DIENSTAG, DEN 18. AUGUST
201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 25 2026
Tag I n h a l t Seite
4. 8. 2026 Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer
Regelanfrage (Regelanfragenverordnung – RegelAnVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
neu: 120-2-3
5. 8. 2026 Dritte Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche
Bildungsgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
223-1-54, 223-1-62, 223-1-63, 223-1-85, 223-1-86
11. 8. 2026 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
2030-1-11
11. 8. 2026 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 212
800-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche
Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne
von §34a Absatz 2 Satz 6 HmbSÜGG in der jeweils geltenden
Fassung, sind Bereiche, in denen Bedienstete
1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr, der
Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der Justiz ausüben
(§34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 HmbSÜGG):
a) die Polizei,
b) die Feuerwehr einschließlich des Rettungsdienstes,
c) der Justizvollzug,
d) der Zentrale Zuführdienst im Bezirksamt Altona,
e) die Gerichte,
f) das Gerichtsvollzieherwesen,
g) die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht,
h) die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
i) die für öffentliche Sicherheit zuständige Abteilung der
Behörde für Inneres und Sport,
j) die für die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften
zuständige Referatsgruppe der Behörde für Justiz und
Verbraucherschutz,
Verordnung
zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche
zur Durchführung einer Regelanfrage
(Regelanfragenverordnung – RegelAnVO)
Vom 4. August 2026
Auf Grund von §34a Absatz 5 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG)
vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am
24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), wird verordnet:
Dienstag, den 18. August 2026
202 HmbGVBl. Nr. 25
k) die für die Aufsicht über den Justizvollzug zuständige
Abteilung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (§34a Absatz 2 Satz 6
Nummer 2 HmbSÜGG):
a) die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
b) der Landesbetrieb Erziehung und Beratung,
c) die Allgemeinen Sozialen Dienste der Bezirke,
d) das Familieninterventionsteam der Behörde für Schule,
Familie und Berufsbildung,
e) die Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige
Ausländer der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
f) das Fachamt Straffälligen und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel,
3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheits- oder
versorgungsrelevanten Infrastruktur haben (§34a Absatz 2
Satz 6 Nummer 3 HmbSÜGG):
a) das Amt für Energie und Klima der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
b) der Landesbetrieb Verkehr,
c) der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer,
d) die Steuerverwaltung einschließlich der Finanzämter,
e) die Gesundheitsämter der Bezirksämter,
f) das Amt für IT und Digitalisierung in der Senatskanzlei,
g) die für Krisenbewältigung und Bevölkerungsschutz
zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und
Sport,
h) die für den Katastrophenschutz zuständige Abteilung in
den Fachämtern Interner Service der Bezirksämter,
4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten befasst sind (§34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 4 HmbSÜGG):
a) das Amt Hamburg Service der Behörde für Finanzen
und Bezirke,
b) das Amt für Migration der Behörde für Inneres und
Sport.
§2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer
Kraft.
Dritte Verordnung
zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen
für berufliche Bildungsgänge
Vom 5. August 2026
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. August 2026.
Artikel 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsvorbereitungsschule
(APO-BVS)
Auf Grund von §8 Absatz 4, §12 Absatz 4 Satz 7, §21
Absatz 4, §44 Absatz 4 Satz 1, §45 Absatz 4, §46 Absatz 2, §47
Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai
2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 2, 4, 6, 14, 15, 16
und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungsund Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-
AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183,
184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl.
S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Ziele der Berufsvorbereitungsschule
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsschule werden im Unterricht und durch Ausbildung an außerschulischen Lernorten befähigt, eine begründete Berufswahl
zu treffen und in eine Berufsausbildung oder in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten. Bei kontinuierlicher Mitwirkung
an diesen Zielen erwerben sie den Abschluss der Berufsvorbereitungsschule.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben haben, können nach
erfolgreicher Teilnahme an einer Abschlussprüfung einen
Abschluss erwerben, der den Berechtigungen des erweiterten
ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses entspricht.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg
am Unterricht teilzunehmen, können die für einen erfolgreiDienstag, den 18. August 2026 203
HmbGVBl. Nr. 25
chen Besuch berufsbildender Schulen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache
erwerben.
§3
Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule
(1) Alle Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule werden in Vollzeitform angeboten.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen,
wird die Ausbildungsvorbereitung (AvDual) angeboten. Die
AvDual dauert ein Schuljahr. Sie endet vorzeitig, sobald die
Schülerin oder der Schüler in eine Berufsausbildung oder ein
Beschäftigungsverhältnis eintritt.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache nicht
ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, wird die Ausbildungsvorbereitung für Migrantinnen
und Migranten (AvM-Dual) angeboten. Die AvM-Dual dauert
zwei Jahre.
