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Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 43

Seite 1

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020
221-6-16

Seite 4

Gesetz zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen sowie zur Änderung weiterer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
2127-1, 3120-8, 3120-3, 3120-4, 450-4, 3120-9, 3120-13, 2126-1, 2120-2, 204-1-12

Seite 5

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 71

Seite 10

FREITAG, DEN4. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2019
Tag I n h a l t Seite
12. 12. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
13. 12. 2018 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
221-6-16
17. 12. 2018 Gesetz zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen sowie zur
Änderung weiterer gesundheitsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2127-1, 3120-8, 3120-3, 3120-4, 450-4, 3120-9, 3120-13, 2126-1, 2120-2, 204-1-12
19. 12. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Poppenbüttel 43 für das Gebiet zwi-
schen Ohlendieck, Poppenbütteler Berg, Mellingbek-Grünzug
und Kramer-Kray-Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ohlendieck ­ Poppenbütteler Berg ­ Ostgrenze des Flurstücks
8093 der Gemarkung Poppenbüttel ­ Kramer-Kray-Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Verordnung
über den Bebauungsplan Poppenbüttel 43
Vom 12. Dezember 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §
9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1, §2 Absatz 1,
§3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Freitag, den 4. Januar 2019
2 HmbGVBl. Nr. 1
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
BaugesetzbuchsbeachtlicheVerletzungderdortbezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich sind nur Kinder
tageseinrichtungen, andere Anlagen für soziale Zwecke
und Anlagen für Verwaltungen zulässig. In dem mit ,,(B)“
bezeichneten Bereich sind nur Anlagen für soziale Zwecke
oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
3. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.
4.Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Terrassen bis zu 3m können zugelassen werden.
5. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6. Für alle Außenwände der Gebäude mit Ausnahme von
Gebäuden in dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich ist röt
liches bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu verwenden.
7. Es sind mit Ausnahme des mit ,,(B)“ bezeichneten Berei-
ches nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad
zulässig.
8. Die Aufstellung von Mobilfunkmasten und Sendeanlagen
auf oder an den Gebäuden ist unzulässig.
9.Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 8087,
8089 und 8093 der Gemarkung Poppenbüttel umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlan-
gen, dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fuß-
gängerverkehr als Gehwege zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-
rechten können zugelassen werden.
10. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Ori-
entierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insge-
samt eine Schallminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenwohn-
bereich ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
11. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen sind durch geeig-
nete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
12. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen
bereich von Bäumen, Knicks (Wallhecken) und Gehölz-
gruppen unzulässig.
13. Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträu-
chern (Knick) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und
Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charak-
ter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Zum Erhalt
der ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem
Rhythmus von 8 bis 12 Jahren auf den Stock zu setzen. Bei
Ausfall sind standortgerechte heimische knicktypische
Gehölze zu verwenden.
14. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern (Knick) ist fachgerecht ein Knick mit Wall und
Überhältern herzustellen. Es sind standortgerechte heimi-
sche knicktypische Gehölze zu verwenden. Zum Erhalt der
ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem Rhyth-
mus von 8 bis 12 Jahren unter Erhalt der Überhälter auf
den Stock zu setzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen
und Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der

Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.
15. Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (,,Maßnahmen
fläche“) ist landschaftsgerecht ein gestuftes Gehölz zu

entwickeln. Die Pflanzung ist durch Einhaltung eines
Mindestabstandes so zu gestalten, dass die ökologische
Wertigkeit des Knicks nicht durch Verschattung oder Kro-
nenkonkurrenz beeinträchtigt wird. Die Anpflanzung ist
dauerhaft zu erhalten.
16. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für
Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu
verwenden. Entfallene Bäume sind durch 1,5 neu zu pflan-
zende Bäume zu ersetzen. Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 18cm, gemessen in 1m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Bau-
mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen und zu begrünen. Sträucher- und Heckenpflan-
zen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: zwei-
Freitag, den 4. Januar 2019 3
HmbGVBl. Nr. 1
mal verpflanzt, Höhe mindestens 80
cm. Ersatzpflanzun-
gen sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter der
Pflanzung erhalten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauer-
haft zu erhalten.
17. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
300
m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche min-
destens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
600m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
18. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50
cm starken, in Bereichen für Baumpflan-
zungen auf mindestens 12
m² mit einem mindestens 1
m
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen
und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Wege,
Spielflächen, Stellplatzanlagen, Freitreppen und woh-
nungsbezogene Terrassen können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleich-
wertiger Ersatz zu pflanzen.
19. Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
für technische Aufbauten, wohnungsbezogene Terrassen
und Wege können zugelassen werden. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.
20. Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Nieder-
schlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) ist auf die
private Grünfläche oder auf die Maßnahmenfläche gemäß
Nummer 15 abzuleiten und dort über offene Gräben und
Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird. Sollte eine Versickerung auf der privaten
Grünfläche oder auf der Maßnahmenfläche nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Nie-
derschlagwassers in ein Siel oder eine Vorflut nach Maß-
gabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.
Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind naturnah zu
gestalten und standortgerecht zu bepflanzen.
21. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind
Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private
Erschließungsstraßen ausgenommen.
22. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zuläs-
sig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. Dezember 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 4. Januar 2019
4 HmbGVBl. Nr. 1
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2019
und das Wintersemester 2019/2020
Vom 13. Dezember 2018
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Sommersemester 2019
und im Wintersemester 2019/2020 Zulassungsbeschränkun-
gen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten

Studiengang werden für das Sommersemester 2019 und das
Wintersemester 2019/2020 die in der Anlage aufgeführten
Zulassungszahlen festgesetzt.
Hamburg, den 13. Dezember 2018.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang im Sommersemester 2019
und Wintersemester 2019/2020
Studien-
fach
Studien-
abschluss
Sommer-
semester
2019
Zulassungs-
zahl
einschließlich
HSP
Zulassungen
für höhere
Semester/
Sommer-
semester 2019
Winter-
semester
2019/2020
Zulassungs-
zahl
einschließlich
HSP
Zulassungen
für höhere
Semester/
Winter-
semester
2019/2020
Pharmazie
Staats-
prüfung 0 2 63 2
Anlage
Freitag, den 4. Januar 2019 5
HmbGVBl. Nr. 1
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten
Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaß
nahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995
(HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103, 105), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Dritten Unterabschnitt
des Fünften Abschnitts folgender Eintrag angefügt:
,,§23a
Befugnisse internationaler Organisationen“.
2. §18 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,gegenwärtige“ das Wort
,,erhebliche“ eingefügt.
2.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise
eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen,
kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesen-
heit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die
Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden,
wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und
Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur
fixierten Person besteht.“
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Arzt“ die Wörter
,,oder einer Ärztin“ eingefügt.
2.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß
zu gewährleisten.“
2.2.3 Im neuen Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arztes“ die
Wörter ,,oder einer Ärztin“ eingefügt.
2.2.4 Im neuen Satz 4 werden hinter dem Wort ,,Leiters“ die
Wörter ,,oder der ärztlichen Leiterin“ und hinter dem
Wort ,,Arztes“ die Wörter ,,oder einer weiteren Ärztin“
eingefügt.
2.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für
ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung
und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der

Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entspre-
chende Umsetzung sowie die Nachbesprechung sind zu
dokumentieren.“
2.3.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der
Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuwei-
sen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich über-
prüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu
machen.“
2.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher
Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch
das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines
Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt
oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder
derenVorgesetzenoderVorgesetzte.Kanneinegerichtli-
che Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt wer-
den, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn
bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die
richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grun-
des ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung
vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich been-
det und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine
Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar
die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet.
Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.“
2.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. Hinter §23 wird folgender §23a angefügt:
,,§23a
Befugnisse internationaler Organisationen
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Aus-
schusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die
Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Verein-
ten Nationen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs
des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in
denen die Person nach diesem Gesetz oder wegen einer
psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertre-
ter untergebracht ist oder war, auf Verlangen Einsicht in
die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich
ist.“
4. §25 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,soweit die betroffene

