37
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 DIENSTAG, DEN 24. FEBRUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Das Hinterlegungsgesetz vom 25. November 2010
(HmbGVBl. S. 614) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
,,Begründung des Hinterlegungsverhältnisses, Annahme“.
2. In Abschnitt 2 wird hinter § 5 folgender § 5a eingefügt:
,,§ 5a
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die
Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands ange-
ordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.“
3. Hinter § 8 wird folgender neuer § 9 eingefügt:
,,§ 9
Vollziehung der Hinterlegung, Verfahren
nach Erlass der Annahmeanordnung
(1) Die Hinterlegung wird vollzogen
1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der
Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eil-
fällen durch Bareinzahlung bei der Zahlstelle des
Amtsgerichts Hamburg,
2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von
der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
3. bei anderen Gegenständen durch Übergabe bei der
Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg.
(2) Die Hinterlegungsstelle hat die Hinterlegerin bzw. den
Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu
benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder ein-
geliefert ist. Zugleich ist die Hinterlegerin bzw. der Hinter-
leger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände
innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist unter Vor-
legung der Nachricht entgeltfrei gemäß Absatz 1 einzuzah-
len oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das
Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In
die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach
Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt
wird. Die Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg ist in der
Nachricht mit ihrer Adresse anzugeben. Im Fall einer Geld-
oder Wertpapierhinterlegung ist die Hinterlegungskasse
mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
13. 2. 2015 Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
300-4
13. 2. 2015 Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und des Gesetzes über die Kommission
für Bodenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
2130-1, 2130-2
13. 2. 2015 Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
860-8
13. 2. 2015 Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2030-1, 2032-1, 2030-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Vom 13. Februar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 24. Februar 2015
38 HmbGVBl. Nr. 9
(3) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse
zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht
innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.“
4. Der bisherige § 9 wird § 10.
5. Der bisherige § 10 wird aufgehoben.
6. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
Verzinsung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.“
7. Die Überschrift zu Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
,,Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses, Heraus-
gabe“.
8. In Abschnitt 5 wird hinter § 20 folgender § 20a eingefügt:
,,§ 20a
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinter-
legungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands
angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.“
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Antrag auf
Herausgabe, Vollziehung der Herausgabe, Nachweis der
Berechtigung“.
b) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
,,(4) Die Vollziehung der Herausgabe erfolgt
1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf
einem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers
oder durch Auszahlung bei der Zahlstelle des Amts-
gerichts Hamburg,
2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein
Depotkonto der Empfängerin bzw. des Empfängers,
3. im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegen-
stands an die Empfängerin bzw. den Empfänger bei
der Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
§ 2
Übergangsvorschrift
(1) Zinsansprüche, die bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach dem bisher geltenden Recht entstanden sind, bleiben
unberührt.
(2) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur
auf Antrag der Empfangsberechtigten bzw. des Empfangs-
berechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem
die Empfangsberechtigte bzw. der Empfangsberechtigte von
dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden
ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabe-
anordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das
Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle zu stellen.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
Dienstag, den 24. Februar 2015 39
HmbGVBl. Nr. 9
A r t i k e l 1
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), erhält
folgende Fassung:
,,Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden für die
Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft, die Mitglieder
nach Absatz 1 Nummer 3 für die Amtsdauer der Bezirksver-
sammlungen gewählt.“
A r t i k e l 2
Änderung des Gesetzes über die Kommission
für Bodenordnung
§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kommission für
Bodenordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt
geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), erhält fol-
gende Fassung:
,,Die von Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mit-
glieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürger-
schaft, die von den Bezirksversammlungen zu wählenden
ehrenamtlichen Mitglieder für die Amtsdauer der Bezirks-
versammlungen gewählt.“
A r t i k e l 3
Übergangsbestimmung
Die Amtszeit der vor dem Ende der 20. Wahlperiode der
Bürgerschaft von den Bezirksversammlungen gewählten Mit-
glieder der Kommission für Stadtentwicklung und der Kom-
mission für Bodenordnung endet mit dem Ende der 20. Wahl-
periode der Bürgerschaft; ihre Nachfolgerinnen und Nachfol-
ger werden für den verbleibenden Zeitraum der laufenden
Amtsdauer der Bezirksversammlungen gewählt.
Gesetz
zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
und des Gesetzes
über die Kommission für Bodenordnung
Vom 13. Februar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 325), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,oder eine Kinderbetreu-
ungszeit von mindestens drei Jahren“ gestrichen.