(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne Kenntnisse des
lateinischen Schriftsystems wird die Alphabetisierungsklasse
(Av-
Alpha) angeboten. Diese dauert ein Jahr und bereitet auf
die erfolgreiche Teilnahme in AvM-Dual vor.
(5) Noch schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, die
einen speziellen sonderpädagogischen Förderbedarf in den
Bereichen „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ oder „Autismus“ haben,
steht alternativ zu den oben genannten Bildungsgängen die
Berufsvorbereitung (BvDual) offen. Sie dauert ein Schuljahr
und bereitet auf die erfolgreiche Teilnahme in AvDual vor.
(6) Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten
Bildungsganges nach den Absätzen 2 bis 5 besteht nicht.
§4
Zulassung
(1) Zur AvDual wird in der Regel zugelassen, wer die allgemeinbildende Schule nach der Jahrgangsstufe 10 verlässt, das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht an einer öffentlich geförderten Vollzeitbildungsmaßnahme teilnimmt und
– soweit sie beziehungsweise er seit weniger als zwei Jahren in
Deutschland lebt – Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
in der deutschen Sprache aufweist, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprache (GER) entsprechen. Auf Antrag der Sorgeberechtigten
kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine frühere Aufnahme genehmigen.
(2) Zur AvM-Dual wird in der Regel zugelassen, wer seit
weniger als zwei Jahren in Deutschland lebt, noch nicht über
Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 des GER verfügt
und mindestens 16 Jahr alt ist und das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Zum ersten Schuljahr der AvM-Dual wird
zugelassen, wer im Schuljahr vor der Aufnahme keine allgemeinbildende Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg
besucht hat. Zum zweiten Schuljahr der AvM-Dual wird zugelassen, wer im Schuljahr vor der Aufnahme eine allgemeinbildende Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg besucht
hat.
(3) Zu dem Bildungsgang Av-
Alpha können neu zugewanderte Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bis zu einem
Alter von 18 Jahren zugelassen werden, sofern sie noch keine
deutsche Schule länger als ein Jahr besucht haben und in
ihrem Heimatland nicht alphabetisiert wurden oder die lateinische Schreibweise nicht beherrschen.
(4) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die nach §12
HmbSG gefördert werden, können unter den in den Absätzen
1 und 2 genannten Voraussetzungen zur AvDual oder zur
AvM-Dual zugelassen werden. Bei Vorliegen eines speziellen
sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §3 Absatz 5 Satz 1
können sie alternativ zur BvDual zugelassen werden. Im Ausnahmefall können nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen
und Schüler mit einem speziellen sonderpädagogischen
Förderbedarf unmittelbar im Anschluss an den elfjährigen
Schulbesuch an einer allgemeinbildenden Schule zur AvDual
zugelassen werden, wenn
1. keine gleichwertige Förderung in Fördereinrichtungen
beziehungsweise Fördermaßnahmen außerhalb der Berufsvorbereitungsschule gewährleistet ist und
2. nach der Beschulung in der Berufsvorbereitungsschule die
Aussicht auf den Eintritt in ein Ausbildungs- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb der in Nummer 1 genannten oder vergleichbarer Fördereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen
besteht.
Eine gleichwertige Förderung im Sinne von Satz 3 Nummer 1
bieten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und
sonstige Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im
Sinne des §51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am
16. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 14 S. 1, 11), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Vor der Aufnahme in die Berufsvorbereitungsschule
muss ein Übergangsgespräch durch die Jugendberufsagentur
oder bei Besuch einer Sonderschule durch die Abteilung für
berufliche Rehabilitation der Agentur für Arbeit in Kooperation mit der abgebenden Schule erfolgen. Die Entscheidung
über die Aufnahme in einen der in §3 genannten Bildungsgänge trifft die zuständige Behörde.
§5
Art und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Unterricht umfasst einen Pflichtbereich und einen
Wahlpflichtbereich. Der Pflichtbereich ist in die Bereiche
berufsbezogener Unterricht, berufsübergreifender Unterricht
und berufspraktisches Lernen gegliedert. Die einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer sind aus den Anlagen ersichtlich.
(2) Der Unterricht in den Bildungsgängen AvDual, AvMDual und BvDual findet an den Lernorten Schule und Betrieb
statt. Die BvDual wird auch in produktions- und dienstleistungsorientierten Unterrichtsvorhaben organisiert. Der Unterricht in Av-
Alpha findet vorwiegend am Lernort Schule und
ergänzend an außerschulischen Lernorten statt. In allen
Bildungsgängen der Berufsvorbereitungsschule erfolgen der
Unterricht und die Ausbildung an außerschulischen Lernorten in kontinuierlicher und in aufeinander abgestimmter
Form. Mit den Schülerinnen und Schülern sind fortlaufend
individuelle Lernentwicklungsgespräche zu führen. Es sind
individuelle kompetenzorientierte Lernentwicklungspläne zu
erstellen und fortzuschreiben.
