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Vierzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 47

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes
2129-42

Seite 48

Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 18

Seite 48

Verordnung über die Veränderungssperre Lohbrügge 17 – Gebiet südlich der Straße Reinbeker Redder, westlich Mendelstraße und Weberade sowie nördlich der Lohbrügger Landstraße und Bergedorfer Straße –

Seite 50

Verordnung über die Veränderungssperre Kirchwerder 33 und Kirchwerder 34 – Kirchenheerweg 55 bis 77 –

Seite 52

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 25

Seite 54

FREITAG, DEN12. FEBRUAR
47
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2016
Tag I n h a l t Seite
15. 12. 2015 Vierzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
1. 2. 2016 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
2129-42
4. 2. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
4. 2. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Lohbrügge 17 ­ Gebiet südlich der Straße Reinbeker Redder,
westlich Mendelstraße und Weberade sowie nördlich der Lohbrügger Landstraße und Bergedorfer
Straße ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. 2. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Kirchwerder 33 und Kirchwerder 34 ­ Kirchenheerweg 55
bis 77 ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
4. 2. 2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 25 . . . . . . . . . . . . . 54
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltungen ,,Duvenstedter Oldtimer-Tref-
fen“, Wandsbeker Beachclub ,,Like ice and sunshine“ und
Street Art Festival in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet
sein.
(2) Die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 gilt für
den Bezirk Wandsbek (Stadtteile Eilbek, Wandsbek, Marien
thal, Jenfeld, Tonndorf, Farmsen-Berne, Bramfeld, Steilshoop,
Wellingsbüttel, Sasel, Poppenbüttel, Hummelsbüttel, Lem-
sahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt,
Volksdorf und Rahlstedt; Ortsteile 501 bis 526).
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 12. Februar 2016
48 HmbGVBl. Nr. 4
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 18 für den Geltungsbe-
reich zwischen Strandtreppe, Baurs Weg und Strandweg
(Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Strandtreppe ­ Nordgrenze des Flurstücks 608, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 607, Nordgrenzen der Flurstücke 606
und 616 ­ Baurs Weg ­ Bröers Treppe ­ Osterweg ­ über das
Flurstück 77 (Strandweg), Ostgrenze des Flurstücks 1581, über
das Flurstück 2436, über das Flurstück 2462, über das Flur-
stück 2435, Südgrenze des Flurstücks 2435, über das Flurstück
2435, über das Flurstück 2461, über das Flurstück 77 (Strand-
weg) der Gemarkung Blankenese (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
Artikel 1
Änderung des
Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes
Das Hamburgische Umweltinformationsgesetz vom 4. No
vember 2005 (HmbGVBl. S. 441) wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Abweichend von §
2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht
der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und
Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit und solange
sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.“
2. In §1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) §
2 Absatz 2 Nummer 3 UIG findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige
Anteil an der Mehrheit den in §2 Absatz 1 Nummer 2 UIG
genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zuzuordnen ist.“
Artikel 2
Umsetzung von EG-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinforma
tionen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes
Vom 1. Februar 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 1. Februar 2016.
Der Senat
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 18
Vom 4. Februar 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Fe
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (Hmb
GVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (Hmb
GVBl. S. 33), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergeset-
zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 12. Februar 2016 49
HmbGVBl. Nr. 4
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet be
dürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grund
fläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zu
lässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§
19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche zulässig.
3. Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäu-
des über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150m² nicht überschritten wird und
3.1
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungs-
ziele für den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht
beeinträchtigt werden und
3.2
keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
4. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehören-
den Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-
wände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der aus-
gewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten
Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.
5. In den reinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur
Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen
20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und
Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen wer-
den, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhal-
tungsziele nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs nicht beeinträchtigt werden.
6. Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drem-
pels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außen-
fläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.
7. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.
8. Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vor-
mauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.
9. Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzu-
setzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.
10. Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
,,Café-Garten“ ist nur ein fliegender Bau mit einer Grund-
fläche von insgesamt höchstens 15m² zulässig.
11. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten privaten Grünfläche mit
der Zweckbestimmung ,,Café-Garten“ können notwendige
Stellplätze des Wohngrundstücks Flurstück 566 der Ge
markung Blankenese ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wasser-
gebundener Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit
der Zweckbestimmung ,,Wassergärten“ dürfen höchstens
10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.
12. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenan
lagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehun-
gen einschränken, nicht zulässig.
13. Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldstei-
nen oder behauenen Findlingen herzustellen.
Freitag, den 12. Februar 2016
50 HmbGVBl. Nr. 4
14. Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flut-
schutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m
aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflan-
zen zu begrünen.
15. Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
16. Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
17. Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflan-
zungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichar-
tige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhö-
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetz-
ter Bäume unzulässig.
18. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehöl-
zen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen.
19. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebener-
dige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
20.Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Februar 2016.
Das Bezirksamt Altona
Verordnung
über die Veränderungssperre Lohbrügge 17
­ Gebiet südlich der Straße Reinbeker Redder, westlich Mendelstraße und Weberade
sowie nördlich der Lohbrügger Landstraße und Bergedorfer Straße ­
Vom 4. Februar 2016
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage schwarz umrandete Fläche eines
Teilbereichs des Bebauungsplanentwurfs Lohbrügge 17 (Be
zirk Bergedorf, Ortsteil 601) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 4. Februar 2016.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 12. Februar 2016 51
HmbGVBl. Nr. 4
Anlage zur Verordnung
über die Veränderungssperre Lohbrügge 17
­ Gebiet südlich der Straße Reinbeker Redder,
westlich Mendelstraße und Weberade sowie nördlich
der Lohbrügger Landstraße und Bergedorfer Straße ­
Freitag, den 12. Februar 2016
52 HmbGVBl. Nr. 4
Verordnung
über die Veränderungssperre
Kirchwerder 33 und Kirchwerder 34
­ Kirchenheerweg 55 bis 77 ­
Vom 4. Februar 2016
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Teilfläche der Bebauungsplanentwürfe Kirchwerder 33
und Kirchwerder 34 (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) für zwei
Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem zuständi-
gen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädi-
gungsanspruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Bauge-
setzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zu
ständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 4. Februar 2016.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 12. Februar 2016 53
HmbGVBl. Nr. 4
Anlage zur Verordnung
über die Veränderungssperre Kirchwerder 33 und Kirchwerder 34
­ Kirchenheerweg 55 bis 77 ­
Freitag, den 12. Februar 2016
54 HmbGVBl. Nr. 4
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 25
Vom 4. Februar 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§1
In §2 der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Alt-
stadt 25 vom 20. August 1968 (HmbGVBl. S. 202) wird fol-
gende Nummer 4 angefügt:
,,4.Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unter-
nehmen im Sinne von §
1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlun-
gen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist), sowie Bor-
delle und bordellartige Betriebe unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 4. Februar 2016.
Das Bezirksamt Altona