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Inhalt

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
2136-1-2

Seite 61

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2017
221-6-16

Seite 62

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2017 (Zulassungszahlenverordnung 2017 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2017- AdP)
221-14-1

Seite 63

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege“
791-5

Seite 64

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR
2170-6

Seite 64

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes
2170-2

Seite 65

Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
860-8

Seite 66

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
202-1-39, 202-1-38, 202-1-40

Seite 68

Neununddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 69

Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 70

FREITAG, DEN17. MÄRZ
61
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 8 2017
Tag I n h a l t Seite
27. 2. 2017 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2136-1-2
3.
3.
2017 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
­ Fakultät für Medizin ­ für das Sommersemester 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
221-6-16
3. 3. 2017 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2017 (Zulassungszahlenverordnung 2017 ­ Akademie der Polizei Hamburg ­ ZulZVO 2017-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
221-14-1
7. 3. 2017 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das ,,Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege“ 64
791-5
7. 3. 2017 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und
wohnen AöR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
2170-6
7. 3. 2017 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
2170-2
7. 3. 2017 Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches

Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
860-8
7. 3. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissen-
schaft, Forschung und Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
202-1-39, 202-1-38, 202-1-40
7. 3. 2017 Neununddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
9. 3. 2017 Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Anlage zu §
1 (Wegereinigungsverzeichnis) der Wege-
reinigungsverordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten
folgende Fassung:
,,Baurstraße Altona“
von Behringstraße
bis Jürgen-Töpfer-Straße
beide Seiten 002
,,Maretstraße 005 Harburg“.
2. Der nachstehende Eintrag wird an der durch das Alphabet
bestimmten Stelle eingefügt:
,,Rote-Kreuz-Straße003 Harburg“.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 27. Februar 2017
Auf Grund von §
32 Absatz 2 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl.
S. 473), und §
2 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 15. März
2016 (HmbGVBl. S. 103), wird verordnet:
Hamburg, den 27. Februar 2017.
Die Behörde für Umwelt und Energie
Freitag, den 17. März 2017
62 HmbGVBl. Nr. 8
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2017 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2017 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
für das Sommersemester 2017
Vom 3. März 2017
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staats
vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung
für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 13. September 2016
(HmbGVBl. S. 432), wird verordnet:
Hamburg, den 3. März 2017.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2017
Studienfach Studienabschluss
Sommersemester
2017
Zulassungszahl
Zulassungen
für
höhere
Semester/
Sommersemester
2017
Medizin 1. Abschnitt
1.­4. Fachsemester 1
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt
5.­10. Fachsemester 1,2,3
Staatsprüfung 370 0
Zahnmedizin Staatsprüfung 0 0
1)
Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird
als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt aus-
schließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundaus-
gleich kompensiert.
2)
Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommer-
semester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschrie-
benen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten
Auffüllgrenze liegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für
Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Freitag, den 17. März 2017 63
HmbGVBl. Nr. 8
§1
(1) Für die Studiengänge am Fachhochschulbereich der
Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2017 die
zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt:
1. Studienbeginn 1. April 2017
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2017
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Studienplätze
stehen ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen
Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2017 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2018 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2017
(Zulassungszahlenverordnung 2017
­ Akademie der Polizei Hamburg ­ ZulZVO 2017-AdP)
Vom 3. März 2017
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389) und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung
­ Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 3. März 2017.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 17. März 2017
64 HmbGVBl. Nr. 8
Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w för-
dern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007
(HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 326), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) F & w fördern und wohnen AöR ist ein Unternehmen
der Freien und Hansestadt Hamburg, das soziale Dienst-
leistungen anbietet für Menschen, die auf Hilfen angewie-
sen sind. Dazu gehört auch die Förderung der Integration
von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe ange-
wiesenen Personengruppen. Der Zweck des Unterneh-
mens wird insbesondere erfüllt durch stationäre, teilstatio-
näre und ambulante Leistungen auf den Gebieten der
Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung, durch die
Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffent-
lich geförderten Wohnungen für Menschen, die sich am
Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen kön-
nen, sowie durch sonstige, mit dem Unternehmenszweck
zusammenhängende Maßnahmen. Das Unternehmen
kann Behinderteneinrichtungen, Wohnheime, Wohnun-
gen, Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffent-
liche Unterbringung Angewiesene sowie sonstige Einrich-
tungen erwerben, errichten, anmieten, vermieten und
betreiben, die der Erfüllung der Unternehmenszwecke
und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung dienen.
Von f & w fördern und wohnen AöR erworbene, errichtete
oder angemietete Wohnungen können von f & w fördern
und wohnen AöR als öffentliche Unterkunft genutzt oder
an Inhaber eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlich-
keitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines
nach §16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgeset-
zes vermietet werden. Rechtsvorschriften, die die zweck-
fremde Nutzung von Wohnraum von einer Genehmigung
abhängig machen, bleiben unberührt. Zur Förderung der
Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR
Vom 7. März 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das ,,Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege“
Vom 7. März 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über das Sondervermögen ,,Naturschutz und
Landschaftspflege“ vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51),
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), wird
wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Dem Sondervermögen fließen Mittel aus dem Haus-
halt der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verwendung
für die in §2 Nummer 2 genannten Zwecke zu.“
1.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Zweck
Das Sondervermögen dient dem Zweck,
1. mit den auf Grund von §1 Absatz 2 zufließenden Mit-
teln entsprechend §
15 Absatz 6 BNatSchG Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege
umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des
Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer
Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat sowie
2. mit den auf Grund von §1 Absatz 3 zufließenden Mit-
teln Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von
Grün- und Erholungsanlagen und von Naturschutz
gebieten zu finanzieren oder durchzuführen.“
3. In §
4 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Behörde“ die