(3) Der Unterricht wird individualisiert und kompetenzorientiert erteilt. Im Rahmen der Individualisierung sind drei
Anforderungsebenen zu berücksichtigen. Der Unterricht auf
der ersten Anforderungsebene erfolgt zieldifferent und schließt
somit die Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erwerb des
ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses aus. Der Unterricht auf der zweiten Anforderungsebene schließt die AnfordeDienstag, den 18. August 2026
204 HmbGVBl. Nr. 25
rungen der ersten Anforderungsebene ein und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zum Erwerb des
erweiterten ersten allgemeinen Schulabschlusses. Der Unterricht auf der dritten Anforderungsebene schließt die Anforderungen der ersten beiden Anforderungsebenen ein. Die Entscheidung, auf welcher Anforderungsebene eine Schülerin
oder ein Schüler unterrichtet wird, trifft die Zeugniskonferenz
auf der Grundlage des von ihr beziehungsweise ihm angestrebten Berufs und unter Berücksichtigung ihrer beziehungsweise
seiner individuellen Lernentwicklung. Schülerinnen und
Schüler, die mit einem mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eintreten, werden auf der dritten Anforderungsebene unterrichtet. Schülerinnen und Schüler mit und ohne
erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss werden
auf der zweiten Anforderungsebene unterrichtet, Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Leistungen auf der zweiten Anforderungsebene, erhalten Unterricht auf der ersten
Anforderungsebene.
§6
Aufrücken, Rücktritt, Übergänge
(1) Schülerinnen und Schüler der AvM-Dual, die während
eines laufenden Halbjahres aufgenommen wurden, können
zum Beginn des folgenden Halbjahres in das erste Ausbildungshalbjahr zurücktreten, wenn dieses für sie weniger als
vier Monate umfasste und durch den Rücktritt eine bessere
Förderung erfolgen kann. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz.
(2) Schülerinnen und Schüler der AvM-Dual rücken nach
dem ersten Jahr ohne Versetzung in das zweite Jahr der Ausbildung auf. Die Zeugniskonferenz entscheidet am Ende des ersten Jahres, ob die Schülerin oder der Schüler im zweiten Jahr
auf der dritten Anforderungsebene nach §5 Absatz 3 Satz 5
unterrichtet wird. Dies setzt voraus, dass sie beziehungsweise
er im Zeugnis über alle Prüfungsfächer einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 und im Fach „Sprache und Kommunikation“ mindestens die Note „ausreichend“ – bezogen auf
die zweite Anforderungsebene – erreicht hat.
(3) Schülerinnen und Schüler der Av-Alpha gehen spätestens nach einem Jahr in die AvM-Dual über.
(4) Schülerinnen und Schüler der BvDual können in die
AvDual übergehen, wenn nach der Beschulung in der Berufsvorbereitungsschule die Aussicht auf den Eintritt in ein Ausbildungs- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb der in §4 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1
genannten oder vergleichbaren Fördereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen besteht. Die Entscheidung
trifft die Zeugniskonferenz.
(5) Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Lern- und
Leistungsentwicklung auf Grund längerer Krankheit oder
anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert
war, können im begründeten Einzelfall auf Antrag einmalig
ein halbes oder ein ganzes Schuljahr in dem von ihnen besuchten Bildungsgang zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass sie
im nachfolgenden Jahr in eine Ausbildung oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden können. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz im
Rahmen der von der zuständigen Behörde bestimmten Vorgaben.
§7
Noten und Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule
(1) Schülerinnen und Schüler der AvDual, der AvM-Dual
und der BvDual erhalten halbjährlich Notenzeugnisse mit
einer ergänzenden stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibung
für die Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht. Für das
Fach „Sprache und Kommunikation“ ist das erreichte Niveau
mit Bezug auf die Niveaustufen des GER darzustellen.
(2) Die Noten setzen sich aus den Leistungen im Lernfeldund Fachunterricht und im berufspraktischen Lernen zusammen. Es ist im Vorfeld darüber aufzuklären, wenn die erteilten
Noten sich abweichend von §§ 8 und 9 nicht auf die Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne beziehen und somit
nicht zum erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führen. Der individuelle Rahmen, auf den die Noten
Bezug nehmen, ist im Zeugnis kenntlich zu machen.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf der
ersten Anforderungsebene aufgrund ihrer Lernentwicklung
nicht ausreichend sind, erhalten nach Entscheidung der Zeugniskonferenz statt eines Notenzeugnisses ein Berichtszeugnis
in Form von stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibungen, in
dem der Entwicklungsstand in den berufsübergreifenden
Fächern aufgeführt wird. Das Berichtszeugnis ist in einfacher
Sprache zu erstellen.
