Download

GVBL_HH_2022-1.pdf

Inhalt

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2022
221-6-16

Seite 1

Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 5 der Lebensmittelkontrolleur-
Verordnung (Weiterübertragungsverordnung – Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)
neu: 2125-44-1

Seite 2

Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 3

FREITAG, DEN7. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2022
Tag I n h a l t Seite
21.
12.
2021 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
­ Fakultät für Medizin ­ für das Sommersemester 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
221-6-16
4. 1. 2022 Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach §5 der Lebens-
mittelkontrolleur-Verordnung (Weiterübertragungsverordnung ­ Lebensmittelkontrolleur-Verordnung) 2
neu: 2125-44-1
7.
1.
2022 Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
für das Sommersemester 2022
Vom 21. Dezember 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2022 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2022 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Hamburg, den 21. Dezember 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Freitag, den 7. Januar 2022
2 HmbGVBl. Nr. 1
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2022
Studienfach Studienabschluss Sommersemester 2022
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/
Sommersemester 2022
Medizin 1. Abschnitt
1. ­ 4. Fachsemester 1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt
5. ­ 10. Fachsemester 1), 2), 3)
Staatsprüfung 344 0
Zahnmedizin 1)
Staatsprüfung 0 0
1)
Festsetzung nach §
1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich
zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im
5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das
5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3)

Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Ver
fügung.
Verordnung
zur Weiterübertragung der Ermächtigung
zum Erlass einer Verordnung nach §5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
(Weiterübertragungsverordnung ­ Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)
Vom 4. Januar 2022
Auf Grund von §
42 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Lebens
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom
15. September 2021 (BGBl. I S. 4255) in Verbindung mit §5 der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001
(BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert am 27. April 2016 (BGBl. I
S. 980, 992), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in Verbindung mit §5 der Lebensmittelkontrol-
leur-Verordnung wird auf die Behörde für Justiz und Verbrau-
cherschutz weiter übertragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Januar 2022.
Freitag, den 7. Januar 2022 3
HmbGVBl. Nr. 1
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 30. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 965), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4b wird aufgehoben.
1.2 In Teil 3 wird hinter dem Eintrag zu §10j folgender Ein-
trag eingefügt:
,,§
10k
Angebote für den Publikumsverkehr aus-
schließlich für Geimpfte und Genesene mit
Testnachweis (Zwei-G-Plus-Zugangsmodell)“.
2. In §
2 wird hinter Absatz 6 folgender Absatz 6a einge-
fügt:
,,(6a) Ein Nachweis über eine Auffrischimpfung im
Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich
des Vorliegens einer weiteren Schutzimpfung gegen das
Coronavirus nach einer vorangegangenen vollständigen
Schutzimpfung im Sinne von Absatz 5 in deutscher,
englischer, französischer, italienischer oder spanischer
Sprache in verkörperter oder digitaler Form.“
3. §4b wird aufgehoben.
4. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Für Veranstaltungen gelten, soweit in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorga-
ben:
1.die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. für sämtliche anwesende Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen,
6. es sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nur folgende
Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern zulässig:
a)
in geschlossenen Räumen höchstens 200 Teilneh-
merinnen und Teilnehmer,
b)
im Freien höchstens 1000 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer,
7.
das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist
untersagt.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 kann die
zuständige Behörde in besonders gelagerten Fällen auf
Antrag eine bestimmte höhere Teilnehmerzahl geneh-
migen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucher-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Aus-
lass ermöglichen,
2. im Schutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
sind zusätzlich die Anordnung der Sitz- und Steh-
plätze, die Entzerrung der Besucherströme durch
eine Segmentierung bei Ein- und Auslass sowie die
sanitären Einrichtungen dargestellt,
3.geschlossene Räumlichkeiten verfügen über lüf-
tungstechnische Anlagen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren;
die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik
wird vermutet, wenn die diesbezüglichen Empfeh-
lungen des Umweltbundesamtes und die allgemein
anerkannten Regeln der Technik nachweislich
beachtet werden,
4. die Durchführung der Veranstaltung mit der höhe-
ren Teilnehmerzahl ist unter Berücksichtigung der
aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektions-
schutzgesichtspunkten vertretbar; bei der Bestim-
mung der Teilnehmerzahl sind insbesondere die
Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitären
Anlagen und der gastronomischen Angebote des
Veranstaltungsorts sowie die Kapazitäten des öffent-
lichen Personennahverkehrs sowie vorhandener
Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen in der
Umgebung des Veranstaltungsorts zu berücksichti-
gen.
Die Genehmigung kann auch für eine Serie von Ver
anstaltungen der gleichen Art am selben Veranstal-
tungsort erteilt werden. Die Genehmigung kann mit
Auflagen zum Infektionsschutz, insbesondere mit
Bestimmungen zur Belegung vorhandener Sitz- und
Stehplätze und zur Anordnung von Sitz- und Stehplät-
zen, die gesondert für die Veranstaltung eingerichtet
werden, sowie Beschränkungen des Ausschanks und
des Verzehrs alkoholischer Getränke, versehen werden.
Einundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 7. Januar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 7. Januar 2022
4 HmbGVBl. Nr. 1
Die Genehmigung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart ver-
schlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung
mit der bestimmten höheren Teilnehmerzahl unter
Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertret-
bar ist.“
5. In §10 Absatz 7 Satz 6 wird die Textstelle ,,nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j“ durch die Textstelle ,,nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §10k“ ersetzt.
6. §
10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,1.
als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis
eines PCR-Tests, eines durch Leistungserbringer
nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
durchgeführten Schnelltests oder eines nach §
4
der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten
Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde lie-
gende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchs-
tens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests
höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nut-
zung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme
vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in
verkörperter oder digitaler Form in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzule-
gen,“.
7. In Teil 3 wird hinter §10j folgender §10k eingefügt:
,,§10k
Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für
Geimpfte und Genesene mit Testnachweis
(Zwei-G-Plus-Zugangsmodell)
Soweit in dieser Verordnung für Einrichtungen mit
Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume,
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen
oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr das
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell vorgeschrieben ist (obli-
gatorisches Zwei-G-Plus-Zugangsmodell) oder dessen
Einhaltung zur Bedingung für bestimmte Freistellun-
gen von den Vorgaben dieser Verordnung gemacht wird
(optionales Zwei-G-Plus-Zugangsmodell), gilt das Fol-
gende:
1.die Vorgaben des Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j sind einzuhalten,
2. der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder
dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inan-
spruchnahme des Angebots ist nur solchen Kundin-
nen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besu-
cherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilneh-
merinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder
Gästen gestattet, die einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §
10h vorgelegt haben; §
10h
Absatz 2 findet keine Anwendung.
Von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach
Satz 1 Nummer 2 sind geimpfte Personen nach §
2
Absatz 9 befreit, die einen Nachweis über eine Auf
frischimpfung nach §
2 Absatz 6a oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 vorlegen; die dem Gene-
senennachweis zugrundeliegende Testung muss nach
der Erlangung der vollständigen Schutzimpfung nach
§2 Absatz 5 erfolgt sein.“
8. In §11 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j“ durch die Textstelle ,,nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §10k“ ersetzt.
9. §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
10. In §13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 werden die Wörter
,,einschließlich Weihnachtsbaumverkauf“ gestrichen.
11. §13a Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
12. §14 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
13. §14a wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
13.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
13.1.2 Das Komma am Ende der Nummer 8 wird durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 9 gestrichen.
13.2 In Absatz 2 werden die Nummern 7 und 8 durch fol-
gende Nummer 7 ersetzt:
,,7.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten.“
13.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13.3.1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
13.3.2 Das Komma am Ende der Nummer 9 wird durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 10 gestrichen.
14. §15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
14.1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 7 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
,,8.Shishas und Wasserpfeifen dürfen jeweils nur durch
eine Person mit Einwegschläuchen und Einweg-
mundstücken benutzt werden; die Shishas und
Wasserpfeifen müssen nach jeder Benutzung voll-
ständig gereinigt werden.“
14.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Öffnung der Innen- und Außengastronomie für
den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener
Gesellschaften, ist in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des
Folgetages untersagt.“
15. §16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei der Bereitstellung von Übernachtungsangebo-
ten in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen,
auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtun-
gen gelten die folgenden Vorgaben:
1.die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k gelten mit der Maßgabe,
dass die Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10k Satz 1 Nummer 2 jeweils nach
72 Stunden zu wiederholen ist,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
Freitag, den 7. Januar 2022 5
HmbGVBl. Nr. 1
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach §7 zu erheben,
5. in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8; dies gilt nicht innerhalb des
persönlichen Gästebereichs sowie während des nach
Satz 2 zulässigen Verzehrs.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§15. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine Beher-
bergung von Personen zulässig, die
1. einen schriftlichen oder digitalen Nachweis über
eine vollständige Schutzimpfung gegen das Corona-
virus mit einem nicht in der Europäischen Union
zugelassenen Impfstoff sowie ein negatives Ergebnis
einer Testung mittels PCR-Test, die höchstens 48
Stunden vor dem Beginn der Beherbergung vorge-
nommen worden sein darf, vorlegen oder
2. die Voraussetzungen des §
6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 3, 4, 8 bis 10 und Nummer 11 Buchstabe b,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b
Doppelbuchstaben bb und cc der Coronavirus-Ein-
reiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz.
AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert am 22. Dezem-
ber 2021 (BAnz. AT 22.12.2021 V1), erfüllen und
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h vorlegen.
In den Fällen des Satzes 3 ist über die Vorlage des Test-
nachweises bei Beginn der Beherbergung hinaus jeweils
nach 72 Stunden ein negativer Coronavirus-Testnach-
weis nach §10h vorzulegen.“
16. §17 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
16.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
mit der Maßgabe, dass die Masken während der
Durchführung von Darbietungen, Ansprachen
oder Vorträgen durch die vortragenden oder darbie-
tenden Personen sowie während des nach §
15
zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen.“
16.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Soweit Angebote nach Maßgabe des optionalen Zwei-
G-Plus-Zugangsmodells nach §
10k erbracht werden,
gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 die Vorgaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4.“
17. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von The-
atern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen, Musik-
theatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien, Literatur-
häusern, Livemusikspielstätten und Musikclubs sowie
für Veranstaltungen in Galerien gelten die folgenden
Vorgaben:
1.die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher
sind nach §7 zu erheben,
5. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen,
6. es sind höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher
zulässig; §9 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
dung,
7.das Tanzen der Besucherinnen und Besucher ist
untersagt.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote, ins-
besondere für Verzehrtheater, gelten im Übrigen §§
13
und 15 mit Ausnahme des §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer
6. Für Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Einrich-
tungen unter freiem Himmel gelten die Vorgaben des
§
9; im Übrigen findet §
9 auf Veranstaltungen der in
Satz 1 genannten Einrichtungen keine Anwendung.
