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Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 11

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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 FREITAG, DEN 2. JANUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 11 für das Gebiet am
Nordufer des Baakenhafens (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über die Flurstücke 2348 (alt: 2236 ­ Pfeilerbahn), 1635, 1637
(Versmannstraße) und 2367 (alt: 1639) der Gemarkung Alt-
stadt Süd ­ Baakenhafen ­ über das Flurstück 2367, West-
grenze des Flurstücks 2361, über das Flurstück 2358 (alt: 1021
­ Versmannstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 2358 und
1636 (Versmannstraße), über das Flurstück 1634 (Versmann-
straße) der Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
23. 12. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 11
Vom 23. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3
Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
§ 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 4
Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), wird verordnet:
Freitag, den 2. Januar 2015
2 HmbGVBl. Nr. 1
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Mischge-
biete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig.
Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen der Mischge-
biete sind Wohnungen in den Erdgeschossen ausnahms-
weise zulässig.
2. Für die Mischgebiete gilt:
2.1 Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf
den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden,
wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere
dient.
2.2 Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Ver-
gnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen.
2.3 Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nut-
zungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.
3. In den Mischgebieten an der Versmannstraße sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu ori-
entieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn-
räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzuse-
hen.
4. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräu-
men ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.
5. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-
samt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
6. Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen ­ hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume ­ sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus-
reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
7. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tief-
garagen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,7 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige
Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abwei-
chende Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über NN
begründet sind.
8. Außer auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angren-
zenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann
im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das
Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hun-
dert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses ein-
nimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von min-
destens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erd-
geschoss samt einem eventuell eingezogenen Galerie-
geschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.
9. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und
technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppen-
räume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten
Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamt-
baukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden
und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbar-
gebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren
Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens
2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
10. Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen
Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige,
Gelb und Blaubunt ausgeführt werden.
11. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen oder den mit Gehrechten
belasteten Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von
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HmbGVBl. Nr. 1
1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Ge-
samtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese
keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nut-
zungen und der Umgebung bewirken. Dabei ist eine
Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb
einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.
12. Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen ober-
halb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Wer-
beanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
13. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
13.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Ener-
gien versorgt wird.
13.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
13.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I
S. 3951), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht
übersteigt.
13.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
13.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-
stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.
14. Das auf den Mischgebietsflächen und den Straßenver-
kehrsflächen südlich der Versmannstraße anfallende
Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende
Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten.
15. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit
erforderlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnah-
men vorzusehen.
16. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.
17. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befug-
nis der für die Unterhaltung der Kaianlagen zuständigen
Stelle, diese Flächen zu begehen und zu befahren.
18. Auf den gekennzeichneten Flächen nördlich des Baaken-
hafens (im Bereich Versmannkai und Versmannstraße),
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
19. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
20. In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken
bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.
21. Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Mischge-
biete, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Geh-
rechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten einge-
schossigen Gebäude auf den mit ,,(E)“ bezeichneten
Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu
begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwer-
tige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
22. Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Mischgebiete sind mit einem Anteil von mindestens
20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein groß-
kroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine
gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
23. Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten ein-
geschossigen Gebäude auf den mit ,,(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf
einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwur-
zelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.
24. Die übrigen Dachflächen in den Mischgebieten sind mit
Ausnahme der gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen und
technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden
und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen min-
destens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Sub-
strataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt
werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
25. In den Mischgebieten sind Dächer als Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad
auszuführen.
26. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von min-
destens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von
80 cm.
27. In den Mischgebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischge-
biete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Minis-
terialblatt S. 503), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Ein-
sichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,
Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle
der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Dezember 2014.
Freitag, den 2. Januar 2015
4 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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