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GVBL_HH_2023-1.pdf

Inhalt

Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz – HmbITSG)
neu: 206-2

Seite 2

Gesetz zum eGBR-Staatsvertrag
neu: 2120-9

Seite 4

Hamburgisches Gesetz zur Durchführung der Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in
besonderen Fällen im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Hamburgisches Schwangerschaftskonflikt-
Kostenerstattungsgesetz – HmbKESchKG)
neu: 404-4

Seite 9

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Bezirksverwaltungsgesetzes
2000-1, 2001-1

Seite 11

Gesetz zur Änderung des IT-Justizgesetzes
204-6

Seite 12

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hebammengesetzes
2124-1

Seite 23

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen
Gesetzes über das Ingenieurwesen
2139-1, 7140-1

Seite 26

Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 24

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023
223-1-82

Seite 25

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
2010-5

Seite 26

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung
neu: 202-1-83

Seite 26

Verordnung über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
neu: 404-33-1

Seite 27

Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütung beruflicher Betreuungspersonen
neu: 404-34-1

Seite 27

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
2021
7137-3, 7137-3-1

Seite 28

DIENSTAG, DEN10. JANUAR
1
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 1 2023
Tag I n h a l t Seite
20. 12. 2022 Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz – HmbITSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
neu: 206-2
20. 12. 2022 Gesetz zum eGBR-Staatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
neu: 2120-9
20. 12. 2022 Hamburgisches Gesetz zur Durchführung der Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in
besonderen Fällen im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Hamburgisches Schwanger-
schaftskonflikt-Kostenerstattungsgesetz – HmbKESchKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
neu: 404-4
20. 12. 2022 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Bezirksverwaltungsgesetzes 11
2000-1, 2001-1
20. 12. 2022 Gesetz zur Änderung des IT-Justizgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
204-6
20. 12. 2022 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hebammengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2124-1
20. 12. 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen
Gesetzes über das Ingenieurwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
2139-1, 7140-1
20. 12. 2022 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
22. 12. 2022 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Beginn des zweiten Halbjahres
des Schuljahres 2022/2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
223-1-82
28. 12. 2022 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
2010-5
3. 1. 2023 Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 26
neu: 202-1-83
3. 1. 2023 Verordnung über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungs­
organisationsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
neu: 404-33-1
3. 1. 2023 Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütung beruflicher Betreuungspersonen 27
neu: 404-34-1
30. 12. 2022 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
7137-3, 7137-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 10. Januar 2023
2 HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz – HmbITSG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, die digitale Souveränität der
öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten und dadurch deren
Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Vorschriften des
Datenschutzrechts sowie die Regelungen des §74 der Landes-
haushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S.
503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283,
284), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§2
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Fachverfahren sind Verfahren, bei denen die thematisch als
zusammengehörig empfundene Verarbeitung von Informati-
onen zu einem dienstlichen Zweck erfolgt; eine Fachanwen-
dung ist das durch elektronische Datenverarbeitung unter-
stützte Teilsystem eines Fachverfahrens, einschließlich
Unterstützungssoftware und zentraler Services, die für die
Funktion und Funktionsfähigkeit zwingend notwendig sind,
2. informations- und kommunikationstechnischer Betrieb
(IT-Betrieb) bezeichnet die Bewirtschaftung einer
Rechenzentrumsinfrastruktur einschließlich der dazuge-
hörigen Räume, Gerätschaften, systemnaher Software und
Dienstleistungen, damit Fachverfahren und Fachanwen-
dungen jederzeit anforderungsgerecht, sicher und ablauf-
fähig zur Nutzung bereitgestellt und bereitgehalten wer-
den können.
Fachverfahren im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind ins­
besondere solche aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, des Rechtswesens, der kritischen Infrastruktur,
zur Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und
Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden, im Bereich der
Strafverfolgung, der Personalverwaltung, der Finanzverwal-
tung sowie der Schul- und der Sozialverwaltung.
§3
Aufträge der Behörden und Ämter der Freien und Hanse-
stadt Hamburg für den IT-Betrieb im Rahmen von in den in
der Anlage genannten Fachverfahren und Fachanwendungen,
deren Einsatz für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben unver-
zichtbar ist, sind ausschließlich an juristische Personen des
öffentlichen Rechts, für die im Verhältnis zu der beauftragen-
den öffentlichen Stelle die Voraussetzungen des §
108 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am
19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225), in der jeweils geltenden
Fassung vorliegen, zu vergeben, soweit sie nicht von staatli-
chen Stellen selbst betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für den
Betrieb von Fachverfahren und Fachanwendungen im Rah-
men von Kooperationen mit Behörden anderer Länder, dem
Bund oder der Europäischen Union.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 10. Januar 2023 3
HmbGVBl. Nr. 1
Anlage
Fachverfahren und Fachanwendungen im Sinne von §3 Satz 1
1. im Bereich Justiz und Verbraucherschutz:
1.1 bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
1.2 beim Justizvollzug,
1.3 bei der Justizkasse,
1.4 beim Arbeitsschutz,
2. im Bereich Innere Sicherheit, Statistik, Wahlen und Ein-
wohnerwesen:
2.1 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung, der Öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Strafta-
ten und Ordnungswidrigkeiten,
2.2 zur informations- und kommunikationstechnisch basier-
ten Gebäudeautomation und zur Planung von Spezial­
immobilien,
2.3 bei Wahlen und Volksabstimmungen sowie Bürgerent-
scheiden und Volksentscheiden,
2.4 für die amtliche Statistik, insbesondere für die beim Statis-
tischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein –
Anstalt des öffentlichen Rechts – (Statistikamt Nord)
angewandten Fachverfahren und Fachanwendungen für
Europäische-, Bundes- und Länderstatistiken,
2.5 zur Wahrnehmung von Aufgaben der technischen und
personellen Selbstverwaltung wie Verwaltungs- und
Managementsysteme einschließlich Dateisysteme zur Per-
sonal- und Zeitwirtschaft,
2.6 zur Wahrnehmung und zum Betrieb von technischen Auf-
gaben im Bereich der Ausländerangelegenheiten, des
­
Personenstandswesens sowie im Pass-, Ausweis-, und
­Meldewesen,
3. im Bereich Schulwesen:
3.1 bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem
Gebiet des Schulrechts wie der Durchführung von Ord-
nungswidrigkeitsverfahren und von Verwaltungs-, Wider-
spruchs- und gerichtlichen Verfahren,
3.2 bei der Verarbeitung besonders vertraulicher Gesund-
heits-, Therapie- und Förderbedarfsdaten der Schüler­
innen und Schüler zu den Zwecken der Organisation und
Durchführung schulischer Verwaltungsprozesse inner-
halb der zentralen Digitalinfrastruktur, der Verwirkli-
chung besonderer schulrechtlicher Ansprüche und der
Statistik,
4. im Bereich Personalwesen:
für Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirt-
schaft betreffend die Beschäftigten des öffentlichen Diens-
tes der Freien und Hansestadt Hamburg,
5. im Bereich Kultur:
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Denk-
malschutzamtes auf der Grundlage denkmalrechtlicher
Regelungen,
6. im Bereich Wohnungswesen und Stadtteilentwicklung:
6.1 bei der sozialen Wohnraumversorgung, beim Wohngeld
und beim Wohnraumschutz,
6.2 beim Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung,
6.3 bei der Führung, Bereitstellung und Präsentation von
Geobasis- und Geofachdaten, der Bereitstellung eines ein-
heitlichen geodätischen Bezugssystems sowie zum Zwecke
der Herbeiführung der Transparenz des Immobilienmark-
tes,
7. im Bereich Datenschutz:
zum Zwecke der Vorgangsbearbeitung im Aufgabenbe-
reich der oder des Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit,
8. im Bereich Finanzen:
8.1 bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Vermögens­
managements,
8.2 bei den Behörden nach §2 des Finanzverwaltungsgesetzes,
9. im Bereich Soziales:
9.1 bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozi-
algesetzbuch sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz,
9.2 bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem
Gebiet des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Kinderta-
gesbetreuung, der Beistandschaften, der Jugendgerichts-
hilfe und des Unterhaltsvorschusses sowie in den Berei-
chen der Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen
personenbezogenen Daten im Rahmen jugendhilferechtli-
cher Verwaltungsprozesse,
9.3 im Bereich des Versorgungsamtes,
10. im Bereich Gesundheit:
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem
Gebiet des Rechts der Gesundheitsberufe und in den
Bereichen der Verarbeitung von besonders schutzbedürfti-
gen Daten im Amt für Gesundheit,
11. im Bereich Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft:
bei der Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen
Daten im Institut für Hygiene und Umwelt
Dienstag, den 10. Januar 2023
4 HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zum eGBR-Staatsvertrag
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis 2. Juni 2022
unterzeichneten eGBR-Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11
Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt, Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Staatsvertrag
über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters
als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise
sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 10. Januar 2023 5
HmbGVBl. Nr. 1
Präambel
Mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes für sichere
digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheits-
wesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2408) am 29. Dezember 2015 wird der Zugriff
auf Daten und Anwendungen der elektronischen Gesundheits-
karte für Angehörige der nicht approbierten Gesundheitsbe-
rufe sowie der sonstigen Erbringerinnen und Erbringer ärzt-
lich verordneter Leistungen grundsätzlich neu geregelt.
Der Zugriff gemäß §
339 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes zum
Schutz von Patientendaten in der Teleinfrastruktur (Patien-
tendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14. Oktober 2020
(BGBl. Teil I Nr. 46, Seite 2115-2164) geändert worden ist,
muss personenbezogen über elektronische Heilberufs- und
Berufsausweise erfolgen. Die Länder sind nach §340 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustän-
dig für die Bestimmung der Stellen für die Ausgabe elektroni-
scher Heilberufs- und Berufsausweise und können sich nach
§
340 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hierzu gemeinsamer Stellen bedienen.
Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) sieht zudem in §340
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 SGB V
vor, dass den Ländern zusätzlich auch die Zuständigkeit für
die Bestimmung der Stellen für die Herausgabe der Kompo-
nenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstituti-
onen an die Angehörigen der in den §§352, 356, 357, 359 und
361 genannten Berufsgruppen, bei denen lediglich das Führen
der Berufsbezeichnung geschützt ist oder die zu den weiteren
zugriffsberechtigten Personen nach §§
352, 356, 357, 359 und
361 gehören sowie für die Bestimmung der entsprechenden
bestätigenden Stellen übertragen wird.
In der 80. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senato-
rinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder am 5. Juni
2007 wurde der Beschluss für die Errichtung eines elektroni-
schen Gesundheitsberuferegisters zur Ausgabe von Heilberufs-
und Berufsausweisen gefasst. Die 82. Konferenz der Ministe-
rinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesund-
heit der Länder am 24. und 25. Juni 2009 bestimmte durch
Mehrheitsentscheidung Nordrhein-Westfalen als Sitzland für
die gemeinsame Stelle.
Artikel 1
Allgemeines
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen (Sitzland) errichtet das
elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle
der Länder für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und
Berufsausweise nach §