Wörter ,,und den beteiligten Bezirksämtern“ eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2017.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2017 65
HmbGVBl. Nr. 8
Hilfe angewiesenen Personengruppen sowie der Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und
ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen können im
Verhältnis zur Bereitstellung von Unterkünften bezie-
hungsweise öffentlich geförderten Wohnungen in einem
Umfang von deutlich untergeordneter Bedeutung auch
frei finanzierte, nicht preisgebundene oder von der Bele-
gungsbindung freigestellte Wohnungen an Haushalte, die
nicht im Besitz eines Dringlichkeitsscheines, einer Dring-
lichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsschei-
nes nach §16 des Hamburgischen Wohnraumförderungs-
gesetzes sind, vermietet werden. Die frei finanzierten,
nicht preisgebundenen oder von der Belegungsbindung
freigestellten Wohnungen müssen sich in räumlicher
Nähe zu Unterkünften beziehungsweise öffentlich geför-
derten Wohnungen befinden und ihr Anteil am Gesamt-
wohnungsbestand in dem von f & w fördern und wohnen
AöR errichteten, erworbenen oder angemieteten Wohn-
quartier darf jeweils maximal ein Fünftel betragen. Im
Rahmen der Hauptzwecke des Unternehmens können alle
Leistungen erbracht werden, die aufgrund von Änderun-
gen im Sozialleistungsrecht oder aufgrund von Verände-
rungen im betreuten Personenkreis erforderlich werden.
F & w fördern und wohnen AöR ist den Grundsätzen eines
leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirt-
schaftenden Unternehmens verpflichtet.“
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 wird aufgehoben.
2.2 Absatz 4 wird Absatz 3.
3. In §
6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,neun“ durch die

