FREITAG, DEN26. FEBRUAR
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2016
Tag I n h a l t Seite
17.2.2016 Gesetz über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf
Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
2131-1
17.2.2016 Einhundertneunundvierzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
17.2.2016 Einhundertsechsunddreißigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
23.2.2016 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 87 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
23.2.2016 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für
Lehrämter an Hamburger Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
2030-1-40
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:
1. §72a wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bauauf-
sichtsbehörde in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für
Flüchtlinge oder Asylbegehrende auf Antrag vorläufig
zulassen, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung
mit den Maßnahmen nach Satz 1 begonnen wird (Zulas-
sung des vorzeitigen Baubeginns), wenn
1. mit der Erteilung der Baugenehmigung gerechnet wer-
den kann und
2. die Bauherrin oder der Bauherr sich verpflichtet, alle
bis zur Entscheidung über die Erteilung der Baugeneh-
migung durch die Maßnahmen verursachten Schäden
zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt
wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann
mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nach-
träglicher Auflagen erteilt werden. Die Bauaufsichtsbe-
hörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten der
Bauherrin oder des Bauherrn zu sichern. §72 Absatz 2 gilt
Gesetz
über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
im Baugenehmigungsverfahren
in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte
für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
Vom 17. Februar 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 26. Februar 2016
64 HmbGVBl. Nr. 7
entsprechend. Über die Maßnahmen sollen die Nachbarn
möglichst frühzeitig informiert werden.“
1.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,und“ durch die Wörter ,,bezie-
hungsweise der Bescheid über die Zulassung des vorzeiti-
gen Baubeginns sowie die“ ersetzt.
2. §80 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
ohne die erforderliche Baugenehmigung (§72 Absätze 1
und 2) oder Teilbaugenehmigung (§72 Absatz 5) bezie-
hungsweise den erforderlichen Bescheid über die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§72a Absatz 1),
abweichend davon oder ohne die erforderliche Aus-
nahme, Befreiung beziehungsweise Abweichungsent-
scheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, än
dert, benutzt oder beseitigt,“.
2.2 In Nummer 8 werden hinter dem Wort ,,Baugenehmi-
gung“ die Wörter ,,oder des Bescheides über die Zulassung
des vorzeitigen Baubeginns“ eingefügt.
2.3 In Nummer 10 werden hinter dem Wort ,,Baugenehmi-
gungen“ die Wörter ,,beziehungsweise den Bescheid über
die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns“ eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2016.
Der Senat
Einhundertneunundvierzigste Änderung
des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 17. Februar 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Ok
tober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich nörd-
lich der S-Bahn-Haltestelle in Sülldorf (Bezirk Altona, Ortsteil
226) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2016.
Der Senat
Freitag, den 26. Februar 2016 65
HmbGVBl. Nr. 7
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 87
Vom 23. Februar 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt ge
ändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird verordnet:
Einhundertsechsunddreißigste Änderung
des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 17. Februar 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
§1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 87 für den Geltungsbe-
reich der Bundesautobahn A7 nördlich der Heidlohstraße
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Jungborn über das Flurstück 6221 (Frohmestraße), Süd-
grenze des Flurstücks 6263, Westgrenzen der Flurstücke 6263
und 6266 (BAB A7), über die Flurstücke 6266 und 3485, Ost-
grenzen der Flurstücke 3485 und 3484, über die Flurstücke
7445 und 3118 (Frohmestraße) der Gemarkung Schnelsen
Vogt-Kock-Weg Heidlohstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, können Entschä-
digungsberechtigte Entschädigung verlangen. Die Fällig-
keit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden,
dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei den
Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich nördlich der S-Bahn-Haltestelle Sülldorf
(Bezirk Altona, Ortsteil 226) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie
die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2016.
Der Senat
Freitag, den 26. Februar 2016
66 HmbGVBl. Nr. 7
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt die nachfol-
gende Vorschrift:
Auf der privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) ist inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Vereinsheim
zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung
zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen
Vom 23. Februar 2016
Auf Grund von §
4 Absatz 6 und §
25 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362,
369), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen
vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 23), zuletzt geändert
am 31. März 2015 (HmbGVBl. S. 63), erhält folgende Fassung:
,,Die Bewerberinnen oder Bewerber werden für die in
einem Lehramt, einer Fachrichtung oder einem Fach zur Ver-
fügung stehenden Ausbildungsplätze ausgewählt
1. für 60 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach den Ergeb-
nissen der für das Lehramt vorgeschriebenen Ersten Staats-
prüfung oder des Master of Education (Prüfungsergebnis),
2. für 30 vom Hundert der Ausbildungsplätze unter Berück-
sichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstri-
chen ist,
3. für 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze unter Berück-
sichtigung der mit einer Ablehnung der Bewerbung ver-
bundenen außergewöhnlichen Härte (Härtefälle).“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Februar 2016.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Februar 2016.