340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 3 in Verbindung mit §
340 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Herausgabe der Kom-
ponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinsti-
tutionen innerhalb eigener behördlicher Strukturen.
(2) Hierzu wird das Sitzland von den vertragsschließenden
Ländern ermächtigt. Das elektronische Gesundheitsberufe­
register untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Sitzlandes.
Dieses nimmt die Rechts- und Fachaufsicht im Benehmen mit
den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Fach- und
Landesbehörden der anderen vertragsschließenden Länder
wahr. Bei den Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberu-
feregisters handelt es sich um Verwaltungsaufgaben nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch, daher liegt dem Verwaltungs-
handeln des elektronischen Gesundheitsberuferegisters das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden
Fassung zugrunde. Im Übrigen findet das Landesrecht des
Sitzlandes Anwendung.
(3) Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist nur für
diejenigen Angehörigen der in §§
352, 356, 357, 359 oder 361
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Berufe
(Zugriffsberechtigte) bzw. diejenigen Institutionen zuständig,
die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Auf-
gabe zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen sowie
für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung
von Leistungserbringerinstitutionen gesetzlich zugewiesen
wurde.
(4) Ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern der ver-
tragschließenden Länder (Länderbeirat) wirkt nach Maßgabe
der Artikel 6 bis 8 am elektronischen Gesundheitsberuferegis-
Dienstag, den 10. Januar 2023
6 HmbGVBl. Nr. 1
ter mit. Ein Fachbeirat aus Vertreterinnen und Vertretern der
Zugriffsberechtigten und ihrer Verbände berät das elektroni-
sche Gesundheitsberuferegister und wirkt nach Maßgabe der
Artikel 9 und 10 an seiner Fortentwicklung mit.
Artikel 2
Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters
(1) Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist als
gemeinsame Stelle der vertragschließenden Länder zuständig
für die Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsaus-
weisen gemäß §
340 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer für die Authen-
tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen notwendigen
Komponenten sowie für die Sperrung der Authentifizierungs-
funktion gemäß §340 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zuständig, soweit hierfür nicht eine
andere Stelle nach Bundes- oder Landesrecht zuständig ist.
(2) Die Ausgabe eines elektronischen Heilberufs- oder
Berufsausweises sowie weiterer für die Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen notwendiger Komponenten
erfolgt auf Antrag der oder des Zugriffsberechtigten. Die zuvor
genannten zur Antragstellung erforderlichen Daten sind in
geeigneter Form nachzuweisen. Dem Antrag ist außerdem eine
Erklärung beizufügen, dass die Berufserlaubnis oder die
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder ein
Anspruch auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifi-
zierung von Leistungserbringerinstitutionen besteht und die
der Zugriffsberechtigung zugrunde liegende Beschäftigung im
Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgeübt wird. Die oder
der Antragstellende hat nachträgliche Änderungen hinsicht-
lich der bei Antragstellung angegebenen Daten dem elektroni-
schen Gesundheitsberuferegister unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 3
Zusammenarbeit mit bestätigenden Stellen
(1) Das elektronische Gesundheitsberuferegister holt unter
Vorlage des Antrags die Bestätigung gemäß §340 Absatz 3 Satz
2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der jeweils zustän-
digen bestätigenden Stelle in elektronischer Form ein. Hierfür
teilen die vertragschließenden Länder dem elektronischen
Gesundheitsberuferegister die zuständigen bestätigenden Stel-
len nach §340 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch mit und informieren über Änderun-
gen der Zuständigkeiten. Die elektronische Bestätigung kann
nur mittels einer vom elektronischen Gesundheitsberuferegis-
ter unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software oder ande-
rer vom elektronischen Gesundheitsberuferegister anerkann-
ter Software vorgenommen werden. Im Einzelfall können in
einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Aufnahme der
Geschäftstätigkeit des elektronischen Gesundheitsberuferegis-
ters von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Wird die Bestätigung nach §
340 Absatz 3 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt, ist dem Antrag auf
Ausgabe eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsauswei-
ses oder auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizie-
rung von Leistungserbringerinstitutionen zu entsprechen.
Andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Das elektronische
Gesundheitsberuferegister unterrichtet die jeweilige bestäti-
gende Stelle über die Ausgabe des elektronischen Heilberufs-
oder Berufsausweises oder auf Herausgabe der Komponenten
zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
oder die Ablehnung des Antrags.
(3) Auf Ersuchen erteilt das elektronische Gesundheitsbe-
ruferegister den bestätigenden Stellen Auskünfte über die bei
ihm gespeicherten Daten. Werden dem elektronischen
Gesundheitsberuferegister Tatsachen bekannt, welche Anlass
zu Maßnahmen der bestätigenden Stellen geben könnten oder
die auf einen Missbrauch eines elektronischen Heilberufs-
oder Berufsausweises hindeuten, unterrichtet es diese Stelle
unverzüglich.
(4) Die jeweils zuständigen bestätigenden Stellen unter-
richten das elektronische Gesundheitsberuferegister unver-
züglich, falls die Zugriffsberechtigung entfällt.
Artikel 4
Finanzierung und Kosten
(1) Für den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberufe­
registers ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das
elektronische Gesundheitsberuferegister erhebt für seine
Tätigkeit zur Deckung des gesamten Personal- und Sachauf-
wands sowie notwendiger Investitionsaufwände Gebühren und
Auslagenersatz. Keine Gebühren und Auslagenersatz werden
für die Unterrichtung der bestätigenden Stellen nach Artikel 3
Absatz 2 Satz 3 und die Auskunftserteilung und Unterrichtung
nach Artikel 3 Absatz 3 erhoben. Soweit die Leistungen der
Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und
Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Das Sitzland wird ermächtigt, durch Landesrecht die
Gebührensätze und den Auslagenersatz näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
Gebührensätze und der Auslagenersatz sind so zu bemessen,
dass der gesamte Finanzbedarf des elektronischen Gesund-
heitsberuferegisters abgedeckt wird.
(3) Für die Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und
die dafür erforderliche Datenübermittlung an das elektroni-
sche Gesundheitsberuferegister erstattet das elektronische
Gesundheitsberuferegister den bestätigenden Stellen den Auf-
wand in pauschalierter Form.
(4) Der nicht durch Einnahmen gedeckte Finanzbedarf für
die Errichtung und Unterhaltung des elektronischen Gesund-
heitsberuferegisters wird unter den beteiligten Ländern nach
dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung
verteilt. Sobald das Register Überschüsse erzielt, sind diese
vorrangig zur Tilgung der Finanzierungsleistungen der betei-
ligten Länder zu nutzen.
Artikel 5
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektroni-
schen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des
Rechnungshofes des Sitzlandes. Das elektronische Gesund-
heitsberuferegister leitet dem Länderbeirat eine Prüfungsmit-
teilung des Rechnungshofs nach Erhalt unverzüglich zu. Das
elektronische Gesundheitsberuferegister hat bei seiner Haus-
halts- und Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Artikel 6
Organisation und Struktur des Länderbeirats
(1) Das jeweils für das Gesundheitswesen zuständige Minis-
terium jedes vertragschließenden Landes entsendet für die
Dauer von höchstens fünf Jahren eine Vertreterin oder einen
Vertreter als Mitglied in den Länderbeirat und benennt eine
Stellvertretung. Eine Verlängerung der Entsendung ist mög-
lich. Bei der Sitzverteilung des Länderbeirats sind weibliche
und männliche Personen gleichermaßen zu berücksichtigen.
Von Satz 3 darf nur abgewichen werden, wenn der entsenden-
Dienstag, den 10. Januar 2023 7
HmbGVBl. Nr. 1
den Stelle die Einhaltung der Vorgabe aus tatsächlichen Grün-
den nicht möglich ist.
(2) Der Länderbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) sowie eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Stellvertretung). Die
Wiederwahl des Vorsitzes sowie der Stellvertretung ist zuläs-
sig. Der Länderbeirat hat seine Geschäftsstelle beim elektroni-
schen Gesundheitsberuferegister.
(3) Der Länderbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu
einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mehr
als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentli-
chen Sitzung zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen, die
Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung oblie-
gen dem Vorsitz.
(4) Bei Sitzungen des Länderbeirats hat das Bundesminis-
terium für Gesundheit ein Gast- und Rederecht. Auf Wunsch
des Länderbeirats nehmen die Leitung des elektronischen
Gesundheitsberuferegisters und die Sprecherin oder der Spre-
cher des Fachbeirats an Sitzungen des Länderbeirates teil. Der
Länderbeirat holt bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
für das elektronische Gesundheitsberuferegister eine Stellung-
nahme des Fachbeirats ein.
Artikel 7
Aufgaben des Länderbeirats
(1) Der Länderbeirat empfiehlt Maßnahmen zur Optimie-
rung der Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberufe­
registers. Er soll über Entscheidungen der Leitung in Angele-
genheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das elektroni-
sche Gesundheitsberuferegister im Vorfeld informiert werden.
(2) Der Länderbeirat beschließt jährlich über die Höhe der
gemäß Artikel 4 Absatz 3 festzulegenden Pauschale für die
bestätigenden Stellen.
(3) Der Länderbeirat spricht gegenüber dem Sitzland Emp-
fehlungen zu den gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 1 festzulegenden Gebührensätzen des elektro-
nischen Gesundheitsberuferegisters aus.
(4) Der Länderbeirat kann von der Leitung des elektroni-
schen Gesundheitsberuferegisters jederzeit Auskunft über des-
sen Tätigkeit verlangen. Hierzu sind dem Länderbeirat unter
Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen entspre-
chende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das elektroni-
sche Gesundheitsberuferegister erstellt spätestens bis zum
31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht über das jewei-
lige Vorjahr und legt diesen dem Länderbeirat in schriftlicher
oder elektronischer Form vor.
(5) Der Länderbeirat stellt den Bedarf für Evaluationen
fest. Die ordnungsgemäße Umsetzung obliegt dem elektroni-
schen Gesundheitsberuferegister, das das Ergebnis dem Län-
derbeirat vorlegt. In Ausnahmefällen kann der Länderbeirat
das Sitzland mit einer Evaluation beauftragen.
(6) Der Länderbeirat formuliert Initiativen sowie Vor-
schläge und Stellungnahmen zu den Aufgaben des Fachbeira-
tes des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.
(7) Der Länderbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Auf-
sichtsbehörde des elektronischen Gesundheitsberuferegisters
zusammen und kann Aufsichtsmaßnahmen dieser Behörde
anregen.
(8) Der Länderbeirat beschließt den Wirtschaftsplan des
elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Der Wirtschafts-
plan für das Folgejahr ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres
zu beschließen.
Artikel 8
Beschlussfassung des Länderbeirats
(1) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme.
Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwe-
senden Mitglieder.
(2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn
nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 1 gilt
entsprechend.
Artikel 9
Organisation und Struktur des Fachbeirates
(1) Der Fachbeirat berät die Leitung und den Länderbeirat
des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Ihm soll vor
Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Zugriffsberechtigten
haben können, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
den.
(2) Die Mitglieder des Fachbeirates werden durch die Lei-
tung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters auf Vor-
schlag der betroffenen Berufs- und Leistungserbringerver-
bände im Einvernehmen mit dem Länderbeirat für die Dauer
von höchstens fünf Jahren berufen. Dabei sollen möglichst alle
Zugriffsberechtigten durch Vertreterinnen und Vertreter ihres
Berufs oder ihrer Berufsverbände berücksichtigt werden. Bei
dem Vorschlag von Mitgliedern zur Besetzung des Fachbeirats
sind weibliche und männliche Personen gleichermaßen zu
berücksichtigen.
(3) Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren
eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter. Der Fachbeirat hat seine Geschäfts-
stelle beim elektronischen Gesundheitsberuferegister.
(4) Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer
ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mehr als
einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentli-
chen Sitzung zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen, die
Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung oblie-
gen der Sprecherin oder dem Sprecher. Auf Wunsch des Fach-
beirates nehmen die Leitung des elektronischen Gesundheits-
beruferegisters und die oder der Vorsitzende des Verwaltungs-
rates an Sitzungen des Fachbeirates teil.
(5) Die Leitung des elektronischen Gesundheitsberufere-
gisters berichtet dem Fachbeirat regelmäßig, wenigstens ein-
mal jährlich, über den Sachstand und die Entwicklung des
elektronischen Gesundheitsberuferegisters.
Artikel 10
Beschlussfassung des Fachbeirats
(1) Jedes Mitglied des Fachbeirates hat eine Stimme. Der
Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfa-
cher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn
nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 1 gilt
entsprechend.
Artikel 11
Schlussvorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfas-
sungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden
Dienstag, den 10. Januar 2023
8 HmbGVBl. Nr. 1
Länder. Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem
Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden
Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staats-
kanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. Der Tag des Inkraft­
tretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen
der Länder bekannt zu machen.
(2) Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikations­
urkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staats-
vertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkun-
den bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben
weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikati-
onsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt
nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde
bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann
von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitz-
landes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen ver-
tragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber
zum 31. Januar 2022.
(5) Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der ver-
tragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektro-
nische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. Das Sitzland
führt die Abwicklung durch. Die zum Zeitpunkt der Kündi-
gung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie die­
jenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei
Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberu-
feregisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland
alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu
erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesund-
heitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die
Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. Das
Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern
wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden
Fassung errechnet. Sofern nach der Abwicklung ein nennens-
wertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem König-
steiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach
Satz 2 betroffenen Länder verteilt.
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, im Juni 2021
Minister für Soziales, Gesundheit und Integration
Manfred Lucha
Für den Freistaat Bayern:
München, im März 2021
Minister für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek
Für das Land Berlin:
Berlin, im August 2021
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Dilek Kalayci
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 6. September 2021
Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration
und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 15. Oktober 2021
Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Claudia Bernhard
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 24. November 2021
Senatorin für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie
und Integration
Dr. Melanie Leonhard
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 29. März 2021
Minister für Soziales und Integration
Kai Klose
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 17. Februar 2021
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, im Januar 2021
Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Dr. Carola Reimann
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 16. Dezember 2020
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef Laumann
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 22. April 2021
Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 25. Mai 2022
Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Dr. Magnus Jung
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 1. November 2021
Ministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 15. März 2021
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Gleichstellung
Petra Grimm-Benne
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 18. Januar 2021
Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Heiner Garg
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 2. Juni 2022
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen
und Familie
Heike Werner
Dienstag, den 10. Januar 2023 9
HmbGVBl. Nr. 1
Hamburgisches Gesetz
zur Durchführung der Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(Hamburgisches Schwangerschaftskonflikt-Kostenerstattungsgesetz
– HmbKESchKG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erstattung von Kosten
nach §22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom
27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert am 14. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2789, 2816), zu regeln, die den gesetzli-
chen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschafts-
konfliktgesetzes entstehen.
§2
Zuständige Behörde
Kostenerstattungen nach §
1 führt die für Soziales zustän-
dige Behörde durch; sie ist zuständige Behörde im Sinne die-
ses Gesetzes.
§3
Abrechnungsverfahren
(1) Gesetzliche Krankenkassen rechnen Kosten, die ihnen
in Folge der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bei
Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg entstehen,
mit der zuständigen Behörde ab.
(2) Hierzu hat die Krankenkasse in der Abrechnung Fol-
gendes anzugeben:
1. bei gesetzlich Versicherten die Versichertennummer der
Krankenkasse,
2. bei nicht gesetzlich Versicherten eine Identifikations-
nummer, die sich zusammensetzt aus dem Institutions-
kennzeichen der Krankenkasse, dem ersten Buchstaben
des Nachnamens und dem Geburtsdatum der An-
spruchsberechtigten,
3. Postleitzahl der Anspruchsberechtigten,
4. Wohnort der Anspruchsberechtigten,
5. Bezeichnung der abrechnenden Krankenkasse,
6. Institutionskennzeichen der abrechnenden Krankenkasse,
7. Rechnungsnummer der Krankenkasse für die in Rechnung
gestellte Gesamtsumme,
8. Rechnungsdatum,
9. Beginn und Ende des Rechnungszeitraums,
10. Tag des Schwangerschaftsabbruchs,
11. Tag der Kontrolluntersuchung,
12. Ort und Bundesland der Leistungserbringung,
13. Bezeichnung der Berechnungsgrundlage:
13.1 die Gebührenordnungspositionen (GOP) entsprechend
der Vereinbarung über die Vergütung von Leistungen bei
Schwangerschaftsabbruch, die Anlage des jeweils gülti-
gen Gesamtvertrages der Krankenkasse mit der Kassen-
ärztlichen Vereinigung Hamburg ist; sowie gegebenen-
falls Sachkosten für den Bezug von Mifepriston,
13.2 die Gebührenordnungspositionen gemäß Einheitlichem
Bewertungsmaßstab (EBM),
13.3 der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(InEK) gemäß §24b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl.
I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530, 4586), ermittelte Betrag,
14. Abrechnungsziffer der Berechnungsgrundlage nach
Nummer 13,
15. Betrag der jeweiligen Gebührenordnungsposition, Sach-
kosten oder Kosten der Leistungen nach §
24b Absatz 4
Satz 4 SGB V gemäß Nummer 13,
16. Verwaltungskosten (§5),
17. Leistungsaufwendungen insgesamt,
18. Grund des Schwangerschaftsabbruchs, differenziert nach
Beratungsregelung oder Indikation,
19. Name und Vorname der abrechnenden Ärztin bzw. des
abrechnenden Arztes sowie Bezeichnung des abrechnen-
den Krankenhauses oder Instituts.
(3) Die gesetzlichen Krankenkassen haben der zuständigen
Behörde die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nach
Absatz 2 zu übermitteln. Die Abrechnung erfolgt pseudonymi-
siert. Dabei wird für gesetzlich Versicherte die Versicherten-
nummer der Krankenkasse, für nicht gesetzlich Versicherte
die Identifikationsnummer gemäß Absatz 2 Nummer 2 über-
mittelt, die eine eindeutige Zuordnung bei der gesetzlichen
Krankenkasse ermöglicht. Die Daten werden nur für Abrech-
nungszwecke verwendet.
§4
Kostenerstattung
(1) Den gesetzlichen Krankenkassen werden die im Rah-
men von §19 Absatz 1 in Verbindung mit §20 SchKG entste-
henden Kosten für ambulante und stationäre Leistungen
ersetzt.
(2) Es gelten für
1. ambulante Schwangerschaftsabbrüche die Gebührenord-
nungspositionen gemäß der Vereinbarung über die Vergü-
tung von Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch, die
Anlage des jeweils gültigen Gesamtvertrags der gesetzlichen
Krankenkasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung Ham-
burg ist,
2. medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche die Gebühren-
ordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs,
3. stationäre Schwangerschaftsabbrüche die vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelten mittleren
Kosten der Leistungen nach §24b Absatz 4 Satz 4 SGB V.
Dienstag, den 10. Januar 2023
10 HmbGVBl. Nr. 1
(3) Behandlungen aufgrund einer medizinischen Kompli-
kation nach dem Schwangerschaftsabbruch sind nicht nach
Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erstattungs-
fähig.
(4) Kosten von Schwangerschaftsabbrüchen, die in einem
anderen Bundesland durchgeführt wurden, werden nach den
Vergütungsregelungen des Bundeslandes erstattet, in dem der
Schwangerschaftsabbruch stattgefunden hat.
(5) Die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche, die eine
gesetzliche Krankenkasse entgegen den Regelungen des
Abschnitts 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bei der
zuständigen Behörde abrechnet, hat diese der zuständigen
Behörde zu erstatten.
§5
Verwaltungskosten
Den gesetzlichen Krankenkassen sind Verwaltungskosten
in angemessener Höhe einschließlich des Personalaufwands in
Höhe von 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsauf-
wendungen für Anspruchsberechtigte nach §
19 SchKG zu
erstatten.
§6
Prüfrecht
Die zuständige Behörde hat die Richtigkeit der von den
gesetzlichen Krankenkassen zur Abrechnung übermittelten
Angaben jährlich in Stichproben zu prüfen. Für die jeweilige
Stichprobe sind die vollständigen, nicht pseudonymisierten
Formulare der gesetzlichen Krankenkasse zur Antragstellung,
zur Prüfung der Berechtigung, zur Bescheinigung der
Anspruchsvoraussetzungen und zur Rechnungsstellung durch
die Leistungserbringer von der Krankenkasse zu übersenden.
Die Stichprobe umfasst 3 vom Hundert der in einem Kalen-
derjahr abgerechneten Fälle einer gesetzlichen Krankenkasse,
wenigstens aber einen Fall. In begründeten Einzelfällen kann
die zuständige Behörde von ihrem Prüfrecht weiteren
Gebrauch machen. Die Daten werden nur für die Stichproben-
kontrolle und die Prüfung von begründeten Einzelfällen ver-
wendet. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs der Freien
und Hansestadt Hamburg bleiben unberührt.
§7
Aufbewahrungsfrist
Für Prüfungszwecke und Stichprobenkontrollen durch die
zuständige Behörde oder den Rechnungshof der Freien und
Hansestadt Hamburg werden die der Abrechnung eines
Schwangerschaftsabbruchs zugrunde liegenden Formulare
und Abrechnungsunterlagen nach §
6 bei der gesetzlichen
Krankenkasse, die eine Kostenerstattung geltend gemacht hat,
in geeigneter Weise für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
dem Tag der Abrechnung der gesetzlichen Krankenkasse auf-
bewahrt.
§8
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Verfahrens
erlässt die zuständige Behörde.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 10. Januar 2023 11
HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
und des Bezirksverwaltungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
In §
4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fas-
sung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgi-
schen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 3. Novem-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 559), wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
,,(4) Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen
Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwal-
tungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen
werden. Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die
Dienstaufsicht aus. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch
die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Ham-
burg Service ausgeübt.“
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§28 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022
(HmbGVBl. S. 271), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort ,,und“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,und“ ersetzt.
