FREITAG, DEN24. MÄRZ
71
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 9 2017
Tag I n h a l t Seite
7. 3. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 108/Horn 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
7. 3. 2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
2126-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Billstedt 108/Horn 48 für den in der
Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten
Geltungsbereich zwischen Horner Rampe, Bergedorfer Straße,
Bille, Schleemer Weg und U-Bahntrasse in den Stadtteilen
Billstedt und Horn (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 128, 129
und 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Horner Rampe Horner Landstraße Horner Brückenweg
Letzter Heller Horner Landstraße Washingtonallee Vier-
bergen Helma-Steinbach-Weg Legienstraße Steinfeld-
straße Schiffbeker Weg Nathstieg Lorenzenweg Nord-
grenzen der Flurstücke 4033, 3997 und 3972, über das Flur-
stück 4055 (Reclamstraße), Nordgrenze des Flurstücks 3987
der Gemarkung Schiffbek Öjendorfer Weg Nordgrenzen
der Flurstücke 4106 (Reclamstraße) und 4173 der Gemarkung
Schiffbek Schleemer Weg Möllner Landstraße Reclam-
straße Billstedter Hauptstraße Ostgrenze des Flurstücks
1592, Südgrenzen der Flurstücke 1592 bis 1589, 3657, 1586 bis
1581, 1579, 3711 und 1574 der Gemarkung Schiffbek Geest
twiete über das Flurstück 4349, Südgrenzen der Flurstücke
4349, 2807, 2808, 3610 und 4178 der Gemarkung Schiffbek
Moorfleeter Straße Südgrenzen der Flurstücke 3812, 3808,
3873, 3955, 3954 und 3953, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 2891 der Gemarkung Schiffbek Kolumbusstraße
Horner Brückenweg Westgrenze des Flurstücks 3540 der
Gemarkung Schiffbek, über das Flurstück 242 (Horner Brü-
ckenweg), Südgrenze des Flurstücks 510 (Marshallweg) der
Gemarkung Horn Marsch.
(2) Die Begründung des Bebauungsplans wird beim Staats-
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.Die Begründung kann auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge
Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 108/Horn 48
Vom 7. März 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
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sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551).
2.a) In den Kerngebieten der Bebauungspläne:
Billstedt 29 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 61),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 495, 500),
Billstedt 42/Horn 28 vom 8. November 1971
(HmbGVBl. S. 207), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503),
Horn 5 vom 24. September 1965 (HmbGVBl. S. 163),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 495, 498),
und
Horn 27 vom 23. Februar 1968 (HmbGVBl. S. 18),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 495, 500),
sind Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig.
b)In den Kerngebieten der Bebauungspläne Billstedt 42/
Horn 28 und Horn 27 können Diskotheken sowie Musik-
clubs ausnahmsweise zugelassen werden.
c)Im Kerngebiet des Bebauungsplans Horn 14 vom
13. April 1965 (HmbGVBl. S. 75) sind Vergnügungs
stätten mit Ausnahme von Spielhallen auf dem Flur-
stück 24 der Gemarkung Horn Geest, Wettbüros, Bor-
delle und bordellartige Betriebe unzulässig.
3. In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 91
vom 13. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 112) erhält §
2 Num-
mer 2 folgende Fassung: ,,2. In den Kerngebieten sind
Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordelle und bor-
dellartige Betriebe unzulässig. Für den in der Anlage mit
,,D“ bezeichneten Bereich sind Diskotheken, Musikclubs
und Festsäle ausnahmsweise zulässig.“
4. Auf der in der Anlage mit ,,G“ bezeichneten Fläche
(Flurstück 1526 der Gemarkung Schiffbek) ist gemäß §1
Absatz 10 der Baunutzungsverordnung der dort geneh-
migte ,,Verkaufsladen und Veranstaltungsraum mit
Tagesbuffet“ für 150 Gäste weiterhin zulässig. Änderun-
gen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen kön-
nen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch bau-
liche Vorkehrungen sichergestellt wird, dass schädliche
Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärmimmissionen,
für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden.
Erweiterungen sind nicht zulässig.
5. In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 56
vom 23. Juni 1970 (HmbGVBl. S. 198) erhält §
2 Num-
mer 1 folgende Fassung: ,,1. Im Erdgeschoss sind nur
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Läden
zulässig.“
6. Für die in der Anlage mit ,,A“ und ,,B“ bezeichneten
Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des
niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung
seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl.
Anz. S. 61), zuletzt geändert am 22. November 1960
(HmbGVBl. S. 452), die Festsetzung ,,Mischgebiet“ als
Festsetzung ,,Mischgebiet“ nach §6 der Baunutzungsver-
ordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).