(4) Schülerinnen und Schüler aller Bildungsgänge der
Berufsvorbereitungsschule erhalten das Abschlusszeugnis der
Berufsvorbereitungsschule, wenn sie kontinuierlich am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges teilgenommen und aktiv
an den in §2 Absatz 1 genannten Zielen mitgewirkt haben.
Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 3
ein Berichtszeugnis erhalten. Im Abschlusszeugnis ist auszuweisen, auf welcher Anforderungsebene die Schülerin beziehungsweise der Schüler unterrichtet wurde oder ob der Unterricht nach einem individuellen Lernentwicklungsplan erteilt
wurde.
(5) Beendet eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch der
Berufsvorbereitungsschule vorzeitig, um eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis nach Absatz 4 mit
einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn.
§8
Teilnahme an der Abschlussprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsschule können einen Abschluss erlangen, der die Berechtigungen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses einschließt, wenn sie erfolgreich an dem entsprechenden
Unterricht nach §5 Absatz 3 Satz 4 und an der Abschlussprüfung teilgenommen haben und die Voraussetzungen des §9
Absatz 2 erfüllen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler beantragen nach dem
Erhalt des Halbjahreszeugnisses in ihrem Abschlussjahr die
Teilnahme an einer Abschlussprüfung. Spätestens eine Woche
vor Beginn des ersten Teils der Prüfung entscheidet die Zeugniskonferenzkonferenz über die Zulassung nach §9 Absatz 2.
§9
Gleichwertigkeit mit dem erweiterten
ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
(1) Der Abschluss der Bildungsgänge AvDual und AvMDual entspricht in seinen Berechtigungen dem erweiterten
ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, wenn die Schülerinnen und Schüler erfolgreich an der Abschlussprüfung
teilgenommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern
mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben oder
schlechtere Endnoten gemäß Absatz 7 ausgleichen können.
(2) Zur Abschlussprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, wenn sie
Dienstag, den 18. August 2026 205
HmbGVBl. Nr. 25
1. den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
beziehungsweise einen diesem gleichwertigen Schulabschluss bislang noch nicht erreicht haben,
2. den Unterricht auf der in §5 Absatz 3 Satz 4 genannten
zweiten Anforderungsebene kontinuierlich besucht haben
und
3. mindestens in drei der vier Lernfelder des berufsbezogenen
Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer „Sprache und
Kommunikation“, „Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT)“ und „Fachenglisch“ mit der
Vornote „ausreichend“ oder besser bewertet wurden; die
Vornote in dem jeweiligen Lernfeld oder Fach setzt sich aus
den Leistungen des gesamten Ausbildungsjahres zusammen.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen
und einem schriftlichen Teil. Eine ergänzende mündliche Prüfung kann nach den Vorgaben des Absatzes 6 hinzutreten.
(4) Praktisch wird in den Lernfeldern des berufsbezogenen
Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion
umfasst, steht höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die
erbrachten Leistungen werden zusammengefasst mit einer
Note bewertet.
(5) Schriftlich wird in den Fächern „Sprache und Kommunikation“ und „MINT“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in beiden Fächern jeweils 135 Minuten
zur Verfügung.
(6) Wurde in einem der schriftlichen Prüfungsfächer die
Note „mangelhaft“ erzielt und würde allein diese Note das
Erreichen des Abschlusses verhindern, wird auf Antrag des
Prüflings in diesem Prüfungsfach eine ergänzende mündliche
Prüfung nach den Vorgaben des §27 Absätze 6 bis 8 APO-AT
durchgeführt. Die Prüfungsnote setzt sich in diesem Fall zu
gleichen Teilen aus der Note für die schriftliche und der Note
für die mündliche Prüfung zusammen.
