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GVBL_HH_2025-9.pdf

Inhalt

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Quartier Colonnaden
707-3-1

Seite 232

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vollhöfner Weiden
neu: 791-1-124, 791-1-117

Seite 235

Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der
Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Lobbyregistergesetz – HmbLobbyRG)
neu: 1101-13

Seite 238

Gesetz zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen
221-1

Seite 241

Gesetz zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen
sowie weiterer öffentlicher Einrichtungen
63-1, 791-6, 221-20, 2126-18, 753-10, 2126-20, 642-2, 224-3, 224-4, 2139-1, 2330-1

Seite 244

Berichtigung
2032-1

Seite 245

Druckfehlerberichtigung
202-1-57

Seite 245

FREITAG, DEN 28. FEBRUAR
231
HmbGVBl. Nr. 9 2025
Tag I n h a l t Seite
18. 2. 2025 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Quartier Colonnaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
707-3-1
18. 2. 2025 Verordnung über das Naturschutzgebiet Vollhöfner Weiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
neu: 791-1-124, 791-1-117
19. 2. 2025 Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der
Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Lobbyregistergesetz â?? HmbLobbyRG) . . . . . . . . . 238
neu: 1101-13
19. 2. 2025 Gesetz zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
221-1
19. 2. 2025 Gesetz zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen
sowie weiterer öffentlicher Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
63-1, 791-6, 221-20, 2126-18, 753-10, 2126-20, 642-2, 224-3, 224-4, 2139-1, 2330-1
â?? Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
2032-1
â?? Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
202-1-57
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 28. Februar 2025
232 HmbGVBl. Nr. 9
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Quartier Colonnaden
Vom 18. Februar 2025
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und MaÃ?nahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gast-
ronomiestandort Quartier Colonnaden zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden MaÃ?-
nahmen vorgesehen:
a) Entwicklung eines Gestaltungs- und Nutzungskonzeptes,
b) PlanungsvorbereitungsmaÃ?nahmen,
c) MarketingmaÃ?nahmen sowie Ã?ffentlichkeitsarbeit und
d) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovati-
onsbereich.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell-
schaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschlieÃ?lich der Verwaltungspauschale
nach §5 1224583 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 12 125 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
auÃ?er Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Februar 2025.
Freitag, den 28. Februar 2025 233
HmbGVBl. Nr. 9
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich Quartier Colonnaden
Freitag, den 28. Februar 2025
234 HmbGVBl. Nr. 9
Anhang 2
Der Innovationsbereich Quartier Colonnaden umfasst folgende Grundstücke
(ohne StraÃ?enverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Colonnaden 1; Jungfernstieg 51; Neuer Jungfernstieg ohne Nummer 899
2 Colonnaden 3 898
3 Colonnaden 5 896
4 Colonnaden 9 895
5 Colonnaden 13 894
6 Colonnaden 15; westlich Colonnaden 15 2426, 2429
7 Colonnaden 19; BüschstraÃ?e 2; Gänsemarkt 50; westlich Colonnaden 15 (teilweise) 2428, 2427
8 Colonnaden 21 28
9 Colonnaden 25 880
10 Colonnaden 29; BüschstraÃ?e 12; Gustav-Mahler-Platz ohne Nummer 1656
11 BüschstraÃ?e 9 857
12 BüschstraÃ?e ohne Nummer; Kalkhof ohne Nummer 858
13
nördlich BüschstraÃ?e 9; BüschstraÃ?e ohne Nummer; Gustav-Mahler-Platz 1;
GroÃ?e TheaterstraÃ?e ohne Nummer; GroÃ?e TheaterstraÃ?e 25
2420, 2418, 2416
14 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 31, 35 1047
15 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 31, 35 1048
16 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 31, 35 1049
17 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 31, 35 1050
18 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 37; Colonnaden 37 1
19 Colonnaden 39 3
20 Colonnaden 41 5
21 Colonnaden 43 1098
22 Colonnaden 45 9
23 Colonnaden 47 11
24 Colonnaden 49 13
25 Colonnaden 51; Esplanade ohne Nummer 1034
26 Colonnaden 108; Esplanade 23 996
27 Colonnaden 104 12
28 Colonnaden 96 10
29 Colonnaden 72 995
30 Colonnaden 70; FehlandtstraÃ?e ohne Nummer 4
31 Colonnaden 68; FehlandtstraÃ?e ohne Nummer 2
32 FehlandtstraÃ?e 50 994
33 FehlandtstraÃ?e 42, 46 991
34 FehlandtstraÃ?e 40; Esplanade 12 1007
35 FehlandtstraÃ?e 26; Esplanade 11 (teilweise) 1008
36 FehlandtstraÃ?e 41 1074
37 FehlandtstraÃ?e 43; GroÃ?e TheaterstraÃ?e 39 1053
38 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 40, 41 1054
39 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 42; FehlandtstraÃ?e ohne Nummer 1853
40 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 43, 44, 45; FehlandtstraÃ?e 3; Neuer Jungfernstieg 18, 19, 20 (teilweise) 1806
41 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 14; Colonnaden 60, 62, 64 926
42 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 5, 7, 9 929
43 GroÃ?e TheaterstraÃ?e 1, 4 939
44 östlich Colonnaden 52; nördlich Colonnaden 58; Colonnaden 50, 52, 54, 56, 58 1684, 1677, 925
45 Colonnaden 36, 40, 46, 48 35
46 Colonnaden 24, 26, 28 924
47 Colonnaden 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 923
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Freitag, den 28. Februar 2025 235
HmbGVBl. Nr. 9
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Vollhöfner Weiden
Vom 18. Februar 2025
Auf Grund von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §§23 und 26 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), sowie §27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgeset-
zes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am
