FREITAG, DEN3. FEBRUAR
21
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2017
Tag I n h a l t Seite
26.
1.
2017 Einhundertdreiundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
26. 1. 2017 Einhundertvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg . . 22
26.
1.
2017 Einhundertvierundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
26. 1. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Neustadt 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
27. 1. 2017 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese Dockenhuden . . . . . . . . . . . . . . . . 26
2130-1-3
31. 1. 2017 Hamburgische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und
deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der
Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung
HmbPEVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
860-13
31. 1. 2017 Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) . . . . . . . . . . 33
7847-28-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einhundertdreiundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 26. Januar 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich des Reinbeker Redders zwischen den Freiflächen im
Bereich Hirtenland vom Westen bis zur Landesgrenze im
Osten im Stadtteil Lohbrügge (F08/14 Bezirk Bergedorf,
Ortsteil 601) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Freitag, den 3. Februar 2017
22 HmbGVBl. Nr. 4
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2017.
Der Senat
Einhundertvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 26. Januar 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich nördlich des Reinbeker Redders zwi-
schen den Freiflächen im Bereich Hirtenland vom Westen bis
zur Landesgrenze im Osten im Stadtteil Lohbrügge (L09/14
Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits
prüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490, 2491),
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie
die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2017.
Der Senat
Freitag, den 3. Februar 2017 23
HmbGVBl. Nr. 4
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich der Hebebrandstraße, westlich der Gleise der S-Bahn-
Linie S1 und östlich der U-Bahn-Linie U1 im Stadtteil Alster-
dorf (F01/14 Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Einhundertvierundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 26. Januar 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2017.
Der Senat
Freitag, den 3. Februar 2017
24 HmbGVBl. Nr. 4
§1
(1) Der Bebauungsplan Neustadt 46 für den Geltungs
bereich zwischen Kaiser-Wilhelm-Straße, Bäckerbreitergang,
Caffamacherreihe und Axel-Springer-Platz (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 107) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kaiser-Wilhelm-Straße, Bäckerbreitergang, Nordgrenze der
Flurstücke 2267 und 1490 (ehemalige Speckstraße) der Gemar-
kung Neustadt Nord, Caffamacherreihe, Fuhlentwiete, Axel-
Springer-Platz.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Außerhalb des mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasungen
unzulässig.
2. Außerhalb des mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
die Fassaden senkrecht zu gliedern und in hellem Natur-
oder Werkstein auszuführen. Für Fassadenelemente wie
Fensterrahmen oder Ausfachungen dürfen keine metal-
lisch glänzenden Oberflächen verwendet werden.
3.Außerhalb des mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereiches
muss die Geschossunterteilung in Erdgeschoss und Ober-
geschosse erkennbar sein. Erdgeschoss und erstes Ober
geschoss können gestalterisch zusammengefasst werden,
wenn diese sich von den übrigen Geschossen gestalterisch
absetzen.
4. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich ist oberhalb des
Erdgeschosses nur Wohnen zulässig.
5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli
2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spiel
geräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tank-
stellen nach §
7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungs
verordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
Verordnung
über den Bebauungsplan Neustadt 46
Vom 26. Januar 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 3. Februar 2017 25
HmbGVBl. Nr. 4
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), werden ausgeschlossen.
6. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzel-
handelsbetriebe im Sinne von §11 Absatz 3 BauNVO sind
nicht zulässig.
7. In den Bereichen, in denen sechs oder sieben Vollgeschosse
als Höchstmaß zulässig sind, darf die Traufhöhe straßen-
seitig und zu dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich des
Kerngebiets hin 24
m über Straße als Höchstmaß nicht
überschreiten.
8.Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche zulässig.
9. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.
10. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei-
chungen können zugelassen werden.
11. Die Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
sind mit einem mindestens 8cm starken Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind
Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung,
als Dachterrassen oder der Gewinnung von Sonnenenergie
dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 vom Hundert
der Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
zulässig.
12. In dem mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereich sind mindes-
tens 34 kleinkronige Bäume zu pflanzen. Die offene Vege-
tationsfläche je Baum muss mindestens 3,5
m² umfassen,
die Stärke der Substratschicht je Baum muss mindestens
einen Meter betragen.
