DIENSTAG, DEN24. JANUAR
17
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2017
Tag I n h a l t Seite
6. 1. 2017 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude Heidberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
2130-1-3
19. 1. 2017 Zehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2136-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410).
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winter-
hude, Gemarkung Barmbek, Ortsteil 410 wird wie folgt
begrenzt:
Südostgrenzen der Flurstücke 2230, 2231 und 2232 nordwest-
lich des Poßmoorwegs, Südwestgrenzen der Flurstücke 2232,
2524, 725 (Heidberg), 2591, 2590 und 2592 nordöstlich der
Gottschedstraße, über das Flurstück 300 (Krohnskamp), Süd-
westgrenzen der Flurstücke 790, 775, 719 (Opitzstraße), 770,
und 2224 nordöstlich der Gottschedstraße, Nordgrenzen der
Flurstücke 2224, 2501 und 2266 südlich der Riststraße, Nord-
ostgrenzen der Flurstücke 2266, 719 (Opitzstraße), 2968, 2420,
407, 300 (Krohnskamp), 1994, 2610, 725 (Heidberg), 2234,
2598 und 2230 südwestlich der Barmbeker Straße der Gemar-
kung Winterhude.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude Heidberg
Vom 6. Januar 2017
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar
2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 24. Januar 2017
18 HmbGVBl. Nr. 3
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 6. Januar 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 24. Januar 2017 19
HmbGVBl. Nr. 3
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
– Heidberg –
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
Grenzen des Verordnungsgebietes N Lageplan M 1:5000
– Heidberg –
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
Heidberg
Dienstag, den 24. Januar 2017
20 HmbGVBl. Nr. 3
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Finale der HSV Road-
Show“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Spielesonntag in der Gro-
ßen Bergstraße“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöff-
net sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Nachhaltigkeit/Tieraus-
stellung“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Das große Familienfest
mit Bio-Food und Fitness“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Landstraße 131, die
Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 2 wird beschränkt
auf das IKEA Einrichtungshaus, Große Bergstraße 164, die
Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 3 wird beschränkt
auf das Mercado Einkaufszentrum mit der Großen Rainstraße
16, Ottenser Hauptstraße 2 bis 20 und das daran anschließende
Geschäftshaus, Hahnenkamp 1, die Freigabe der Öffnungszei-
ten nach Absatz 4 wird beschränkt auf das Center Media Markt
(im Bahnhofsgebäude Altona), Paul-Nevermann-Platz 15.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 19. Januar 2017
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 19. Januar 2017.
Das Bezirksamt Altona
Druckfehlerberichtigung
In §
1 der Verordnung zur Änderung der Einheitssätze-
Verordnung vom 10. Januar 2017 (HmbGVBl. S. 10) muss
es im Text zu §1 Nummer 1 Buchstabe a statt ,,(Bauklassen I
und IIb ziehungsweise Belastungsklassen 10 und 32)“ richtig
,,(Bauklassen I und II beziehungsweise Belastungsklassen
10 und 32)“ heißen.
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude – Heidberg – |
Seite 17 |
|
• |
Zehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona |
Seite 20 |
|
• |
Druckfehlerberichtigung |
Seite 20 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