3. Es wird folgende Nummer 13 angefügt: ,,13. dezentrale Ein-
richtungen des Amts Hamburg Service.“
Artikel 3
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Fachämter
Einwohnerwesen der Bezirksämter dem Amt Hamburg Ser-
vice im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen
Behörde zugeordnet.
(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach
Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des
1. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice
des Bezirksamts Hamburg-Mitte ohne Geschäftsstelle,
2. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice
des Bezirksamts Altona ohne Zentrales Fundbüro und ohne
Geschäftsstellen,
3. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice
des Bezirksamts Eimsbüttel ohne Geschäftsstelle,
4. Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Nord
ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne
Geschäftsstellen,
5. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice
des Bezirksamts Wandsbek,
6. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice
des Bezirksamts Bergedorf und
7. Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Harburg ohne das
Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstelle
in das Amt Hamburg Service der für die Bezirke zuständigen
Behörde versetzt.
(4) Abweichend von §28 Absatz 6 des Hamburgischen Per-
sonalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535),
nimmt zunächst der Personalrat des Bezirksamts Harburg
übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse der Personalver-
tretung der Dienststelle ,,Hamburg Service“ der Behörde für
Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wahr.
Die Amtszeit dieses Übergangspersonalrats endet, sobald ein
nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetzes gewählter Personalrat der Dienststelle ,,Ham-
burg Service“ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist,
spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.
(5) Abweichend von §50 Absatz 1 des Hamburgischen Per-
sonalvertretungsgesetzes erhält der Personalrat des Bezirk-
samts Harburg für den Zeitraum bis zur Neuwahl des Perso-
nalrats für die betriebliche Einheit eine zusätzliche Freistel-
lung in Höhe von 1,0 Stelle.
(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den
Bezirksämtern für deren Fachbereich ,,Einwohnerdaten“,
,,Ausländerangelegenheiten“ und ,,Zentrales Meldewesen“
jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgi-
schen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3
versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort,
wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Auf­
hebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2023.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 10. Januar 2023
12 HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zur Änderung des IT-Justizgesetzes
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
6 Absatz 2 Satz 5 des IT-Justizgesetzes vom 23. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 343) wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so tritt die Per-
son, auf die in der Wahl nach Satz 3 die nächsthöchste Zahl der
Stimmen entfallen ist, als Ersatzmitglied an dessen Stelle. Ste-
hen für das ausgeschiedene Mitglied keine Ersatzmitglieder
zur Verfügung, wird an dessen Stelle ein neues Mitglied für die
restliche Amtszeit entsprechend Satz 3 nachgewählt.“
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 10. Januar 2023 13
HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Hebammengesetzes
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Hamburgische Hebammengesetz vom 13. September
1990 (HmbGVBl. S. 202), zuletzt geändert am 14. Dezember
2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 21), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Hamburgisches Gesetz über den Beruf der Hebamme
(Hamburgisches Hebammengesetz – HmbHebG)“.
2. Hinter der Einleitungsformel wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,Teil 1
Allgemeines“.
3. Die §§1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Hebammen, die in der Freien und
Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Es ist gemäß
§
74 Absatz 1 des Hebammengesetzes (HebG) vom 22.
November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert am 24. Februar
2021 (BGBl. I S. 274, 293), in der jeweils geltenden Fassung,
auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.
(2) Es gilt auch für Hebammen, die als dienstleistungser-
bringende Personen gemäß den §§
60 bis 62 HebG in der
Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.
§2
Beschäftigungsart
(1) Hebammen können ihren Beruf im ambulanten und sta-
tionären Bereich ausüben.
(2) Zu den in §1 HebG enthaltenen Aufgaben der Hebam-
men gehören insbesondere die in §9 Absatz 4 Nummern 1
bis 3 HebG genannten Tätigkeiten.
(3) Eine freiberufliche Tätigkeit besteht auch dann, wenn
diese nur in geringem Umfang beispielsweise neben einer
angestellten Tätigkeit ausgeübt wird.“
4. Die bisherigen §§
3 bis 6 werden durch folgende Teile 2
bis 4 mit den §§3 bis 12 ersetzt:
,,Teil 2
Vorschriften zum berufspraktischen Teil des Studiums
§3
Eignung von Einrichtungen für die Durchführung
von Praxiseinsätzen
(1) Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante
hebammengeleitete und weitere Einrichtungen gemäß §13
Absatz 1 HebG sind grundsätzlich zur Durchführung von
Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des
Hebammenstudiums gemäß §
13 Absatz 3 HebG geeignet,
wenn sie Kompetenzen des in Anlage 1 Abschnitt I Num-
mern 1 bis 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für
Hebammen (HebStPrV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39)
genannten Kompetenzbereichs vermitteln.
(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung informiert die
zuständige Behörde umgehend über die Unterschreitung
der gemäß §
13 Absatz 2 Satz 1 HebG vorgesehenen Stun-
denzahl.
(3) Sowohl für den klinischen als auch für den außerklini-
schen Bereich sind gemeinsame Qualitätsanforderungen
für den berufspraktischen Teil der Hebammenausbildung
durch die jeweiligen Hochschulen und Universitäten sowie
der Landesvertretung des Deutschen Hebammenverbandes
im Benehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen. Sie
sind in den jeweiligen Kooperationsvereinbarungen zwi-
schen den Hochschulen und den verantwortlichen Praxis-
einrichtungen aufzuführen.
§4
Abweichung vom Umfang der Praxisanleitung
(1) Abweichend von §13 Absatz 2 Satz 1 HebG stellen Kran-
kenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante hebam-
mengeleitete Einrichtungen oder weitere Einrichtungen,
die Praxiseinsätze durchführen, Praxisanleitung
1. ab dem 1. Januar 2021 in einem Umfang von mindestens
15 vom Hundert (v.H.),
2. ab dem 1. Januar 2025 in einem Umfang von mindestens
20 v.H.
sicher.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 ist gemäß §
13 Absatz 2 Satz 1
HebG eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 25
v.H. zu gewährleisten.
(3) Die Möglichkeit für Einrichtungen, nach §13 Absatz 2
Satz 1 HebG einen höheren Umfang an Praxisanleitung
während des Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.
§5
Berufspädagogische Zusatzqualifikation und Fortbildung
(1) Die berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäß §10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebStPrV in der jeweils gelten-
den Fassung ist nachgewiesen, wenn sie bei staatlich aner-
kannten Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
absolviert wurde und von den erforderlichen Stunden min-
destens 200 Unterrichtsstunden in Präsenz erfolgt sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde vorhandene
Hochschulqualifikationen mit pädagogischen Inhalten in
Gänze oder in Teilen auf die berufspädagogische Zusatz-
qualifikation gemäß §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebSt-
PrV in der jeweils geltenden Fassung anrechnen.
(3) Abweichend von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HebSt-
PrV wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen
Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre ver-
längert. Der Stundenumfang erhöht sich entsprechend.
§6
Statistische Erhebungen
Verantwortliche Praxiseinrichtungen und Hochschulen
sind verpflichtet, sich an landesrechtlichen statistischen
Erhebungen über ausbildungsbezogene Tatbestände der
Dienstag, den 10. Januar 2023
14 HmbGVBl. Nr. 1
Ausbildung und der Qualitätssicherung zu beteiligen und
diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu
übermitteln.
Teil 3
Berufsausübung
§7
Allgemeine Berufspflichten
(1) Hebammen sind verpflichtet,
1. ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend den aktuel-
len wissenschaftlichen Regeln der Hebammen- und
Geburtshilfe sowie der medizinischen, psychologi-
schen und soziologischen Erkenntnisse auszuüben, um
die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen,
2. sich über die für die Berufsausübung geltenden Vor-
schriften zu unterrichten und sie zu beachten,
3. sich sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu
anderen Berufsgruppen im Rahmen einer interprofes-
sionellen Zusammenarbeit kollegial zu verhalten,
4. sich regelmäßig beruflich fortzubilden,
5. die Regeln der Hygiene, insbesondere der Infektions-
verhütung, zu beachten,
6. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rah-
men der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
7. die Schweigepflicht zu beachten,
8. die in Ausübung ihres Berufs getroffenen Feststellun-
gen, Beratungsinhalte und Maßnahmen sowie die
Anwendung von Arzneimitteln zu dokumentieren.
(2) Hebammen haben
1. die physische und psychische Gesundheit der betreuten
Frauen und Kinder zu fördern, zu schützen und zu
erhalten,
2. die betreuten Frauen über jede beabsichtigte Maßnahme
und deren Folgen aufzuklären und, falls vorhanden, auf
Behandlungsalternativen hinzuweisen,
3. bei der Betreuung sowie Aufklärung neben medizini-
schen auch soziale und psychosoziale Faktoren, insbe-
sondere in belastenden Lebenssituationen, sowie Fragen
der Lebenseinstellung und des Selbstbestimmungsrech-
tes der Frau zu berücksichtigen; sie ermutigen die
Schwangere, Gebärende, Wöchnerin und Mutter zur
Mitarbeit und fördern ihre Selbstverantwortlichkeit,
4. Frauen ohne Bewertung von Nationalität, Glauben,
politischer Einstellung, Kultur, sexueller Identität,
Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozialem Status zu
betreuen.
(3) Zuständige Stelle nach §
117 Absatz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S.
2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754,
2788), ist die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde.
§8
Weitere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet,
1. ihren Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten gemäß
§
19 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Gesundheits-
dienstgesetzes (HmbGDG) vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103, 106), nachzukommen,
2. dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten über-
mittelt oder hinterlassen werden können, oder eine Ver-
tretung zu gewährleisten, wenn sie nicht unmittelbar zu
erreichen sind,
3. sich gegenseitig kollegial zu vertreten,
4. die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit,
Vertretungsregelungen und die Inanspruchnahme ande-
rer Dienste für den Bedarfsfall aufzuklären,
5. sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung,
insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatal­
erhebungen, zu beteiligen,
6. berufsunwürdige Werbung zu unterlassen,
7. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das ihren
Namen, die Berufsbezeichnung sowie die Erreichbarkeit
ausweist.
§9
Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes
(1) Hebammen haben eigenverantwortlich Hilfe bei allen
Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des
Wochenbetts zu leisten. Wird von Schwangeren oder Gebä-
renden die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes
gewünscht, so haben Hebammen diesem Wunsch zu ent-
sprechen.
(2) Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrig-
keiten haben Hebammen die Hinzuziehung einer Ärztin
oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus
zu veranlassen, sofern dies medizinisch notwendig ist.
(3) Lehnt die Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder
Mutter die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder
eines Arztes ab, sind Hebammen verpflichtet, darauf hinzu-
wirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird
oder eine Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt. Bleibt es
bei der Ablehnung, soll dies von der Schwangeren, Gebä-
renden, Wöchnerin oder Mutter schriftlich bestätigt wer-
den. Sofern dies nicht möglich ist, hat die Hebamme dies zu
dokumentieren.
(4) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung
im Falle einer Regelwidrigkeit oder eines Verdachtes auf
eine Regelwidrigkeit, so ist sie oder er gegenüber der Heb-
amme weisungsbefugt.
(5) Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme eine
geburtshilfliche Handlung, die den anerkannten Regeln der
Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme die Ärztin
oder den Arzt darauf hinzuweisen und dies zu dokumentie-
ren. In diesem Fall kann die Hebamme die Ausführung ver-
weigern, sofern es die geburtshilfliche Situation erlaubt.
§10
Aufsicht