(2) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von
Museen, Gedenkstätten, Archiven, Ausstellungshäu-
sern, Bibliotheken mit Ausnahme der Hochschul
bibliotheken nach §22 Absatz 4, sowie für die Angebote
in geschlossenen Räumen von zoologischen und botani-
schen Gärten sowie von Tierparks gelten folgende Vor-
gaben:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher
sind nach §7 zu erheben,
5. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen sowie während des nach Satz 3 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen.
Für Bibliotheken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet
sind, sowie für die Bücherhallen Hamburg findet die
Vorgabe nach Satz 1 Nummer 4 keine Anwendung. Für
Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten
im Übrigen §§13 und 15.
(3) Für den Betrieb im Freien von zoologischen Gärten,
botanischen Gärten, Tierparks und Gedenkstätten gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher
sind nach §7 zu erheben,
4. die Größe von geführten Gruppen ist so zu begren-
zen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten können.
Soweit Angebote nach Maßgabe des optionalen Zwei-
G-Zugangsmodells nach §
10j erbracht werden, gelten
Freitag, den 7. Januar 2022
6 HmbGVBl. Nr. 1
anstelle der Vorgaben nach Satz 1 die Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 1 Satz 2.“
18. §18a erhält folgende Fassung:
,,§18a
Sportveranstaltungen vor Publikum
(1) Für Sportveranstaltungen vor einem Publikum in
hierfür eigens bestimmten Anlagen, insbesondere in
Sportstadien und Sporthallen, gelten vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 die folgenden Vorgaben:
1.die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. es sind die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und
Zuschauer nach §7 zu erheben,
5. für das Publikum gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe,
dass die Masken während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen,
6. es sind nur folgende Höchstzahlen von Zuschaue-
rinnen und Zuschauern zulässig:
a)
in geschlossenen Räumen höchstens 200 Zu
schauerinnen und Zuschauer,
b)
außerhalb von geschlossenen Räumen höchstens
1000 Zuschauerinnen und Zuschauer,
7. die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf festen
Sitz- oder Stehplätzen zu platzieren.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§
13 und 15. §
9 findet keine Anwen-
dung.
(2) Überregionale Sportveranstaltungen, bei denen zu
erwarten wäre, dass ein erheblicher Anteil der Zuschau-
erinnen und Zuschauer aus Gebieten außerhalb der
Freien und Hansestadt Hamburg anreisen würden, dür-
fen nicht vor einem Publikum durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 kann die
für Sport zuständige Behörde in besonders gelagerten
Fällen auf Antrag eine bestimmte höhere Zuschauer-
zahl genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu- und
Abgänge, die eine Entzerrung der Besucherströme
durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass
ermöglichen, verfügen,
2.geschlossene Räumlichkeiten verfügen über lüf-
tungstechnische Anlagen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren;
die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik
wird vermutet, wenn jeweils die diesbezüglichen
Empfehlungen des Umweltbundesamtes und die

allgemein anerkannten Regeln der Technik nach-
weislich beachtet werden,
3. die Durchführung der Veranstaltung mit der höhe-
ren Zuschauerzahl ist unter Berücksichtigung der
aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektions-
schutzgesichtspunkten vertretbar; bei der Bestim-
mung der Teilnehmerzahl sind insbesondere die
Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitären
Anlagen und der gastronomischen Angebote des
Veranstaltungsorts sowie die Kapazitäten des öffent-
lichen Personennahverkehrs sowie vorhandener
Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen in der
Umgebung des Veranstaltungsorts zu berücksichti-
gen.
Die Genehmigung kann auch für eine Serie von Veran-
staltungen der gleichen Art am selben Veranstaltungs-
ort erteilt werden. Die Genehmigung kann mit Aufla-
gen zum Infektionsschutz, insbesondere mit Bestim-
mungen zur Belegung vorhandener Sitz- und Stehplätze
und zur Anordnung von Sitz- und Stehplätzen, die
gesondert für die Veranstaltung eingerichtet werden,
sowie Beschränkungen des Ausschanks und des Ver-
zehrs alkoholischer Getränke, versehen werden. Die
Genehmigung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart ver-
schlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung
mit der bestimmten höheren Zuschauerzahl unter
Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertret-
bar ist.
(4) Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1
außerhalb von geschlossenen Räumen können mit bis
zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern abweichend
von Absatz 1 Satz 1 auch unter den folgenden Vorgaben
durchgeführt werden:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3.
die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und
Zuschauer sind nach §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und den Bereichen der
Sportausübung ist ein Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet Anwendung.
(5) Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleichbare
nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe kontaktloser
Sportarten unter freiem Himmel im öffentlichen Raum
sind mit bis zu 250 Sportausübenden zulässig. Es gelten
folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §
6 ist zu erstellen; in die-
sem sind insbesondere die Anordnung der Start-
plätze, die Staffelung der Sportausübenden beim
Start sowie die sanitären Einrichtungen darzulegen,
3. die Kontaktdaten der Sportausübenden sind nach
§7 zu erheben,
4. der Start der Sportausübenden ist zeitlich dergestalt
zu staffeln, dass jeweils gleichzeitig höchstens 30
Sportausübende starten,
5. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publikums
ansammlungen im öffentlichen Raum sind durch
geeignete Maßnahmen der Veranstalterin oder des
Veranstalters zu vermeiden.
Soweit die Veranstaltung nach Maßgabe des optionalen
Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §10k durchgeführt
wird, gelten anstelle der Vorgaben nach den Sätzen 1
und 2 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
Freitag, den 7. Januar 2022 7
HmbGVBl. Nr. 1
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Sportausübenden sind nach
§7 zu erheben,
4. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publikums
ansammlungen im öffentlichen Raum sind durch
geeignete Maßnahmen der Veranstalterin oder des
Veranstalters zu vermeiden.“
19. §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
20. In §18c Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Maß-
gabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j“ durch die Textstelle ,,nach Maßgabe des optiona-
len Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §10k“ ersetzt.
21. §19 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Werden die Angebote im optionalen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell nach §10k erbracht, gelten anstelle der
Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 die Vorgaben nach
Absatz 2.
21.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
22. §20 wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
22.1.1 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
22.1.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Werden Angebote im Freien nach Maßgabe des

optionalen Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §
10k
erbracht, so gelten anstelle von Satz 3 Nummern 1 bis 4
die Vorgaben nach Satz 2 Nummern 2 bis 4.“
22.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
22.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
22.3.1 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
22.3.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Werden Angebote im Freien nach Maßgabe des

optionalen Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §
10k
erbracht, so gelten anstelle von Satz 3 Nummern 1 bis 6
die Vorgaben nach Satz 2 Nummern 2 bis 4.“
22.4 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,nach den Vorga-
ben des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
erbracht,“ durch die Textstelle ,,nach den Vorgaben des
optionalen Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §
10k
erbracht,“ ersetzt.
23. §21 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
24. §22 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
24.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Maßgabe des optio-
nalen Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j“ durch die
Textstelle ,,nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k“ ersetzt.
24.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ein Betrieb nach Maßgabe des optionalen Zwei-G-
Plus-Zugangsmodells nach §10k ist nur zulässig, wenn
für Studierende, die aufgrund der Vorgaben nach §10k
an Lehr- und Lernveranstaltungen nicht in Präsenz
teilnehmen dürfen, geeignete Ersatzangebote erbracht
werden.“
24.2 In Absatz 4 erhalten Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,Soweit Bibliotheken an Hochschulen nach Maßgabe
des optionalen Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach
§
10k betrieben werden, gelten anstelle der Vorgaben
nach Satz 1 die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 1; die Vor-
gabe nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 findet für Biblio-
theken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet sind, keine
Anwendung. Ein Betrieb nach Maßgabe des optionalen
Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach §10k ist nur zuläs-
sig, wenn für Nutzerinnen und Nutzer, die die Vorgaben
nach §
10k nicht erfüllen, geeignete Ersatzangebote,
insbesondere durch einen Leihbetrieb, erbracht wer-
den.“
25. §23 Absatz 1b Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Musterhygieneplan nach Absatz 1 Satz 2 kann
über Satz 1 hinaus auch vorsehen, dass die von Satz 1
erfassten Personen einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 sowie zusätzlich einen Coronavirus-Test-
nachweis nach §
10h oder einen Nachweis über eine
Auffrischimpfung nach §
2 Absatz 6a vorzulegen
haben.“
26. §30 wird wie folgt geändert:
26.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26.1.1 Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d)
sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung eine
FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske
mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard,“.
26.1.2 Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a)
während der gesamten Besuchszeit ist der Mindest-
abstand zwischen den Besucherinnen und Besu-
chern und den pflegebedürftigen Personen von 1,5
Metern einzuhalten; §3 Absatz 2 Satz 2 findet keine
Anwendung; die Unterschreitung des Mindest
abstandes sowie ein unmittelbarer Körperkontakt
zwischen den Besucherinnen und Besuchern und
den pflegebedürftigen Personen sind für die Dauer
von bis zu 15 Minuten kumuliert je Besuch
erlaubt,“.
26.2 Absatz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
sämtliche Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste haben während der Arbeitszeit eine FFP2-
Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit
technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard zu tragen sowie sich an jedem
Arbeitstag vor Arbeitsbeginn einer Testung in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus mittels Schnelltest nach §
10d zu
Freitag, den 7. Januar 2022
8 HmbGVBl. Nr. 1
unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem
Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu
dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die
Trägerin oder der Träger umgehend der zuständi-
gen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Trä-
ger organisiert die erforderlichen Testungen,“.
26.3 Absatz 9 wird aufgehoben.
27. §31 wird wie folgt geändert:
27.1 Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Reduzierung des unmittelbaren Körperkontaktes
zwischen Personen,“.
