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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 62

Seite 5

Verordnung über das Naturschutzgebiet Allermöher Wiesen
neu: 791-1-111

Seite 7

Verordnung zur Änderung der Einheitssätze-Verordnung
2136-1-5

Seite 10

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienthal 34

Seite 11

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Farmsen-Berne 38

Seite 13

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 36

Seite 15

DIENSTAG, DEN17. JANUAR
5
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2017
Tag I n h a l t Seite
21. 12. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
10. 1. 2017 Verordnung über das Naturschutzgebiet Allermöher Wiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
neu: 791-1-111
10. 1. 2017 Verordnung zur Änderung der Einheitssätze-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2136-1-5
10. 1. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienthal 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
10. 1. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Farmsen-Berne 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
10. 1. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 62 für
den Geltungsbereich nördlich der Süderfeldstraße und west-
lich der Lottestraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Süderfeldstraße ­ Westgrenzen der Flurstücke 1334 und 5152,
Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 5164 und 1341, West-
grenze des Flurstücks 1340, West- und Südgrenze des Flur-
stücks 3602 der Gemarkung Lokstedt ­ Wiben-Peter-Straße ­
Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 3602, Nordgrenzen der
Flurstücke 3600 und 3598, Nord- und Westgrenzen der Flur-
stücke 5164 und 5155, Nordgrenze des Flurstücks 5156, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 5162, Nordgrenzen der Flur-
stücke 5231, 5157 und 5158 ­ Lottestraße ­ Südgrenzen der
Flurstücke 5159, 5160 und 5161, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5164 der Gemarkung Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 62
Vom 21. Dezember 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), §
81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1 und
§
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Januar 2017
6 HmbGVBl. Nr. 2
Hamburg, den 21. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung er
worben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bauge-
setzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Ab
wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch
Balkone und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis
zu einer GRZ von 0,5 zulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte
GRZ von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden.
5. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2,5m und durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4m zulässig.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Davon ausgenommen sind höchstens
drei ebenerdige Stellplätze je Kindertagesstätte.
7. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-
räume, Technikräume und Versorgungsräume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
8. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.
9. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
10. Für die in der Planzeichnung festgesetzten Baumanpflan-
zungen sind kleinkronige Laubbäume zu pflanzen.
11. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Laubbäumen so vorzunehmen, dass Umfang und Charak-
ter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzuläs-
sig.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen von
Wohngebäuden mit einem mindestens 8cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Berei-
chen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Ent-
lüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer
Anlagen dienen.
13. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege,
Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen bean-
spruchten Flächen von baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche (zum Beispiel nicht überbaute Tiefga-
ragen und Kellergeschosse) sind mit einem mindestens
50cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und extensiv zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume
muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substratauf-
baus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindes-
tens 12m² je Baum mindestens 1m betragen.
14. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 14cm, jeweils
in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
15. Auf privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und eben-
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Auf-
bau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzu-
stellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Dienstag, den 17. Januar 2017 7
HmbGVBl. Nr. 2
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Allermöher Wiesen
Vom 10. Januar 2017
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §23 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän-
dert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), sowie §
27
Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978
(HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den
Gemarkungen Allermöhe und Billwerder belegenen Flächen
werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§2
Schutzzweck
Schutzzweck ist es,
1. die von einer Grünlandnutzung geprägte, weiträumige und
offene Kulturlandschaft der Allermöher Marsch mit ihrem
engmaschigen Netz wertvoller Gräben und ihren feuchten
und nassen Wiesen und Weiden mit Kleingewässern als
Lebensstätten für die dort beheimateten seltenen und
gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu entwi-
ckeln und wiederherzustellen; hierzu gehören insbesondere
am Boden brütende Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Kie-
bitz, Rotschenkel und Bekassine, Amphibien wie Moor-
und Laubfrosch, Libellen wie Grüne Mosaikjungfer, Frü-
her Schilfjäger, Keilflecklibelle und Gefleckte Smaragd
libelle sowie die Pflanzenarten Sumpfdotterblume,
Wiesenraute und Kuckucks-Lichtnelke,
2. den Alten Billwerder Bahndamm mit seinen Trockenle-
bensräumen als Lebensstätten für die dort beheimateten
seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhal-
ten, zu entwickeln und wiederherzustellen; hierzu gehören
insbesondere Zauneidechse und Haselmaus, Tagfalter,
Heuschrecken, Wildbienen und Wespen sowie die Pflan-
zenarten Karthäuser-Nelke, Fieder-Zwenke, Wiesenhafer
und Aufrechte Trespe.
§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. die Trockenrasen von aufkommendem Gehölzbewuchs frei-
zuhalten, zu pflegen und zu erweitern,
2.standortfremde Pflanzenarten wie Japanischen Stauden-
knöterich zu entfernen,
3. den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung
und Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland
gewährleistet ist,
4. für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen aus-
schließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende
Baumaterialien zu verwenden,
5. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise
zu informieren und besucherlenkende Maßnahmen durch-
zuführen,
6. private gärtnerische Nutzungen oder Tierhaltungen durch
Kündigung der Pachtverträge zu beenden und private bau-
liche Anlagen insbesondere am Luxgraben spätestens bis
zum 31. Dezember 2017 zu beseitigen.
§4
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der
zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von
Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu
dulden:
1. das Entfernen standortfremder Pflanzenarten,
2. die Pflege und Offenhaltung von artenreichem Grünland,
der Gräben und der Trockenrasen.
§5
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugra-
ben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. Tiere, Pflanzen oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
4. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder
Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder
andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer
einzubringen oder die Gewässer auf andere Art und Weise
zu verunreinigen oder zu beeinträchtigen,
