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Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 3

Seite 79

Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 89

Seite 81

Verordnung zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Mammographie-Screening-Evaluation und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
neu: 2120-3-2, neu: 404-24-1, 204-1-12, 860-5a, 860-11

Seite 83

Achte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
2126-1-1

Seite 86

DIENSTAG, DEN8. MÄRZ
79
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2016
Tag I n h a l t Seite
4.2.2016 Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
29.2.2016 Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 89 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
1.3.2016 Verordnung zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Mammographie-Screening-Eva-
luation und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
neu: 2120-3-2, neu: 404-24-1, 204-1-12, 860-5a, 860-11
1.3.2016 Achte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
2126-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Sülldorf 3
Vom 4. Februar 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Fe
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (Hmb
GVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (Hmb
GVBl. S. 33), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Sülldorf 3 für den Geltungsbereich
zwischen Sülldorfer Kirchenweg ­ Op´n Hainholt ­ Sülldorfer
Knick und Bahnanlage (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird fest-
gestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Sülldorfer Kirchenweg ­ Op´n Hainholt ­ West-, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Sülldorf ­ Süll-
dorfer Knick ­ Ostgrenze des Flurstücks 2940, Nordgrenze des
Flurstücks 2939, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1950 der
Dienstag, den 8. März 2016
80 HmbGVBl. Nr. 9
Gemarkung Sülldorf ­ Op`n Hainholt ­ Ostgrenzen der Flur-
stücke 3440, 3454 und 3459 ­ über das Flurstück 2793 (Bahn-
anlage), Südgrenze des Flurstücks 2793 (Bahnanlage) der
Gemarkung Sülldorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohn-
gebiets nach §
3 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sind bei Neubau-
ten oder wesentlichen Umbauten durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand-
ten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
3. Ein Überschreiten der Baugrenzen durch Terrassen und
Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahms-
weise zugelassen werden.
4. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohn-
gebiets sind nur eingeschossige Anbauten zulässig. Staffel-
geschosse sind ausgeschlossen.
5. Auf den mit ,,(1)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohn-
gebiets sind Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür
festgesetzten Flächen unzulässig.
6.Die Dachflächen von Gebäuden mit flach geneigten
Dächern mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sowie von
Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm
starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.
7. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stell-
plätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Stell-
platzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden
Gehölzen einzufassen.
8. Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Car-
ports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den.
9. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
,,Garten“ und ,,Anger“ ist die Errichtung von baulichen
Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzu-
lässig.
10. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau her-
zustellen.
11.Als Einfriedigungen an öffentlichen Wegen sind nur
Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit
außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.
12. In den Baugebieten ist für je 150m² der nicht überbauba-
ren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je 300
m² der nicht überbaubaren Grund-
stücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflan-
zen.
13. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern sind für je 1m² ein Strauch und alle 10 m ein groß
kroniger Baum zu pflanzen. Notwendige Unterbrechun-
gen für Zugänge sind zulässig.
14. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammum-
fang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von min-
destens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
Dienstag, den 8. März 2016 81
HmbGVBl. Nr. 9
aufweisen. Im Wurzelbereich der Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.
15. Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten
Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen im Kronenbereich von zu erhaltenen Gehölzen unzu-
lässig.
16. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche
Gehwege anzulegen sowie zu unterhalten und zu verlan-
gen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemei-
nen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-
recht können zugelassen werden.
17. Für Ausgleichsmaßnahmen der zu erwartenden Eingriffe
in Natur und Landschaft werden den mit ,,Z“ bezeichne-
ten Flächen die außerhalb des Bebauungsplangebietes lie-
genden Teilflächen des Flurstücks 29 der Gemarkung Ris-
sen und eine Teilfläche des Flurstücks 2868 der Gemar-
kung Sülldorf sowie die Flurstücke 29/1 und 37 der Flur 6
der Gemarkung Wedel zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Februar 2016.
Das Bezirksamt Altona
Verordnung
über den Bebauungsplan Lohbrügge 89
Vom 29. Februar 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), sowie §1, §2 Absatz 1,
§3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Lohbrügge 89 für den Geltungsbe-
reich nördlich des Reinbeker Redders zwischen der Hambur-
ger Landesgrenze im Westen und Norden und dem Wohnge-
biet Haempten im Osten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird
festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Reinbeker Redder ­ West-, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 1, Nordgrenze des Flurstücks 11 (Haempten), über das
Flurstück 11, über das Flurstück 2 (Haempten), Ostgrenze des
Flurstücks 2 der Gemarkung Lohbrügge.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
Dienstag, den 8. März 2016
82 HmbGVBl. Nr. 9
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1.In den mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren Grund-
stücksflächen muss die Geschossfläche des obersten
Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v.H.) der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betra-
gen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme des mit
,,WA 3″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets, kann die
festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach §
19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
3. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbau-
ten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von
höchstens 30 v.H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu
1 m überschritten werden.
4. Tiefgaragen einschließlich Zufahrten sowie Terrassen und
Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen
Mindestabstand von 4 m zur Umgrenzung der Fläche für
die Erhaltung von Knicks haben.
5. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu
2,5 m ist außerhalb der Straßenverkehrsflächen und Flä-
chen mit Gehrechten zulässig.
6.Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen
sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzuläs-
sig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig.
8. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu-
erwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen sind
in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasengitter-
steine) herzustellen.
9. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugäng-
lichen Weg anlegen und unterhalten zu lassen.
10. Bis zur Herstellung eines mindestens 12 m über der Stra-
ßenverkehrsfläche hohen Lärmschutzes auf den mit ,,(B)“
bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist in den
übrigen Bereichen mit Ausnahme der zwei westlichen
überbaubaren Grundstücksflächen in dem mit ,,WA 3″
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet das Wohnen unzu-
lässig.
11. In den mit ,,(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücks-
flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudesei-
ten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
12. In den mit ,,(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücks-
flächen ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauli-
che Maßnahmen insgesamt eine Schallminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehö-
rigen Außenwohnbereich ein Tagespegel von weniger als
65 dB(A) erreicht wird.
13. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist ein knickartiger Baum-
und Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten.
14. Grundstückseinfriedigungen entlang von Wegen und Feu-
erwehrzufahrten und zu den öffentlichen Grünflächen
sind als Hecken oder mit Sträuchern auszuführen. Die
Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen
Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn
sie abgepflanzt werden.
15.Die Dachflächen jedes Gebäudes sind zu mindestens
60 v.H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrü-
nen. Ausgenommen sind Terrassen, Wintergärten und
Gewächshäuser.
16. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum
mindestens 1 m betragen.
Dienstag, den 8. März 2016 83
HmbGVBl. Nr. 9
17. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäu-
men mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen.
18. Für den zu erhaltenden Einzelbaum und Knicks sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
19. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein lichter Gehölzbestand mit
Trockenrasen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
20. Auf der mit ,,(D)“bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz anzu-
pflanzen und zu entwickeln.
21. Auf der mit ,,(E)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit Rude-
ralfluren zu entwickeln.
22. Das innerhalb der allgemeinen Wohngebiete anfallende
Niederschlagswasser ist in die herzustellenden Regenrück-
haltebecken im Süden des Geltungsbereiches mit Ablei-
tung in den Bornmühlenbach nach Maßgabe der zuständi-
gen Stelle einzuleiten, sofern es nicht versickert oder
gesammelt und genutzt wird.
23. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
A r t i k e l 1
Verordnung
über das Verfahren zur Beteiligung
des Hamburgischen Krebsregisters an der Evaluation
und Qualitätssicherung des Früherkennungsprogramms
von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
(Hamburgische Mammographie-Screening-
Evaluationsverordnung ­ HmbMSEvalVO)
Auf Grund von §
6 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 201), wird verordnet:
§1
Zweck
Die Verordnung regelt das Verfahren zur Beteiligung des
Hamburgischen Krebsregisters an der Evaluation und Quali-
tätssicherung des Früherkennungsprogramms von Brustkrebs
durch Mammographie-Screening gemäß §
25a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2424, 2461), in der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit §
23 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in
der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a), zuletzt geän-
dert am 15. Oktober 2015 (BAnz. AT 18.01.2016 B2).
§2
Basisinformation
Als Basisinformation zur Ergebnisbewertung übermittelt
das Hamburgische Krebsregister auf Anforderung Daten zur
1. Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität) in der Hamburger
Zielbevölkerung,
2. Brustkrebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) in der Hambur-
ger Zielbevölkerung und
Verordnung
zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters
an der Mammographie-Screening-Evaluation
und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
Vom 1. März 2016
Hamburg, den 29. Februar 2016.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 8. März 2016
84 HmbGVBl. Nr. 9
3. Stadienverteilung der Mammakarzinome in der Hambur-
ger Zielbevölkerung
in anonymisierter und aggregierter Form an das zuständige
Referenzzentrum (§
11 Absatz 7 der Krebsfrüherkennungs-
Richtlinie) oder an die Kooperationsgemeinschaft (§11 Absatz 6
der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie).
§3
Pseudonymisierter Abgleich
(1) Zur Ermittlung von Intervallkarzinomen im Früher-
kennungsprogramm und zur Evaluation der durch das Scree-
ning-Programm angestrebten Senkung der Brustkrebs-Morta-
lität führt das Hamburgische Krebsregister regelmäßig ­ in der
Regel jährlich ­ einen pseudonymisierten Abgleich der im
Register gespeicherten Brustkrebserkrankungsfälle mit den
Daten der Teilnehmerinnen am Screening durch.
(2) Das Hamburgische Krebsregister und die für das Ham-
burgische Mammographie-Screening-Programm zuständige
öffentliche Stelle (Zentrale Stelle) verwenden für den pseudo-
nymisierten Abgleich identische Verfahren zur Generierung
der Kontrollnummern und der verwendeten speziellen Über-
verschlüsselung. Dieser Schlüssel wird ausschließlich für