(1) Freiberuflich tätige Hebammen üben ihren Beruf unter
Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Bei gegen Entgelt
beschäftigten Hebammen wird gemäß §19 Absatz 3 Satz 2
HmbGDG die Überwachung auf die Gewährleistung und
Durchführung einer qualifizierten fachlichen Aufsicht
durch den Arbeitgeber beschränkt.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben der zuständigen
Behörde die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen
sowie Einblick in Aufzeichnungen und Fortbildungsnach-
weise zu gewähren. Auf Verlangen haben sie der zuständi-
gen Behörde den in angemessener Höhe bestehenden Versi-
cherungsschutz nachzuweisen.
Dienstag, den 10. Januar 2023 15
HmbGVBl. Nr. 1
(3) Die in den Bezirksämtern für die Durchführung einer
auf Grund von §12 erlassenen Rechtsverordnung zuständi-
gen Stellen oder diejenigen, die eine Hebamme gegen Ent-
gelt beschäftigen, haben wiederholte Verstöße einer Heb-
amme gegen die dort oder in den §§
7 und 8 genannten
Pflichten der für die Rücknahme, den Widerruf oder die
Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung ,,Hebamme“ zuständigen Behörde zu
melden.
Teil 4
Schlussvorschriften
§11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §7 Absatz 1 Nummer 5 die Regeln der Hygiene
nicht beachtet,
2. sich entgegen §7 Absatz 1 Nummer 6 nicht ausreichend
gegen Haftpflichtansprüche versichert,
3. den Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten nach §8
Nummer 1 in Verbindung mit §
19 Absatz 2 Satz 1
HmbGDG nicht nachkommt,
4. sich entgegen §
8 Nummer 5 nicht an Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen, insbesondere an bundes- und landes-
weiten Perinatalerhebungen beteiligt,
5. entgegen §
8 Nummer 6 in berufsunwürdiger Weise
wirbt,
6. entgegen §8 Nummer 7 der Kennzeichnungspflicht der
Praxis nicht nachkommt,
7. entgegen §
9 Absatz 2 bei Vorliegen einer Regelwidrig-
keit oder eines entsprechenden Verdachts keine Ärztin
oder keinen Arzt hinzuzieht oder keine Krankenhaus-
einweisung vornimmt,
8. entgegen §10 Absatz 2 der zuständigen Behörde die für
deren Aufsicht notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
Einblicke nicht gewährt oder Nachweise nicht führt,
9. einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit des Absatzes 1 Nummer 3 kann
mit einer Geldbuße bis zu 20000 Euro geahndet werden. Im
Übrigen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§12
Verordnungsermächtigungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gesundheit
von Mutter und Kind durch Rechtsverordnung weitere
Vorschriften über besondere Berufspflichten der Hebam-
men zu erlassen und dabei insbesondere nähere Regelungen
zu treffen über
1. Fortbildungspflichten,
2. die Haftpflichtversicherung,
3. das Verhalten in Fällen pathologischen, ungewöhnli-
chen Schwangerschafts- und Geburtsverlaufs,
4. Dokumentationspflichten,
5. spezifische Vorschriften zum Datenschutz,
6. Maßnahmen der Qualitätssicherung,
7. die Verwendung von Arzneimitteln und Geräten,
8. besondere Meldepflichten,
9. die Werbung.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Ver-
sorgung der Bevölkerung mit Leistungen gemäß §2 durch
freiberuflich tätige Hebammen, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Vergütung (Vergütung, Zuschläge,
Auslagen und Wegegelder) für ihre berufsmäßigen Leistun-
gen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu
erlassen. Hierzu sind in der Regel Mindest- und Höchst-
sätze festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung ist den
berechtigten Interessen der Hebammen sowie der zur Zah-
lung der Vergütung Verpflichteten Rechnung zu tragen.“
5. Der bisherige §7 wird §13.
§2
In §1 Nummer 4 tritt §4 Absatz 1 Nummer 1 des Hambur-
gischen Hebammengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2021
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 10. Januar 2023
16 HmbGVBl. Nr. 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006
(HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a)
in die Architektenliste ein den Fachrichtungen
Architektur, Innenarchitektur oder Landschafts­
architektur entsprechendes Studium mit einer min-
destens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deut-
schen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat
oder“.
1.1.2 In Buchstabe b wird das Wort ,,dreijährigen“ durch das
Wort ,,vierjährigen“ ersetzt.
1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,und praktische Tätigkeit“
gestrichen.
1.2.2 In Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,Europäischen Wirt-
schaftsraum gelten als“ die Textstelle ,,mit den Anfor-
derungen des Absatzes 1 Satz 1″ eingefügt.
1.3 In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende
Sätze ersetzt:
,,Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikati-
onsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG, kann die Hamburgische Architektenkam-
mer der antragstellenden Person gemäß Artikel 14
Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG
sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eig-
nungsprüfung vorschreiben oder die Eintragung gemäß
Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verwei-
gern. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der
Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eig-
nungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Per-
son die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpas-
sungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.“
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält-
nismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Aus-
gleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellen-
den Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Ler-
nen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche
Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz
1 Satz 1 ausgleichen.“
1.4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist
sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ver-
pflichtung abgelegt werden kann.“
1.5 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine
Bezeichnung nach §2 führen wollen und ihre Qualifika-
tion in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwor-
ben haben, haben mit ihrem Antrag auf Eintragung
Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1
und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich
sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1
Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzule-
gen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an,
hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ham-
burgische Architektenkammer zur Beschaffung der
erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des
Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine
andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere die-
ser Stellen und Behörden. Die Hamburgische Architek-
tenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem
Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des
Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr bzw.
ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im
Fall berechtigter Zweifel kann die Hamburgische
Architektenkammer von den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates
eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlan-
gen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50
Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich sol-
cher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die
Hamburgische Architektenkammer bei berechtigten
Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungs-
staates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50
Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG
verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragstel-
ler bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem diesem durch Abkommen
gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische
Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von
der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestä-
tigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung die-
ses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antrag-
steller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidri-
gen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung
der Voraussetzungen des §
6 sind die Vorschriften des
Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII
Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG
anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterla-
gen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage
nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische
Architektenkammer unterrichtet die jeweils zuständi-
Dienstag, den 10. Januar 2023 17
HmbGVBl. Nr. 1
gen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines diesem durch Abkommen
gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinari-
scher oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sons-
tige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte,
die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin
oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt,
Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder
Stadtplanerin bzw. Stadtplaner auswirken könnten.
Erhält die Hamburgische Architektenkammer von die-
sen Behörden solche Informationen über eine Architek-
tin oder einen Architekten, eine Innenarchitektin oder
einen Innenarchitekten, eine Landschaftsarchitektin
oder einen Landschaftsarchitekten oder eine Stadtpla-
nerin bzw. einen Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr
eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachver-
halte und entscheidet über die Art und den Umfang der
durchzuführenden Prüfungen. Die Hamburgische
Architektenkammer informiert die übermittelnden
Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konse-
quenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).“
2. §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 3 wird gestrichen.
2.2 Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
3. §9 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Ham-
burg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen
Dienst- oder Beschäftigungsort haben, und die insbe-
sondere nur vorübergehend und gelegentlich eine
Tätigkeit nach §1 in der Freien und Hansestadt Ham-
burg ausüben, sind ohne Eintragung in die Architek-
tenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der
Bezeichnungen nach §
2 befugt, wenn sie dazu nach
dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen
Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder
Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Bei Staatsan-
gehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in
der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz,
keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäf-
tigungsort haben und in der Freien und Hansestadt
Hamburg nur vorübergehend und gelegentlich eine
Tätigkeit nach §1 Absatz 1 unter Führung der entspre-
chenden Bezeichnung aus §2 ausüben, genügt es, wenn
sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und
wenn sie einen Beruf mit einer in §2 genannten Bezeich-
nung mindestens ein Jahr während der vorhergehenden
zehn Jahre in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten
ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungs-
mitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Bedingung,
dass der Beruf ein Jahr ausgeübt worden sein muss, gilt
nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu
diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen
Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadt-
planung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeich-
nung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen,
sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende
Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die
Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates in
einer Weise geführt, dass keine Verwechslung mit der
nach §
2 geschützten Bezeichnung möglich ist. Falls
diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitglied-
staat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der
Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis
in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des
Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende
und gelegentliche Charakter der Erbringung von
Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbeson-
dere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßi-
gen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleis-
tung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Dritt-
staatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der
Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Der
Zusatz zur Berufsbezeichnung nach §2 Absatz 2 Satz 1
darf nur von Personen geführt werden, die ihren Beruf
eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.“
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Hinter Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Eintragung und Ausstellung der Bescheinigung
darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzö-
gern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder
den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursa-
chen.“
3.2.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Hamburgische Architektenkammer kann bei
berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des aus-
