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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 1

DONNERSTAG, DEN7. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2021
Tag I n h a l t Seite
7. 1. 2021 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4d erhält folgende Fassung:
,,§4d Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum“.
1.2 Der Eintrag zu §4e wird aufgehoben.
1.3 Der Eintrag zu §4f wird aufgehoben.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehal-
ten, Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermögli-
chen.“
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Ab
standsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtli-
ches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
oder
3. bei Zusammenkünften mit einer Person eines weite-
ren Haushalts;
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhal-
tung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist.“
3. §4a wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen
zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2.
Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. einer Person eines weiteren Haushalts;
es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein
absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 7. Januar 2021
Auf Grund von §32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzge-
setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
§
38 Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 707), wird
verordnet:
Donnerstag, den 7. Januar 2021
2 HmbGVBl. Nr. 1
Hygienemaßnahmen einzuhalten. §
4 Absatz 1 Satz 1
Nummern 8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen findet
diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem
dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwen-
dung.“
3.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. §4c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In Nummer 19 wird das Wort ,,und“ durch einen Punkt
ersetzt.
4.2 Nummer 20 wird gestrichen.
5. §4d erhält folgende Fassung:
,,§4d
Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
Der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsan-
lagen ist untersagt.“
6. §4e wird aufgehoben.
7. §15 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,nicht-öffentliche
Personalrestaurants, nicht-öffentliche Kantinen oder“
gestrichen.
7.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind nicht-öffent-
liche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kanti-
nen ausgenommen, wenn deren Betrieb zur Aufrechter-
haltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Be
trieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich
ist, insbesondere wenn eine individuelle Speisenein-
nahme nicht in getrennten Räumen möglich ist. Der
Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitneh-
men ist nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig.“
7.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3″ durch die Textstelle ,,nach Maß-
gabe der Absätze 2, 2a und 3″ ersetzt.
8. §16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
8.2 Satz 3 wird gestrichen.
9. §23 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Dabei kann die Präsenzpflicht vorübergehend aufge-
hoben und durch andere schulische Angebote ersetzt
sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung angeordnet werden.“
10. §24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtun-
gen und Kindertagespflegestellen) in der Freien und
Hansestadt Hamburg sind im eingeschränkten Regel-
betrieb. Betreuungsangebote sollen in der Zeit von 8.00
Uhr bis 15.00 Uhr erbracht werden. Die zeitliche Ein-
schränkung nach Satz 2 gilt nicht für Betreuungsange-
bote für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogi-
schen Förderbedarf sowie für Kinder, deren Personen-
sorgeberechtige in der Daseinsvorsorge tätig sind oder
deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der wichtigen
Infrastrukturen oder der Sicherheit dient. Die zeitliche
Einschränkung gilt darüber hinaus nicht in besonders
gelagerten individuellen Notfällen.“
11. §30 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
11.2 In Absatz 4 Nummer 8 wird die Textstelle ,,spätestens
ab dem 21. Dezember 2020″ gestrichen.
12. §39 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
entgegen §4a Absatz 2 Satz 1 eine Zusammenkunft
im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis ver-
anstaltet oder an einer solchen teilnimmt, die über
die nach §
4a Absatz 2 Satz 1 zulässige Arten der
Zusammensetzung hinausgeht,“.
12.1.2 Nummer 9b erhält folgende Fassung:
,,9b.
entgegen §
4d alkoholische Getränke auf öffentli-
chen Wegen, Straßen, Plätzen oder Grün- und
Erholungsanlagen verzehrt,“.
12.1.3 Nummern 9c und 9d werden aufgehoben.
12.1.4 Nummer 40 erhält folgende Fassung:
,,40.
entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsange-
bote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwoh-
nungen, auf Campingplätzen oder in vergleichba-
ren Einrichtungen zu anderen als den in §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Auf-
enthaltszwecken bereitstellt,“.
12.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,Nummer 9d“
durch die Textstelle ,,Nummer 9b“ ersetzt.
13. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar
2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
§1 Nummer 10 tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Im Übri-
gen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Hamburg, den 7. Januar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 7. Januar 2021 3
HmbGVBl. Nr. 1
A.
Anlass
Mit der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
sollen unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage die bestehenden Maßnahmen fortgeführt und der
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 umge-
setzt werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Zu den vorliegend vorgenommenen Änderungen zählen im
Wesentlichen als ergänzende Eindämmungsmaßnahmen eine
in der aktuellen epidemiologischen Lage dringend erforder
liche weitere Beschränkung privater Kontakte, die grundsätz-
liche Schließung von Betriebskantinen sowie eine eindring
liche Aufforderung an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
ihren Beschäftigen Home-Office zu ermöglichen.