Person darin einwilligt“ durch die Wörter ,,soweit die
betroffene Person nach Unterrichtung über die beab-
sichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht
widersprochen hat“ ersetzt.
4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die die personenbezogenen Daten empfangende
Behörde stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten
nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheim-
nis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufs-
geheimnis unterliegen, oder anderen Personen die einer
entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
verarbeitet werden. Anderen Personen, die einer ent-
sprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind
insbesondere Geheimnisträger, die unter den Anwen-
dungsbereich von §203 Absatz 2 StGB fallen.“
Gesetz
zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen
sowie zur Änderung weiterer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 4. Januar 2019
6 HmbGVBl. Nr. 1
5. In §30 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Empfänger von Gesundheitsdaten im Sinne von
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat
sicher zu stellen, dass diese Daten nur von Personen, die
einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilbe-
rufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterlie-
gen, oder anderen Personen, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen oder unter deren
Verantwortung stehen, verarbeitet werden. Ein Nach-
weis hierüber hat vor der Offenlegung zu erfolgen. Ohne
entsprechenden Nachweis ist eine Offenlegung unzuläs-
sig.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes
§
33 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom
7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 175), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert
werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche
Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird
oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr
nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte
untergebrachte Person ist an Ort und Stelle ständig in
geeigneter Weise persönlich zu betreuen. Wenn begrün-
dete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere
Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzel-
fall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreu-
ungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt,
vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt
ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außer-
halb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.“
2. In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß
zu gewährleisten.“
3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Zur Dokumentation gemäß §
7 gehören insbeson-
dere Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe
für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreu-
ung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der
Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entspre-
chende Umsetzung sowie die Nachbesprechung. Die
untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixie-
rung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die
Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu
lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.“
4. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher
Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch
das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines
Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt
oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder
deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gericht
liche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt wer-
den, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn
bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die
richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grun-
des ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung
vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich been-
det und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine
Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar
die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 265, 274), wird wie folgt geändert:
1. In §74 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur
Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.“
2. §75 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von §74
Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung
durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung
ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung
erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei
Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder,
wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixie-
rung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn
bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die
richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grun-
des ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung
vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich been-
det und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.“
2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Bei einer Fixierung im Sinne von §74 Absatz 6 Satz 3
sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe
sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung
und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendi-
gung der Fixierung sind die Gefangenen unverzüglich
auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu

lassen; auch dies ist zu dokumentieren.“
3. §76 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,sodann“ die Text-
stelle ,,im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch“
eingefügt.
3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,beobachten“
die Textstelle ,,, im Falle einer Fixierung im Sinne von
§74 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von
Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die
Überwachung von Fixierungen geschulten Bedienste-
ten“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 31. August
2018 (HmbGVBl. S. 265, 276), wird wie folgt geändert:
1. In §74 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung
Freitag, den 4. Januar 2019 7
HmbGVBl. Nr. 1
oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur
Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.“
2. §75 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von §74
Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung
durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung
ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung
erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei
Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder,
wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixie-
rung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn
bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die
richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grun-
des ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung
vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich been-
det und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.“
2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Bei einer Fixierung im Sinne von §74 Absatz 6 Satz 3
sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe
sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung
und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendi-
gung der Fixierung sind die Gefangenen unverzüglich
auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu las-
sen; auch dies ist zu dokumentieren.“
3. §76 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,sodann“ die Text-
stelle ,,im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch“
eingefügt.
3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,beobachten“
die Textstelle ,,, im Falle einer Fixierung im Sinne von
§74 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von
Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die
Überwachung von Fixierungen geschulten Bedienste-
ten“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungs-
vollzugsgesetzes
Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265, 277), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §69 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur
Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.“
2. §70 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von §69
Absatz 6 Satz 4 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung
durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung
ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung
erfolgt auf Grund eines Antrags der Leitung der Ein-
richtung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Leitung der Einrich-
tung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann, andere Bedienstete eine Fixie-
rung nach Satz 3 vorläufig anordnen; die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn
bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die
richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grun-
des ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung
vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich been-
det und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.“
2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Bei einer Fixierung im Sinne von §69 Absatz 6 Satz 4
sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe
sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung
und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendi-
gung der Fixierung sind die Untergebrachten unverzüg-
lich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu
lassen; auch dies ist zu dokumentieren.“
3. §71 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,sodann“ die Text-
stelle ,,im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch“
eingefügt.
3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,beobachten“
die Textstelle ,,, im Falle einer Fixierung im Sinne von
§69 Absatz 6 Satz 4 durch eine für die Überwachung von
Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die
Überwachung von Fixierungen geschulten Bedienste-
ten“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Untersuchungs-
haftvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am
31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265, 278), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §54 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur
Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.“
2. §55 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von §54
Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung
durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung
ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung
erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei
Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder,
wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixie-
rung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn
bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die
Freitag, den 4. Januar 2019
8 HmbGVBl. Nr. 1
richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grun-
des ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung
vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich been-
det und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.“
2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür
maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die
Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumen-
tieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Unter-
suchungsgefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzu-
weisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixie-
rung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu
dokumentieren.“
3. §56 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,sodann“ die Text-
stelle ,,im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch“
eingefügt.
3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,beobachten“
die Textstelle ,,, im Falle einer Fixierung im Sinne von
§54 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von
Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die
Überwachung von Fixierungen geschulten Bedienste-
ten“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Abschiebungshaft-
vollzugsgesetzes
In §9 Absatz 6 des Hamburgischen Abschiebungshaftvoll-
zugsgesetzes vom 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 85) werden die
Sätze 2 bis 6 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur
Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Eine nicht nur kurz-
fristige Fixierung ist nur auf Grund vorheriger Anordnung
durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist
kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt
auf Grund eines Antrags der Einrichtungsleitung, bei
Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Einrichtung.
Bei Gefahr im Verzug können auch die Einrichtungsleitung
oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung
nach Satz 2 vorläufig anordnen; die richterliche Entschei-
dung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nach-
trägliche Einholung einer richterlichen Entscheidung
gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn
der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entschei-
dung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung erge-
hen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Ent-
scheidung tatsächlich beendet und auch keine Wieder
holung zu erwarten ist. Bei einer Fixierung im Sinne von
Satz 2 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen
Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwa-
chung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Been-
digung der Fixierung sind die Betroffenen unverzüglich auf
ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchge-
führten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch
dies ist zu dokumentieren. Für die Dauer der Fixierung
sind Untergebrachte durch Bedienstete ständig und in
unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Offenlegung von Patientendaten“.
1.2 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung:
,,§
12
Forschungsvorhaben und Sammlungen von Pro-
ben“.
1.3 Der Eintrag zu §12a wird gestrichen.
2. §6b wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,geltenden
Fassung“ die Textstelle ,,und §109 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
fügt.
2.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
ergänzende Qualitätsanforderungen nach §
6 Ab-
satz 1a Satz 2 KHG und §109 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 SGB V einschließlich des Näheren zum Nach-
weisverfahren und zur Mitteilungspflicht nach §15a
Absatz 2 zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche
Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen
ist, und“.
3. In §7 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
4. §11 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Offenlegung von Patientendaten“.
4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Das Krankenhaus darf zum Zwecke der Qualitäts-
sicherung zertifizierenden Stellen während des Besuchs
des Krankenhauses auf Verlangen Einsicht in die Pati-
entendaten gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung
der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Ein-
sichtnahme darf nur durch eine Person erfolgen, die
einem Berufsgeheimnis oder einer Geheimhaltungs-
pflicht unterliegt, was dem Krankenhaus vor der Ein-
sicht in die Patientendaten nachzuweisen ist. §
22 Ab-
satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.“
4.3 In Absatz 3 werden die Wörter ,,durch Übermittlung“
gestrichen.
5. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben
(1) Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung (EU)
2016/679 darf ein Krankenhaus oder eine Krankenhaus-
gruppe die dort im Zusammenhang mit der Behandlung
der Patientin oder des Patienten erhobenen Patientenda-
ten ohne Einwilligung für eigene wissenschaftliche For-
schung weiterverarbeiten und -sammeln, und zwar auch
dann, wenn das Krankenhaus diese Patientendaten
zuvor für wissenschaftliche Forschungszwecke an Dritte
weitergegeben hat und sie dort erneut erhebt. Darüber
hinaus darf ein Krankenhaus besondere Kategorien per-
sonenbezogener Daten ohne Einwilligung für wissen-
schaftliche Forschung dann verarbeiten und sammeln,
wenn die Verarbeitung und Sammlung zu diesem Zweck
erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens die schützens-
Freitag, den 4. Januar 2019 9
HmbGVBl. Nr. 1
werten Interessen der betroffenen Person überwiegt.
Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verarbeiten und Sam-
meln von Proben zu wissenschaftlichen Forschungszwe-
cken und für die Übernahme bereits vorhandener Pro-
ben. Einer Einwilligung bedarf es auch dann nicht, wenn
die behandelnde Krankenhauseinheit die Patienten
daten und die zu Behandlungszwecken aufbewahrten
Proben vor der Weitergabe zu einer Sammlung derge-
stalt verändert, dass dort die Einzelangaben über persön-
liche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer iden-
tifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können (Anonymisierung). Dies gilt
auch für Proben, die bei klinischen und rechtsmedizini-
schen Sektionen entnommen wurden.
(2) §27 Absätze 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(3) §22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt ent-
sprechend. Werden personenbezogene Daten zur wis-
senschaftlichen Forschung nach der Verordnung (EU)
2016/679 oder nach Absatz 1 verarbeitet und erfordert
der Zweck der Forschung die Möglichkeit einer Zuord-
nung, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug
hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die
Daten soweit möglich zu pseudonymisieren (Artikel 4
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679). Sie dürfen
mit den Einzelangaben zusammengeführt werden,
soweit der Forschungszweck dies erfordert oder der
Betroffene auf sein Recht auf Nichtwissen verzichtet hat.
Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur ano-
nymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten
verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich
organisatorisch zu trennen. Ergänzend zu Satz 1 ist vor
einer Weitergabe von Proben und der Offenlegung durch
Übermittlung von Daten aus einer Sammlung die Mög-
lichkeit der Zuordnung zur betroffenen Person aufzuhe-
ben oder, wenn der konkrete Forschungszweck dem ent-
gegensteht, eine weitere Pseudonymisierung vorzuneh-
men.ErgänzendzuSatz1istdieZuordnungsmöglichkeit
aufzuheben, sobald die Forschung es erlaubt, im Falle
eines konkreten Forschungsvorhabens vorbehaltlich
Satz 7 spätestens mit Beendigung des konkreten For-
schungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine
Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. Ist eine
identifizierbare Speicherung über das Ende eines kon-
kreten Forschungsvorhabens hinaus für Zwecke der
Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseu-
donymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn
Jahren zulässig.
(4) Bei genetischer Forschung ist zu prüfen, ob die
Sicherheit der betroffenen Personen vor einer unbefug-
ten Zuordnung ihrer Proben und Daten es erfordert,
dass die Pseudonymisierung durch eine unabhängige
externe Datentreuhänderin oder einen unabhängigen
externen Datentreuhänder erfolgt.
(5) Die Einrichtung von Proben- und Datensammlun-
gen zu Forschungszwecken ist der für die Datenschutz-
kontrolle zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige
ist jeweils nach fünf Jahren mit einer Begründung für die
weitere Speicherung zu erneuern.“
6. §12a wird aufgehoben.
7. In §15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort ,,Fach
abteilung“ durch die Wörter ,,Fach- und Teilgebieten
sowie Schwerpunkten“ ersetzt.
8. §15a wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des
§
15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fach- und
Teilgebieten sowie Schwerpunkten in den Kranken-
hausplan aufgenommen werden, für die jeweils
1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie
eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses
entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft
gesichert ist,
2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versor-
gung für das jeweilige Fach- und Teilgebiet oder den
jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,
3. die Leitung des Fach- und Teilgebiets und deren Ver-
tretung eine für das jeweilige Fach- und Teilgebiet
relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen
haben,
4.
die ärztliche Versorgung im Facharztstandard
gewährleistet ist und
5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus §3
Absatz 2, den §§4, 4a, 6, 6a, §6b Absätze 2 bis 4 und
§6d sowie gegebenenfalls §3 Absatz 1 und §6c gesi-
chert ist.“
8.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Fachgebiet“ durch die
Textstelle ,,Fach- und Teilgebiet“ ersetzt.
8.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Fachgebieten“ durch
die Textstelle ,,Fach- und Teilgebieten“ ersetzt.
9. In §15b Absatz 3 wird das Wort ,,Fachgebiete“ durch die
Textstelle ,,Fach- oder Teilgebiete“ und das Wort ,,Fach-
gebiet“ durch die Textstelle ,,Fach- oder Teilgebiet“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes
für die Heilberufe
Das Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35),
zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106),
wird wie folgt geändert:
1. §6 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Nummer 9 wird die Textstelle ,,Absatz 5c“
durch die Textstelle ,,Absatz 5d“ ersetzt.
1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 9 wird gemäß
§
291a Absatz 5d SGB V die Apothekerkammer als
zuständige Stelle bestimmt, Heilberufeausweise sowie
Institutionenkarten an ihre Kammermitglieder auszu-
geben und gegenüber ausgewählten qualifizierten Ver-
trauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektro-
nische Identifizierung und Vertrauensdienste für elek
tronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr.
L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu
bestätigen, dass eine oder ein den Heilberufeausweis
oder die Institutionenkarte beantragende Apothekerin
oder Apotheker befugt ist, ihren oder seinen Beruf aus-
zuüben. Die Apothekerkammer ist zur Erfüllung der in
Satz 1 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des
§12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745), geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2745, 2751), in Verbindung mit §
291a Absatz 5d
Satz 1 Nummern 1 und 2a SGB V betroffenen Mitglieds-
Freitag, den 4. Januar 2019
10 HmbGVBl. Nr. 1
daten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifi-
zierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
2. In §13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Tätigkeit in den Organen sowie weiteren Gre-
mien der Kammern wird ehrenamtlich ausgeübt.“
Artikel 10
Aufhebung der Gesundheitsdienst-
Datenverarbeitungsverordnung
Die Gesundheitsdienst-Datenverarbeitungsverordnung
vom 21. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 454) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 71
Vom 19. Dezember 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Ja
nuar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a der Ham