wärtigen Dienstleisters sowie Informationen darüber
anfordern, dass keine berufsbezogenen, disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Ent-
scheidet die Hamburgische Architektenkammer, die
Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienst-
leisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständi-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Infor-
mationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleiste-
rin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die
Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche
Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesund-
heit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind.“
3.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der
beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des
Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat
geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies die
öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet und
durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkei-
ten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen
erworben und hierfür formell von einer einschlägigen
Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen
werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienst-
leister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass
sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder
Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder
der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach
Eingang der in Absatz 2 genannten Anzeige und der
Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintra-
gungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der
Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifi-
kation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der
Nachprüfung der Berufsqualifikation einer Eignungs-
prüfung zu unterziehen hat oder die Erbringung der
Dienstag, den 10. Januar 2023
18 HmbGVBl. Nr. 1
Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkei-
ten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entschei-
dung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der
Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 3 über die
Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierig-
keiten werden binnen eines Monats nach dieser Mittei-
lung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei
Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt
eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der
in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Frist aus,
so darf die Dienstleistung erbracht werden.“
4. §10 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Die Textstelle ,,Die Gesellschaft ist auf Antrag in das
Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie einen
Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat“ wird
durch die Textstelle ,,Die Gesellschaft ist auf Antrag in
das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in
der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist“
ersetzt.
4.1.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Gesellschaft die für die berufsangehörigen
Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden
Berufspflichten beachtet.“
4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
haftung erfüllen die Voraussetzungen nach §8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine
Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3
unterhalten.“
4.2.2 Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
4.3 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,öffentlich beglau-
bigte“ gestrichen.
5. §11 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt
Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften),
dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in §
2
genannten Bezeichnungen führen, wenn sie in das
Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder
nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind,
diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer
Firma oder ihrem Namen zu führen.“
5.2 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbrin-
gung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschwe-
ren und für die Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten
verursachen.“
5.3 Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesell-
schaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie
auf Verlangen
1.
nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterin-
nen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterin-
nen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach
dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft
rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß §
10
Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder
2.
nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufs-
haftpflichtversicherung gemäß §
10 Absatz 3 infor-
mieren.“
6. In §
13 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,schriftlicher“
gestrichen und es werden hinter den Wörtern ,,Ham-
burgischen Architektenkammer“ die Wörter ,,in Text-
form“ eingefügt.
7. §14 wird wie folgt geändert:
7.1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die
Verzeichnisse nach §3 Absatz 1 zu führen sowie die
für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigun-
gen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern
und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu
wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu
überwachen; die Kammer kann für Berufsangehö-
rige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen
haben, Register führen,“.
7.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere
Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen
beteiligen oder mit anderen Architekten- und Ingeni-
eurkammern zusammenarbeiten.“
8. §15 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige
sich einem Versorgungswerk eines anderen Landes
anschließen und“.
8.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom
übrigen Vermögen der Kammer unabhängig. Für Ver-
bindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen
Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der
Kammer.“
8.3 Absatz 5 wird aufgehoben.
8.4 Absatz 6 wird Absatz 5.
9. §16 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird hinter der Textstelle
,,Kostenordnung,“ die Textstelle ,,die Fortbildungssat-
zung,“ eingefügt.
9.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Kostenordnung“
die Textstelle ,,, die Fortbildungssatzung“ eingefügt.
10. In §18 Absatz 5 wird hinter Satz 3 folgender Satz einge-
fügt:
,,Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine
Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis
eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen
beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den
Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich
beglaubigter Form einreicht.“
11. In §19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nummern 3, 8 und 9 gelten nicht für auswärtige
Berufsangehörige nach §9 und auswärtige Gesellschaf-
ten nach §11, die zur Führung der Bezeichnungen nach
§
2 nach dem Recht eines auswärtigen Staates, in dem
sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen
Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.“
12. §20 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 10. Januar 2023 19
HmbGVBl. Nr. 1
,,§18 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3, Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5
bis 6 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.“
13. §23 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,Dem Schlichtungsausschuss gehören eine Vorsitzende
oder ein Vorsitzender und mindestens sechs Beisitze-
rinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vor-
sitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben,
die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen der Hamburgi-
schen Architektenkammer angehören.“
13.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Schlichtungsausschuss unternimmt einen
Schlichtungsversuch in der Besetzung mit der Vorsit-
zenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen
oder Beisitzern.“
14. §24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1 In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
14.2 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
,,7. Regelungen zur Rücklagenbildung.“
14.3 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register
nach §14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten.“
15. §25 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,bestimmt“
das Wort ,,insbesondere“ eingefügt.
15.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
15.3 Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
15.4 Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,ent-
sprechen“ die Textstelle ,,und ist unter Berücksichti-
gung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik)
aufzustellen und zu bewirtschaften“ eingefügt.
15.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des
Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jah-
resabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäfts-
jahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher
Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haus-
haltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der
Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand
einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt.
Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor
der Entlastung des Kammervorstandes.“
15.6 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die §§99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geän-
dert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der
jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“
16. §26 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,benötigen“
die Wörter ,,sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen
beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder
den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen“ eingefügt.
16.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
16.2.1 Die Textstelle ,,Listen oder eines der Verzeichnisse
nach §3 Absatz 1 gestellt haben“ wird durch die Text-
stelle ,,Listen, eines der Verzeichnisse nach §3 Absatz 1
oder eines Registers nach §14 Satz 1 Nummer 2 zweiter
Halbsatz gestellt haben“ ersetzt.
16.2.2 In Nummer 3 werden hinter den Wörtern ,,bei Gesell-
schaften der“ die Wörter ,,Ort der Ansässigkeit in der
Freien und Hansestadt Hamburg und“ eingefügt.
16.2.3 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle ,,Absatz 1″ die
Textstelle ,,oder des Registers nach §14 Satz 1 Nummer
2 zweiter Halbsatz“ eingefügt.
16.2.4 In Nummer 8 wird hinter der Textstelle ,,Absatz 1″ die
Textstelle ,,oder des Registers nach §14 Satz 1 Nummer
2 zweiter Halbsatz“ eingefügt und die Textstelle ,,§
19
Absatz 2 Nummer 5″ durch die Textstelle ,,§19 Absatz
2 Satz 1 Nummer 5″ ersetzt.
16.3 In Absatz 2a Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,erfor-
derlich ist“ das Wort ,,oder“ und hinter dem Wort ,,Sat-
zung“ die Wörter ,,oder der Wahlordnung“ eingefügt.
16.4 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Verzeichnis-
sen“ die Textstelle ,,sowie Registern nach §
14 Satz 1
Nummer 2 zweiter Halbsatz“ eingefügt.
16.5 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Verzeichnis-
sen“ die Textstelle ,,sowie Registern nach §
14 Satz 1
Nummer 2 zweiter Halbsatz“ eingefügt.
16.6 In Absatz 6 Satz 4 wird hinter der Textstelle ,,nach §7″
die Textstelle ,,oder nach §10 Absatz 5″ eingefügt.
17. In §28 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,die Jahres-
rechnung nach §25 Absatz 5″ durch die Textstelle ,,den
Jahresabschluss nach §25 Absatz 4″ ersetzt.
18. §29 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
19. In §31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf Personen, die ihr Studium nach §
4 Absatz 1
Nummer 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begon-
nen haben, ist §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Architektengesetz in der am 10. Januar 2023
geltenden Fassung hinsichtlich der Mindeststudienzeit
weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über das Ingenieurwesen
Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am
31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 283), wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingeni-
eur“ allein oder in einer Wortverbindung dürfen Perso-
nen führen, die ein technisch-naturwissenschaftliches
Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens
sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule oder als gleichwertig aner-
kannten Bildungseinrichtung der Bundesrepublik
Deutschland mit Erfolg abgeschlossen haben, wobei
dieses Studium überwiegend Studieninhalte der Fächer
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Tech-
nik (MINT-Anteil) beinhalten muss.
(2) Im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeich-
nung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ in der Wortver-
bindung ,,Wirtschaftsingenieurin“ oder ,,Wirtschafts-
ingenieur“ gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein wirt-
schaftsingenieurwissenschaftliches Studium mit Erfolg
abgeschlossen wurde und kein MINT-Anteil festgelegt
wird.“
Dienstag, den 10. Januar 2023
20 HmbGVBl. Nr. 1