Ferner werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpas-
sungen vorgenommen. Insbesondere werden die spezifischen
Regelungen für Weihnachten 2020 und den Jahreswechsel
wieder aufgehoben.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: Aufgrund des neu hinzugefügten Absatzes 1a sind
alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehalten, ihren
Beschäftigen Home-Office zu ermöglichen, um in Ergänzung
der bestehenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nach
dieser Verordnung nicht zwingend notwendige Kontakte im
Arbeitsleben soweit wie möglich zu verringern. Dieser Absatz
ist ein dringender Appell und begründet keinen Rechtsan-
spruch.
In Erweiterung der bisherigen in §
3 Absatz 2 normierten
Schutzmaßnahmen zum Abstandsgebot im öffentlichen Raum,
die mit der Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum in §4
eine Regelungseinheit bildet, werden zur Gewährleistung einer
wirksamen Eindämmung des Coronavirus sowie zur Gewähr-
leistung einer auch im Einzelfall möglichen Kontaktnachver-
folgung private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nur
noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und
mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Per-
son sowie mit Personen, für die ein familienrechtliches Sorge-
oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, gestattet. Die mit die-
ser Regelung verbundene weitere Reduktion persönlicher
Kontakte ist vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und Infektionsdynamik dringend erforderlich, um
das Infektionsgeschehen einzudämmen, um hierdurch die
Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu
schützen sowie eine Überlastung der Kapazitäten des Gesund-
heitswesens zu verhindern.
Zu §4a: Aus denselben Gründen werden in Erweiterung
der bisherigen in §
4a Absatz 2 normierten Regelungen ­ im
Gleichklang mit der Regelung in §3 Absatz 2 ­ private Zusam-
menkünfte im Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten
Besitztum nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haus-
halt lebenden Person sowie mit Personen, für die ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
gestattet. Im Übrigen wird §
4a Absatz 3 aufgehoben, da der
Regelungszweck durch Zeitablauf entfallen ist.
Zu §4c: §4c Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben, da der
Regelungszweck durch Zeitablauf entfallen ist.
Zu §
4d und §
4e: §
4d in seiner bisherigen Fassung wird
aufgehoben, da der Regelungszweck durch Zeitablauf entfallen
ist. Der bisherige §4e wird neuer §4d.
Zu §4f: §4f wird aufgehoben, da der Regelungszweck durch
Zeitablauf entfallen ist.
Zu §15: Zur weiteren Reduzierung nicht zwingend not-
wendiger Kontakte im Arbeitsleben werden Betriebskantinen
geschlossen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Zulässig
bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Geträn-
ken.
Zu §16 Absatz 1: §16 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen,
da der Regelungszweck durch Zeitablauf entfallen ist.
Zu §23 Absatz 1: In §23 Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt,
dass die für die Schule zuständige Behörde die Verpflichtung
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen aus-
drücklich anordnen kann. Die nähere Ausgestaltung der Mas-
kenpflicht obliegt der für die Schule zuständigen Behörde, die
hierzu Festlegungen im Musterhygieneplan treffen kann.
Zu §24: Bei der Änderung des §24 handelt es sich um eine
vorübergehende und möglichst kurzfristige Schutzmaßnahme,
durch die die Gesamtzahl der Kontakte auch in Kindertages-
stätten reduziert werden soll, um dadurch eine alsbaldige
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken.
Zwar verlaufen Covid-19 Erkrankungen bei Kindern nach
bisherigen Erkenntnissen überwiegend milde. Infektionswege
sind in Kitas gut nachvollziehbar und die Betreuung ist grund-
sätzlich sicher. Dennoch können auch Kinder das Coronavirus
übertragen. Die Begrenzung des Betreuungszeitraumes trägt
dazu bei, die Betreuung durchweg durch eine ausreichende
Anzahl an Beschäftigten in sogenannten Kohorten sicherzu-
stellen. Dadurch wird die Infektionsgefahr gesenkt, weil
sowohl die Kontakte der Kinder als auch der Beschäftigten auf
nur eine Kohorte begrenzt werden. Zugleich wird durch die
Ausnahmeregelungen sichergestellt, dass sowohl Kinder als
auch Eltern, die dringend auf eine Betreuung in den Randzei-
ten angewiesen sind, diese auch erhalten können.
Zu §
30 Absatz 1: Bei den Änderungen in §
30 Absatz 1
handelt es sich um erforderliche redaktionelle Anpassungen,
da die jeweiligen Regelungszwecke durch Zeitablauf entfallen
sind.
Zu §39: In §39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeits-
tatbestände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen
der Verordnung angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und der Infektionsdynamik ist es dringend erfor-
derlich, die Eindämmungsmaßnahmen der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 31. Januar
2021 fortzuführen. Die Maßnahmen werden bis dahin weiter-
Begründung
zur Siebenundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
hin fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlichkeit
überprüft und gegebenenfalls angepasst beziehungsweise auf-
gehoben. Die Verlängerung der Maßnahmen steht im Ein-
klang mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Ja
nuar 2021.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, S. 595, S. 637, S. 659 und S. 707) verwiesen.
Donnerstag, den 7. Januar 2021
4 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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