Download

GVBL_HH_2020-8.pdf

Inhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
neu: 96-16

Seite 125

Gesetz zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am „Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
204-2

Seite 128

Gesetz zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes
221-12

Seite 131

DIENSTAG, DEN18. FEBRUAR
125
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2020
Tag I n h a l t Seite
7. 2. 2020 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem
Luftsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
neu: 96-16
7. 2. 2020 Gesetz zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am ,,Dataport-Staatsvertrag“
zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem
Land Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
204-2
7. 2. 2020 Gesetz zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
221-12
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 13. und 20. September 2019 zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vor-
pommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Durchfüh-
rung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luft
sicherheitsgesetz wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2020.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 7. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 18. Februar 2020
126 HmbGVBl. Nr. 8
Präambel
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftver-
kehrs führen die Luftsicherheitsbehörden der Freien und
Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Aufgaben
gemäß §§
7, 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298),
durch. In diesem Zusammenhang werden Personen, die insbe-
sondere aus beruflichen Gründen Sicherheitsbereiche der
Flughäfen betreten müssen, Sicherheitsbeauftragte im Bereich
der Luftfracht sowie Privatpiloten nach Maßgabe des Luft
sicherheitsgesetzes sowie der Luftsicherheits-Zuverlässig-
keitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S.
947), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April
2008 (BGBl. I S. 647), überprüft.
Nach dem Willen der vertragschließenden Länder soll die
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet der Luftsicherheit weiter
intensiviert werden. Ziel ist eine Effizienzsteigerung bei der
Erfüllung dieser Aufgabe. Daher kommen die Freie und Han-
sestadt Hamburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern
überein, diesen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeits-
überprüfungen zu schließen.
Artikel 1
Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg ist im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig
für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des
Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheits-Zuverlässig-
keitsüberprüfungsverordnung.
(2) Zu diesem Zweck werden von der Luftsicherheitsbe-
hörde der Freien und Hansestadt Hamburg die entsprechen-
den Verwaltungsverfahren durchgeführt und Kostenentschei-
dungen nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung getrof-
fen.
(3) Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte der
Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
einschließlich der Kostenentscheidungen führt die Behörde
der Freien und Hansestadt Hamburg durch, bei der die Luft
sicherheitsbehörde ressortiert.
(4) Mahnverfahren sowie Vollstreckungsverfahren werden
von der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg durchgeführt.
(5) Sämtliche Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Luftsicher-
heitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern einge-
gangen sind, werden von dieser abschließend bearbeitet. In
diesen und den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen
Fällen bleibt sie zuständig für Rechtsbehelfsverfahren, Vor-
gänge betreffend die Nachberichtspflicht, Einhaltung der
Löschfristen gemäß §
7 Absatz 11 Luftsicherheitsgesetz und
die Beantwortung von Rückfragen. Bei etwaigen Überschnei-
dungen oder unklaren Zuordnungen gilt im Zweifel die
Zuständigkeit, wie sie vor dem Abschluss dieses Staatsvertra-
ges bestand.
Artikel 2
Finanzieller Ausgleich
Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinnahmt für die
übernommenen Aufgaben nach Artikel 1 die Gebühren und
Auslagen. Ein weiterer finanzieller Ausgleich findet nicht
statt.
Artikel 3
Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht
(1) Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern nach §
2
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung für
die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung örtlich
zuständig ist, wird diese Aufgabe von der Freien und Hanse-
stadt Hamburg übernommen. Zu diesem Zweck kann die
Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskriminalamt
des Landes Mecklenburg-Vorpommern um Auskunft über die
Antragstellerinnen und Antragsteller ersuchen. Von diesen
Behörden wird auch die Nachberichtspflicht gemäß §§
7
Absatz 9, 16 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz wahrgenommen
und die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg entsprechend informiert.
(2) Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur
gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses
Staatsvertrages verpflichtet.
(3) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Behör-
den der Freien und Hansestadt Hamburg für das Land Meck-
lenburg-Vorpommern wahrgenommen werden, kann die Luft-
sicherheitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Auskünfte verlangen, Weisungen erteilen und im Einzelfall
das Verfahren durch schriftliche Anzeige bei der Luftsicher-
heitsbehörde Hamburg an sich ziehen. Zieht die Luftsicher-
heitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Ver-
fahren an sich, endet die Zuständigkeit Hamburgs.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß
berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 18. Februar 2020 127
HmbGVBl. Nr. 8
Artikel 4
Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen,
gerichtliches Verfahren
(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsver-
trages durch die Freie und Hansestadt Hamburg übernomme-
nen Aufgaben gilt, soweit im Staatsvertrag oder durch Bundes-
recht nichts anderes geregelt ist, das Recht der Freien und
Hansestadt Hamburg.
(2) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind
berechtigt, im Rahmen der mit diesem Staatsvertrag auf die
Freie und Hansestadt Hamburg übertragenen Zuständigkeiten
im Land Mecklenburg-Vorpommern Amtshandlungen vorzu-
nehmen.
(3) Klagen betreffend Verwaltungsakte, die in den Anwen-
dungsbereich dieses Staatsvertrages fallen, sind gegen die Freie
und Hansestadt Hamburg zu richten. In Fällen, in denen die
Luftsicherheitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern das Verfahren an sich zieht (vgl. Artikel 3 Absatz 3), sind
Klagen gegen dieses zu richten.
Artikel 5
Verwaltungsvereinbarung
Näheres zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staats-
vertrages können die Luftsicherheitsbehörden der vertrag-
schließenden Länder in einer Verwaltungsvereinbarung
regeln.
Artikel 6
Laufzeit und Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem
Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalender-
jahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am
ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
Hamburg, den 13. September 2019
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Michael Westhagemann
Präses der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation
Schwerin, 20. September 2019
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für die Ministerpräsidentin
Christian Pegel
Minister für Energie,
Infrastruktur und Digitalisierung
Dienstag, den 18. Februar 2020
128 HmbGVBl. Nr. 8
Artikel 1
Dem von dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und
Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und
dem Land Sachsen-Anhalt am 29. November 2019 unterzeich-
neten Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen
am ,,Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-
Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt wird
zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2020.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
über datenschutzrechtliche Anpassungen am ,,Dataport-Staatsvertrag“
zwischen dem Land Schleswig-Holstein,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen
und dem Land Sachsen-Anhalt
Vom 7. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 18. Februar 2020 129
HmbGVBl. Nr. 8
Artikel 1
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung
von ,,Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
vom 27. August 2003 in der Fassung des Staatsvertrages über
den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013
bis 27. September 2013 wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Dataport erbringt für die öffentlichen Verwaltungen des
Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunal-
verwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der
Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt
sowie weiterer Träger (§
1 Absatz 1 Satz 4) Leistungen auf
dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstech-
niken als integraler Bestandteil des Verwaltungshandelns.“
2. §15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Dataport und ihre Niederlassungen gilt neben
den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/6791)
das
Landesdatenschutzgesetz für das Land Schleswig-Hol-
stein.
(2) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen
personenbezogene Daten für öffentliche Stellen aus
einem Trägerland, finden neben der Datenschutz-
Grundverordnung die jeweiligen landesrechtlichen Vor-
schriften über den Datenschutz Anwendung.“
b) Die Absätze 2a bis 2d werden gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz des
Landes Schleswig-Holstein ist federführende Aufsichts-
behörde über Dataport. Verarbeitet Dataport oder eine
ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für die
öffentlichen Stellen aus einem Trägerland, ist die Auf-
sichtsbehörde des jeweiligen Trägerlandes zuständige
Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverord-
nung und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
über den Datenschutz. Soweit personenbezogene Daten
im Anwendungsbereich der Abgabenordnung für die
Finanzbehörden verarbeitet werden, ist die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit nach §8 des Bundesdatenschutzgesetzes
