648 (Klettenstieg),
6092, 1857, 1856, 1855, 6091, 5787 und 1852 – West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1852 – über das Flurstück 798 (Stellau) der Gemarkung Alt-Rahlstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt
Wandsbek während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
„Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
Verordnung
über den Bebauungsplan Rahlstedt 132
Vom 18. Februar 2026
Auf Grund von §10 und §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025
(BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und
3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §85
Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung in der Fassung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie §1, §2 Absatz 1,
§3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Freitag, den 6. März 2026 91
HmbGVBl. Nr. 8
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten
Fahrwege und ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach §19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), möglichen Überschreitung der
zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohnund Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Für Terrassen kann die festgesetzte Grundfläche um 30m²
als Höchstmaß überschritten werden.
6. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des §14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.
7. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind
­dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.
8. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgeeignete heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
9. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgeeignet zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.
10. In dem allgemeinen Wohngebiet westlich der Amtsstraße
sind Dachflächen bis zu einer Neigung von 20 Grad mit
einem mindestens 8cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen
Anlagen zugelassen werden.
11. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. Februar 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 6. März 2026
92 HmbGVBl. Nr. 8
§1
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Inklusion
und Integration“,
2. „Spendenaktion Inklusion und Integration Gemeinnützige
Initiativen stellen sich vor“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee
von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring
umgrenzten Gebiet,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebenundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 19. Februar 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 19. Februar 2026.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 6. März 2026 93
HmbGVBl. Nr. 8
Verordnung
zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets
im Bereich Kleiner Grasbrook, Moldauhafenquartier
Vom 24. Februar 2026
Auf Grund von §5 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024
(HmbGVBl. S. 482), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Das Hafenentwicklungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. Hinter der Anlage 1.33 wird die aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtliche Anlage 1.34 angefügt.
2. Hinter Nummer 1.4.3 der Anlage 2 (Grenzbeschreibung)
wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
„1.5 Innere Grenze im Bereich Kleiner Grasbrook
Beginnend an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks
Nr. 575 der Gemarkung Kleiner Grasbrook an der
Koordinate (Lagestatus 310 „LS310“) Rechts=
567679,1; Hoch=5931947,1 in südlicher Richtung
entlang der westlichen Außenkante des südlichen
Widerlagers der Freihafenelbbrücke und des Wegeflurstücks Nr. 861 der Straßen Freihafenelbbrücke
und Am Moldauhafen bis zur Koordinate (LS310)
Rechts=567464,7; Hoch=5931572,8, von dort in
westlicher Richtung bis zur Koordinate (LS310)
Rechts=567428,2; Hoch=5931591,6 weiter in südwestlicher Richtung entlang der östlichen Uferkante
(Dresdener Ufer) des Gewässerflurstücks Nr. 590 bis
zur Koordinate (LS310) Rechts=567360,9; Hoch=
5931473,2, von dort in gerader Linie bis zur Koordinate (LS310) Rechts=567353,1; Hoch=5931463,2 als
Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Wegeflurstücks
Nr. 604, weiter entlang der Straßenbegrenzung
zunächst in östlicher Richtung, dann in wechselnden
Richtungen bis zur Koordinate (LS310) Rechts=
567344,9; Hoch=5931445,8, in gerader Linie bis zum
Schnittpunkt Koordinate (LS310) Rechts=567338,2;
Hoch=5931432,2 mit der östlichen Grenze des
Gewässerflurstücks Nr. 865, dem Halleschen Ufer in
südwestlicher Richtung folgend bis zur Koordinate
(LS310) Rechts=567158,2; Hoch=5931071,7, verspringend über die Koordinate (LS310) Rechts=
567166,5; Hoch=5931067,5 und Koordinate (LS310)
Rechts=567160,0; Hoch=5931057,3 weiter in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der der
Außenkante des Deichgrunds Koordinate (LS310)
Rechts=567186,7; Hoch=5931043,9, der Westgrenze
des Deichflurstücks Nr. 531 in südwestlicher Richtung folgend bis zur Südostecke des Wegeflurstücks
Nr. 860 Koordinate (LS310) Rechts=567081,9;
Hoch=5930962,1, entlang der Grenze der Wegeflurstücke Nr. 860 und Nr. 861 zunächst in nördlicher
Richtung, dann in wechselnden Richtungen folgend
bis zur Koordinate (LS310) Rechts=566977,1;
Hoch=5930947,9 östlich der Niedernfelder Brücken.