Wörter ,,bis zu zwölf“ ersetzt.
4. §7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Bestellung und Abberufung der Führungskräfte
der
ersten Ebene unterhalb der Geschäftsführung,“.
4.2 In Nummer 12 werden hinter dem Wort ,,Betriebsstätten“
die Wörter ,,sowie die Errichtung und die Verwaltung von
Wohnungen“ eingefügt.
5. §8 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,ein oder zwei Mitgliedern“
ersetzt durch ,,einer Person oder mehreren Personen“.
5.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Besteht die Geschäftsführung
aus zwei Mitgliedern,“ ersetzt durch die Wörter ,,Bei einer
mehrköpfigen Geschäftsführung“.
6. §11 wird aufgehoben.
7. §13 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,F & w fördern und wohnen AöR finanziert sich vorrangig
durch
1. privatrechtliche Entgelte, die aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen für erbrachte Leistungen erhoben
werden; dazu gehört auch die Vereinnahmung von
Mieten und Nutzungsentgelten für Wohnraum,
2. Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Leis-
tungen oder Inanspruchnahmen (§14).“
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes
Vom 7. März 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2017.
Der Senat
§1
Das Hamburgische Blindengeldgesetz vom 19. Februar
1971 (HmbGVBl. S. 29), zuletzt geändert am 14. Juni 2011
(HmbGVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§
36 bis 38
SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen
handelt, bei dem Pflegegrad 2 mit 46,33 v.
H. des Pflege
geldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3 bis 5
mit 33,61 v.H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach §37
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI angerechnet.“
2. Hinter §7 wird folgender §8 eingefügt:
,,§8
Wenn zum 31. Dezember 2016 sowohl ein Anspruch auf
Blindengeld als auch ein Anspruch auf verbesserte Pflege-
leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter All-
tagskompetenz nach §123 SGB XI ohne Pflegestufe oder in
der Pflegestufe 1 bestand, wird das Blindengeld in unverän-
derter Höhe gezahlt. Allgemeine Änderungen des Blinden-
geldes nach §2 Absatz 1 Satz 2 werden dabei berücksichtigt.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2017.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2017
66 HmbGVBl. Nr. 8
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 13. Fe
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 40), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Ersten Teil Vierter Abschnitt werden hinter dem Ein-
trag zu §19 die Einträge
,,§19a Jugendhilfeinspektion
§19b Qualitätsmanagement
§19c Rahmenverträge“
angefügt.
1.2 Der Eintrag zu §23 erhält folgende Fassung:
,,§23 (aufgehoben)“.
1.3 Der Eintrag zu §27 erhält folgende Fassung:
,,§
27
Aufsichtskommission für Einrichtungen mit ge
schlossener Unterbringung“.
1.4 Der Eintrag zu §27a erhält folgende Fassung:
,,§27a Ombudsstellen“.
2. Im Ersten Teil Vierter Abschnitt werden hinter §
19 fol-
gende §§19a bis 19c angefügt:
,,§19a
Jugendhilfeinspektion
(1) Bei der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde wird
eine Jugendhilfeinspektion eingerichtet. Die Jugendhilfe-
inspektion ist in der Durchführung ihrer Untersuchung
und bei der Abfassung ihres Berichts weisungsfrei. Sie
führt regelmäßige und anlassbezogene Untersuchungen
bei den Bezirksämtern und der für Jugendhilfe zuständi-
gen Fachbehörde durch.
(2) Die Jugendhilfeinspektion soll die Qualität der Aufga-
benwahrnehmung des Trägers der öffentlichen Jugend-
hilfe insbesondere in den Bereichen erzieherischer Hilfen
und Kinderschutz gewährleisten. Die Jugendhilfeinspek-
tion verfolgt vorrangig das Ziel, potenziell verborgene
Gefährdungen für die Entwicklung von Minderjährigen
im Vorfeld und im Rahmen der Hilfegewährung aufzude-
cken und die Fachkräfte dafür zu sensibilisieren. Hier-
durch soll auch die individuelle Handlungs- und Verfah-
renssicherheit der Fachkräfte erhöht werden. Hierzu über-
prüft die Jugendhilfeinspektion die zu beachtenden
rechtlichen, fachlichen und dokumentarischen Standards
auf ihre Einhaltung, wobei sie auch die strukturellen Rah-
menbedingungen und organisationalen Voraussetzungen
berücksichtigen muss, die sich für die Gewährleistung bes-
ter Fachpraxis förderlich oder hemmend auswirken kön-
nen.
(3) Die vom Gegenstand der Untersuchung betroffenen
Bezirksämter, Fachbehörden und freien Träger der
Jugendhilfe sind verpflichtet, die Tätigkeit der Jugend
hilfeinspektion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 2 umfassend zu unterstützen und
deren Anforderungen umgehend nachzukommen. Zu die-
sen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des
Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten,
auch in Form lesenden Zugriffs auf gespeicherte Daten in
elektronischen Anwendungen, sowie die Erteilung von
Auskünften, auch im Rahmen der persönlichen Befragung.
Für die Untersuchung genutzte Sozialdaten sind nach
Abschluss der Untersuchung aus den Vorgängen der
Jugendhilfeinspektion zu löschen. Hiervon ausgenommen
ist der Bericht nach Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Jugendhilfeinspektion fertigt über jede Untersu-
chung einen Bericht an. Er wird der Leitung der für
Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde und der untersuch-
ten Stelle vorgelegt. Ein zusammenfassender Bericht wird
