FREITAG, DEN24. FEBRUAR
43
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2017
Tag I n h a l t Seite
7. 2. 2017 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer . . 43
791-3
21. 2. 2017 Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
2120-5, 2120-4, 2120-1, 2126-1, 2127-1, 2120-2, 2125-4
21. 2. 2017 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung und der Hamburgischen
Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
2032-1-6, 2030-1-85
21. 2. 2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer
Das Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wat-
tenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geän-
dert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Nationalpark
(1) Das in der anliegenden Karte rot oder rotweiß
gestreifte oder grün eingezeichnete Gebiet der hamburgi-
schen Exklave Neuwerk wird zum Nationalpark Ham-
burgisches Wattenmeer erklärt.
(2) Der Nationalpark umfasst das Neuwerker Watt mit
seinen Sänden, Platen und Prielsystemen, bestehend aus
dem Scharhörner Watt, dem Neuwerker Inselwatt, dem
Sahlenburger Watt und dem Kleinen Vogelsand sowie
die Inseln Neuwerk, Nigehörn und Scharhörn. Die
Grenze des Nationalparks entspricht mit Ausnahme der
seewärtigen Grenze der Begrenzung der hamburgischen
Exklave Neuwerk. Seewärts verläuft die Grenze begin-
nend im Westen der 3-Seemeilen-Grenze folgend bis zur
Südseite der tiefen Rinne der Außenelbe und von dort
entlang der Rinne, bis sie auf die Grenze der Exklave
trifft. Die Eckpunkte der Nationalparkfläche sind durch
die in der anliegenden Karte angeführten Koordinaten
im World Geodetic System 1984 (WGS-84) bestimmt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind zugleich die Flä-
chen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiet) ,,Hamburgisches Wattenmeer“ und des
Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-Vogelschutzge-
biet) ,,Hamburgisches Wattenmeer“.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Schutzzweck und Erhaltungsziele“.
2.2 Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
,,(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des
EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fas-
sung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer
Vom 7. Februar 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 24. Februar 2017
44 HmbGVBl. Nr. 6
1.der Population der Sumpfohreule als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkom-
menden Lebensphasen in ihren als Brut- und Auf-
zuchtgebiet genutzten Lebensstätten aus Dünen,
2. der Population der Ringelgans mit ihren vorkom-
menden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet
genutzten Lebensstätten aus Wattflächen sowie
Salzwiesen, Salzweiden und landwirtschaftlich
genutzten Grünlandflächen,
3. der Population der Weißwangengans als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkom-
menden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet
genutzten Lebensstätten aus Wattflächen sowie Salz
wiesen, Salzweiden und landwirtschaftlich genutz-
ten Grünlandflächen,
4. der Population des Sanderlings, Alpenstrandläufers
und Knutts mit ihren vorkommenden Lebenspha-
sen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten
aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen
und Spülsäumen,
5.der Population des Sandregenpfeifers mit seinen
vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brut-
und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Watt
flächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen,
6. der Population des Wanderfalken als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen als Brut- und
Aufzuchtgebiet genutzten Lebensstätten aus terrest-
rischen Lebensräumen,
7. der Population des Austernfischers mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen als Brut-, Auf-
zucht- und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus
Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und
Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten
Grünlandflächen,
8. der Population der Pfuhlschnepfe und des Goldre-
genpfeifers als europäisch besonders zu schützende
Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebensphasen
in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus
Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und
Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten
Grünlandflächen,
9. der Population des Großen Brachvogels und Kie-
bitzregenpfeifers mit ihren vorkommenden Lebens-
phasen in ihren als Rastgebieten genutzten Lebens-
stätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen,
Dünen und Spülsäumen sowie landwirtschaftlich
genutzten Grünlandflächen,
10.der Population des Säbelschnäblers, der Zwerg
seeschwalbe, Flussseeschwalbe, Küstenseeschwalbe
und Brandseeschwalbe als europäisch besonders zu
schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden
Lebensphasen in ihren als Brut-, Aufzucht- und
Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen,
Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäu-
men sowie landwirtschaftlich genutzten Grünland-
flächen,
11. der Population der Brandgans mit ihren vorkom-
menden Lebensphasen in ihren als Brut-, Aufzucht-,
Mauser- und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus
Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und
Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten
Grünlandflächen
zu erhalten und zu entwickeln.