13. In dem mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereich kann die fest-
gesetzte Gebäudehöhe für technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Treppenausstiege, Zu- und
Abluftanlagen) um bis zu 1,8m überschritten werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 26. Januar 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 3. Februar 2017
26 HmbGVBl. Nr. 4
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Blankenese zwischen S-Bahnanlage, Simrockstraße, Hasen-
höhe, Dockenhudener Straße und Erik-Blumenfeld-Platz
(Bezirk Altona, Ortsteil 223).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenzen der Flurstücke 2982, 2981, Nordostgrenze
des Flurstücks 2981, Nordwestgrenze der Flurstücke 2980,
2967, Südwestgrenze des Flurstücks 2966, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 2966, 2965, 2964, Westgrenze des Flurstücks
2963, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2963, 2962, 2961, 2960,
2959, 2957, 2956, über das Flurstück 2870 (Hasenhöhe), Nord-
westgrenzen der Flurstücke 5518, 2856, Nordgrenzen der Flur-
stücke 2855, 2854, 2853, 2852, 2851, 6021, über das Flurstück
2828 (Simrockstraße), Nordgrenze des Flurstücks 2827, Ost-
grenzen der Flurstücke 2827, 2826, 2825, über das Flurstück
5616, Ostgrenzen der Flurstücke 4524, 4966, 4965, 4367, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 2800, Südostgrenzen der Flur-
stücke 2800, 4505, Nordostgrenze des Flurstücks 4519, Südost-
grenze des Flurstücks 4519, Nordostgrenze des Flurstücks
2797, über das Flurstück 2795 (Frahmstraße), Südostgrenze
des Flurstücks 2795 (Frahmstraße), Nordostgrenze des Flur-
stücks 4452, Ostgrenze des Flurstücks 4452, Südwestgrenze
des Flurstücks 4452, Südgrenze des Flurstücks 2783, Ost-
grenze des Flurstücks 2782, Nordgrenze des Flurstücks 6166,
Ostgrenze des Flurstücks 6166, über das Flurstück 5307 (Möri-
kestraße), Ostgrenze des Flurstücks 2733, Südostgrenze des
Flurstücks 2733, Ostgrenzen der Flurstücke 2732, 2731, 2730,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5841, Südwestgrenze des
Flurstücks 5841, über das Flurstück 2870 (Hasenhöhe), Süd-
westgrenzen der Flurstücke 5827, 2876, 2878, 2879, 2880, 2881,
2882, 2883, Nordwestgrenze des Flurstücks 2883, Südwest-
grenze des Flurstücks 2884, Südostgrenze des Flurstücks 2885,
Südwestgrenzen der Flurstücke 2885, 2886, 2887, 2888, 2889,
5837, Nordwestgrenze des Flurstücks 5837, Südwestgrenze des
Flurstücks 4466, über das Flurstück 2950 (Witts Allee), Süd-
westgrenzen der Flurstücke 2975, 2976, 2977, 6155, 2979, 2981,
2982, Westgrenze des Flurstücks 2982 der Gemarkung Docken-
huden (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften,
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Blankenese Dockenhuden
Vom 27. Januar 2017
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Fe
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und §1 Satz 1 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 27. Januar 2017.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 3. Februar 2017 27
HmbGVBl. Nr. 4
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2874
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2907
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5266
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2846
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2913
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5368
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2971
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2917
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2937
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3047
2777
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3010
2794
3001
2861
3032
2836
6166
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Erhaltung
baulicher
Anlagen
in
Blankenese
Dockenhuden
´1:2000
Umgrenzung
der
Erhaltungsverordnung
nach
§
172
BauGB
Freitag, den 3. Februar 2017
28 HmbGVBl. Nr. 4
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Ziele, Territorialprinzip
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen gemäß
§45a SGB XI dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und
Pflegebedürftigen dabei helfen, möglichst lange in ihrer häus-
lichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzu
erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig
bewältigen zu können. Zur Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen, Versorgungskonzepte und ehrenamtlichen
Strukturen können Angebote nach §
7 gefördert werden.
Dadurch soll die Versorgung verbessert und pflegende Ange-
hörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen sollen
entlastet werden.
(2) In der Freien und Hansestadt Hamburg können nur
Angebote zur Unterstützung im Alltag erbracht werden, die
auch dort anerkannt sind.
Abschnitt 2
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
§2
Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag
(1) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag kommen
insbesondere in Betracht:
1. Helferinnen- und Helferkreise Ehrenamtlicher zur stun-
denweisen Entlastung pflegender Angehöriger und ver-
gleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen
Bereich sowie Gruppen von Pflegebegleitern, die insbeson-
dere pflegenden Angehörigen und vergleichbar naheste-
henden Pflegepersonen eine zugehende verlässliche organi-
satorische, beratende, aber auch emotionale Unterstützung
bieten,
2. Betreuungsgruppen in denen Leistungsberechtigte regel-
mäßig stundenweise durch Ehrenamtliche betreut werden,
3.Gemeinschaftsangebote durch Ehrenamtliche für Leis-
tungsberechtigte und deren pflegende Angehörigen sowie
vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,
4. Gesprächsgruppen für Leistungsberechtigte oder Angehö-
rige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als
Pflegende,
5. Hilfen im Haushalt, die in Verantwortung eines haus- oder
familienpflegerischen Dienstes durch Beschäftigte erbracht
werden,
6. familienentlastende Dienste für Kinder und Jugendliche
mit Behinderung; das Angebot wird zu Hause oder in Grup-
pen erbracht,
7. Einzelfallbetreuung durch Ehrenamtliche (Nachbarschafts-
helferinnen und Nachbarschaftshelfer), die bei der von der
zuständigen Behörde nach §
9 geförderten Servicestelle
Nachbarschaftshilfe registriert sind und
8. Haushaltshilfe durch Personen, die zur Erbringung von
Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen von der bzw.
dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw. seinen Angehö-
rigen oder vergleichbar nahestehenden Personen beschäf-
tigt werden.