27.2 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die Besucherinnen und Besucher gilt vom Zeit-
punkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens
der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard; in den Außenbereichen der Einrichtung gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern, zum Bei-
spiel beim Schieben eines Rollstuhls, sowie bei unmit-
telbarem Körperkontakt nicht eingehalten werden
kann.“
27.3 In Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
,,Sämtliche Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste haben während der Arbeitszeit eine FFP2-
Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard zu tragen.“
28. In §31a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Sämtliche Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste haben während der Arbeitszeit eine FFP2-
Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard zu tragen.“
29. In §31b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Sämtliche Beschäftigte der Einrichtungen oder
Dienste haben während der Arbeitszeit eine FFP2-
Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard zu tragen.“
30. In §32 erhalten Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:
,,(1) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrich-
tungen gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alterna-
tive des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert
am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172), sind ver-
pflichtet, die Nutzung der Einrichtung im Rahmen der
vor der Pandemie üblichen Öffnungszeiten unter
Beachtung der folgenden Vorgaben zu ermöglichen:
1. Trägerinnen und Träger der Einrichtungen haben
ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept sowie
angepasste Hygienepläne zu erstellen und auf dieser
Grundlage die Nutzung der Einrichtung zu ermögli-
chen; die Anzahl der zu betreuenden Tagespflege-
gäste ist bei Bedarf entsprechend den räumlichen
Gegebenheiten, dem Schutzkonzept und dem Hygi-
eneplan unter Berücksichtigung der Impfquote zu
reduzieren; die Auswahl der zu betreuenden Tages-
pflegegäste obliegt der Einrichtungsleitung,
2.(aufgehoben)
3. die Tagespflegegäste und regelmäßig die Einrich-
tung während der Öffnungszeit betretende externe
Personen sind in den allgemeinen Hygienevorgaben
gemäß §5 zu unterweisen,
4. externe Personen dürfen die Einrichtung nur mit
Zustimmung der Einrichtungsleitung betreten; im
Falle der Gewährung des Zutritts finden Nummer 5
und §30 Absatz 2 entsprechende Anwendung,
5. die Tagespflegegäste erfüllen die folgenden Voraus-
setzungen:
a)
sie weisen keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des §2
Absatz 8 auf, sind nicht aktuell positiv auf das
Coronavirus getestet worden und sind keine enge
Kontaktperson entsprechend der Definition
durch das Robert Koch-Institut; dies bestätigen
sie oder ihre rechtliche Vertretung schriftlich,
b)
sie werden unmittelbar vor dem Besuch der Ein-
richtung einem von dieser durchgeführten
Schnelltest gemäß §
10d unterzogen, dessen
Ergebnis negativ ist; ausnahmsweise kann von
einer Testung der Tagespflegegäste abgesehen
werden, wenn diese aufgrund kognitiver Ein-
schränkungen die Teilnahme an der Testung
nicht tolerieren,
c)
sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens des Einrichtungsgebäu-
des eine medizinische Maske nach §8,
d)
zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbar-
keit werden ihre Kontaktdaten und der Zeitraum
der Anwesenheit erfasst.
(2) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtun-
gen sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Prä-
ventionsmaßnahmen zu sorgen:
1. der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
sind grundsätzlich einzuhalten; bei Kontakten
innerhalb der Einrichtung zwischen Tagespflegegäs-
ten, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, kann auf das Einhalten des Min-
destabstands verzichtet werden; auf die Einhaltung
des Mindestabstandes kann darüber hinaus verzich-
tet werden, wenn
a)
der Anteil der die Einrichtung insgesamt nutzen-
den Tagespflegegäste, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
(Immunisierungsquote), mindestens 87 vom
Hundert beträgt und
b)
für eine angemessene Lüftung gesorgt wird,
2.der unmittelbare Körperkontakt zwischen dem
Pflege- und Betreuungspersonal und den Tagespfle-
gegästen ist auf das notwendige Maß zu beschrän-
ken,
3.Beschäftigte haben während der Arbeitszeit eine
FFP2-Maske zu tragen sowie sich täglich vor
Arbeitsbeginn einer Testung in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von
dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives
Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umge-
hend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trä-
gerin oder der Träger organisiert die erforderlichen
Testungen,
Freitag, den 7. Januar 2022 9
HmbGVBl. Nr. 1
4. die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-
Instituts zu Prävention und Management von
COVlD-19-Erkrankungen in der stationären bezie-
hungsweise ambulanten Altenpflege sind in entspre-
chender Anwendung konsequent im Rahmen der
Möglichkeiten vor Ort zu befolgen, sofern nicht
durch Rechtsverordnung oder die zuständige
Behörde anderweitige Regelungen getroffen wer-
den.
(3) Tagespflegegäste, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, sollen nach Mög-
lichkeit von den Angehörigen nach Absprache mit der
Trägerin beziehungsweise dem Träger der Tagespflege-
einrichtung zu dieser gebracht und von dort wieder
abgeholt werden. Werden Tagespflegegäste einer Ein-
richtung, die über eine Immunisierungsquote von
weniger als 87 vom Hundert verfügt, vom Fahrdienst
abgeholt und nach Hause gebracht, darf die Belegung
des Transportfahrzeugs im Verhältnis zur Sitzzahl 50
vom Hundert nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn
ausschließlich Tagespflegegäste transportiert werden,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz
6 verfügen. Werden Tagespflegegäste einer Einrichtung
mit einer Immunisierungsquote von mindestens 87
vom Hundert befördert, gilt Satz 3 entsprechend. Bei
der Beförderung gilt für das Fahrpersonal die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen
Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder
höherwertigem Schutzstandard und für die Tagespfle-
gegäste die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8. Die Betreiberinnen und Betreiber von
Fahrzeugen beziehungsweise die Fahrerinnen und Fah-
rer haben die Tagespflegegäste durch schriftliche, akus-
tische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche
Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur
Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern.“
31. §33 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,“.
32. §34a erhält folgende Fassung:
,,§34a
Einrichtungen des Justizvollzugs
(1) Personen, die als Gefangene oder Untergebrachte in
eine Einrichtung des Justizvollzugs aufgenommen wer-
den, sind in den ersten 14 Tagen ihres Aufenthaltes von
anderen Gefangenen und Untergebrachten, die bereits
länger als 14 Tage inhaftiert sind, zu trennen. Persönli-
che Kontakte zu anderen Personen sind während dieser
Zeit auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren. Für
Gefangene und Untergebrachte, die nach einem vorü-
bergehenden Aufenthalt außerhalb der Anstalt in eine
Einrichtung des Justizvollzugs zurückkehren, kann
diese Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Tren-
nung im Sinne der Sätze 1 und 2 anordnen, wenn dafür
die medizinische Notwendigkeit durch den Ärztlichen
Dienst des Justizvollzugs festgestellt wurde. Die nähere
Ausgestaltung obliegt der für Justiz zuständigen
Behörde.
(2) Gefangene und Untergebrachte, bei denen der Ver-
dacht einer Infektion mit dem Coronavirus besteht oder
eine solche nachgewiesen ist, sind von den übrigen
Gefangenen und Untergebrachten im Sinne des §
30
Absatz 1 Satz 2 IfSG abzusondern.
(3) Die Gewährung von
1. Ausgängen, Freistellungen von der Haft und Frei-
gängen nach §12 des Hamburgischen Strafvollzugs-
gesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257),
zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl.
S. 285), in der jeweils geltenden Fassung,
2. Ausgängen, Freistellungen von der Haft und Frei-
gängen nach §
12 des Hamburgischen Jugendstraf-
vollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl.
S. 257, 280), zuletzt geändert am 27. April 2021
(HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils geltenden
Fassung und
3.
Ausgängen, Langzeitausgängen und Freigängen
nach §
13 des Hamburgischen Sicherungsverwah-
rungsvollzugsgesetzesvom21.Mai2013(HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 27. April 2021
(HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils geltenden
Fassung
(unbegleitete Vollzugslockerungen) kann davon abhän-
gig gemacht werden, dass die bzw. der Gefangene oder
Untergebrachte vor der Gewährung schriftlich einwil-
ligt, innerhalb von sieben Tagen nach Rückkehr bis zu
vier Schnelltests als Selbsttest unter Aufsicht einer bzw.
eines Bediensteten der jeweiligen Einrichtung des Jus-
tizvollzugs vorzunehmen. Die Einrichtungsleitung legt
Anzahl und Zeitpunkt der Testungen nach Satz 1 unter
Berücksichtigung der Dauer der unbegleiteten Voll-
zugslockerung fest. Für Gefangene und Untergebrachte,
die nach Rückkehr eine oder mehrere der Testungen
nach den Sätzen 1 und 2 verweigern, gilt Absatz 1 Satz 3
mit der Maßgabe, dass eine Feststellung der medizini-
schen Notwendigkeit durch den Ärztlichen Dienst des
Justizvollzugs entbehrlich ist.
(4) Besucherinnen und Besuchern sowie Aufsuchenden
ist der Zugang zu Einrichtungen des Justizvollzugs nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses nach §
10h gestattet. §
10h Absatz 2 findet keine
Anwendung.
(5) Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben in Ein-
richtungen des Justizvollzugs eine FFP2-Maske oder
eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch ver-
gleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard zu
tragen. Für alle übrigen Personen gilt in Einrichtungen
des Justizvollzugs die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §
8. Die für Justiz zuständige
Behörde kann in bestimmten Fällen beziehungsweise
für bestimmte räumliche Bereiche in den Einrichtun-
gen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen sowie
abweichend von Satz 2 eine Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske
mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard anordnen.
(6) Auf den Vollzug von Jugendarrest im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert am 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2099, 2112), in der jeweils geltenden
Fassung finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(7) Für den offenen Vollzug kann die für Justiz zustän-
dige Behörde abweichende Regelungen treffen.“
33. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
33.1 Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben.
33.2 Nummern 15 bis 16b erhalten folgende Fassung:
Freitag, den 7. Januar 2022
10 HmbGVBl. Nr. 1
,,15. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §10k an einer Veranstaltung nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
16. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§
10k als Veranstalterin oder Veranstalter einer
Veranstaltung nach dem Zwei-G-Plus-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an der Veranstal-
tung ausschließlich Personen teilnehmen, die die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfül-
len,
16a.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
16b. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchsta-
ben a und b die Teilnehmerzahl nicht entspre-
chend den Vorgaben begrenzt,“.
33.3 Hinter Nummer 16b wird folgende Nummer 16c einge-
fügt:
,,16c. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 tanzt,“.
