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Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 97

Drittes Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
612-4, 612-1, 612-3, 611-8

Seite 98

Zweiundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 99

Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren des Finanzamts für Prüfungsdienste
und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in
Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren)
3120-21

Seite 100

DIENSTAG, DEN 17. MÄRZ
97
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2026
Tag I n h a l t Seite
3. 3. 2026 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
4. 3. 2026 Drittes Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
612-4, 612-1, 612-3, 611-8
5. 3. 2026 Zweiundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
10. 3. 2026 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in
Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
3120-21
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Inklusion und Integration“,
2. „Altona blüht auf“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große
Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15,
Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64 und
Bahrenfelder Straße 71 bis 149
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Sechsundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 3. März 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 3. März 2026.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 17. März 2026
98 HmbGVBl. Nr. 9
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Kulturund Tourismustaxengesetzes
Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert
am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 374), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hat ein Beherbergungsbetrieb keine Pflicht zur Auslegung
beziehungsweise Aushängung der Preise für die im Wesentlichen angebotenen Zimmer nach §13 Absatz 3 der Preisangabenverordnung, so sind für Beherbergungsbetriebe der
Klassifizierung
von 5 Sternen 200 Euro,
von 4 Sternen 150 Euro,
von 3 Sternen 100 Euro und
von 2 und weniger Sternen   75 Euro
als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen.“
2. §3 erhält folgende Fassung:
„§3
Steuerpauschalsätze
Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem
Nettoentgelt von bis zu
 15 Euro     0 Euro
  35 Euro 0,80 Euro,
  50 Euro 1,50 Euro,
100 Euro      3 Euro,
150 Euro 4,50 Euro,
200 Euro      6 Euro.
Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die
Steuer um jeweils einen Euro und fünfzig Cent.“
Artikel 2
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:
1. §6 erhält folgende Fassung:
„§6
Steuersatz
Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 120 Euro im Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne
des §2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Steuersatz 900 Euro. Satz 2 gilt nicht für
gefährliche Hunde im Sinne des §2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die im Sinne von §7 Absatz 1 Satz 2 aus einem
Tierheim erworben werden, sofern es sich um auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene
Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der
Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden sind.“
2. In §7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Tierheim auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erworben
wird, auf Antrag für die ersten drei Jahre nach Beginn der
Steuerpflicht von dieser zu befreien, wenn der Hund erstmalig in dem Haushalt aufgenommen wird und mit der
Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheims
vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund
nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von §6
Satz 2 handelt. Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen,
von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen.“
3. §9a wird aufgehoben.
4. In §10 Absatz 2 wird die Textstelle „§7 Nummer 7“ durch
die Textstelle „§7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23.
De­zember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund
eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet,
tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im
Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der
Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils für das Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Mietenspiegels im Sinne der §§558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des
im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. Die bei
der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist
nach Maßgabe der Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der
jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Lässt sich aus dem
jeweils geltenden Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für
die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der für
vergleichbare Wohnungen errechneten ortsüblichen Miete
zu bemessen.“
2. In §9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird der Steuersatz geändert, so ist die Festsetzung
nach Absatz 1 zu ändern, soweit die festgesetzte Steuer noch
nicht entstanden ist.“
Artikel 3a
Weitere Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
In §6 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert
durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird die Zahl „8“ durch die
Zahl „12“ ersetzt.
Drittes Gesetz
zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
Vom 4. März 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 17. März 2026 99
HmbGVBl. Nr. 9
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August
2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Absatz 2 wird hinter Satz 7 folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen findet der
abweichende Hebesatz nach Satz 1 keine Anwendung für
das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs folgende
Kalenderjahr, sofern nachgewiesen wird, dass eine Bebauung beabsichtigt ist oder damit bereits begonnen wurde.“
2. In §11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von §367 Absatz 2b Sätze 3 und 4 der
Abgabenordnung ist die Allgemeinverfügung nach §367
Absatz 2b Satz 1 im Amtlichen Anzeiger und auf der Internetseite der für die Finanzen zuständigen Behörde zu
veröffentlichen; sie gilt an dem Tag, der nach dem Tag der
Herausgabe des Amtlichen Anzeigers folgt, in dem sie
veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.“
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1, 2 und 3a treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Für aufgrund von §9 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes ergangene Bescheide, deren Festsetzung
über den 31. Dezember 2026 hinaus Wirkung entfaltet, gilt,
dass für Änderungen dieser Festsetzung für das Besteuerungsjahr 2027 bis zum 31. Dezember 2026 §6 des Hamburgischen
Zweitwohnungsteuergesetzes in der Fassung von Artikel 3a
dieses Gesetzes anzuwenden ist.
(3) Für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 vereinbart worden sind,
gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. März 2026.
Der Senat
Zweiundsechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 5. März 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
„Gemeinsam wachsen – Integration & Nachwuchs erleben“
geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen der Marktplatz Galerie, Bramfelder Chaussee
230, beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 5. März 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 17. März 2026
100 HmbGVBl. Nr. 9
§1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils
geltenden Fassung, beschränkt auf die Bestimmung der
organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen bei dem Finanzamt
für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,
2. §15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung,
beschränkt auf die Möglichkeit, Akten abweichend von §32
Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anzulegen
sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember
2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform zu
führen oder weiterzuführen, jeweils bei dem Finanzamt für
Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,
3. §110a Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt auf
a) die Möglichkeit, Akten abweichend von §32 Absatz 1
Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform anzulegen sowie von
anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026
übermittelte elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, jeweils bei dem Finanzamt für
Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,
b) die Bestimmung der organisatorischen und dem Stand
der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und
Strafsachen in Hamburg,
werden auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiterübertragen.
§2
(1) §1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) Die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Ak­tenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren vom
8. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 469) wird aufgehoben.
Verordnung
zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren
des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg
(Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung
in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren)
Vom 10. März 2026
Auf Grund von
– §32 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt
geändert am 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 9 S. 1, 26),
– §15 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1),
zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319
S. 1, 2),
– §110a Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. März 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).