5. die Jagd auszuüben, ausgenommen die Jagd auf Fuchs,
Marderhund, Waschbär und Schwarzwild in der Zeit vom
1. November bis 31. Januar des Folgejahres,
6. das Gebiet außerhalb des Weges auf dem Alten Billwerder
Bahndamm zu betreten oder mit dem Fahrrad zu befahren
oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren,
7.das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
Dienstag, den 17. Januar 2017
8 HmbGVBl. Nr. 2
8. zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu
fahren,
9. Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kur-
zer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,
10. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu-
nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
11. in den Gewässern zu baden oder zu tauchen oder zugefro-
rene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu
laufen,
12. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten
oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen
oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen,
13. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegen-
stände oder Glas wegzuwerfen oder zurück zu lassen,
14. zu zelten oder zu lagern,
15. die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf
andere Weise zu stören,
16. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen,
17. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen,
Kabeltrassen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Trep-
pen, Brücken, Stege, Beleuchtungen oder Brunnen zu
errichten, anzulegen oder zu verändern,
18. Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
19. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die
Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer
durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von
Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige
Weise zu verändern,
21. den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben
auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer
vollständig abzulassen,
22. Beetgräben in der Zeit vom 1. April bis 31. August zu
unterhalten,
23. mineralischen Stickstoffdünger oder Gülle auszubringen
oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
24.die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in
Ackerflächen umzuwandeln,
25. die Grasnarbe des Grünlandes umzubrechen oder durch
Überweidung zu zerstören,
26. Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage
länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln
von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material
zu verwenden,
27. im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
28. Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren
anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1 bis 7, 10 bis 13, 15, 17, 19 bis 25 für Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch
die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde,
2. die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche Maßnah-
men im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchti-
gen könnten,
3. die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und, soweit gentechnisch nicht
veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden,
die Nummer 3 sowie, soweit bestehende Einfriedungen
oder Tränken unterhalten werden, die Nummer 17 für die
landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachli-
chen Praxis,
4. die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 9 und 15 im Rahmen der zugelas-
senen Ausübung der Jagd, für die Ausübung der Jagd auf
Rehwild zur Vermeidung von Schäden durch Verkehrs
unfälle in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar des Fol-
gejahres, für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschut-
zes nach §22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-
sung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt
geändert am 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451), in der
jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagd-
schutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
5. die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die als
Orts- oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit
der für Naturschutz zuständigen Behörde,
6. die Nummern 1, 2, 6, 7 und 15 für Verkehrssicherungsmaß-
nahmen, die mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
abgestimmt sind,
7. die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 19 für die mechanische
oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimi-
schen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige
Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige
Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftre-
ten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und
soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen aus-
gelöst werden, die den Schutzzweck nach §
2 erheblich
beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 23 kann die
zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen für
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer
Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-
Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem
Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische
Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §
69 BNatSchG in Verbindung mit
§
29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig den Verboten des §5 Absatz 1 zuwider-
handelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Januar 2017.
Dienstag, den 17. Januar 2017 9
HmbGVBl. Nr. 2
5664
4632
5000
4631
4630
4858
5001
2315
3692
4633
3107
3025
4831
1529
5443
1581
2617
7202
7202
7424
7143
7609
Anlage
zur
Verordnung
über
das
Naturschutzgebiet
Allermöher
Wiesen
Flurstück
Naturschutzgebiet
±
0
250
500
750
1.000
125
Meter
Dienstag, den 17. Januar 2017
10 HmbGVBl. Nr. 2
,,§1
Die Einheitssätze betragen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 1. Februar 2018 bis 1. Februar 2019 bis
31. Januar 2018 31. Januar 2019 31. Januar 2020
für die erstmalige Herstellung von
1. Fahrbahnen mit einer Befestigung aus Asphalt
in einer Stärke von
a) 22cm bis 30cm (Bauklassen I und IIb ziehungsweise
Belastungsklassen 10 und 32)
oder mit Natursteinpflaster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,98 Euro/m² 141,43 Euro/m² 144,97 Euro/m²
b) 14cm bis 20cm (Bauklasse III und IV beziehungsweise
Belastungsklassen 1,0, 1,8 und 3,2)
oder mit Betonsteinpflaster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,63 Euro/m² 126,72 Euro/m² 129,89 Euro/m²
c) 12cm (Bauklassen V und VI beziehungsweise
Belastungsklasse 0,3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,42 Euro/m² 91,66 Euro/m² 93,95 Euro/m²
2. Mischflächen im Sinne von §45 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 HWG und Parkflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,56 Euro/m² 104,10 Euro/m² 106,70 Euro/m²
3. nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise
Nebenflächen im Sinne von §45 Absatz 1 HWG
a) mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten,
Pflaster oder anderem gleichwertigen Material . . . . 47,47 Euro/m² 48,65 Euro/m² 49,87 Euro/m²
b) mit einer Befestigung aus Kiessand oder
anderem gleichwertigen Material . . . . . . . . . . . . . . . 27,60 Euro/m² 28,29 Euro/m² 29,– Euro/m²
c) als offene Entwässerungseinrichtungen . . . . . . . . . . . 38,64 Euro/m² 39,61 Euro/m² 40,60 Euro/m²
d) als gärtnerisch angelegte Flächen (Grünanlagen) . . . 47,47 Euro/m² 48,65 Euro/m² 49,87 Euro/m²
4.Beleuchtungseinrichtungen
(jem² Erschließungsanlage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,52 Euro/m² 5,66 Euro/m² 5,80 Euro/m²
5.Entwässerungseinrichtungen
(jem² Erschließungsanlage)
a)Regenwassersiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,– Euro/m² 24,– Euro/m² 24,– Euro/m²
b) Doppel- und Mischwassersiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,– Euro/m² 11,– Euro/m² 11,– Euro/m²
c) Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen . 5,52 Euro/m² 5,66 Euro/m² 5,80 Euro/m²
6. Bäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.129,20 Euro 1.157,43 Euro 1.186,37 Euro
je Stück je Stück je Stück.“
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
(2) Für Erschließungsanlagen oder Teilanlagen, deren end-
gültige Herstellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