(4) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des
FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 BNatSchG ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Schlick-, Sand- und Misch
watt“ als natürliche, von den dynamischen Prozes-
sen der Nordsee geprägte, von Prielen durchzogene
Wattflächen mit typischer Sedimentverteilung und
-zufuhr sowie naturnah ausgebildeter Oxy
da
tions
schicht, Hydrologie und Morphologie, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierar-
ten, insbesondere der Fische, Vögel und Meeressäu-
ger,
2.des prioritären Lebensraumtyps ,,Lagunen“ als
natürlicher, von den dynamischen Prozessen der
Nordsee geprägter Strandsee mit episodischem
Meerwassereinfluss sowie typischer Gewässerstruk-
tur und Vegetationszonierung, einschließlich seiner
charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
3.des Lebensraumtyps ,,Meeresarme und -buchten“
als natürlicher, von den dynamischen Prozessen der
Nordsee geprägter Lebensraumkomplex aus Flach-
wasserzonen, Sandbänken und Wattflächen mit
typischen Sedimentstrukturen, Hydrologie und
Morphologie, einschließlich seiner charakteristi-
schen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der
Fische, Vögel und Meeressäuger,
4.des Lebensraumtyps ,,Einjährige Spülsäume“ als
natürliche, von den dynamischen Prozessen der
Nordsee geprägte, von einjährigen Pflanzen besie-
delte Spülsäume mit typischer Struktur und Vege
tationsausbildung, einschließlich seiner charakteris-
tischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der
Käfer,
5. des Lebensraumtyps ,,Quellerwatt“ als natürliches,
von den dynamischen Prozessen der Nordsee gepräg-
tes, von Prielen durchzogenes Quellerwatt auf sandi-
gen und schlickigen Böden mit strukturreichem
Relief, Verzahnung zur unteren Salzwiese und
un
gehinderter Überflutungsdynamik, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Vögel,
6. des Lebensraumtyps ,,Schlickgrasbestände“ als von
den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägtes,
von Schlickgras besiedeltes und von Prielen durch-
zogenes Schlick- und Mischwatt mit natürlichem
Relief und ungehinderter Überflutungsdynamik,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten,
7.des Lebensraumtyps ,,Atlantische Salzwiesen“ als
von den dynamischen Prozessen der Nordsee gepräg-
tes, regelmäßig überflutetes und von Prielen durch-
zogenes Salzgrünland mit natürlichem Relief und
typischer, vollständiger Vegetationszonierung und
-struktur, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer
und Vögel,
8. des Lebensraumtyps ,,Primärdünen“ als natürliche,
von den dynamischen Prozessen der Nordsee
geprägte und von lückigen Grasfluren bewachsene
Vordünen mit strukturreichem Sandrelief, typischer
Bodenentwicklung, ausreichender Dünenneubil-
dung sowie vollständiger Vegetationszonierung und
ungestörter Sukzession, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Vögel,
Freitag, den 24. Februar 2017 45
HmbGVBl. Nr. 6
9. des Lebensraumtyps ,,Weißdünen mit Strandhafer“
als natürliche, von den dynamischen Prozessen der
Nordsee geprägte Weißdünen mit strukturreicher
Höhen- und Flächenentwicklung, typischer Boden-
entwicklung, ausreichender Dünenneubildung
durch vorgelagerte, unbefestigte Sandflächen sowie
vollständiger Vegetationszonierung und ungestörter
Sukzession, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Vögel,
10.des prioritären Lebensraumtyps ,,Graudünen mit
krautiger Vegetation“ als natürliche, von den dyna-
mischen Prozessen der Nordsee geprägte, gehölz-
arme Graudünen mit strukturreicher Höhen- und
Flächenentwicklung, typischer Bodenentwicklung,
ausreichender Dünenneubildung sowie vollständi-
ger Vegetationszonierung und ungestörter Sukzes-
sion, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler
und Vögel,
11. des Lebensraumtyps ,,Feuchte Dünentäler“ als na
türliche, von den dynamischen Prozessen der Nord-
see geprägte, feuchte Mulden und Täler in Sand
dünenkomplexen mit strukturreichem Relief, aus-
reichender Dünenneubildung sowie typischer
Vegetationsabfolge mit Stillgewässern, Röhrichten
und Weidengebüschen, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
12. der Population des Seehunds und der Kegelrobbe
mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren
naturnahen Lebensstätten aus marinen Tief- und
Flachwasserzonen sowie als Liege- und Wurfplätze
genutzten Sandbänken und -stränden mit geringer
Störung, Verlärmung und Umweltbelastung als
Nahrungs-, Wanderungs- und Fortpflanzungsge-
biet,
13. der Population des Schweinswals mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus marinen Tief- und Flachwasser-
zonen mit störungsarmen Bereichen sowie geringer
Umweltbelastung als Nahrungs-, Wanderungs- und
Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln.