33.4 Nummern 17 bis 25a werden aufgehoben.
33.5 Nummern 33 und 34 erhalten folgende Fassung:
,,33.
entgegen §10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und §10k
an einer Versammlung oder Zusammenkunft
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teil-
nimmt, ohne die erforderlichen Zugangsvoraus-
setzungen zu erfüllen,
34.
entgegen §10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als Ver-
antwortliche oder Verantwortlicher einer Ver-
sammlung oder Zusammenkunft nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass bei dieser Veranstaltung ausschließlich Per-
sonen teilnehmen, die die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.6 Nummern 52 und 53 erhalten folgende Fassung:
,,52.
entgegen §11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und §10k
an einer religiösen Veranstaltung nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
53.
entgegen §11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als Ver-
anstalterin oder Veranstalter einer religiösen Ver-
anstaltung nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmo-
dell nicht sicherstellt, dass an dieser Veranstal-
tung ausschließlich Personen teilnehmen, die die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfül-
len,“.
33.7 Nummern 54 und 55 erhalten folgende Fassung:
,,54.
entgegen §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k an einer touristischen Stadt-
rundfahrt im Linien- und Gelegenheitsverkehr,
an einer Schiffs- oder Hafenrundfahrt zu Wasser
oder an Land oder an einer vergleichbaren Fahrt
zu touristischen Zwecken nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
55. entgegen §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§
10k als Veranstalterin oder Veranstalter einer
touristischen Stadtrundfahrt im Linien- und
Gelegenheitsverkehr, einer Schiffs- oder Hafen-
rundfahrt zu Wasser oder an Land oder einer ver-
gleichbaren Fahrt zu touristischen Zwecken
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass ausschließlich Personen teil-
nehmen, die die erforderlichen Zugangsvoraus-
setzungen erfüllen,“.
33.8 Nummern 61a und 61b erhalten folgende Fassung:
,,61a.
entgegen §13a Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§10k an einer Messe oder Ausstellung im Sinne
der Gewerbeordnung teilnimmt, ohne die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
61b.
entgegen §13a Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als
Veranstalterin oder Veranstalter einer Messe oder
Ausstellung im Sinne der Gewerbeordnung nicht
sicherstellt, dass bei dieser ausschließlich Besu-
cherinnen und Besucher anwesend sind, die die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfül-
len,“.
33.9 Nummern 63 und 64 erhalten folgende Fassung:
,,63. entgegen §14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k eine Dienstleistung nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell in Anspruch nimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
64. entgegen §14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als
Anbieterin oder Anbieter einer Dienstleistung
nach §
14 Absatz 1 bei dem Angebot nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass dieses Angebot ausschließlich Personen in
Anspruch nehmen, die die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.10 Nummern 70 und 70a erhalten folgende Fassung:
,,70. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k eine Prostitutionsstätte betritt
und Dienstleistungen nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell in Anspruch nimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
70a. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§10k als Anbieterin oder Anbieter einer Dienst-
leistung nach §
14a Absatz 1 bei dem Angebot
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an diesem ausschließlich Perso-
nen teilnehmen, die die erforderlichen Zugangs-
voraussetzungen erfüllen,“.
33.11 Nummer 72a wird aufgehoben.
33.12 Nummer 76 erhält folgende Fassung:
,,76. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 7 in Verbin-
dung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
und §
10k Dienstleistungen nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell in Anspruch nimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,“.
Freitag, den 7. Januar 2022 11
HmbGVBl. Nr. 1
33.13 Nummer 76a wird aufgehoben.
33.14 Nummer 80 erhält folgende Fassung:
,,80.
entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 6 in Verbin-
dung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
und §
10k Dienstleistungen nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell in Anspruch nimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen, oder eine Dienstleistung solchen Perso-
nen erbringt, die nicht die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.15 Nummer 82a wird aufgehoben.
33.16 Nummern 93 bis 95 erhalten folgende Fassung:
,,93. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k eine nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell betriebene Gaststätte betritt,
ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzun-
gen zu erfüllen,
94.
entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§
10k als Betreiberin oder Betreiber einer nach
dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell betriebenen
Gaststätte nicht sicherstellt, dass in dieser aus-
schließlich Gäste bewirtet werden, die die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen,
95. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt oder als Betriebsinhaberin oder
Betriebsinhaber nicht sicherzustellt, dass die
Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 einhalten,“.
33.17 Hinter Nummer 97 wird folgende Nummer 97a einge-
fügt:
,,97a.
entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Shishas
und Wasserpfeifen nicht entsprechend den Vor-
gaben nutzt oder bereitstellt oder nicht nach
jeder Benutzung vollständig reinigt,“.
33.18 Nummern 107 und 108 erhalten folgende Fassung:
,,107.
entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k ein Übernachtungsangebot in
einem Beherbergungsbetrieb, in einer Ferien-
wohnung, auf einem Campingplatz oder in einer
vergleichbaren Einrichtung nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell wahrnimmt, ohne die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
108. entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§10k bei Übernachtungsangeboten in Beherber-
gungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Cam-
pingplätzen oder in Einrichtungen nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass ausschließlich solche Personen beherbergt
werden, die die erforderlichen Zugangsvoraus-
setzungen erfüllen,“.
33.19 Nummern 112 und 113 erhalten folgende Fassung:
,,112.
entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k an einer Freizeitaktivität in
geschlossenen Räumen oder an einer touristi-
schen Gästeführung in geschlossenen Räumen
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teil-
nimmt, ohne die erforderlichen Zugangsvoraus-
setzungen zu erfüllen,
113. entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§
10k als Veranstalterin oder Veranstalter einer
Freizeitaktivität in geschlossenen Räumen oder
einer touristischen Gästeführung in geschlosse-
nen Räumen nach dem Zwei-G-Plus-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dieser aus-
schließlich Personen teilnehmen, die die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.20 Nummern 116 bis 119 erhalten folgende Fassung:
,,116.
entgegen §17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und §10k
an einer Freizeitaktivität im Freien oder an einer
touristischen Gästeführung im Freien nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
117.
entgegen §17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als Ver-
anstalterin oder Veranstalter einer Freizeitaktivi-
tät im Freien oder einer touristischen Gästefüh-
rung im Freien nach dem Zwei-G-Plus-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an dieser
ausschließlich Personen teilnehmen, die die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfül-
len,
118.
entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k eine Einrichtung nach §
18
Absatz 1 nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell
besucht, ohne die erforderlichen Zugangsvoraus-
setzungen zu erfüllen,
119.
entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§
10k als Betreiberin oder Betreiber einer Ein-
richtung nach §
18 Absatz 1 nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass die
Angebote ausschließlich von Personen wahrge-
nommenwerden,diedieerforderlichenZugangs-
voraussetzungen erfüllen,“.
33.21 Nummer 119b erhält folgende Fassung:
,,119b.
entgegen §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die
Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht
entsprechend den Vorgaben begrenzt,“.
33.22 Hinter Nummer 119b wird folgende Nummer 119c ein-
gefügt:
,,119c. entgegen §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 tanzt,“.
33.23 Nummern 120 bis 125 erhalten folgende Fassung:
,,120.
entgegen §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 eine Einrichtung oder ein Angebot nach
§18 Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell besucht und das 16. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Corona-
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu
verfügen,
121. entgegen §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
oder eines Angebots nach §
18 Absatz 2 Satz 1
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
Freitag, den 7. Januar 2022
12 HmbGVBl. Nr. 1
stellt, dass die Angebote ausschließlich von
Personen wahrgenommen werden, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
122.entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§10k eine Einrichtung oder ein Angebot nach
§
18 Absatz 3 Satz 1 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell besucht, ohne die erforderli-
chen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
123. entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §
10k als
Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
oder eines Angebots nach §
18 Absatz 3 Satz 1
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass die Angebote ausschließlich
von Personen wahrgenommen werden, die die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfül-
len,
124.
entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 und 2 und §10k eine Sportveranstaltung vor
Publikum nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmo-
dell besucht, ohne die erforderlichen Zugangs-
voraussetzungen zu erfüllen,
125. entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und §
10k als Veranstalterin oder Veranstalter
einer Sportveranstaltung vor Publikum nach
dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an der Veranstaltung ausschließlich
Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen,
die die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
erfüllen,“.
33.24 Nummern 125b bis 130 erhalten folgende Fassung:
,,125b.entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buch-
staben a und b die Anzahl der Zuschauerinnen
und Zuschauer nicht entsprechend den Vorga-
ben begrenzt,
125c.
entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das
Publikum nicht auf festen Sitz- oder Stehplät-
zen platziert,
126. entgegen §18a Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 den
Start der Sportausübenden nicht entsprechend
den dortigen Vorgaben zeitlich staffelt,
127. entgegen §
18a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k an einer Laufveranstaltung, einem Rad-
rennen oder an einem vergleichbaren nicht-
stationären sportlichen Wettkampf einer kon-
taktlosen Sportart im öffentlichen Raum nach
dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt,
ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzun-
gen zu erfüllen,
128.
entgegen §
18a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k
als Veranstalterin oder Veranstalter einer Lauf-
veranstaltung, eines Radrennens oder eines ver-
gleichbaren nicht-stationären sportlichen
Wettkampfs nach dem Zwei-G-Plus-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass an der Veranstal-
tung ausschließlich Personen teilnehmen, die
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
erfüllen,
129.
entgegen §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 und 2 und §10k an einem Volksfest nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
130. entgegen §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und §
10k als Veranstalterin oder Veranstalter
eines Volksfestes nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dem
Volksfest ausschließlich Personen teilnehmen,
die die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
erfüllen,“.
33.25 Nummern 132 und 133 erhalten folgende Fassung:
,,132.
entgegen §
18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k einen Weihnachts- oder Wintermarkt
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell betritt,
ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzun-
gen zu erfüllen,
133.
entgegen §
18c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k
als Veranstalterin oder Veranstalter eines Weih-
nachts- oder Wintermarktes nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass das
Angebot ausschließlich von Personen wahrge-
nommen wird, die die erforderlichen Zugangs-
voraussetzungen erfüllen,“.