zuständige und federführende Aufsichtsbehörde.“
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Dataport kann mit dem Betrieb automatisierter Ver-
fahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf (Abrufverfahren) oder die mehreren Ver-
antwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personen
Staatsvertrag
über datenschutzrechtliche Anpassungen am ,,Dataport-Staatsvertrag“
zwischen dem Land Schleswig-Holstein,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen
und dem Land Sachsen-Anhalt
Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags
für den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 ändert:
1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018 ABl. L 127 S. 2).
Dienstag, den 18. Februar 2020
130 HmbGVBl. Nr. 8
bezogener Daten aus einem Datenbestand (gemeinsames
Verfahren) ermöglichen, beauftragt werden, soweit dies
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteilig-
ten Verantwortlichen angemessen ist. Die beteiligten
Verantwortlichen treffen als gemeinsam Verantwortliche
eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Daten-
schutz-Grundverordnung.“
Artikel 2
(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten
Ratifizierungsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu
hinterlegen.
(2) Die Staatskanzlei teilt den beteiligten Ländern die Hin-
terlegung gemäß Absatz 1 mit.
Für das Land Schleswig-Holstein,
Berlin, den 29. November 2019
gez. Daniel Günther
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 29. November 2019
gez. Dr. Peter Tschentscher
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 29. November 2019
gez. Manuela Schwesig
Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 29. November 2019
gez. Dr. Andreas Bovenschulte
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 29. November 2019
gez. Stephan Weil
Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 29. November 2019
gez. Dr. Reiner Haseloff
Dienstag, den 18. Februar 2020 131
HmbGVBl. Nr. 8
Gesetz
zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes
Vom 7. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am 29. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 200), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung
,,(2) Das Studierendenwerk steht unter der Rechtsauf-
sicht der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde
(Aufsichtsbehörde).“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8
eingefügt:
,,(7) Das Studierendenwerk kann Auszubildenden die
Nutzung seiner Einrichtungen, insbesondere der Wohn-
heime, gegen Entgelt gestatten, soweit dies mit den Auf-
gaben nach Absatz 3 vereinbar ist.
(8) Der Senat kann nach Anhörung oder auf Anregung
des Studierendenwerks durch Rechtsverordnung die
Service- und Beratungsleistungen im sozialen und wirt-
schaftlichen Bereich nach Absatz 3 auch für andere Per-
sonengruppen zulassen. Hierbei trifft er eine Regelung
zur Kostenerstattung.“
2.2 Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
3. In §5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,angewandte“ durch
das Wort ,,Angewandte“ ersetzt.
4. In §6 Absatz 3 werden die Wörter ,,zuständige Behörde“
durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
5. §8 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
5.1.2 Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
,,11.
Zustimmung zu Kreditaufnahmen über 1 Million
Euro.“
5.2 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 11 bedarf der vor-
herigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“
6. §10 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5
eingefügt:
,,(4) Die Geschäftsführung legt der Aufsichtsbehörde
den Entwurf des Wirtschaftsplans vor Befassung des
Aufsichtsrates gemäß Absatz 3 Satz 2 vor. Die Aufsichts-
behörde kann von der Geschäftsführung eine Überarbei-
tung des Entwurfes verlangen, wenn sie die Kreditauf-
nahmen des Studierendenwerks für bestandsgefährdend
hält. Zeitgleich legt die Geschäftsführung der Aufsichts-
behörde einen mehrjährigen Finanzierungsplan für
Baumaßnahmen über 1 Millionen Euro vor, der über die
Auswirkung der Maßnahmen und die Kreditaufnahme
für Baumaßnahmen Auskunft gibt und mit der Auf-
sichtsbehörde abzustimmen ist.
(5) Die Geschäftsführung legt der Aufsichtsbehörde mit
dem geprüften Jahresabschluss einen Risikobericht vor.
Die Grundstruktur des Berichts stimmen die Geschäfts-
führung und die Aufsichtsbehörde miteinander ab.“
6.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
7. In §11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,wird“ durch die
Wörter ,,und der Lagebericht werden“ ersetzt.
8. §12 wird wie folgt geändert:
8.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt: ,,(3) Das Studierendenwerk kann zur Erfüllung

seiner Aufgaben Kredite aufnehmen.“
8.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
9. In §
15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zuständige
Behörde“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
10. §16 wird aufgehoben.
11. §17 wird §16.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2020.
Der Senat
Dienstag, den 18. Februar 2020
132 HmbGVBl. Nr. 8
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).