(5) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 bis 4 werden, gegebenenfalls unter weite-
rer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und
Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von §
32
Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarun-
gen festgelegt.“
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln
oder auszusetzen,“.
3.1.2 Nummer 5a erhält folgende Fassung:
,,5a.
Hunde oder Katzen außerhalb der Hofstellen auf
andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen,
baden oder im Gebiet laufen zu lassen,“.
3.1.3 Nummer 5b erhält folgende Fassung:
,,5b.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art flie-
gen zu lassen sowie auf den Gewässern, mit Aus-
nahme der Bundeswasserstraßen, mit Kite-Surf-
brettern zu fahren oder Schiffsmodelle fahren zu
lassen,“.
3.1.4In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
,,18.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen.“
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
das Watt von Wasserfahrzeugen aus zu betreten,“.
3.2.2 Nummer 5 wird gestrichen.
3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 5, 9, 12, 17 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder
ausgesetzt werden, die Nummer 4 des Absatzes 1 für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennut-
zung auf dem eingedeichten Inselkern Neuwerks, die
Nummern 1, 2, 5, 17 und, soweit gentechnisch nicht
veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt
werden, die Nummer 4 des Absatzes 1 für die ord-
nungsgemäße Weidenutzung des in der Zone II bele-
genen Teils des nördlichen Vorlandes, soweit jeweils
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen aus-
gelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,“.
3.3.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 7, 13, 14 und 17 des Absatzes 1
sowie die Nummern 1, 3 und 10 des Absatzes 2 für
Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltun-
gen des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben, einschließlich der Gewässerunterhaltung im
Sinne der §§7 bis 11 des Bundeswasserstraßengeset-
zes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I
S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli
2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden
Fassung und für die Gewährleistung der Verkehrs
sicherheit sowie für Maßnahmen des Katastrophen-
schutzes, der Seenotrettung und der Ölbekämp-
fung,“.
3.3.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 5b, 8 bis 14, 16 und 17 des
Absatzes 1 sowie die Nummern 1, 3, 4 und 10 des
Absatzes 2 für Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege durch die zuständige oder im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,“.
3.3.4 In Nummer 5a wird die Textstelle ,,Nummer 3″ durch die
Textstelle ,,Nummern 3 und 3a“ ersetzt.
3.3.5 Nummer 5c erhält folgende Fassung:
,,5c.
die Nummer 5a des Absatzes 1 für Hunde auf dem
Hauptdeich der Insel Neuwerk, auf den Wegen
binnendeichs sowie für das Baden zwischen den bei-
den Anlegern auf der Westseite,“.
3.3.6 In Nummer 5d werden hinter dem Wort ,,Neuwerk“ die
Wörter ,,sowie für Feuerwerkskörper an Silvester auf der
Insel Neuwerk“ eingefügt.
3.3.7 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8a ein
gefügt:
Freitag, den 24. Februar 2017
46 HmbGVBl. Nr. 6
,,8a.
die Nummer 18 des Absatzes 1 für Brauchtums- und
Lagerfeuer auf den bebauten und den als Zelt- oder
Wohnwagenplätzen genehmigten Flurstücken im
Binnengroden von Neuwerk sowie zum Abbrennen
von Schilf-Mahdgut auf dem Flurstück 125-00117,“.
4. In §
7 Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,3 bis 5″
durch die Textstelle ,,3, 4″ ersetzt.
Artikel 2
Umsetzung von EU-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/
EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür
lichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-
zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013
(ABl. EU Nr. L 158 S. 193).