33.26 Nummern 136 bis 139 erhalten folgende Fassung:
,,136.entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und §10j Absatz
1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und §10k an einem
Angebot nach §
19 Absatz 1 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne
die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
137. entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§
19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und §
10j Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als Anbiete-
rin oder Anbieter eines Angebots nach §
19
Absatz 1 Satz 1 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dem
Angebot ausschließlich Personen teilnehmen,
die die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
erfüllen,
138.
entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k an einem Angebot nach §
19
Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell teilnimmt, ohne die erforder
lichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
139. entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und §
10k als Anbieterin oder Anbieter eines
Angebots nach §
19 Absatz 2 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Angebot ausschließlich Personen
teilnehmen, die die erforderlichen Zugangsvor-
aussetzungen erfüllen,“.
Freitag, den 7. Januar 2022 13
HmbGVBl. Nr. 1
33.27 Nummern 147a bis 148 erhalten folgende Fassung:
,,147a. entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k an einem Angebot nach §
20
Absatz 1 Satz 2 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell teilnimmt, ohne die erforder
lichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
147b.
entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und §
10k als Anbieterin oder Anbieter eines
Angebots nach §
20 Absatz 1 Satz 2 nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Angebot ausschließlich Personen
teilnehmen, die die erforderlichen Zugangsvor-
aussetzungen erfüllen,
147c. entgegen §20 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k an einem Angebot nach §
20 Absatz 1
Satz 4 nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell
teilnimmt, ohne die erforderlichen Zugangsvo-
raussetzungen zu erfüllen,
147d. entgegen §20 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §
10k als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§
20 Absatz 1 Satz 4 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dem
Angebot ausschließlich Personen teilnehmen,
die die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
erfüllen,
147e.
entgegen §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k an einem Angebot nach §
20
Absatz 2 Satz 1 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell teilnimmt, ohne die erforder
lichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
148.
entgegen §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und §
10k als Anbieterin oder Anbieter eines
Angebots nach §
20 Absatz 2 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Angebot ausschließlich Personen
teilnehmen, die die erforderlichen Zugangsvor-
aussetzungen erfüllen,“.
33.28 Hinter Nummer 148 werden folgende Nummern 148a
und 148b eingefügt:
,,148a.
entgegen §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2 und §
10k an einem Angebot nach §
20
Absatz 3 Sätze 1 und 2 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell teilnimmt, ohne die erforder
lichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
148b. entgegen §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Ver-
bindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und §
10k als Anbieterin oder Anbieter eines
Angebots nach §20 Absatz 3 Sätze 1 und 2 nach
dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dem Angebot ausschließlich Per-
sonen teilnehmen, die die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.29 Nummern 151 und 152 erhalten folgende Fassung:
,,151.entgegen §20 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k an einem Angebot nach §
20 Absatz 3
Satz 4 nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell
teilnimmt oder eine Einrichtung nach §
20
Absatz 3 Satz 4 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell betritt, ohne die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
152.entgegen §20 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §
10k als
Anbieterin oder Anbieter eines Angebots nach
§
20 Absatz 3 Satz 4 nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell oder als Betreiberin oder
Betreiber einer Einrichtung nach §20 Absatz 3
Satz 4 nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dem Angebot aus-
schließlich Personen teilnehmen, die die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.30 Nummern 155 und 156 erhalten folgende Fassung:
,,155.
entgegen §21 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k an einem Angebot nach §
21 Absatz 1
Satz 1 nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell
teilnimmt, ohne die erforderlichen Zugangs
voraussetzungen zu erfüllen,
156.
entgegen §21 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k
als Betreiberin oder Betreiber von Spielbanken,
Spielhallen, Wettvermittlungsstellen oder ähn-
lichen Betrieben nach dem Zwei-G-Plus-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dem
Angebot ausschließlich Personen teilnehmen,
die die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
erfüllen,“.
33.31 Nummern 167 bis 167b erhalten folgende Fassung:
,,167. entgegen §30 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d
als Besucherin oder Besucher die Pflicht zum
Tragen der erforderlichen Maske nicht befolgt,
167a.
entgegen §33 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k an einem Angebot nach dem Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
167b. entgegen §33 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k
als Anbieterin oder Anbieter eines Senioren-
treffpunktes oder einer Seniorengruppe nach
dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dem Angebot ausschließlich Per-
sonen teilnehmen, die die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
33.32 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10
Absatz 2 Nummer 2, §10 Absatz 3 Nummer 2,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
10 Absatz 7 Satz 1, §
10
Absatz 7 Satz 6 Nummer 1, §12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §13
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
14 Absatz 1 Nummer 2, §
14
Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, §14a Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 3
Nummer 1, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §15
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
17 Absatz 1 Nummer 2, §
17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
§18a Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, §18a Absatz 5
Satz 3 Nummer 1, §18b Absatz 1 Satz 1 Num-
Freitag, den 7. Januar 2022
14 HmbGVBl. Nr. 1
mer 3, §
18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
18c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, §19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 1, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, §21 Satz 1 Nummer
2, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder §33 Satz
1 Nummer 2 die allgemeinen Hygienevorgaben
gemäß §5 nicht einhält,
170. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
10
Absatz 2 Nummer 3, §10 Absatz 3 Nummer 3,
§
10 Absatz 6 Satz 2, §
10 Absatz 7 Satz 2, §
10
Absatz 7 Satz 6 Nummer 2, §12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14 Absatz 1
Nummer 3, §
14 Absatz 2 Nummer 2, §
14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §14a Absatz 2 Num-
mer 2, §14a Absatz 3 Nummer 2, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §15 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1
Nummer 3, §17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, §18a Absatz 5 Satz 2 Num-
mer 2, §
18a Absatz 5 Satz 3 Nummer 2, §
18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18c Absatz 1 Satz
1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 3
Satz 2 Nummer 3, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer
3, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 4
Satz 2 Nummer 2, §
21 Satz 1 Nummer 3, §
22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder §
33 Satz 1
Nummer 3 ein Schutzkonzept gemäß §6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder
die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht
gewährleistet,
171. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
10
Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3,
§
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §
14 Absatz 1 Nummer 4, §
14
Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §14a Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3
Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §17 Absatz 1 Num-
mer 4, §
17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 4
Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 5 Satz 2 Num-
mer 3, §
18a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3, §
18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18c Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 3
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21 Satz 1 Nummer
4 oder §
33 Satz 1 Nummer 4 Kontaktdaten
gemäß §
7 nicht erfasst, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
172. entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §10 Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7
Satz 6 Nummer 3, §
11 Absatz 2 Satz 2, §
12
Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
§13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §14 Absatz 1
Nummer 4, §
14 Absatz 2 Nummer 3, §
14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a Absatz 2 Num-
mer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer
4, §17 Absatz 1 Nummer 4, §17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §18
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
§18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 5
Satz 2 Nummer 3, §18a Absatz 5 Satz 3 Num-
mer 3, §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
18c
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, §21
Satz 1 Nummer 4 oder §
33 Satz 1 Nummer 4
Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend
angibt.“
34. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Februar
2022 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft.
Hamburg, den 7. Januar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 7. Januar 2022 15
HmbGVBl. Nr. 1
Begründung
zur Einundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Einundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden aufgrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg dringend notwendige Anpassungen und Ergänzungen
des Schutzkonzepts vorgenommen: Das durch die Verordnung für Einrichtungen, Betriebe und
Angebote, die durch ein hohes Infektionsrisiko gekennzeichnet sind, vorgeschriebene Zwei-
G-Zugangsmodell wird um die Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses ergänzt (sog. Zwei-G-Plus-Zugangsmodell). Ferner werden die Höchstgrenzen der Teil-
nehmerzahlen für Veranstaltungen aller Art angepasst.
Durch die vorgenannten sowie die übrigen Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wird der besorgniserregenden infektionsepidemiologischen
Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine erhebliche Aus-
lastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, eine sehr hohe und weiterhin stei-
gende Anzahl von Neuinfektionen, die wahrscheinliche Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber noch nicht hinreichenden
Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass in
einigen Teilen des Bundesgebietes weiterhin eine besonders hohe Auslastung der medizini-
schen Versorgungskapazitäten sowie weiterhin außerordentlich hohe Neuinfektionszahlen zu
beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht zwangsläufig einen deut-
lichen Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich. Der bundes-
weite Wert der 7-Tage-Inzidenz erreichte im November die bisher höchsten Werte seit dem
Beginn der Pandemie und steigt nach zwischenzeitlicher Abnahme über den Dezember seit
den letzten Dezembertagen wieder an (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz: 6. Dezem-
ber: 441,9; 7. Dezember: 432,2; 8. Dezember: 427; 9. Dezember: 422,3; 10. Dezember: 413,7;
11. Dezember: 402,9; 12. Dezember: 390,9; 13. Dezember: 389,2; 14. Dezember: 375,0; 15.
Dezember: 353,0; 16. Dezember: 340,1; 17. Dezember: 331,8; 18. Dezember: 321,8; 19. De-
zember: 315,4; 20. Dezember: 316,0; 21. Dezember: 306,4; 22. Dezember: 289,0; 23. Dezem-
ber: 280,3; 24. Dezember: 265,8; 25. Dezember: 242,9; 26. Dezember: 220,7; 27. Dezember:
222,7; 28. Dezember: 215,6; 29. Dezember: 205,5; 30. Dezember: 207,4; 31. Dezember:
214,9; 1. Januar: 220,3; 2. Januar: 222,7; 3. Januar: 232,4; 4. Januar: 239,9; 5. Januar: 258,6;
Hinweis: Bei der Interpretation der Fallzahlen ist zu beachten, dass während der Feiertage
rund um den Jahreswechsel eine geringere Test- und Meldeaktivität vorgelegen haben dürfte,
so dass die ausgewiesenen Daten insoweit nur ein unvollständiges Bild der epidemiologischen
Lage wiedergeben).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind an
dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des
Freitag, den 7. Januar 2022
16 HmbGVBl. Nr. 1
Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemio-
logischen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung
der infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verord-
nungsgebers über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Corona-
virus-Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der inten-
sivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten
differenzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpf-
ten Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die Beibehaltung und die weitere Ergän-
zung der bestehenden Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Be-
völkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbe-
sondere, weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt,
noch nicht hinreichend groß ist. Nur die vollständige Impfung vermittelt einen hohen Schutz
vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung. Ein weiterer Anstieg von Neuinfek-
tionen in der Bevölkerung, insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften, birgt somit die Gefahr
einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzu-
wenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe und zunehmende Auslastung der intensivme-
dizinischen Kapazitäten sowie die alsbald zu erwartende Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vorsicht und die Beibehaltung eines
hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Jan_2022/2022-01-04-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für
die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung)
als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als mo-
derat ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochen-
bericht/Wochenbericht_2021-12-30.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Freitag, den 7. Januar 2022 17
HmbGVBl. Nr. 1
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zuletzt sowohl An-
fang als auch Ende Dezember 2021 durch ansteigende Werte der Anzahl der in Bezug auf die
mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb
von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit
einer hohen Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhöhung des tagesaktuell
ermittelten Werts der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz
weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegt. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz
in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Be-
rechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 6. Dezember: 3,08; 7. Dezember: 2,75; 8.