(7) Der dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechende Abschluss der Berufsvorbereitungsschule ist erreicht, wenn die Schülerin beziehungsweise der
Schüler in allen Lernfeldern des berufsbezogenen und in allen
Fächern des berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die
Endnote „ausreichend“ oder entsprechende Ausgleichsnoten
erzielt hat. Die Note in der praktischen Prüfung wird mit der
Vornote für das Lernfeld „Im Betrieb lernen und handeln“
gemäß §29 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 APO-AT zu einer Endnote
verrechnet. Die Endnote „mangelhaft“ in einem Lernfeld wird
durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Lernfeld oder mindestens die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote „mangelhaft“ in
zwei Lernfeldern oder die Endnote „ungenügend“ in einem
Lernfeld können nicht ausgeglichen werden. Die Endnote
„mangelhaft“ in einem Fach wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Fach beziehungsweise Lernfeld
oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern
beziehungsweise Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote
„mangelhaft“ gleichzeitig in den beiden Fächern „Sprache und
Kommunikation“ sowie „MINT“ kann nicht ausgeglichen
werden. Mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Fächern
oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht
ausgeglichen werden.
(8) Schülerinnen oder Schüler, die zur Abschlussprüfung
nicht zugelassen wurden oder einen dem ersten erweiterten
allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechenden Abschluss
der Berufsvorbereitungsschule nicht erreicht haben, erhalten
das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn sie
die Ziele des §2 Absatz 1 erreicht haben. §35 Absatz 1 APOAT findet keine Anwendung.
§10
Externenprüfung
(1) Wer die Berufsvorbereitungsschule nicht besucht hat,
kann die Prüfung für Externe zum Erwerb des Abschlusses der
Berufsvorbereitungsschule, der in seinen Berechtigungen dem
erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entspricht, ablegen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer mindestens
neun Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht hat und
nicht mindestens den erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und nach
dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt,
dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der
angestrebten Berechtigung gestellt werden.
(2) Grundlage der Prüfung für Externe sind die Lernfelder
und Fächer des Bildungsganges AvDual. Die Prüfung besteht
aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Praktisch wird in den Lernfeldern des berufsbezogenen
Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion
umfasst, steht höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die
erbrachten Leistungen werden zusammengefasst und mit einer
Note bewertet.
(4) Schriftlich wird in den Fächern „Sprache und Kommunikation“ und „MINT“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in beiden Fächern jeweils 135 Minuten
zur Verfügung.
(5) Mündlich wird in den Fächern „Fachenglisch“ sowie
„Werte und Leben geprüft. §27 Absätze 5 bis 8 APO-AT findet
Anwendung. Wurde in einem der schriftlichen Prüfungsfächer
die Note mangelhaft erzielt und würde diese Note das Erreichen des Abschlusses verhindern, wird auf Antrag des Prüflings in diesem Prüfungsfach eine ergänzende mündliche
Prüfung gemäß den Bedingungen des §27 Absätze 6 bis 8
APO-AT durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb
von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Prüfungsnote setzt sich in diesem Fall zu gleichen Teilen aus der Note für die schriftliche
und der Note für die mündliche Prüfung zusammen. Zur
mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in beiden Fächern mangelhafte oder in einem
Fach ungenügende Leistungen erbracht hat; in diesem Fall ist
die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(6) Der dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechende Abschluss der Berufsvorbereitungsschule ist erreicht, wenn der Prüfling in allen Prüfungen mindestens die Note „ausreichend“ oder für schlechtere Noten
einen Ausgleich erzielt hat. Die Note „mangelhaft“ in einer
Prüfung wird durch mindestens die Note „gut“ in einer anderen Prüfung oder mindestens die Note „befriedigend“ in zwei
anderen Prüfungen ausgeglichen. Die Note „mangelhaft“ in
den Prüfungen der beiden Fächer „Sprache und Kommunikation“ sowie „MINT“ kann nicht ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Prüfungen oder ungenügende Leistungen in einer Prüfung können ebenfalls nicht
ausgeglichen werden. Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass
die Prüfung für Externe abgelegt wurde. Wurde die Prüfung
nicht bestanden, wird in einer Bescheinigung über die
Prüfungsteilnahme das Prüfungsziel gemäß Absatz 1 Satz 1
vermerkt.
Dienstag, den 18. August 2026
206 HmbGVBl. Nr. 25
§11
Stundentafeln
(1) Die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Stundentafeln weisen die Unterrichtsstunden aus, die in der
AvDual, der Av-
Alpha sowie BvDual in einem Jahr und in der
AvM-Dual in zwei Jahren zu erteilen sind (Grundstunden). Bei
der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Soweit die Unterrichtsstunden für die Unterrichtsbereiche in Kontingenten zusammengefasst sind, bestimmt die
Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen
Behörde über die Aufteilung der Stundenkontingente auf die
Lernfelder und Fächer des jeweiligen Unterrichtsbereichs.
Für die Erteilung der Berechtigungen des erweiterten ersten
allgemeinbildenden Schulabschlusses stellt die Schule in der
AvDual sicher, dass die Schülerin oder der Schüler auf Basis
des individuellen Lernentwicklungsplans Unterricht in den
drei Fächern „Sprache und Kommunikation“, „MINT“ und
„Fachenglisch“ erhält, der den Bildungsstandards entspricht,
die für die Fächer Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache auf der Grundlage der Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9)
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober
2004) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden.