Gesetz
zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Februar 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2017.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung
einer Landeskonferenz Versorgung
§2 Absatz 5 des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung
einer Landeskonferenz Versorgung vom 19. Februar 2013
(HmbGVBl. S. 45) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Textstelle ,,sowie der Vertreterinnen und
Vertreter nach Absatz 1 Nummer 9″ gestrichen.
2. Es wird folgender Satz angefügt: ,,Gleiches gilt für die
Umlage der Entschädigung der Vertreterinnen und Vertre-
ter nach Absatz 1 Nummer 9.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutz-
gesetzes
In §
4 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Passiv
raucherschutzgesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211),
zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 264), wird die
Textstelle ,,und 11″ durch die Textstelle ,,,11 und 13″ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
In §22 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom
18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 22. April
2014 (HmbGVBl. S. 139), wird hinter Absatz 1 folgender
Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Wahr-
nehmung seiner Aufgaben ehemalige Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einsetzen, deren Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und deren
Tätigkeit auf höchstens drei Jahre befristetet sein soll.
Vo
raussetzung für eine derartige Tätigkeit ist, dass die
betreffenden Personen über besondere Fachkompetenzen
verfügen. Sofern mit der Durchführung der Aufgaben zwin-
gend die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist
und kein erneutes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet
wird, erfolgt die Beleihung durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und
der betreffenden Person. In dem Beleihungsvertrag sind
insbesondere die Einzelheiten zu den Vollzugs- und Auf-
sichtsbefugnissen zu regeln.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 29. Dezember 2014
(HmbGVBl. S. 552), wird wie folgt geändert:
1. §6b wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den
unmittelbar Beteiligten ergänzende Qualitätsanforderun-
gen nach §
6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 887), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2229, 2253), in der jeweils geltenden Fassung festlegen,
soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards
oder medizinischen Leitlinien begründen lassen.“
1.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. ergänzende Qualitätsanforderungen nach §6 Absatz
1a Satz 2 KHG zu bestimmen, wenn eine einver-
nehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande
gekommen ist, und“.
2. In §15 Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,sowie für besondere Aufgaben von Zentren und Schwer-
punkten nach §
2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 10. De
zember 2015
(BGBl. I S. 2229, 2241 und 2253), in der jeweils geltenden
Fassung.“
Freitag, den 24. Februar 2017 47
HmbGVBl. Nr. 6
3. In §
15a Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
137 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2″ durch die Textstelle ,,§
136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2″ ersetzt.
4. In §
20 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
,,Von einer Rückforderung nach Satz 1 ist abzusehen,
wenn die Schließung eines Krankenhauses oder eines
Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen
eines Krankenhauses mit Mitteln nach §12 KHG geför-
dert wurde.“
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten
Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-
men bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995
(HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013
(HmbGVBl. S. 425, 427), wird wie folgt geändert:
1. In §
13 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Betreuungsge-
richt“ die Wörter ,,oder Familiengericht“ eingefügt.
2. In §
16 Absatz 3 Satz 4 werden hinter dem Wort ,,Betreu-
ungsgerichts“ die Wörter ,,oder des Familiengerichts“ ein-
gefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes
für die Heilberufe
§
7 Absatz 9 des Hamburgischen Kammergesetzes für die
Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495,
2006 S. 35), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 362, 364), erhält folgende Fassung:
,,(9) Das Sicherungsvermögen der Versorgungswerke nach
Absatz 1 ist gemäß den Anlagegrundsätzen nach §
215 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824,
1835), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769)
in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.“
Artikel 7
Änderung des Lebensmittelchemiker-Gesetzes
In §5 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober
2015 (HmbGVBl. S. 280) werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann
beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangs
voraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewer-
ber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungs-
plätze übersteigt. Bei der Ermittlung der Ausbildungs
kapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und
fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbilden-
den Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt
und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden
dürfen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren bestimmt
der Senat in der Rechtsverordnung nach Satz 1 insbeson-
dere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung,
der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte
besteht.“
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2017.
Der Senat
Freitag, den 24. Februar 2017
48 HmbGVBl. Nr. 6
Artikel 1
Auf Grund von §
58 des Hamburgischen Besoldungsgeset-
zes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), wird verord-
net:
§1
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagen-
verordnung
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom
23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 22. Sep-
tember 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält
folgende Fassung:
,,Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten
und für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug“.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Im Polizeivollzugsdienst eingesetzte Polizeivollzugsbe-
amtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 anstelle einer Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders
belastende Dienste im Polizeivollzug. Satz 2 gilt entspre-
chend.“
2.2 In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter ,,an den übrigen
Tagen“ durch die Wörter ,,im Übrigen“ ersetzt.