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Nummer 1 Buchstabe a
oder b“ gestrichen.
2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,Nummer 1
Buchstabe a oder b“ gestrichen und hinter dem Wort
,,Wahl“ die Textstelle ,,als Ausgleichsmaßnahme, ent-
weder“ eingefügt.
2.2.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält-
nismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Aus-
gleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellen-
den Person durch Berufspraxis oder lebenslanges
­
Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche
Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach §1 aus-
gleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme
ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend
zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Per-
son über das Niveau der verlangten und der vorgelegten
Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie
2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in
den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgegli-
chen werden können, zu informieren. Sofern eine Eig-
nungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen,
dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbar-
keit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt
werden kann.“
2.2.3 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit ihrem
Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50
Absatz 1 in Verbindung mit deren Anhang VII Num-
mer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf
Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b
Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die
Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht
in der Lage zu sein, wendet sich die zuständige Behörde
zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die
Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige
Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates
oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Im Fall
berechtigter Zweifel kann die zuständige Behörde von
den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines diesem durch Abkom-
men gleichgestellten Staates eine Bestätigung der
Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und
Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungs-
nachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie
2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen
gleichgestellten Staates kann die zuständige Behörde
bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle
des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien
gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richt-
linie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin
oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem
durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die
zuständige Stelle im Fall berechtigter Zweifel von der
im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestäti-
gung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses
Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragstel-
ler nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen untersagt worden ist. Die auf Verlangen
übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die
zuständige Stelle unterrichtet die jeweils zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäi-
schen Union oder eines diesem durch Abkommen
gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinari-
scher oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sons-
tige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte,
die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Ingenieurin
oder Ingenieur auswirken könnten. Erhält die zustän-
dige Stelle von diesen Behörden solche Informationen
über eine Ingenieurin oder einen Ingenieur, die oder
der in eine Liste bei ihr eingetragen ist, prüft sie die
Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die
Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen.
Die zuständige Stelle informiert die übermittelnden
Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konse-
quenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).“
2.3 Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland
keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen
Dienst- oder Beschäftigungsort hat und nur vorüberge-
hend und gelegentlich eine Dienstleistung in der Freien
und Hansestadt Hamburg erbringt, ist dazu berechtigt,
wenn sie zu Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und sie diesen
Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindes-
tens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre
ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmit-
gliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass
diese Person den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss,
gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu die-
sem Beruf reglementiert ist. Die Dienstleistung ist
unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmit-
gliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitglied-
staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbe-
zeichnung existiert. Der vorübergehende und gelegent-
liche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen
wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr
und der Kontinuität der Dienstleistung.“
3. §6a wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Wörter ,,einen Sitz in der Freien und Hansestadt
Hamburg hat“ werden durch die Wörter ,,in der Freien
und Hansestadt Hamburg ansässig ist“ ersetzt.
3.1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Gesellschaft die für die berufsangehörigen
Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden
Berufspflichten beachtet.“
3.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
haftung erfüllen die Voraussetzungen nach §8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine
Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der
Sätze 1 bis 3 unterhalten.“
3.2.2 Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
Dienstag, den 10. Januar 2023 21
HmbGVBl. Nr. 1
3.3 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,öffentlich beglau-
bigte“ gestrichen.
4. §6c erhält folgende Fassung:
,,§6c
Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt
Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften),
dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die Bezeich-
nungen nach §6 führen, wenn sie in das Gesellschafts-
verzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht
ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleich-
bare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem
Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in
einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher
der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Die Gesell-
schaften werden in einem besonderen Verzeichnis (Ver-
zeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die
Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der
Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und
für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine
zusätzlichen Kosten verursachen. Der Eintragungsaus-
schuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der
Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen
1.
nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterin-
nen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter­
innen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach
dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft
rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß §
6a
Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder
2.
nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufs-
haftpflichtversicherung gemäß §
6a Absatz 3 infor-
mieren.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Ham-
burg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen
Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer
Tätigkeit nach §12 in der Freien und Hansestadt Ham-
burg ohne Eintragung in die Listen der Beratenden
Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure zur Füh-
rung der Bezeichnungen nach §6 befugt, wenn sie dazu
nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepu-
blik Deutschland, in dem sie einen Wohnsitz, eine Nie-
derlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort
haben, berechtigt sind.“
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht
wird, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen
Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst-
oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeich-
nung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen,
sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende
Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert.“
5.2.2 In Satz 4 werden die Wörter ,,im Niederlassungsmit-
gliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat“ durch die
Wörter ,,in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder
mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten“ ersetzt.
5.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall
beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufig-
keit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinui-
tät der Dienstleistung. Die Hamburgische Ingenieur-
kammer-Bau kann bei berechtigten Zweifeln von der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung der auswärtigen
Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters
anfordern sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtli-
chen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgi-
sche Ingenieurkammer-Bau, die Berufsqualifikation
der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrol-
lieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die
Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienst-
leisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der
Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vor-
liegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit
wahrscheinlich abträglich sind.“
5.4 In Absatz 4 werden hinter Satz 3 folgende Sätze einge-
fügt:
,,Besteht ein derart wesentlicher Unterschied zwischen
der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder
des Dienstleisters der im Aufnahmemitgliedstaat gefor-
derten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der
öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist
und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges
Lernen erworben und hierfür förmlich von einer ein-
schlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht
ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin
oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung
nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse,
Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die
Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens
einen Monat nach Eingang der in Absatz 3 genannten
Anzeige und der Begleitdokumente über die Entschei-
dung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die
Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne
die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw.
er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation
einem Eignungstest zu unterziehen hat oder die Erbrin-
gung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten
Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der
Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin
oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 5
über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die
Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach die-
ser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht
binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierig-
keiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen
Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen fest-
gesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung
erbracht werden.“
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,, wobei das
Studium nach §
1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens
sechs theoretische Semester umfassen muss“ gestri-
chen.
6.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2
und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staats-
angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
Dienstag, den 10. Januar 2023
22 HmbGVBl. Nr. 1
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines
Herkunftsstaates berechtigt ist, die Bezeichnungen
nach §6 zu führen, oder wer den betreffenden Beruf ein
Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechen-
den Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen
zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der
Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und der im
Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitglied-
staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausge-
stellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem diesem durch Abkommen gleichge-
stellten Staat tätig, kann die Hamburgische Ingenieur-
kammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im
Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung
der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Beru-
fes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller
nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung
der Voraussetzungen des §10 ist Artikel 50 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlan-