in anonymisierter Form veröffentlicht.
§19b
Qualitätsmanagement
(1) Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde führt ein
Qualitätsmanagementsystem ein. Mit dem Qualitätsma-
nagementsystem werden verbindliche Geschäftsprozesse
für verschiedene Dienste und Aufgaben der Bezirksämter
und der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde im
Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe definiert.
(2) Die vom Qualitätsmanagementsystem umfassten
Dienste sollen regelmäßig intern und extern auditiert wer-
den. Die betroffenen Bezirksämter und Fachbehörden
haben die Pflicht, die Tätigkeit der Auditorinnen und
Auditoren umfassend zu unterstützen und deren Anforde-
rungen umgehend nachzukommen. Zu diesen Pflichten
gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu
benötigten Dokumenten, Akten und Daten sowie die
Erteilung von Auskünften.
§19c
Rahmenverträge
Für den Abschluss von Rahmenverträgen nach §78f SGB
VIII tritt die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde an
die Stelle der kommunalen Spitzenverbände.“
3. §23 wird aufgehoben.
4. §24 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit Arbeitsgemeinschaften nach §
78 SGB VIII
eingerichtet werden, kann dies in den Bezirksämtern und
der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde erfolgen.
Auf bezirklicher Ebene legt der Jugendhilfeausschuss die
Bereiche fest, für die Arbeitsgemeinschaften eingerichtet
werden sollen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
soll darauf hinwirken, dass neben den in §
78 SGB VIII
genannten Trägern die für die Förderung der individuel-
len und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugend
lichen in den Sozialräumen relevanten Beteiligten in den
Arbeitsgemeinschaften mitwirken.“
4.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
Achtes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
­ Kinder- und Jugendhilfe ­
Vom 7. März 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 17. März 2017 67
HmbGVBl. Nr. 8
4.3 Absatz 3 wird Absatz 2.
5. §26 wird wie folgt geändert:
5.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
5.2 Es werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:
,,(2) Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde und die
Bezirksämter stellen sicher, dass für Minderjährige und
Familien mit Unterstützungsbedarf infrastrukturelle
Angebote in den besonders belasteten Sozialräumen zur
Verfügung stehen. Die Träger der Angebote sollen die
Selbsthilfepotenziale der Betroffenen fördern und insbe-
sondere mit den Einrichtungen der Kindertagesbetreu-
ung, des Bildungswesens und der Arbeitsverwaltung
zusammenarbeiten.
(3) Soweit Einrichtungen und Dienste nach Absatz 2 geför-
dert werden, um die Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch durch Kinder,
Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten durch Vorhalten
infrastruktureller Angebote in deren sozialem Umfeld zu
ermöglichen, können die Bezirksämter nach Maßgabe
ihrer Jugendhilfeplanung nach pflichtgemäßem Ermessen
Vereinbarungen über den Umfang des Angebots und die
Höhe der Kosten der Inanspruchnahme abschließen (§77
SGB VIII). Liegen mehrere geeignete Angebote von Trä-
gern der freien Jugendhilfe vor, ihre Einrichtungen und
Dienste in Anspruch zu nehmen, hat das Bezirksamt nach
pflichtgemäßem Ermessen das geeignetste Angebot auszu-
wählen, wenn für die Befriedigung des Bedarfs die Umset-
zung nur eines Angebots notwendig ist. Bei der Entschei-
dung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Allge-
meinen Sozialen Diensten und Regeleinrichtungen
(insbesondere Schule, Kindertageseinrichtungen,
Arbeitsverwaltung),
2. die zu erwartende Wirksamkeit des Angebots und seine
Verankerung im sozialen Umfeld der zu versorgenden
Kinder, Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten und
3. die Wirtschaftlichkeit des Angebots.
(4) Das Bezirksamt soll vor dem Abschluss von Verein
barungen nach Absatz 3 Interessenbekundungsverfahren
durchführen.
(5) Anstelle des Abschlusses von Vereinbarungen können
auch Zuwendungen (§
46 Absatz 1 der Landeshaushalts-
ordnung) gewährt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzu-
wenden.“
6. §27 wird aufgehoben.
7. §27a wird neuer §27.
8. Im neuen §27 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,einmal“
durch das Wort ,,zweimal“ ersetzt.
9.Hinter dem neuen §
27 wird folgender neuer §
27a
angefügt:
,,§27a
Ombudsstellen
(1) Bezirksämter können für den Bereich der Jugendhilfe
Ombudsstellen einrichten. Minderjährige, junge Volljäh-
rige und Sorgeberechtigte können sich mit Anliegen, die
den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts betreffen, an
die Ombudsstelle wenden.
(2) Die Ombudsstellen sollen Minderjährige, junge Voll-
jährige und ihre Familien bei Problemen mit den Sozialen
Diensten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
und mit einem gesetzlichen Vormund beraten und unter-
stützen. Insbesondere vermitteln die Ombudsstellen bei
Konflikten im Zusammenhang mit der Beantragung,
Durchführung oder Beendigung von Kinder- und Jugend-
hilfeleistungen mit dem Ziel, gemeinsam mit den Minder-
jährigen und ihren Familien sowie den beteiligten Stellen
des Bezirksamts rechtskonforme Lösungen zu finden.
(3) Die Mitglieder der Ombudsstellen sind ehrenamtlich