Dezember: 3,51; 9. Dezember: 2,70; 10. Dezember: 3,24; 11. Dezember: 3,51; 12. Dezember:
3,94; 13. Dezember: 3,78; 14. Dezember: 3,40; 15. Dezember: 3,83; 16. Dezember: 3,62; 17.
Dezember: 3,83; 18. Dezember: 3,35; 19. Dezember: 3,72; 20. Dezember: 3,13; 21. Dezember:
2,43; 22. Dezember: 2,27; 23. Dezember: 2,38; 24. Dezember: 2,48; 25. Dezember: 2,43; 26.
Dezember: 2,38; 27. Dezember: 2,70; 28. Dezember: 2,05; 29. Dezember: 2,54; 30. Dezember:
2,86; 31. Dezember: 3,51; 1. Januar: 3,99; 2. Januar: 4,05; 3. Januar: 3,72; 4. Januar: 3,24; 5.
Januar: 2,97 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 5. Ja-
nuar 2022; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen
Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hier-
durch erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte). Die 7-
Tage-Hospitalisierungsinzidenz stieg in den Kalenderwochen 47 bis 49 insbesondere in den
Altersgruppen der über 80-Jährigen sowie der 60- bis 79-Jährigen deutlich an.
Mit Stand vom 4. Januar 2022 befinden sich in Hamburg 293 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in einem Krankenhaus in Behandlung. 69 Personen befinden sich in intensivmedi-
zinischer Behandlung, davon werden 34 invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit an-
deren Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 59 Intensivbetten
der insgesamt zur Verfügung stehenden 459 Intensivbetten frei (Stand: 5. Januar 2022, Quelle:
DIVI-Register).
Anfang Dezember 2021 war der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit CO-
VID-19-Erkrankten auf ca. 15 % angestiegen. Zwar zeigte sich Mitte Dezember eine leichte
Abnahme, ab Ende Dezember stieg der Anteil dann aber erneut auf Werte um die 15 % an.
Der jüngste Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 5. Dezem-
ber: 15,02; 6. Dezember: 15,25, 7. Dezember: 15,53; 8. Dezember: 14,83; 9. Dezember: 14,32;
10. Dezember: 14,29; 11. Dezember: 14,19; 12. Dezember: 14,63; 13. Dezember: 14,47; 14.
Dezember: 13,8; 15. Dezember: 12,77 ; 16. Dezember: 12,92; 17. Dezember: 11,99; 18. De-
zember: 11,75; 19. Dezember: 12,31; 20. Dezember: 12,42; 21. Dezember: 13,08; 22. Dezem-
ber: 14,47; 23. Dezember: 14,50; 24. Dezember: 14,00; 25. Dezember: 14,76; 26. Dezember:
14,81; 27. Dezember: 14,73; 28. Dezember: 14,38; 29. Dezember: 14,89; 30. Dezember:
14,13; 31. Dezember: 15,23; 1. Januar: 16,08; 2. Januar: 15,74; 3. Januar: 14,29; 4. Januar:
14,75 (Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 5. Januar 2022). Zu berücksichtigen
ist hierbei, dass sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und Hansestadt
Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen und damit auch Aufnahmen von Personen mit
Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfassen.
Freitag, den 7. Januar 2022
18 HmbGVBl. Nr. 1
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit Oktober stark
angestiegen und liegt nunmehr auf dem höchsten Niveau seit dem Beginn der Pandemie: Zwi-
schen dem 29. Dezember 2021 und dem 5. Januar 2022 wurden insgesamt 9.510 Neuinfekti-
onen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 499,36 Fällen je
100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 5. Januar 2022, 9:00
Uhr).
Seit dem 6. Dezember 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz weiter angestiegen: 6. Dezember: 245,48;
7. Dezember: 244,22, 8. Dezember: 235,97; 9. Dezember: 243,33; 10. Dezember: 251,20; 11.
Dezember: 249,00; 12. Dezember: 249,15 ; 13. Dezember: 259,76; 14. Dezember: 262,12; 15.
Dezember: 283,70; 16. Dezember: 282,13 ; 17. Dezember: 300,67; 18. Dezember: 313,37; 19.
Dezember: 314,37; 20. Dezember: 308,49; 21. Dezember: 344,04; 22. Dezember: 355,43; 23.
Dezember: 360,95; 24. Dezember: 356,64; 25. Dezember: 348,29; 26. Dezember: 354,43; 27.
Dezember: 345,88; 28. Dezember: 329,76; 29. Dezember: 333,33; 30. Dezember: 360,42; 31.
Dezember: 383,37; 1. Januar: 389,93; 2. Januar: 406,94; 3. Januar: 440,29; 4. Januar: 463,34;
05. Januar: 499,36 (Stand: 5. Januar 2022, Hinweis: Bei der Interpretation der Fallzahlen ist
zu beachten, dass während der Feiertage rund um den Jahreswechsel eine geringere Test-
und Meldeaktivität vorgelegen haben dürfte, so dass die ausgewiesenen Daten insoweit nur
ein unvollständiges Bild der epidemiologischen Lage wiedergeben).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt, der zuletzt wie-
der auf einen Wert über 1 gestiegen ist: 29. November: k.A.; 30. November: 1,0; 1. Dezember:
0,92; 2. Dezember: 0,89; 3. Dezember: 0,89; 4. Dezember: 0,92; 5. Dezember: k.A.; 6. De-
zember: k.A.; 7. Dezember: 0,97; 8. Dezember: 0,94; 9. Dezember: 0,94; 10. Dezember: 0,93;
11. Dezember: 0,97; 12. Dezember: k.A.; 13. Dezember: k.A.; 14. Dezember: 1,01; 15. De-
zember: 1,02; 16. Dezember: 0,99 ; 17. Dezember: 1,02; 18. Dezember: 1,07; 19. Dezember:
k.A. ; 20. Dezember: k.A. ; 21. Dezember: 1,08; 22. Dezember: 0,98; 23. Dezember: 0,98; 24.
Dezember: 1,03; 25. Dezember: k.A. ; 26. Dezember: k.A. ; 27. Dezember: k.A. ; 28. Dezember:
1,01 ; 29. Dezember: 0,92; 30. Dezember: 0,91; 31. Dezember: 0,94; 1. Januar: k.A.; 2. Januar:
k.A.; 3. Januar: k.A.; 4. Januar: 1,02; 5. Januar: 1,09 (Stand: 5. Januar 2022). Der 7-Tage-R-
Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wo-
chen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem
R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in
der 52. Kalenderwoche zeigt, dass die Inzidenzen in fast allen Altersgruppen deutlich steigen.
Die höchsten Werte zeigen sich hierbei bei den 15- bis 19-jährigen (7-Tage-Inzidenz von 749)
und den 20- bis 29-jährigen (7-Tage-Inzidenz von 802). Lediglich die 7-Tage-Inzidenz in den
Altersgruppen von Kindern unter 15 Jahren nahm ab, wobei zu beachten ist, dass in den Ka-
lenderwochen 51 und 52 sowohl Feiertage als auch Schulferien waren und somit neben einer
geringeren Anzahl von Kontakten in dieser Altersgruppe auch weniger getestet wurde.
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert. Der Anteil von Infektionen
Freitag, den 7. Januar 2022 19
HmbGVBl. Nr. 1
mit dieser Virusvariante am Gesamtgeschehen nimmt seitdem stetig zu. Es ist davon auszu-
gehen, dass diese Variante das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg
mittlerweile dominiert und die zuvor seit Kalenderwoche 25 dominierende Virusvariante
B.1.617.2 (Delta) in zunehmenden Maße verdrängt.
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen. Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnissen durch
eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und zu einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen
eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass
die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige
Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosi-
onsartigen Verbreitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Großbritan-
nien wurde eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit mit Verdopplungszeiten von
etwa zwei bis drei Tagen beobachtet. Auch wenn in dieser frühen Phase der Omikronwelle die
Krankheitsschwere nicht abschließend beurteilt werden kann, ist festzustellen, dass die Anzahl
der Hospitalisierungen in Hotspots wie London bereits deutlich ansteigt (vgl. zum Vorstehen-
den: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 Einordnung
und Konsequenzen der Omikronwelle, 19.12.2021, https://www.bundesregierung.de/re-
source/blob/997532/1992410/7d068711b8c1cc02f4664eef56d974e0/2021-12-19-experten-
rat-data.pdf?download=1). Es ist daher dringend erforderlich, die zu erwartende Ausbreitung
der Omikron-Variante mit entsprechenden Maßnahmen zu verlangsamen.
Beide Virusvarianten treffen auf eine Bevölkerung mit weiterhin nicht ausreichendem Impf-
schutz, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Hamburg ­ insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen ­ haben noch keine oder nur die erste Impfdosis erhalten. Der Impf-
schutz ist nach der ersten Dosis aber zu gering und hält schon einer Infektion mit der Delta-
Variante nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständigem Impfschema mit der
Delta-Variante infiziert, kann lediglich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33 % rechnen.
Sie oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter, als dies bei der Alpha-
Variante der Fall war. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höhe-
ren Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt,
etwa aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie
genau die Omikron-Variante in diesem Kontext einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend
wissenschaftlich untersucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der Impfschutz gegen
die Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und
auch geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung
bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen aber einen deutlich ver-
besserten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-
Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesre-
gierung zu COVID-19 Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021,
a.a.O.).
