FREITAG, DEN5. JANUAR
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HmbGVBl. Nr. 1 2024
Tag I n h a l t Seite
18. 12. 2023 Neunundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
20. 12. 2023 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
21. 12. 2023 Hamburgisches Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Ham-
burgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz – HmbVSZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
neu: 2032-7
28. 12. 2023 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4100-2
27. 12. 2023 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vierten Staatsvertrages zur Änderung medienrecht
licher
Staatsverträge (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2251-1, 2251-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den5. Januar 2024
2 HmbGVBl. Nr. 1
Neunundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 18. Dezember 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 24. März 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. März 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Frühlingszauber – Musik, Kunst und Sport“,
2. ,,Inklusion & Integration“,
3. ,,Fit in die Saison – Großer Bikertreff mit kostenlosem
Motorradmarkt zum Saisonbeginn“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 18. Dezember 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
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HmbGVBl. Nr. 1
Zweiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 20. Dezember 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 7. Januar 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. Januar 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Sport & Gesundheit“,
2. ,,Sport & Gesundheit“,
3. ,,Sport & Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE
sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brau-
hausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. Dezember 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den5. Januar 2024
4 HmbGVBl. Nr. 1
Hamburgisches Gesetz
über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise
(Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz – HmbVSZG)
Vom 21. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlun-
gen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucher-
preise an die
1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Ham-
burg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und
Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körper-
schaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),
3. Referendarinnen und Referendare, die sich im Zeitraum
vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von
§
36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juristenausbil-
dungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656),
befanden beziehungsweise befinden,
4. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Ham-
burg,
5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
denen laufende Versorgungsbezüge aus einem früheren
Beamten- oder Richterverhältnis zustehen, die die Freie
und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien
und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
Ausgenommen sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und
2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.
(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das
Gesetz keine Anwendung.
§2
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der
gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte,
Richterinnen und Richter
(1) Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern
wird für den Kalendermonat Dezember 2023 eine einmalige
Sonderzahlung in Höhe von 1800 Euro gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat
und
2. im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023
mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge
bestanden hat.
(2) Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern
wird ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine
monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt,
wenn
1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und
2. in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein
Anspruch auf Dienstbezüge besteht.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen
und Referendare im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe der Sonder-
zahlung nach Absatz 1 beträgt 1000 Euro; die Höhe der Son-
derzahlungen nach Absatz 2 beträgt jeweils 50 Euro. Statt eines
Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärter-
bezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben beziehungs-
weise bestehen.
(4) §7 Absatz 1 und §8 des Hamburgischen Besoldungsge-
setzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 252), in der jeweils gelten-
den Fassung gelten entsprechend. Maßgeblich sind jeweils
1. für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhält-
nisse am 9. Dezember 2023,
2. für die Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Ver-
hältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.
(5) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beur-
laubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Beam-
tinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen
und Referendare sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die
Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der
Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.
§3
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der
gestiegenen Verbraucherpreise für Versorgungsempfänger
innen und Versorgungsempfänger
(1) Den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfängern wird für das
Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich
nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den
Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unter-
haltsbeitrages aus dem Betrag aus §2 Absatz 1 ergibt. Bei Emp-
fängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezü-
gen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
(2) Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Ver-
sorgungsbezügen wird ferner jeweils für die Monate Januar
2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben
ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird
in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen
Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Wai-
sengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus §2
Absatz 2 ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhege-
haltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrech-
nungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über
die anteilige Kürzung außer Betracht.
§4
Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach
diesem Gesetz oder vergleichbare Leistungen
(1) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus meh-
reren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen
Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung
der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem
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HmbGVBl. Nr. 1
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen
Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz
auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Son-
derzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in
Fällen des
1. §2 Absatz 1 1800 Euro,
2. §2 Absatz 2 den monatlichen Betrag von 120 Euro,
3. §
2 Absatz 3 den einmaligen Höchstbetrag von 1
000 Euro
sowie den Monatsbetrag von 50 Euro (Höchstgrenze)
ergibt.
(2) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinter-
bliebenenversorgung nach §
3 bemessen sich die Sonderzah-
lungen nach dem Ruhegehalt.
§5
Rückzahlung
Sind die Sonderzahlungen nach §2 Absätze 1 bis 5 sowie §3
Absätze 1 und 2 gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen
insoweit nicht vorlagen, sind sie in der gezahlten Höhe zurück-
zuzahlen.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 2023.
Der Senat
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 28. Dezember 2023
Auf Grund von §707d Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I 2002 S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt
geändert am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354 S. 1, 3), in
Verbindung mit §1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverord-
nung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 382),
wird verordnet:
§1
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt
geändert am 13. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 211), wird wie folgt
geändert:
1. Hinter §5 wird folgender neuer §6 eingefügt:
,,§6
Bestimmung des elektronischen Auskunfts-
und Bekanntmachungssystems
Das mit dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über
die Übertragung von Aufgaben nach §9 Absatz 1 und §10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder vom 30. Novem-
ber 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 89) errichtete Registerportal
wird als das länderübergreifende, zentrale elektronische
Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von
§
707d Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmt, über das die Daten aus dem Gesellschaftsregister
des Amtsgerichts Hamburg (Registergericht) abrufbar
sind.“
2. Der bisherige §6 wird §7.
3. In der Anlage wird folgender Buchstabe d angefügt:
Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
d) Gesellschafts
registersachen
Dataport 1. Januar 2024″.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in
Kraft.
Hamburg, den 28. Dezember 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den5. Januar 2024
6 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vierten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 27. Dezember 2023
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Vierten Medienände-
rungsstaatsvertrag vom 21. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 349)
wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Hamburg, den 27. Dezember 2023.
Die Senatskanzlei
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