3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den
Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Francop belegenen
Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§2
Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung
und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes
aus Röhrichten, Laub- und Auwäldern mit ihren darin behei-
mateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und
als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte
Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere Vögel,
wie Beutelmeise, Eisvogel und Kleinspecht, Fledermäuse, wie
Breitflügelfledermaus und GroÃ?er Abendsegler, Amphibien,
wie die Erdkröte, auÃ?erdem Fische, wie der Schlammpeitzger,
sowie an Alt- und Totholz gebundene Käferarten, wie Abraeus
parvulus und Quedius truncicola. Die Waldflächen unterliegen
der Naturschutzstrategie des Prozessschutzes.
§3
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureiÃ?en, auszugra-
ben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. MaÃ?nahmen der Forstwirtschaft vorzunehmen,
4. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
5. das Gebiet auÃ?erhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten,
zu befahren und zu betreten,
6. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
7. Hunde oder andere Haustiere mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,
8. Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
9. zu zelten oder zu lagern,
10. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise
zu stören,
11. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
12. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und
Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Trep-
pen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu
verändern,
13. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
14. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die
Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und
ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbrin-
gen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu
verändern,
15. den Wasserhaushalt zu verändern,
16. mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel
jeglicher Art auszubringen,
17. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten
oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen
oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen,
18. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu-
nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die
1. Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 12 bis 17 für MaÃ?nahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die
zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie für die
Nummer 14 mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde
und die Nummer 17 für Drohnenflüge für Hafenzwecke,
zum Beispiel durch die Hamburg Port Authority,
2. Nummer 13 für das Anbringen von Schildern, die als Orts-
hinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einverneh-
men mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
3. Nummern 1, 5, 6, 10, 12, 14 und 15 für MaÃ?nahmen im
Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,
4. Nummer 11 für das genehmigte Einleiten von Nieder-
schlagswasser in die Alte Süderelbe sowie die Nummern 1,
5, 6, 10, 12 und 14 für Betrieb, Wartung und Ertüchtigung
des dafür benötigten Auslaufbauwerks,
Freitag, den 28. Februar 2025
236 HmbGVBl. Nr. 9
5. Nummern 1, 5, 6, 10, 12 und 14 für Betrieb und Wartung
der Spülrohrleitung der Hamburg Port Authority,
6. Nummern 1, 5, 6, 10, 12, 14 und 15 für MaÃ?nahmen im
Rahmen des Baus und der Unterhaltung der zukünftigen
Gleisanbindung an die bestehende Gleisgruppe â??Alten-
werder Westâ?? der Hafenbahn im Einvernehmen mit der
für Naturschutz zuständigen Behörde,
7. Nummern 1 bis 3, 5, 6, 10 und 13 für notwendige, verkehrs-
sichernde MaÃ?nahmen an Bäumen und Gehölzen, soweit
eine Verkehrssicherungspflicht an gewidmeten Wegen und
gegenüber Nachbargrundstücken besteht, durch die
zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz
zuständigen Behörde,
8. Nummern 1, 10, 12 und 14 für Unterhaltungs- und Grund­
instandsetzungsmaÃ?nahmen im vorhandenen Wegebau-
körper, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Stö-
rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach §2
erheblich beeinträchtigen könnten,
9. Nummer 12 für ortsfeste jagdliche Einrichtungen und die
Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 10 und 13 für die ordnungsgemäÃ?e
Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes
nach §22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert
am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der
jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagd-
schutz,
10. Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 13 für die mechanische oder
biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen
Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige
Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige
Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenpro-
zessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung
der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,
11. Nummern 2, 10 und 15 für Betrieb und Bau zulässiger Nut-
zungen im angrenzenden Hafennutzungsgebiet.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §69 BNatSchG in Verbindung mit
§29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig den Verboten des §3 Absatz 1 zuwider-
handelt.
§5
Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung Moorburg vom 7. September 1956 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791- p), zuletzt
geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt
auÃ?er Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter
Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Februar 2025.
Freitag, den 28. Februar 2025 237
HmbGVBl. Nr. 9
Anlage
4
Anlage
