DIENSTAG, DEN2. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2018
Tag I n h a l t Seite
12.
12.
2017 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
St. Pauli S5, Wohlwillstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2130-13
13.
12.
2017 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
Fakultät für Medizin für das Sommersemester 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
221-6-16
21. 12. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes St. Pauli S 5, Wohlwillstraße
Vom 12. Dezember 2017
Auf Grund von §
162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §4 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungsgebietes St. Pauli S
5, Wohlwillstraße vom 4. März 1997
(HmbGVBl. S. 45) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Dezember 2017.
Dienstag, den 2. Januar 2018
2 HmbGVBl. Nr. 1
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg Fakultät für Medizin
für das Sommersemester 2018
Vom 13. Dezember 2017
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 13. September 2016
(HmbGVBl. S. 432), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg Fakultät für Medizin
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2018 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2018 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Hamburg, den 13. Dezember 2017.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Dienstag, den 2. Januar 2018 3
HmbGVBl. Nr. 1
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2018
Studienfach Studienabschluss
Sommersemester
2018
Zulassungszahl
Zulassungen
für
das
höhere
Semester/
Sommersemester
2018
Medizin 1. Abschnitt 1. 4. Fach-
semester1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt 5.10. Fach-
semester1),2),3)
Staatsprüfung 376 0
Zahnmedizin Staatsprüfung 0 0
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird als
Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließ-
lich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kom-
pensiert.
2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommer-
semester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschrie-
benen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten
Auffüllgrenze liegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende
des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Dienstag, den 2. Januar 2018
4 HmbGVBl. Nr. 1
§1
(1) Der Bebauungsplan Lohbrügge 93 für den Geltungs
bereich zwischen der Sterntwiete, dem Binnenfeldredder und
der Goerdelerstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird fest-
gestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sterntwiete Binnenfeldredder Ostgrenze des Flurstücks
2266 der Gemarkung Lohbrügge Goerdelerstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden
ausgeschlossen.
2.In den mit ,,(b)“ bezeichneten Teilen des allgemeinen
Wohngebiets ist die Aufnahme einer Wohnnutzung erst
zulässig, wenn in dem mit ,,(a)“ bezeichneten Teil des allge-
meinen Wohngebiets ein Gebäude mit einer Höhe von
mindestens 20
m über Straßenverkehrsfläche sowie in
einer Länge von mindestens 34m errichtet worden ist.
3.Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technische
Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte, Lüftungs-
technik, Solaranlagen) auf einer Fläche von höchstens
30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Dachflächen um bis
zu 1,5m überschritten werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der Gelände
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unter-
baut wird, bis zu einem Maß von 1,0 überschritten werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 2m und durch Terrassen um bis zu 4m
überschritten werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig.
7. An den in der Nebenzeichnung mit blauer Linie gekenn-
zeichneten Fassaden ist ein Anteil von mindestens 50 v.H.
der Fläche mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend sind andere Fassadenmaterialien
in grau oder weiß zulässig. Bei der Berechnung der Bezugs-
fläche nach Satz 1 sind Fensterflächen mitzurechnen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Lohbrügge 93
Vom 21. Dezember 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbin-
dung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 2. Januar 2018 5
HmbGVBl. Nr. 1
8. An den in der Nebenzeichnung mit roter Linie gekenn-
zeichneten Fassaden ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
9. An der in der Nebenzeichnung mit grüner Linie gekenn-
zeichneten Fassade ist für den Außenbereich einer Woh-
nung durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt
eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in dem der Wohnung zugeordneten Außenbereich ein Tag-
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
10. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50
cm starken durchwurzel
baren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für anzupflanzende Bäume
muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substratauf-
baus im Pflanzbereich auf einer Fläche von mindestens
12m² je Baum mindestens 1m betragen.
11.Grundstückseinfriedungen sind als Hecken oder mit
Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen können für
Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen wer-
den. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt werden.
12.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden mit einem mindestens
12
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon
ausgenommen sind auf bis zu 40 v.H. dieser Dachflächen
Flächen für nicht aufgeständerte technische Anlagen und
zur Belichtung sowie die für deren Wartung notwendigen
Flächen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. Dezember 2017.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 2. Januar 2018
6 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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