(2) Angebote ambulanter Pflegedienste, die nach §72 SGB
XI zugelassen sind, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie von
Ehrenamtlichen durchgeführt werden.
(3) Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere:
1.Dienstleistungen, die nur zu vereinzelten Zeitpunkten
erfolgen oder nur Leistungen in einer bestimmten, ein-
grenzbaren oder gezielten Hinsicht betreffen, wie Liefer-
dienste oder Personentransporte,
2. spezielle auf Wohnung oder Haus bezogene Dienstleistun-
gen wie Garten- und Balkonpflege oder Winterdienste oder
3. sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote wie
Begleitung auf Urlaubsreisen.
§3
Verfahren zum Erwerb und zum Erhalt der Anerkennung
(1) Über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstüt-
zung im Alltag gemäß §2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sowie die
Aufhebung der Anerkennung entscheidet die zuständige
Behörde. Die Anerkennung kann vorläufig erteilt, zeitlich und
inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen ver
sehen werden. Angebote gemäß §2 Absatz 1 Nummer 7 gelten
als anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach §
5 Absatz 6
vorliegen. Angebote gemäß §2 Absatz 1 Nummer 8 gelten als
anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach §5 Absatz 7 vor-
liegen.
(2) Für die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist bei der
zuständigen Behörde ein Konzept im Sinne des §
4 Absatz 1
Nummern 4 und 5 einzureichen, das Aussagen zu allen für die
Anerkennung erheblichen Verhältnissen enthält. Das Konzept
ist maßgeblich für die Entscheidung über die Anerkennung
gemäß Absatz 1 Satz 1. Die Antragstellerin bzw. der Antrag-
steller hat der zuständigen Behörde Änderungen in den für die
Anerkennung erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitzu-
teilen.
Hamburgische Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und deren Förderung
sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen
und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung HmbPEVO)
Vom 31. Januar 2017
Auf Grund von §
45a Absatz 3, §
45c Absatz 7 Satz 5 und
§
45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), wird verordnet:
Freitag, den 3. Februar 2017 29
HmbGVBl. Nr. 4
(3) Für die Angebote gemäß §2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6
ist spätestens bis zum 1. April jeden Jahres für das vorangegan-
gene Kalenderjahr ein Sachbericht vorzulegen, der mindestens
Angaben über Anzahl und Art der übernommenen Betreuun-
gen oder Entlastungen sowie über die eingesetzten Ehren
amtlichen und Beschäftigten und deren Schulung und Fort
bildung enthält.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, am Sitz der
Anbieterin bzw. des Anbieters von Angeboten zur Unterstüt-
zung im Alltag und in besonderen Einzelfällen auch am Ort
der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die geltenden
Anforderungen erfüllt werden.
§4
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Für die Anerkennung der Angebote nach §
2 Absatz 1
Nummern 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Voraussetzungen,
sofern in §5 keine abweichende Regelung getroffen ist:
1. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, der Antrag ist
schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen,
2. Vereine, Körperschaften oder sonstige juristische Perso-
nen, die die Angebote machen (Anbieterinnen bzw. Anbie-
ter), haben ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Ham-
burg und arbeiten im Geltungsbereich und nach Maßgabe
dieser Verordnung,
3. das jeweilige Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein;
die Betreuung und Entlastung muss regelmäßig und ver-
lässlich angeboten werden; bei Angeboten, die wiederkeh-
rend mindestens einmal im Monat an elf Monaten im
Kalenderjahr erfolgen, ist von regelmäßigen und verläss
lichen Angeboten auszugehen,
4. die Anbieterinnen bzw. Anbieter legen ein Konzept zum
Betreuungs- und Entlastungsangebot und zur Qualitäts
sicherung der Angebote vor, welches auch Ausführungen
zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Ehrenamtlichen
oder Beschäftigen und der Anzahl der betreuten oder ent-
lasteten Personen enthält,
5.das jeweilige Konzept muss neben der inhaltlichen
Beschreibung des Angebots insbesondere Aussagen ent-
halten zur
a) angemessenen Schulung und Fortbildung und
b) kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstüt-
zung der Ehrenamtlichen und Beschäftigten,
6. die Schulung und Fortbildung der Ehrenamtlichen und
Beschäftigten sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeit-
punkt auf das jeweilige Angebot auszurichten, insbeson-
dere folgende Inhalte sind zu vermitteln:
a) Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbil-
der, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuen-
den Menschen,
b) Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des beste-
henden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
c) Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen, Erwerb
von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Ein
fühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhal-
tensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerstän-
den,
d) Kommunikation und Gesprächsführung,
e)Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen
Engagements, beispielsweise Reflektion und Austausch
zur eigenen Rolle und den Erfahrungen während des
ehrenamtlichen Engagements,
f) Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten und Ehren-
amtlichen,
g)Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und
Beschäftigung,
h)zusätzliche hauswirtschaftliche Inhalte, wenn haus-
wirtschaftliche Hilfen geleistet werden sollen;
die Schulung soll mindestens 40 Unterrichtsstunden
umfassen; darin ist ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von
neun Unterrichtsstunden enthalten; handelt es sich bei
den Ehrenamtlichen und Beschäftigten um Fachkräfte
gemäß Nummer 7, sind keine Schulungen notwendig,
7. die Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche
fachliche Begleitung und Unterstützung der Ehrenamt
lichen und Beschäftigen werden durch Fachkräfte sicher-
gestellt; die Fachkraft soll entsprechend der Angebote zur
Unterstützung im Alltag über Erfahrungen und Wissen im
Umgang mit den ihr anvertrauten Menschen verfügen;
insbesondere kommen als Fachkraft die nachfolgend
genannten Berufsgruppen in Betracht:
a) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesund-
heits- und Krankenpfleger,
b) Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
c)Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle-
ger,
d) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
e) Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
8. der Fachkraft gemäß Nummer 7 obliegt insbesondere die
Durchführung
a) der fachlichen und psychosozialen Anleitung, Beglei-
tung und Unterstützung,
b) der fall- und regelmäßigen Teambesprechungen und
c) der Erstgespräche mit den künftigen Nutzerinnen und
Nutzern des Angebots vor der regelmäßigen Erbrin-
gung,
9. die Anbieterin bzw. der Anbieter muss einen angemesse-
nen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit den
Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehende
Schäden nachweisen; dieser besteht aus einer Unfallversi-
cherung und einer Haftpflichtversicherung, wobei die
Haftpflichtversicherung mindestens den Umfang und die
Höhe der Absicherung hat, die die Freie und Hansestadt
Hamburg in einer Sammelhaftpflichtversicherung für
Ehrenamtliche abgeschlossen hat,
10. alle eingesetzten Ehrenamtlichen und Beschäftigten sollen
sich in deutscher Sprache verständigen können; darüber
hinaus sollen sie über eine gemeinsame Sprache mit der
bzw. dem Leistungsberechtigten verfügen,
11.die Ehrenamtlichen und Beschäftigten müssen für die
anfallenden Tätigkeiten persönlich und fachlich geeignet
sein; es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit
persönlich und fachlich ungeeignet sind.
(2) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag kommen nur
solche Angebote in Betracht, deren Entgelt die für Betreuungs-
leistungen gemäß §
89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze
nicht überschreitet.
(3) Die Anbieterin bzw. der Anbieter macht die für die
Veröffentlichung ihres bzw. seines Angebots in der von den
Landesverbänden der Pflegekassen mit der für die Anerken-
nung zuständigen Behörde in der gemäß §7 Absatz 4 SGB XI
vereinbarten Form erforderlichen Angaben. Änderungen sind
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Freitag, den 3. Februar 2017
30 HmbGVBl. Nr. 4
§5
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
einzelner Angebote
(1) Für die Anerkennung der Angebote gemäß §2 Absatz 1
gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten besonderen
Voraussetzungen.
(2) Für Angebote nach §2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 gilt:
Eine angemessene Raumgröße und -ausstattung muss gegeben
sein.
(3) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 4 gilt:
Gesprächsgruppen für Leistungsberechtigte oder Angehörige
und vergleichbar Nahestehende werden von einer Fachkraft
mit einer Qualifikation gemäß §
4 Absatz 1 Nummer 7 oder
vergleichbarer Qualifikation geleitet.
(4) Für Angebote nach §2 Absatz 1 Nummer 5 gilt: Hilfen
im Haushalt durch einen Dienst können anerkannt werden,
wenn die Dienste darüber eine Vereinbarung nach §
132 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234, 3311), in der jeweils geltenden Fassung
oder §75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt
geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3318), in der
jeweils geltenden Fassung abgeschlossen haben. Die mit der
jeweiligen Vereinbarung festgeschriebenen Qualitätsmerk-
male und Prüfungsrechte gelten für das Angebot zur Hilfe im
Haushalt entsprechend. Der jeweilige Dienst muss eine
Beschäftigung des Personals gewährleisten, die den gesetz
lichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ent-
spricht. Die Dienste tragen Sorge für bedarfsgerechte Urlaubs-
und Krankheitsvertretungen und für die Einhaltung aller gel-
tenden Vorschriften.
(5) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 6 gilt: Die
Anbieterin bzw. der Anbieter hat eine Leistungsvereinbarung
über Eingliederungshilfe abgeschlossen.