gen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen
dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau unterrichtet
die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem
durch Abkommen gleichgestellten Staates über das
Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sank-
tionen oder über sonstige schwerwiegende, genau
bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der
Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender
Ingenieur auswirken könnten. Erhält die Hamburgi-
sche Ingenieurkammer-Bau von diesen Behörden sol-
che Informationen über Beratende Ingenieurinnen und
Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetra-
gen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
wobei sie über die Art und den Umfang der durchzufüh-
renden Prüfungen befindet. Die Hamburgische Ingeni-
eurkammer-Bau informiert die übermittelnden Behör-
den über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen.
Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnen-
markt-Informationssystem (IMI).“
7. §10 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass sie oder er die fachliche Eignung oder die
Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs einer
Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden
Ingenieurs nicht besitzt.“
8. §14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Inge-
nieurinnen und der im Bauwesen tätigen Beraten-
den Ingenieure und der sonstigen Beratenden Inge-
nieurinnen und der sonstigen Beratenden Ingeni-
eure (§
8), das Verzeichnis der auswärtigen
Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen
Beratenden Ingenieure (§7 Absatz 4), die Liste der
bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der
bauvorlageberechtigten Ingenieure (§
15), das
Gesellschaftsverzeichnis (§
6a Absatz 1) und das
Mitgliederverzeichnis (§16 Absatz 3) zu führen, die
für die Berufsausübung erforderlichen Bescheini-
gungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen
auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer
Stellen bestimmt ist; die Kammer kann für Berufs-
angehörige, die eine besondere Fachkunde nachge-
wiesen haben, Register führen;“.
8.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung
ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich
an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen
Ingenieur- und Architektenkammern zusammenarbei-
ten.“
9. §15 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,, wobei das
Studium nach §
1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens
sechs theoretische Semester umfassen muss“ gestri-
chen.
9.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurin-
nen und bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf
Antrag auch Personen einzutragen, die in der Freien
und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Nie-
derlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort
haben, wenn
1.
in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre
Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäfti-
gungsort haben, eine entsprechende Liste nicht
geführt wird und sie die Voraussetzungen des Absat-
zes 2 Nummern 2 und 3 erfüllen oder
2.
sie als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in einem Mitgliedstaat oder in einem
Vertragsstaat auf Grund einer gesetzlichen Regelung
bauvorlageberechtigt sind, dies durch eine Bescheini-
gung dieses Staates nachweisen, die nicht älter als
zwölf Monate ist, und sie die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen.“
10. §17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 Hinter der Textstelle ,,§7″ wird die Textstelle ,,Absatz
1″ eingefügt.
10.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die auswär-
tigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen
Beratenden Ingenieure nach §7 Absätze 2 bis 5.“
11. §17a Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ein Vorverfahren nach §
68 der Verwaltungsge-
richtsordnung gegen Entscheidungen des Ehrenaus-
schusses findet nicht statt. In gerichtlichen Verfahren,
die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen,
wird die Ingenieurkammer-Bau durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertre-
ten.“
12. §21 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine
Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis
eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen
beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den
Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich
beglaubigter Form einreicht.“
12.2 Absatz 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 10. Januar 2023 23
HmbGVBl. Nr. 1
,,Ein Vorverfahren nach §68 der Verwaltungsgerichts-
ordnung gegen Entscheidungen des Eintragungsaus-
schusses findet nicht statt.“
13. In §23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie kann ferner Regelungen zur Rücklagenbildung
und zur Ausgestaltung der Register nach §14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz enthalten.“
14. §24 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort ,,entsprechen“
die Textstelle ,,und ist unter Berücksichtigung der
Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzu-
stellen und zu bewirtschaften“ eingefügt.
14.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die §§99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geän-
dert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der
jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“
15. §26 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,benötigen“
die Textstelle ,,, sowie zum Nachweis geeignete Unterla-
gen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit
oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffent-
lich beglaubigter Form einzureichen“ eingefügt.
15.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
15.2.1 Hinter dem Wort ,,Verzeichnisse“ wird die Textstelle
,,oder eines Registers nach §14 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 zweiter Halbsatz“ eingefügt.
15.2.2 In Nummer 3 werden hinter den Wörtern ,,bei Gesell-
schaften der“ die Wörter ,,Ort der Ansässigkeit in Ham-
burg und der“ eingefügt.
15.2.3 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle ,,Nummer 3″
die Textstelle ,,oder des Registers nach §
14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz“ eingefügt.
15.2.4 In Nummer 8 wird hinter der Textstelle ,,Nummer 3″
die Textstelle ,,oder des Registers nach §
14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz“ eingefügt.
15.3 In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Listen und Ver-
zeichnissen“ durch die Textstelle ,,Listen, Verzeichnis-
sen und Registern“ ersetzt.
15.4 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Listen und Ver-
zeichnissen“ durch die Textstelle ,,Listen, Verzeichnis-
sen und Registern“ ersetzt.
15.5 In Absatz 6 Satz 4 wird hinter den Wörtern ,,Löschung
nach“ die Textstelle ,,§6a Absatz 5 oder“ eingefügt.
16. §28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Nummer 1 wird aufgehoben.
16.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1
bis 3.
17. In §
29 wird das Wort ,,Berufsqualifikationsgesetz“
durch das Wort ,,Berufsqualifikationsfeststellungsge-
setz“ ersetzt.
18. Es wird folgender §30 angefügt:
,,§30
Übergangsvorschriften
(1) Auf Personen, die ihr Studium nach §1 Absatz 1 bis
zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist §1
Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes über das Inge-
nieurwesen in der am 10. Januar 2023 geltenden Fas-
sung hinsichtlich seiner Studienanforderungen weiter
anzuwenden.
(2) Für Personen, die bis Ablauf des 11. Januar 2023
berechtigt waren die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“
oder ,,Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung
zu führen, gilt diese Berechtigung fort.“
Artikel 3
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr.
L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt
geändert am 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16).
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 10. Januar 2023
24 HmbGVBl. Nr. 1
Zweiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit
Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Fühl´ den Sommer – Inklusion und Integra-
tion“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§3
Sonntagsöffnung am 24. September 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Landmarkt für Kinder,
Jugendliche und Familien“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§4
Sonntagsöffnung am 5. November 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Kultur: Martins-
Markt-Fest“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 10. Januar 2023 25
HmbGVBl. Nr. 1
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023
Vom 22. Dezember 2022
Auf Grund von §87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und §1 Nummer 18
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
§1
Neuerrichtung einer Schule
Der Campus Zweiter Bildungsweg wird am Standort Holz-
damm 5, 20099 Hamburg, neu errichtet.
§2
Schließung von Schulen
1. Das staatliche Abendgymnasium mit Abendschule
St. Georg, Rostocker Straße 41, 20099 Hamburg,
2. die staatliche Abendschule Vor dem Holstentor, Holsten­
glacis 6, 20355 Hamburg,
3. das Hansa-Kolleg, Von-Essen-Straße 82 bis 84, 22081 Ham-
burg, das vorübergehend an den Standort Holzdamm 5,
20099 Hamburg, verlegt wurde,
werden geschlossen.
Hamburg, den 22. Dezember 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 10. Januar 2023
26 HmbGVBl. Nr. 1
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 28. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger-
schaft beschlossene Gesetz:
§
3c des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963
(HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 5. April 2022
(HmbGVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Auf Antrag erhält jedes zubenannte Mitglied eines
Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse der Bezirksver-
sammlung nach §
17 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsge-
setzes in der 22. Wahlperiode der Bezirksversammlung
eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nut-
zung in Höhe von 600 Euro. Scheidet das zubenannte Mit-
glied innerhalb von einem Jahr nach ihrer beziehungs-
weise seiner Benennung aus dem Ausschuss aus, ist der
Betrag zu erstatten.“
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2022.
Der Senat
Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung
Vom 3. Januar 2023
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 616), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungs­
verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils
geltenden Fassung werden folgende Verwaltungsgebühren
erhoben:
1. Anerkennung eines Studiengangs nach §5
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576 Euro,
2. Anerkennung eines Aus- und
Weiterbildungsgangs nach §5 Absatz 3 . . . . . . 1576 Euro,
3. Anerkennung eines Sachkundelehrgangs
nach §8 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576 Euro,
4. Verlängerung der Anerkennung eines
Sachkundelehrgangs nach §8 Absatz 5 . . . . . . 788 Euro,
5. Anerkennung einzelner Module nach §8
Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788 Euro,
6. Verlängerung der Anerkennung einzelner
Module nach §8 Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 Euro.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Januar 2023.
Dienstag, den 10. Januar 2023 27
HmbGVBl. Nr. 1
Verordnung
über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen nach §7 Absatz 1 Satz 1
des Betreuungsorganisationsgesetzes
Vom 3. Januar 2023
Auf Grund von §7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisa-
tionsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917),
zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), und
Nummer 7 der Weiterübertragungsverordnung-Bürgerliches
Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird
verordnet:
§1
Eine Gebühr für öffentliche Beglaubigungen nach §
7
Absatz 1 Satz 1 BtOG wird abweichend von §7 Absatz 4 Satz 1
BtOG nicht erhoben.
§2
Soweit eine Gebührenpflicht nach §7 Absatz 1 Satz 1 BtOG
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist
diese Verordnung anzuwenden.
Hamburg, den 3. Januar 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütung beruflicher Betreuungspersonen
Vom 3. Januar 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882, 925), geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 964),
und Nummer 8 der Weiterübertragungsverordnung-Bürger­
liches Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird
verordnet:
§1
Zuständig für die Feststellung, nach welcher Vergütungsta-
belle sich die von einer beruflichen Betreuungsperson zu bean-
spruchenden Vergütungen richten, ist abweichend von §
8
Absatz 3 Satz 1 VBVG die Präsidentin bzw. der Präsident des
Amtsgerichts.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in
Kraft.
Hamburg, den 3. Januar 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Dienstag, den 10. Januar 2023
28 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021
Vom 30. Dezember 2022
Gemäß Artikel 3 des Sechsten Gesetzes zur Neuregelung
des Glücksspielwesens vom 31. August 2022 (HmbGVBl.
S. 453) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach
­
seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2023 in Kraft
tritt.
Hamburg, den 30. Dezember 2022.
Die Senatskanzlei