Zwecke dieses Abgleichs eingesetzt und ist von beiden Stellen
geheim zu halten.
(3) Die Screening-Einheiten nach §11 Absatz 3 der Krebs-
früherkennungs-Richtlinie generieren zum Zwecke des Ab
gleichs mit dem Hamburgischen Krebsregister für jede Frau,
die in den letzten zehn Jahren mindestens einmal am Scree-
ning teilgenommen hat, und die gemäß §
25a Absatz 4 Satz 6
SGB V einem Datenabgleich nach Absatz 1 zum Zwecke der
Qualitätssicherung nicht widersprochen hat, eine zufalls
generierte eindeutige Kommunikationsnummer, welche den
Datenabgleich und die Datenflüsse zwischen dem Hamburgi-
schen Krebsregister, den Screening-Einheiten, der Zentralen
Stelle und dem zuständigen Referenzzentrum ermöglicht. Die
Kommunikationsnummer enthält keine personenbezogenen
oder personenbeziehbaren Daten. Die Screening-Einheiten
übermitteln für alle Teilnehmerinnen der letzten zehn Jahre
die Kommunikationsnummer zusammen mit der Screening-
Identifikationsnummer an die Zentrale Stelle.
(4) Die Screening-Einheiten übermitteln die erforderlichen
Angaben zur Person (Postleitzahl, Wohnort (einschließlich
Straße), Geburtsmonat und Geburtsjahr), die Datumsangaben
(Monat und Jahr) der bisher durchgeführten Screening-Unter-
suchungen und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs
im Screening diagnostiziert: Ja/Nein beziehungsweise Abbruch
der Untersuchung) zusammen mit der Kommunikationsnum-
mer an das Hamburgische Krebsregister. Die übermittelten
Einzeldaten sind nach Erfüllung der Aufgaben nach den
Absätzen 5, 6 und 8, spätestens jedoch zwölf Monate nach
Übermittlung durch die Screening-Einheit, bei dem erstmali-
gen Basisabgleich spätestens 24 Monate danach, beim Ham-
burgischen Krebsregister zu löschen. Dies gilt nicht für Teil-
nehmerinnen, bei denen durch das Screening eine Brustkrebs-
erkrankung oder deren Frühstadium festgestellt wurde und
die nach §2 HmbKrebsRG an das Hamburgische Krebsregis-
ter gemeldet wurden. Für jeden durchgeführten Abgleich sind
die Ergebnisse in aggregierter Form getrennt nach Ortsteilen
dauerhaft zu speichern.
(5) Das Hamburgische Krebsregister führt die von der Zen-
tralen Stelle zusammen mit den zugehörigen Kommunika
tionsnummern übermittelten Kontrollnummern und die von
den Screening-Einheiten nach Absatz 4 übermittelten Daten
zu den Screening-Teilnehmerinnen anhand der Kommunika-
tionsnummern zusammen und gleicht diese mit den dort
gespeicherten Kontrollnummern und Angaben zur Person ab.
(6) Zur Bestimmung der Intervallkarzinome übermittelt
das Hamburgische Krebsregister die Kommunikationsnum-
mer, die Screening-Einheit, das Diagnosedatum sowie Anga-
ben zum Tumor (Seite, Diagnose, pathologischer Befund,
Grading, TNM-Stadium) derjenigen Brustkrebsfälle, die nicht
im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert
wurden, an das zuständige Referenzzentrum. Vor der Über-
mittlung werden die Angaben zu Postleitzahl, Wohnort (ein-
schließlich Straße), Geburtsmonat und Geburtsjahr entfernt.
(7) Das Hamburgische Krebsregister übermittelt zusam-
men mit der Kommunikationsnummer auch den Namen und
die Anschrift der nach §2 Absatz 1 Satz 1 HmbKrebsRG mel-
depflichtigen Einrichtungen, die im Rahmen der Behandlung
ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet haben, an
die jeweilige Screening-Einheit.
(8) Für eine Bewertung der Fälle mit Verdacht auf ein
Intervallkarzinom fordert die Screening-Einheit die diagnos
tischen Unterlagen über die meldende Einrichtung an. Nach
§
6 Absatz 3 Satz 2 HmbKrebsRG sind behandelnde Einrich-
tungen, die ein Intervallkarzinom bei einer Screening-Teil-
nehmerin an das Hamburgische Krebsregister gemeldet haben,
verpflichtet, auf Anforderung einer Screening-Einheit die dia-
gnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien
zur Verfügung zu stellen. Die Screening-Einheiten leiten diese
Unterlagen zusammen mit der Kommunikationsnummer in
pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum
weiter. Nach Abschluss dieser Arbeiten sind die Angaben zur
meldenden Einrichtung in der Screening-Einheit zu löschen.