(6) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 7 gilt: Leis-
tungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschafts-
helfern gelten unter folgenden weiteren Voraussetzungen als
anerkannt:
1. die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer
ist mit der oder dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw.
seinen pflegenden Angehörigen nicht bis zum zweiten Grad
verwandt oder verschwägert,
2. die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer
ist zusammen mit der oder dem Leitungsberechtigten bei
der gemäß §9 geförderten Servicestelle Nachbarschaftshilfe
registriert,
3 die Aufwandsentschädigung überschreitet nicht 5 Euro je
Stunde,
4. es werden nicht mehr als zwei Leistungsberechtigte betreut,
5. es werden insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro je Kalender-
jahr an Aufwandsentschädigungen durch die Nachbar-
schaftshelferin bzw. den Nachbarschaftshelfer entgegen
genommen.
(7) Für Angebote nach §
2 Absatz 1 Nummer 8 gilt: Leis-
tungen von Haushaltshilfen gelten unter folgenden weiteren
Voraussetzungen als anerkannt:
1. die Beschäftigung entspricht den gesetzlichen und sozial
versicherungsrechtlichen Bestimmungen; unterhalb der
Obergrenze für geringfügige Beschäftigungen ist die oder
der Beschäftigte vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale
anzumelden,
2. die oder der Beschäftigte ist mit der oder dem Leistungs
berechtigten nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder ver-
schwägert,
3. die Schulung der Haushaltshilfen umfasst einen Grundkurs
im Umfang von 19 Unterrichtsstunden; darin ist ein
Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von neun Stunden enthalten;
handelt es sich bei der oder dem Beschäftigten um eine
Fachkraft, ist keine Schulung notwendig,
4. die Haushaltshilfe ist bei der gemäß §9 geförderten Service-
stelle Nachbarschaftshilfe registriert.
§6
Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde
unverzüglich zu widerrufen, wenn
1.die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verord-
nung nicht mehr erfüllt sind,
2. die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der
Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände
erfolgt,
3. der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die Anbieterin
oder der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr auf-
rechterhält oder
4. über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreu-
ungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verord-
nung erbracht worden sind.
(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei
Verstoß gegen Mitwirkungs- oder Berichtsverpflichtungen,
Nebenbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorgaben.
Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit
der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die notwendige
Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters nicht mehr
gegeben ist.
Abschnitt 3
Fördermaßnahmen
§7
Förderfähige Angebote
Förderfähig sind Angebote zur Unterstützung im Alltag
gemäß §2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, Angebote von Gruppen
bürgerschaftlich Engagierter, die Servicestelle Nachbarschafts-
hilfe, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und
Selbst
hilfekontaktstellen sowie Schulungsmaßnahmen.
§8
Gruppen bürgerschaftlich Engagierter
(1) Förderfähig sind Angebote zur Unterstützung im Alltag
von Gruppen freiwillig tätiger sowie sonstiger zu bürgerschaft-
lichem Engagement bereiten Personen, die sich die Unterstüt-
zung, im allgemeinen Betreuung und Entlastung von Leis-
tungsberechtigten oder von deren Angehörigen und vergleich-
bar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
Hierzu zählen auch Gruppen von Ombudspersonen, von
Begleiterinnen und Begleitern in Wohngemeinschaften Leis-
tungsberechtigter oder von Koordinatorinnen und Koordina-
toren Freiwilliger in diesem Bereich.
(2) Für eine Förderung gelten die Voraussetzungen nach
§§
4 und 5. In der konzeptionellen Ausrichtung, der Art des
Angebotes oder der Zielgruppe begründete Abweichungen
sind möglich.
Freitag, den 3. Februar 2017 31
HmbGVBl. Nr. 4
§9
Servicestelle Nachbarschaftshilfe
(1) Förderfähig ist die Servicestelle Nachbarschaftshilfe,
die
1.Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ge
mäß §5 Absatz 6 zusammen mit den Leistungsberechtigten
sowie Haushaltshilfen gemäß §5 Absatz 7 registriert,
2. die Tätigkeit der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbar-
schaftshelfer sowie der Haushaltshilfen gegenüber der Pfle-
gekasse bestätigt,
3. die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer
sowie die Haushaltshilfen insbesondere über das Verfahren
nach dieser Verordnung und die Leistungen der Service-
stelle informiert,
4.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern
sowie Haushaltshilfen Angebote zur Schulung und Fortbil-
dung unterbreitet,
5. den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern
sowie Haushaltshilfen eine Möglichkeit für den Erfah-
rungsaustausch anbietet,
6. im Bedarfsfall die Nachbarschaftshelferinnen und Nach-
barschaftshelfer, Haushaltshilfen und Leistungsberechtigte
sowie deren Angehörige und vergleichbar nahestehende
Pflegepersonen berät und
7. den Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für Nach-
barschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer bereit-
stellt.