abgeschlossen worden ist, finden die bisherigen Einheitssätze
weiterhin Anwendung.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Januar 2017.
Verordnung
zur Änderung der Einheitssätze-Verordnung
Vom 10. Januar 2017
Auf Grund von §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl.
S. 473), wird verordnet:
§1
§
1 der Einheitssätze-Verordnung vom 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 35), geändert am 16. November 2016
(HmbGVBl. S. 473), erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 17. Januar 2017 11
HmbGVBl. Nr. 2
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Marienthal 34
für das Gebiet zwischen dem Wandsbeker Gehölz und der
Oktaviostraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festge-
stellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2468 ­ Oktavio-
straße ­ West- und Nordgrenze des Flurstücks 3150 der
Gemarkung Marienthal.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün-
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im Wohngebiet werden Ausnahmen für Läden und nicht
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des tägli-
chen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie
kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlos-
sen.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienthal 34
Vom 10. Januar 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), §9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und
§
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Januar 2017
12 HmbGVBl. Nr. 2
3. Im Wohngebiet ist oberhalb des als Höchstmaß festgesetz-
ten, obersten Vollgeschosses nur ein weiteres Geschoss als
Nicht-Vollgeschoss (Staffel- oder Dachgeschoss) zulässig.
4. Im Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3
m zulässig. Für