Freitag, den 7. Januar 2022
20 HmbGVBl. Nr. 1
79,5 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten,
77,1 % eine Zweitimpfung und 34,4 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales
Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 5. Januar 2022). Impfun-
gen werden sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in
zwölf Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
insbesondere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es je-
doch noch einige Wochen dauern. Bisher haben 60,5 % der 12- bis 17-Jährigen in der Freien
und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten, 55,6 % dieser Altersgruppe sind vollstän-
dig geimpft und 5,2 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html,
Stand: 5. Januar 2022). Eine finale Version der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung
der Ständigen Impfkommission in Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde
am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/
2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen ist vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter einge-
dämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfungen ge-
schützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit In-
fektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie
in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstren-
gungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund
einer Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheiden-
der Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und schwere Krank-
heitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch
mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeit-
folgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs der
Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Ham-
burger Bevölkerung mit einem vollständigen Impfstatus von 77,1 % zudem schnell wieder an
seine Belastungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Ländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen
Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristgerechte
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Freitag, den 7. Januar 2022 21
HmbGVBl. Nr. 1
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 ­
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2: Ein Nachweis über eine Auffrischimpfung nach Absatz 6a liegt vor, sobald in verkör-
perter oder digitaler Form ein Dokument über das Vorliegen einer weiteren Schutzimpfung
gegen das Coronavirus nach einer vorangegangenen vollständigen Schutzimpfung nach § 2
Absatz 5 ausgestellt wurde. Anders als bei § 2 Absatz 5 Nummer 1 müssen also nicht erst 14
Tage vergangen sein, bevor die rechtlichen Vorteile der Auffrischimpfung (siehe hierzu die
Ausführungen zu § 10k) eintreten. Sie gelten unmittelbar mit der Ausstellung des Nachweises
über eine Auffrischimpfung.
Zu § 4b: Die Regelung wird wegen Zeitablaufs aufgehoben.
Zu § 9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, die Kapazitätsgrenzen für
allgemeine Veranstaltungen deutlich zu reduzieren. In geschlossenen Räumen sind nunmehr
höchstens 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer und im Freien höchstens 1000 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer zulässig. Es gelten zudem die Bedingungen des Zwei-G-Plus-Zugangs-
modells (siehe hierzu die Ausführungen zu § 10k). Darüber hinaus wird in Absatz 2 ein Son-
dergenehmigungstatbestand eingeführt. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall
eine höhere Teilnehmerzahl genehmigen, wenn kumulativ die in Absatz 2 genannten Vorga-
ben, die das Infektionsrisiko auf Veranstaltungen im Zusammenwirken mit den Maßnahmen
nach Absatz 1 erheblich reduzieren, erfüllt sind.
Zu § 10h: Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird künftig ermöglicht, dass
auch Antigen-Schnelltests nach § 4 der Coronavirus-Testverordnung als Testnachweis nach
§ 10h gelten.
Zu § 10k (Einführung eines Zwei-G-Plus-Zugangsmodells): Mit der Fünfzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Au-
gust 2021 hat der Verordnungsgeber das sogenannte optionale Zwei-G-Zugangsmodell ein-
geführt. Mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vom 19. November 2021 wurde das Zwei-G-Zugangsmodell für
bestimmte Einrichtungen, Betriebe und Angebote, die durch ein besonderes Infektionsrisiko
Freitag, den 7. Januar 2022
22 HmbGVBl. Nr. 1
gekennzeichnet sind, verbindlich vorgeschrieben (sog. obligatorisches Zwei-G-Zugangsmo-
dell). Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg, die insbesondere durch das hohe Ansteckungspotential der
neuen Virusvariante Omikron geprägt ist, ist es nunmehr erforderlich, das obligatorische und
das optionale Zwei-G-Zugangsmodell um die Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises zu ergänzen (sog. Zwei-G-Plus-Zugangsmodell).
Im Einzelnen: Soweit in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Ein-
richtungen mit Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume, Gaststätten, Beherber-
gungsbetriebe, Veranstaltungen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr das Zwei-
G-Plus-Zugangsmodell vorgeschrieben ist (obligatorisches Zwei-G-Plus-Zugangsmodell) oder
dessen Einhaltung zur Bedingung für bestimmte Freistellungen von den Vorgaben dieser Ver-
ordnung gemacht wird (optionales Zwei-G-Plus-Zugangsmodell), sind nach Satz 1 Nummer 1
die Vorgaben des Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j einzuhalten.
Zusätzlich ist nach Satz 1 Nummer 2 der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder dem
Veranstaltungsort beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebots nur solchen Kundin-
nen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und Besuchern, Veranstaltungs-
teilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen gestattet, die einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach § 10h vorgelegt haben. Die Vorschrift des § 10h Absatz 2
findet keine Anwendung. Die Testpflicht gilt danach grundsätzlich auch für Geimpfte und Ge-
nesene. Beschäftigte hingegen sind von der zusätzlichen Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 nicht
erfasst. Für sie gilt ausschließlich die Regelung des § 10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wonach
weiterhin auch Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, eingesetzt werden dürfen,
sofern diese über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h verfügen.
Die zusätzliche Testpflicht für Geimpfte und Genesene ist dringend erforderlich, um das hohe
Schutzniveau im Rahmen des Zwei-G-Zugangsmodells weiter aufrecht zu erhalten, da der
durch eine vollständige Impfung erlangte Immunschutz nach einigen Monaten nachlässt und
bei der Omikron-Variante zusätzlich eingeschränkt ist. Gleiches gilt für genesene Personen,
die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen. Die Verwendung von Antigen-Schnelltests
hingegen führt dazu, dass Infektionen rechtzeitig erkannt werden und somit das Risiko, dass
Geimpfte oder Genesene das Coronavirus in Einrichtungen oder bei Angeboten weiterverbrei-
ten, deutlich reduziert wird.
Die zusätzliche Testpflicht entfällt nach Satz 2 jedoch für geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9,
die bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben und den entsprechenden Nachweis nach § 2
Absatz 6a vorlegen, da für diese Personen nach aktuellem Kenntnisstand die Gefahr einer
Ansteckung mit der Omikron-Variante deutlich reduziert ist. Satz 2 bestimmt darüber hinaus,
dass die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Nummer 2 ebenfalls nicht für
geimpfte Personen gilt, die zusätzlich einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 vorlegen,
wobei die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung nach der Erlangung der voll-
ständigen Schutzimpfung nach § 2 Absatz 5 erfolgt sein muss. Der Genesenennachweis kann
Freitag, den 7. Januar 2022 23
HmbGVBl. Nr. 1
im Rahmen des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells also ausschließlich von Personen genutzt wer-
den, die zunächst einen vollständigen Impfschutz nach § 2 Absatz 5 erlangt hatten, erst da-
nach an COVID-19 erkrankt sind und dies durch einen Genenesenennachweis nach § 2 Ab-
satz 6 nachweisen können. Nach aktuellem Kenntnisstand kann in diesen Fällen von einem
der Auffrischimpfung vergleichbaren, erhöhten Schutzniveau ausgegangen werden.
Für Kinder unter sieben Jahren sowie Schülerinnen und Schüler gilt das Folgende: Für die
Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises verweist § 10k Satz 1 Nummer 2 vollumfänglich auf
die Vorschrift des § 10h Absatz 1. Nach § 10h Absatz 1 Satz 3 sind Kinder bis zur Vollendung
des siebten Lebensjahres sowie Schülerinnen und Schüler von der Erbringung eines negati-
ven Coronavirus-Testnachweises befreit. Folglich müssen Kinder unter sieben Jahren sowie
Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells kein zusätzliches
Testergebnis vorlegen.
Anwendungsbereich des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells:
Das Zwei-G-Plus-Zugangsmodell wird verpflichtend für Einrichtungen, Betriebe und Angebote,
die aufgrund ihrer spezifischen räumlichen Bedingungen, der dort vorgenommenen Betätigun-
gen oder anderer infektionsepidemiologisch relevanter Faktoren durch ein besonders hohes
Infektionsrisiko für das Publikum gekennzeichnet sind, verbindlich vorgeschrieben. Das hohe
Infektionsrisiko ergibt sich aus einem Zusammentreffen zumeist mehrerer der nachfolgenden
infektionsepidemiologisch relevanten Faktoren:
hohe Personendichte und hohe Anzahl von Kontakten
fehlende Möglichkeit eine Maske zu tragen
das Fehlen von Abstand bzw. körperliche Nähe über einen gewissen Zeitraum
gesteigerte körperliche Aktivität bei gleichzeitigem Aufenthalt in geschlossenen Räu-
men führt zu erhöhter Atemaktivität und erhöhtem Aerosolausstoß
lautes Reden, Singen und Sprechen, das zu einem erhöhtem Aerosolausstoß führt
Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege, die für die persönliche körperliche
Hygiene und den körperlichen Allgemeinzustand unerlässlich sind, können ihre Angebote auch
weiterhin im sogenannten Drei-G-Modell erbringen. Hierfür gelten die Vorgaben des § 14 Ab-
satz 2.
Das obligatorische beziehungsweise optionale Zwei-G-Plus-Zugangsmodell wird in folgenden
Vorschriften vorgesehen:
§ 9 Absatz 1, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, § 13a, § 14 Absatz 1, § 14a, §
15 Absatz 1, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 33.
Zu § 15: Zusätzlich zu der Einführung des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells (siehe hierzu die
Ausführungen zu § 10k) wird in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine zusätzliche Hygienevorgabe
für die Bereitstellung und Nutzung von Shishas und Wasserpfeifen eingeführt. Mit der Ände-
rung in Satz 2 wird die Sonderregelung für die Sperrstunde in der Silvesternacht aufgehoben.
Freitag, den 7. Januar 2022
24 HmbGVBl. Nr. 1
Zu § 16: Zusätzlich zu der Einführung des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells (siehe hierzu die
Ausführungen zu § 10k) wird in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen, dass die Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10k Satz 1 Nummer 2 jeweils nach 72
Stunden zu wiederholen ist, um bei längeren Aufenthalten das Risiko einer Infektion nach An-
tritt der Beherbergung und die mögliche Eintragung des Coronavirus in die Einrichtungen zu
reduzieren. Zudem ist nach Absatz 1 Satz 2 die Nutzung gastronomischer Angebote aus-
schließlich nach den Vorgaben des § 15 zulässig.
Zu § 18: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, die Kapazitätsgrenzen für
den Betrieb der kulturellen Einrichtungen grundsätzlich auf höchstens 1000 Teilnehmerinnen
und Teilnehmer zu reduzieren. Es gelten zudem die Bedingungen des Zwei-G-Plus-Zugangs-
modells (siehe hierzu die Ausführungen zu § 10k). Darüber ist der Sondergenehmigungstat-
bestand des § 9 Absatz 2 gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz auch für
die kulturellen Einrichtungen anwendbar. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall
eine höhere Teilnehmerzahl genehmigen, wenn kumulativ die in § 9 Absatz 2 genannten Vor-
gaben, die das Infektionsrisiko in Einrichtungen und bei Veranstaltungen im Zusammenwirken
mit den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 erheblich reduzieren, erfüllt sind. In Absatz 2 wird
klargestellt, dass die dort genannten Einrichtungen unter den Vorgaben des optionalen Zwei-
G-Zugangsmodells betrieben werden können.