(2) Erfolgt binnen zwei Wochen keine Registrierung nach
Absatz 1 Nummer 1, legt die Servicestelle Nachbarschaftshilfe
den Vorgang der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor.
(3) Für die Förderung gelten die Voraussetzungen nach §4
entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung für Nachbar-
schaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer wird von der
oder dem Leistungsberechtigten direkt an die Ehrenamtlichen
geleistet.
§10
Selbsthilfe
(1) Förderfähig sind Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorgani-
sationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Unterstüt-
zung von Leistungsberechtigten sowie deren Angehörigen und
vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt
haben.
(2) Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige Zusammen-
schlüsse von Menschen, deren Aktivitäten sich aus eigener
Betroffenheit oder als Angehörige und vergleichbar naheste-
hende Pflegepersonen auf die gemeinsame Bewältigung der
Pflegesituation richten. Sie müssen das Ziel verfolgen, insbe-
sondere durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaus-
tausch ihre persönliche Lebensqualität zu verbessern und die
mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaft-
liche Ausgrenzung zu durchbrechen. Ihre Arbeit darf nicht auf
materielle Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
(3) Als Selbsthilfeorganisation gelten Zusammenschlüsse
verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Lan-
desebene oder Bundesebene mit dem Ziel einer überregionalen
Interessenvertretung.
(4) Als Selbsthilfekontaktstellen gelten Beratungseinrich-
tungen auf örtlicher oder regionaler Ebene, die mit haupt
amtlichem Personal Dienstleistungen zur methodischen
Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfe-
gruppen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung
oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen
wie Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung unter-
stützen. Hinsichtlich weiterer grundlegender Anforderungen
an die Organisation der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgaben-
verteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die Regelun-
gen der Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Kranken
kassen zur Förderung der Selbsthilfe gemäß §20h SGB V vom
10. März 2000 in der Fassung vom 17. Juni 2013 entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfe
organisationen und Selbsthilfekontaktstellen nach §
45d SGB
XI in Verbindung mit §
45c SGB XI kann auch neben einer
Förderung nach §
20h SGB V oder nach §
31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in
der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384),
zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3311),
in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Voraussetzung ist,
dass sie sich neben anderen Aufgaben, beispielsweise der auf
ein bestimmtes Krankheitsbild, eine gemeinsame Krankheits-
ursache oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichteten
Selbsthilfearbeit im Sinne des §
20h SGB V, auch die Unter-
stützung von Leistungsberechtigten sowie deren Angehörigen
und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen zum Ziel
gesetzt haben und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
Die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbst-
hilfekontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der
Förderung darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Anbietern
beantragt oder von diesen bereits zugesagt worden sind. Die
finanziellen Mittel nach §45c in Verbindung mit §45d SGB XI
sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit
im Sinne von §45d Satz 1 SGB XI zu verwenden, eine Substi-
tuierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften ist
nicht zulässig.
§11
Schulungsmaßnahmen
(1) Schulung und Fortbildung, die dem Erwerb der in §
4
Absatz 1 Nummern 6 und 7 vorgesehenen Qualifikation die-
nen, können nach Maßgabe von §12 gefördert werden.
(2) Voraussetzung ist, dass die Anbieterin bzw. der Anbie-
ter
1. ein Konzept vorlegt, welches Ziele, Inhalte, Durchführung
und Maßnahmen der Qualitätssicherung beschreibt,
2. bei Inhalten die Vorgaben von §4 Absatz 1 Nummern 6 und
7 berücksichtigt und
3. geeignete Lehrkräfte einsetzt, die eine Qualifikation nach
§
4 Absatz 1 Nummer 7 besitzen oder ein einschlägiges
Hochschulstudium absolviert haben.
§12
Verfahren der Förderung
(1) Über die Bewilligung der Förderung sowie die Aufhe-
bung der Bewilligung entscheidet die zuständige Behörde. Sie
stellt das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflege-
kassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V. her. In dem Bescheid zur Vergabe der Mittel sind Rege-
lungen zur Konkretisierung der Aufgaben und Leistungen
und zur Erfolgskontrolle, zum Beispiel in Form von Sach
berichten, Erfolgskennzahlen und statistischen Berichten, zu
treffen.
Freitag, den 3. Februar 2017
32 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Einzelne
Angebotsformen können durch Pauschalen gefördert werden.
Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils aktuellen
Förderbedingungen und bei pauschalierten Förderbeträgen
die Höhe der Förderpauschalen für die jeweiligen förderfähi-
gen Angebote. Vor Veröffentlichung ist das Einvernehmen mit
den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der
Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen.
