FREITAG, DEN3. MÄRZ
51
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2017
Tag I n h a l t Seite
8. 2. 2017 Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
17. 2. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Ottensen 69 Spritzenplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
21. 2. 2017 Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag HSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
2251-4
28.
2.
2017 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs
Hamburg-Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
2130-14
28. 2. 2017 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittel-
chemikerinnen und Lebensmittelchemiker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
2125-4-1
28. 2. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus Anlass der
Veranstaltungen:
1.,,Ostermarkt“,
2. ,,beat & eat Frühlingsfestival in Wandsbek“,
3. ,,Die größte Eiersuche der Stadt“,
4. ,,Azaleen-Ausstellung und Ostermarkt“,
5.,,FlohMeile“,
6.,,Oster-Kinderfest“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Stra-
ßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
Sechzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 8. Februar 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Freitag, den 3. März 2017
52 HmbGVBl. Nr. 7
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich),
3. Nummer 3 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
4. Nummer 4 und auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Ber-
ner Heerweg 175,
5. Nummer 5 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper
Weg bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg,
Lohe ab Kreisel bis Haus Nr. 12,
6. Nummer 6 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 8. Februar 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Verordnung
über die Veränderungssperre Ottensen 69 Spritzenplatz
Vom 17. Februar 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 2 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs Ottensen
69 (Spritzenplatz) (Bezirk Altona, Ortsteil 213) für zwei Jahre
erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bezirksamt
Altona beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsan-
spruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt
Altona unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 17. Februar 2017.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 3. März 2017 53
HmbGVBl. Nr. 7
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Ottensen
69
(Spritzenplatz)
Maßstab
1:5000
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Ottensen
69
Spritzenplatz
Maßstab
1:5000
Freitag, den 3. März 2017
54 HmbGVBl. Nr. 7
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages HSH
Der Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und
Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni
2006, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungs-
staatsvertrag HSH vom 2./22. September 2014, wird wie folgt
geändert:
1. In §
36 Absatz 2 wird die Angabe ,,§
5 Absatz 5 Satz 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
5
Absatz 6 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages“
ersetzt.
2. §38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Nummer 5 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
b) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe ,,gemäß §55 Abs. 4
Satz 1 für die in §55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 6″ durch die
Angabe ,,nach §
55 Absatz 4 Satz 5 für die danach“
ersetzt.
c) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen
Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuel-
len Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern,
die Dritte durchführen.“
3. In §39 Absatz 2 Satz 2 erhält die Nummer 14 folgende Fas-
sung:
,,14.
Entscheidung über die Förderung nach §38 Absatz 2
Satz 4 und §
55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezüg
liche Förderrichtlinien.“
Gesetz
zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
Vom 21. Februar 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 8. Dezember 2016 unterzeichneten Sechsten
Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2017.
Der Senat
Sechster Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag HSH 6. MÄStV HSH)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den
Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den
Ministerpräsidenten, zusammen in diesem Staatsvertrag ,,die
Länder“ genannt schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden
Staatsvertrag:
Freitag, den 3. März 2017 55
HmbGVBl. Nr. 7
4. §48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren,
Auslagen) sowie aus einem Anteil an dem Rundfunk
beitrag gemäß §55.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
d) Im neuen Absatz 3 werden die Worte ,,Satzungen bedür-
fen“ durch die Worte ,,Satzung bedarf“ ersetzt.
5. §55 erhält folgende neue Fassung:
,,§55
Finanzierung besonderer Aufgaben
gemäß §40 des Rundfunkstaatsvertrages
(1) Der sich in den Ländern nach §40 Absatz 1 des Rund-
funkstaatsvertrages in Verbindung mit §
10 Absatz 4 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag
des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der
nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam
verwendet.
(2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für
die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 vom Hundert des Rund-
funkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu
3,2 vom Hundert für die finanzielle Unterstützung der
nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von
Rundfunk verwenden.
(3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten
Abschnitt stehen 34,9 vom Hundert des Rundfunkbeitrags-
anteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 vom Hundert dem
Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1
vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.
(4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 vom Hun-
dert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner
stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2
und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in
Anspruch genommen werden. Er verwendet die Mittel nach
Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg
und Schleswig-Holstein, davon
1. 4,6 vom Hundert jährlich zur Förderung der Hamburg
Media School,
2.3,1 vom Hundert jährlich zur Förderung des Hans-
Bredow-Instituts,
3. 25,4 vom Hundert zur Unterstützung der Filmförderung
Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davon
a)22,3 vom Hundert jährlich für die Förderung von
Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung
von Produktionsunternehmen und
b)3,1 vom Hundert jährlich für ihre Filmwerkstatt in
Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in
Schleswig-Holstein.
Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rund-
funk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbe-
reich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten
der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und
hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbe-
reich. Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des
Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH beste-
hende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1
sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach
Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten
der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen,
sowie für die Bearbeitung der Förderungen. Eine Förde-
rung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausge-
schlossen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Sind
bis zum 31. März 2017 nicht die Ratifikationsurkunden beider
Länder bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein
hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
Berlin, den 8. Dezember 2016
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Olaf Scholz
Erster Bürgermeister und Präsident des Senats
Berlin, den 8. Dezember 2016
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. T. Albig
Ministerpräsident
Freitag, den 3. März 2017
56 HmbGVBl. Nr. 7
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs Hamburg-Altona
Vom 28. Februar 2017
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), wird verordnet:
§1
In dem als Anlage dargestellten Gebiet des Umfelds des
künftigen Fernbahnhofs Hamburg-Altona steht der Freien
und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu.
§2
Mit dem Zeitpunkt der förmlichen Festlegung eines städte-
baulichen Entwicklungsbereichs tritt diese Verordnung für
den entsprechenden Bereich außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Februar 2017.
Freitag, den 3. März 2017 57
HmbGVBl. Nr. 7
Anlage zur Verordnung über die Begründung
eines Vorkaufsrechts im Umfeld des künftigen
Fernbahnhofs HamburgAltona
Abgrenzung des Gebietes der Verordnun
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 0 100 200 300 400 500 600
50
Meter
$QODJH]XU9HURUGQXQJEHUGLH%HJUQGXQJ
HLQHV9RUNDXIVUHFKWVLPUmfeld des künftigen
Fernbahnhofs +DPEXUJAltona
M.: 1: 7.000
im Original DIN A3
Abgrenzung des Gebietes der Verordnung
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 0 100 200 300 400 500 600
50
Met
$QODJH]XU9HURUGQXQJEHUGLH%HJUQGXQJ
HLQHV9RUNDXIVUHFKWVLPUmfeld des künftigen
Fernbahnhofs +DPEXUJAltona
M.: 1: 7.000
im Original DIN A3
Abgrenzung des Gebietes der Verordnun
Anlage zur Verordnung über die Begründung
eines Vorkaufsrechts im Umfeld des künftigen
Fernbahnhofs Hamburg-Altona
Freitag, den 3. März 2017
58 HmbGVBl. Nr. 7
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelche-
miker vom 3. November 2015 (HmbGVBl. S. 294) wird wie
folgt geändert:
1. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Auswahlverfahren
(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur
Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach
der Höhe der durch den Haushalt der zuständigen Behörde
bereitgestellten Haushaltsmittel sowie der tatsächlichen
Ausbildungskapazitäten der beteiligten Ausbildungsein-
richtungen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum
1. November und 1. Mai eines Jahres mit einem viermonati-
gen Ausbildungsabschnitt an einer Einrichtung nach §
3
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. Bewerbungen um einen berufs-
praktischen Ausbildungsplatz werden erstmalig berück-
sichtigt, wenn sie nach Bestehen einer Prüfung im Sinne
des §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und mindestens drei
Monate vor dem gewünschten Ausbildungsbeginn bei der
zuständigen Behörde eingegangen sind und mindestens die
Unterlagen nach Satz 3 Nummern 1 bis 5 umfassen. Mit der
Bewerbung sind einzureichen:
1.Lebenslauf,
2.Identitätsnachweis,
3. Zeugnis über das Bestehen einer in §
2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Prüfung,
4. Nachweis der gemäß §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 3 vorausgesetzten universitären Ausbildung,
5. Nachweis eines Ausbildungsplatzes in einer Einrich-
tung nach §3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen
Ausbildungsplatz nicht binnen der ihnen gesetzten Frist
von zehn Tagen annehmen, bleiben zu dem gewünschten
Ausbildungsbeginn unberücksichtigt. Die nicht in An
spruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Frist
ablauf im Nachrückverfahren an die nächst anstehenden
Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Bewerberinnen
und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten
haben, müssen jeweils im Laufe der Monate November und
Mai eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie die Bewerbung
aufrechterhalten. Bewerberinnen und Bewerber, die dieser
Mitteilungspflicht nicht nachkommen oder einen angebo-
tenen Ausbildungsplatz zum zweiten Mal nicht angenom-
men haben, werden aus dem fortlaufenden Aufnahme
verfahren ausgeschlossen. Begehren sie weiterhin einen
Ausbildungsplatz, müssen sie sich neu bewerben. Die
Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Pflichten und
die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine
gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen, nach der sich
die Auswahl für den Zugang zur berufspraktischen Aus
bildung richtet. Grundlage für die Aufnahme ist die erzielte
Note in der von ihnen abgelegten Prüfung gemäß §
2 Ab
–
satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis auf eine Nachkommastelle.