(3) Bis zu 10 vom Hundert der für den berufsbezogenen
beziehungsweise den berufsübergreifenden Unterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung des
jeweils anderen Bereichs genutzt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der
Lernfelder und Fächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
Anlage 1
(zu §11)
Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung (AvDual)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
630
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik
(MINT)
Fachenglisch
Gesundheit und Bewegung
Werte und Leben
Wahlpflicht
570
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 220
Anlage 2
(zu §11)
Stundentafel der Berufsvorbereitung (Bv-Dual)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
630
Dienstag, den 18. August 2026 207
HmbGVBl. Nr. 25
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik
(MINT)
Fachenglisch
Werte und Leben
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
570
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 220
Anlage 3
zu §11)
Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung für Migrantinnen und Migranten
(AvM-Dual) (Angebot über zwei Jahre)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
880
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik
(MINT)
Fachenglisch
Werte und Leben
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
1520
Summe der Schülergrundstunden: 2400
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 270
Anlage 4
(zu §11)
Stundentafel der Alphabetisierungsklassen (Av-Alpha)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Arbeit und Beruf
200
Dienstag, den 18. August 2026
208 HmbGVBl. Nr. 25
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik
(MINT)
Werte und Leben
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
1000
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Artikel 2
Auf Grund von §21 Absatz 2 und §46 Absatz 2 Nummer 10
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024
(HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 6 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
mit Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion
In §10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz mit Schwerpunkt
Medienwirtschaft und -produktion vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 255, 2001 S. 69), zuletzt geändert am
29. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 180), werden folgende Sätze
angefügt:
„Die vier Prüfungsnoten für die Prüfungen nach §8 Absätze 1 bis 4 werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Aus
den vier Prüfungsnoten wird als arithmetische Mittel eine
Prüfungsdurchschnittsnote gebildet. Aus der Prüfungsdurchschnittsnote und den einzelnen Zeugnisnoten für die Fächer,
Lernfelder und den Wahlpflichtbereich wird als arithmetisches Mittel die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses
errechnet. Die Prüfungsdurchschnittsnote und die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses werden jeweils bis auf
eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt und im Zeugnis
ausgewiesen; es wird nicht gerundet.“
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz
mit Schwerpunkt Webdesign
In §10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz mit Schwerpunkt Webdesign vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 257,
2001 S. 69), zuletzt geändert am 29. Juli 2024 (HmbGVBl.
S. 180, 183), werden folgende Sätze angefügt:
„Die vier Prüfungsnoten für die Prüfungen nach §8 Absätze 1 bis 4 werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Aus
den vier Prüfungsnoten wird als arithmetische Mittel eine
Prüfungsdurchschnittsnote gebildet. Aus der Prüfungsdurchschnittsnote und den einzelnen Zeugnisnoten für die Fächer,
Lernfelder und den Wahlpflichtbereich wird als arithmetisches Mittel die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses
errechnet. Die Prüfungsdurchschnittsnote und die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses werden jeweils bis auf
eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt und im Zeugnis
ausgewiesen; es wird nicht gerundet.“
Artikel 3
Auf Grund von §43 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummer 13
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
§1
Änderung der Zulassungsordnung für die Fachschule
für Gestaltung – Gewandmeister –
Die Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung
– Gewandmeister – vom 15. Juni 1993 (HmbGVBl. S. 122),
geändert am 25. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 177, 185), wird wie
folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
„Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung
– Gewandmeisterin und Gewandmeister –“.
2. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Zulassung zur Fachschule für Gestaltung
– Gewandmeisterin und Gewandmeister – ist aufgrund der
in den Blick zu nehmenden Werkstattauslastung auf maximal 24 Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsbeginn
beschränkt. Dabei sind für die Ausbildung zur Gewandmeisterin beziehungsweise zum Gewandmeister mit dem
Schwerpunkt „Damen“ und für die Ausbildung zur
Gewandmeisterin beziehungsweise zum Gewandmeister
mit den Schwerpunkt „Herren“ in der Regel jeweils zwölf
Ausbildungsplätze vorgesehen; von dieser Verteilung kann
bei einer geringeren Anzahl an Bewerbungen für einen der
beiden Schwerpunkte abgewichen werden.“
3. §2 erhält folgende Fassung:
„§2
Vergabe der Ausbildungsplätze
Für Härtefälle (§4) steht ein Platz je Ausbildungsgang zur
Verfügung; bleibt dieser frei, wird er nach Satz 2 vergeben.