(3) Die Förderung von Selbsthilfegruppen erfolgt nach dem
in der Freien und Hansestadt Hamburg zwischen den Landes-
verbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Kran-
kenversicherung e.V., dem Paritätischen Wohlfahrtsverband
Hamburg e.V. Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthil-
fegruppen in Hamburg und der Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz vereinbarten Verfahren zur finanziellen
Förderung von Selbsthilfegruppen aus Mitteln des §45d Satz 1
SGB XI.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über
die Bewilligung der Förderung wird nach Maßgabe des
§
46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 570, 572), in der jeweils geltenden Fassung und
den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nach pflicht
gemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren
Haushaltsmittel entschieden.
§13
Modellvorhaben
(1) Es können Modellvorhaben gefördert werden, die eine
Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungs-
strukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige
sowie für andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Ver-
sorgung in besonderem Maße der Weiterentwicklung bedarf,
zum Ziel haben. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer
integrativen und das Ehrenamt berücksichtigenden Versor-
gung und Betreuung Pflegebedürftiger ausgeschöpft werden.
In einzelnen Regionen können Möglichkeiten einer wirksa-
men Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen
Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation erprobt
werden. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante
Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem
unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote
einbeziehen. Da mit den Modellvorhaben neue Versorgungs-
konzepte und Versorgungsstrukturen erprobt werden sollen,
kann bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvor-
haben im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels
SGB XI (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungs
erbringern) abgewichen werden.
(2) Modellvorhaben sind nur förderungsfähig, wenn
1. sie vor Projektbeginn beantragt werden,
2. eine Konzeption vorgelegt wird und
3. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt.
(3) Die Konzeption des Modellvorhabens muss die neue
Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept
detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele,
Inhalte, Dauer, beabsichtigte Art und Weise der Durchfüh-
rung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es
muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits
durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modell-
vorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht.
(4) Die Antragstellerinnen und Antragsteller solcher
Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen
Begleitung und Auswertung mitzuwirken. Die wissenschaft
liche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbeson-
dere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben
verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkun-
gen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
(5) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre
gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§14
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Pflege-
Engagement Verordnung vom 12. Juli 2016 (HmbGVBl.
S. 299) außer Kraft.
(2) Anerkennungen nach der Hamburgischen Pflege-Enga-
gement Verordnung in der bis zum 3. Februar 2017 geltenden
Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2017 fort.
(3) Bis die Servicestelle Nachbarschaftshilfe nach §
9 ihre
Arbeit aufnimmt, können die Feststellungen nach §5 Absätze
6 und 7 im Einzelfall durch die Pflegekasse der bzw. des Leis-
tungsberechtigten erfolgen.
(4) Anerkennungen von Nachbarschaftshelferinnen und
Nachbarschaftshelfern, die von Pflegekassen nach der Ham-
burgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 4. Januar
2011 (HmbGVBl. S. 6) ausgesprochen wurden, gelten fort.
Wirksam bleiben auch die Feststellungen der Pflegekassen
gemäß Absatz 3.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. Januar 2017.
Freitag, den 3. Februar 2017 33
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Flächenidentifizierungssystem
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Par-
zellen stützt sich auf den in §
3 Absatz 1 Nummer 1 der
InVeKoS-Verordnung genannten Feldblock.
§2
Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle, Mindestgröße
(1) Abweichend von §4 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung
gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle zusammenhän-
gende
1. landwirtschaftliche Flächen,
2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Ab-
satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs
regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf
hebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU 2013
Nr. L 347 S. 608, 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert am
2. Dezember 2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), anzuwenden
ist,
mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kultur-
gruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kultur-
gruppe nicht getrennt angegeben werden müssen.
(2) Abweichend von §
18 Absatz 1 der InVeKoS-Verord-
nung wird die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Par-
zelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 Hektar
festgelegt.
§3
Landschaftselemente
Als weitere Landschaftselemente, die im Sinne von
§
8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
nicht beseitigt werden dürfen, werden bestimmt:
Gräben mit einer maximalen Breite von 6 Metern, einschließ-
lich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässe-
rungszwecken.
§4
Feststellung des Dauergrünlandanteiles
(1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhabern zum
15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach §
7 Absatz 3 der
InVeKoS-Verordnung anzugebenden Flächen festgestellt, dass
sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten land-
wirtschaftlichen Fläche der gemeinsamen fördertechnischen
Region Schleswig- Holstein/Hamburg bezogen auf das in Arti-
kel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 benannte
Referenzjahr um mehr als 5 vom Hundert (v.
H.) verringert
hat, wird dies von der für Direktzahlungen zuständigen
Behörde öffentlich bekannt gegeben.
(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Ab-
satz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauergrünlandanteils
unter 5 v.H. liegt, wird diese Feststellung ebenfalls von der in
Absatz 1 genannten Behörde öffentlich bekannt gegeben.
Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag tritt das
Umbruchverbot nach §5 außer Kraft.