7. In den in der Anlage mit ,,A“ und ,,B“ bezeichneten
Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach §
6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wett
büros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzuläs-
sig. Ausnahmen nach §
6 Absatz 3 der Baunutzungsver-
ordnung werden ausgeschlossen.
8. Im Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 86/Horn 44
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 90), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 509), und
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93
vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 94) erhält jeweils §
2
Nummer 2 folgende Fassung: ,,2. In dem Mischgebiet
sind Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 2 Nummer 8
der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach
§6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausge-
schlossen.“
9. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Außerhalb des in der Anlage mit ,,C“
bezeichneten Bereichs werden in den Gewerbegebieten
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wettbüros aus-
geschlossen.
10. In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93
erhält §2 Nummer 1 folgende Fassung: ,,1. Im Gewerbe-
gebiet sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hin-
sichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das
Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich
stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brot
fabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röste-
reien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare Betriebe. Betriebe mit erheblichem
Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Fuhrunter-
nehmen und Speditionen, bestimmte Arten von Schnell
Freitag, den 24. März 2017 73
HmbGVBl. Nr. 9
restaurants), gewerbliche Freizeitunternehmen (wie
Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Schank-
und Speisewirtschaften sowie Bordelle und bordellartige
Betriebe sind weiterhin unzulässig. Ausnahmen für Ver-
gnügungsstätten und Wettbüros werden ausgeschlos-
sen.“
11. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gewerblich
geprägte Verkaufsstätten in Verbindung mit einem
Werkstattbetrieb sowie untergeordnete Verkaufsstätten
im Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerb
e
betrieben. Läden, die der Versorgung des Gebietes mit
Waren des täglichen Bedarfs dienen, sind bis zu einer
Grundfläche von 100m² zulässig.
12. Auf der mit ,,E“ bezeichneten Fläche ist der genehmigte
Discount-Markt (Flurstück 4228 der Gemarkung Schiff-
bek) gemäß §
1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung
weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen sind
bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 930m² zuläs-
sig. Nutzungsänderungen können ausnahmsweise zuge-
lassen werden. Erweiterungen sind nicht zulässig.
13. Auf der mit ,,F“ bezeichneten Fläche ist der genehmigte
,,Lebensmittelnahversorger mit einer weiteren Verkaufs-
fläche“ (Flurstücke 3144, 3942 der Gemarkung Schiff-
bek) gemäß §
1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung
weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen des
Lebensmittelnahversorgers sind bis zu einer Verkaufs
fläche von höchstens 1287
m² und für den genehmigten
Markt für Tierbedarf und -futter bis zu einer Verkaufs
fläche von höchstens 611m² zulässig. Nutzungsänderun-
gen können ausnahmsweise zugelassen werden. Erweite-
rungen sind nicht zulässig.
14. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im
Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzun-
gen bestehen.
Hamburg, den 7. März 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 24. März 2017
74 HmbGVBl. Nr. 9
Anlage
zur
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Billstedt
108
/
Horn
48
E
F
C
B
A
Grenze
des
Plangebiets
Sonstige
Abgrenzung
Besondere
Festsetzung
(siehe
§
2)
z.B.
A
D
G
Fl.st.
24
Freitag, den 24. März 2017 75
HmbGVBl. Nr. 9
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 1. März 2016
(HmbGVBl. S. 86), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a
und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2015 vom
23. September 2014,“.
1.1.2 In Buchstabe c wird die Bezeichnung ,,Satz 15″ durch die
Bezeichnung ,,Satz 10″ ersetzt.
1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die im Rahmen der integrierten Versorgung gemäß den
§§
140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)
in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bezie-
hungsweise die im Rahmen der besonderen Versorgung
gemäß §140a SGB V in der am 31. Dezember 2015 gelten-
den Fassung erbrachten Fälle werden nicht berücksich-
tigt.“
2. §6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2017 fol-
gende Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §
5 Satz 1 Nummern 1 und 2:
51,50 Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §
5 Satz 1 Nummer 3: 62 Euro je
Fall.
Zugrunde gelegt werden die erbrachten Krankenhaus-
leistungen des Jahres 2015 und die Anzahl der besetzten
Ausbildungsplätze am 1. Juli 2015.“
3. §8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Im Einleitungssatz wird die Zahl ,,2016″ durch die Zahl
,,2017″ ersetzt.
3.2 In Nummern 1, 1.3, 1.4, 2 und 3 wird jeweils die Zahl
,,2014″ durch die Zahl ,,2015″ ersetzt.
3.3 In Nummer 1.6 wird die Bezeichnung ,,Satz 15″ durch
die Bezeichnung ,,Satz 10″ ersetzt.
4. §12 wird aufgehoben.
5. Der bisherige §13 wird §12.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Kraft.
Neunte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 7. März 2017
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird ver
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. März 2017.
Freitag, den 24. März 2017
76 HmbGVBl. Nr. 9
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