Die übrigen Plätze werden innerhalb der Schwerpunkte
„Damen“ und „Herren“ jeweils nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten (§3) vergeben. Gibt es für einen der beiden Schwerpunkte weniger
als zwölf Bewerbungen, so werden die verbleibenden
Plätze nach den in §3 genannten Kriterien an BewerberinDienstag, den 18. August 2026 209
HmbGVBl. Nr. 25
nen und Bewerber für den anderen Schwerpunkt vergeben.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Rang“ die
Wörter „der Bewerberin beziehungsweise“ eingefügt.
4.2 In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bei
Bewerbern“ durch die Wörter „Bei Bewerberinnen und
Bewerbern“ ersetzt.
4.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei Ranggleichheit entscheidet die Dauer der Gesellentätigkeit als Schneiderin oder als Schneider in einer
Theater- oder Kostümwerkstatt; ist diese gleich, entscheidet das höhere Lebensalter; empfohlen werden mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Berufsbild.“
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten wird ein
Ausbildungsplatz an eine Bewerberin oder einen Bewerber
vergeben, die beziehungsweise der nach §3 nicht zugelassen werden konnte.“
5.2 In Absatz 3 werden die Wörter „Bewerber werden“ durch
die Wörter „Bewerberin oder der Bewerber wird“ ersetzt.
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Bewerbungen müssen schriftlich bis zum 30. April des
jeweiligen Jahres bei der Fachschule für Gestaltung
– Gewandmeisterin und Gewandmeister – eingegangen
sein.“
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In der Bewerbung ist anzugeben, ob die Ausbildung
mit dem Schwerpunkt Damen oder Herren beabsichtigt
ist.“
7. Die §§6 bis 8 erhalten folgende Fassung:
„§6
Zulassung
Über die Zulassung entscheidet die Abteilungsleitung der
Fachschule für Gestaltung – Gewandmeisterin und
Gewandmeister – oder eine Stellvertretung. Über die
Zulassungsentscheidungen ist eine Niederschrift zu führen, in der insbesondere die Gründe für eine Aufnahme
wegen außergewöhnlicher Härte nach §2 zu dokumentieren sind.
§7
Unwirksamkeit der Zulassung
Die Zulassung wird unwirksam, wenn die zugelassene
Person nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des
Zulassungsbescheides schriftlich mitteilt, dass sie die
Zulassung annimmt oder wenn sie den zugewiesenen Ausbildungsplatz unentschuldigt nicht innerhalb der ersten
fünf regulären Unterrichtstage in Anspruch nimmt.
§8
Vergabe freibleibender Ausbildungsplätze
Ausbildungsplätze, die unentschuldigt nicht innerhalb der
ersten fünf regulären Unterrichtstage in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen freibleiben, werden an die rangnächsten Bewerberinnen und Bewerber
vergeben.“
§2
Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen
für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen
Die Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen
mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 6. Juli 2017
(HmbGVBl. S. 215), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird aufgehoben.
2. §2 wird Einziger Paragraph.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 191)
in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Schülerinnen und Schüler, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ihre Ausbildung in der Berufsvorbereitungsschule begonnen haben, setzen ihre Ausbildung bis zum
Ende des von ihnen besuchten Bildungsganges nach den bisherigen Regelungen fort. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten für die Externenprüfung nach Artikel 1 §10 zum erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss können noch
bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 die Externenprüfung
nach den bisherigen Regelungen ablegen.
Hamburg, den 5. August 2026.
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Dienstag, den 18. August 2026
210 HmbGVBl. Nr. 25
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1
Die Anlage zu §5 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), zuletzt
geändert am 23. September 2025 (HmbGVBl. S. 526, 527), wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Fußnote gestrichen.