Zu § 18a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage
in der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, die Kapazitätsgrenzen für
allgemeine Veranstaltungen deutlich zu reduzieren. In geschlossenen Räumen sind nunmehr
höchstens 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer und im Freien höchstens 1000 Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer zulässig. Es gelten zudem die Bedingungen des Zwei-G-Plus-Zugangs-
modells (siehe hierzu die Ausführungen zu § 10k) und die Zuschauerinnen und Zuschauer
sind auf festen Sitz- oder Stehplätzen zu platzieren, um das durch eine Durchmischung verur-
sachte Infektionsrisiko bestmöglich zu verringern. Weiter wird in Absatz 3 ein Sondergeneh-
migungstatbestand eingeführt. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall, abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, eine höhere Teilnehmerzahl genehmigen, wenn kumu-
lativ die in Absatz 2 genannten Vorgaben, die das Infektionsrisiko auf Veranstaltungen im Zu-
sammenwirken mit den Maßnahmen nach Absatz 1 erheblich reduzieren, erfüllt sind. Mit der
Neufassung des Absatzes 2 wird darüber hinaus die Umsetzung der Nummer 12 des Be-
schlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanz-
lers vom 21. Dezember 2021 in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
präzisiert, der besagt, dass überregionale Großveranstaltungen gänzlich ohne Zuschauer
stattfinden müssen.
Zu § 23: Durch die Neufassung des Absatz 1b Satz 3 kann der Musterhygieneplan für die Fälle
des Absatz 1b künftig auch vorsehen, dass nicht nur ein Coronavirus-Impfnachweis nach § 2
Absatz 5 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6, sondern zusätzlich auch ein
Coronavirus-Testnachweis nach § 10h oder ein Nachweis über eine Auffrischimpfung nach
§ 2 Absatz 6a vorgelegt werden muss.
Freitag, den 7. Januar 2022 25
HmbGVBl. Nr. 1
Zu §§ 30 und 32: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg (hierzu ausführlich unter A.) sowie insbesondere angesichts der sich
schnell ausbreitenden, hochinfektiösen Omikron-Variante, den festgestellten zunehmenden
Ausbruchsgeschehen der Altenpflege und dem dadurch bedingten erneuten Auftreten von ver-
mehrten schweren Krankheitsverläufen trotz fortgeschrittener Impfungen und Auffrischimpfun-
gen ist es dringend erforderlich, die Schutzmaßnahmen der Einrichtungen entsprechend an-
zupassen. Insbesondere sind erneut Abstandsgebote und kontaktreduzierende Maßnahmen
erforderlich. Die jeweiligen Abstandsregelungen werden dahingehend modifiziert, dass diese
nunmehr auch für geimpfte und genesene Personen gelten, da die Omikron-Variante auch
diese Personen verstärkt in das Infektionsgeschehen mit einbezieht. Als zusätzliche Schutz-
maßnahme werden die Testpflichten für die Beschäftigen der in §§ 30 und 32 genannten Ein-
richtungen weiter verstärkt. Die Testpflichten werden entsprechend den Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts (V.26 Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflege-
einrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen
vom 17.12.2021) zu Punkt 5.3.3 auf eine tägliche Testung sämtlicher Beschäftigten angepasst:
,,Die Testhäufigkeit sollte an der epidemiologischen Lage orientiert werden. In der aktuel-
len Situation wird empfohlen, Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz bzw. gültigen
Genesenenstatus täglich zu testen. Auch Beschäftigte mit vollständigem Impfschutz bzw.
gültigem Genesenenstatus sollten nach Möglichkeit täglich getestet werden, jedoch min-
destens zweimal wöchentlich.“
Darüber hinaus werden die Maskenpflichten für Besucherinnen und Besucher sowie die Be-
schäftigten der Einrichtungen dahingehend modifiziert, dass nunmehr FFP2- oder gleichwer-
tige Masken getragen werden müssen. Nach aktuellem Erkenntnisstand bieten FFP2- oder
gleichwertige Masken einen deutlich höheren Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
als die sog. OP-Masken. Für die Beschäftigten sind hierbei weiterhin die bestehenden arbeits-
schutzrechtlichen Regelungen zur Maskentragepflicht (Tragedauer etc.) zu berücksichtigen.
Zu §§ 31, 31a und 31b: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg (hierzu ausführlich unter A.) sowie insbesondere der steigen-
den Zahl von (Neu-)Infektionen im Bereich der Eingliederungshilfe mit ihren besonders vul-
nerablen Leistungsberechtigten ist eine Anpassung der bestehenden Schutzmaßnahmen er-
forderlich. Insbesondere im Zusammenhang mit der sich schnell ausbreitenden, hochinfektiö-
sen Omikron-Variante und den damit festgestellten zunehmenden Ausbruchsgeschehen in
Einrichtungen der Eingliederungshilfe kommt kontaktreduzierenden Maßnahmen erneut eine
höhere Bedeutung zu. Aus diesem Grund wird die bisherige Regelung des § 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, nach der das einrichtungsspezifische Schutz- und Hygienekonzept der
Wohneinrichtung vorsehen soll, dass der Kontakt zwischen Personen, von denen eine nicht
geimpft oder nicht genesenen ist, zu reduzieren ist, angepasst. Die Regelungen zur Kontakt-
reduzierung in den Schutzkonzepten müssen nunmehr bei den Vorgaben zur Kontaktreduzie-
rung auch genesene und geimpfte Personen mit berücksichtigen, da die Omikron-Variante
auch diese Personen verstärkt in das Infektionsgeschehen mit einbezieht. Es bleibt hierbei
Freitag, den 7. Januar 2022
26 HmbGVBl. Nr. 1
weiterhin der jeweiligen Einrichtung überlassen, inwieweit (je nach Möglichkeiten und Vulne-
rabilität der Personengruppe) tatsächlich Kontakte reduziert werden. Darüber hinaus werden
die in § 31 Absatz 8 geregelte Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie die in
§§ 31 Absatz 9, 31a Absatz 6 und 31b Absatz 4 geregelten Maskenpflichten für Beschäftigte
dahingehend modifiziert, dass nunmehr FFP2- oder gleichwertige Masken getragen werden
müssen. Nach aktuellem Erkenntnisstand bieten FFP2- oder gleichwertige Masken einen deut-
lich höheren Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus als die sog. OP-Masken. Für die
Beschäftigten sind hierbei weiterhin die bestehenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zur
Maskentragepflicht (Tragedauer etc.) zu berücksichtigen.
Zu § 34a: Mit der Neufassung der Vorschrift sind neben kleineren redaktionellen Korrekturen
einige Anpassungen des Schutzkonzepts für die Einrichtungen des Justizvollzugs verbunden.
Diese sind vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage
dringend erforderlich, da der Justizvollzug einen unter Infektionsschutzgesichtspunkten be-
sonders sensiblen Bereich darstellt. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgenom-
men:
In Absatz 3 wird geregelt, dass die Gewährung sog. unbegleiteter Vollzugslockerungen künftig
davon abhängig gemacht werden kann, dass die bzw. der Gefangene oder Untergebrachte
vor der Gewährung schriftlich einwilligt, innerhalb von sieben Tagen nach Rückkehr bis zu vier
Schnelltests als Selbsttest unter Aufsicht einer bzw. eines Bediensteten der jeweiligen Einrich-
tung des Justizvollzugs vorzunehmen. Anzahl und Zeitpunkt dieser Testungen legt die jewei-
lige Einrichtungsleitung fest. Diese sind maßgeblich an der Dauer der unbegleiteten Vollzugs-
lockerung auszurichten, so dass bei einer kurzen Vollzugslockerung Testungen etwa ab dem
zweiten oder dritten Tag nach Rückkehr, bei längeren Vollzugslockerungen über mehr als ei-
nen Tag hingegen bereits am Tag der Rückkehr vorgesehen werden könnten. Für Gefangene
und Untergebrachte, die eine oder mehrere dieser Testungen entgegen ihrer vorherigen Ein-
willigung verweigern, können diese in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 3 für 14
Tage von den übrigen Gefangenen bzw. Untergebrachten getrennt werden, ohne dass es hier-
für einer gesonderten Feststellung der medizinischen Notwendigkeit dieser Trennung durch
den Ärztlichen Dienst des Justizvollzugs bedarf. Durch diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen
wird das Risiko einer Eintragung des Coronavirus in die Einrichtungen des Justizvollzugs in-
folge der Ansteckung einzelner Gefangener während ihrer Aufenthalte außerhalb der Einrich-
tungen im Rahmen unbegleiteter Vollzugslockerungen erheblich verringert.
Die nunmehr in Absatz 4 enthaltene Regelung für Besucherinnen und Besucher sowie Aufsu-
chende wird dahingehend geändert, dass nunmehr auch geimpfte und genesene Personen
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h vorzulegen haben, wobei die Ausnah-
meregelung des § 10h Absatz 2 ausdrücklich keine Anwendung findet. Hierdurch wird das
Risiko, dass diese Personen infolge einer asymptomatischen Infektion das Coronavirus in die
Einrichtungen des Justizvollzugs eintragen, reduziert.
Schließlich wird die nunmehr in Absatz 5 geregelte Maskenpflicht dahingehend modifiziert,
dass Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende nunmehr FFP2- oder gleichwertige
Masken zu tragen haben. Für alle übrigen Personen gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht zum
Freitag, den 7. Januar 2022 27
HmbGVBl. Nr. 1
Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, wobei künftig angeordnet werden kann, dass
auch diese FFP2- oder gleichwertige Masken zu tragen haben.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehenden Schutz-
maßnahmen festzuhalten und diese auszuweiten, um dem Infektionsgeschehen weiterhin kon-
sequent entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 7. Februar 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23.
April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Sechzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11.
Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni
2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 10. September 2021, 23.
September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November 2021, 3. Dezember
2021, 14. Dezember 2021,16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789,
813, 844, 852, 924 und 965) verwiesen.
Freitag, den 7. Januar 2022
28 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).