1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die
Kinderbetreuungszeiten geleistet haben, sofern diese für
das jeweilige Kind mindestens ein Jahr gedauert haben.“
1.3 Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,im Umfang von drei
Jahren“ durch die Wörter ,,im Umfang von einem Jahr je
Kind“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beam-
tinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten
Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter
angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der
Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regel-
mäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen
Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen.“
3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,3. März
2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)“ durch die Textstelle
,,20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)“ ersetzt.
4. § 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzel-
heiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbeson-
dere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung
von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubs-
Dienstag, den 24. Februar 2015
40 HmbGVBl. Nr. 9
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am
21. August 2012 (HmbGVBl. S. 407), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Teil hinter dem
Eintrag zu § 31 der Eintrag ,,§ 31a Förderung der Jugend-
organisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der
Jugendarbeit“ eingefügt.
2. Hinter § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
,,§ 31a
Förderung der Jugendorganisationen der politischen
Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit
(1) Zur Förderung ihrer politischen bildungs- und staats-
bürgerlichen Erziehungsarbeit erhalten die im Ring politi-
scher Jugend e.V. zusammengeschlossenen Jugendorganisa-
tionen politischer Parteien Zuwendungen zu anerkannten
Bildungsmaßnahmen und Verwaltungskosten.
(2) In den Ring politischer Jugend e.V. aufzunehmen sind,
auf Antrag, anerkannte Jugendorganisationen von Parteien,
welche in der jeweils laufenden oder vergangenen Legis-
laturperiode sowohl im Deutschen Bundestag als auch in
der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten sind oder waren
und die sich in Programmatik und politischer Arbeit zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grund-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
(3) Die Höhe der Zuwendung ist nach der Anzahl der Mit-
glieder der Jugendorganisation sowie dem Wahlerfolg der
jeweils zugehörigen Partei bei Bürgerschafts- und Bundes-
tagswahlen in Hamburg zu bemessen, wobei mindestens ein
Drittel der Gesamtfördersumme den förderberechtigten
Jugendorganisationen zu gleichen Teilen als Grundförde-
rung zu gewähren ist.
(4) Die Zuwendungen dürfen nicht für Parteizwecke ver-
wendet werden. Das Nähere regelt eine Förderrichtlinie der
zuständigen Behörde.“
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe
(AG SGB VIII)
Vom 13. Februar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Zehntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Februar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
Dienstag, den 24. Februar 2015 41
HmbGVBl. Nr. 9
gewährung, den Verfall des Erholungsurlaubs, das Ver-
fahren sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer
Abgeltung.“
5. § 80 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Auf-
wendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträg-
lich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstat-
ten.“
5.2 In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versor-
gungsanspruch aus dem eigenen Dienstverhältnis folgt.“
5.3 Absatz 9 Satz 10 wird gestrichen.
5.4 In Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die
Bezeichnung ,,Satz 5″ durch die Bezeichnung ,,Satz 6″
ersetzt.
6. In § 85 Absatz 6 wird hinter der Absatzbezeichnung fol-
gender Satz eingefügt:
,,Eine Verwendung von Personalaktendaten im Sinne
von § 50 Satz 4 BeamtStG liegt nicht vor, sofern eine nach
Absatz 4 oder § 89 zugangs-, vorlage- oder auskunftsbe-
rechtigte Stelle die bei ihr erhobenen oder ihr übermit-
telten Personalaktendaten mit dem Ziel auswertet, das
Ergebnis anonymisiert anderen datenverarbeitenden
Stellen oder Dritten für deren Zwecke, insbesondere für
Statistik- und Berichtszwecke zur Verfügung zu stellen
oder hierfür zum Abruf vorzuhalten.“
7. § 89 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dür-
fen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt, an
eine andere Behörde, eine andere öffentliche Stelle oder
eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes weiter-
gegeben werden, soweit sie
1. für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung
der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der
Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechti-
gung,
2. für die Prüfung und Durchführung der Buchung von
Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszah-
lungen an die Betroffenen,
3. für die Durchführung von Auswertungen nach § 85
Absatz 6 Satz 1
erforderlich sind. Bei Weitergabe von Daten nach Satz 1
an eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes ist der
Personaldatenschutz nach Maßgabe der für öffentliche
Stellen geltenden Bestimmungen zu gewährleisten; die
Verantwortlichkeit des Dienstherrn bleibt unberührt.“
8. § 91 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Abweichend von Satz 2 sind Unterlagen, die zur Durch-
führung des Verfahrens nach § 86 Sätze 5 und 6 benötigt
werden, unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens
zurückzugeben oder zu vernichten.“
A r t i k e l 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 29. Dezember 2014
(HmbGVBl. S. 542, 551), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts
gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand
erhalten würde, zuzüglich der Versorgungsbezüge, die
nach dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz
(HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23,
72), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 40, 42), in der jeweils geltenden Fassung neben dem
Ruhegehalt gezahlt werden.“
2. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Absatz 1″
gestrichen.