2. Hinter Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
„6. Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege
Ausbildungszeit Dauer
(Wochen)
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 8 Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) –
Amt für Naturschutz und
Grünplanung (N)
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in
Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im
Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer; Vertragsnaturschutz; Umsetzung der Natura 2000Richtlinien; Vollzug der Eingriffsregelung; Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege;
Vollzug nationaler und internationaler Artenschutz,
Artenschutz in Planverfahren; Biotopschutz und
Biotopverbund; Biodiversität und Klimawandel;
Grundsatzfragen des Stadtgrüns sowie der Landschafts- und Freiraumplanung; Friedhofswesen;
Landschaftsprogramm; Freiraumplanerische Wettbewerbe; Freiraumstrategien und -konzepte; Strategische Entwicklung des Grünen Netzes; Klimaanpassung in der Freiraumplanung; Dach- und
Fassadenbegrünungsstrategie- und -förderung;
Straßenbaummanagement; Öffentliche Spielplätze;
Gartendenkmalpflege; Kleingartenwesen; Pflege
und Entwicklung des öffentlichen Grüns
1 BUKEA – Amt für Wasser,
Abwasser und Geologie
(W)
Schutz und Bewirtschaftung von Grundwasser und
Oberflächengewässern; Meeresschutz; Küstenhochwasserschutz; Entwässerung; Abwasseranlagen; Klimaangepasstes Entwässerungsmanagement
2 BUKEA – Amt für Agrarwirtschaft, Bodenschutz
und Altlasten (A)
Agrarpolitik; Agrarflächenmanagement; Ökologischer Landbau; Forst-, Jagd- und Fischereirecht;
Bodenschutz; Altlastensanierung
1 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –
Amt für Landesplanung
und Stadtentwicklung
(LP) und Amt für Wohnen, Stadterneuerung und
Bodenordnung (WSB)
Planungsmethoden und -verfahren; Stadtentwicklungsprojekte und -prozesse; Bauleitplanung; Planungs-, Bau- und Bodenrecht; Regionalplanung;
Metropolregion Hamburg; Bundesraumordnung,
EU-Angelegenheiten
7 Bezirk – Fachamt Stadtund Landschaftsplanung
(SL)
Landschaftsplanerische Konzepte; Landschaftsplanerische Begleitung von Bebauungsplanverfahren,
Stadtentwicklungsprozessen und baurechtlichen
Anträgen; Stadtentwicklungsprojekte; Bebauungsplanverfahren
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste
Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1
Vom 11. August 2026
Auf Grund von §26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177, 178), wird verordnet:
Dienstag, den 18. August 2026 211
HmbGVBl. Nr. 25
6 Bezirk – Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR)
Pflege, Unterhaltung und Management von öffentlichen Grünflächen und naturschutzrechtlichen
Ausgleichsflächen; Bewirtschaftung, Pflege und
Entwicklung des Waldes, Erholungsnutzung, Naturschutz im Wald
7 Bezirk – Fachamt für Wirtschaftsförderung, Bauen
und Umwelt (WBZ) oder
Fachamt Management des
öffentlichen Raumes (MR)
Vollzug der Eingriffsregelung und der Baumschutzverordnung; Ausweisung von Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebieten; Ausnahmen von
Schutzgebietsverordnungen; Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten; Wasserrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen; Rechtsgrundlagen und Anwendung des BauGB und der
HBauO
1 Bezirk – Fachamt Ressourcensteuerung (RS)
Haushaltswesen; Controlling; Personalwesen
1 Bezirk – Rechtsamt (RA) Grundlagen und Anwendungsbereiche zum Verwaltungs- und Umweltrecht; Verwaltungsakte
II Informatorische
Ausbildung
0,5 BSW – Amt für Verwaltung, Recht und Beteiligungen (VR)
Onboarding
3,5 BSW – Rechtsamt und
Bundesbauabteilung
(R, ABH1); BUKEA –
Umweltämter (I, W, N)
und Institut für Hygiene
und Umwelt (HU);
Behörde für Verkehr und
Mobilitätswende (BVM) –
Amt für Verkehr (V); Landesbetrieb Geoinformation
und Vermessung (LGV);
LSBG; Landesbetrieb
Immobilienmanagement
und Grundvermögen
(LIG); Hamburg Port
Authority (HPA); Rechnungshof; Feuerwehr;
Stadtreinigung; Bezirke
Informatorische Unterweisungen
III Seminare, Lehrgänge 6,5 Ergänzendes Ausbildungsprogramm
Allgemeine und fachspezifische Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; Finanzwesen und Organisation; Führung
IV Prüfungsvorbereitung,
Ablegen der Laufbahnprüfung
12
V Erholungsurlaub,
Exkursion
8,5
Insgesamt: 65
“
3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7
und 8.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. September 2026 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. August 2026.
Dienstag, den 18. August 2026
212 HmbGVBl. Nr. 25
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Vom 11. August 2026
Auf Grund von §1 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird
verordnet:
In §1 Absatz 3 der Verordnung über die Anerkennung
von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 (HmbGVBl.
S. 113), zuletzt geändert am 31. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 224),
wird der Punkt am Ende der Nummer 7 durch ein Komma
ersetzt und es werden folgende Nummern 8 bis 10 angefügt:
„8. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Angehörigenhilfe und
Altenhilfe,
9. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Hospizarbeit,
10. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Seelsorge.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. August 2026.
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Inhalt
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Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer |
Seite 201 |
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Dritte Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche |
Seite 202 |
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 |
Seite 210 |
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen |
Seite 212 |
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