2.3 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug ist der
Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach
12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach
12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag
fallen, und
3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr.“
2.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
2.5 Im neuen Absatz 5 werden hinter den Wörtern ,,ungünsti-
gen Zeiten“ die Wörter ,,oder für besonders belastende
Dienste im Polizeivollzug“ eingefügt.
2.6 Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,Absatz 4″
durch die Bezeichnung ,,Absatz 5″ ersetzt.
3. Die Überschrift von §4 erhält folgende Fassung:
,,Höhe und Berechnung der Zulage
für Dienst zu ungünstigen Zeiten“.
4. Hinter §4 wird folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Höhe und Berechnung der Zulage
für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
nach 6.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern
und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis
20.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen
Sonntag fallen, montags von 0.00 Uhr bis
6.00 Uhr sowie montags bis donnerstags von
20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages, . .
3,26 Euro
je Stunde,
2. an Freitagen und Samstagen sowie an Tagen
vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr
bis 6.00 Uhr des Folgetages, . . . . . . . . . . .
4 Euro
je Stunde.
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine
Zulage nach Satz 1 Nummer 1 nicht gewährt.
(2) §4 Absatz 2 gilt entsprechend.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1In Absatz 1 werden hinter den Wörtern ,,ungünstigen
Zeiten“ die Wörter ,,oder die Zulage für besonders belas-
tende Dienste im Polizeivollzug“ eingefügt.
5.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,Erschwerniszulage“ durch das
Wort ,,Erschwerniszulagen“ ersetzt und hinter den Wör-
tern ,,Durchschnitt der“ das Wort ,,jeweiligen“ eingefügt.
5.3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu
ungünstigen Zeiten oder werden besonders belastende
Dienste im Polizeivollzug geleistet, wird die Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten oder die Zulage für beson-
ders belastende Dienste im Polizeivollzug nach Absatz 2
gewährt, soweit sie höher ist.“
5.4 In Absatz 5 werden die Wörter ,,Die Zulage wird“ durch
die Wörter ,,Die Zulagen werden“ ersetzt.
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Zulage“ durch das Wort
,,Zulagen“ ersetzt.
6.2 In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Zulage wird“ durch
die Wörter ,,Die Zulagen werden“ ersetzt.
6.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit
der Dienst zu ungünstigen Zeiten oder der besonders
belastende Dienst im Polizeivollzug auf andere Weise als
mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“
7. §14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2
werden nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum
Anspruch auf eine Zulage nach §
4a besteht. Sie werden
nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum
Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach §§
49, 50
oder 53 HmbBesG.“
§2
Weitere Änderung der Hamburgischen
Erschwerniszulagenverordnung
§
4a Absatz 1 Satz 1 der Hamburgischen Erschwerniszula-
genverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt
geändert durch §1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
und der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
Vom 21. Februar 2017
Freitag, den 24. Februar 2017 49
HmbGVBl. Nr. 6
1. In Nummer 1 wird der Betrag ,,3,26 Euro“ durch den Betrag
,,3,50 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird der Betrag ,,4 Euro“ durch den Betrag
,,4,50 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570,
571), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
§
4 Satz 3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000
S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207),
erhält folgende Fassung:
,,Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwernis
zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten beziehungs-
weise die Erschwerniszulage für besonders belastende
Dienste im Polizeivollzug ist der Durchschnitt der Zulage
der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.“
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 §2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in
Kraft.
(2) Erschwerniszulagen, die bis zum 31. Januar 2017 erwor-
ben wurden, werden nach den bisher geltenden Bestimmun-
gen gewährt. Für Erschwerniszulagen, die ab dem 1. Februar
2017 erworben werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Neunte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 21. Februar 2017
Auf Grund von §
10a Absatz 3 des Hamburgischen Ret-
tungsdienstgesetzes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117),
zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Februar 2017.
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 544, 547), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 5.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,20
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Februar 2017.
Freitag, den 24. Februar 2017
50 HmbGVBl. Nr. 6
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77.
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