bur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2018.
Der Senat
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 71
für das Gebiet zwischen Wesselyring, Sydneystraße und Über-
seering (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Sydneystraße ­ Überseering ­ Südgrenzen der Flurstücke 1894
und 1893, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1892, West-
grenzen der Flurstücke 1890 und 1888 (alt: 1430) der Gemar-
kung Alsterdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb
der darin nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Trä-
ger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5
Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschä-
digungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
Freitag, den 4. Januar 2019 11
HmbGVBl. Nr. 1
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
3. In dem Bereich des allgemeinen Wohngebiets, für den eine
maximale Gebäudehöhe von 20,5
m über Normalhöhen-
null festgesetzt ist, sind Wohnnutzungen unzulässig.
4. Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und
sonstige großflächige Handelsbetriebe nach §11 Absatz 3
BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausge-
richtet ist, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen unzulässig. Die Ausnahmen nach
§7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
5. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
fläche von 8
200
m² für bauliche Anlagen nach §
19 Ab-
satz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von
17400m² überschritten werden.
6. Auf der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen sind
Tiefgaragenzufahrten, weitere Zufahrten und Zugänge,
Fahrradabstellplätze sowie der Versorgung der Baugebiete
mit Elektrizität, Wärme, Kälte, Wasser sowie der Ablei-
tung von Abwasser dienende Nebenanlagen gemäß §
14
Absatz 2 BauNVO zulässig. Weitere untergeordnete
Nebenanlagen sind erst zulässig, wenn die vorgesehene
unterirdische Bahnanlage einschließlich der Überdeckung
vollständig hergestellt ist. Abgrabungen und bauliche
Anlagen aller Art unterhalb einer Höhe von 10
m über
Normalhöhennull sind unzulässig.
7. Für die mit ,,(D)“ bezeichnete Fläche des Plangebiets wird
die Geländeoberfläche im Mittel mit 15,15m über Normal-
höhennull festgesetzt.
8. Für die mit ,,(A)“ bezeichneten Gebäude ist als Gebäude-
abschluss umlaufend eine Attika auszubilden. Belich-
tungsöffnungen sind zulässig. Die Attika ist mit wechseln-
den Höhen in einem an- oder absteigenden Verlauf ohne
sichtbare Abstufungen auszubilden.
9. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind Ausstiegs-
bauwerke, Treppenhäuser, Abstellräume in Verbindung
mit Ausstiegsbauwerken oder Treppenhäusern, Anlagen
der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie sowie andere technische Anlagen und techni-
sche Aufbauten allgemein zulässig, sofern sie in der Höhe
unterhalb der Höhe der Attika zurückbleiben, andernfalls
sind sie um mindestens 1,8
m, gemessen von der Innen-
kante der Attika, zurückgesetzt zu errichten. In den mit
,,(C)“ bezeichneten Bereichen sind oberhalb der festgesetz-
ten Vollgeschosse Abstellräume allgemein zulässig.
10.Im Kerngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von
3
100
m² für bauliche Anlagen nach §
19 Absatz 4 Satz 1
BauNVO bis zu einer Grundfläche von 5900m² überschrit-
ten werden.
11. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5m und
für Terrassen bis zu einer Tiefe von 5m allgemein zulässig,
hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und
Wurzelbereich zu erhaltender Bäume. Bei Vordächern dür-
fen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein
Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers
betragen.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist an den mit ,,(B)“ bezeich-
neten Fassaden von Wohngebäuden durch geeignete bauli-
che Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppel
fassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern oder vergleichbaren Maßnahmen wie zum Bei-
spiel teilgeöffnete Lüftungselemente oder teilgeöffnete
Lüftungsflügel von 30 dB(A) während der Nachtzeit auf-
grund von Verkehrsgeräuschen (Straße und Schiene) nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Zum Schutz vor Fluglärm ist für Aufenthaltsräume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen zu schaffen.
14. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeich-
nete Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen
Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhal-
ten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.
15. In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grund-
stücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stell-
plätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
16. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang
der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf
Freitag, den 4. Januar 2019
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höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festge-
setzter Bäume unzulässig.
17. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, aufweisen.
18.Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Tiefge-
schossen sind mit einem mindestens 60cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen,
sofern sie nicht als Wegeflächen benötigt werden. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen und Tiefgeschos-
sen muss auf einer Fläche von 12m² die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betra-
gen.
19.Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen.
20. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen, bezo-
gen auf die Innenkante Attika, zu mindestens 60 vom Hun-
dert und im Kerngebiet zu mindestens 20 vom Hundert
mit einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren
Sub
strataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen.
21. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des

vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels
führen, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Dezember 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
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77.
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