Von dort den südlichen Saalehafen querend zur östlichen Seite des nördlichen Widerlagers der Hansabrücke Koordinate (LS310) Rechts=566922,7;
Hoch=5931079,5, weiter in nordöstlicher Richtung
entlang der nordwestlichen Gewässerflurstücksgrenze Nr. 865 (Dessauer Ufer) bis zur Koordinate
(LS310) Rechts=567204,3; Hoch=5931495,0,
entlang der jeweils geradlinig verbundenen Koordinate (LS310) Rechts=567207,0; Hoch=5931493,7,
Rechts=567225,8; Hoch=5931500,4, Rechts=
567233,3; Hoch=5931496,4, Rechts=567248,3;
Hoch=5931524,7 und dem Schnittpunkt mit der
Uferlinie des Moldauhafens bei der Koordinate
(LS310) Rechts=567229,8; Hoch=5931534,6, weiter
entlang der Uferlinie des Gewässerflurstücks Nr. 590
in nordwestlicher Richtung bis zur Koordinate
(LS310) Rechts=567167,4; Hoch=5931683,4, weiter
jeweils in gerader Linie verbunden mit den Koordinate (LS310) Rechts=567201,3; Hoch=5931683,5,
Rechts=567243,2; Hoch=5931750,2, Rechts=
567200,3; Hoch=5931778,0 und Koordinate (LS310)
Rechts=567170,7; Hoch=5931783,2 als Schnittpunkt
mit der südlichen Gewässerflurstücksgrenze Nr. 590,
weiter in gerader Linie entlang des Melniker Ufers in
nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit
dem Flurstück Nr. 589 der Bundeswasserstraße Norderelbe Koordinate (LS310) Rechts=566396,1;
Hoch=5932301,1, der nördlichen Flurstücksgrenze
folgend in östlicher Richtung über die Einmündung
des Moldauhafens in die Norderelbe zum Veddelhöft
bis zur Koordinate (LS310) Rechts=566522,2;
Hoch=5932291,7, weiter jeweils in gerader Linie verbunden mit den Koordinate (LS310) Rechts=
566522,3; Hoch=5932293,4, Rechts=566612,4;
Hoch=5932285,8, Rechts=566612,8; Hoch=
5932288,9 und von dort 5,20m parallel der Uferlinie
bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 575 bei der Koordinate
(LS310) Rechts=567271,8; Hoch=5932131,1, folgend in östlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks
Nr. 575 an der Koordinate (LS310) Rechts=567679,1;
Hoch=5931947,1.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Februar 2026.
Freitag, den 6. März 2026
94 HmbGVBl. Nr. 8
Anlage zu der Verordnung zur Änderung
der Grenzen des Hafengebiets im Bereich
Kleiner Grasbrook, Moldauhafenquartier
Anlage 1.34
zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
Kartenausschnitt
Maßstab 1:50000
Neu festgesetzte Hafengebietsgrenze
Unveränderte Hafengebietsgrenze
(nachrichtlich)
Freitag, den 6. März 2026 95
HmbGVBl. Nr. 8
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
auf die Hamburg Port Authority
Vom 24. Februar 2026
Auf Grund von §3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg
Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt
geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), wird
verordnet:
In §3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 620) wird hinter der Textstelle „(Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)“ die Textstelle „und das
von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am
Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen
des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier)“ eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Februar 2026.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht
Vom 24. Februar 2026
Auf Grund von §1123 Absatz 1 Sätze 1 und 3 und Absatz 2
Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I
S. 1781), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 349 S. 1), wird verordnet:
Hinter Nummer 6 der WeiterübertragungsverordnungProzessrecht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234),
zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. 
§1123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung,“.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Februar 2026.
Freitag, den 6. März 2026
96 HmbGVBl. Nr. 8
§1
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Inklusion & Integration – Gemeinsam pflanzen für mehr
Vielfalt“,
2. „Inklusion & Integration“,
3. „Inklusion & Integration“,
4. „Inklusion und Integration in deinem Wohnraum“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Poppenbütteler Weg 31,
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf das Einkaufszentrum QUARREE Wandsbek,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Einundsechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 27. Februar 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
Vom 3. März 2026
Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar
2021 (HmbGVBl. S. 43) wird verordnet:
Die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
nach dem Produktsicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2018
(HmbGVBl. S. 360) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. März 2026.
Hamburg, den 27. Februar 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).