(5) Die Note wird bei je sechs Monaten Wartezeit seit der
erstmaligen Bewerbung nach Absatz 2 Satz 2 um je einen
Notenwert von 0,3 berücksichtigt und entsprechend ange-
hoben. Eine Verbesserung der Note durch Wartezeiten über
eine Note von 1,0 hinaus ist nicht möglich.
(6) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang,
entscheidet für die Auswahl die bessere Note einer Prüfung
im Sinne des §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis auf eine
Nachkommastelle. Verbleiben weiterhin gleichstehende
Bewerberinnen und Bewerber, so entscheidet das Los.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme
einer berufspraktischen Ausbildung erst nach dem Aufnah-
metermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten
Bewerbungsliste nach Absatz 4 Satz 1 zusteht, eine beson-
dere, unzumutbare Härte bedeuten würde, können auf
Antrag zu einem früheren Termin aufgenommen werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde unter
Anwendung eines strengen Maßstabs. Eine unzumutbare
Härte nach Satz 1 kann im Einzelfall insbesondere vorlie-
gen, wenn Bewerberinnen und Bewerber zum Kreis der
schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinder-
ten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3307), in
der jeweils geltenden Fassung gehören. Die antragsbegrün-
denden Tatsachen werden grundsätzlich nur berücksich-
tigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Aufnahme-
termin nachgewiesen werden. Werden Bewerberinnen oder
Bewerber aufgrund einer Entscheidung nach Satz 1 aufge-
nommen, verringert sich die Zahl der nach Absatz 1 für den
Aufnahmetermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen
und Bewerber.“
2. In §18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren erstmalige Bewer-
bung nach dem 1. Juni 2016 und bis zum 3. März 2017 bei
der zuständigen Behörde eingegangen ist und nicht erfolg-
reich war, werden in die gewichtete Bewerbungsliste nach
§2a Absatz 4 Satz 1 aufgenommen.“
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
Vom 28. Februar 2017
Auf Grund von §
5 Sätze 1 und 5 des Lebensmittelchemi-
ker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280), zuletzt
geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46, 47), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Februar 2017.
Freitag, den 3. März 2017 59
HmbGVBl. Nr. 7
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 43 für
den Geltungsbereich zwischen Welckerstraße, Dammtorstraße
und Dammtorwall (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Welckerstraße Westgrenze des Flurstücks 257, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 259 der Gemarkung Neustadt Nord
Dammtorstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh-
rungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön-
nen vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung
des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung
aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen aufgeho-
ben, kann unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichne-
ten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Wohnungen nach §
7 Absatz 2 Num-
mer 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Aus
nahmen nach §
7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden
ausgeschlossen.
2. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen-
gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geän-
dert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstel-
lung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charak-
ter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen
für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO wer-
den ausgeschlossen.
3. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
4. In der mit ,,(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Neben-
anlagen und Haustechnik um höchstens 2,50m überschrit-
ten werden. In der mit ,,(b)“ bezeichneten Fläche des Kern-
gebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten
für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 1,30
m
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 43
Vom 28. Februar 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), sowie §§1 und 3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147),
wird verordnet:
Freitag, den 3. März 2017
60 HmbGVBl. Nr. 7
überschritten werden. In der mit ,,(c)“ bezeichnete Fläche
des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch
Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchs-
tens 0,80m überschritten werden. Die Aufbauten sind grup-
piert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch
zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind
nicht zulässig.
5. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.
6.Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche zulässig.
7. Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 28. Februar 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
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Inhalt
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Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek |
Seite 51 |
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Verordnung über die Veränderungssperre Ottensen 69 – Spritzenplatz – |
Seite 52 |
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Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag HSH |
Seite 54 |
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Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs Hamburg-Altona |
Seite 56 |
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker |
Seite 58 |
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 43 |
Seite 59 |
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