DIENSTAG, DEN 3. NOVEMBER
311
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNU NGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2026
Tag I n h a l t Seite
21. 10. 2026 Gesetz zur Novellierung des Gebührengesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften . . . . . . . . 311
202-1, 753-8, 753-11, 753-9, 753-1, 750-15, 2012-1, 2010-2, 2011-2, 2330-1, 2136-1, 221-16, 2138-2, 2135-2, 2191-3, 780-1, 7824-2, 221-1, 221-17, 2129-1, 2191-1,
2130-9, 9501-1, 2170-6, 2128-2, 9504-2, 2138-1
21. 10. 2026 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Statistikgesetzes und des Hamburgischen Dolmetscher-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
29-1, 300-2
21. 10. 2026 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
204-1
21. 10. 2026 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
3010-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gebührengesetz (GebG)
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg
erheben Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen
nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenordnungen
nach § 2.
(2) Gebühren im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Verwaltungsgebühren,
2. Benutzungsgebühren,
3. Gebühren für sonstige öffentliche Leistungen.
(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend
anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2
Gebührenordnungen
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung
(Gebührenordnung) festzulegen.
§ 3
Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von
Amtshandlungen erhoben, die
1. auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene
Amtshandlung ergeht, oder
2. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im Interesse einer
einzelnen Person vorgenommen werden oder
3. einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder
der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
Gesetz
zur Novellierung des Gebührengesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften
Vom 21. Oktober 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 3. November 2026312 HmbGVBl. Nr. 34
4. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn diejenige Person, an die die Amtshandlung sich
richtet, oder Dritte, deren Verhalten ihr zuzurechnen ist,
sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung geben.
(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden
gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.
(3) Eine Amtshandlung im Sinne von Absatz 1 liegt auch
dann vor, wenn das Einverständnis einer Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer
bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt
gilt.
§ 4
Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die
tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine
Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Als Benutzung gilt
auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.
(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur
Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie
für den Ausschluss von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gleiches
gilt für die Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn
mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.
§ 5
Gebühren für sonstige öffentliche Leistungen
(1) Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Rahmen
einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht
werden, ohne dass sie Amtshandlungen oder Benutzungen
sind, können Gebühren erhoben werden, soweit den Leistungen Außenwirkung zukommt.
(2) § 3 Absätze 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 6
Gebührengrundsätze
(1) Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden
Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. Bei der Festlegung der Gebühren der
betreffenden Verwaltungseinheit sollen die nach Satz 1 angesetzten Kosten nicht unterschritten werden. Die Höhe der
Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung,
dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
öffentlichen Leistung für die Gebührenpflichtigen stehen.
(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören
neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten
Kapitals. Der Berechnung der Abschreibungen sind die
Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der Berechnung der
Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs-
und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Eine Verzinsung
von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen
Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der
Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, mit dem Buchwert anzusetzen. Soweit
Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge oder
Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer
Betracht. Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und
Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den
Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
bei der Festlegung der einzelnen Gebühr in besonderen Fällen
aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiung für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen vorzusehen. Die dabei entstehenden Einnahmeausfälle
dürfen, soweit sie nicht geringfügig sind, nicht auf die anderen
Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
öffentliche Leistungen, die in einem elektronischen oder
automatisierten Verfahren erbracht werden, die Gebühr abweichend von den Absätzen 1 und 2 niedriger festzulegen.
(5) Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht die
nach den Absätzen 1 und 2 abzudeckenden Kosten oder ist für
eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann durch Gebührenordnung für
diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende
Regelung getroffen werden. Für die Erhebung einer nach
Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung,
wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Bundesgebührengesetz anzuwenden ist.
(6) Soweit die öffentlichen Leistungen der Umsatzsteuer
unterliegen, werden die Gebühren und Auslagen zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 7
Auslagen
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr
einbezogen sind (Auslagen), werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,
2. Entgelte für private Beförderungsdienste,
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung oder
Zustellung entstehen,
4. Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei
der Vornahme von Amtshandlungen oder der Erbringung
von sonstigen öffentlichen Leistungen entstehen,
5. Vergütungen und Entschädigungen für Zeuginnen und
Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherleistungen oder
Übersetzungen; erhalten Sachverständige aufgrund des § 1
Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318 S. 1, 6), in der
jeweils geltenden Fassung keine Entschädigung, ist der
Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem
Gesetz zu zahlen wäre,
6. Reisekosten und andere Aufwendungen für die Ausführung
von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7. die Beträge, die nichthamburgischen Behörden, anderen
öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten zustehen; dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen
keine Zahlungen zu leisten sind,
8. die Kosten für die Verwahrung oder Vernichtung von
Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der
Verwahrung oder Vernichtung.
Dienstag, den 3. November 2026 313HmbGVBl. Nr. 34
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass
1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht
erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten sind,
2. auch andere Kosten Auslagen sind,
3. Auslagen pauschaliert erhoben werden.
(3) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen besteht auch
dann, wenn für eine öffentliche Leistung Gebührenfreiheit
vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn in einem nachfolgenden
gerichtlichen Verfahren keine Auslagen zu erheben wären.
(4) Für Aufwendungen der Behörden, die aufgrund einer
Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer öffentlichen Leistung entstehen, werden zusätzlich
zu den Auslagen Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe
der Senat durch Rechtsverordnung festlegt. Das gilt auch für
Aufwendungen, die in einem erfolglosen Antrags- oder Widerspruchsverfahren entstehen.
§ 8
Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Union
und völkerrechtlichen Verträgen
(1) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein
völkerrechtlicher Vertrag Vorgaben für die Erhebung von
Gebühren und Auslagen enthält, sind die Gebühren und
Auslagen nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erheben. Lässt
der Rechtsakt oder Vertrag Abweichungen zu, erfolgt die
Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das
Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren
oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
§ 9
Arten der Gebührenfestlegung
(1) Die Gebühren sind
1. durch feste Sätze oder
2. nach dem Wert des Gegenstandes der öffentlichen Leistung
oder
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder die
Erbringung der sonstigen öffentlichen Leistung oder nach
dem Ausmaß der Benutzung oder
4. durch Rahmensätze
festzulegen.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu
berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung, im Übrigen der Wert zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend, soweit in der
Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die in § 6 Absätze 1 und 2
genannten Grundsätze entsprechend.
§ 10
Pauschgebühren
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender öffentlicher Leistungen Pauschgebühren vorzusehen oder zuzulassen; Entsprechendes gilt für Auslagen. Dabei sind erwartete geringere
Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für
einen Zeitraum von längstens einem Jahr festzusetzen.
§ 11
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist diejenige
Person verpflichtet,
1. die die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren
Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt,
2. der das Handeln der Behörde zugutekommt,
3. in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
4. die einer besonderen Überwachung unterliegt oder
5. die selbst sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung
gibt oder der das Verhalten Dritter, die sonst besonderen
Anlass zu der Amtshandlung geben, zuzurechnen ist.
Satz 1 gilt für Gebühren für sonstige öffentliche Leistungen
entsprechend.
(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben den
Benutzenden diejenige Person verpflichtet, die die Benutzung
selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist,
beantragt oder der die Benutzung zugutekommt.
(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem
Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe
oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf
berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert
werden kann.
(4) Zur Zahlung von Gebühren sind neben einer minderjährigen Person auch deren Eltern verpflichtet. In den Fällen
des § 3 Absatz 1 Nummer 4 gelten die §§ 828 und 832 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(5) Zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist ferner, wer
die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft
Vertrags oder Gesetzes haftet.
(6) Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt § 45 der Abgabenordnung entsprechend.
(7) Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben
Gebühr verpflichtet sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts
anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner zur Zahlung
der vollen Gebühr verpflichtet. Die Erfüllung durch einen
Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das
Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(8) Für Zinsen und die Erstattung von Auslagen gelten die
Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 12
Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Gebührenfrei sind
1. mündliche und einfache in Textform erteilte Auskünfte,
einfache Auskünfte aus Registern und Dateien sowie einfache elektronische Kopien, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
2. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder
früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten
im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder
früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung von
Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
Dienstag, den 3. November 2026314 HmbGVBl. Nr. 34
3. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder
früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit
ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
4. Amtshandlungen, durch die frühere belastende Maßnahmen der Behörden zugunsten der Betroffenen aufgehoben
oder rückgängig gemacht werden,
5. die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die
eine Behörde für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
6. die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von
Pauschgebühren,
7. die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung,
Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
8. die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden und
Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der Entscheidung
eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
9. das Verfahren in Gnadensachen,
10. der Gemeingebrauch,
11. Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder
einer Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird.
(2) Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder
teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren in Fällen des
Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis 7.
(3) Der Senat wird ermächtigt, über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch Rechtsverordnung für bestimmte
Arten von öffentlichen Leistungen, insbesondere auf dem
Gebiet des Sozialwesens, oder für öffentliche Leistungen in
bestimmten Fällen Gebührenfreiheit vorzusehen.
§ 13
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind
Kirchen und andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts befreit.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und
für Einrichtungen und Organisationen vorsehen, soweit an
deren Förderung ein öffentliches Interesse besteht.
§ 14
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der
sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Gebührenpflicht aber noch nicht entstanden ist, so
ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte. Wird ein
Antrag aus einem anderen Grund als dem der Unzuständigkeit
ganz oder überwiegend abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Die vorgesehene Gebühr kann
um ein Viertel ermäßigt werden, wenn eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird. Aus Gründen
der Billigkeit kann die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3
um bis zu drei Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von
den Bestimmungen der Sätze 1 bis 4 abzuweichen.
(3) Soweit ein Widerspruch oder ein Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung nach § 80 Absatz 4 oder § 80a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfolgreich ist, werden
Gebühren nicht erhoben. Wird eine gebührenpflichtige Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren aufgehoben, so können die durch ein Verschulden der Gebührenpflichtigen für
den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Gebühren und Auslagen diesen auferlegt werden.
(4) Bei der Rücknahme eines Widerspruchs oder eines
Antrages nach § 80 Absatz 4 oder § 80a Absatz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann von der Erhebung der
Gebühr für das Widerspruchsverfahren oder für das Antragsverfahren ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) Gebühren, Auslagen und Zinsen, die bei richtiger
Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden
wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen,
die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines
Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
§ 15
Mitwirkungspflichten
(1) Soweit die Behörden den für die Berechnung einer
Gebühr maßgebenden Sachverhalt nicht ohne Mitwirkung der
Gebührenpflichtigen ermitteln können, sind diese verpflichtet, auf Verlangen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Die Behörden können verlangen, dass die Gebührenpflichtigen die Richtigkeit der Auskünfte nachweisen, insbesondere durch Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere
sowie andere Urkunden.
(3) Werden die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht
ausreichend erteilt oder wird die Richtigkeit der Auskünfte
nicht nachgewiesen, so kann die Gebühr geschätzt werden.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
§ 16
Selbstveranlagung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gebührenpflichtigen zu verpflichten, Benutzungsgebühren
oder Gebühren für sonstige öffentliche Leistungen selbst zu
berechnen. Sie haben dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.
§ 17
Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs,
2. bei Benutzungsgebühren mit dem Beginn der Benutzung
oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich
ist, mit der Erteilung der Erlaubnis,
3. bei Gebühren für sonstige öffentliche Leistungen mit der
Erbringung der Leistung, spätestens mit dem Beginn der
Inanspruchnahme der Leistung oder mit der Zurücknahme
eines Antrages oder Widerspruchs.
Ist im Zeitraum der Bearbeitung eines Antrages auf eine
öffentliche Leistung eine bisherige Gebührenfreiheit oder
-befreiung beseitigt oder eine Gebührenermäßigung einge-
Dienstag, den 3. November 2026 315HmbGVBl. Nr. 34
schränkt oder aufgehoben worden, so gilt abweichend von
Satz 1 der Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde
als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht.
(2) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit
der Aufwendung des zu erstattenden Betrages; in Fällen des § 7
Absatz 1 Nummer 7 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einen anderen Zeitpunkt für die Entstehung der Gebühren-
oder Auslagenpflicht zu bestimmen.
§ 18
Gebührenbescheid
(1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Wird der Festsetzungsbescheid schriftlich oder elektronisch erlassen oder bestätigt, muss aus diesem mindestens
hervorgehen
1. die Behörde,
2. die gebührenpflichtige Person,
3. die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
4. die zu zahlenden Beträge,
5. wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,
6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und
Auslagen sowie für deren Berechnung.
Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt
es, wenn sich die Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den
Umständen ergeben; die Angabe zu Satz 2 Nummer 6 kann
entfallen. Der mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen.
(2) Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig ergehen, wenn
der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des
Gegenstandes der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Er ist zu
ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit
beseitigt ist.
(3) Die sachlich zuständige Behörde ist berechtigt, die für
die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1
Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) zu
verarbeiten und insbesondere an die für die Erledigung der
Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen
zu übermitteln. Diese Stellen sind ihrerseits zur Übermittlung
der die Erledigung der Kassengeschäfte und die Vollstreckung
betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde berechtigt.
(4) Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte
Gebühr erhoben.
§ 19
Fälligkeit
(1) Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der
Festsetzung oder, wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 18
Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu
diesem Termin fällig. Ein abweichender Zahlungstermin soll
so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von
einem Monat liegt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einen anderen Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen.
§ 20
Vorauszahlungen
(1) Die gebührenpflichtige öffentliche Leistung kann von
Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
(2) Darüber hinaus wird der Senat ermächtigt, durch
Rechtsverordnung allgemein die Erhebung von Vorauszahlungen vorzusehen.
§ 21
Säumniszinsen
(1) Werden Gebühren und Auslagen bis zum Zeitpunkt der
Fälligkeit nicht entrichtet, so sind vom folgenden Tage an
Säumniszinsen von jährlich fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz auf den rückständigen Betrag zu entrichten.
(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszinsen gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszins zu entrichten als
verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem
Gesamtschuldner aufgetreten wäre.
(3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der
Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen Kasse,
2. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der
Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
3. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Bediensteten,
der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der
Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der
Tag der Übergabe.
§ 22
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
oder aufschiebender Wirkung
(1) Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage
gegen einen Festsetzungsbescheid oder einen Verwaltungsakt,
der einen Festsetzungsbescheid bestätigt, aufhebt oder ändert,
endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag,
hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wurde, für
die Dauer der Aussetzung beziehungsweise der aufschiebenden Wirkung zu verzinsen.
(2) Die Zinsen betragen jährlich zwei Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
§ 23
Rückzahlung und Verrechnung
(1) Gebühren, Zinsen und Auslagen sind zurückzuzahlen,
soweit der zugrunde liegende Festsetzungsbescheid nichtig ist
oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Wird durch Widerspruchsentscheidung oder durch
gerichtliches Urteil die Pflicht zur Erbringung einer öffentlichen Leistung festgestellt, so sind die bereits gezahlten
Gebühren auf die bei der Erbringung der beantragten öffentlichen Leistung entstehenden Gebühren anzurechnen.
Dienstag, den 3. November 2026316 HmbGVBl. Nr. 34
(3) Wird eine antragsgemäß erbrachte öffentliche Leistung
im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil
aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr nur insoweit
zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu
entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person die öffentliche
Leistung durch Angaben veranlasst hat, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
Gebühren, Zinsen oder Auslagen gezahlt worden sind, in Textform geltend gemacht wird, in den Fällen des Absatzes 3 zwei
Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Behörde
oder nach Rechtskraft des Urteils.
§ 24
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gilt § 62 der
Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503), zuletzt geändert am 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 488),
in der jeweils geltenden Fassung. Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auch dann gestundet oder
erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstattung oder Anrechnung
bereits gezahlter Beträge.
(2) Für die Dauer der Stundung sollen Stundungszinsen
erhoben werden. Die Stundungszinsen betragen jährlich zwei
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf den gestundeten
Betrag.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Erlass nach Ab-
satz 1 Satz 1 oder 2 gegeben, so kann die Festsetzung von
Gebühren, Zinsen oder Auslagen unterbleiben.
(4) Haben die Behörden Gebühren für die Erbringung von
öffentlichen Leistungen nach Bundesrecht zu erheben, für die
bei Regelung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes wegen des öffentlichen Interesses Gebührenfreiheit
bestünde, so gelten die Gebühren als nach Absatz 1 Satz 2
erlassen.
(5) Soweit die Behörden anstelle von Benutzungsgebühren
privatrechtlich vereinbarte Entgelte erheben, sind die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 25
Verjährung
(1) Die Festsetzung von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig,
wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden
ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder
Änderung der Festsetzung gestellt oder ein Festsetzungsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten,
ist die Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Zahlungsanspruchs so lange gehemmt, bis über den Antrag oder den
Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Im Falle des
Widerspruchs oder der Klage gilt dies auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird.
(2) Sind Gebühren nach § 18 Absatz 2 vorläufig festgesetzt
worden, beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr; sie beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewissheit beseitigt
ist und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten
hat.
(3) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung
(Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre;
sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(4) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind
gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(5) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
Anerkenntnis, schriftliche oder elektronische Geltendmachung des Anspruchs sowie durch Stundung, Aussetzung der
Vollziehung, Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch
Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der gebührenpflichtigen Person. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten
Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung
der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht
auf Befriedigung erloschen, oder das Insolvenzverfahren oder
die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur in
Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
§ 26
Rechtsüberleitung
Die auf das bisher geltende Recht gestützten Rechtsverordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
Artikel 2
Änderung des Grundwassergebührengesetzes
§ 4 Nummer 2 des Grundwassergebührengesetzes vom
26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 722), erhält folgende Fassung:
„2. aus dem Gebührengesetz vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung die
Vorschriften über
a) Säumniszinsen (§ 21),
b) Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 24),
c) Verjährung (§ 25 Absätze 3 bis 6).“
Artikel 3
Änderung des Oberflächengewässergebührengesetzes
§ 6 Nummer 2 des Oberflächengewässergebührengesetzes
vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 678) erhält folgende
Fassung:
„2. aus dem Gebührengesetz vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung die
Vorschriften über
a) Auslagen (§ 7),
b) Gebühren in besonderen Fällen (§ 14),
c) Säumniszinsen (§ 21),
d) Rückzahlung und Verrechnung (§ 23),
e) Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 24),
f) Verjährung (§ 25 Absätze 3 bis 6).“
Dienstag, den 3. November 2026 317HmbGVBl. Nr. 34
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Abwasserabgabengesetzes
§ 12 Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 21. Dezember 1988
(HmbGVBl. S. 316), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 582, 588), erhält folgende Fassung:
„2. aus dem Gebührengesetz vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung die
Vorschriften über
a) die Säumniszinsen (§ 21),
b) Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 24),
c) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (§ 25
Absätze 3 bis 5).“
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
Das Hamburgische Wassergesetz in der Fassung vom
29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), wird wie folgt
geändert:
1. In § 20 wird die Textstelle „vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl.
S. 256)“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
2. In § 81 Absatz 2 und § 91 wird jeweils die Textstelle „§ 5
Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Textstelle „§ 7 Absatz 4 des Gebührengesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Bergbehörden
der Freien und Hansestadt Hamburg
In § 5 des Gesetzes über die Bergbehörden der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 1. Oktober 1957 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 75-i), zuletzt geändert am 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 17), wird die Textstelle
„vom 9. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 103)“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort „Gebührengesetz“ die Textstelle „vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl.
S. 311) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 4 wird die Textstelle „§ 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Textstelle „§ 7 Absatz 4 des Gebührengesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes
In § 13 Absatz 6 des Hamburgischen Transparenzgesetzes
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), wird die Textstelle „vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667),“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai
2013 (HmbGVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 4 wird die Textstelle „vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 667),“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober
2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. In § 39 Absatz 4 wird die Bezeichnung „§ 22“ durch die
Bezeichnung „§ 25“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die
Hamburgische Investitions- und Förderbank
In § 20 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973
(HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 19. Februar 2025
(HmbGVBl. S. 244), wird die Textstelle „§§ 3, 5 bis 10, 13, 15
bis 20 und 22 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 667),“ durch die Textstelle „§§ 3, 6 bis 12, 15, 17
bis 23 und 25 des Gebührengesetzes vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 3 wird die Textstelle „vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001
(HmbGVBl. S. 531, 532),“ durch die Textstelle „vom
21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung „§ 21 Absatz 2“
durch die Bezeichnung „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 62 Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung „§ 19“ durch
die Bezeichnung „§ 21“ ersetzt.
4. In § 71 Absatz 2 wird die Bezeichnung „§ 21“ durch die
Bezeichnung „§ 24“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
»Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf«
In § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der
Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf«
vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 89), wird die Textstelle „vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 303),“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes
In § 14 des Stadtentwässerungsgesetzes vom 20. Dezember
1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 31. August 2018
Dienstag, den 3. November 2026318 HmbGVBl. Nr. 34
(HmbGVBl. S. 284), wird die Textstelle „§ 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261)“
durch die Textstelle „§ 3 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Sielabgabengesetzes
In § 15 Absatz 2 Satz 3 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert
am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 588), wird die Textstelle „vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 8. Juli 2026 (HmbGVBl. S. 189),“ durch die Textstelle „vom
21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
In § 18 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert
am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird die Textstelle
„vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415),“ durch die Textstelle
„vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
In § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes vom
4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am
22. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 554, 555), wird die Textstelle
„vom 5. März 1986 mit der Änderung vom 21. Januar 1987
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1986 Seite 37,
1987 Seite 9)“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Hundegesetzes
In § 25 Absatz 5 Satz 1 des Hundegesetzes vom 26. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 24. Juni 2026
(HmbGVBl. S. 173, 176), wird die Textstelle „§ 2 Absatz 1 des
Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532),“
durch die Textstelle „§ 2 des Gebührengesetzes vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
In § 115 Absatz 3 Satz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert
am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), wird die Textstelle
„§ 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236),“
durch die Textstelle „§ 20 des Gebührengesetzes vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes
In § 12 Absatz 6 Satz 5 des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365), wird die
Textstelle „§ 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007
(HmbGVBl. S. 236),“ durch die Textstelle „§ 20 des Gebührengesetzes vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
In § 10 Satz 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), wird die Textstelle
„§ 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001
(HmbGVBl. S. 531, 532),“ durch die Textstelle „§ 7 Absatz 4
des Gebührengesetzes vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl.
S. 311)“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Feuerwehrgesetzes
Das Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182),
wird wie folgt geändert:
1. In § 25a Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „§ 5 Absatz 5 des
Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert
am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 256),“ durch die Textstelle „§ 7
Absatz 4 des Gebührengesetzes vom 21. Oktober 2026
(HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. § 25b wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 6 wird die Textstelle „§ 21 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
392),“ durch die Textstelle „§ 24 des Gebührengesetzes“
ersetzt.
2.2 In Absatz 8 wird die Bezeichnung „§ 22“ durch die Bezeichnung „§ 25“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Kostenerstattungsgesetzes
§ 7 des Kostenerstattungsgesetzes vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 265), geändert am 19. Dezember 2000
(HmbGVBl. S. 411), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Textstelle „§ 21 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 303),“
durch die Textstelle „§ 24 des Gebührengesetzes vom
21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung „§ 19“ durch die
Bezeichnung „§ 21“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
§ 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom
3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April
2019 (HmbGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:
1. Die Textstelle „vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 37)“ wird durch die Textstelle
„vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Bezeichnung „§ 9“ durch die Bezeichnung „§ 11“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Bezeichnung „§ 10“ durch die
Bezeichnung „§ 12“ ersetzt.
Dienstag, den 3. November 2026 319HmbGVBl. Nr. 34
Artikel 24
Änderung des Gesetzes
über die Anstalt öffentlichen Rechts
f & w fördern und wohnen AöR
In § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung
vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am
7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird die Textstelle „vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 392),“ durch die Textstelle „vom
21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger
Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts
§ 14 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe
– Anstalt öffentlichen Rechts vom 8. November 1995
(HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 10. September 2024
(HmbGVBl. S. 478), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „vom 5. März 1986
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37),
zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373),“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
§ 14 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom
29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird die Textstelle „vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001
(HmbGVBl. S. 531, 532),“ durch die Textstelle „vom
21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311)“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 27
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes
§ 14 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994
(HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 13. Juni 2025
(HmbGVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „vom 5. März 1986
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37),
zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261),“ durch die Textstelle „vom 21. Oktober 2026 (HmbGVBl. S. 311) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung „§ 9“
durch die Bezeichnung „§ 11“ ersetzt
Artikel 28
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Gebührengesetz vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2026.
Der Senat
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Statistikgesetzes
und des Hamburgischen Dolmetschergesetzes
Vom 21. Oktober 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Statistikgesetzes
Das Hamburgische Statistikgesetz vom 19. März 1991
(HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Statistiken, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte
der Europäischen Union angeordnet sind (EU-Statistiken).“
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „schriftlicher“
durch das Wort „nachweisbarer“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Landesstatistiken gelten die folgenden Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung vom
20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt geändert am
Dienstag, den 3. November 2026320 HmbGVBl. Nr. 34
8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:
1. § 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
2. § 11a Elektronische Datenübermittlung,
3. § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
4. § 13a Zusammenführung von Daten,
5. § 14 Erhebungsbeauftragte,
6. § 15 Auskunftspflicht,
7. § 17 Unterrichtung.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Textstelle „; Vergabe statistischer Arbeiten“ gestrichen:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter dem Wort „soweit“ werden die Wörter
„durch Rechtsvorschrift“ eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Aufgaben des Statistischen Amtes für Hamburg
und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffentlichen
Rechts sind insbesondere,
1. Statistiken nach § 1 methodisch und technisch
vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei
deren Vorbereitung und Weiterentwicklung
mitzuwirken,
2. im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben,
zusammenzuführen, aufzubereiten und zu speichern,
3. statistische Ergebnisse in der erforderlichen
Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich
und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft
nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen,
4. an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes-
oder Landesstatistik betreffen,
5. statistische Datenbanken zu betreiben sowie
inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
6. eigene statistische Forschungsvorhaben durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.“
c) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-
Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts ist befugt,
den anderen Statistikämtern des Bundes und der Länder
für gemeinsame Statistikregister, für Auswertungen oder
für methodische Untersuchungen Einzelangaben zu
übermitteln.
(3) Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-
Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen
Arbeiten statistischer Art die Ausführung von Arbeiten
oder Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere Statistikämter des Bundes oder der Länder übertragen oder sich von diesen übertragen lassen.
Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht. Im Rahmen der Zusammenarbeit ist die Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Einzel –
angaben zulässig. Zu den statistischen Arbeiten nach
Satz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die
Wissenschaft.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in seinem
Satz 2 werden hinter dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
5. § 6 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen nachweisbar eingewilligt
haben, wobei nur bei besonders schutzbedürftigen
Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr.
L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr.
L 74 S. 35) die Einwilligung schriftlich erteilt werden
muss,“.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „schriftlichen“ die
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden hinter dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes
Das Hamburgische Dolmetschergesetz vom 1. September
2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 663), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und gerichtliche“ gestrichen.
2. § 6 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit sich eine nach diesem Gesetz erfolgte öffentliche
Bestellung auf die Zuziehung nach § 185 oder § 186 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 2. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 198 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung
auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachübertragung in einer Gerichtsverhandlung bezieht, erlischt dieser Teil der Bestellung mit Wirkung zum 1. Januar 2028.“
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2026.
Der Senat
Dienstag, den 3. November 2026 321HmbGVBl. Nr. 34
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Vom 21. Oktober 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
In § 19 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am
29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), wird folgender Ab-
satz 8 angefügt:
„(8) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne von Artikel 70 und Artikel 74
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU)
Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU)
2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. EU L, 2024/1689,
12.7.2024, L, 2025/90802, 9.10.2025), zuletzt geändert am
8. Juli 2026 (ABl. EU L, 2026/1744, 24.7.2026). Sie oder er ist
zudem zuständige Behörde zur Marktüberwachung nach § 2
Absatz 6 Satz 1 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 223
S. 1).“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2026.
Der Senat
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Vom 21. Oktober 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
§ 7 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 24. Juni 2026
(HmbGVBl. S. 177, 179), erhält folgende Fassung
„§ 7
Eintritt in den Ruhestand
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr
vollenden.
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung
des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach
dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 oder
Absatz 7 vorliegt.
Dienstag, den 3. November 2026322 HmbGVBl. Nr. 34
(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den
Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl.
I S. 3234), zuletzt geändert am 24. Juli 2026 (BGBl. I
Nr. 228 S. 1, 35), in der jeweils geltenden Fassung ist und
das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im
Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar
1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für
Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von
Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951
geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
beziehungsweise
Monat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni bis Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem
in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört,
ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um
ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des
67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen.
Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht
erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das
67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters
auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
hinauszuschieben.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 ist auf Antrag des Richters
auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei
Jahre hinauszuschieben, wenn
1. er in dem entsprechenden Umfang nach § 4 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist oder Pflegezeit
nach § 4a oder Familienpflegezeit nach § 4b in Anspruch
genommen hat,
2. das Ruhegehalt, das er bei Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde,
nicht die Höchstgrenze erreicht und
3. zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der
Dienstzeit zu stellen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2026.
Der Senat
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