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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lurup 65

Seite 59

DIENSTAG, DEN23. FEBRUAR
59
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2016
Tag I n h a l t Seite
8. 2. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lurup 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lurup 65 für
den Geltungsbereich zwischen der Elbgaustraße im Nordwes
ten, dem Lüttkampgraben im Nordosten und dem Vorhorn
weg im Südwesten (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festge
stellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbgaustraße ­ Nordostgrenze des Flurstücks 2441 (Lütt
kampgraben), Nordostgrenze des Flurstücks 3622, Südost
grenze des Flurstücks 3622, über das Flurstück 844 (Vorhorn
weg), Südwestgrenze des Flurstücks 844 (Vorhornweg) der
Gemarkung Lurup.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lurup 65
Vom 8. Februar 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
und §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgi
schen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergeset
zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 23. Februar 2016
60 HmbGVBl. Nr. 6
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §
10 Absatz 4 des Bauge
setzbuchs werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor
ben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde oder weil der Träger des Vorha
bens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Bauge
setzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be

zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel
tend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festge
setzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh
rungsvertrag verpflichtet hat.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 Nummern 2, 4 und 5 der Baunutzungsverord
nung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), für sonstige nicht störende Gewerbebe
triebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Bal
kone, Loggien und zum Hauptbaukörper zu rechnende
Terrassen bis zu einer GRZ von 0,45 zulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
GRZ von 0,4 für die Tiefgarage und ihre Zufahrten, das
Kellergeschoss sowie die erforderlichen Nebenanlagen
nach §14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 zulässig.
5. Oberhalb der als Höchstmaß oder zwingend festgesetzten
Zahl der Vollgeschosse ist kein weiteres Geschoss zulässig.
Staffelgeschosse sind nur in den festgesetzten Bereichen
zulässig. Das Staffelgeschoss ist über mindestens 70 vom
Hundert (v.
H.) der Fassadenlänge um mindestens 1
m
zurückzusetzen. Die Grundfläche des Staffelgeschosses
muss bei einer lichten Höhe von mindestens 2,3 m weniger
als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses einnehmen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Vorbauten bis zu einer Tiefe von
0,3 m ausnahmsweise zugelassen werden.
7. An den mit ,,(D)“ bezeichneten Fassadenseiten der Gebäu
dekörper ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Terrassen und Balkone unzulässig. An den nicht mit ,,(D)“
bezeichneten Fassadenseiten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m
sowie durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von
3 m ausnahmsweise zugelassen werden.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Tiefgaragen sind außerhalb der Fläche
für Tiefgaragen unzulässig.
9. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Fuß- und Radweg anzulegen und zu unter
halten, ferner die Befugnis des für die Gewässerunterhal
tung zuständigen Betriebes, einen der Gewässerunterhal
tung dienenden, befahrbaren Weg anzulegen und zu unter
halten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unter-
haltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Gering
fügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Fahrrecht können zugelassen werden.
10. Für Abschnitte der Baukörper, die mit ,,(A)“ bezeichnet
sind, gilt: Die Schlafräume sind zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf
räume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn
räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von ver
glasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win
tergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
11. Für Abschnitte der Baukörper, die mit ,,(B)“ bezeichnet
sind, gilt: Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand
ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
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HmbGVBl. Nr. 6
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu
ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäu
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bau
liche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwän
den und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
12. Für Abschnitte der Baukörper, die mit ,,(C)“ bezeichnet
sind, gilt: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah
men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Die Nutzung der Baukörper mit den Nummern 2, 3 und 4
darf aus Lärmschutzgründen erst erfolgen, wenn zuvor der
Baukörper mit der Nummer 1 an der Elbgaustraße und
dem Vorhornweg errichtet worden ist.
14. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser
ist in die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft mit
der Zweckbestimmung private Versickerungsfläche einzu
leiten, sofern es nicht über Rigolen auf dem Grundstück
zur Versickerung gebracht wird oder gesammelt und
genutzt werden kann.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der Fläche
für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern mindestens
13 kleinkronige Bäume und fünf großkronige Bäume zu
pflanzen. Auf den privaten Grünflächen sind mindestens
acht großkronige Bäume zu pflanzen.
16. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträu
chern ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und
durch Strauchunterpflanzungen zu ergänzen. Bei Abgang
sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charak
ter der Baumreihe mit einer geschlossenen Strauchunter
pflanzung gewahrt bleibt.
17.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwen
den und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkro
nige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 16 cm,
jeweils in 1m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations
fläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
18. Außerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen auf der Fläche
für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig.
19.Die Dächer sind mit einem mindestens 15
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten
siv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu
erhalten. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen
abgesehen werden, die als Terrassen oder der Belichtung,
Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von notwendigen
technischen Anlagen dienen.
20. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse
hen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die
erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen, Feuerwehr
zufahrten und Kleinkinderspielflächen. Für Baumpflan
zungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16m² je
Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 100 cm betragen.
21. Zur Beleuchtung der Außenflächen im Bereich des allge
meinen Wohngebietes sowie der Wegeflächen innerhalb
der Grünflächen ist nur die Verwendung von Beleuch
tungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes
Spektrum aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen. Die Lichtquel
len sind zur Umgebung und zum Baumbestand hin abzu
schirmen.
22. Geh- und Fahrwege sowie Terrassen- und Platzflächen
sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel
len. Dabei sind nur Baustoffe zu verwenden, die keine aus
waschbaren, wassergefährdenden Stoffe enthalten. Feuer
wehrumfahrten und Feuerwehraufstellflächen auf zu
begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
herzustellen.
23. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach Osten
gerichteten Wänden der Baukörper fünf Fledermauskäs
ten an geeigneten Stellen anzubringen und zu unterhalten.
An den nach Nordosten und Osten gerichteten Wänden
sind fünf Doppelnistkästen für Sperlinge an geeigneten
Stellen anzubringen und zu unterhalten. Zusätzlich sind
fünf Nistkästen für Dohlen fachgerecht an Bäume anzu
bringen und zu unterhalten.
24. Auf den privaten Grünflächen sind die Bestände der inva
siven Arten Prunus serotina und Symphoricarpos albus
durch Rodung fachgerecht und dauerhaft zu bekämpfen.
Die entstehenden Lücken sind durch Gehölzpflanzungen
zu schließen.
25.
Zum Ausgleich für Beeinträchtigungen gesetzlich ge

schützter Biotope werden dem Flurstück 2031 der Gemar
kung Lurup Teilflächen der Flurstücke 283 der Gemar
kung Rissen und 1179, 1180 und 1182 der Gemarkung
Sülldorf außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Durch
führung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
26. Dächer sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer
mit einer Neigung bis 10 Grad auszuführen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 8. Februar 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 23. Februar 2016
62 HmbGVBl. Nr. 6
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
29
77.
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