3. § 38 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ,,des Hamburgi-
schen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 30. Oktober
2012 (HmbGVBl. S. 454, 456), in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Textstelle ,,HmbBeamtVG“ ersetzt.
3.2 Absatz 6 wird aufgehoben.
4. In § 41 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 7 Absatz 1 findet keine Anwendung.“
5. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ehegatten in Teil-
zeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regel-
mäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen.“
5.2 Im neuen Satz 4 wird die Textstelle ,,und 2″ durch die
Textstelle ,,bis 3″ ersetzt.
6. Anlage I wird wie folgt geändert:
6.1 Der Text zur Besoldungsgruppe A 7 wird wie folgt geän-
dert:
6.1.1 Die Textstelle ,,O b e r w e r k m e i s t e r i n , O b e r w e r k –
m e i s t e r 4 ) “ und die Fußnote 4 werden gestrichen.
6.1.2 Die Fußnote 5 wird neue Fußnote 4.
6.1.3 Die Textstelle ,,Polizeimeisterin, Polizeimeister 5)“ wird
durch die Textstelle ,,Polizeimeisterin, Polizeimeister 4)“
ersetzt.
6.2 Im Text zur Besoldungsgruppe A 8 wird die Textstelle
,,H a u p t w e r k m e i s t e r i n , H a u p t w e r k m e i s t e r “
gestrichen.
6.3 Im Text zur Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 wird die
Textstelle ,,, zugleich Beförderungsamt für Fachlehrerin-
nen und Fachlehrer für Fachpraxis als Fachleiterinnen
und Fachleiter für den fachpraktischen Unterricht“
gestrichen.
6.4 Im Text zur Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 3 wird die
Textstelle ,,, zugleich Beförderungsamt für Fachlehrerin-
nen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht“ gestri-
chen.
7. Anlage V wird wie folgt geändert:
7.1 Im Text zur Besoldungsgruppe A 7 wird hinter der Amts-
bezeichnung ,,Justizvollstreckungsobersekretärin, Jus-
tizvollstreckungsobersekretär (kw)“ die Textstelle ,,Ober-
werkmeisterin, Oberwerkmeister (kw)1)
1) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für
die Laufbahn Justiz bei Verwendung in Funktionen
des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.“
eingefügt.
7.2 Im Text zur Besoldungsgruppe A 8 wird hinter der
Amtsbezeichnung ,,Justizvollstreckungshauptsekretärin,
Justizvollstreckungshauptsekretär (kw)“ die Textstelle
,,Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister (kw)“ einge-
fügt.
Dienstag, den 24. Februar 2015
42 HmbGVBl. Nr. 9
A r t i k e l 3
Änderung des Hamburgischen Beamten-
versorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Ja-
nuar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am
17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 38 erhält folgende Fassung:
,,§ 38 Pflegeaufwendungen“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 43 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§ 43a Unfallsterbegeld“.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 6 wird gestrichen.
2.2 Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden Nummern 6
bis 10.
3. § 5 Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Den nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 ermittelten ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen wird ein Unterschieds-
betrag zwischen diesen und den Dienstbezügen, die als
Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter im Beamten-
verhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären
1. in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens
zwei Jahre,
2. in Höhe der Hälfte, wenn das Amt eine volle Amts-
zeit, oder
3. in voller Höhe, wenn das Amt mindestens zwei Amts-
zeiten
bekleidet wurde, hinzugerechnet.“
4. § 33 wird wie folgt geändert:
4.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Wei-
sung der für die Unfallfürsorge zuständigen Dienst-
behörde ärztlich oder psychologisch untersuchen oder
beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die
Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die
Dienstbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen
und Beweismitteln an eine mit der Begutachtung beauf-
tragte Person berechtigt.“
4.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
Heilverfahren
(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall
Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt,
dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen
Aufwendungen erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst die notwendige
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
einschließlich Zahnersatz,
2. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti-
sche Behandlung und Soziotherapie,
3. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
4. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Heilbe-
handlungen,
5. Versorgung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel),
6. Krankenhausbehandlung,
7. Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung
sowie Kuraufenthalte,
8. Pflege (§ 38) einschließlich häuslicher Kranken-
pflege.
(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich Maßnah-
men des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach
Feststellung einer oder eines von der Dienstbehörde
bestimmten Ärztin oder Arztes zur Sicherung des Heil-
erfolges notwendig sind, es sei denn, dass sie mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbun-
den sind oder einen erheblichen Eingriff in die körper-
liche Unversehrtheit bedeuten.
(4) Aufwendungen für einen Aufenthalt in Rehabilita-
tionseinrichtungen oder für eine Kur werden nur erstat-
tet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn
genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel und deren
Zubehör, soweit sie einen Betrag von 1.000 Euro überstei-
gen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in
ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienst-
behörde die Erstattung vorher zugesagt hat; bei Aufwen-
dungen für Sehhilfen liegt der Genehmigungsvorbehalt
bei 600 Euro. Satz 2 gilt auch für Blinde bei der Beschaf-
fung und dem Ersatz eines Führhundes.
(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außerge-
wöhnliche Aufwendungen für Kleidungs- und Wäsche-
verschleiß oder für eine behindertengerechte Wohnungs-
anpassung, so sind diese im angemessenen Umfang zu
erstatten. Die Aufwendungen für eine Wohnungsanpas-
sung werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die
Erstattung vorher genehmigt hat.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilver-
fahrens zu bestimmen.“
6. Die Überschrift zu § 38 erhält folgende Fassung: ,,Pflege-
aufwendungen“.
7. § 39 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädi-
gungsfolgen von mindestens 25 vom Hundert länger als
sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange
dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den
Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfall-
ausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Absätze 1 bis
3 des Bundesversorgungsgesetzes.“
7.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,wenn in den“
das Wort ,,tatsächlichen“ eingefügt.
7.3 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
8. § 42 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
9. Hinter § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
,,§ 43a
Unfallsterbegeld
(1) Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienst-
unfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das
Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden
monatlichen Bezüge des Verstorbenen ausschließlich der
Auslandskinderbezüge und des Auslandsverwendungs-
zuschlags. Im Übrigen gilt § 22 entsprechend.
(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22
Absatz 1 sowie § 22 Absatz 2 Nummer 1 zu 50 vom Hun-
dert und Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in
voller Höhe anzurechnen.“
Dienstag, den 24. Februar 2015 43
HmbGVBl. Nr. 9
10. In § 48 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Sie wird spätestens gewährt, wenn bei Beendigung des
Dienstverhältnisses neben einer beamtenrechtlichen
Versorgung ein Grad der Schädigungsfolgen von min-
destens 50 festgestellt wird.“
11. In § 57 Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,die Anwendung von § 16 Absatz 2 ist dabei ausgenom-
men.“
12. § 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-
bensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Num-
mer 3 und Absatz 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuer-
gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im
Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behin-
derung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des
Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld unge-
achtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde
nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise
das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz
3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird
es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages (§ 61 Absatz 1) angerechnet. Das Waisen-
geld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur
gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5
des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt
eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter
Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
Für die Anwendung der Voraussetzungen des § 32 des
Einkommensteuergesetzes in den Sätzen 1 und 2 gilt die
Maßgabe, dass an die Stelle des in § 32 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes genannten 25. Lebensjahres das 27. Lebensjahr
tritt.“
13. § 83 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. die §§ 1, 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Absatz 3, §§ 17, 56 bis 61, 63 bis 73, 80 bis 82 und 87
dieses Gesetzes sind anzuwenden; ausgenommen
hiervon ist die Anwendung von § 66 Absatz 1 Satz 3
für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versor-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,“.
14. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1 In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
14.2 Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
,,9. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der vor dem
1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten hat,
erhält unter den Voraussetzungen des § 39 einen
Unfallausgleich, sofern nach dem 31. Januar 2010
eine erstmalige Bewertung des Grades der Schädi-
gungsfolgen oder eine Neufeststellung nach § 39
Absatz 3 erfolgt, wenn in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen
sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.“
15. § 85 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) Liegt der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach
den Absätzen 1 bis 3 und 7 das Beamtenversorgungs-
gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung zugrunde, ist der Ruhegehaltssatz mit dem Fak-
tor 0,95667 zu vervielfältigen; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“
16. § 87 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bei dem den Hinterbliebenenbezügen nach Absatz 2
Nummer 3 zugrunde liegenden fiktiven Ruhegehalt ist
der Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu verviel-
fältigen; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
17. In § 89a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für die in § 118 Absatz 3 des Hambur-
gischen Beamtengesetzes genannten Beamtinnen und
Beamten auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit oder einer
verlängerten Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit entlassen sind.“
A r t i k e l 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015
in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2015 in Kraft. Artikel 3 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom
3. Mai 2011 in Kraft. In Artikel 3 Nummer 13 tritt § 83 Ab-
satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Hamburgischen Beam-
tenversorgungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Februar 2015.
Der Senat
Dienstag, den 24. Februar 2015
44 HmbGVBl. Nr. 9
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes |
Seite 37 |
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Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung |
Seite 39 |
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Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) |
Seite 40 |
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Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften |
Seite 40 |
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