§4
Kostenübernahme
(1) Für Leistungen nach §2, die über die Berichterstattung
des Hamburgischen Krebsregisters nach §
6 Absätze 1 und 2
HmbKrebsRG hinausgehen, werden Gebühren nach dem
Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in
der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Die entstehenden Kosten für den Datenabgleich nach
§3 werden nach §25a Absatz 1 Satz 4 SGB V von den Kranken-
kassen getragen.
A r t i k e l 2
Verordnung
über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen
nach §6 Absatz 2 des Betreuungsbehördengesetzes
Auf Grund von §
6 Absatz 6 Satz 1 des Betreuungsbehör-
dengesetzes (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,
2025), zuletzt geändert am 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393),
wird verordnet:
§1
Gebühren
Eine Gebühr für öffentliche Beglaubigungen gemäß §
6
Absatz 2 Satz 1 BtBG wird abweichend von §6 Absatz 5 Satz 1
BtBG nicht erhoben.
§2
Schlussbestimmung
Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten die-
ser Verordnung bereits entstanden sind, ist diese Verordnung
anzuwenden.
Dienstag, den 8. März 2016 85
HmbGVBl. Nr. 9
A r t i k e l 3
Änderung der
Gesundheitsdienst-Datenverarbeitungsverordnung
Auf Grund von §11a Absatz 1 des Hamburgischen Daten-
schutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155),
wird verordnet:
§
2 Absatz 3 Satz 1 der Gesundheitsdienst-Datenverarbei-
tungsverordnung vom 21. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 454)
wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
,,8. Tag der Geburt,“.
2. Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden Nummern 9 bis
15.
A r t i k e l 4
Änderung der
Hamburgischen Schiedsstellenverordnung
Auf Grund von §111b Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I. S. 2477,
2482), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. S. 2424,
2461), wird verordnet:
In §
2 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen Schiedsstellen-
verordnung vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 231) werden die
Wörter ,,oder ehrenamtlich deren Entscheidungsorganen
angehören“ gestrichen.
A r t i k e l 5
Änderung der
Pflege-Schiedsstellenverordnung
Auf Grund von §
76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt
geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), wird verord-
net:
In §2 Absatz 3 Satz 1 der Pflege-Schiedsstellenverordnung
vom 16. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am
19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 609), werden die Wörter
,,oder ehrenamtlich deren Entscheidungsorganen angehören“
gestrichen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. März 2016.
Dienstag, den 8. März 2016
86 HmbGVBl. Nr. 9
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 10. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b
der Fallpauschalenvereinbarung 2014 vom 24. Sep-
tember 2013,“.
1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,, , zuletzt geändert am 23. De
zember 2014 (BGBl. I S. 2462, 2468), in der jeweils gelten-
den Fassung“ durch die Textstelle ,,in der am 31. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2016 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 54 Euro
je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 64,50 Euro je
Fall.
Zugrunde gelegt werden die erbrachten Krankenhausleis-
tungen des Jahres 2014 und die Anzahl der besetzten Aus-
bildungsplätze am 1. Juli 2014.“
2.2 In Absatz 4 werden die Wörter ,,sowie der Suchtambulan-
zen“ gestrichen.
3. §8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Im Einleitungssatz wird die Zahl ,,2015″ durch die Zahl
,,2016″ ersetzt.
3.2 In Nummern 1, 1.3, 1.4, 2 und 3 wird jeweils die Zahl
,,2013″ durch die Zahl ,,2014″ ersetzt.
3.3 In Nummer 2.2 werden die Wörter ,,und Suchtambulan-
zen“ gestrichen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Achte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 1. März 2016
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 552), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. März 2016.