tätig. Sie sind über den Inhalt ihrer Tätigkeit zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Die Dienststellen des Bezirks
amts sind unbeschadet der Vorschriften über den Sozial
datenschutz verpflichtet, die Ombudsstelle umfassend zu
unterstützen und insbesondere Auskunft zu erteilen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2017.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2017
68 HmbGVBl. Nr. 8
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Vom 7. März 2017
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 5, 10, 12, 15 und 17 des Gebühren
gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 519), wird verordnet:
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Ge
biet des Hochschulwesens durch die Hochschulen vom
22. März 2016 (HmbGVBl. S. 144) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezem-
ber 2016 (HmbGVBl. S. 519), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für wissenschaftliche Bibliotheken
Die Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken
vom 22. März 2016 (HmbGVBl. S. 144, 146, 186) wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: ,,Gebührenordnung
der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von
Ossietzky“.
2. Der Einzige Paragraph erhält folgende Fassung:
,,Einziger Paragraph
Für die Benutzung und Inanspruchnahme von Leistungen
der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von
Ossietzky werden Benutzungsgebühren und Auslagen
nach den Nummern 1 bis 2.2 der Anlage, für die Vornahme
von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach den
Nummern 3 bis 10 der Anlage erhoben.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1 wird das Wort ,,Bibliotheken“ durch das
Wort ,,Bibliothek“ ersetzt.
3.2 Nummer 1.3 wird gestrichen.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Hochschulwesens
durch die zuständige Behörde
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Hochschulwesens durch die zuständige Behörde
vom 7. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 225) wird wie folgt geändert:
1. Im Titel werden die Wörter ,,durch die zuständige Behörde“
gestrichen.
2. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen
1. der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde,
2. des Studierendenwerkes Hamburg im Rahmen seiner
Aufgaben nach §
2 Absatz 3 des Studierendenwerks
gesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt
geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326),
werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage erhoben.“
3. Es wird folgender §3 angefügt:
,,§3
Gebührenfreiheit
Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsleis-
tungen oder Ausbildungsbeihilfe auf Grund
1. der Richtlinien für die Förderung ausländischer Studie-
render an den Hamburger Hochschulen vom 17. August
2011,
2. des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissen-
schaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom
7. November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert
am 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462),
in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei.
4. In der Anlage wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung
von der Umsatzsteuer gemäß §
4 Nummer 21 des Um
satzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234, 3333)
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.500,–„.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. März 2017.
Freitag, den 17. März 2017 69
HmbGVBl. Nr. 8
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1.,,Jazz.City“,
2.,,Frühlingserwachen“,
3. ,,Kunstschaufenster St. Georg“,
4. ,,Großer Motorradtreff bei Louis mit kostenlosem Motor-
radmarkt“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstellen in den Straßen Lange
Reihe, Schmilinskystraße, Greifswalder Straße, Koppel und
Danziger Straße,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83, 20097 Hamburg
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,FILMFEST Vorspann“,
2.,,Trendherbst“,
3. ,,Kunstschaufenster St. Georg“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstellen in den Straßen Lange
Reihe, Schmilinskystraße, Greifswalder Straße, Koppel und
Danziger Straße
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 5. November 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst und Kultur“,
2.,,Ufa-Casting“,
3. ,,Kunstschaufenster St. Georg“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstellen in den Straßen Lange
Reihe, Schmilinskystraße, Greifswalder Straße, Koppel und
Danziger Straße
beschränkt.
§4
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Neununddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 7. März 2017
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 7. März 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 17. März 2017
70 HmbGVBl. Nr. 8
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
Verkaufsstellen dürfen in den Straßen Lüneburger Straße,
Lüneburger Tor, Bremer Straße, Seevepassage, Herbert-Weh-
ner-Platz, Hölertwiete sowie am Seeveplatz 1, Schloßmühlen-
damm 2, an der Hannoverschen Straße 86, Nartenstraße 31
und am Großmoorbogen 6, 9 sowie 17 bis 19 am Sonntag, dem
2. April 2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Frühlings
erwachen“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 9. März 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 9. März 2017.
Das Bezirksamt Harburg