Freitag, den 28. Februar 2025
238 HmbGVBl. Nr. 9
Gesetz
über ein Register für die Interessenvertretung
gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Lobbyregistergesetz â?? HmbLobbyRG)
Vom 19. Fe­
bruar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Interessenvertretung
gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen
transparent auszugestalten, um hierdurch die demokratische
Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kon­
trolle
des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegen-
über der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
ihren Organen, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitglie-
dern.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Interessenvertretung
gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern sowie die Inter-
essenvertretung gegenüber den Senatssyndizi und Amtsleite-
rinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter.
(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der
unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Wil-
lensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in
Absatz 2 oder 3 genannten Stellen zu Entwürfen von Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bun-
desratsinitiativen der Freien und Hansestadt Hamburg. Inter-
essenvertretung betreibt nicht, wer als politische Partei nach
dem Parteiengesetz oder deren Teil­an der politischen Willens-
bildung des Volkes mitwirkt oder in Wahrnehmung seiner
Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volks-
vertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Aus-
übung eines anderen öffentlichen Amtes handelt.
§2
Registrierungspflicht
(1) Wer regelmäÃ?ig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmä-
Ã?ig für Dritte Interessenvertretung betreibt, muss sich in das
Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürger-
schaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
(Lobbyregister) eintragen. Die Registrierungspflicht besteht
unabhängig von der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Registrierungspflicht nach Absatz 1 unterliegt
nicht, wer
1. an Ausschussanhörungen, Konferenzen, Vorträgen,
Besuchsprogrammen oder anderen Veranstaltungen
a) der Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen der
Bürgerschaft,
b) des Senats, der Fachbehörden, der Senatsämter oder der
Bezirksämter
teilnimmt,
2. einem Ersuchen zur Darlegung von Fachwissen, Sachinfor-
mationen oder Daten durch die in Nummer 1 genannten
Stellen nachkommt oder in von diesen eingerichteten Sach-
verständigenräten oder sonstigen Expertengremien tätig
wird,
3. im Rahmen einer Beteiligung durch die in Nummer 1
Buchstabe b genannten Stellen in einem gesetzlich geregel-
ten Planungsverfahren tätig wird,
4. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszu-
gang geltend macht,
5. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Rahmen der
gerichtlichen oder auÃ?ergerichtlichen Vertretung einer
oder eines Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsver-
fahren tätig wird,
6. eine Petition nach Artikel 17 des Grund­
gesetzes oder eine
Volkspetition nach Artikel 29 der Verfassung der Freien
und Hansestadt Hamburg einreicht,
7. Volksabstimmungsverfahren nach Artikel 50 der Verfas-
sung der Freien und Hansestadt Hamburg betreibt,
8. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnimmt,
9. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9
Absatz 3 des Grund­
gesetzes) oder als Beamtenverband Ein-
fluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nimmt,
10. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, ein-
schlieÃ?lich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten
oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und
Erörterung von Rechtsfragen oder Tätigkeiten, die nicht
auf Erlass, Ã?nderung oder Unterlassung einer rechtlichen
Regelung durch die Bürgerschaft oder den Senat gerichtet
sind, erbringt,
11. für eine Einrichtung zur gesellschaftspolitischen und
demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen)
tätig wird,
12. für eine Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Welt-
anschauungsgemeinschaft tätig wird,
13. für eine Kammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Kör-
perschaft, Anstalt oder Stiftung tätig wird,
14. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund­
gesetzes
geschützten Tätigkeit nachgeht.
(3) Eine freiwillige Registrierung in den Fällen des Ab­satzes
2 ist möglich.
§3
Grund­
sätze der Offenheit und Transparenz,
Verbot von Erfolgshonoraren, Verhaltenskodex
(1) Die Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes
erfolgt nach den Grund­
sätzen der Offenheit und Transparenz.
Bei jedem Kontakt zwischen nach §2 registrierungspflichtigen
Personen und Stellen nach §1 Absatz 2 oder 3 müssen die
registrierungspflichtigen Personen die eigene Identität und
etwaige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber
offenlegen. Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
Freitag, den 28. Februar 2025 239
HmbGVBl. Nr. 9
ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig
gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
(2) Die Bürgerschaft und der Senat legen einen Verhaltens-
kodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung der Interessenver-
tretung auf Grund­
lage der in Absatz 1 genannten Grund­
sätze
enthält. Nach §2 Registrierungspflichtige verpflichten sich
durch ihre Eintragung im Lobbyregister, die Grund­
sätze des
Verhaltenskodex zu beachten.
§4
Registrierungspflichtige Daten
(1) Wer der Registrierungspflicht nach §2 unterliegt, muss
zur Eintragung in das Lobbyregister folgende Daten angeben:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, elektronische Kontakt-
daten und Internetseite,
2. Hauptsitz, Rechtsform oder Art der Organisation,
3. Namen der vertretungsberechtigten Personen,
4. Namen der Personen, die mit der Interessenvertretung
nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessen-
vertretung unmittelbar ausüben, soweit diese nicht unter
Nummer 3 erfasst sind,
5. Interessen- oder Vorhabenbereiche sowie eine aussagekräf-
tige Beschreibung der Tätigkeit sowie
6. die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten von Auftrag-
geberinnen und Auftraggebern, für die eine Interessenver-
tretung betrieben wird.
(2) Bei natürlichen Personen besteht keine Pflicht zur Mit-
teilung der Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 und 4.
(3) Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 ist
jeweils auch eine höchstens fünf Jahre zurückliegende Tätig-
keit der genannten Personen als Mitglied der Bürgerschaft
oder des Senats mitzuteilen.
§5
Veröffentlichung von Stellungnahmen
(1) Die Interessenvertretung zu Gesetzesvorlagen nach
Artikel 48 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
wird nach MaÃ?gabe der Absätze 2 bis 4 im Lobbyregister
dokumentiert (legislativer und exekutiver FuÃ?abdruck).
(2) Nach §2 Registrierungspflichtige übermitteln der regis-
terführenden Stelle unverzüglich alle Beiträge, die sie in Text-
form an Stellen nach §1 Absatz 2 oder 3 zu Gesetzesvorlagen
übermittelt haben. In den Fällen von Beiträgen, die an Stellen
nach §1 Absatz 3 zu Gesetzesvorlagen übermittelt worden
sind, prüfen die Stellen nach §1 Absatz 3, ob die Eintragungen
im Register und die Ã?bermittlungen der Beiträge an die regis-
terführende Stelle vollständig erfolgt sind. Die Prüfung nach
Satz 2 erfolgt durch eine Abfrage bei den nach Satz 1 Verpflich-
teten.
(3) Die registerführende Stelle speichert die nach Absatz 2
übermittelten Beiträge unverzüglich im Lobbyregister. Sie
kann in den übermittelten Beiträgen enthaltene personenbezo-
gene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder andere
im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informatio-
nen unkenntlich machen. Die nach §2 Registrierungspflichti-
gen sollen auf entsprechende Bedarfe mit der Ã?bermittlung
hinweisen. Die registerführende Stelle verknüpft die nach
Absatz 2 übermittelten Beiträge mit dem Lobbyregister sowie
dem Vorgang der jeweiligen Gesetzesvorlage in der Parla-
mentsdokumentation der Bürgerschaft. Sie soll die Verknüp-
fung vornehmen, sobald der Vorgang über eine Drucksachen-
nummer verfügt.
(4) Wer nach §2 Absatz 3 freiwillig im Lobbyregister regis-
triert ist, kann bei der Interessenvertretung die Ã?bermittlung,
Hinterlegung und Veröffentlichung der Beiträge nach Absatz 2
ganz oder teilweise sperren lassen. Die Sperrung ist in geeigne-
ter Weise zu dokumentieren. Die registerführende Stelle kann
auf Antrag von nach §2 Absatz 3 freiwillig Registrierten nach-
träglich die Veröffentlichung von Beiträgen nach Absatz 2
sperren.
§6
Führung und Aktualisierung des Registers
(1) Das Lobbyregister wird bei der Bürgerschaft eingerich-
tet und elektronisch geführt (registerführende Stelle).
(2) Das Lobbyregister ist öffentlich zugänglich zu machen.
Es ist maschinenlesbar auszugestalten und mit einer Such-
funktion zu versehen.
(3) Das Lobbyregister enthält die nach §4 einzutragenden
Daten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Daten nach
§4 Absatz 1 Nummer 1 von natürlichen Personen mit Aus-
nahme des Namens und der Internetseite nur für Stellen nach
§1 Absätze 2 und 3 einsehbar. Registrierungspflichtige können
bei der registerführenden Stelle beantragen, dass weitere Daten
den Einschränkungen nach Satz 2 unterliegen. Dem Antrag ist
zu entsprechen, wenn die oder der Registrierungspflichtige ein
gewichtiges Interesse, welches das öffentliche Interesse an der
Transparenz der Interessenvertretung weit überwiegt, geltend
macht. Die Entscheidung nach Satz 4 ist anstelle der einzutra-
genden Daten anzugeben.
(4) Anmeldungen zum Register und Aktualisierungen der
Daten nach §4 sind durch die Registrierungspflichtigen unver-
züglich vorzunehmen. Die registerführende Stelle stellt für
Anträge nach Satz 1 eine elektronische Eingabemaske auf der
Internetseite der Bürgerschaft zur Verfügung. Wird die Einga-
bemaske nach Satz 2 nicht benutzt, so gilt die Ã?bermittlung als
nicht erfolgt.
(5) Wird der registerführenden Stelle angezeigt, dass eine
Interessenvertretung nicht mehr betrieben wird, wird dies im
Register vermerkt. In diesem Fall werden die Daten nach
Ablauf von 18 Monaten nach der Mitteilung aus dem Lobbyre-
gister gelöscht. Die Daten werden hiernach noch weitere
18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und
nach deren Ablauf endgültig gelöscht.
(6) Die Stellen nach §1 Absätze 2 und 3 und die registerfüh-
rende Stelle dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Daten speichern und verarbeiten.
(7) Die Bürgerschaft veröffentlicht zweijährlich ab Inkraft-
treten einen Bericht zur Anwendungspraxis des Lobbyregis-
ters und seiner gesetzlichen Grund­
lagen. Im Bericht ist zudem
die Anzahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Ord-
nungswidrigkeitenverfahren und ihr Ausgang anonymisiert
anzugeben.
§7
Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Wer der Ansicht ist, dass eine Veröffentlichung von
Angaben nach §4 oder Beiträgen nach §5 Absatz 2 im Lobby-
register zu Unrecht unterblieben ist, und dabei nicht in eige-
nen Rechten betroffen ist, kann die Hamburgische Beauftragte
oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit anrufen.
(2) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, die Hambur-
gische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für
Freitag, den 28. Februar 2025
240 HmbGVBl. Nr. 9
Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer
oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen. Der
oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren
oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unter-
lagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
Beschwerde stehen. Diese Befugnis kann die oder der Ham-
burgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfrei-
heit auf ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
übertragen.
(3) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit Mängel bei der Veröffentli-
chung von Angaben nach §4 oder Beiträgen nach §5 Absatz 2
fest, so fordert sie oder er die registerführende Stelle zur Män-
gelbeseitigung auf.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich nicht zum Lobbyregister anmeldet, obwohl eine Regis-
trierungspflicht nach §2 Absatz 1 besteht, oder diese
Anmeldung entgegen §6 Absatz 4 nicht unverzüglich
bewirkt,
2. entgegen §3 Absatz 1 Satz 2 die eigene Identität oder etwa-
ige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber nicht
offenlegt,
3. Angaben nach §4 Absatz 1 falsch oder unvollständig über-
mittelt,
4. Beiträge nach §5 Absatz 2 Satz 1 nicht, unrichtig oder
unvollständig übermittelt oder
5. entgegen §6 Absatz 4 Aktualisierungen der Daten nach §4
Absatz 1 nicht unverzüglich übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃ?e bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19. Fe­
bruar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden
Fassung ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor bei
der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
§9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2027 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Fe­
bruar 2025.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2025 241
HmbGVBl. Nr. 9
Gesetz
zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen
Vom 19. Februar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Fünfzehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 174, 180), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??berufliche oder wissen-
schaftlicheâ?? durch die Textstelle â??berufliche, wissen-
schaftliche oder künstlerischeâ?? ersetzt.
1.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die Hochschulen beschlieÃ?en Grundsätze zum Schutz
vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und sexuali-
sierter Gewalt sowie MaÃ?nahmen bei VerstöÃ?en gegen
diese Grundsätze.â??
1.1.3 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
â??Sie legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsbe-
richte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit
nach diesem Gesetz vor.â??
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der
Gleichstellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer
strukturellen Benachteiligung entgegenzuwirken, ins-
besondere durch die Erhöhung des Frauenanteils in
allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbeson-
dere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden
geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie
stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtli-
nien zur Erhöhung des Frauenanteils am wissenschaftli-
chen und künstlerischen Personal, solange dieser unter
dem Männeranteil liegt, sowie zur angemessenen Be-
rücksichtigung von Personen, die weder dem weiblichen
noch dem männlichen Geschlecht angehören; insbeson-
dere sind auch Regeln über die entsprechende Aus-
schreibung von Stellen aufzunehmen. Sie sind verpflich-
tet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen
Organen, Gremien und Ausschüssen der Hochschule
hinzuwirken; Personen, die weder dem weiblichen noch
dem männlichen Geschlecht angehören, sollen ange-
messen berücksichtigt werden. Die Hochschulen legen
in Abständen von drei Jahren Er­
fahrungs­
berichte über
die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.â??
1.3 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort â??Kindernâ?? die
Textstelle â??oder Studierenden, die die Pflege pflegebe-
dürftiger naher Angehöriger im Sinne des §7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874,
896), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 323 S. 1, 32), in der jeweils geltenden Fassung über-
nehmenâ?? eingefügt.
2. §14 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse
gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge auf-
stellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der
in §10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen
an. Die Professorinnen und Professoren verfügen min-
destens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stim-
men, die in §10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten
Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In
Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsaus-
schüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat ent-
scheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten
Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an
das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen
oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht
Mitglieder der Hochschule nach §8 Absatz 1 sein
(externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsi-
dium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu ver-
pflichten. Frauen müssen im Berufungsausschuss mit
mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Beru-
fungsausschusses vertreten sein, dies gilt ebenso in der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
rer; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mit-
glieder zu erhöhen; Personen, die weder dem weiblichen
noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen
angemessen berücksichtigt werden. Ausnahmen von
Satz 6 müssen vom Präsidium mit Zustimmung der oder
des Gleichstellungsbeauftragten genehmigt werden.â??
2.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation gegen-
über Männern bevorzugt zu berücksichtigen, solange
der Frauenanteil unter den Mitgliedern nach §10 Absatz
1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne
Fakultäten in der Hochschule, unter dem Männeranteil
liegt; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person
eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer
Art vorliegen.â??
2.3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Solange der Frauenanteil in der Gruppe der Hoch-
schullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschulen
mit Fakultäten an der entsprechenden Fakultät, in den
übrigen Hochschulen am entsprechenden Fachbereich,
unter dem Männeranteil liegt, sind dabei Regelungen
aufzunehmen, die die Erhöhung des Frauenanteils zum
Ziel haben.â??
2.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2.4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
â??3. 
wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor
oder eine Professorin oder ein Professor der Besol-
dungsgruppe W2 auf eine Professur derselben Hoch-
schule berufen werden soll, sofern bei der Ausschrei-
bung der entsprechenden Professur auf diese Möglich-
keit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt
voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder
des Juniorprofessors beziehungsweise der Professorin
oder des Professors in einem durch Satzung geregelten
Bewerbungsverfahren unter Hinzuziehung externen
Sachverstandes festgestellt worden ist;â??.
2.4.2 In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
Freitag, den 28. Februar 2025
242 HmbGVBl. Nr. 9
â??7. 
wenn eine Juniorprofessur oder Professur besetzt
werden soll, die durch ein hochschulübergreifendes
Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebe-
stimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begut-
achtungsverfahren mit externer Begutachtung vorse-
hen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität
sicherstellt.â??
3. §16 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
â??3. 
familiäre Verpflichtungen, wie nicht übertragbare
Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger
naher Angehöriger im Sinne des §7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes, im Einzelfall nicht anders gewähr-
leistet werden können; die individuelle Lehrver-
pflichtung ist zu erfüllen, das notwendige Lehrange-
bot ist sicherzustellen.â??
3.2 In Absatz 7 Satz 3 werden hinter dem Wort â??Präsidiumsâ??
die Wörter â??im Benehmen mit der oder dem Gleichstel-
lungsbeauftragtenâ?? eingefügt.
4. In §60 Absatz 2 Nummer 16 wird hinter dem Wort â??Kin-
dernâ?? die Textstelle â??oder Studierenden, die die Pflege
pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des §7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes übernehmenâ?? eingefügt.
5. §80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission
ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hoch-
schulrats und des Hochschulsenats besteht und von der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats
geleitet wird. In der Findungskommission sollen Frauen
mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der
stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein; Personen,
die weder dem weiblichen noch dem männlichen
Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksich-
tigt werden. Wird die Vorgabe nach Satz 2 nicht erfüllt,
bedarf dies der Begründung gegenüber der oder dem
Gleichstellungsbeauftragten. Die zuständige Behörde
entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die oder der
Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an der
Findungskommission zu beteiligen, wie ein Mitglied zu
laden und zu informieren und hat Rede- und Antrags-
recht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus
und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hoch-
schulsenat vor.â??
6. §82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden-
ten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakul-
täten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf
Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der
zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vize-
präsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der
Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindes-
tens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss
Professorin oder Professor sein. Im Präsidium (§79
Absatz 1) sollen Frauen mit mindestens zwei Mitglie-
dern vertreten sein, in einem Präsidium mit nur drei
Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied; Personen,
die weder dem weiblichen noch dem männlichen
Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksich-
tigt werden.â??
7. §84 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem
Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wis-
senschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der
zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschul­
senat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte
der Hochschule angehören. In einem Hochschulrat mit
fünf Mitgliedern müssen Frauen mit mindestens zwei
Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit
neun Mitgliedern müssen Frauen mit mindestens vier
Mitgliedern vertreten sein. Personen, die weder dem
weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö-
ren, sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Mit-
glieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre
Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.â??
8. §85 Absatz 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
â??9. 
Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstel-
lung von Gleichstellungsplänen und Konzepten zum
konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach §3
Absatz 4 Satz 4 sowie der Wahl und Abwahl der oder
des Gleichstellungsbeauftragten,â??.
9. §87 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Der Hochschulsenat wählt für drei Jahre die Gleich-
stellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftrag-
ten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine
Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stell-
vertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Perso-
nals sowie andere Personen, die einen Hochschulab-
schluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachwei-
sen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll
einem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten
Geschlecht angehören. Wiederwahl ist möglich. Der
Hochschulsenat kann die oder den Gleichstellungsbe-
auftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder abwählen.â??
9.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die
für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben not-
wendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu
stellen. Der Umfang der Personalmittel ist der GröÃ?e der
Hochschule anzupassen. Die oder der Gleichstellungs-
beauftragte ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Min-
derung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien,
soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern.â??
9.3 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Perso-
nalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung
der Hochschule einschlieÃ?lich der Ziel- und Leistungs-
vereinbarungen sowie den Grundsätzen der Ausstattung
und Mittelverteilung mit und wird daran frühzeitig
beteiligt.â??
9.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter â??einer Wocheâ??
durch die Wörter â??zwei Wochenâ?? ersetzt.
10. §90 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 enthält folgende Fassung:
â??(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden
jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom
Fakultätsrat gewählt. In der Findungskommission sol-
len Frauen mit einem Anteil von mindestens 40 vom
Hundert der Mitglieder vertreten sein; Personen, die
weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht
angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden.
Wird die Vorgabe nach Satz 2 nicht erfüllt, bedarf dies
der Begründung gegenüber der oder dem Gleichstel-
Freitag, den 28. Februar 2025 243
HmbGVBl. Nr. 9
lungsbeauftragten. Die oder der Vorsitzende wird von
der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einverneh-
men mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungs-
kommission bestellt; kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die oder der
Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an der
Findungskommission zu beteiligen, wie ein Mitglied zu
laden und zu informieren und hat Rede- und Antrags-
recht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus
und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag.
Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als
an die Findungskommission zurückverwiesen.â??
10.2 Absatz 4 enthält folgende Fassung:
â??(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin-
nen und Prodekane müssen die Einstellungsvorausset-
zungen für Professorinnen oder Professoren an ihrer
Hochschule oder für Präsidentinnen oder Präsidenten
nach §80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der
Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen
sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin
oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt §80 Absätze 5
bis 7 entsprechend. Frauen sollen im Dekanat mit min-
destens 40 vom Hundert der Mitglieder des Dekanats
vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit
mindestens einem Mitglied; Personen, die weder dem
weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö-
ren, sollen angemessen berücksichtigt werden.â??
11. §96 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??In einem Selbstverwaltungsgremium sollen Frauen mit
einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mit-
glieder, in Gremien mit drei Mitgliedern mit mindestens
einem Mitglied vertreten sein; Personen, die weder dem
weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö-
ren, sollen angemessen berücksichtigt werden.â??
12. In §98 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort â??Selbst-
verwaltungsgremienâ?? die Wörter â??und ihren Ausschüs-
senâ?? eingefügt.
13. In §100 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Dabei ist den Grundsätzen der Wirkungsorientierung
insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der
Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.â??
Artikel 2
Ã?bergangsbestimmungen
(1) Bestimmungen zur angemessenen Berücksichtigung
von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männli-
chen Geschlecht angehören, sind ab dem Zeitpunkt einer
Neuwahl oder einer Neubenennung der betreffenden hoch-
schulrechtlichen Organe, Gremien oder Ausschüsse anzuwen-
den.
(2) Berufungsausschüsse nach §14 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Hochschulgesetzes in der am 28. Februar 2025 geltenden
Fassung sind berechtigt, die bereits eingeleiteten Berufungs-
verfahren in der bestehenden Zusammensetzung abzuschlie-
Ã?en.
(3) Findungskommissionen nach §80 Absatz 2 und §90
Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der am 28.
Februar 2025 geltenden Fassung sind berechtigt, die bereits
eingeleiteten Findungsverfahren in der bestehenden Zusam-
mensetzung abzuschlieÃ?en.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Februar 2025.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2025
244 HmbGVBl. Nr. 9
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen
sowie weiterer öffentlicher Einrichtungen
Vom 19. Fe­
bruar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung der Landeshaushaltsordnung
In §65 Absatz 1 Nummer 4 der Landeshaushaltsordnung
vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert
am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), wird hinter dem
Wort â??werdenâ?? die Textstelle â??; hierbei richtet sich eine Nach-
haltigkeitsberichterstattung allein nach dem Gesellschaftsver-
trag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar
anwendbar sindâ?? eingefügt.
Artikel 2
Ã?nderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes
In §9 Absatz 2 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383), zuletzt geändert am 21. Okto-
ber 2016 (HmbGVBl. S. 461), wird folgender Satz angefügt:
â??Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Erwei-
terung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.â??
Artikel 3
Ã?nderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
â??Akademie der Wissenschaften in Hamburgâ??
In §11 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körper-
schaft â??Akademie der Wissenschaften in Hamburgâ?? vom
28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504), zuletzt geändert am
10. April 2018 (HmbGVBl. S. 91), wird folgender Satz ange-
fügt: â??Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeits­
bericht.â??
Artikel 4
Ã?nderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung
â??Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizinâ??
In §15 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Stif-
tung â??Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizinâ?? vom
14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4), zuletzt geändert am
4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 343), wird folgender Satz ange-
fügt: â??Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeits­
bericht.â??
Artikel 5
Ã?nderung des Elbefondsgesetzes
In §10 Absatz 2 des Elbefondsgesetzes vom 16. Oktober
2007 (HmbGVBl. S. 383), geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 530), wird folgender Satz angefügt: â??Aus-
genommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Erweiterung
des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.â??
Artikel 6
Ã?nderung des Gesetzes über den Hamburgischen
Versorgungsfonds â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
In §11 Absatz 2 des Gesetzes über den Hamburgischen
Versorgungsfonds â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? vom
11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), wird folgender
Satz angefügt: â??Ausgenommen von der Anwendung ist die
Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhal-
tigkeitsbericht.â??
Artikel 7
Ã?nderung des Gesetzes über die
Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
â?? Anstalt des öffentlichen Rechts â??
In §11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Freie und Han-
sestadt Hamburg FinanzServiceAgentur â?? Anstalt des öffent-
lichen Rechts â?? vom 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166) wird
hinter dem Wort â??anzuwendenâ?? die Textstelle â??; ausgenom-
men hiervon ist die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts
um einen Nachhaltigkeitsberichtâ?? eingefügt.
Artikel 8
Ã?nderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes
In §15 Absatz 2 des Hamburgischen Museumsstiftungs­
gesetzes vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt
geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), wird fol-
gender Satz angefügt: â??Ausgenommen von der Anwendung ist
die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nach-
haltigkeitsbericht.â??
Artikel 9
Ã?nderung des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes
In §14 Absatz 2 des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes
vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361), geändert am
28. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 314), wird folgender Satz ange-
fügt: â??Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbe-
richt.â??
Artikel 10
Ã?nderung des Hamburgischen Architektengesetzes
§25 Absatz 4 des Hamburgischen Architektengesetzes vom
11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16), wird hinter Satz 2
folgender Satz eingefügt: â??Ausgenommen hiervon ist die
Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhal-
tigkeitsbericht.â??
Artikel 11
Ã?nderung des Gesetzes
über die Hamburgische Investitions- und Förderbank
In §16 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Inves-
titions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973
(HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 22. November 2022
(HmbGVBl. S. 585), wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: â??Ausgenommen hiervon ist die Pflicht zur Erweiterung
des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.â??
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Fe­
bruar 2025.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2025 245
HmbGVBl. Nr. 9
Berichtigung
In Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ã?nderung des
Polizeiakademiegesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 174) muss es statt â??§38 Absatz 3 Satz 3â?? richtig â??§38
Absatz 2 Satz 3â?? heiÃ?en.
Hamburg, den 17. Februar 2025.
Die Senatskanzlei
Druckfehlerberichtigung
Der Einzige Paragraph von Artikel 2 der Zehnten Verord-
nung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich
der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Ã?nderung der
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und
den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg)
vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 689) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Nummer 3.1.1 müssen die Nummern 6.1 und 6.2 richtig
heiÃ?en:
â??6.1 10000215â??Grundbetrag je Be­­
scheinigung mit bis
zu fünf Angaben
(zum Beispiel Flur-
stück, Entfernung,
Höhe, Koordinaten-
paar, Fläche, Bela-
stungsfläche, MaÃ?
oder Winkel) . . . . 326,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
6.2 10000205â??zuzüglich weiterer
Angaben, jeweils bis
zu fünf Angaben . 84,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuerâ??.
2. In Nummer 3.1.2 muss die Nummer 13 richtig heiÃ?en:
â??13 10000287â??Beurkundung und
Be­­­glaubigung von
Anträgen auf Verei-
nigung oder Teilung
von Grundstücken
ge­­mäÃ? §8 Hmb­
VermG, je Antrag . . 299,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuerâ??.
Freitag, den 28. Februar 2025
246 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).