§5
Umbruch von Dauergrünland
(1) Ab dem ersten, der Bekanntmachung der in §4 Absatz 1
genannten Feststellung folgenden Tag dürfen Betriebsinhabe-
rinnen und Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragen,
auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegene
Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buch-
stabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Dauer des
Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen. Satz 1 gilt
nicht bei einer umweltverträglichen Aufforstung von Grün-
land auf Grund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß §5
des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484); die
Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen
Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Umbruch von Dauer-
grünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt
nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde
das Umbrechen von Dauergrünland genehmigen. Die umge-
brochene Fläche ist unverzüglich nach Bekanntgabe der
Genehmigung vollständig durch neu angelegtes Dauergrün-
land auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu
ersetzen. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die
Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Abern-
tung zu erfolgen. Liegt die für den Umbruch vorgesehene Flä-
che innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU
Nr. L 158 S. 93), muss sich das neu angelegte Dauergrünland
innerhalb des betroffenen Gebietes des Netzes ,,Natura-2000″
befinden. Umbruchverbote auf Grund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
Verordnung
zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
(GAP-ReformVO)
Vom 31. Januar 2017
Auf Grund von §3 Absatz 1, §4 Absatz 3 und §18 Absatz 2
der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I
S. 166), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387,
2388), §
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und §
4 Absatz 3 des
Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit §6 Absatz 1 und §8
Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), geändert
am 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1), wird verordnet:
Freitag, den 3. Februar 2017
34 HmbGVBl. Nr. 4
(3) Erfolgt die Genehmigung auf Grund betriebsbedingter
baulicher Maßnahmen, kann die Ersetzung des umgebroche-
nen Dauergrünlands durch Ausgleich und Ersatz im Sinne der
§§13 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl.
I S. 2258, 2348), in Verbindung mit §
6 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), erfolgen.
(4) Das neu angelegte Dauergrünland kann sich auch auf
Flächen, die nicht durch den Antragsteller bewirtschaftet wer-
den, befinden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, dass
diese Fläche nicht umgebrochen wird.
(5) Vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20
S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158
S. 193), oder der Richtlinie 92/43/EWG oder in Vereinbarun-
gen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrar
umwelt- und Tierschutzmaßnahmen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sowie Eingriffe und deren Ausgleich und
Ersatz gemäß §§
13 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes in
Verbindung mit §6 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als genehmigt.
Entsprechendes gilt, wenn im Zusammenhang mit Planfest-
stellungen im Rahmen von Infrastrukturvorhaben eine bishe-
rige Dauerkulturfläche (zum Beispiel Obstbaufläche) in einem
Verhältnis auf Dauergrünland verlagert werden muss, das sich
aus den Verträgen ergibt, die zur Umsetzung hierfür notwendi-
ger Tausche mit im öffentlichen Besitz befindlichen Flächen
erforderlich sind.
(6) Wechselt der Besitz einer nach Absatz 2 oder 4 neu
angelegten Dauergrünlandfläche, ist die vorherige Besitzerin
oder der vorherige Besitzer verpflichtet, die neue Besitzerin
oder den neuen Besitzer auf die Verpflichtung hinzuweisen,
dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander fol-
gende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrün-
land zu belassen ist.
(7) Soweit die zuständige Behörde Antragsmuster oder
-vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
§6
Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen,
Unterrichtung der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers
(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen
erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik.
(2) Die Unterrichtung der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers über Ackerflächen ihres landwirtschaft
lichen
Betriebes, die aufgrund der Methodik als erosionsgefährdet
anzusehen sind, erfolgt feldblockbezogen jährlich bis spätes-
tens zum 31. März auf der Internetseite des für Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein.
Diese Informationen können auch während der Dienstzeiten
in der für die Abwicklung der Agarumwelt- und Tierschutz-
maßnahmen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt
Hamburg eingesehen werden. Zusätzlich erfolgen Informatio-
nen über die erosionsgefährdeten Ackerflächen jährlich im
Zuge des Antragsverfahrens für die Agrarumwelt- und Tier-
schutzmaßnahmen beziehungsweise Direktzahlungen.
§7
Außerkrafttreten
Die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemein
samen Agrarpolitik vom 14. November 2006 (HmbGVBl.
S. 539) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats.
Hamburg, den 31. Januar 2017.
Anlage
(1) Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefähr-
dungsklasse Wasser erfolgt gemäß §
6 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 sowie Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
(2) Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefähr-
dungsklasse Wind erfolgt gemäß §6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
sowie Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 3 der Agrarzahlun-
gen-Verpflichtungenverordnung.
(3) Sobald eine Erosionsgefährdung eines Feldblocks durch
die zuständige Behörde ermittelt wird, wird diese in dem auf-
grund des EG-Direktzahlungen-Staatsvertrages vom 1. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 180) vom für Landwirtschaft zuständi-
gen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein geführten
elektronischen Referenzsystem erfasst und ist im Internet
abrufbar.
(4) Ein Feldblock kann gleichzeitig ein Gebiet der Ero
sionsgefährdung durch Wasser und durch Wind sein.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