Terrassen darf die festgesetzte Grundfläche je Einzelhaus
um 60m² überschritten werden. Die einzelne Terrasse darf
eine Grundfläche von 30m² nicht überschreiten.
5. Im Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in Tief
garagen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für Tiefgara-
gen und ihre Zufahrten darf die festgesetzte Grundfläche
insgesamt um 3.200m² überschritten werden.
6. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder-
schlagswasser ist in ein oberirdisches Gewässer nach Maß-
gabe der zuständigen Dienststelle einzuleiten. Eine Einlei-
tung in das vorhandene Mischwassersiel ist unzulässig.
7. Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sind
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen. Ausnahmen von der Begrünung können bei
Dachterrassen und technischen Anlagen zugelassen wer-
den.
8. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50cm starken, durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
9. Im Wohngebiet sind mindestens acht Bäume zu pflanzen.
10. Im Wohngebiet sind an Straßenverkehrsflächen angren-
zende Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder
durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb
von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5m zu Straßen-
verkehrsflächen einhalten und dürfen eine Wuchshöhe
von 1,5m nicht überschreiten.
11. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzun-
gen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte ein-
heimische Laubgehölzarten zu verwenden und dauerhaft
zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von min-
destens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen. Heckenpflanzen müssen mindestens folgende
Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt, Höhe mindestens
60cm. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
12. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen oder Ablagerun-
gen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
13. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als
naturnaher Wald herzurichten.
14. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
von Staunässe führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zuläs-
sig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 10. Januar 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 17. Januar 2017 13
HmbGVBl. Nr. 2
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Farmsen-Berne
38 für das Gebiet nördlich Berner Heerweg (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Berner Heerweg ­ Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks
4663, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1783 der
Gemarkung Farmsen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §
10 Absatz 4 des Bauge-
setzbuch werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Planes geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs da
durch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver-
trag verpflichtet.
2.In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
,,(3a)“ sind zwischen den Baukörpern geringfügige Über
lagerungen der Abstandsflächen in einer Tiefe von

höchstens 1,5m zulässig.
3. Innerhalb der Wohngebiete können Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Erker und Log-
gien um bis zu 1,5m sowie Überschreitungen durch eben-
erdige Terrassen um bis zu 3m zugelassen werden.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Farmsen-Berne 38
Vom 10. Januar 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), §
81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
4. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Januar 2017
14 HmbGVBl. Nr. 2
4.In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
,,(2a)“ sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse keine
weiteren Geschosse zulässig.
5.In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
,,(1a)“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Für
Tiefgaragen und deren Zufahrten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75
überschritten werden.
6. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für

Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausge-
schlossen.
7. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
nete Verkehrsfläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr
als Gehweg zu Verfügung gestellt wird.
8. In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
,,(2a)“ und ,,(3a)“ sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlaf-
räume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
9. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
,,(4a)“ sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
10.In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
,,(2a)“ und in dem allgemeinen Wohngebiet mit der Ord-
nungsnummer ,,(4a)“ ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabge-
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerun-
gen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflä-
chenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.
12.In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
,,(1a)“ sind mindestens 20 vom Hundert (v.
H.) der nicht
überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stau-
den zu begrünen. Für je angefangene 150
m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein klein-
kroniger Baum oder für je angefangene 300
m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkro-
niger Baum zu pflanzen.
13. In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
,,(2b)“ und ,,(3b)“ sind auf der festgesetzten Fläche für
Stellplätze insgesamt neun großkronige Bäume zu pflan-
zen.
14. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnah-
men können zugelassen werden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18
cm, gemessen in 1
m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte
Bäume in privaten Grünflächen ist ein Stammumfang von
mindestens 30
cm vorzusehen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen. Bei Abgang ist gleich-
wertiger Ersatz zu pflanzen.
15. Der Lärmschutzwall mit Schutzwand ist zu begrünen.
16. An Straßenverkehrsflächen angrenzende private Einfrie-
digungen sind nur in Form von Hecken oder durchbroche-
nen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflan-
zungen haben in einem Abstand von 0,5
m zur Grund-
stücksgrenze zu erfolgen.
17.In den Wohngebieten sind ebenerdige Standplätze für
Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern
oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen haben in einem
Abstand von 0,5m zur Grundstücksgrenze zu erfolgen.
18. Die festgesetzten Flachdächer sowie Dächer von Garagen,
Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Fahrradhäusern
sind mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzel
baren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend
extensiv zu begrünen.
19. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahmen von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindes-
tens 12
m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzel
baren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
20. Auf den privaten Grundstücken sind Wege sowie eben
erdige, nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Flächen, für die
ein Gehrecht festgesetzt ist, können ausnahmsweise befes-
tigt werden.
21. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungs-
schächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen
Leitungssystem zulässig. Drainagen oder sonstige bauli-
che oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig.
22. Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Wohngebieten, den
privaten Grünflächen und der Planstraße 1 das außerhalb
des Plangebietes liegende Flurstück 1946 der Gemarkung
Duvenstedt zu 33 v.H. zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 10. Januar 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 17. Januar 2017 15
HmbGVBl. Nr. 2
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-
Süd 36 für den Geltungsbereich zwischen Grete-Zabe-Weg,
Dehnhaide, Parkanlage (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dehnhaide ­ über die Flurstücke 6813 und 6161, Westgrenze
des Flurstücks 6813, über das Flurstück 6161, Westgrenze des
Flurstücks 6813 der Gemarkung Barmbek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 36
Vom 10. Januar 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), §9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und
§
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Januar 2017
16 HmbGVBl. Nr. 2
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
3. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind weitere Geschosse unzulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Eine Überschrei-
tung der Baugrenzen kann für Vordächer bis zu einer Tiefe
von 1,5m, für Terrassen einzelner Wohnungen bis zu einer
Tiefe von 3m und für Gemeinschaftsterrassen bis zu einer
Tiefe von 5m ausnahmsweise zugelassen werden, hiervon
ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzel-
bereich zu erhaltender Bäume.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucher-
verkehr können ausnahmsweise zugelassen werden. Tief-
garagen außerhalb der überbaubaren Flächen müssen

einschließlich Überdeckung unter Erdgleiche liegen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Schlafräume zur lärm
abgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
7.Im allgemeinen Wohngebiet ist für den Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärm
abgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teil
geöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
8.Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlags
wasser ist nach Maßgabe der zuständigen Stelle in das stra-
ßenbegleitende Gewässer zweiter Ordnung einzuleiten.

9.Die Ufer des straßenbegleitenden Gewässers zweiter

Ordnung sind einseitig naturnah herzurichten, soweit
hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.
10. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege, oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Auf-
bau herzustellen.
11. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des

vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
12. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
13.Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Soweit Baumpflanzungen vorgenommen wer-
den, muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1m betragen.
14.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer

Neigung von 20 Grad herzustellen und zu mindestens
85 vom Hundert mit einem mindestens 8
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen. Technische Aufbauten (zum Beispiel
Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von
1,5m zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 10. Januar 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord