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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Wilhelmsburg S 5, Südliches Reiherstiegviertel
2130-13

Seite 1

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Wilhelmsburg S 6, Zentrum, Berta-Kröger-Platz
2130-13

Seite 2

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
221-1-19

Seite 2

Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 4

DIENSTAG, DEN3. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2017
Tag I n h a l t Seite
20.
12.
2016 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Wilhelmsburg S5, Südliches Reiherstiegviertel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2130-13
20.
12.
2016 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Wilhelmsburg S6, Zentrum, Berta-Kröger-Platz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2130-13
21. 12. 2016 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg 2
221-1-19
27. 12. 2016 Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Wilhelmsburg S5,
Südliches Reiherstiegviertel
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund von §
162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungsgebietes Wilhelmsburg S
5, Südliches Reiherstiegviertel
vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 308) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Dienstag, den 3. Januar 2017
2 HmbGVBl. Nr. 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Wilhelmsburg S6,
Zentrum, Berta-Kröger-Platz
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund von §
162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungsgebietes Wilhelmsburg S6, Zentrum, Berta-Kröger-Platz
vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 310) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 21. Dezember 2016
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 472), in
Verbindung mit §
1a der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348),
zuletzt geändert am 13. September 2016 (HmbGVBl. S. 432),
wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 11. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 294), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 In Teil B Abschnitt 1 wird hinter dem Eintrag zu §
35a
folgender Eintrag eingefügt:
,,§35b Anschlussregelung“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
36a wird folgender Eintrag ein
gefügt:
,,§36b Fachunterricht Deutsch“.
2. In §
20 Absatz 8 wird hinter den Wörtern ,,schriftlichen
Prüfungen“ die Textstelle ,,eines Kurses nach Teil C dieser
Verordnung“ eingefügt.
3. In Teil B Abschnitt 1 wird hinter §
35a folgender §
35b
eingefügt:
,,§35b
Anschlussregelung
Die Regelungen des §35a finden auch auf das Zulassungs-
verfahren zum Sommersemester 2017 Anwendung.“
4. Hinter §36a wird folgender §36b eingefügt:
,,§36b
Fachunterricht Deutsch
(1) Alle Kollegiatinnen und Kollegiaten müssen das Deut-
sche Sprachdiplom Stufe II der Kultusministerkonferenz
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland entspre-
Dienstag, den 3. Januar 2017 3
HmbGVBl. Nr. 1
chend der Prüfungsordnung für die Prüfungen zum Deut-
schen Sprachdiplom (Beschluss der Kultusministerkon
ferenz vom 6. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fas-
sung) am Studienkolleg ablegen. Weist eine Kollegiatin
bzw. ein Kollegiat das Deutsche Sprachdiplom Stufe II
nach, kann sie bzw. er zur Notenverbesserung erneut in die
Prüfung eintreten.
(2) Die Prüfungen zum Deutschen Sprachdiplom Stufe II
ersetzen die Feststellungsprüfung im Fach Deutsch und
umfassen eine schriftliche Prüfung und eine mündliche
Prüfung. Die mündliche Prüfung zum Deutschen Sprach-
diplom Stufe II ersetzt die mündliche Prüfung gemäß §21
Absatz 1.
(3) Kollegiatinnen bzw. Kollegiaten, die die Feststellungs-
prüfung im Fach Deutsch wiederholen, nehmen nicht
erneut an der Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom teil,
sondern absolvieren eine schriftliche und mündliche Prü-
fung im Fach Deutsch.
(4) Abweichend von §19 Absatz 1 werden die Vornoten im
Fach Deutsch spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn
der schriftlichen Prüfung in den weiteren schriftlichen
Prüfungsfächern festgesetzt.“
5. §39 erhält folgende Fassung:
,,§39
Freischuss
(1) Auf Antrag der Kollegiatinnen und Kollegiaten und
nach Beschluss der Kurskonferenz können die Kollegia-
tinnen und Kollegiaten des ersten Semesters vorzeitig an
der Feststellungsprüfung im Ganzen oder in einzelnen
Fächern teilnehmen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu
erwarten ist (Freischuss). Dies ist grundsätzlich der Fall,
wenn die Leistungen in dem jeweiligen Fach zum Zeit-
punkt des Konferenzbeschlusses mindestens ,,gut“ sind.
Ein Freischuss im Fach Englisch kann nur auf der Niveau-
stufe B2 absolviert werden, wenn die Note in diesem Fach
mindestens ,,gut“ (2) bezogen auf die Niveaustufe B2 ist.
Die Kurskonferenz tagt mindestens sechs Wochen vor
dem Prüfungstermin. §19 gilt entsprechend.
(2) Ein Freischuss im Fach Deutsch ist nur als Teil eines
Freischusses in allen Fächern möglich. Die Prüfung im
Fach Deutsch besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Eine mündliche Prüfung in einem
anderen Prüfungsfach ist bei einem Freischuss in allen
Fächern nicht möglich.“
6. In §40 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Prüfung kann in englischer Sprache abgenommen
werden. In diesem Fall wird in Abweichung von den auf
die sprachlichen Fächer bezogenen Anforderungen dieser
Prüfungsordnung die Feststellung erteilt, wenn in engli-
scher Sprache mindestens das Niveau C 1 und in deutscher
Sprache mindestens das Niveau A2 nachgewiesen wurde.
Zur Prüfung zugelassen wird nur, wer sich hinreichend
vorbereitet hat und glaubhaft macht, im Anschluss an die
Prüfung an einem entsprechenden Studiengang immatri-
kuliert zu werden. Das Zeugnis enthält den Zusatz:
,,Berechtigt nur zur Zulassung in Studiengängen, deren
Lehrveranstaltungen in englischer Sprache durchgeführt
werden.“
7. In Anlage 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,Fach der
mündlichen Prüfung:
­ Gemeinschaftskunde oder ein im zweiten Ausbildungs-
jahr unterrichtetes naturwissenschaftliches Fach nach
Wahl des Prüflings“ durch die Textstelle ,,Fächer der
mündlichen Prüfung:
­Deutsch
­Gemeinschaftskunde oder ein im zweiten Ausbil-
dungsjahr unterrichtetes naturwissenschaftliches
Fach nach Wahl des Prüflings“ ersetzt.
§2
Übergangsbestimmung
Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Ausbildung am

Studienkolleg begonnen haben, gelten die bisherigen Bestim-
mungen fort.
Hamburg, den 21. Dezember 2016.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 3. Januar 2017
4 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Sechsundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 27. Dezember 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungs
gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbin-
dung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Schokoladenmeile“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Fit in das neue Jahr“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,1718 bis 2018 ­ 300 Jahre
Mühlenkamp“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöff-
net sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Ostermeile“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Frühlingserwachen“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(6) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,2. Meilenmeisterschaften“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(7) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Filmtage“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(8) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Dein Hamburg“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(9) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Culinaria“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(10) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1, 4,
6 und 8 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger
Meile, 22083 Hamburg; die Freigabe der Öffnungszeiten nach
den Absätzen 2, 5, 7 und 9 wird beschränkt auf das Munds-
burg-Center, 22083 Hamburg; die Freigabe der Öffnungs
zeiten nach Absatz 3 wird beschränkt auf die Straßenzüge
Mühlenkamp, Gertigstraße, Poelchaukamp, Semperstraße,
Peter-Marquard-Straße, Preystraße, Schinkelstraße, Fors-
mannstraße, Geibelstraße, Goldbekplatz und Dorotheenstraße,
Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 27. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord