DIENSTAG, DEN 14. JANUAR
1
HmbGVBl. Nr. 1 2025
Tag I n h a l t Seite
19. 12. 2024 Gesetz zur Reform des Hamburgischen Justizvollzugsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3120-3, 3120-4, 450-4, 3120-9, 3120-16, 204-3, 3120-8
19. 12. 2024 Hamburgisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (Hamburgisches Melde-,
Pass- und Personalausweisgesetz â?? HmbMPPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
210-4
19. 12. 2024 Hamburgisches Gesetz über die Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz
(Hamburgisches Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetz â?? HmbEnWGLRegBG) . . 80
neu: 752-6
19. 12. 2024 Gesetz zum Staatsvertrag zur Ã?nderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer GarantieÂ
fonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
Â
ländlichen Raums sowie nationaler FördermaÃ?nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
7847-3
19. 12. 2024 Gesetz zur Ã?nderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
221-3, 221-1, 221-6, 221-6-4, 221-6-7
19. 12. 2024 Drittes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
2120-1
19. 12. 2024 Fünftes Gesetz zur Ã?nderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft â??Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorfâ?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
221-16
19. 12. 2024 Einhundertdreiundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Â
Hamburg â?? Herausnahme Symbol â??Vollzugsanstaltâ?? im Bereich der Gedenkstätte Neuengamme sowie
nördlich Horster Damm in Altengamme â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
19. 12. 2024 Einhundertsechsundsechzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg â?? Grünfläche auf der Gedenkstätte in Neuengamme â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
19. 12. 2024 Einhundertvierundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Â
Hamburg â?? Mischnutzung am Brookdeich in Bergedorf â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
19. 12. 2024 Einhundertsiebenundsechzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg â?? Mischnutzung am Brookdeich in Bergedorf â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 14. Januar 2025
2 HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zur Reform des Hamburgischen Justizvollzugsrechts
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz
über den Vollzug der Freiheitsstrafe
(Hamburgisches Strafvollzugsgesetz â?? HmbStVollzG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Anwendungsbereich
§â??â?? 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Vollzug der Freiheitsstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
§â??â?? 2 Aufgaben des Vollzuges
§â??â?? 3 Gestaltung des Vollzuges
§â??â?? 4 Grundsätze der Behandlung
§â??â?? 5 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
§â??â?? 6 Soziale Hilfe
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§â??â?? 7 Aufnahmeverfahren
§â??â?? 8 Behandlungsuntersuchung
§â??â?? 9 Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§10 Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans
§11 Opferschutz
Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung
§12 Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug
§13 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung
§14 Mütter mit Kindern
§15 Verlegung, �berstellung, Ausantwortung
Abschnitt 4
Resozialisierungs- und VollzugsmaÃ?nahmen
Unterabschnitt 1
Arbeit und Arbeitstherapie
§16 Arbeit und Arbeitstherapie
§17 Arbeit zur Tilgung einer Ersatzfreiheitsstrafe
§18 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§19 Freistellung von der Arbeit
Unterabschnitt 2
Bildung und Qualifikation
§20 Deutschkurse, Alphabetisierungskurse
§21 Schulische und berufliche Qualifizierungsma�nahmen
§22 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsma�nahmen
§23 Zeugnisse
Unterabschnitt 3
Therapeutische MaÃ?nahmen
und soziales Training
§24 Psychotherapie
§25 Sozialtherapie
§26 Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch
§27 Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
Unterabschnitt 4
MaÃ?nahmen zur Förderung sozialer Kontakte
§28 Allgemeines
§29 Nutzung digitaler Medien
Unterabschnitt 5
MaÃ?nahmen zur Ordnung
der finanziellen Verhältnisse
§30 Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
Unterabschnitt 6
Freizeit
§31 Freizeitgestaltung
§32 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
§33 Zeitungen und Zeitschriften
§34 Rundfunk
Unterabschnitt 7
Lockerungen
§35 Lockerungen
§36 Lockerungen aus wichtigem Anlass
§37 Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine
§38 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung
Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung
§39 Vorbereitung der Eingliederung
§40 Entlassung
§41 Unterstützung nach der Entlassung
Abschnitt 5
Vergütung
§42 Vergütung der Arbeitsleistung
§43 Arbeitsentgelt
§44 Freistellung von der Arbeit, Anrechnung auf den Ent-
lassungszeitpunkt, Ausgleichsentschädigung
§45 Erlass von Verfahrenskosten
§46 Ausbildungsbeihilfe
Dienstag, den 14. Januar 2025 3
HmbGVBl. Nr. 1
§47 Entgeltfortzahlung
§48 Arbeitslosenversicherung
§49 Vergütungsordnung
Abschnitt 6
Gelder der Gefangenen
§50 Grundsatz
§51 Hausgeld
§52 Teilhabegeld
§53 Ã?berbrückungsgeld
§54 Eigengeld
§55 Haftkostenbeitrag
Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung
Unterabschnitt 1
Aufenthalt während der Haft
§56 Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit
§57 Unterbringung während der Ruhezeit
Unterabschnitt 2
Grundversorgung
§58 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz
§59 Kleidung
§60 Verpflegung
§61 Einkauf
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§62 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Ge-
sundheitsschutz und Hygiene
§63 Krankenbehandlung
§64 Versorgung mit Hilfsmitteln
§65 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
§66 Behandlung aus besonderem Anlass
§67 Aufenthalt im Freien
§68 �berstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
§69 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäfti-
gungsverhältnis
§70 Schwangerschaft und Mutterschaft
§71 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Abschnitt 9
Religionsausübung
§72 Seelsorge
§73 Seelsorgerinnen, Seelsorger
§74 Religiöse Veranstaltungen
§75 Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung
§76 Grundsatz, Verhaltensregelungen
§77 Persönlicher Gewahrsam
§78 Durchsuchung
§79 Erkennungsdienstliche Ma�nahmen
§â??â?? 80 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
§â??â?? 81 Festnahmerecht
§â??â?? 82 Besondere SicherungsmaÃ?nahmen
§â??â?? 83 Anordnungsbefugnis, Verfahren
§â??â?? 84 Ã?rztliche Ã?berwachung besonderer SicherungsmaÃ?nah-
men
§â??â?? 85 Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang
§â??â?? 86 Begriffsbestimmungen
§â??â?? 87 Voraussetzungen
§â??â?? 88 Grundsatz der VerhältnismäÃ?igkeit
§â??â?? 89 Handeln auf Anordnung
§â??â?? 90 Androhung
§â??â?? 91 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§â??â??92 ZwangsmaÃ?nahmen auf dem Gebiet der Gesundheits-
fürsorge
Abschnitt 12
Verkehr mit Personen auÃ?erhalb der Anstalt
§â??â?? 93 Besuch
§â??â?? 94 Ã?berwachung der Besuche
§â??â??95 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und Notarinnen und Notaren
§â??â?? 96 Schriftwechsel
§â??â?? 97 Ã?berwachung des Schriftwechsels
§â??â?? 98 Anhalten und Kopieren von Schreiben
§â??â?? 99 Telekommunikation
§100 Pakete
Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
§101 Disziplinarma�nahmen
§102 Arten der Disziplinarma�nahmen
§103 Vollzug der Disziplinarma�nahmen, Aussetzung zur
Bewährung
§104 Anordnungsbefugnis
§105 Verfahren
§106 �rztliche Mitwirkung
Abschnitt 14
Verfahrensregelungen
§107 Beschwerderecht
§108 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Ma�nahmen
Teil 3
Besondere Vorschriften bei angeordneter
oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
§109 Aufgaben, Gestaltung des Vollzuges
§110 Behandlungsuntersuchung
§111 Vollzugs- und Resozialisierungsplan
§112 Behandlung, Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
schen Einrichtung, Freistellung von der Haft
§113 Unterstützung nach der Entlassung
Dienstag, den 14. Januar 2025
4 HmbGVBl. Nr. 1
Teil 4
Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests
§114 Grundsatz
§115 Besondere Bestimmungen
Teil 5
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten
§116 Anstalten, Trennungsgrundsätze
§117 Differenzierung
§118 Mütter mit Kindern
§119 GröÃ?e und Gestaltung der Räume
§120 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§121 Verbot der �berbelegung
Abschnitt 2
Organisation der Justizvollzugsanstalten
§122 Anstaltsleitung
§123 Bedienstete des Vollzuges
§124 Zusammenarbeit
§125 Konferenzen
§126 Gefangenenmitverantwortung
§127 Hausordnung
Abschnitt 3
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§128 Aufsichtsbehörde
§129 Vollstreckungsplan
§130 Evaluation, kriminologische Forschung
Abschnitt 4
Anstaltsbeiräte
§131 Bildung der Anstaltsbeiräte
§132 Aufgabe
§133 Befugnisse
§134 Verschwiegenheitspflicht
Teil 6
Schlussvorschriften
§135 Einschränkung von Grundrechten
§136 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Teil 1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe und
den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstal-
ten).
Teil 2
Vollzug der Freiheitsstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
§2
Aufgaben des Vollzuges
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten
zu führen (Resozialisierung). GleichermaÃ?en hat er die Auf-
gabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemein-
heit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegen-
satz.
§3
Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensver-
hältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Fol-
gen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug
ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen
hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
(2) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt
sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die
unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefange-
nen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Her-
kunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und
geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und
anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des
Vollzuges und bei EinzelmaÃ?nahmen berücksichtigt. Insbe-
sondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskri-
minierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.
§4
Grundsätze der Behandlung
Den Gefangenen werden im Rahmen eines an ihren jewei-
ligen Bedarfen orientierten Behandlungsprozesses alle Resozi-
alisierungsmaÃ?nahmen angeboten, die geeignet sind, ihnen
Chancen zur Förderung ihrer Eingliederung in ein Leben in
sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu vermitteln und ihre
Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken (Behandlung). Die
Behandlung dient der Resozialisierung, der Prävention und
dem Schutz der Opfer von Straftaten. Als Bestandteil der
Behandlung sollen sich die ResozialisierungsmaÃ?nahmen
insofern auch auf die die Straffälligkeit begünstigenden Fakto-
ren sowie auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit den
eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, insbesondere
für die Opfer, richten.
§5
Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Gestaltung
ihrer Behandlung und an der Erfüllung des Vollzugsziels mit-
zuwirken (Mitwirkungspflicht). Ihre Bereitschaft hierzu ist zu
wecken und zu fördern. Die Persönlichkeit der Gefangenen ist
zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit
wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch MaÃ?nah-
men der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei
denen die Beteiligung an MaÃ?nahmen, wie auch besonderer
Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksich-
tigen sind.
Dienstag, den 14. Januar 2025 5
HmbGVBl. Nr. 1
(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vor-
gesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz
eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(4) ResozialisierungsmaÃ?nahmen und sonstige vollzugliche
MaÃ?nahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.
§6
Soziale Hilfe
(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persön-
lichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen.
Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre
Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schulden-
regulierung herbeizuführen.
(2) Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch
die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Scha-
den wiedergutzumachen.
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§7
Aufnahmeverfahren
(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahme-
gespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht.
Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§127) ausgehän-
digt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen
Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsver-
ordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen
auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme
1. in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und
Pflichten unterrichtet, insbesondere über ihre Mitwir-
kungspflicht (§5 Absatz 1), ihre Rechte aus §116 Absätze 3
und 4, §78 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie über die Möglich-
keiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und
der Einbeziehung in die freiwillige Rentenversicherung
nach §167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung,
2. darin unterstützt, etwa notwendige MaÃ?nahmen für hilfsbe-
dürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, von
Wohnraum und zur Sicherung ihrer Habe auÃ?erhalb der
Anstalt zu veranlassen.
(3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in
der Regel nicht zugegen sein.
(4) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüÃ?en
oder die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe
zu verbüÃ?en haben werden, sind die Möglichkeiten der Ver-
kürzung der Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit (§17)
oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu
fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzu-
wirken.
§8
Behandlungsuntersuchung
(1) Die Behandlung der Gefangenen beginnt mit der fach-
kundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebens-
verhältnisse (Behandlungsuntersuchung) einschlieÃ?lich der in
§9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opfer-
hilfegesetzes vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der
jeweils geltenden Fassung, genannten Sachverhalte. Die
Behandlungsuntersuchung dient der Vorbereitung der Voll-
zugs- und Resozialisierungsplanung und schlieÃ?t sich an das
Aufnahmeverfahren an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung umfasst neben der Per-
sönlichkeit und den Lebensverhältnissen auch die Ursachen
und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichts-
punkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungs-
orientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der
Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben
den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind mit Zustim-
mung der Gefangenen insbesondere auch Erkenntnisse der
Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichts-
stellen einzubeziehen. Die Behandlungsuntersuchung berück-
sichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.
(3) In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzel-
fall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt.
Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt
werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entge-
genwirken kann.
(4) Die Untersuchung kann bei einer voraussichtlichen
Vollzugsdauer bis zu einem Jahr auf die Umstände beschränkt
werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestal-
tung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist.
Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn aus-
schlieÃ?lich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie-
ren und mit den Gefangenen zu erörtern.
§9
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
(1) Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird
ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan erstellt. Er zeigt den
Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksich-
tigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Errei-
chung des Vollzugsziels individuell erforderlichen MaÃ?nah-
men auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfeh-
lungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Nei-
gungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Voll-
zugs- und Resozialisierungsplanung umfasst auch die bedarfs-
gerechte Zuweisung von aufeinander aufbauenden Schul-,
Qualifizierungs- und AusbildungsmaÃ?nahmen für die Vorbe-
reitung auf eine berufliche Tätigkeit nach der Entlassung
(Berufswegeplan). §10 bleibt unberührt.
(2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan wird unver-
züglich erstellt. Dies erfolgt regelmäÃ?ig innerhalb der ersten
zwölf Wochen nach der Aufnahme. Diese Frist verkürzt sich
bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem
Jahr auf sechs Wochen.
(3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist mit der
Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Er wird
regelmäÃ?ig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben.
Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert
sich die Frist nach Satz 2 auf zwölf Monate.
(4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine
Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Der
Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist ihnen auszuhändigen.
(5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und
Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen
Dienstag, den 14. Januar 2025
6 HmbGVBl. Nr. 1
mit an der Behandlung maÃ?geblich Beteiligten durch. An der
Behandlung maÃ?geblich mitwirkende Personen auÃ?erhalb des
Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie kön-
nen mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferen-
zen beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaf-
tierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit
Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige
Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungs-
helfer an den Konferenzen beteiligt werden. Die Gefangenen
können an den Konferenzen beteiligt werden.
(6) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraus-
sichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so
ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen
Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewäh-
rungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussicht-
lichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an den Konferen-
zen zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugs- und
Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen zu übersen-
den.
(7) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanage-
rin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozi-
alisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die
Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung.
§10
Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans
(1) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine
Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali-
sierungsplanung maÃ?geblichen Ergebnisse der Behand-
lungsuntersuchung,
2. den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt,
3. zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
4. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme
am Wohngruppenvollzug,
5. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung,
6. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie-
rungsmaÃ?nahmen nach Absatz 2 und
7. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie-
rungsplans nach §9 Absatz 3.
Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
(2) Vollzugs- und ResozialisierungsmaÃ?nahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 können insbesondere sein:
1. Einzel- oder gruppentherapeutische MaÃ?nahmen, insbe-
sondere Sozial- und Psychotherapie,
2. MaÃ?nahmen zur Behandlung von Sucht und SubstanzÂ
missbrauch,
3. TrainingsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen
Kompetenzen,
4. schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
einschlieÃ?lich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
5. arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen,
6. Arbeit,
7. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
8. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von
Unterhaltspflichten und weitere MaÃ?nahmen zur Ord-
nung der finanziellen Verhältnisse,
9. Sportangebote und MaÃ?nahmen zur strukturierten Gestal-
tung der Freizeit,
10. Lockerungen,
11. MaÃ?nahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von AuÃ?enkontakten,
12. MaÃ?nahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, MaÃ?nahmen
des Täter-Opfer-Ausgleichs und
13. MaÃ?nahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede-
rung und Nachsorge.
(3) MaÃ?nahmen, die nach dem Ergebnis der Behandlungs-
untersuchung als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend
erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen
und gehen allen anderen MaÃ?nahmen vor. Die Teilnahme an
anderen MaÃ?nahmen darf nicht gestattet werden, soweit sie
die Teilnahme an MaÃ?nahmen nach Satz 1 beeinträchtigen
würde.
(4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlas-
sungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Einglie-
derung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugs-
und Resozialisierungsplanung werden ab diesem Zeitpunkt
die MaÃ?nahmen nach Absatz 2 Nummer 13 konkretisiert oder
ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu den Bedarfen
der oder des Gefangenen betreffend
1. die Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Ã?bergangs-
einrichtung,
2. eine Unterkunft nach der Entlassung,
3. eine Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
4. notwendige Behördengänge und die Beschaffung notwendi-
ger persönlicher Dokumente,
5. Angebote von Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6. die Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen
BildungsmaÃ?nahmen,
7. die Vermittlung in nachsorgende MaÃ?nahmen sowie in
soziale Hilfesysteme.
§§38 bis 41 bleiben unberührt.
§11
Opferschutz
Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterin-
nen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoein-
schätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei
der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach
der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzube-
ziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die Betrof-
fene oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers
dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in §30 Ab-
satz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opfer-
hilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vor-
geschlagen.
Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung
§12
Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug
(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen
Vollzug untergebracht.
(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug unterge-
bracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind
Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offe-
Dienstag, den 14. Januar 2025 7
HmbGVBl. Nr. 1
nen Vollzuges genügen, insbesondere, wenn nicht zu befürch-
ten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglich-
keiten des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten oder
auf andere Weise missbrauchen.
(3) Ist gegen Gefangene eine Freiheitsstrafe wegen einer
Straftat nach den §§174 bis 180, 182, 184a bis 184c des Strafge-
setzbuchs, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder,
sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen
Vollrausches (§323a des Strafgesetzbuchs) zu vollziehen oder
war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges
der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine
schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft,
die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist oder
war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon
kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen wer-
den, wenn die betroffene Freiheitsstrafe während eines voran-
gegangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seit-
her eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienst-
liche Begutachtung nicht mehr erfordert.
§13
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen
Einrichtung
(1) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den
§§174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheits-
strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und die
Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ange-
zeigt ist.
(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in
eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn
die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu
ihrer Behandlung angezeigt sind und die Leitung der Einrich-
tung zustimmt.
(3) Kann der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in
der Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist
von einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder die
Gefangenen sind zurückzuverlegen. Ã?ber die Verlegung von
Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf
von sechs Monaten neu zu entscheiden.
(4) §15 bleibt unberührt.
§14
Mütter mit Kindern
(1) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen
untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt und gibt es keine
Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Auf-
enthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht wer-
den, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl
entspricht. Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist
eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen.
Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kin-
deswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in Betracht. §118
bleibt unberührt.
(2) Die Unterbringung einschlieÃ?lich der Gesundheitsfür-
sorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichti-
gen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs
kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame
Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die
das Kind geboren hat.
§15
Verlegung, Ã?berstellung, Ausantwortung
(1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstre-
ckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe
zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder
ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert
wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus
anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in
erhöhtem MaÃ? Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhal-
ten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dar-
stellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verle-
gung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder
wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unter-
bringung der Gefangenen besser geeignet ist.
(3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorüber-
gehend in eine andere Anstalt überstellt werden. Ein wichtiger
Grund besteht insbesondere, wenn eine Gefahr für die Sicher-
heit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt
besteht.
(4) §108 bleibt unberührt.
(5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befris-
tet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung).
Abschnitt 4
Resozialisierungs- und VollzugsmaÃ?nahmen
Unterabschnitt 1
Arbeit und Arbeitstherapie
§16
Arbeit und Arbeitstherapie
(1) Die Anstalt soll den Gefangenen, sofern sie nicht Ersatz-
freiheitsstrafe verbüÃ?en, auf Antrag oder mit ihrer Zustim-
mung der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitsthera-
peutische Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. §10 Absatz 3
bleibt unberührt.
(2) Arbeit dient dazu, den Gefangenen Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen oder
zu erweitern. Ziel ist es, die Gefangenen auf eine regelmäÃ?ige
Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzubereiten und ihre
Bereitschaft zur Eingliederung in einen strukturierten Tages-
ablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Anstalt soll auch im
Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des
Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefan-
genen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Es
gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.
Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. §101
Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
(3) Sind Gefangene zur Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeits-
therapeutisch beschäftigt werden. Arbeitstherapeutische MaÃ?-
nahmen dienen dazu, dass die Gefangenen insbesondere
Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und KonzentrationsÂ
fähigkeit aufbauen. Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit herge-
stellt werden.
(4) Haben die Gefangenen drei Monate zusammenhängend
eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt, soll die Anstalt ihnen
auf Antrag bei berechtigtem Interesse ein Zeugnis hierüber
ausstellen.
Dienstag, den 14. Januar 2025
8 HmbGVBl. Nr. 1
§17
Arbeit zur Tilgung einer Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheits-
strafe kann nach der Tilgungsverordnung vom 11. Dezember
2012 (HmbGVBl. 2012 S. 521, 2013 S. 8) in der jeweils gelten-
den Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet
werden.
(2) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüÃ?en, soll die
Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstre-
ckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung
anbieten. Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des
Satzes 1 zur Verfügung, kann die Anstalt Gefangenen, die
Ersatzfreiheitsstrafe verbüÃ?en, der Eingliederung förderliche
Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen,
wobei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu
berücksichtigen sind. Gefangenen, die im Anschluss an Frei-
heitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüÃ?en
haben werden, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur
Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach
der Tilgungsverordnung anbieten. Haben diese während der
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe bereits eine Ausbildungs-
maÃ?nahme begonnen, kann von dem Angebot nach Satz 3
zugunsten der Weiterführung der AusbildungsmaÃ?nahme
abgesehen werden. Dies gilt auch während der VerbüÃ?ung der
Ersatzfreiheitsstrafe. §16 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§18
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit,
Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der
Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses auÃ?erhalb
der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder auÃ?erhalb
der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet
sind, dies im Rahmen des Vollzugs- und Resozialisierungs-
plans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit
nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern
und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenste-
hen.
(2) §35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Sätze 2 und 3 sowie
Absätze 2 und 4 bleibt unberührt.
(3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur
Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.
§19
Freistellung von der Arbeit
(1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend
eine Tätigkeit nach §16 Absatz 1 oder §17 Absatz 2 Satz 2 aus-
geübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von
der Arbeit freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge
Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden
bis zu drei Wochen halbjährlich angerechnet. Auf die Zeit der
Freistellung von der Arbeit werden Lockerungen nach §35
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 angerechnet, soweit sie in die
Arbeitszeit fallen.
(2) Die Freistellung von der Arbeit kann nur innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungszeitraumes in
Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Freistel-
lungen von der Arbeit innerhalb eines Jahres darf zweiund-
zwanzig Arbeitstage nicht übersteigen.
(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung
von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse
auÃ?erhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2
Bildung und Qualifikation
§20
Deutschkurse, Alphabetisierungskurse
(1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der
Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten
werden.
(2) Gefangenen mit unzureichenden Lese- und Schreib-
kenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden.
Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von Schrift-
sprachkompetenzen, mithilfe derer die KommunikationsÂ
fähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.
§21
Schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
(1) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsaus-
bildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an ande-
ren ausbildenden oder weiterbildenden MaÃ?nahmen (Bil-
dungsmaÃ?nahmen) gegeben werden. Bei der beruflichen Aus-
bildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt
auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der
MaÃ?nahme es erfordert. Berufliche QualifizierungsmaÃ?nah-
men sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den
Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
(2) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zum
ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führenden Fächern
oder nach Möglichkeit zur Erlangung anderer staatlich aner-
kannter Schulabschlüsse sowie zur Grundbildung und Berufs-
vorbereitung vorgesehen werden. Unterricht soll während der
Arbeitszeit stattfinden.
(3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und
vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und
berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen) haben das Ziel, die
Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu ver-
mitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel
als VollzeitmaÃ?nahme durchgeführt. Bei der Festlegung von
Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungs-
angebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe
berücksichtigt.
(4) §19 gilt entsprechend.
§22
Abschluss im Vollzug begonnener BildungsmaÃ?nahmen
(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag
gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene
BildungsmaÃ?nahme fortzuführen und abzuschlieÃ?en, soweit
1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
2. dies zur Eingliederung erforderlich ist,
3. der Abschluss der MaÃ?nahme in einem engen zeitlichen
Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht
entgegenstehen.
Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es
die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt
hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder
Dienstag, den 14. Januar 2025 9
HmbGVBl. Nr. 1
aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib
oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein
Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Perso-
nen unverzüglich zu entlassen.
(2) Für die Betroffenen gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend mit der MaÃ?gabe, dass MaÃ?nahmen des
Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt wer-
den können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
§23
Zeugnisse
Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme
an BildungsmaÃ?nahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie
während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe erworben wurden.
Unterabschnitt 3
Therapeutische MaÃ?nahmen und soziales Training
§24
Psychotherapie
(1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der
Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erle-
bens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit ste-
hen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch
wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung
mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. §63 Satz 2
Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Sie dient ferner dazu, bei den Gefangenen die Einsichts-
fähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen
den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch die
Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen.
§25
Sozialtherapie
Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen
Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer the-
rapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeuti-
scher, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Metho-
den, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden
werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen
auÃ?erhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.
§24 Absatz 2 gilt entsprechend. §13 bleibt unberührt.
§26
Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch
Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient
den Gefangenen zur Ã?berwindung der Suchtkrankheit. Sie soll
zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustands
beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität steigern
und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
am Arbeitsleben gewährleisten.
§27
Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer
Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das
soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken,
die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozia-
len Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurechtÂ
zukommen.
Unterabschnitt 4
MaÃ?nahmen zur Förderung sozialer Kontakte
§28
Allgemeines
(1) MaÃ?nahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von AuÃ?enkontakten dienen den Gefangenen zur
Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds.
Mithilfe der MaÃ?nahmen können die Gefangenen ihr Bedürf-
nis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle
Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer Empfangs-
raum gebildet werden. Die §§35 bis 38 sowie §§93 bis 100
bleiben unberührt.
(2) Zu den MaÃ?nahmen nach Absatz 1 gehören insbeson-
dere Lockerungen nach §§35 bis 38 sowie Verkehr mit Perso-
nen au�erhalb der Anstalt nach den §§93 bis 100.
§29
Nutzung digitaler Medien
(1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von
Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schuli-
schen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgesche-
hen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung
digitaler Medien dient den Gefangenen auch zum Erwerb von
digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Angleichung
an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlassung
einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten und
schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken.
Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digi-
talen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen gestärkt.
(2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die
Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, die digitalen
Medien auf eigene Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die
Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. §99
Absatz 2 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 5
MaÃ?nahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse
§30
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Gefan-
gene dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu
ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Gefangenen
zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit
Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebens-
unterhalt sichern zu können.
Unterabschnitt 6
Freizeit
§31
Freizeitgestaltung
Die Gefangenen erhalten im Rahmen der Behandlung
Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit sinnvoll zu beschäftigen.
Die Teilnahme an Lehrgängen und anderen Veranstaltungen
der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, an Gruppengesprä-
chen sowie an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
und die Nutzung einer Bücherei sollen ermöglicht werden. Die
Freizeitgestaltung dient dazu, dass die Gefangenen Gelegen-
heit erhalten, eigene Stärken zu erfahren und zu erweitern
sowie ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden zu stei-
gern. Sie dient auÃ?erdem dem Erlernen langfristiger Strate-
gien zur sinnvollen Strukturierung der Freizeit.
Dienstag, den 14. Januar 2025
10 HmbGVBl. Nr. 1
§32
Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
(1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang
Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur
Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Ã?berlassung oder
die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
§33
Zeitungen und Zeitschriften
(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen
und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermitt-
lung der Anstalt beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren
Verbreitung mit Strafe oder GeldbuÃ?e bedroht ist. Einzelne
Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können
den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugs-
ziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich
gefährden würden.
§34
Rundfunk
(1) Die Gefangenen dürfen eigene Rundfunkgeräte unter
den Voraussetzungen des §32 besitzen, soweit ihnen nicht von
der Anstalt Geräte überlassen werden. Andere Geräte der
Informations- und Unterhaltungselektronik können unter die-
sen Voraussetzungen zugelassen werden.
(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt
oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
unerlässlich ist.
(3) Ein Anspruch der Gefangenen auf Teilnahme an einem
durch die Anstalt vermittelten gemeinschaftlichen Rundfunk-
empfang besteht nicht.
Unterabschnitt 7
Lockerungen
§35
Lockerungen
(1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges
insbesondere erlaubt werden,
1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht
(Ausführung) zu verlassen,
2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer
von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu
verlassen,
3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht
(Ausgang) zu verlassen,
4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in
einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von
der Haft),
5. auÃ?erhalb der Anstalt regelmäÃ?ig einer Beschäftigung unter
Aufsicht (AuÃ?enbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Frei-
gang) nachzugehen.
Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet
werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Voll-
zug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen
nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Gefangenen, die sich
seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in FreiheitsÂ
entziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindes-
tens zwei Ausführungen gemäÃ? Satz 1 Nummer 1 zur Erhal-
tung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht kon-
krete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefange-
nen sich trotz SicherungsmaÃ?nahmen einschlieÃ?lich ständiger
und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die
Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
§12 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5
entsprechend.
(2) Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefan-
genen ihren Mitwirkungspflichten (§5 Absatz 1) nicht nach-
kommen.
(3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvoll-
streckung nicht unterbrochen.
(4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen
für Lockerungen erteilen.
(5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestal-
tung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berück-
sichtigen. §406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.
(6) Im Rahmen der Vollzugs- und Resozialisierungspla-
nung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit
Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit
dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen.
§36
Lockerungen aus wichtigem Anlass
(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der
lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehöri-
gen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Ma�gabe des §35
Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft gewähren, aus
anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben
Kalendertagen.
(2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang
oder für die Freistellung von der Haft nicht geeignet, kann die
Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die
Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn
dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
(3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krank-
heit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können
bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft
freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die
Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung missbrauchen werden. §35 Absätze 3 und 4 gilt entspre-
chend.
§37
Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine
(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach MaÃ?gabe
des §35 Absätze 1, 3 und 4 Ausgang oder weitere Freistellung
von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewäh-
ren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen.
(2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen
sind und Ausgang oder Freistellung von der Haft nicht gewährt
wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu
den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder
Missbrauchsgefahr (§35 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden
Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder
Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung nur zu ermöglichen,
wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Geset-
zes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden.
Dienstag, den 14. Januar 2025 11
HmbGVBl. Nr. 1
Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der
Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in
angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung
die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Wei-
sungen und entscheidet über besondere SicherungsmaÃ?nah-
men, insbesondere über die Dauer der während der Vorfüh-
rung erforderlichen Fesselung der Gefangenen.
(4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das VerÂ
anlasste.
§38
Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung
(1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefan-
genen Lockerungen gewährt werden (§35).
(2) Darüber hinaus können den Gefangenen nach MaÃ?gabe
des §35 zur Vorbereitung der Eingliederung
1. innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere
Freistellung von der Haft bis zu sieben Kalendertagen,
2. in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§13) weitere
Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Ent-
lassung
gewährt werden. Gefangenen im offenen Vollzug, die mehrere
Jahre ihrer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug verbracht
haben und der längerfristigen Eingliederung bedürfen, kann
nach Ma�gabe des §35 weitere Freistellung von der Haft bis zu
sechs Monaten vor der Entlassung gewährt werden. In einer
sozialtherapeutischen Einrichtung kann zur Vorbereitung der
Eingliederung in begründeten Einzelfällen nach Unterrich-
tung der Strafvollstreckungskammer weitere Freistellung von
der Haft in eine geeignete Wohnform für einen längeren als
den in Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum erfolgen.
(3) Zum Freigang zugelassene Gefangene können inner-
halb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistel-
lung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten;
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(4) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§12)
verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung
dient.
(5) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
oder Satz 2 gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt
werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer
von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen
und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung
§39
Vorbereitung der Eingliederung
(1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefange-
nen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die
Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei
soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und
zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in
§124 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Perso-
nen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der
Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine
geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle
und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche
Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Ã?ber-
gangsmanagement, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen
für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlasse-
nenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktauf-
nahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmana-
gern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen
Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fall-
manager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen
im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt MaÃ?nahmen
zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorberei-
tung der Haftentlassung ein. Die Bewährungshilfe beteiligt
sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an
entsprechenden MaÃ?nahmen.
(2) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Gefange-
nen zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. Mit der
Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbstätigkeit,
therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreuung kön-
nen Gefangene Unterstützung bei der Schaffung einer Exis-
tenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Perspektiven
für ein Leben ohne Straffälligkeit eröffnet und ihre Unabhän-
gigkeit gefördert.
§40
Entlassung
(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit
möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen
werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig
zu entlassen sind.
(2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern
oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum
6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder
Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn
sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindes-
tens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und
fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum
6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum
vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn
1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung min-
destens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden
und
2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,
1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von mindes-
tens einem Jahr vollständig vollstreckt sein würde,
2. bei denen ein sich unmittelbar anschlieÃ?ender, über den
6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist,
3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde
Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschie-
bung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig
ist,
4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt
wird, während des Vollzuges oder während einer StrafÂ
unterbrechung Straftaten begangen zu haben,
5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in
Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausÂ
gesetzter Arrest als DisziplinarmaÃ?nahme verhängt wurde
oder
6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
raum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder
schuldhaft verspätet zurückkehrten.
Dienstag, den 14. Januar 2025
12 HmbGVBl. Nr. 1
Wenn der durch gerichtliche Entscheidung nach §57 des
Strafgesetzbuchs, §14a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der
Fassung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1214), zuletzt geändert
am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 S. 1, 3), in der jeweils gelten-
den Fassung festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom
1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit
der MaÃ?gabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem
Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, frühestens
jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag.
Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
Fällt der in den Sätzen 1 und 3 genannte Werktag auf einen
Samstag, ist der vorhergehende Freitag maÃ?geblich.
(4) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt wer-
den, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf
angewiesen sind.
(5) Absätze 2 bis 4 gelten auch nach einer Anrechnung der
Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (§44 Absatz 3
Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge
der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird.
(6) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein
Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und
sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.
§41
Unterstützung nach der Entlassung
(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der
Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht ander-
weitig, insbesondere nicht durch die betreuende Fallmanage-
rin oder den betreuenden Fallmanager oder die Bewährungs-
hilfe sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behand-
lung gefährdet erscheint.
(2) Sozialtherapeutische Einrichtungen können auf Antrag
der Gefangenen eine im Vollzug begonnene Betreuung nach
der Entlassung vorübergehend fortführen, soweit sie nicht
anderweitig durchgeführt werden kann.
(3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2
können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in den
dort genannten Einrichtungen aufgenommen werden, wenn
der Erfolg ihrer Behandlung gefährdet und die Aufnahme aus
diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Anträge der Gefangenen
und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich. Gegen die Auf-
genommenen dürfen MaÃ?nahmen des Vollzuges nicht mit
unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. §87 Absätze 2
und 3 bleibt unberührt.
Abschnitt 5
Vergütung
§42
Vergütung der Arbeitsleistung
Die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit
einem Arbeitsentgelt (§43) und mit einer Freistellung von der
Arbeit, die auch als Freistellung von der Haft genutzt oder auf
den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann (§44).
Darüber hinaus können die Gefangenen auf Antrag einen
Erlass von Verfahrenskosten erhalten (§45). Sätze 1 und 2 fin-
den keine Anwendung in den Fällen des §17 Absatz 2 Sätze 1
und 3. Die Vergütung der Arbeitsleistung soll den Gefangenen
den Wert regelmäÃ?iger Arbeit für ein künftiges straffreies
Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen. Sie dient
der Förderung der Leistungsbereitschaft und der Befähigung
der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit
Geld während und nach der Haftzeit.
§43
Arbeitsentgelt
(1) Gehen die Gefangenen einer Arbeit nach §16 Absatz 1
nach, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, sofern
die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (§16
Absatz 3) oder sofern sie an Deutschkursen (§20 Absatz 1)
oder Alphabetisierungskursen (§20 Absatz 2) teilnehmen. Das
Arbeitsentgelt ermöglicht den Gefangenen insbesondere das
Ansparen eines Ã?berbrückungsgeldes, die Teilnahme am Ein-
kauf (§61) und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Mit
dem Arbeitsentgelt können die Gefangenen zudem in die Lage
versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus
anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise
zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau
nach der Haftentlassung vorbereitet werden.
(2) Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von
15 vom Hundert der BezugsgröÃ?e nach §18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009
(BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils
Â
geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz
ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein
Stundensatz kann ermittelt werden. Das Arbeitsentgelt ist den
Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der MaÃ?nahme
und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnissen oder Leistungen der Gefangenen gestuft. Es
beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom
Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten
unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen
Â
Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleis-
tete Arbeit gewährt werden.
(4) Soweit die Gefangenen durch BetriebsschlieÃ?ungen, die
aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, ver-
gleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorÂ
genommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach §16
Absatz 1 oder §20 gehindert sind, kann die Anstalt mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung
der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens
50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch
auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.
§44
Freistellung von der Arbeit, Anrechnung
auf den Entlassungszeitpunkt, Ausgleichsentschädigung
(1) Haben die Gefangenen einen Monat lang zusammen-
hängend eine Tätigkeit nach §16 Absatz 1 ausgeübt, so werden
sie auf ihren Antrag hin einen Kalendertag von der Arbeit
freigestellt. §19 bleibt unberührt, §19 Absatz 3 gilt entspre-
chend. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Ver-
schulden infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von
der Arbeit oder sonstiger nicht von ihnen zu vertretenden
Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist
nach Satz 1 gehemmt.
(2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistel-
lung nach Absatz 3 in Form der Freistellung von der Haft nach
MaÃ?gabe des §35 gewährt wird. §19 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(3) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 1
oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraus-
setzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Ab-
satz 2 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht
geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeit-
punkt des Gefangenen angerechnet. Die Gesamtzahl der auf
Dienstag, den 14. Januar 2025 13
HmbGVBl. Nr. 1
den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage darf sechs
Tage pro Jahr nicht übersteigen; die übrigen Tage verfallen.
Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn
1. dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über
eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Frei-
heitsstrafe zur Bewährung angeordnet wird,
2. der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts
über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt,
für eine Anrechnung zu kurz ist,
3. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen wer-
den,
4. nach §456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Voll-
streckung abgesehen wird,
5. die Gefangenen eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüÃ?en
und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist.
(4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 ausgeschlossen,
erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichs-
entschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt
15 vom Hundert des nach §43 gewährten Arbeitsentgelts oder
der ihnen nach §46 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der nicht
verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche Anspruch
auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entsteht mit der
Entlassung.
(5) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 5
ausgeschlossen, wird die Ausgleichszahlung den Gefangenen
bereits nach VerbüÃ?ung von jeweils zehn Jahren der lebenslan-
gen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§54) gutgeschrieben,
sofern die Gefangenen nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen
werden; §57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.
§45
Erlass von Verfahrenskosten
Gefangene können auf Antrag einen Erlass von VerfahrensÂ
kosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der
von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne
von §464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien
und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie
1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach
§16, §20 oder §21 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen
zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber
zehn vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach
§43 oder ihrer Ausbildungsbeihilfe nach §46 Schadenswie-
dergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten
Zahlungen.
§46
Ausbildungsbeihilfe
(1) Nehmen die Gefangenen an einer MaÃ?nahme der beruf-
lichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil (§21), so
erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leis-
tungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus
solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe
nach §2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am
8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 125 S. 1, 23), in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungs-
beihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt §43
entsprechend. Die Regelungen für die Freistellung von der
Arbeit nach §19 und für die Freistellung von der Arbeit nach
§44 sind entsprechend anzuwenden.
§47
Entgeltfortzahlung
Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel-
oder gruppentherapeutischen MaÃ?nahmen, an MaÃ?nahmen
zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, an Trai-
ningsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
sowie sozialtherapeutischen BehandlungsmaÃ?nahmen teil, so
erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeits-
entgelts gemäÃ? §43 oder der Ausbildungsbeihilfe gemäÃ? §46
eine Entgeltfortzahlung.
§48
Arbeitslosenversicherung
Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur
für Arbeit zu entrichten haben â?? §347 Nummer 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung â??, können sie von
dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag
einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag ent-
spräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
§49
Vergütungsordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§42 bis 47 zu
erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Behörde weiter übertragen.
Abschnitt 6
Gelder der Gefangenen
§50
Grundsatz
Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten,
Ã?berbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefange-
nen in der Anstalt geführt. Für Freigängerinnen und FreiÂ
gänger (§18) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstalts-
leitung zulässig. Die Gelder dürfen nach MaÃ?gabe der §§51 bis
54 verwendet werden.
§51
Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in
diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§§43, 46,
47) gebildet. Es darf für den Einkauf (§61) oder anderweitig
verwendet werden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsver-
hältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäfti-
gen (§18 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes
Hausgeld festgesetzt.
§52
Teilhabegeld
(1) Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Teilhabegeld
gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§51)
und Eigengeld (§54) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des
Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht.
(2) Gefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein
Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht,
weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder
Dienstag, den 14. Januar 2025
14 HmbGVBl. Nr. 1
eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entspre-
chendes gilt in Bezug auf arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen
sowie schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen.
(3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergü-
tung (§43 Absatz 2 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats
rückwirkend gewährt. Sind den Gefangenen im Laufe des
Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis
zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen.
(4) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutge-
schrieben und darf für den Einkauf (§61) oder anderweitig
verwendet werden.
§53
Ã?berbrückungsgeld
(1) Das Ã?berbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in
diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§43, 46, 47) und der Bezüge
der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungs-
verhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu
beschäftigen (§18 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefange-
nen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Ã?ber-
brückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat.
Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§128)
festgesetzt.
(2) Das Ã?berbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebens-
unterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten
für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den
Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die
Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferin-
nen bzw. Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenen-
betreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entschei-
den, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der
Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die Bewäh-
rungshelferinnen bzw. Bewährungshelfer und die mit der
Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das
Ã?berbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten.
Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Ã?berbrückungs-
geld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über
das Ã?berbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung soll
jedoch gestatten, dass das Ã?berbrückungsgeld in Anspruch
genommen wird
1. für notwendige MaÃ?nahmen der Entlassungsvorbereitung,
insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer
Unterkunft,
2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses
oder einer Selbstbeschäftigung auÃ?erhalb der Anstalt in den
ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erfor-
derlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten
zu benutzender Verkehrsmittel,
3. für Kosten der Krankenbehandlung nach §65 Absätze 2
und 3,
wenn die MaÃ?nahmen ohne die Inanspruchnahme des Ã?ber-
brückungsgeldes gefährdet wären. Die Anstaltsleitung kann
Gefangenen auch gestatten, dass das Ã?berbrückungsgeld in
Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatz-
freiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu
entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch
nicht gefährdet wird.
§54
Eigengeld
(1) Das Eigengeld wird gebildet
1. aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als
Eigengeld gutzuschreiben ist,
2. aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und
3. aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haft-
kostenbeitrag, oder Ã?berbrückungsgeld in Anspruch
genommen werden.
(2) Hat das Ã?berbrückungsgeld noch nicht die nach §53
Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über
das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlos-
sen. §53 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Daneben
kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld
für den Einkauf (§61) im ersten Monat nach der Aufnahme
gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt
Absatz 4 entsprechend.
(3) Hat das Ã?berbrückungsgeld die nach §53 Absatz 1
bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das
Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§61) jedoch nur, wenn
sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teilhabegeld
in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener
Höhe.
(4) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich
für einen zusätzlichen Einkauf (§61 Absatz 2) bestimmt ist, ist
es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckge-
bundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang
für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in
Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach
Absatz 1 zu behandeln.
(5) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutge-
schrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder
einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus
anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über
das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht ver-
fügen.
§55
Haftkostenbeitrag
(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen
einer Tat (§464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung)
erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen HaftkostenÂ
beitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die
Gefangenen
1. Bezüge nach diesem Gesetz erhalten oder
2. ohne ihr Verschulden nicht arbeiten.
Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines
zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat
nicht gearbeitet haben, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so
haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe
der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Den Gefange-
nen muss ein Betrag verbleiben, der 125 vom Hundert der
Eckvergütung (§43 Absatz 2) entspricht. Von der GeltendÂ
machung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig
ist, um die Wiedereingliederung der Gefangenen in die
Gemeinschaft nicht zu gefährden.
(2) Der Haftkostenbeitrag wird im Kalenderjahr in Höhe
des Betrags erhoben, der nach §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur
Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Die Aufsichtsbe-
hörde stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr
nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden
Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei Selbstverpflegung ent-
fallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den
Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit
maÃ?gebend. Der Haftkostenbeitrag darf nicht zu Lasten des
Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Ange-
höriger angesetzt werden.
Dienstag, den 14. Januar 2025 15
HmbGVBl. Nr. 1
Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung
Unterabschnitt 1
Aufenthalt während der Haft
§56
Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit
(1) Die Gefangenen arbeiten in der Gemeinschaft mit ande-
ren, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der ver-
fügbaren Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für Berufs-
ausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeuti-
sche und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in
der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme
an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die AnstaltsÂ
leitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und
organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Rege-
lungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der
Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn
1. die Gefangenen nach §8 untersucht werden, aber nicht
Â
länger als zwei Monate,
2. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
3. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürch-
ten ist oder
4. die Gefangenen zustimmen.
§57
Unterbringung während der Ruhezeit
Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in
ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während
der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn
1. Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer
gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen
oder gefährdeten Gefangenen diese zugestimmt haben,
2. im offenen Vollzug die räumlichen Verhältnisse der Anstalt
dies erfordern.
Unterabschnitt 2
Grundversorgung
§58
Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz
(1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemesse-
nem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe-
stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem
Wert werden ihnen belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Ã?bersichtlich-
keit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlos-
sen werden.
(3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum
angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu
Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach
Absatz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren,
Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.
§59
Kleidung
(1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn
sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten
Â
sorgen. §58 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von AnstaltsÂ
kleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich
ist.
§60
Verpflegung
Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammen-
setzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärzt-
lich überwacht. Religiöse und weltanschauliche Speisegebote
werden beachtet.
§61
Einkauf
(1) Die Gefangenen können regelmäÃ?ig aus einem von der
Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).
(2) Die Gefangenen können in angemessenem Umfang
dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen.
Die Anstaltsleitung kann einen weiteren Zusatzeinkauf durch
Umbuchung vom frei verfügbaren Eigengeld gewähren, wenn
die Zwecke der Behandlung, namentlich die Erfüllung von
Unterhalts- und Schuldenverpflichtungen sowie Leistungen
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, dadurch nicht gefähr-
det werden.
(3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des
Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der
Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Rege-
lungen treffen.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen wer-
den. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Ein-
kauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teil-
weise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und
Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs-
und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein unter-
sagt oder eingeschränkt werden.
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§62
Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen,
Gesundheitsschutz und Hygiene
(1) Die Gefangenen haben Anspruch auf Gesundheitsunter-
suchungen und medizinische Vorsorgeleistungen.
(2) Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der
Anstalt untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur
Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder
geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden.
(3) Gefangene können sich zur Verhütung von Zahnerkran-
kungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen
lassen.
(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen
zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie
die dafür erforderlichen MaÃ?nahmen zur Umsetzung des
Dienstag, den 14. Januar 2025
16 HmbGVBl. Nr. 1
Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu
Âdulden.
§63
Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die
Krankenbehandlung umfasst
1. ärztliche Behandlung einschlieÃ?lich Psychotherapie (§10
Absatz 2 Nummer 1 und §24),
2. zahnärztliche Behandlung,
3. Versorgung mit Zahnersatz einschlieÃ?lich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5. Krankenhausbehandlung,
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergän-
zende Leistungen,
soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
§64
Versorgung mit Hilfsmitteln
Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und
Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des
verbleibenden Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist. Der
Anspruch umfasst auch die notwendige Ã?nderung, InstandÂ
setzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die
Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges
dem nicht entgegenstehen.
§65
Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
(1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und
medizinischen Vorsorgeleistungen (§62), der Leistungen zur
Krankenbehandlung (§63) und der Versorgung mit Hilfsmit-
teln (§64) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften
des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften
getroffenen Regelungen.
(2) An den Kosten für Leistungen nach den §§62 bis 64
können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt
werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung
vergleichbarer gesetzlich Versicherter.
(3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in
Absatz 1 genannte MaÃ? hinausgehen, können den Gefangenen
die gesamten Kosten auferlegt werden.
§66
Behandlung aus besonderem Anlass
Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche
Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische
MaÃ?nahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliede-
rung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu
nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen
in angemessenem Umfang übernehmen.
§67
Aufenthalt im Freien
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens
eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies
zulässt.
§68
Ã?berstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
(1) Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus
der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die
Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt
werden.
(2) Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt
oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt
nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich,
die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu
überstellen, sind sie in ein Krankenhaus auÃ?erhalb des Vollzu-
ges zu bringen.
(3) Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in
einem Krankenhaus auÃ?erhalb des Vollzuges die Strafvollstre-
ckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis
zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten.
§69
Behandlung während Lockerungen,
freies Beschäftigungsverhältnis
(1) Während einer Freistellung von der Haft oder eines
Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden
nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie
zuständigen Anstalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§62 bis 64
ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäfti-
gungsverhältnisses (§18 Absatz 1) krankenversichert sind.
§70
Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Gefangene haben während der Schwangerschaft sowie
bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreu-
ung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die not-
wendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen
Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Fest-
stellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen
einschlieÃ?lich der laborärztlichen Untersuchungen.
(2) Zur Entbindung sind Gefangene in ein Krankenhaus
auÃ?erhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen
Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentral-
krankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.
(3) §65 Absatz 1 und §§68 und 69 gelten entsprechend.
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen
die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der
anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mut-
ter nicht vermerkt sein. §14 Absatz 3 gilt entsprechend.
§71
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so
sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen
oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen
zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen wer-
den.
(3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von
Opfern §406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung ent-
sprechend.
(4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die
zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.
Dienstag, den 14. Januar 2025 17
HmbGVBl. Nr. 1
Abschnitt 9
Religionsausübung
§72
Seelsorge
(1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seel-
sorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht
versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit
Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft
in Verbindung zu treten.
(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schrif-
ten besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch
entzogen werden.
(3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen
Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§73
Seelsorgerinnen, Seelsorger
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einverneh-
men mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt
bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religi-
onsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfer-
tigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu-
lassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die
Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsor-
gehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottes-
diensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorge-
rinnen und Seelsorger von auÃ?en beteiligen.
§74
Religiöse Veranstaltungen
(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und
an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses
teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltun-
gen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefange-
nen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der
anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.
(3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottes-
dienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlos-
sen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der
Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder
Seelsorger sollen vorher gehört werden.
§75
Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten
§§72 und 74 entsprechend.
Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung
§76
Grundsatz, Verhaltensregelungen
(1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefange-
nen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der
Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem
angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die
Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beein-
trächtigen.
(2) Die Gefangenen sind verpflichtet,
1. die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit,
Ruhezeit) zu beachten,
2. durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbe-
sondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen
Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stö-
ren,
3. Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie
sich beschwert fühlen,
4. den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu
verlassen,
5. ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen
Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln,
6. Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebÂ
liche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten,
unverzüglich zu melden.
§77
Persönlicher Gewahrsam
(1) Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam
haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung
überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefan-
gene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei
denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem
materiellen Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme
und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustim-
mung abhängig machen.
(2) Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in
Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern
dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische
Gründe, nicht dagegensprechen. Den Gefangenen wird Gele-
genheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs
und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden.
(3) Weigern sich Gefangene, eingebrachtes Gut, dessen
Aufbewahrung nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, aus der
Anstalt zu verbringen, so darf die Anstalt diese Gegenstände
auf Kosten der Gefangenen auÃ?erhalb der Anstalt verwahren,
verwerten oder vernichten.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kennt-
nisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln,
dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht
werden.
§78
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der
Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume
jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume
auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der
Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden,
bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch
Â
Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu
schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts
vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem
Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten
Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; §116 Ab-
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher
Dienstag, den 14. Januar 2025
18 HmbGVBl. Nr. 1
Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum
Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch,
die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts
zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung
einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediens-
teten zu berücksichtigen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts-
leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbun-
dene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesen-
heit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsu-
chung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass
Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuche-
rinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer
Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.
§79
Erkennungsdienstliche MaÃ?nahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur IdentitätsÂ
feststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Hän-
den, Gesicht und Stimme,
3. die Feststellung äuÃ?erlicher körperlicher Merkmale,
4. Körpermessungen.
(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den
Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezoge-
nen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeiÂ
lichen Sammlungen verwahrt werden.
(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen
oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeig-
nete MaÃ?nahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu
diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminal-
amt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezo-
genen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten
ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die
abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege
eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäÃ?i-
gen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der
Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur
Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der
Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach
Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde
weiter übertragen.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den
Vollzugsbehörden im Ã?brigen nur für die in Absatz 1 und §81
Absatz 2 dieses Gesetzes sowie in §10 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e
des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils gelten-
den Fassung genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten
dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermit-
telt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet
wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden
Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer
solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in
ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder
Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer
Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall,
weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entspre-
chende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(5) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung
der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.
§80
Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall
MaÃ?nahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittel-
missbrauch festzustellen. Die MaÃ?nahmen dürfen nicht mit
einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die
Kosten der MaÃ?nahme den betroffenen Gefangenen auferlegt
werden.
§81
Festnahmerecht
(1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne
Erlaubnis auÃ?erhalb der Anstalt aufhalten, können durch die
Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in
die Anstalt zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt
werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme
der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis auÃ?erhalb der
Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
§82
Besondere SicherungsmaÃ?nahmen
(1) Gegen Gefangene können besondere SicherungsmaÃ?-
nahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder
auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem MaÃ?
Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder
der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere SicherungsmaÃ?nahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Gefangenen, in besonderen HaftÂ
räumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere
auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Ein-
richtungen (§21 des Hamburgischen Justizvollzugsdaten-
schutzgesetzes),
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im
Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach §78 Absatz 3
entkleideten Gefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange
dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere MaÃ?nah-
men zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies
möglich ist.
(3) Die unausgesetzte Absonderung Gefangener (Einzel-
haft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1
unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamt-
dauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die
Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilneh-
men. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefange-
nen in besonderem MaÃ?e zu betreuen.
Dienstag, den 14. Januar 2025 19
HmbGVBl. Nr. 1
(4) MaÃ?nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3
bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder
eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht
vermieden oder behoben werden kann.
(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport
ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass
die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache
Fluchtgefahr).
(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an
den FüÃ?en angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen
kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anord-
nen. Eine Fixierung sämtlicher GliedmaÃ?en ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von
Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser
Gefahr unerlässlich ist.
§83
Anordnungsbefugnis, Verfahren
(1) Besondere SicherungsmaÃ?nahmen ordnet die Anstalts-
leitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bediens-
tete der Anstalt diese MaÃ?nahmen vorläufig anordnen. Die
Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.
Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von §82 Ab-
satz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch
das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig,
wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschrei-
tet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines
Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer
Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch
die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der
Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich ein-
zuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäÃ? Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu
Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Ent-
scheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung
ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Ent-
scheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung
zu erwarten ist.
(2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der
Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen
Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung im
Sinne von §82 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die
dafür maÃ?geblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die
Art der Ã?berwachung und die Beendigung zu dokumentieren.
Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unver-
züglich auf ihr Recht hinzuweisen, die RechtmäÃ?igkeit der
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen;
auch dies ist zu dokumentieren.
(3) Besondere SicherungsmaÃ?nahmen sind in angemesse-
nen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem
Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(4) Besondere Sicherungsma�nahmen nach §82 Absatz 2
Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüg-
lich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten
werden.
§84
Ã?rztliche Ã?berwachung
besonderer SicherungsmaÃ?nahmen
(1) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet
oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anord-
nung einer besonderen SicherungsmaÃ?nahme, ist vorher eine
ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im
Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich
nachträglich eingeholt.
(2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten
Haftraum untergebracht oder nach §82 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstalts-
arzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang,
mindestens jedoch täglich auf.
(3) Die Ã?rztin oder der Arzt sind regelmäÃ?ig zu hören,
solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien
entzogen wird oder Einzelhaft (§82 Absatz 3) andauert.
(4) Während der Absonderung und Unterbringung in
einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in
besonderem MaÃ?e zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber
hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und
in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer
Fixierung im Sinne von §82 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die
Ã?berwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder
einen für die Ã?berwachung von Fixierungen geschulten
Bediensteten.
§85
Ersatz von Aufwendungen
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwen-
dungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefange-
ner oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben.
Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unbe-
rührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch
ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach §43
Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch
genommen werden.
(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in
Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hier-
durch die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliede-
rung behindert würde.
Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang
§86
Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und
durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und
Schusswaffen.
§87
Voraussetzungen
(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang
anwenden, wenn sie Vollzugs- und SicherungsmaÃ?nahmen
rechtmäÃ?ig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
Dienstag, den 14. Januar 2025
20 HmbGVBl. Nr. 1
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelÂ
barer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen,
Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrecht-
lich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhal-
ten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer
Regelungen bleibt unberührt.
§88
Grundsatz der VerhältnismäÃ?igkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten MaÃ?nah-
men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die
die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn
zu erwartender Schaden erkennbar auÃ?er Verhältnis zu dem
angestrebten Erfolg steht.
§89
Handeln auf Anordnung
(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst
befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten ver-
pflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt
die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken
erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn
dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bedienste-
ten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen
oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offen-
sichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die RechtmäÃ?igkeit der Anordnung
haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzu-
bringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abwei-
chende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die
Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzu-
wenden.
§90
Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro-
hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht
zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden
muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe-
stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr
abzuwenden.
§91
Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn
andere MaÃ?nahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolg-
los waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist
ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waf-
fenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediens-
teten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu
machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbetei-
ligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht wer-
den,
1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei (§121 des Strafgesetzbuchs) unter-
nehmen,
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen
Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht
werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu
befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
(5) Als Androhung (§90) des Gebrauchs von Schusswaffen
gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen SchussÂ
waffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§92
ZwangsmaÃ?nahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge
(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr
für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Unter-
suchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürli-
chen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die
Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der MaÃ?nahme
oder zum Handeln gemäÃ? solcher Einsicht krankheitsbedingt
nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesund-
heit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und
Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5
auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.
(2) Eine MaÃ?nahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet
werden, wenn
1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefange-
nen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu
erwirken,
2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der MaÃ?-
nahme durch eine Ã?rztin oder einen Arzt aufgeklärt wur-
den,
3. die MaÃ?nahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1
geeignet und erforderlich ist,
4. der von der MaÃ?nahme erwartete Nutzen die mit der MaÃ?-
nahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
5. die MaÃ?nahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.
(3) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung
und unter Leitung einer Ã?rztin oder eines Arztes durchgeführt
werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall,
dass eine Ã?rztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anord-
nung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und
einer Ã?rztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt
tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der MaÃ?nahme nach
Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2
sowie die ergriffene MaÃ?nahme, einschlieÃ?lich ihres Zwangs-
charakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwa-
chung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf
sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der
Gefangenen, die im Zusammenhang mit ZwangsmaÃ?nahmen
von Bedeutung sein können.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und
deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmäch-
tigten im Sinne des §1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben.
Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevoll-
mächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des §1814
Dienstag, den 14. Januar 2025 21
HmbGVBl. Nr. 1
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die
Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin
bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent-
scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und
deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch-
tigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung
bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können.
Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefange-
nen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren
Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im
einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2,
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen
werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der
Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen
Eingriff verbunden ist.
Abschnitt 12
Verkehr mit Personen auÃ?erhalb der Anstalt
§93
Besuch
(1) Die Gefangenen dürfen regelmäÃ?ig Besuch empfangen.
Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten,
Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzufüh-
ren (Videobesuch). §94 Absätze 1 bis 3 und §95 gelten entspre-
chend.
(3) Kontakte der Gefangenen zu ihren Angehörigen im
Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert.
(4) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn
sie die Behandlung oder die Eingliederung der Gefangenen
fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen
Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen
schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur
Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können.
(5) Die Anstaltsleitung kann Besuche, deren ununterbro-
chene Dauer ein Mehrfaches der Gesamtdauer nach Absatz 1
Satz 2 beträgt und die in der Regel nicht überwacht werden
(Langzeitbesuche), zulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die
Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe zur Behandlung
der Gefangenen, insbesondere zur Förderung ihrer partner-
schaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte, geboten
erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. Für die
Durchführung der Langzeitbesuche kann die Anstaltsleitung
mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisato-
rischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen tref-
fen.
(6) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt
können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass
Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art
und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Ein-
satz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen
in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltslei-
tung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt
besondere Regelungen treffen.
(7) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
würde,
2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige
der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn
zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die
Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern wür-
den.
§94
Ã?berwachung der Besuche
(1) Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei
denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es
der Ã?berwachung nicht bedarf. Die Ã?berwachung der Besuche
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobach-
tung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucherinnen und
Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.
(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit
dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grün-
den erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine
Anwendung.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherin-
nen und Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften die-
ses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen
Anordnungen trotz Abmahnung verstoÃ?en. Die Abmahnung
unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzu-
brechen.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis
übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die
Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit
Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur
Verhinderung einer unerlaubten Ã?bergabe von Gegenständen
erforderlich ist.
§95
Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und Notarinnen und Notaren
(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, NoÂÂ
tarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden
Rechtssache sind zu gestatten. §93 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, NoÂÂ
tarinnen und Notaren werden nicht überwacht.
(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sons-
tige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche
Ã?berprüfung ist nicht zulässig.
(4) Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach
§129a, auch in Verbindung mit §129b Absatz 1 des Strafge-
setzbuchs zugrunde oder ist eine solche Freiheitsstrafe im
Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat
verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen, gelten §148 Absatz 2
und §148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn,
die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§12) oder
ihnen werden Lockerungen gewährt (§35) und Gründe für
einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen
(§108 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.
§96
Schriftwechsel
(1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absen-
den und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben
vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben
werden unverzüglich weitergeleitet.
Dienstag, den 14. Januar 2025
22 HmbGVBl. Nr. 1
(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit
bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im
Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist,
dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die
Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern
würde.
(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen.
Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson-
ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh-
men.
§97
Ã?berwachung des Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung
oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht wer-
den.
(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte
(§§131 bis 134) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit
der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauf-
tragt wurden, wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel
mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und
Notaren gilt §95 Absatz 4 entsprechend.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefange-
nen
1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das
Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre-
mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien
gerichtet sind und die absendende Person zutreffend ange-
ben,
2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe,
4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen
der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflich-
tungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder
und der Aufsichtsbehörde,
7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbe-
hörde (§128) und
8. an nicht in der Anstalt tätige Ã?rztinnen oder Ã?rzte, die
nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der
Gefangenen befasst sind.
(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die
Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die
Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.
§98
Anhalten und Kopieren von Schreiben
(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn
1. durch sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt gefährdet würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder
BuÃ?geldtatbestand verwirklichte,
3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellun-
gen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden kön-
nen oder
6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne
zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen
enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn
die Gefangenen auf der Absendung bestehen.
(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefan-
genen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die
absendende Person zurückgegeben oder behördlich verwahrt.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall
anordnen, dass von Schreiben an Gefangene Kopien zum Zwe-
cke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen angefertigt
werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
(5) Schreiben, deren Ã?berwachung nach §97 Absätze 2 bis
4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten und nicht kopiert
werden.
§99
Telekommunikation
(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kos-
ten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus
Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt überwacht werden. Ist die Ã?berwachung des Tele-
fongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Ã?berwachung
den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der
Gefangenen durch die Anstalt oder durch die Gefangenen
unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen.
§97 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefan-
genen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über
die beabsichtigte Ã?berwachung und die Mitteilungspflicht
nach Satz 3 zu unterrichten.
(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunika-
tion im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung
durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den
Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nut-
zen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt
nicht gefährdet wird. Im Ã?brigen finden in Abhängigkeit von
der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den
Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche ent-
sprechende Anwendung.
(3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte
zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Her-
stellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist
sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr auÃ?erhalb des
Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von
der Bundesnetzagentur gemäÃ? §91 Absatz 1 Satz 4 des Tele-
kommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen
sind zu beachten.
§100
Pakete
(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der
Anstalt, welche Zeitpunkt, Höchstmenge und eine Wertgrenze
Dienstag, den 14. Januar 2025 23
HmbGVBl. Nr. 1
für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann.
§61 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Empfang von Pake-
ten mit Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet.
(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen.
Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genom-
men oder der Absenderin oder dem Absender zurückgesandt
werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der
Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sach-
schäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden.
Die hiernach getroffenen MaÃ?nahmen werden den Gefange-
nen eröffnet.
(3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu ver-
senden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen.
Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson-
ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh-
men.
Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
§101
DisziplinarmaÃ?nahmen
(1) VerstoÃ?en Gefangene rechtswidrig und schuldhaft
gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung Diszi-
plinarmaÃ?nahmen anordnen, es sei denn, es genügt, die Gefan-
genen zu verwarnen. Satz 1 gilt nicht für VerstöÃ?e gegen die
Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach §5 Absatz 1.
(2) DisziplinarmaÃ?nahmen können angeordnet werden,
wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1. gegen Strafgesetze verstoÃ?en oder eine Ordnungswidrig-
keit begehen,
2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
3. die ihnen zugewiesene Arbeit zur Unzeit niederlegen,
4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteili-
gen oder sie besitzen,
6. entweichen oder zu entweichen versuchen,
7. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädi-
gen,
8. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende
Stoffe konsumieren,
9. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung
von Lockerungen verstoÃ?en oder
10. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen
die Hausordnung verstoÃ?en oder das geordnete Zusam-
menleben in der Anstalt stören.
§102
Arten der DisziplinarmaÃ?nahmen
(1) Die zulässigen DisziplinarmaÃ?nahmen sind:
1. Verweis,
2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das
Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs
bis zu drei Monaten,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine
Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs
oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an
gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu
vier Wochen,
6. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis
zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregel-
ten Bezüge,
7. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäÃ? §35
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §38 Absätze 2 und 3,
8. Arrest bis zu zwei Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wieder-
holter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar anein-
ander anschlieÃ?ende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur
soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 8
nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand
von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der
Arreste vorzusehen.
(3) Mehrere DisziplinarmaÃ?nahmen können miteinander
verbunden werden.
(4) DisziplinarmaÃ?nahmen sind unabhängig von der Ein-
leitung eines Straf- oder BuÃ?geldverfahrens wegen desselben
Sachverhalts zulässig.
§103
Vollzug der DisziplinarmaÃ?nahmen,
Aussetzung zur Bewährung
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen werden in der Regel sofort voll-
zogen.
(2) Der Vollzug einer DisziplinarmaÃ?nahme kann ganz
oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt
werden.
(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder
entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Ã?ber-
brückungsgeld gutzuschreiben. Die Festsetzung des Ã?berÂ
brückungsgeldes nach §53 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
anzupassen.
(4) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Gefangenen
können in einem besonderen Arrestraum untergebracht wer-
den, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen
zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum
gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen
die Befugnisse der Gefangenen nach §§16 bis 18, §§20 bis 22,
§§32 bis 34, §58, §59 Absatz 1 und §61.
§104
Anordnungsbefugnis
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen ordnet die Anstaltsleitung an.
Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine
andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zustän-
dig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht
möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der
Stammanstalt.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die
Pflichtwidrigkeit der Gefangenen gegen die Anstaltsleitung
richtet.
(3) DisziplinarmaÃ?nahmen, die gegen Gefangene in einer
anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft ange-
ordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. §103
Absatz 2 bleibt unberührt.
Dienstag, den 14. Januar 2025
24 HmbGVBl. Nr. 1
§105
Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist umfassend zu klären. Die Gefange-
nen werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur
Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht
zur Sache zu äuÃ?ern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere
die Ergebnisse der Anhörungen der Gefangenen und anderer
Befragter, werden schriftlich festgehalten.
(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Diszi-
plinarmaÃ?nahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung
Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die
Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei
Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemein-
schaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in
Betracht. Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die
Anordnung einer DisziplinarmaÃ?nahme auf Grund dieser Ver-
fehlung unzulässig.
(3) Bei schweren VerstöÃ?en soll die Anstaltsleitung sich vor
der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der
Behandlung der Gefangenen mitwirken.
(4) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der
Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen
Begründung schriftlich abgefasst.
§106
Ã?rztliche Mitwirkung
(1) Vor dem Vollzug von DisziplinarmaÃ?nahmen nach
§102 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, die gegen Gefangene in ärzt-
licher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Müt-
ter angeordnet wurden, ist die Ã?rztin oder der Arzt zu hören.
Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher
Aufsicht.
(2) Der Vollzug der DisziplinarmaÃ?nahme unterbleibt oder
wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen
gefährdet würde.
Abschnitt 14
Verfahrensregelungen
§107
Beschwerderecht
(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wün-
schen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die
sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstalts-
leitung zu wenden. RegelmäÃ?ige Sprechstunden sind einzu-
richten.
(2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1
Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer GröÃ?e in Teilanstal-
ten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind,
auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der
Hafthäuser übertragen werden.
(3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf-
sichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die
Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen,
an sie oder ihn wenden können.
(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt
unberührt.
§108
Anordnung, Aufhebung vollzuglicher MaÃ?nahmen
(1) Die Anstaltsleitung kann MaÃ?nahmen zur Regelung
allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, orga-
nisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges
anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn
neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des
Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, admi-
nistrative oder soziale Anstaltssicherheit oder neue wissen-
schaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Behandlung,
der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung
einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt
erforderlich machen.
(2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäÃ?ige MaÃ?nahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Straf-
vollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen, wenn
1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt
gewordener Umstände berechtigt wäre, die MaÃ?nahme zu
versagen,
2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, die MaÃ?nahme zu versagen und ohne den Widerruf
das öffentliche Interesse gefährdet würde,
3. die Gefangenen die MaÃ?nahme missbrauchen oder
4. die Gefangenen Weisungen nach §35 Absatz 4 nicht nach-
kommen.
(3) Die Anstaltsleitung kann MaÃ?nahmen zur Regelung
einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückneh-
men, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht
vorgelegen haben.
Teil 3
Besondere Vorschriften bei angeordneter
oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
§109
Aufgaben, Gestaltung des Vollzuges
(1) Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsver-
wahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel,
die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu
mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder
deren Anordnung entbehrlich wird.
(2) Bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ist eine individu-
elle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von
§66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs anzubieten. Die
Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugs-
ziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern.
Die MotivationsmaÃ?nahmen sind zu dokumentieren.
§110
Behandlungsuntersuchung
(1) An das Aufnahmeverfahren schlieÃ?t sich zur Vorberei-
tung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung unverzüg-
lich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich insbeson-
dere auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlich-
keit der Gefangenen maÃ?geblich sind. Im Rahmen der Behand-
lungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die indi-
viduellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die
Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der
Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten
der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefähr-
lichkeit der Gefangenen entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vor-
angegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
Dienstag, den 14. Januar 2025 25
HmbGVBl. Nr. 1
(3) Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissen-
schaftliche Erkenntnisse.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie-
ren und mit den Gefangenen zu erörtern.
§111
Vollzugs- und Resozialisierungsplan
(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersu-
chung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Voll-
zugs- und Resozialisierungsplan aufgestellt, der unter Berück-
sichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Ent-
wicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt
und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen
MaÃ?nahmen benennt.
(2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist fortlaufend
der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren
für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang
zu halten. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und die
darin vorgesehenen MaÃ?nahmen werden regelmäÃ?ig alle sechs
Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchgeführten
MaÃ?nahmen sind zu dokumentieren.
(3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine
Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Dabei
werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit
sie der Erreichung des Resozialisierungsziels dienen. Den
Gefangenen wird der Vollzugs- und Resozialisierungsplan
eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Kon-
ferenz beteiligt werden. Der Resozialisierungsplan ist den
Gefangenen auszuhändigen.
(4) Für den Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungs-
plans ist §10 Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Insbe-
sondere sollen der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie
seine Fortschreibungen folgende Angaben enthalten:
1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali-
sierungsplanung maÃ?geblichen Ergebnisse der Behand-
lungsuntersuchung,
2. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung,
3. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme
am Wohngruppenvollzug,
4. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie-
rungsmaÃ?nahmen nach Absatz 5 und
5. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie-
rungsplans nach §111 Absatz 3.
(5) Vollzugs- und ResozialisierungsmaÃ?nahmen nach
Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 können insbesondere sein:
1. Einzel- oder gruppentherapeutische MaÃ?nahmen, insbe-
sondere psychiatrische, psychotherapeutische oder sozial-
therapeutische BehandlungsmaÃ?nahmen,
2. MaÃ?nahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz-
missbrauch,
3. TrainingsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen
Kompetenzen,
4. MaÃ?nahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
5. schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
einschlieÃ?lich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
6. arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen,
7. Arbeit,
8. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
9. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von
Unterhaltspflichten und weitere MaÃ?nahmen zur Ord-
nung der finanziellen Verhältnisse,
10. Sportangebote und MaÃ?nahmen zur strukturierten Gestal-
tung der Freizeit,
11. Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug,
12. MaÃ?nahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von AuÃ?enkontakten,
13. MaÃ?nahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
14. MaÃ?nahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangs-
raums,
15. MaÃ?nahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, MaÃ?nahmen
des Täter-Opfer-Ausgleichs und
16. MaÃ?nahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede-
rung und Nachsorge.
Darüber hinaus enthalten der Vollzugs- und Resozialisie-
rungsplan sowie seine Fortschreibungen Angaben zu einer
Antragstellung im Sinne des §119a Absatz 2 des Strafvollzugs-
gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I
S. 436), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1,
5), in der jeweils geltenden Fassung. Die Angaben sind in
Grundzügen zu begründen.
(6) §9 Absätze 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
§112
Behandlung, Unterbringung in einer sozialtherapeutischen
Einrichtung, Freistellung von der Haft
(1) Den Gefangenen sind die zur Erreichung der Vollzugs-
ziele erforderlichen, an ihren jeweiligen Bedarfen orientierten
BehandlungsmaÃ?nahmen anzubieten. Diese haben wissen-
schaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit standardi-
sierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg verspre-
chen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener
Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies
erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den
Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartnerinnen
bzw. Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(3) Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehal-
ten, sind Gefangene bereits während des Vollzuges der Frei-
heitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unter-
zubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behand-
lungsprogrammen zur Verringerung der Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit angezeigt ist. Die Unterbringung soll zu einem
Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung wäh-
rend des Vollzuges der Freiheitsstrafe erwarten lässt.
(4) Die Anstalt kann den Gefangenen nach Anhörung der
Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Eingliederung
Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten gewähren. §35
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) §93 Absatz 1 gilt mit der Ma�gabe, dass die Gesamt-
dauer des Besuchs mindestens fünf Stunden im Monat beträgt.
§113
Unterstützung nach der Entlassung
(1) Die Anstalt kann früheren Gefangenen auf Antrag Hil-
festellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig, insbeson-
dere nicht durch die betreuende Fallmanagerin oder den
betreuenden Fallmanager oder die Bewährungshilfe sicherge-
Dienstag, den 14. Januar 2025
26 HmbGVBl. Nr. 1
stellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet
erscheint.
(2) Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorüberge-
hend in einer Anstalt des Justizvollzuges verbleiben oder wie-
der aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet
ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerÂ
ruflich.
(3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dür-
fen MaÃ?nahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem
Zwang durchgesetzt werden.
(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenom-
menen Personen unverzüglich zu entlassen.
Teil 4
Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests
§114
Grundsatz
(1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die
Bestimmungen der §§2 bis 108 entsprechend, soweit §115
nicht Abweichendes bestimmt.
(2) §115 Absätze 1 bis 3 gilt nicht, wenn Strafarrest in
Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden MaÃ?-
nahme vollzogen wird.
§115
Besondere Bestimmungen
(1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offe-
nen Vollzug untergebracht werden.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist
nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen oder StrafÂ
arrestanten zulässig.
(3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen
nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen
der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist.
(4) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll
gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
(5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene
Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe
der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für
Reinigung, Instandsetzung und regelmäÃ?igen Wechsel auf
eigene Kosten sorgen.
(6) Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel
in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf
eigene Kosten erwerben.
(7) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur WiederÂ
ergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
Teil 5
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten
§116
Anstalten, Trennungsgrundsätze
(1) Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Anstalten
der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten
Anstalten vollzogen.
(3) Frauen und Männer werden in der Regel in getrennten
Anstalten oder Abteilungen untergebracht. Bei berechtigtem
Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der Anstalt des
jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu ent-
sprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Voll-
zugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entge-
genstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
bei Gefangenen,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebe-
nen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig
empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personen-
standseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde,
weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem
amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht
übereingestimmt hat.
(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers
oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für
Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzel-
fall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt entgegenstehen.
(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf
abgewichen werden, um die Teilnahme an BehandlungsÂ
maÃ?nahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen
Abteilung zu ermöglichen.
§117
Differenzierung
(1) Es sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder
Abteilungen vorzusehen, die den Sicherheitserfordernissen
Rechnung tragen und eine auf die Bedürfnisse des Einzelnen
abgestellte Behandlung gewährleisten. Die Gliederung der
Anstalten soll die Unterbringung der Gefangenen in über-
schaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen ermögli-
chen.
(2) Für den Vollzug nach §13 (Sozialtherapie) sind eigen-
ständige Anstalten oder getrennte Abteilungen (sozialthera-
peutische Einrichtung) vorzusehen.
(3) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere
Unterbringung der Gefangenen vor, Anstalten oder Abteilun-
gen des offenen Vollzugs nur verminderte Vorkehrungen
gegen Entweichungen.
§118
Mütter mit Kindern
In Anstalten oder Abteilungen für Frauen sollen Einrich-
tungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kin-
dern untergebracht werden können. §14 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
§119
GröÃ?e und Gestaltung der Räume
Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit
sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder
sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen
hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebens-
führung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und
Fensterfläche ausgestattet sein.
Dienstag, den 14. Januar 2025 27
HmbGVBl. Nr. 1
§120
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede
Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während
der Ruhezeit (§57) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit,
Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seel-
sorge, Freizeit, Sport, therapeutische MaÃ?nahmen und Besu-
che zur Verfügung steht.
§121
Verbot der Ã?berbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelas-
sen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Abschnitt 2
Organisation der Justizvollzugsanstalten
§122
Anstaltsleitung
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine
Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der
Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen
Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen
Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder
einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für
das erste Einstiegsamt geleitet werden.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die
Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht
bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer
Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertra-
gen sind, und vertritt die Anstalt nach auÃ?en.
(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach §78 Absatz 3,
besondere Sicherungsma�nahmen nach §82 und Disziplinar-
ma�nahmen nach §102 anzuordnen, darf nur mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende
Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.
§123
Bedienstete des Vollzuges
(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeam-
tinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonde-
ren Gründen können sie auch anderen Bediensteten der
Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichte-
ten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die
erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen
Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger ZusammenÂ
arbeit an den Aufgaben des Vollzuges (§2) mit.
§124
Zusammenarbeit
(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmana-
gerin oder dem betreuenden Fallmanager, den Behörden und
Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewäh-
rungs- und Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für
die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem
Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trägern der
Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtun-
gen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrts-
pflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die
Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere
auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen.
(2) Die Anstalten stellen durch geeignete organisatorische
MaÃ?nahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr
obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsver-
mittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
§125
Konferenzen
Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug
führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maÃ?Â
geblich Beteiligten durch. §9 Absatz 5 bleibt unberührt.
§126
Gefangenenmitverantwortung
Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung
für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzuneh-
men, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach
für ihre Mitwirkung eignen.
§127
Hausordnung
(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie
bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen
aufzunehmen über
1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen,
oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Auf-
sichtsbehörde zu wenden.
Abschnitt 3
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§128
Aufsichtsbehörde
Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt
die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.
§129
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche
Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.
§130
Evaluation, kriminologische Forschung
(1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf
der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipie-
ren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu über-
prüfen.
(2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und
Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behand-
lungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel,
soll regelmäÃ?ig durch den kriminologischen Dienst, durch
eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaft-
lich begleitet und erforscht werden. Hinsichtlich der Wirk-
samkeit der ResozialisierungsmaÃ?nahmen in Bezug auf die
Dienstag, den 14. Januar 2025
28 HmbGVBl. Nr. 1
Erreichung des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
erfolgen. §476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit
der MaÃ?gabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenÂ
bezogene Daten übermittelt werden können.
(3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Daten-
erhebung im Justizvollzug im Rahmen eines wissenschaftÂ
lichen Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt wer-
den, wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange
des Vollzugs überwiegt. §19 des Hamburgischen JustizÂ
vollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Anstaltsbeiräte
§131
Bildung der Anstaltsbeiräte
(1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von
der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die
Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Bei-
rat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt
bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort.
Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus
ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mit-
glieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.
§132
Aufgabe
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des
Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie
unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Ver-
besserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der
Gefangenen nach der Entlassung.
§133
Befugnisse
(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün-
sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie
können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufÂ
liche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behand-
lung unterrichten lassen sowie die Anstalt und ihre Einrich-
tungen besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in
ihren Räumen ohne Ã?berwachung aufsuchen.
§134
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, auÃ?erhalb
ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit
der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
auch nach Beendigung ihres Amtes.
Teil 6
Schlussvorschriften
§135
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei-
heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§136
Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäÃ? Artikel 125a Absatz 1 des
Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das StrafvollzugsÂ
gesetz mit Ausnahme der Vorschriften über
1. den Pfändungsschutz (§50 Absatz 2 Satz 5, §51 Absätze 4
und 5, §75 Absatz 3),
2. das gerichtliche Verfahren (§§109 bis 121b),
3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt (§§136 bis 138),
4. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und
Erzwingungshaft (§§171 bis 175) und
5. den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für
andere Arten des Freiheitsentzugs (§178).
Artikel 2
Gesetz
über den Vollzug der Jugendstrafe
(Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz â??
HmbJStVollzG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Anwendungsbereich
§â??â?? 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Vollzug der Jugendstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
§â??â?? 2 Aufgaben des Vollzuges
§â??â?? 3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges
§â??â?? 4 Grundsätze der Erziehung und Förderung
§â??â?? 5 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
§â??â?? 6 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
§â??â?? 7 Soziale Hilfe
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§â??â?? 8 Aufnahmeverfahren
§â??â?? 9 Behandlungsuntersuchung
§10 Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§11 Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans
§12 Opferschutz
Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung
§13 Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug
§14 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung
Dienstag, den 14. Januar 2025 29
HmbGVBl. Nr. 1
§15 Mütter mit Kindern
§16 Verlegung, �berstellung, Ausantwortung
Abschnitt 4
Resozialisierungs- und VollzugsmaÃ?nahmen
Unterabschnitt 1
Bildung und Qualifikation
§17 Grundsatz, Teilnahmepflicht
§18 Deutschkurse, Alphabetisierungskurse
§19 Schulische und berufliche Qualifizierungsma�nahmen
§20 Freistellung von der Teilnahmepflicht
§21 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsma�nahmen
§22 Zeugnisse
Unterabschnitt 2
Arbeit und Arbeitstherapie
§23 Arbeit und Arbeitstherapie
§24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Unterabschnitt 3
Therapeutische MaÃ?nahmen
und soziales Training
§25 Psychotherapie
§26 Sozialtherapie
§27 Behandlung von Sucht und Subtanzmissbrauch
§28 Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
Unterabschnitt 4
MaÃ?nahmen zur Förderung sozialer Kontakte
§29 Allgemeines
§30 Nutzung digitaler Medien
Unterabschnitt 5
MaÃ?nahmen zur Ordnung
der finanziellen Verhältnisse
§31 Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
Unterabschnitt 6
Freizeit
§32 Freizeitgestaltung
§33 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
§34 Zeitungen und Zeitschriften
§35 Rundfunk
Unterabschnitt 7
Lockerungen
§36 Lockerungen
§37 Lockerungen aus wichtigem Anlass
§38 Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine
§39 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung
Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung
§40 Vorbereitung der Eingliederung
§41 Entlassung
§42 Unterstützung nach der Entlassung
Abschnitt 5
Vergütung
§43 Vergütung
§44 Arbeitsentgelt
§45 Ausbildungsbeihilfe
§46 Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der
Arbeit
§47 Erlass von Verfahrenskosten
§48 Entgeltfortzahlung
§49 Arbeitslosenversicherung
§50 Vergütungsordnung
Abschnitt 6
Gelder der Gefangenen
§51 Grundsatz
§52 Hausgeld
§53 Teilhabegeld
§54 Ã?berbrückungsgeld
§55 Eigengeld
Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung
Unterabschnitt 1
Aufenthalt während der Haft
§56 Unterbringung
§57 Wohngruppen
Unterabschnitt 2
Grundversorgung
§58 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz
§59 Kleidung
§60 Verpflegung
§61 Einkauf
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§62 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Ge-
sundheitsschutz und Hygiene
§63 Krankenbehandlung
§64 Versorgung mit Hilfsmitteln
§65 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
§66 Behandlung aus besonderem Anlass
§67 Aufenthalt im Freien
§68 �berstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
§69 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäfti-
gungsverhältnis
§70 Schwangerschaft und Mutterschaft
§71 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Abschnitt 9
Religionsausübung
§72 Seelsorge
§73 Seelsorgerinnen, Seelsorger
Dienstag, den 14. Januar 2025
30 HmbGVBl. Nr. 1
§74 Religiöse Veranstaltungen
§75 Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung
§76 Grundsatz, Verhaltensregelungen
§77 Persönlicher Gewahrsam
§78 Durchsuchung
§79 Erkennungsdienstliche Ma�nahmen
§80 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
§81 Festnahmerecht
§82 Besondere Sicherungsma�nahmen
§83 Anordnungsbefugnis, Verfahren
§84 �rztliche �berwachung besonderer Sicherungsma�nah-
men
§85 Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang
§86 Begriffsbestimmungen
§87 Voraussetzungen
§88 Grundsatz der VerhältnismäÃ?igkeit
§89 Handeln auf Anordnung
§90 Androhung
§91 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§92 Zwangsma�nahmen auf dem Gebiet der Gesundheits-
fürsorge
Abschnitt 12
Verkehr mit Personen auÃ?erhalb der Anstalt
§93 Besuch
§94 �berwachung der Besuche
§95 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und Notarinnen und Notaren
§96 Schriftwechsel
§97 �berwachung des Schriftwechsels
§98 Anhalten und Kopieren von Schreiben
§99 Telekommunikation
§100 Pakete
Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
§101 Erzieherische Ma�nahmen
§102 Disziplinarma�nahmen
§103 Vollzug der Disziplinarma�nahmen, Aussetzung zur
Bewährung
§104 Anordnungsbefugnis
§105 Verfahren
§106 �rztliche Mitwirkung
Abschnitt 14
Verfahrensregelungen
§107 Beschwerderecht
§108 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Ma�nahmen
Teil 3
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Arten und Einrichtungen
der Justizvollzugsanstalten
§109 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze
§110 Differenzierung
§111 Mütter mit Kindern
§112 GröÃ?e und Gestaltung der Räume
§113 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§114 Verbot der �berbelegung
§115 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bil-
dung, Arbeitsbetriebe
Abschnitt 2
Organisation der Justizvollzugsanstalten
§116 Anstaltsleitung
§117 Bedienstete des Vollzuges
§118 Zusammenarbeit
§119 Konferenzen
§120 Gefangenenmitverantwortung
§121 Hausordnung
Abschnitt 3
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§122 Aufsichtsbehörde
§123 Vollstreckungsplan
§124 Evaluation, kriminologische Forschung
Abschnitt 4
Anstaltsbeiräte
§125 Bildung der Anstaltsbeiräte
§126 Aufgabe
§127 Befugnisse
§128 Verschwiegenheitspflicht
Teil 4
Schlussvorschriften
§129 Einschränkung von Grundrechten
§130 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Teil 1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Sofern
neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach §43
des Strafgesetzbuchs zu verbüÃ?en ist, finden die Vorschriften
des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur
Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit
entsprechende Anwendung.
Dienstag, den 14. Januar 2025 31
HmbGVBl. Nr. 1
Teil 2
Vollzug der Jugendstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
§2
Aufgaben des Vollzuges
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten
zu führen (Resozialisierung). Zudem hat er die Aufgabe, die
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen
dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor wei-
teren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.
§3
Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefange-
nen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkei-
ten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte
Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer ver-
ursachten Tatfolgen soll geweckt werden.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen LebensÂ
verhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen
Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Voll-
zug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefan-
genen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
(3) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt
sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die
unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefange-
nen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Her-
kunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und
geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und
anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des
Vollzuges und bei EinzelmaÃ?nahmen berücksichtigt. Insbe-
sondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskri-
minierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.
§4
Grundsätze der Erziehung und Förderung
(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Resozialisie-
rungsmaÃ?nahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähig-
keiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die
Erreichung des Vollzugsziels. Sie dienen der Resozialisierung,
der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten.
(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen
Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs-
und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.
(3) Die ResozialisierungsmaÃ?nahmen richten sich insbe-
sondere auf die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren
sowie auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten,
deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufÂ
liche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortli-
che Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien
Zeit sowie der AuÃ?enkontakte.
§5
Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des
Vollzugsziels mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Ihre Bereit-
schaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Persönlichkeit
der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Voll-
zugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch MaÃ?nah-
men der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei
denen die Beteiligung an MaÃ?nahmen, wie auch besonderer
Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksich-
tigen sind.
(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vor-
gesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz
eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(4) ResozialisierungsmaÃ?nahmen und sonstige vollzugliche
MaÃ?nahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.
§6
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die
Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die
Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungs-
verwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§109 bis 113
des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
(2) §7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
§7
Soziale Hilfe
(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persön-
lichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen.
Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre
Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schulden-
regulierung herbeizuführen.
(2) Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat
verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder-
gutzumachen.
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§8
Aufnahmeverfahren
(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahme-
gespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht.
Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§121) ausgehän-
digt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen
Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsver-
ordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen
auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme
1. in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und
Pflichten, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht (§5
Absatz 1), ihre Rechte aus §109 Absätze 3 und 4, §78 Absatz
2, die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialver-
sicherung und der Einbeziehung in die freiwillige Renten-
versicherung nach §167 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung sowie das
Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit,
Â
therapeutischer Behandlung und Freizeit unterrichtet,
Dienstag, den 14. Januar 2025
32 HmbGVBl. Nr. 1
2. darin unterstützt, etwa notwendige MaÃ?nahmen für hilfsÂ
bedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes,
von Wohnraum und zur Sicherung ihrer Habe auÃ?erhalb
der Anstalt zu veranlassen.
(3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in
der Regel nicht zugegen sein.
(4) Von der Aufnahme in den Vollzug sowie der Möglich-
keit nach §10 Absatz 4 Satz 3 und §40 Absatz 1 Satz 6 werden
die Personensorgeberechtigten und die Jugendgerichtshilfe
unverzüglich unterrichtet.
§9
Behandlungsuntersuchung
(1) Die Erziehung der Gefangenen beginnt mit der fach-
kundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebens-
verhältnisse (Behandlungsuntersuchung) einschlieÃ?lich der in
§9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opfer-
hilfegesetzes vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der
jeweils geltenden Fassung genannten Sachverhalte. Die
Behandlungsuntersuchung dient der Vorbereitung der Voll-
zugs- und Resozialisierungsplanung und schlieÃ?t sich an das
Aufnahmeverfahren an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung umfasst neben der Per-
sönlichkeit und den Lebensverhältnissen auch die Ursachen
und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichts-
punkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungs-
orientierte Erziehung der Gefangenen im Vollzug sowie für
ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist.
Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Jugendbewäh-
rungshilfe sind einzubeziehen. Die Behandlungsuntersuchung
berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.
(3) In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzel-
fall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt.
Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt
werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entge-
genwirken kann.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie-
ren und mit den Gefangenen zu erörtern.
§10
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
(1) Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird
ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan erstellt. Dabei sind
die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit dies
möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt
wird. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan zeigt den
Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksich-
tigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Errei-
chung des Vollzugsziels individuell erforderlichen MaÃ?nah-
men auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfeh-
lungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Nei-
gungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Voll-
zugs- und Resozialisierungsplanung umfasst auch die bedarfs-
gerechte Zuweisung von aufeinander aufbauenden Schul-,
Qualifizierungs- und AusbildungsmaÃ?nahmen für die Vorbe-
reitung auf eine berufliche Tätigkeit nach der Entlassung
(Berufswegeplan). §11 bleibt unberührt.
(2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan wird unver-
züglich erstellt. Dies erfolgt regelmäÃ?ig innerhalb der ersten
zwölf Wochen nach der Aufnahme. Diese Frist verkürzt sich
bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem
Jahr auf sechs Wochen.
(3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist mit der
Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Er wird
regelmäÃ?ig alle vier Monate überprüft und fortgeschrieben.
Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert
sich die Frist nach Satz 2 auf sechs Monate.
(4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine
Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Die
Gefangenen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie von
dem Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplanes Kennt-
nis genommen haben. Der Vollzugs- und Resozialisierungs-
plan ist ihnen auszuhändigen.
(5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und
Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen
mit an der Behandlung maÃ?geblich Beteiligten durch. An der
Behandlung mitwirkende Personen auÃ?erhalb des Vollzuges
sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit
Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen betei-
ligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung
unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustim-
mung der Gefangenen auch die für sie zuständige Jugendbe-
währungshelferin oder der für sie zuständige Jugendbewäh-
rungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Die Gefange-
nen können an den Konferenzen beteiligt werden.
(6) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraus-
sichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so
ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen
Jugendbewährungshelferin oder dem künftig zuständigen
Jugendbewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor
dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme
an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der
Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibun-
gen zu übersenden.
(7) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanage-
rin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozi-
alisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die
Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung.
§11
Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans
(1) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine
Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali-
sierungsplanung maÃ?geblichen Ergebnisse der Behand-
lungsuntersuchung sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte
und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefange-
nen,
2. den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt,
3. zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
4. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme
am Wohngruppenvollzug,
5. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung,
6. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie-
rungsmaÃ?nahmen nach Absatz 2 und
7. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie-
rungsplans nach §10 Absatz 3.
Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
(2) Vollzugs- und ResozialisierungsmaÃ?nahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 können insbesondere sein:
Dienstag, den 14. Januar 2025 33
HmbGVBl. Nr. 1
1. Einzel- oder gruppentherapeutische MaÃ?nahmen, insbe-
sondere Sozial- und Psychotherapie,
2. MaÃ?nahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz-
missbrauch,
3. TrainingsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen
Kompetenzen,
4. schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
einschlieÃ?lich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
5. arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen,
6. Arbeit,
7. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
8. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung
von Unterhaltspflichten,
9. Sportangebote und MaÃ?nahmen zur strukturierten Gestal-
tung der Freizeit,
10. Lockerungen,
11. MaÃ?nahmen zur Pflege familiärer Beziehungen, Aufrecht-
erhaltung, Förderung und Gestaltung von AuÃ?enkontak-
ten,
12. MaÃ?nahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, MaÃ?nahmen
des Täter-Opfer-Ausgleichs und
13. MaÃ?nahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede-
rung und Nachsorge.
(3) MaÃ?nahmen, die nach dem Ergebnis der Behandlungs-
untersuchung als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend
erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen
und gehen allen anderen MaÃ?nahmen vor. Die Teilnahme an
anderen MaÃ?nahmen darf nicht gestattet werden, soweit sie
die Teilnahme an MaÃ?nahmen nach Satz 1 beeinträchtigen
würde. §17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlas-
sungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Einglie-
derung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugs-
und Resozialisierungsplanung werden ab diesem Zeitpunkt
die MaÃ?nahmen nach Absatz 2 Nummer 13 konkretisiert oder
ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu den Bedarfen
der oder des Gefangenen betreffend
1. die Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Ã?bergangs-
einrichtung,
2. eine Unterkunft nach der Entlassung,
3. eine Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
4. notwendige Behördengänge und die Beschaffung notwendi-
ger persönlicher Dokumente,
5. Angebote von Einrichtungen der Entlassenenhilfe und der
in §118 Absatz 1 genannten Stellen,
6. die Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen
BildungsmaÃ?nahmen,
7. die Vermittlung in nachsorgende MaÃ?nahmen sowie in
soziale Hilfesysteme.
§§39 bis 42 bleiben unberührt.
§12
Opferschutz
Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterin-
nen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoein-
schätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei
der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach
der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzube-
ziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die Betrof-
fene oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers
dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in §30 Ab-
satz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und
Â
Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht
vorgeschlagen.
Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung
§13
Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug
(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen
Vollzug untergebracht.
(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug unterge-
bracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind
Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offe-
nen Vollzuges genügen, insbesondere verantwortet werden
kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen
und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zur Bege-
hung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.
(3) Ist gegen Gefangene eine Jugendstrafe wegen einer
Straftat nach den §§174 bis 180, 182, 184a bis 184c des Strafge-
setzbuchs, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder,
sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen
Vollrausches (§323a des Strafgesetzbuchs) zu vollziehen oder
war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges
der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine
schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft,
die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist oder
war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon
kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen wer-
den, wenn die betroffene Jugendstrafe während eines vorange-
gangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seither
eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienstliche
Begutachtung nicht mehr erfordert.
§14
Unterbringung in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung
(1) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den
§§174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Jugend-
strafe verurteilt worden sind und die Erziehung in einer sozial-
therapeutischen Einrichtung angezeigt ist.
(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische
Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen therapeuti-
schen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Erziehung angezeigt
sind und die Leitung der Einrichtung zustimmt.
(3) Kann der Zweck der Erziehung aus Gründen, die in der
Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist von
einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder die
Gefangenen sind zurückzuverlegen. Ã?ber die Verlegung von
Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf
von vier Monaten neu zu entscheiden.
(4) §16 bleibt unberührt.
§15
Mütter mit Kindern
(1) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen
untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt und gibt es keine
Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Auf-
enthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht wer-
Dienstag, den 14. Januar 2025
34 HmbGVBl. Nr. 1
den, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl
entspricht. Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist
eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen.
Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kin-
deswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in Betracht. §111
bleibt unberührt.
(2) Die Unterbringung einschlieÃ?lich der GesundheitsÂ
fürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflich-
tigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs
kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame
Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die
das Kind geboren hat.
§16
Verlegung, Ã?berstellung, Ausantwortung
(1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstre-
ckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe
zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Erziehung oder
ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert
wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus
anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in
erhöhtem MaÃ? Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhal-
ten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dar-
stellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verle-
gung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder
wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unter-
bringung der Gefangenen besser geeignet ist.
(3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorüber-
gehend in eine andere Anstalt überstellt werden. Ein wichtiger
Grund besteht insbesondere, wenn eine Gefahr für die Sicher-
heit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt
besteht.
(4) §108 bleibt unberührt.
(5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befris-
tet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung).
(6) Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungslei-
tung und die Jugendgerichtshilfe werden von der Verlegung
unverzüglich unterrichtet.
Abschnitt 4
Resozialisierungs- und VollzugsmaÃ?nahmen
Unterabschnitt 1
Bildung und Qualifikation
§17
Grundsatz, Teilnahmepflicht
(1) Die Gefangenen haben ein Recht auf schulische und
berufliche Aus- und Weiterbildung.
(2) Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schu-
lischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbil-
dungsmaÃ?nahmen oder speziellen MaÃ?nahmen zur Förderung
ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung
verpflichtet. Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote zum
Schutz erwerbstätiger Mütter finden Anwendung.
(3) Die Vollzugsbehörden sollen den Gefangenen die Teil-
nahme an MaÃ?nahmen nach Absatz 2 ermöglichen.
§18
Deutschkurse, Alphabetisierungskurse
(1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der
Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten
werden.
(2) Gefangenen mit unzureichenden Lese- und Schreib-
kenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden.
Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von Schrift-
sprachkompetenzen, mithilfe derer die KommunikationsÂ
fähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.
§19
Schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
(1) Bei der schulischen Aus- und Weiterbildung wird der
spezielle Förderungsbedarf der Gefangenen in angemessener
Weise berücksichtigt. Insbesondere schulpflichtige Gefangene
erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für
öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Daneben soll nach
Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich aner-
kannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht
auf Einzelgebieten erteilt werden. Die schulische Aus- und
Weiterbildung umfasst das Fach Sport.
(2) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsaus-
bildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an ande-
ren ausbildenden oder weiterbildenden MaÃ?nahmen (Bil-
dungsmaÃ?nahmen) gegeben werden. Bei der beruflichen Aus-
bildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt
auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der
MaÃ?nahme es erfordert. Berufliche QualifizierungsmaÃ?Â
nahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den
Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
(3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und
vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und
berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen) haben das Ziel, die
Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu ver-
mitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel
als VollzeitmaÃ?nahme durchgeführt. Bei der Festlegung von
Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungs-
angebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe
berücksichtigt.
§20
Freistellung von der Teilnahmepflicht
(1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend
Tätigkeiten nach §17 Absatz 2 ausgeübt haben, werden auf
ihren Antrag hin elf Arbeitstage von der Teilnahmepflicht
freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit
verhindert waren, werden bis zu drei Wochen halbjährlich
angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung von der Teilnahme-
pflicht werden Lockerungen nach §36 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 angerechnet, soweit sie in die Teilnahmezeit fallen.
(2) Die Freistellung von der Teilnahmepflicht kann nur
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungs-
zeitraumes in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer
der Freistellungen von der Teilnahmepflicht innerhalb eines
Jahres darf zweiundzwanzig Arbeitstage nicht übersteigen.
(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung
von der Teilnahmepflicht ihre zuletzt gezahlten Bezüge wei-
ter.
Dienstag, den 14. Januar 2025 35
HmbGVBl. Nr. 1
§21
Abschluss im Vollzug
begonnener BildungsmaÃ?nahmen
(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag
gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene
BildungsmaÃ?nahme fortzuführen und abzuschlieÃ?en, soweit
1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
2. dies zur Eingliederung erforderlich ist,
3. der Abschluss der MaÃ?nahme in einem engen zeitlichen
Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht
entgegenstehen.
Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es
die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt
hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder
aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib
oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein
Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Perso-
nen unverzüglich zu entlassen.
(2) Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Geset-
zes entsprechend mit der MaÃ?gabe, dass MaÃ?nahmen des
Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt wer-
den können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
§22
Zeugnisse
Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme
an BildungsmaÃ?nahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie
während des Vollzuges einer Jugendstrafe erworben wurden.
Unterabschnitt 2
Arbeit und Arbeitstherapie
§23
Arbeit und Arbeitstherapie
(1) Die Gefangenen haben ein Recht auf Arbeit.
(2) Die Anstalt soll den Gefangenen auf Antrag oder mit
ihrer Zustimmung der Eingliederung förderliche Arbeit oder
arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen und dabei ihre
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
§11 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Arbeit dient dazu, den Gefangenen Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen oder
zu erweitern. Ziel ist es, die Gefangenen auf eine regelmäÃ?ige
Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzubereiten und ihre
Bereitschaft zur Eingliederung in einen strukturierten Tages-
ablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Anstalt soll auch im
Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des
Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefan-
genen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Es
gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.
Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. §102
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(4) Sind Gefangene zur Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeits-
therapeutisch beschäftigt werden. Arbeitstherapeutische MaÃ?-
nahmen dienen dazu, dass die Gefangenen insbesondere
Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und KonzentrationsÂ
fähigkeit aufbauen. Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit herge-
stellt werden.
(5) Haben die Gefangenen drei Monate zusammenhängend
eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt, soll die Anstalt ihnen
auf Antrag bei berechtigtem Interesse ein Zeugnis hierüber
ausstellen.
(6) §20 gilt entsprechend. Urlaubsregelungen der Beschäf-
tigungsverhältnisse auÃ?erhalb des Vollzuges bleiben unbe-
rührt.
§24
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsaus-
bildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit
auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses
auÃ?erhalb der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder
auÃ?erhalb der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür
geeignet sind und dies im Rahmen des Vollzugs- und Resozia-
lisierungsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbs-
tätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder
zu fördern.
(2) §36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Sätze 2 und 3 sowie
Absätze 2 und 4 bleibt unberührt.
(3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur
Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.
Unterabschnitt 3
Therapeutische MaÃ?nahmen und soziales Training
§25
Psychotherapie
(1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der
Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erle-
bens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit ste-
hen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch
wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung
mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. §63 Satz 2
Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Sie dient ferner dazu, bei den Gefangenen die Einsichts-
fähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen
den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch die
Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen.
§26
Sozialtherapie
Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen
Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer the-
rapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeuti-
scher, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Metho-
den, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden
werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen
auÃ?erhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.
§25 Absatz 2 gilt entsprechend. §14 bleibt unberührt.
§27
Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch
Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient
den Gefangenen zur Ã?berwindung der Suchtkrankheit. Sie soll
zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustands
beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität steigern
und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
am Arbeitsleben gewährleisten.
Dienstag, den 14. Januar 2025
36 HmbGVBl. Nr. 1
§28
Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer
Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das
soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken,
die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozia-
len Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurechtÂ
zukommen.
Unterabschnitt 4
MaÃ?nahmen zur Förderung sozialer Kontakte
§29
Allgemeines
(1) MaÃ?nahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von AuÃ?enkontakten dienen den Gefangenen zur
Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds.
Mithilfe der MaÃ?nahmen können die Gefangenen ihr Bedürf-
nis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle
Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer Empfangs-
raum gebildet werden. Die §§36 bis 39 sowie §§93 bis 100
bleiben unberührt.
(2) Zu den MaÃ?nahmen nach Absatz 1 gehören insbeson-
dere Lockerungen nach den §§36 bis 39 sowie Verkehr mit
Personen au�erhalb der Anstalt nach den §§93 bis 100.
§30
Nutzung digitaler Medien
(1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von
Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schuli-
schen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgesche-
hen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung
digitaler Medien dient den Gefangenen auch zum Erwerb von
digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Angleichung
an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlassung
einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten und
schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken.
Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digi-
talen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen gestärkt.
(2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die
Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, die digitalen
Medien auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die Sicher-
heit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. §99
Absatz 2 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 5
MaÃ?nahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse
§31
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Gefan-
gene dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu
ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Gefangenen
zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit
Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebens-
unterhalt sichern zu können.
Unterabschnitt 6
Freizeit
§32
Freizeitgestaltung
(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Voll-
zugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten.
(2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung
an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichtet.
(3) Sportlicher Betätigung kommt bei der Erreichung des
Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausrei-
chende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefange-
nen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden
wöchentlich zu ermöglichen.
(4) Die Freizeitgestaltung dient dazu, dass die Gefangenen
Gelegenheit erhalten, eigene Stärken zu erfahren und zu erwei-
tern sowie ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden zu
steigern. Sie dient auÃ?erdem dem Erlernen langfristiger Strate-
gien zur sinnvollen Strukturierung der Freizeit.
§33
Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
(1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang
Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur
Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Ã?berlassung oder
die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Elektronische Unterhaltungsmedien können zugelassen
werden, wenn erzieherische Gründe nichtentgegenstehen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§34
Zeitungen und Zeitschriften
(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen
und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermitt-
lung der Anstalt beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren
Verbreitung mit Strafe oder GeldbuÃ?e bedroht ist. Einzelne
Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können
den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugs-
ziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich
gefährden würden.
§35
Rundfunk
(1) Die Gefangenen können am Hörfunkempfang sowie am
Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Rundfunkge-
räte unter den Voraussetzungen des §33 besitzen, soweit ihnen
nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Der Besitz
eigener Fernsehgeräte kann zugelassen werden, wenn erziehe-
rische Gründe nicht entgegenstehen. Andere Geräte der Infor-
mations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen
Voraussetzungen zugelassen werden.
(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt
oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
unerlässlich ist.
Unterabschnitt 7
Lockerungen
§36
Lockerungen
(1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges
insbesondere erlaubt werden,
1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht
(Ausführung) zu verlassen,
Dienstag, den 14. Januar 2025 37
HmbGVBl. Nr. 1
2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer
von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu
verlassen,
3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht
(Ausgang) zu verlassen,
4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in
einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von
der Haft),
5. auÃ?erhalb der Anstalt regelmäÃ?ig einer Beschäftigung unter
Aufsicht (AuÃ?enbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Frei-
gang) nachzugehen,
6. den Vollzug in besonderen Erziehungseinrichtungen oder
in Ã?bergangseinrichtungen freier Träger fortzusetzen,
wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn
verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Voll-
zug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zur Begehung
von Straftaten missbrauchen werden. Gefangenen, die sich seit
mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentzie-
hung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei
Ausführungen gemäÃ? Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der
Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete
Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen
sich trotz SicherungsmaÃ?nahmen einschlieÃ?lich ständiger und
unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Aus-
führung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
Lockerungen nach Satz 1 Nummer 4 werden nach Anhörung
der Vollstreckungsleitung gewährt. §13 Absatz 3 gilt in den
Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 6 und des Satzes 3 entspre-
chend.
(2) Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefan-
genen ihren Mitwirkungspflichten (§5 Absatz 1) nicht nach-
kommen.
(3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvoll-
streckung nicht unterbrochen.
(4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen
für Lockerungen erteilen.
(5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestal-
tung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berück-
sichtigen. §406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.
(6) Im Rahmen der Vollzugs- und Resozialisierungspla-
nung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit
Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit
dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen.
§37
Lockerungen aus wichtigem Anlass
(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der
lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehöri-
gen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Ma�gabe des §36
Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft gewähren, aus
anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben
Kalendertagen.
(2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang
oder für die Freistellung von der Haft nichtgeeignet, kann die
Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die
Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn
dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde.
(3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krank-
heit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können
bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft
freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die
Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung missbrauchen werden. §36 Absätze 3 und 4 gilt entspre-
chend.
§38
Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine
(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach MaÃ?gabe
des §36 Absätze 1, 3 und 4 Ausgang oderweitere Freistellung
von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewäh-
ren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen.
(2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen
sind und Ausgang oder Freistellung von der Haft nicht gewährt
wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu
den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder
Missbrauchsgefahr (§36 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden
Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder
Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung nur zu ermöglichen,
wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Geset-
zes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden.
Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der
Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in
angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung
die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Wei-
sungen und entscheidet über besondere SicherungsmaÃ?nah-
men, insbesondere über die Dauer der während der Vorfüh-
rung erforderlichen Fesselung der Gefangenen.
(4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das VerÂ
anlasste.
§39
Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung
(1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefan-
genen Lockerungen gewährt werden (§36).
(2) Darüber hinaus können den Gefangenen nach MaÃ?gabe
des §36 zur Vorbereitung der Eingliederung
1. innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere
Freistellung von der Haft bis zu vierzehn Kalendertagen,
2. in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§14) weitere
Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Ent-
lassung,
3. zur Teilnahme an langfristigen WiedereingliederungsmaÃ?-
nahmen nach Anhörung der Vollstreckungsleitung weitere
Freistellung von der Haft bis zu vier Monaten vor der Ent-
lassung
gewährt werden.
(3) Zum Freigang zugelassene Gefangene können inner-
halb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistel-
lung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten;
Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(4) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§13)
verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung
dient.
(5) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3
gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden. Sie
können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der
Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und
jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
Dienstag, den 14. Januar 2025
38 HmbGVBl. Nr. 1
Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung
§40
Vorbereitung der Eingliederung
(1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefange-
nen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die
Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei
soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und
zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in
§118 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Perso-
nen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der
Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine
geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle
und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche
Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Ã?ber-
gangsmanagement, der Jugendbewährungshilfe, der Jugendge-
richtshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und
weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt
aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fall-
managerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs
Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die
Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustim-
mung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der
Justizvollzugsanstalt MaÃ?nahmen zur Planung der Eingliede-
rung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung
ein. Die Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe
beteiligen sich nach der Beauftragung durch das zuständige
Gericht an entsprechenden MaÃ?nahmen. Die Personensorge-
berechtigten werden rechtzeitig unterrichtet.
(2) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Gefange-
nen zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. Mit der
Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbstätigkeit,
therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreuung kön-
nen Gefangene Unterstützung bei der Schaffung einer Exis-
tenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Perspektiven
für ein Leben ohne Straffälligkeit eröffnet und ihre Unabhän-
gigkeit gefördert.
§41
Entlassung
(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit
möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen
werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig
zu entlassen sind.
(2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern
oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum
6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder
Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn
sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindes-
tens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und
fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum
6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum
vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn
1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung min-
destens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden
und
2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,
1. sofern mit dem Strafende eine Jugendstrafe von mindestens
einem Jahr vollständig vollstreckt sein würde,
2. bei denen ein sich unmittelbar anschlieÃ?ender, über den
6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist,
3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde
Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschie-
bung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig
ist,
4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt
wird, während des Vollzuges oder während einer StrafÂ
unterbrechung Straftaten begangen zu haben,
5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in
Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausÂ
gesetzter Arrest als DisziplinarmaÃ?nahme verhängt wurde
oder
6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
raum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder
schuldhaft verspätet zurückkehrten.
Wenn der durch Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach
§88 des Jugendgerichtsgesetzes festgelegte Entlassungszeit-
punkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt,
gelten Sätze 1 und 2 mit der MaÃ?gabe entsprechend, dass die
Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf
den Tag der Rechtskraft der Entscheidung der Vollstreckungs-
leiterin oder des Vollstreckungsleiters folgt, frühestens jedoch
an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2
bleibt unberührt. Absatz 4 findet keine Anwendung. Fällt der
Werktag nach den Sätzen 1 und 3 auf einen Samstag, ist der
vorhergehende Freitag maÃ?geblich.
(4) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt wer-
den, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf
angewiesen sind.
(5) Absätze 2 bis 4 gelten auch nach einer Anrechnung der
Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (§46 Absatz 3
Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge
der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird.
(6) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein
Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und
sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.
§42
Unterstützung nach der Entlassung
(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der
Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht ander-
weitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Erziehung
gefährdet erscheint.
(2) Auf Antrag der Gefangenen kann eine im Vollzug
begonnene Betreuung nach der Entlassung vorübergehend
fortgeführt werden, soweit sie nicht anderweitig durchgeführt
werden kann.
(3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2
können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in der
Anstalt aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Erzie-
hung gefährdet und die Aufnahme aus diesem Grunde gerecht-
fertigt ist. Die Anträge der Gefangenen und die Aufnahme sind
bei Störungen des Anstaltsbetriebes oder aus erheblichen
organisatorischen Gründen jederzeit widerruflich. Gegen die
Aufgenommenen dürfen MaÃ?nahmen des Vollzuges nicht mit
unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. §87 Absätze 2
und 3 bleibt unberührt.
Dienstag, den 14. Januar 2025 39
HmbGVBl. Nr. 1
Abschnitt 5
Vergütung
§43
Vergütung
Die Teilnahme an Ma�nahmen nach §17 Absatz 2 sowie
die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit einer
Ausbildungsbeihilfe (§45) oder einem Arbeitsentgelt (§44)
und mit einer Freistellung von der Aus- und Weiterbildung
und der Arbeit, die auch als Freistellung von der Haft genutzt
oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann
(§46). Darüber hinaus können die Gefangenen auf Antrag
einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten (§47). Die Vergü-
tung soll den Gefangenen den Wert regelmäÃ?iger Arbeit für
ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor
Augen führen. Sie dient der Förderung der Leistungsbereit-
schaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verant-
wortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der
Haftzeit.
§44
Arbeitsentgelt
(1) Wer eine Arbeit (§23 Absatz 2) ausübt oder an einem
Deutschkurs (§18 Absatz 1) oder Alphabetisierungskurs (§18
Absatz 2) teilnimmt, erhält ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch,
sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden
(§23 Absatz 4). Das Arbeitsentgelt ermöglicht den Gefangenen
insbesondere das Ansparen eines Ã?berbrückungsgeldes, die
Teilnahme am Einkauf (§61) und die Aufrechterhaltung sozi-
aler Bindungen. Mit dem Arbeitsentgelt können die Gefange-
nen zudem in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die
aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren,
zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregel-
ten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet wer-
den.
(2) Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von
15 vom Hundert der BezugsgröÃ?e nach §18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009
(BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils
Â
geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz
ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein
Stundensatz kann ermittelt werden. Das Arbeitsentgelt ist den
Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der MaÃ?nahme
und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnissen oder Leistungen der Gefangenen gestuft. Es
beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom
Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten
unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen
Â
Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleis-
tete Arbeit gewährt werden.
(4) Soweit die Gefangenen durch BetriebsschlieÃ?ungen, die
aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, ver-
gleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorge-
nommen werden, an der Teilnahme an einer MaÃ?nahme nach
§17 Absatz 2, der Ausübung einer Tätigkeit nach §23 Absatz 2
oder der Teilnahme an einem Deutsch- oder Alphabetisie-
rungskurs nach §18 gehindert sind, kann die Anstalt mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei fehlender Teil-
nahme oder Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung
in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung
gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädi-
gung ist nicht übertragbar.
§45
Ausbildungsbeihilfe
(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit an MaÃ?nahmen
nach §17 Absatz 2 teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbil-
dungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum LebensÂ
unterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass
gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach §2 Ab-
satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 8. Mai
2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fas-
sung bleibt unberührt.
(2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungs-
beihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt §44
entsprechend.
§46
Freistellung von der Aus- und Weiterbildung
und der Arbeit
(1) Haben die Gefangenen einen Monat lang zusammen-
hängend eine Tätigkeit nach §17 Absatz 2 oder §23 Absatz 2
ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Kalender-
tag von der Aus- und Weiterbildung oder der Arbeit freige-
stellt. §20 bleibt unberührt, §20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden
infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Teil-
nahmepflicht und Arbeit oder sonstiger nicht von ihnen zu
vertretenden Gründe an ihren Leistungen gehindert sind, wird
die Frist nach Satz 1 gehemmt.
(2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistel-
lung nach Absatz 1 in Form der Freistellung von der Haft nach
MaÃ?gabe des §36 gewährt wird. §20 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(3) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 1
oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraus-
setzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Absatz
2 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht
geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeit-
punkt des Gefangenen angerechnet. Die Gesamtzahl der auf
den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage darf sechs
Tage pro Jahr nicht übersteigen; die übrigen Tage verfallen.
Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn
1. dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über
eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugend-
strafe zur Bewährung angeordnet wird,
2. der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts
über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Jugendstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt,
für eine Anrechnung zu kurz ist,
3. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen wer-
den,
4. nach §456a Absatz 1 der Strafprozessordnung in Verbin-
dung mit §2 des Jugendgerichtsgesetzes von der Vollstre-
ckung abgesehen wird.
(4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 ausgeschlossen,
erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichs-
entschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt
15 vom Hundert der ihnen nach §45 gewährten Ausbildungs-
beihilfe oder des nach §44 gewährten Arbeitsentgelts. Der
nicht verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche
Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung ent-
steht mit der Entlassung.
Dienstag, den 14. Januar 2025
40 HmbGVBl. Nr. 1
§47
Erlass von Verfahrenskosten
Gefangene können auf Antrag einen Erlass von VerfahrensÂ
kosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der
von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne
von §464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien
und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie
1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach
§17 Absatz 2, §18 oder §23 ausgeübt haben, in Höhe der
von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchs-
tens aber zehn vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach
§43 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der
Hälfte der geleisteten Zahlungen.
§48
Entgeltfortzahlung
Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel-
oder gruppentherapeutischen MaÃ?nahmen, an MaÃ?nahmen
zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, an Trai-
ningsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
sowie sozialtherapeutischen BehandlungsmaÃ?nahmen teil, so
erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Ausbil-
dungsbeihilfe (§45) oder des Arbeitsentgelts (§44) eine Ent-
geltfortzahlung.
§49
Arbeitslosenversicherung
Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur
für Arbeit zu entrichten haben â?? §347 Nummer 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung â??, können sie von der
Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt einen Betrag
einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag ent-
spräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
§50
Vergütungsordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zur Vergütung nach §43 zu erlassen
(Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde
weiter übertragen.
Abschnitt 6
Gelder der Gefangenen
§51
Grundsatz
Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten,
Ã?berbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefange-
nen in der Anstalt geführt. Für Freigängerinnen und Freigän-
ger (§24) sind Ausnahmen mit Zustimmung der AnstaltsÂ
leitung zulässig. Die Gelder dürfen nach MaÃ?gabe der §§52 bis
55 verwendet werden.
§52
Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in
diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§§44, 45,
48) gebildet. Es darf für den Einkauf (§61) oder anderweitig
verwendet werden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsver-
hältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäfti-
gen (§24 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes
Hausgeld festgesetzt.
§53
Teilhabegeld
(1) Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Teilhabegeld
gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§52)
und Eigengeld (§55) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des
Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht.
(2) Gefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein
Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht,
weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder
eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entspre-
chendes gilt in Bezug auf arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen
und Ma�nahmen nach §17 Absatz 2.
(3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergü-
tung (§44 Absatz 2 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats
rückwirkend gewährt. Sind den Gefangenen im Laufe des
Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis
zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen.
(4) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutge-
schrieben und darf für den Einkauf (§61) oder anderweitig
verwendet werden.
§54
Ã?berbrückungsgeld
(1) Das Ã?berbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in
diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§44, 45, 48) und der Bezüge
der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungs-
verhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu
beschäftigen (§24 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefange-
nen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Ã?ber-
brückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat.
Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§122)
festgesetzt.
(2) Das Ã?berbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebens-
unterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten
für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den
Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die
Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferin-
nen bzw. Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenen-
betreuung befassten Stelle oder den Personensorgeberechtig-
ten überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld inner-
halb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die
Gefangenen ausgezahlt wird. Die Bewährungshelferinnen bzw.
Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung
befasste Stelle sind verpflichtet, das Ã?berbrückungsgeld von
ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der
Gefangenen kann das Ã?berbrückungsgeld auch den Unter-
haltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über
das Ã?berbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung soll
jedoch gestatten, dass das Ã?berbrückungsgeld in Anspruch
genommen wird
1. für notwendige MaÃ?nahmen der Entlassungsvorbereitung,
insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer
Unterkunft,
Dienstag, den 14. Januar 2025 41
HmbGVBl. Nr. 1
2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses
oder einer Selbstbeschäftigung auÃ?erhalb der Anstalt in den
ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erfor-
derlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten
zu benutzender Verkehrsmittel,
3. für Kosten der Krankenbehandlung nach §65 Absätze 2
und 3,
wenn die MaÃ?nahmen ohne die Inanspruchnahme des Ã?ber-
brückungsgeldes gefährdet wären. Die Anstaltsleitung kann
Gefangenen auch gestatten, dass das Ã?berbrückungsgeld in
Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatz-
freiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu
entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch
nicht gefährdet wird.
§55
Eigengeld
(1) Das Eigengeld wird gebildet
1. aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als
Eigengeld gutzuschreiben ist,
2. aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und
3. aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld oder
Ã?berbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Hat das Ã?berbrückungsgeld noch nicht die nach §54
Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über
das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlos-
sen. §54 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Daneben
kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld
für den Einkauf (§61) im ersten Monat nach der Aufnahme
gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt
Absatz 4 entsprechend.
(3) Hat das Ã?berbrückungsgeld die nach §54 Absatz 1
bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das
Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§61) jedoch nur, wenn
sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teilhabegeld
in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener
Höhe.
(4) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich
für einen zusätzlichen Einkauf (§61 Absatz 2) bestimmt ist, ist
es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckge-
bundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang
für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in
Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach
Absatz 1 zu behandeln.
(5) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutge-
schrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder
einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus
anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über
das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht ver-
fügen.
Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung
Unterabschnitt 1
Aufenthalt während der Haft
§56
Unterbringung
(1) Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in
ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während
der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn Gefan-
gene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer gemeinsa-
men Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährde-
ten Gefangenen diese zugestimmt haben.
(2) Ausbildung und Arbeit finden in Gemeinschaft statt,
soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügba-
ren Ausbildungs- und Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt
für arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während
der Arbeitszeit.
(3) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in
der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme
an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die AnstaltsÂ
leitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und
organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Rege-
lungen treffen.
(4) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der
Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn
1. die Gefangenen nach §9 untersucht werden, aber nicht
Â
länger als zwei Monate,
2. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
3. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürch-
ten ist,
4. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
5. die Gefangenen zustimmen.
§57
Wohngruppen
(1) Geeignete Gefangene sollen in Wohngruppen unterge-
bracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die
auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
(2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht
und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine
Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfol-
gen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen,
insbesondere an dem Alter der Gefangenen, an der Dauer der
zu vollziehenden Jugendstrafen und an den diesen zu Grunde
liegenden Straftaten, orientieren.
(3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten
Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für
gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere
Behandlungs- und Freizeitangebote.
Unterabschnitt 2
Grundversorgung
§58
Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz
(1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemesse-
nem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe-
stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem
Wert werden ihnen belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Ã?bersichtlich-
keit des Haftraumes behindern, in anderer Weise Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt gefährden oder die Erfüllung des
Vollzugsziels gefährden, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum
angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art
und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Ab-
satz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren,
Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.
Dienstag, den 14. Januar 2025
42 HmbGVBl. Nr. 1
§59
Kleidung
(1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn
sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sor-
gen. §58 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von AnstaltsÂ
kleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich
ist.
§60
Verpflegung
Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammen-
setzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärzt-
lich überwacht. Religiöse und weltanschauliche Speisegebote
werden beachtet.
§61
Einkauf
(1) Die Gefangenen können regelmäÃ?ig aus einem von der
Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).
(2) Den Gefangenen können in angemessenem Umfang bis
zu dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen.
Die Anstaltsleitung kann einen weiteren Zusatzeinkauf durch
Umbuchung vom frei verfügbaren Eigengeld gewähren, wenn
die Zwecke der Behandlung, namentlich die Erfüllung von
Unterhalts- und Schuldenverpflichtungen sowie Leistungen
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, dadurch nicht gefähr-
det werden.
(3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des
Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der
Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Rege-
lungen treffen.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen wer-
den. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Ein-
kauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teil-
weise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und
Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs-
und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein unter-
sagt oder eingeschränkt werden.
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§62
Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen,
Gesundheitsschutz und Hygiene
(1) Die Gefangenen haben Anspruch auf Gesundheitsunter-
suchungen und medizinische Vorsorgeleistungen.
(2) Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der
Anstalt untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur
Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder
geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden.
(3) Gefangene können sich zur Verhütung von Zahnerkran-
kungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen
lassen, Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, einmal in jedem Kalenderhalbjahr.
(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen
zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie
die dafür erforderlichen MaÃ?nahmen zur Umsetzung des
Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dul-
den.
§63
Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die
Krankenbehandlung umfasst
1. ärztliche Behandlung einschlieÃ?lich Psychotherapie (§11
Absatz 2 Nummer 1 und §25),
2. zahnärztliche Behandlung,
3. Versorgung mit Zahnersatz einschlieÃ?lich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5. Krankenhausbehandlung,
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergän-
zende Leistungen,
soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
§64
Versorgung mit Hilfsmitteln
Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und
Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des
verbleibenden Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist. Der
Anspruch umfasst auch die notwendige Ã?nderung, InstandÂ
setzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die
Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges
dem nicht entgegenstehen.
§65
Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
(1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und
medizinischen Vorsorgeleistungen (§62), der Leistungen zur
Krankenbehandlung (§63) und der Versorgung mit Hilfsmit-
teln (§64) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften
des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften
getroffenen Regelungen.
(2) An den Kosten für Leistungen nach §64 sowie für
Â
zahntechnische Leistungen und Zahnersatz können volljäh-
rige Gefangene in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in
Absatz 1 genannte MaÃ? hinausgehen, können den Gefangenen
die gesamten Kosten auferlegt werden.
§66
Behandlung aus besonderem Anlass
Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche
Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische
MaÃ?nahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliede-
rung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu
nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen
in angemessenem Umfang übernehmen.
§67
Aufenthalt im Freien
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens
eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies
zulässt.
Dienstag, den 14. Januar 2025 43
HmbGVBl. Nr. 1
§68
Ã?berstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
(1) Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus
der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die
Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt
werden.
(2) Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt
oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt
nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich,
die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu
überstellen, sind sie in ein Krankenhaus auÃ?erhalb des VollÂ
zuges zu bringen.
(3) Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in
einem Krankenhaus auÃ?erhalb des Vollzuges die Strafvollstre-
ckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis
zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten.
§69
Behandlung während Lockerungen,
freies Beschäftigungsverhältnis
(1) Während einer Freistellung von der Haft oder eines
Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden
nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie
zuständigen Anstalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§62 bis 64
ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäfti-
gungsverhältnisses (§24 Absatz 1) krankenversichert sind.
§70
Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Gefangene haben während der Schwangerschaft sowie
bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreu-
ung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die not-
wendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen
Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Fest-
stellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen
einschlieÃ?lich der laborärztlichen Untersuchungen.
(2) Zur Entbindung sind Gefangene in ein Krankenhaus
auÃ?erhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen
Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentral-
krankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.
(3) §65 Absatz 1 und §§68 und 69 gelten entsprechend.
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen
die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der
anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mut-
ter nicht vermerkt sein. §15 Absatz 3 gilt entsprechend.
§71
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so
sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen
oder Vertreter, insbesondere die Personensorgeberechtigten,
unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen
zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen wer-
den.
(3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von
Opfern §406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung ent-
sprechend.
(4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die
zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.
Abschnitt 9
Religionsausübung
§72
Seelsorge
(1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seel-
sorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht
versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit
Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft
in Verbindung zu treten.
(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schrif-
ten besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch
entzogen werden.
(3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen
Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§73
Seelsorgerinnen, Seelsorger
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einverneh-
men mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt
bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religi-
onsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfer-
tigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu-
lassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die
Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsor-
gehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottes-
diensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorge-
rinnen und Seelsorger von auÃ?en beteiligen.
§74
Religiöse Veranstaltungen
(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und
an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses
teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltun-
gen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefange-
nen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der
anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.
(3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottes-
dienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlos-
sen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der
Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder
Seelsorger sollen vorher gehört werden.
§75
Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten
§§72 und 74 entsprechend.
Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung
§76
Grundsatz, Verhaltensregelungen
(1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefange-
nen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der
Dienstag, den 14. Januar 2025
44 HmbGVBl. Nr. 1
Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem
angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die
Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beein-
trächtigen.
(2) Die Gefangenen sind verpflichtet,
1. die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit,
Ruhezeit) zu beachten,
2. durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbe-
sondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen
Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stö-
ren,
3. Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie
sich beschwert fühlen,
4. den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu
verlassen,
5. ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen
Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln,
6. Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebÂ
liche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten,
unverzüglich zu melden.
§77
Persönlicher Gewahrsam
(1) Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam
haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung
überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefan-
gene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei
denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem
materiellem Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme
und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustim-
mung abhängig machen.
(2) Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in
Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern
dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische
Gründe, nicht dagegensprechen. Den Gefangenen wird Gele-
genheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs
und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden.
(3) Weigern sich Gefangene, eingebrachtes Gut, dessen
Aufbewahrung nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, aus der
Anstalt zu verbringen, so darf die Anstalt diese Gegenstände
auf Kosten der Gefangenen auÃ?erhalb der Anstalt verwahren,
verwerten oder vernichten.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kennt-
nisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln,
dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht
werden.
§78
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der
Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume
jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume
auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der
Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden,
bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch
Â
Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu
schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts
vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem
Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten
Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; §109 Ab-
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher
Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum
Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch,
die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts
zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung
einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediens-
teten zu berücksichtigen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts-
leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbun-
dene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesen-
heit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsu-
chung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass
Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuche-
rinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer
Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.
§79
Erkennungsdienstliche MaÃ?nahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur IdentitätsÂ
feststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Hän-
den, Gesicht und Stimme,
3. die Feststellung äuÃ?erlicher körperlicher Merkmale,
4. Körpermessungen.
(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den
Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezoge-
nen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeiÂ
lichen Sammlungen verwahrt werden.
(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen
oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeig-
nete MaÃ?nahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu
diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminal-
amt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezo-
genen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten
ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die
abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege
eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäÃ?i-
gen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der
Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur
Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der
Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach
Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde
weiter übertragen.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den
Vollzugsbehörden im Ã?brigen nur für die in Absatz 1, und §81
Absatz 2 dieses Gesetzes sowie in §10 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e
des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils gelten-
den Fassung genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten
dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermit-
telt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet
wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden
Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer
solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in
ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder
Dienstag, den 14. Januar 2025 45
HmbGVBl. Nr. 1
Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer
Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall,
weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entspre-
chende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(5) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung
der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.
§80
Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall
MaÃ?nahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittel-
missbrauch festzustellen. Die MaÃ?nahmen dürfen nicht mit
einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die
Kosten der MaÃ?nahme den betroffenen Gefangenen auferlegt
werden.
§81
Festnahmerecht
(1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne
Erlaubnis auÃ?erhalb der Anstalt aufhalten, können durch die
Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in
die Anstalt zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt
werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme
der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis auÃ?erhalb der
Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
§82
Besondere SicherungsmaÃ?nahmen
(1) Gegen Gefangene können besondere SicherungsmaÃ?-
nahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder
auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem MaÃ?
Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder
der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere SicherungsmaÃ?nahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Gefangenen, in besonderen Hafträu-
men auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere auch
durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtun-
gen (§21 des Hamburgischen JustizvollzugsdatenschutzÂ
gesetzes),
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im
Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach §78 Absatz 3
entkleideten Gefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange
dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere MaÃ?nah-
men zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies
möglich ist.
(3) Die unausgesetzte Absonderung Gefangener (Einzel-
haft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1
unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamt-
dauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die
Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilneh-
men. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefange-
nen in besonderem MaÃ?e zu betreuen.
(4) MaÃ?nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 3 und 5
sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine
erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermie-
den oder behoben werden kann.
(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport
ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass
die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache
Fluchtgefahr).
(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an
den FüÃ?en angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen
kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anord-
nen. Eine Fixierung sämtlicher GliedmaÃ?en ist nur zulässig,
soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von
Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser
Gefahr unerlässlich ist.
§83
Anordnungsbefugnis, Verfahren
(1) Besondere SicherungsmaÃ?nahmen ordnet die Anstalts-
leitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bediens-
tete der Anstalt diese MaÃ?nahmen vorläufig anordnen. Die
Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.
Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von §82 Ab-
satz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch
das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig,
wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschrei-
tet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines
Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer
Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch
die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der
Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich ein-
zuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent-
scheidung gemäÃ? Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu
Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Ent-
scheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung
ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Ent-
scheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung
zu erwarten ist.
(2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der
Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen
Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung im
Sinne von §82 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die
dafür maÃ?geblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die
Art der Ã?berwachung und die Beendigung zu dokumentieren.
Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unver-
züglich auf ihr Recht hinzuweisen, die RechtmäÃ?igkeit der
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen;
auch dies ist zu dokumentieren.
(3) Besondere SicherungsmaÃ?nahmen sind in angemesse-
nen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem
Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(4) Besondere Sicherungsma�nahmen nach §82 Absatz 2
Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüg-
lich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten
werden.
Dienstag, den 14. Januar 2025
46 HmbGVBl. Nr. 1
§84
Ã?rztliche Ã?berwachung
besonderer SicherungsmaÃ?nahmen
(1) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet
oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anord-
nung einer besonderen SicherungsmaÃ?nahme, ist vorher eine
ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im
Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich
nachträglich eingeholt.
(2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten
Haftraum untergebracht oder nach §82 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstalts-
arzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang,
mindestens jedoch täglich auf.
(3) Die Ã?rztin oder der Arzt sind regelmäÃ?ig zu hören,
solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien
entzogen wird oder Einzelhaft (§82 Absatz 3) andauert.
(4) Während der Absonderung und Unterbringung in
einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in
besonderem MaÃ?e zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber
hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und
in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer
Fixierung im Sinne von §82 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die
Ã?berwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder
einen für die Ã?berwachung von Fixierungen geschulten
Bediensteten.
§85
Ersatz von Aufwendungen
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwen-
dungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefange-
ner oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben.
Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unbe-
rührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch
ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach §44
Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch
genommen werden.
(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in
Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hier-
durch die Erziehung oder Förderung der Gefangenen oder ihre
Eingliederung behindert würde.
Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang
§86
Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und
durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und
Schusswaffen.
§87
Voraussetzungen
(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang
anwenden, wenn sie Vollzugs- und SicherungsmaÃ?nahmen
rechtmäÃ?ig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelba-
rer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen,
Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrecht-
lich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhal-
ten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer
Regelungen bleibt unberührt.
§88
Grundsatz der VerhältnismäÃ?igkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten MaÃ?nah-
men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die
die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn
zu erwartender Schaden erkennbar auÃ?er Verhältnis zu dem
angestrebten Erfolg steht.
§89
Handeln auf Anordnung
(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst
befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten ver-
pflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt
die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken
erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn
dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bedienste-
ten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen
oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offen-
sichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die RechtmäÃ?igkeit der Anordnung
haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzu-
bringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abwei-
chende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die
Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzu-
wenden.
§90
Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro-
hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht
zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden
muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe-
stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr
abzuwenden.
§91
Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn
andere MaÃ?nahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolg-
los waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist
ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waf-
fenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediens-
teten gebrauchen und nur, um angriffsunfähig zu machen. Ihr
Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher
Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht wer-
den,
Dienstag, den 14. Januar 2025 47
HmbGVBl. Nr. 1
1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei (§121 des Strafgesetzbuchs) unter-
nehmen.
(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht
werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu
befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
(5) Als Androhung (§90) des Gebrauchs von Schusswaffen
gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaf-
fen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegen-
wärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§92
ZwangsmaÃ?nahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge
(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr
für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Unter-
suchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürli-
chen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die
Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der MaÃ?nahme
oder zum Handeln gemäÃ? solcher Einsicht krankheitsbedingt
nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesund-
heit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und
Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5
auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.
(2) Eine MaÃ?nahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet
werden, wenn
1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefange-
nen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu
erwirken,
2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der MaÃ?-
nahme durch eine Ã?rztin oder einen Arzt aufgeklärt wur-
den,
3. die MaÃ?nahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1
geeignet und erforderlich ist,
4. der von der MaÃ?nahme erwartete Nutzen die mit der MaÃ?-
nahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
5. die MaÃ?nahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.
(3) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung
und unter Leitung einer Ã?rztin oder eines Arztes durchgeführt
werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall,
dass eine Ã?rztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anord-
nung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und
einer Ã?rztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt
tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der MaÃ?nahme nach
Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2
sowie die ergriffene MaÃ?nahme, einschlieÃ?lich ihres Zwangs-
charakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwa-
chung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf
sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der
Gefangenen, die im Zusammenhang mit ZwangsmaÃ?nahmen
von Bedeutung sein können.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und
deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmäch-
tigten im Sinne des §1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben.
Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevoll-
mächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des §1814
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die
Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin
bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent-
scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und
deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch-
tigte bzw. deren Bevollmächtigter sind darüber zu belehren,
dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen
Rechtsschutz ersuchen und auch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzo-
gen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen
bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten,
eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizu-
führen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2,
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen
werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der
Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen
Eingriff verbunden ist.
Abschnitt 12
Verkehr mit Personen auÃ?erhalb der Anstalt
§93
Besuch
(1) Die Gefangenen dürfen regelmäÃ?ig Besuch empfangen.
Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten,
Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzufüh-
ren (Videobesuch). §94 Absätze 1 bis 3 und §95 gelten entspre-
chend.
(3) Kontakte der Gefangenen zu ihren Angehörigen im
Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert. Besu-
che von Kindern der Gefangenen werden nicht auf die
Besuchszeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(4) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn
sie die Erziehung oder die Eingliederung der Gefangenen för-
dern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Ange-
legenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich
erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung
der Gefangenen aufgeschoben werden können.
(5) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt
können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass
Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art
und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Ein-
satz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen
in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltslei-
tung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt
besondere Regelungen treffen.
(6) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
würde,
2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige
der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn
zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die
Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern wür-
den,
3. wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden
sind.
Dienstag, den 14. Januar 2025
48 HmbGVBl. Nr. 1
§94
Ã?berwachung der Besuche
(1) Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei
denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es
der Ã?berwachung nicht bedarf. Die Ã?berwachung der Besuche
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobach-
tung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucherinnen und
Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.
(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit
dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grün-
den erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine
Anwendung.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherin-
nen und Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften die-
ses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen
Anordnungen trotz Abmahnung verstoÃ?en oder wenn Besu-
cherinnen und Besucher einen schädlichen Einfluss ausüben.
Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den
Besuch sofort abzubrechen.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis
übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die
Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit
Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur
Verhinderung einer unerlaubten Ã?bergabe von Gegenständen
erforderlich ist.
§95
Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und Notarinnen und Notaren
(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden
Rechtssache sowie von Beiständen nach §69 des Jugendge-
richtsgesetzes sind zu gestatten. §93 Absatz 4 gilt entspre-
chend.
(2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren und von Beiständen nach §69 des
Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.
(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sons-
tige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche
Ã?berprüfung ist nicht zulässig.
(4) Liegt dem Vollzug eine Straftat nach §129a, auch in
Verbindung mit §129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs
zugrunde oder ist eine solche Freiheits- oder Jugendstrafe im
Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat
verhängten Jugendstrafe zu vollziehen, gelten §148 Absatz 2
und §148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn,
die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§13) oder
ihnen werden Lockerungen gewährt (§36) und Gründe für
einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen
(§108 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.
§96
Schriftwechsel
(1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absen-
den und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben
vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben
werden unverzüglich weitergeleitet.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit
bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im
Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist,
dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die
Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern
würde, oder
3. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen.
Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson-
ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh-
men.
§97
Ã?berwachung des Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Erziehung
oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht wer-
den.
(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte
(§§125 bis 128) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit
der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauf-
tragt wurden, und mit Beiständen nach §69 des Jugendge-
richtsgesetzes wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel
mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und
Notaren und mit Beiständen nach §69 des JugendgerichtsÂ
gesetzes gilt §95 Absatz 4 entsprechend.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefange-
nen
1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das
Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre-
mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien
gerichtet sind und die absendende Person zutreffend ange-
ben,
2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe,
4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen
der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflich-
tungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder
und der Aufsichtsbehörde,
7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die AufsichtsÂ
behörde (§122) und
8. an nicht in der Anstalt tätige Ã?rztinnen oder Ã?rzte, die
nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der
Gefangenen befasst sind.
(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die
Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die
Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.
§98
Anhalten und Kopieren von Schreiben
(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn
1. durch sie die Erfüllung des Vollzugsziels oder die Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder
BuÃ?geldtatbestand verwirklichte,
Dienstag, den 14. Januar 2025 49
HmbGVBl. Nr. 1
3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellun-
gen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden kön-
nen oder
6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne
zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen
enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn
die Gefangenen auf der Absendung bestehen.
(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefan-
genen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die
Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder behörd-
lich verwahrt.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall
anordnen, dass von Schreiben an Gefangene Kopien zum Zwe-
cke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen angefertigt
werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
(5) Schreiben, deren Ã?berwachung nach §97 Absätze 2 bis
4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten und nicht kopiert
werden.
§99
Telekommunikation
(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kos-
ten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus
Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt überwacht werden. Ist die Ã?berwachung des Telefon-
gesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Ã?berwachung den
Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefange-
nen durch die Anstalt oder durch die Gefangenen unmittelbar
nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. §97 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefangenen sind
rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beab-
sichtigte Ã?berwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3
zu unterrichten.
(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunika-
tion im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung
durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den
Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nut-
zen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt
nicht gefährdet wird. Im Ã?brigen finden in Abhängigkeit von
der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den
Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche ent-
sprechende Anwendung.
(3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte
zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Her-
stellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist
sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr auÃ?erhalb des
Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von
der Bundesnetzagentur gemäÃ? §91 Absatz 1 Satz 4 des Tele-
kommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen
sind zu beachten.
§100
Pakete
(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der
Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge und eine Wert-
grenze für die Sendung und für einzelne Gegenstände festset-
zen kann. §61 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anstalt
kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen
ausschlieÃ?en, die einen unverhältnismäÃ?igen Kontrollauf-
wand bedingen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und
Genussmitteln ist nicht gestattet.
(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen.
Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genom-
men oder der Absenderin oder dem Absender zurückgesandt
werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der
Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sach-
schäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden.
Die hiernach getroffenen MaÃ?nahmen werden den Gefange-
nen eröffnet.
(3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu ver-
senden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen.
Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson-
ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh-
men.
Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
§101
Erzieherische MaÃ?nahmen
VerstoÃ?en Gefangene gegen Pflichten, die ihnen durch
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind,
sind diese Pflichtverletzungen unverzüglich im erzieherischen
Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können MaÃ?nahmen ange-
ordnet werden, die geeignet sind, den Gefangenen ihr Fehlver-
halten bewusst zu machen (erzieherische MaÃ?nahmen). Als
erzieherische MaÃ?nahmen kommen namentlich in Betracht
die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung
oder der Entzug einzelner Gegenstände für eine Beschäftigung
in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs und die Beschrän-
kung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen
Veranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.
§102
DisziplinarmaÃ?nahmen
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen dürfen nur angeordnet werden,
wenn Ma�nahmen nach §101 nicht ausreichen, um den Gefan-
genen das Unrecht ihrer Handlungen zu verdeutlichen. Zu
berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeord-
nete besondere SicherungsmaÃ?nahme.
(2) DisziplinarmaÃ?nahmen können angeordnet werden,
wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1. gegen Strafgesetze verstoÃ?en oder eine Ordnungswidrig-
keit begehen,
2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
3. sich der Teilnahme an Ma�nahmen nach §17 Absatz 2
Âentziehen,
4. die ihnen zugewiesene Arbeit zur Unzeit niederlegen,
5. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
6. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteili-
gen oder sie besitzen,
7. entweichen oder zu entweichen versuchen,
8. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädi-
gen,
Dienstag, den 14. Januar 2025
50 HmbGVBl. Nr. 1
9. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende
Stoffe konsumieren,
10. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung
von Lockerungen verstoÃ?en oder
11. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen
die Hausordnung verstoÃ?en oder das geordnete Zusam-
menleben in der Anstalt stören.
Satz 1 gilt nicht für VerstöÃ?e gegen die Mitwirkungspflichten
der Gefangenen nach §5 Absatz 1 sowie §32 Absatz 2.
(3) Die zulässigen DisziplinarmaÃ?nahmen sind:
1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten,
2. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs
bis zu zwei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine
Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs
oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an
gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Monaten,
4. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäÃ? §36
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §39 Absätze 2 und 3,
5. Arrest bis zu einer Woche.
(4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wieder-
holter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar anein-
ander anschlieÃ?ende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur
soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 3 Nummer 5
nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand
von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der
Arreste vorzusehen.
(5) Mehrere DisziplinarmaÃ?nahmen können miteinander
verbunden werden.
(6) DisziplinarmaÃ?nahmen sind unabhängig von der Ein-
leitung eines Straf- oder BuÃ?geldverfahren wegen desselben
Sachverhalts zulässig.
§103
Vollzug der DisziplinarmaÃ?nahmen,
Aussetzung zur Bewährung
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen werden in der Regel sofort voll-
zogen.
(2) Der Vollzug einer DisziplinarmaÃ?nahme kann ganz
oder teilweise bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt
werden.
(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Er ist erzieherisch
auszugestalten. Die Gefangenen können in einem besonderen
Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen
entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und
Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts
anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefange-
nen nach §§17 bis 19, 23, 24 und 33 bis 35, 58, §59 Absatz 1
und §61.
§104
Anordnungsbefugnis
(1) Erzieherische MaÃ?nahmen ordnet die Anstaltsleitung
oder die hiermit beauftragte Vollzugs- oder WohngruppenÂ
leitung an.
(2) DisziplinarmaÃ?nahmen ordnet die Anstaltsleitung an.
Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine
andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zustän-
dig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht
möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der
Stammanstalt.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die
Pflichtwidrigkeit der Gefangenen gegen die Anstaltsleitung
richtet.
(4) DisziplinarmaÃ?nahmen, die gegen Gefangene in einer
anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft ange-
ordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. §103
Absatz 2 bleibt unberührt.
§105
Verfahren
(1) Vor der Anordnung von DisziplinarmaÃ?nahmen ist der
Sachverhalt umfassend zu klären. Die Gefangenen werden vor
ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur Last gelegten
Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht zur Sache zu
äuÃ?ern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere die Ergebnisse
der Anhörungen der Gefangenen und anderer Befragter, wer-
den schriftlich festgehalten.
(2) Bei schweren VerstöÃ?en soll die Anstaltsleitung sich vor
der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Erzie-
hung der Gefangenen mitwirken.
(3) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der
Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen
Begründung schriftlich abgefasst.
§106
Ã?rztliche Mitwirkung
(1) Vor dem Vollzug von DisziplinarmaÃ?nahmen, die gegen
Gefangene in ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere
oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ã?rztin oder
der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefange-
nen unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Vollzug der DisziplinarmaÃ?nahme unterbleibt oder
wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen
gefährdet würde.
Abschnitt 14
Verfahrensregelungen
§107
Beschwerderecht
(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wün-
schen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die
sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstalts-
leitung zu wenden. RegelmäÃ?ige Sprechstunden sind einzu-
richten.
(2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1
Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer GröÃ?e in Teilanstal-
ten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind,
auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der
Hafthäuser übertragen werden.
(3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf-
sichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die
Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen,
an sie oder ihn wenden können.
(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt
unberührt.
§108
Anordnung, Aufhebung vollzuglicher MaÃ?nahmen
(1) Die Anstaltsleitung kann MaÃ?nahmen zur Regelung
allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, orga-
nisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges
anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn
Dienstag, den 14. Januar 2025 51
HmbGVBl. Nr. 1
neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des
Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, admi-
nistrative oder soziale Anstaltssicherheit oder neue wissen-
schaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Erziehung, der
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforder-
lich machen.
(2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäÃ?ige MaÃ?nahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Straf-
vollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen, wenn
1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt
gewordener Umstände berechtigt wäre, die MaÃ?nahme zu
versagen,
2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, die MaÃ?nahme zu versagen und ohne den Widerruf
das öffentliche Interesse gefährdet würde,
3. die Gefangenen die MaÃ?nahme missbrauchen oder
4. die Gefangenen Weisungen nach §36 Absatz 4 nicht nach-
kommen.
(3) Die Anstaltsleitung kann MaÃ?nahmen zur Regelung
einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückneh-
men, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht
vorgelegen haben.
Teil 3
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Arten und Einrichtungen
der Justizvollzugsanstalten
§109
Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze
(1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten
(Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen.
(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten
Anstalten vollzogen.
(3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der
Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen unterge-
bracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Gefan-
genen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts unterge-
bracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Inter-
esse liegt insbesondere vor bei Gefangenen,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebe-
nen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig
empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personen-
standseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde,
weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem
amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht
übereingestimmt hat.
(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers
oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für
weibliche oder männliche Gefangene unterzubringen, sofern
nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.
(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf
abgewichen werden, um die Teilnahme an BehandlungsÂ
maÃ?nahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen
Abteilung zu ermöglichen.
§110
Differenzierung
(1) Es sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder
Abteilungen vorzusehen, die den Sicherheitserfordernissen
Rechnung tragen, die besonderen Förderungsbedarfe der
Gefangenen berücksichtigen und eine auf die Bedürfnisse der
Einzelnen abgestellte Erziehung gewährleisten. Die Gliede-
rung der Anstalten soll die Unterbringung der Gefangenen
in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen
ermöglichen.
(2) Für den Vollzug nach §14 (Sozialtherapie) sind
getrennte Abteilungen (sozialtherapeutische Einrichtung) vor-
zusehen.
(3) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere
Unterbringung der Gefangenen vor, Anstalten oder Abteilun-
gen des offenen Vollzugs nur verminderte Vorkehrungen
gegen Entweichungen.
§111
Mütter mit Kindern
In Anstalten oder Abteilungen für weibliche Gefangene
sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit
ihren Kindern untergebracht werden können. §15 Absatz 3
gilt entsprechend.
§112
GröÃ?e und Gestaltung der Räume
Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit
sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder
sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen
hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebens-
führung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und
Fensterfläche ausgestattet sein.
§113
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede
Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während
der Ruhezeit (§56 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen
für Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für
Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische MaÃ?nahmen und
Besuche zur Verfügung steht.
§114
Verbot der Ã?berbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelas-
sen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§115
Einrichtungen zur schulischen
und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe
Die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und
beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung
und die notwendigen Betriebe für die Arbeit sind vorzuhalten.
Dienstag, den 14. Januar 2025
52 HmbGVBl. Nr. 1
Sie sollen den Verhältnissen auÃ?erhalb der Anstalt angegli-
chen werden.
Abschnitt 2
Organisation der Justizvollzugsanstalten
§116
Anstaltsleitung
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine
Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der
Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen
Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen
Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder
einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für
das erste Einstiegsamt geleitet werden.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die
Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht
bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer
Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertra-
gen sind, und vertritt die Anstalt nach auÃ?en.
(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach §78 Absatz 3,
besondere Sicherungsma�nahmen nach §82 und Disziplinar-
ma�nahmen nach §102 anzuordnen, darf nur mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende
Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.
§117
Bedienstete des Vollzuges
(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeam-
tinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonde-
ren Gründen können sie auch anderen Bediensteten der
Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichte-
ten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die
erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen
Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger Zusammenar-
beit an den Aufgaben des Vollzuges (§2) mit. Das Personal
muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzuges geeignet
und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und
-begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.
§118
Zusammenarbeit
(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmana-
gerin oder dem betreuenden Fallmanager, mit den Schulen
und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe und den übrigen
jugendamtlichen Diensten sowie mit anerkannten freien Trä-
gern der Jugendhilfe, den Behörden und Stellen der Entlasse-
nen und Straffälligenhilfe, der Jugendbewährungshilfe, den
Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für
Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den
weiteren Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe,
den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen,
deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern
kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen,
eng zusammen.
(2) Die Anstalten stellen durch geeignete organisatorische
MaÃ?nahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr
obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsver-
mittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(3) Die Personensorgeberechtigten sind in die Planung und
Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen, soweit dies möglich
ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die
Vollstreckungsleitung ist zu unterrichten.
§119
Konferenzen
Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug
führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maÃ?geb-
lich Beteiligten durch. §10 Absatz 5 bleibt unberührt.
§120
Gefangenenmitverantwortung
Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung
für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzuneh-
men, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach
für ihre Mitwirkung eignen.
§121
Hausordnung
(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie
bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen
aufzunehmen über
1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen,
oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Auf-
sichtsbehörde zu wenden.
Abschnitt 3
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§122
Aufsichtsbehörde
Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt
die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.
§123
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche
Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.
§124
Evaluation, kriminologische Forschung
(1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf
der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipie-
ren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu über-
prüfen.
(2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und
Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behand-
lungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel,
soll regelmäÃ?ig durch den kriminologischen Dienst, durch
eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaft-
lich begleitet und erforscht werden. Hinsichtlich der Wirk-
samkeit der ResozialisierungsmaÃ?nahmen in Bezug auf die
Erreichung des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfolgen. §476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit
der MaÃ?gabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenÂ
bezogene Daten übermittelt werden können.
Dienstag, den 14. Januar 2025 53
HmbGVBl. Nr. 1
(3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Daten-
erhebung im Justizvollzug im Rahmen eines wissenschaftli-
chen Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt wer-
den, wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange
des Vollzugs überwiegt. §19 des Hamburgischen Justizvoll-
zugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Anstaltsbeiräte
§125
Bildung der Anstaltsbeiräte
(1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürger-
schaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der
Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören
mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur
Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglie-
der eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem
Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder
der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.
§126
Aufgabe
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des
Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie
unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Ver-
besserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der
Gefangenen nach der Entlassung.
§127
Befugnisse
(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün-
sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie
können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufÂ
liche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behand-
lung unterrichten lassen sowie die Anstalt und ihre Einrich-
tungen besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in
ihren Räumen ohne Ã?berwachung aufsuchen.
§128
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, auÃ?erhalb
ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit
der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
auch nach Beendigung ihres Amtes.
Teil 4
Schlussvorschriften
§129
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei-
heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§130
Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäÃ? Artikel 125a Absatz 1 des
Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich §§176, 178 des
Strafvollzugsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den
Pfändungsschutz (§176 Absatz 4 in Verbindung mit §51
Absätze 4 und 5).
Artikel 3
Gesetz
über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
(Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz â??
HmbSVVollzG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Anwendungsbereich
§â??â?? 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Vollzug der Sicherungsverwahrung
Abschnitt 1
Grundsätze
§â??â?? 2 Ziele des Vollzuges
§â??â?? 3 Gestaltung des Vollzuges
§â??â?? 4 Mitwirkung und Motivierung
§â??â?? 5 Stellung der Untergebrachten
§â??â?? 6 Einbeziehung Dritter
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§â??â?? 7 Aufnahmeverfahren
§â??â?? 8 Behandlungsuntersuchung
§â??â?? 9 Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§10 Behandlung
Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung
§11 Unterbringung
§12 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung
§13 Verlegung und �berstellung, Ausantwortung
Abschnitt 4
Resozialisierungs- und VollzugsmaÃ?nahmen
Unterabschnitt 1
Arbeit und Arbeitstherapie
§14 Arbeit und Arbeitstherapie
§15 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§16 Freistellung
Dienstag, den 14. Januar 2025
54 HmbGVBl. Nr. 1
Unterabschnitt 2
Bildung und Qualifikation
§17 Deutschkurse, Alphabetisierungskurse
§18 Schulische und berufliche Qualifizierungsma�nahmen
Unterabschnitt 3
Therapeutische MaÃ?nahmen und soziales Training
§19 Psychotherapie
§20 Sozialtherapie
§21 Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch
§22 Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
Unterabschnitt 4
MaÃ?nahmen zur Förderung sozialer Kontakte
§23 Allgemeines
§24 Nutzung digitaler Medien
Unterabschnitt 5
MaÃ?nahmen zur Ordnung
der finanziellen Verhältnisse
§25 Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
Unterabschnitt 6
Freizeit
§26 Allgemeines
§27 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
§28 Zeitungen und Zeitschriften
§29 Rundfunk
Unterabschnitt 7
Lockerungen
§30 Lockerungen
§31 Lockerungen aus wichtigem Anlass
§32 Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug zur
Vorbereitung der Eingliederung
Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung
§33 Vorbereitung der Eingliederung
§34 Entlassung
§35 Unterstützung nach der Entlassung
Abschnitt 5
Vergütung
§36 Vergütung
§37 Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung
§38 Arbeitslosenversicherung
§39 Vergütungsordnung
Abschnitt 6
Gelder der Untergebrachten
§40 Grundsatz
§41 Hausgeld
§42 Teilhabegeld
§43 Ã?berbrückungsgeld
§44 Eigengeld
§45 Unterbringungskosten
Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung
der Untergebrachten
§46 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit
§47 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz
§48 Kleidung
§49 Verpflegung
§50 Einkauf
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§51 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Ge-
sundheitsschutz und Hygiene
§52 Krankenbehandlung
§53 Versorgung mit Hilfsmitteln
§54 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
§55 Behandlung aus besonderem Anlass
§56 Aufenthalt im Freien
§57 �berstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
§58 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäfti-
gungsverhältnis
§59 Schwangerschaft und Mutterschaft, Mütter mit Kindern
§60 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Abschnitt 9
Religionsausübung
§61 Seelsorge
§62 Seelsorgerinnen, Seelsorger
§63 Religiöse Veranstaltungen
§64 Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung
§65 Verhaltensregelungen, Zusammenleben
§66 Persönlicher Gewahrsam
§67 Durchsuchung
§68 Erkennungsdienstliche Ma�nahmen
§69 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
§70 Festnahmerecht
§71 Besondere Sicherungsma�nahmen
§72 Anordnungsbefugnis, Verfahren
§73 �rztliche �berwachung besonderer Sicherungsma�nah-
men
§74 Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang
§75 Begriffsbestimmungen
§76 Voraussetzungen
§77 Grundsatz der VerhältnismäÃ?igkeit
§78 Handeln auf Anordnung
§79 Androhung
§80 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§81 Zwangsma�nahmen auf dem Gebiet der Gesundheits-
fürsorge
Dienstag, den 14. Januar 2025 55
HmbGVBl. Nr. 1
Abschnitt 12
Verkehr mit Personen
auÃ?erhalb der Einrichtung
§ 82 Grundsatz
§ 83 Besuch
§ 84 �berwachung der Besuche
§ 85 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und Notarinnen und Notaren
§ 86 Schriftwechsel
§ 87 �berwachung des Schriftwechsels
§ 88 Anhalten und Kopieren von Schreiben
§ 89 Telekommunikation
§ 90 Pakete
Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten
§ 91 Konfliktgespräch
§ 92 Disziplinarma�nahmen
§ 93 Vollzug der Disziplinarma�nahmen, Aussetzung zur
Bewährung
§ 94 Anordnungsbefugnis
§ 95 Verfahren
§ 96 �rztliche Mitwirkung
Abschnitt 14
Verfahrensregelungen
§ 97 Beschwerderecht
§ 98 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Ma�nahmen
Teil 3
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Organisation, Trennungsgrundsätze
§ 99 Organisation
§100 Trennungsgrundsätze
§101 Vollzugsgemeinschaften
§102 Länderübergreifende Verlegungen
§103 Leitung der Einrichtung
§104 Bedienstete
§105 Mitverantwortung
§106 Hausordnung
Abschnitt 2
Aufsicht über die Einrichtungen
§107 Aufsichtsbehörde
§108 Vollstreckungsplan
§109 Kriminologische Forschung, Evaluation
Abschnitt 3
Beiräte
§110 Bildung der Beiräte
§111 Aufgabe
§112 Befugnisse
§113 Verschwiegenheitspflicht
Teil 4
Therapieunterbringung
§114 Vollzug der Therapieunterbringung
Teil 5
Schlussvorschriften
§115 Einschränkung von Grundrechten
Teil 1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung.
Teil 2
Vollzug der Sicherungsverwahrung
Abschnitt 1
Grundsätze
§2
Ziele des Vollzuges
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der
Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die
Vollstreckung der MaÃ?regel möglichst bald zur Bewährung
ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er
bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
erheblichen Straftaten.
(2) Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in
sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen
(Resozialisierung).
§3
Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug der Unterbringung ist freiheitsorientiert
und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und
BetreuungsmaÃ?nahmen anzubieten, die ihnen ein selbstbe-
stimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung
ermöglichen.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensver-
hältnissen soweit als möglich anzupassen. Es soll den Bezug
zum Leben auÃ?erhalb des Vollzuges erhalten, die Unterge-
brachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen hel-
fen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen
Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse
der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter,
Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinde-
rung, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor
rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei
der Gestaltung des Vollzuges und bei EinzelmaÃ?nahmen
berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die
Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas
im Vollzug zu achten.
Dienstag, den 14. Januar 2025
56 HmbGVBl. Nr. 1
§4
Mitwirkung und Motivierung
(1) Die Erreichung der Vollzugsziele erfordert die Mitwir-
kung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fort-
während zu wecken und zu fördern. Die MotivationsmaÃ?nah-
men sind zu dokumentieren.
(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigun-
gen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen
wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten
nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§5
Stellung der Untergebrachten
(1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz
vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das
Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen
nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Auf-
rechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder
zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten
unerlässlich sind.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten MaÃ?nahmen
ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussicht-
lich am wenigsten beeinträchtigt. Eine MaÃ?nahme darf nicht
zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg
erkennbar auÃ?er Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig,
bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden
kann.
§6
Einbeziehung Dritter
(1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen
der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe,
den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundes-
agentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und
der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den
Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen
und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des UnterÂ
gebrachten fördern kann, eng zusammen.
(2) Die Einrichtungen stellen durch geeignete organisatori-
sche MaÃ?nahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit
die ihr obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbil-
dungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(3) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehren-
amtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern.
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§7
Aufnahmeverfahren
(1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme in einer für
sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, ins-
besondere ihre Rechte aus §100 Absätze 4 und 5 sowie §67
Absatz 2, zu unterrichten. Sie werden über die Möglichkeiten
der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und der Ein-
beziehung in die freiwillige Rentenversicherung nach §167 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Feb-
ruar 2002 (BGBl. I S. 75, 1404, 3384), zuletzt geändert am
24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils gelten-
den Fassung informiert. Mit den Untergebrachten ist ein
Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausge-
staltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein
Exemplar der Hausordnung (§106) ausgehändigt. Dieses
Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die
zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Ver-
langen zugänglich zu machen.
(2) Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Beim Auf-
nahmeverfahren dürfen andere Untergebrachte oder Gefan-
gene in der Regel nicht zugegen sein.
§8
Behandlungsuntersuchung
(1) An das Aufnahmeverfahren schlieÃ?t sich zur Vorberei-
tung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung unverzüg-
lich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich insbeson-
dere auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlich-
keit der Untergebrachten maÃ?geblich sind. Im Rahmen der
Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten,
die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbe-
darf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotiva-
tion der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die
Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren
Stärkung ihrer Gefährlichkeit entgegenwirkt. Erkenntnisse
aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubezie-
hen.
(3) Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissen-
schaftliche Erkenntnisse.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie-
ren und mit den Untergebrachten zu erörtern.
§9
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersu-
chung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Voll-
zugs- und Resozialisierungsplan aufgestellt, der unter Berück-
sichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Ent-
wicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt
und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen
MaÃ?nahmen benennt.
(2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine
Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali-
sierungsplanung maÃ?geblichen Ergebnisse der Behand-
lungsuntersuchung,
2. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich-
tung,
3. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme
am Wohngruppenvollzug,
4. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie-
rungsmaÃ?nahmen nach Absatz 3 und
5. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie-
rungsplans nach Absatz 4.
Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
(3) Vollzugs- und ResozialisierungsmaÃ?nahmen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 können insbesondere sein:
1. Einzel oder gruppentherapeutische MaÃ?nahmen, insbeson-
dere psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialthera-
peutische BehandlungsmaÃ?nahmen,
Dienstag, den 14. Januar 2025 57
HmbGVBl. Nr. 1
2. MaÃ?nahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz-
missbrauch,
3. TrainingsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen
Kompetenzen,
4. MaÃ?nahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
5. schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
einschlieÃ?lich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
6. arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen,
7. Arbeit,
8. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
9. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von
Unterhaltspflichten und weitere MaÃ?nahmen zur Ord-
nung der finanziellen Verhältnisse,
10. Sportangebote und MaÃ?nahmen zur strukturierten Gestal-
tung der Freizeit,
11. Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug,
12. MaÃ?nahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von AuÃ?enkontakten,
13. MaÃ?nahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
14. MaÃ?nahmen zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen
Empfangsraums,
15. MaÃ?nahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, MaÃ?nahmen
des Täter-Opfer-Ausgleichs und
16. MaÃ?nahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede-
rung und Nachsorge.
(4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist fortlaufend
der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit
weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in
Einklang zu halten. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan
und die darin vorgesehenen MaÃ?nahmen werden regelmäÃ?ig
alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchge-
führten MaÃ?nahmen sind zu dokumentieren.
(5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und
Resozialisierungsplans führt die Leitung der Einrichtung
Konferenzen mit an der Behandlung maÃ?geblich Beteiligten
durch. An der Behandlung mitwirkende Personen auÃ?erhalb
des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie
können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an den
Konferenzen beteiligt werden. Die im Vollzug einer vorange-
gangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maÃ?-
geblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden.
Standen die Untergebrachten vor ihrer Inhaftierung unter
Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung
der Untergebrachten auch die für sie zuständige Bewährungs-
helferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an der
Konferenz beteiligt werden. Die Untergebrachten können an
der Konferenz beteiligt werden.
(6) Die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung wird mit
den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregun-
gen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des
Vollzugsziels dienen. Den Untergebrachten wird der Vollzugs-
und Resozialisierungsplan in der Konferenz eröffnet und
erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz betei-
ligt werden. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist den
Untergebrachten auszuhändigen.
(7) Werden die Untergebrachten nach der Entlassung vor-
aussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht
gestellt, so ist mit Zustimmung der Untergebrachten der künf-
tig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zustän-
digen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der
Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Voll-
zugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen
zu übersenden.
§10
Behandlung
(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Voll-
zugsziele erforderlichen, an ihren jeweiligen Bedarfen orien-
tierten, BehandlungsmaÃ?nahmen anzubieten. Diese haben
wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit
standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg
versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entÂ
wickeln.
(2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiede-
nen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit
dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
Den Untergebrachten sollen feste Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung
§11
Unterbringung
(1) Die Unterbringung erfolgt in geschlossenen Einrich-
tungen.
(2) Der Vollzug wird regelmäÃ?ig als Wohngruppenvollzug
ausgestaltet. Er dient der Einübung sozialverträglichen Zusam-
menlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Ã?bernahme
von Verantwortung für sich und andere. Eine Wohngruppe
wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu
dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen
zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie soll von fest zugeord-
neten Bediensteten betreut werden.
(3) Die Untergebrachten erhalten ein Zimmer zur alleini-
gen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den
Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und
Schlafen zur Verfügung steht. Ausreichender Raum zum Woh-
nen und Schlafen steht erst dann nicht mehr zur Verfügung,
wenn die Zimmer einschlieÃ?lich einer Waschgelegenheit und
einer Toilette kleiner als 15 Quadratmeter sind. Es ist nicht
erforderlich, dass die Waschgelegenheit und die Toilette bau-
lich vollständig abgetrennt sind.
(4) Sofern Untergebrachte hilfsbedürftig sind oder für sie
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie
mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese
zustimmen. Bei Hilfsbedürftigkeit bedarf es der Zustimmung
beider Untergebrachter.
§12
Unterbringung in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung
Die Unterbringung erfolgt in einer sozialtherapeutischen
Einrichtung, wenn dies aus behandlerischen Gründen ange-
zeigt ist.
§13
Verlegung und Ã?berstellung, Ausantwortung
(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstre-
ckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt oder überstellt
werden, wenn
1. die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird,
2. zwingende Gründe der Vollzugsorganisation dies erfordern
oder
3. andere wichtige Gründe vorliegen.
Dienstag, den 14. Januar 2025
58 HmbGVBl. Nr. 1
Ein anderer wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das
Verhalten oder der Zustand der Untergebrachten eine Gefahr
für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung
der Einrichtung darstellen.
(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine
Anstalt des Strafvollzuges verlegt oder überstellt werden, wenn
es die Behandlung nach §66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafge-
setzbuchs erfordert. Dies gilt insbesondere für eine Behand-
lung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder die
Unterbringung zur Vorbereitung der Eingliederung in einer
Anstalt des offenen Vollzuges. Auf Antrag können Unterge-
brachte aus wichtigem Grund in eine Anstalt des Justizvoll-
zugs überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beein-
trächtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einver-
standen erklären.
(3) §98 bleibt unberührt.
(4) Die Untergebrachten dürfen auf begründeten Antrag
befristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwor-
tung).
Abschnitt 4
Resozialisierungs- und VollzugsmaÃ?nahmen
Unterabschnitt 1
Arbeit und Arbeitstherapie
§14
Arbeit und Arbeitstherapie
(1) Die Untergebrachten sollen dazu angehalten werden,
Arbeit oder arbeitstherapeutischen MaÃ?nahmen nachzugehen.
Ein entsprechendes Angebot, das die Fähigkeiten, Fertigkei-
ten und Neigungen der Untergebrachten berücksichtigt, ist
vorzuhalten. Eine Verpflichtung der Untergebrachten hierzu
besteht nicht.
(2) Arbeit dient dazu, den Untergebrachten Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen
oder zu erweitern. Ziel ist es, die Untergebrachten auf eine
regelmäÃ?ige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzuberei-
ten und ihre Bereitschaft zur Eingliederung in einen struktu-
rierten Tagesablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Einrich-
tung soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen
und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen,
dass die Untergebrachten beruflich gefördert, beraten und ver-
mittelt werden. Es gelten die von der Einrichtung festgelegten
Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit nieder-
gelegt werden. Arbeitstherapeutische MaÃ?nahmen dienen
dazu, dass die Untergebrachten insbesondere Selbstvertrauen,
Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit aufbauen.
Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit hergestellt werden.
§15
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, einer
Arbeit, Berufsausbildung oder Weiterbildung auf der Grund-
lage eines freien Beschäftigungsverhältnisses auÃ?erhalb der
Einrichtung nachzugehen. §30 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 gilt entsprechend. Die Einrichtung kann verlangen,
dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten
überwiesen wird.
(2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu
beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit und Ordnung der
Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet
werden.
§16
Freistellung
(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang zusam-
menhängend eine Tätigkeit nach §14 ausgeübt, so können sie
beanspruchen, elf Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu
werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krank-
heit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das
Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen (drei Wochen halbjähr-
lich) angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistel-
lung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung
erfolgt ist. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang
(§30 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet.
(2) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistel-
lung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(3) Urlaubsregelungen aus freien Beschäftigungsverhältnis-
sen bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2
Bildung und Qualifikation
§17
Deutschkurse, Alphabetisierungskurse
(1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der
Sprachkompetenz sollen Untergebrachten Deutschkurse ange-
boten werden.
(2) Untergebrachten mit unzureichenden Lese- und
Schreibkenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten
werden. Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von
Schriftsprachkompetenzen, mithilfe derer die KommunikaÂ
tionsfähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.
§18
Schulische und berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen
(1) Die Untergebrachten sollen dazu angehalten werden,
schulischer und beruflicher Bildung nachzugehen. Ein ent-
sprechendes Angebot, das die Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Neigungen der Untergebrachten berücksichtigt, ist vorzuhal-
ten. Eine Verpflichtung der Untergebrachten hierzu besteht
nicht. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender
Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Wei-
terbildung, soweit die Art der MaÃ?nahme es erfordert. BerufÂ
liche QualifizierungsmaÃ?nahmen sind darauf auszurichten,
den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifi-
kationen zu vermitteln.
(2) Für geeignete Untergebrachte soll Unterricht in den
zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führenden
Fächern oder nach Möglichkeit zur Erlangung anderer staat-
lich anerkannter Schulabschlüsse sowie zur Grundbildung
und Berufsvorbereitung vorgesehen werden. Unterricht soll
während der Arbeitszeit stattfinden.
(3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und
vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und
berufliche QualifizierungsmaÃ?nahmen) haben das Ziel, die
Fähigkeiten der Untergebrachten zur Eingliederung und zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu ver-
mitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel
als VollzeitmaÃ?nahme durchgeführt. Bei der Festlegung von
Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungs-
angebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe
berücksichtigt.
(4) §16 gilt entsprechend.
Dienstag, den 14. Januar 2025 59
HmbGVBl. Nr. 1
Unterabschnitt 3
Therapeutische MaÃ?nahmen und soziales Training
§19
Psychotherapie
(1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der
Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erle-
bens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit ste-
hen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch
wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung
mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. §52 Satz 2
Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Sie dient ferner dazu, bei den Untergebrachten die Ein-
sichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen,
ihnen den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch
die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen.
§20
Sozialtherapie
Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen
Gefährlichkeit der Untergebrachten. Auf der Grundlage einer
therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychothera-
peutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer
Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen ver-
bunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Unter-
gebrachten auÃ?erhalb des Vollzugs werden in die Behandlung
einbezogen. §19 Absatz 2 gilt entsprechend. §12 bleibt unbe-
rührt.
§21
Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch
Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient
den Untergebrachten zur Ã?berwindung der Suchtkrankheit.
Sie soll zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszu-
stands beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität stei-
gern und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
und am Arbeitsleben gewährleisten.
§22
Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz
Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer
Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das
soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken,
die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozia-
len Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurechtÂ
zukommen.
Unterabschnitt 4
MaÃ?nahmen zur Förderung sozialer Kontakte
§23
Allgemeines
MaÃ?nahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und GeÂÂ
staltung von AuÃ?enkontakten dienen den Untergebrachten
zur Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen
Umfelds. Mithilfe der MaÃ?nahmen können die Untergebrach-
ten ihr Bedürfnis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie
materielle Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer
Empfangsraum gebildet werden. Die §§30 bis 32 sowie §§82
bis 90 bleiben unberührt.
§24
Nutzung digitaler Medien
(1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von
Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schuli-
schen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgesche-
hen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung
digitaler Medien dient den Untergebrachten auch zum Erwerb
von digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Anglei-
chung an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlas-
sung einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten
und schädlichen Folgen der Unterbringung entgegenzuwir-
ken. Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit
digitalen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen
gestärkt.
(2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die
Leitung der Einrichtung den Untergebrachten gestatten, die
digitalen Medien auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch
die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet
wird. §98 Absatz 2 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 5
MaÃ?nahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse
§25
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Unter-
gebrachte dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu
ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Untergebrach-
ten zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit
Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebens-
unterhalt sichern zu können.
Unterabschnitt 6
Freizeit
§26
Allgemeines
(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anre-
gung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat
insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betäti-
gung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung
einer Bücherei ist zu ermöglichen. Die Freizeitgestaltung
dient dazu, dass die Untergebrachten Gelegenheit erhalten,
eigene Stärken zu erfahren und zu erweitern sowie ihr körper-
liches und psychisches Wohlbefinden zu steigern. Sie dient
auÃ?erdem dem Erlernen langfristiger Strategien zur sinnvol-
len Strukturierung der Freizeit.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwir-
kung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und
anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu die-
nen, die Untergebrachten an die Behandlung heranzuführen.
§27
Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
(1) Die Untergebrachten dürfen Bücher und andere Gegen-
stände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besit-
zen.
Dienstag, den 14. Januar 2025
60 HmbGVBl. Nr. 1
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Ã?berlassung oder
die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde.
§28
Zeitungen und Zeitschriften
(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitun-
gen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung
beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren
Verbreitung mit Strafe oder GeldbuÃ?e bedroht ist. Einzelne
Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können
den Untergebrachten vorenthalten werden, wenn sie das Voll-
zugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
erheblich gefährden würden.
§29
Rundfunk
(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Rundfunkgeräte
unter den Voraussetzungen des §27 besitzen, soweit ihnen
nicht von der Einrichtung Geräte überlassen werden. Andere
Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik kön-
nen unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden.
(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt
oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Ein-
richtung unerlässlich ist.
(3) Ein Anspruch der Untergebrachten auf Teilnahme an
einem durch die Einrichtung vermittelten gemeinschaftlichen
Rundfunkempfang besteht nicht.
Unterabschnitt 7
Lockerungen
§30
Lockerungen
(1) Den Untergebrachten kann als Lockerung des VollÂ
zuges insbesondere erlaubt werden,
1. die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung
einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitaus-
gang) zu verlassen,
2. die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit ohne Auf-
sicht (Ausgang) zu verlassen,
3. die Einrichtung für mehr als einen Tag (Langzeitausgang)
bis zu zwei Wochen zu verlassen,
4. auÃ?erhalb der Einrichtung regelmäÃ?ig einer Beschäftigung
unter Aufsicht (AuÃ?enbeschäftigung) oder ohne Aufsicht
(Freigang) nachzugehen.
(2) Die Lockerungen werden zur Erreichung der Vollzugs-
ziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen,
dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsver-
wahrung entziehen oder die MaÃ?nahmen zur Begehung von
Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.
(3) Werden Lockerungen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist
den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter
ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte
Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen
mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der
Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der
Behandlung oder der Vorbereitung weiterer Lockerungen und
dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die
Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz beson-
derer SicherungsmaÃ?nahmen dem Vollzug entziehen oder die
Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden.
(4) Durch den Langzeitausgang wird die Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung nicht unterbrochen.
(5) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrach-
ten Weisungen für Lockerungen erteilen.
(6) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestal-
tung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berück-
sichtigen. §406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.
(7) Vor der Erstgewährung von Lockerungen nach Absatz 1
ist eine schriftliche Stellungnahme einer psychiatrischen oder
psychologischen Fachkraft, die nicht mit den Untergebrachten
therapeutisch befasst ist oder war, einzuholen.
§31
Lockerungen aus wichtigem Anlass
(1) Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt
werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der
Untergebrachten sowie der Tod oder die lebensgefährliche
Erkrankung Angehöriger der Untergebrachten.
(2) §30 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne
Zustimmung der Untergebrachten zulässig, wenn dies aus
besonderen Gründen notwendig ist.
(4) Kranke Untergebrachte, bei denen auf Grund ihrer
Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss,
können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand Lang-
zeitausgang erhalten, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie
diese zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen
werden. §30 Absatz 2 gilt entsprechend.
§32
Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug
zur Vorbereitung der Eingliederung
(1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Unter-
gebrachten Lockerungen gewährt werden (§30).
(2) Die Einrichtung kann den Untergebrachten nach Anhö-
rung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Einglie-
derung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren. §30
Absätze 2 und 6 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung der Ein-
gliederung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrich-
tung der Strafvollstreckungskammer ein Langzeitausgang in
eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1
genannten Zeitraum erfolgen.
(3) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang
nach Absatz 1 Weisungen erteilt werden. Sie können insbeson-
dere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungs-
person zu unterstellen, sich in Betreuungseinrichtungen
auÃ?erhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit
in die Einrichtung zurückzukehren.
(4) Zur Vorbereitung der Eingliederung kann die Unter-
bringung in Anstalten oder Abteilungen des offenen Strafvoll-
zuges erfolgen, wenn die Untergebrachten dessen besonderen
Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist,
dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten
des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten oder auf
andere Weise missbrauchen.
Dienstag, den 14. Januar 2025 61
HmbGVBl. Nr. 1
Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung
§33
Vorbereitung der Eingliederung
(1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Unterge-
brachten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen
und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
Die Bereitschaft der Untergebrachten, ihre Angelegenheiten
dabei soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken
und zu fördern. Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass die
Untergebrachten nach ihrer Entlassung insbesondere über
eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbil-
dungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder
andere nachsorgende MaÃ?nahmen vermittelt werden. Hierbei
arbeitet die Einrichtung mit öffentlichen Stellen sowie freien
Trägern und Personen, die die Eingliederung der Unterge-
brachten fördern, zusammen.
(2) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Unterge-
brachten zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen.
Mit der Vermittlung insbesondere von Wohnraum, ErwerbsÂ
tätigkeit, therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreu-
ung können Untergebrachte Unterstützung bei der Schaffung
einer Existenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Per-
spektiven für ein Leben nach der Entlassung eröffnet und ihre
Unabhängigkeit gefördert.
§34
Entlassung
(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung
möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen
werden. Bei Bedarf stellt die Einrichtung den Transport zur
Unterkunft sicher, wenn die zu entlassende Person dem
zustimmt.
(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorver-
legt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung
hierauf dringend angewiesen sind.
(3) Bedürftige Untergebrachte erhalten eine Entlassungs-
beihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener
Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung.
§35
Unterstützung nach der Entlassung
(1) Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf
Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig
sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung
gefährdet erscheint.
(2) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorü-
bergehend in der Einrichtung oder in einer Anstalt des
Â
Justizvollzuges verbleiben oder wieder aufgenommen werden,
wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die
Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dür-
fen MaÃ?nahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem
Zwang durchgesetzt werden.
(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenom-
menen Personen unverzüglich zu entlassen.
Abschnitt 5
Vergütung
§36
Vergütung
(1) Untergebrachte, die einer angebotenen Arbeit nachge-
hen oder arbeitstherapeutisch beschäftigt sind (§14) oder an
Deutschkursen (§17 Absatz 1) oder Alphabetisierungskursen
(§17 Absatz 2) teilnehmen, erhalten ein Arbeitsentgelt, wel-
ches mit 22 vom Hundert der BezugsgröÃ?e nach §18 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. Novem-
ber 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der
jeweils geltenden Fassung bemessen wird (Eckvergütung). Ein
Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergü-
tung. Das Arbeitsentgelt ist den Untergebrachten schriftlich
bekannt zu geben.
(2) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der MaÃ?nahme
und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnissen oder Leistungen der Untergebrachten gestuft. Es
beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom
Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten
unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zei-
ten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete
Arbeit gewährt werden.
(3) Die Vergütung der Arbeitsleistung soll den Unterge-
brachten den Wert regelmäÃ?iger Arbeit für ein künftiges straf-
freies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen. Sie
dient der Förderung der Leistungsbereitschaft und der Befähi-
gung der Untergebrachten zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit Geld während und nach der Unterbringung.
(4) Soweit die Untergebrachten durch BetriebsschlieÃ?un-
gen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder anderen,
vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Einrichtung
vorgenommen werden, an der Ausübung einer angebotenen
Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung gehindert
sind, kann die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädi-
gung in Höhe von höchstens 60 vom Hundert der Eckvergü-
tung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend
für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der
Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht
übertragbar.
§37
Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung
(1) Nehmen die Untergebrachten an einer MaÃ?nahme der
beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung (§18)
teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen
keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien
Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang
der Sozialhilfe nach §2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023),
zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 125 S. 1, 23), in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungs-
beihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt §36
entsprechend. Die Regelung für die Freistellung von der
Arbeit nach §16 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Nehmen die Untergebrachten stunden- oder tageweise
an einzel- oder gruppentherapeutischen MaÃ?nahmen, an MaÃ?-
nahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch,
an TrainingsmaÃ?nahmen zur Verbesserung der sozialen Kom-
petenz sowie sozialtherapeutischen BehandlungsmaÃ?nahmen
teil, so erhalten sie eine Entgeltfortzahlung in Höhe des ihnen
dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäÃ? §36 Absatz 1
oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe
gemäÃ? Absatz 2.
§38
Arbeitslosenversicherung
Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur
für Arbeit nach §347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialge-
Dienstag, den 14. Januar 2025
62 HmbGVBl. Nr. 1
setzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 28), in der
jeweils geltenden Fassung zu entrichten haben, können sie von
dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag
einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag
entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer erhielten.
§39
Vergütungsordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§36 und 37
zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermäch-
tigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Behörde weiter übertragen.
Abschnitt 6
Gelder der Untergebrachten
§40
Grundsatz
Die Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeldkon-
ten, Ã?berbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der
Untergebrachten in der Einrichtung geführt. Für Freigänge-
rinnen und Freigänger (§15 Absatz 1) sind Ausnahmen mit
Zustimmung der Leitung der Einrichtung zulässig. Die Gelder
dürfen nach MaÃ?gabe der §§41 bis 45 verwendet werden.
§41
Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in
diesem Gesetz geregelten Bezüge der Untergebrachten (§§36,
37) gebildet. Es darf für den Einkauf (§50) oder anderweitig
verwendet werden.
(2) Für Untergebrachte, die in einem freien Beschäfti-
gungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu
beschäftigen (§15), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes
Hausgeld festgesetzt.
§42
Teilhabegeld
(1) Bedürftigen Untergebrachten wird auf Antrag Teilhabe-
geld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld
(§41) und Eigengeld (§44) monatlich ein Betrag bis zur Höhe
des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht.
(2) Das Teilhabgeld beträgt 24 vom Hundert der Eckvergü-
tung (§36 Absatz 1 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats
rückwirkend gewährt. Sind den Untergebrachten im Laufe des
Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis
zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen.
(3) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutge-
schrieben und darf für den Einkauf (§50) oder anderweitig
verwendet werden.
§43
Ã?berbrückungsgeld
(1) Das Ã?berbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in
diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§36, 37) und aus den Bezü-
gen der Untergebrachten gebildet, die in einem freien Beschäf-
tigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu
beschäftigen (§15), soweit die Bezüge den Untergebrachten
nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Ã?berbrü-
ckungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die
angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§107)
festgesetzt.
(2) Das Ã?berbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebens-
unterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtig-
ten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird
den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausge-
zahlt. Die Einrichtung kann es ganz oder zum Teil den Bewäh-
rungshelferinnen und Bewährungshelfern oder einer mit der
Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber
entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen
nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird.
Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die
mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet,
das Ã?berbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu
halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Ã?ber-
brückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen
werden.
(3) Die Untergebrachten dürfen vor ihrer Entlassung nicht
über das Ã?berbrückungsgeld verfügen. Die Leitung der Ein-
richtung soll jedoch gestatten, dass das Ã?berbrückungsgeld in
Anspruch genommen wird
1. für notwendige MaÃ?nahmen der Entlassungsvorbereitung,
insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer
Unterkunft,
2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses
oder einer Selbstbeschäftigung auÃ?erhalb der Einrichtung
in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür
erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kos-
ten zu benutzender Verkehrsmittel,
3. für Kosten der Krankenbehandlung nach §54 Absätze 2
und 3,
wenn die MaÃ?nahmen ohne die Inanspruchnahme des Ã?ber-
brückungsgeldes gefährdet wären.
§44
Eigengeld
(1) Das Eigengeld wird gebildet
1. aus Bargeld, das den Untergebrachten gehört und ihnen als
Eigengeld gutzuschreiben ist,
2. aus Geldern, die für die Untergebrachten eingezahlt wer-
den, und
3. aus Bezügen der Untergebrachten, die nicht als Hausgeld
oder Ã?berbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Hat das Ã?berbrückungsgeld noch nicht die nach §43
Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über
das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlos-
sen. §43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Daneben kann die
Leitung der Einrichtung die Inanspruchnahme von Eigengeld
für den Einkauf (§50) im ersten Monat nach der Aufnahme
gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt
Absatz 4 entsprechend.
(3) Hat das Ã?berbrückungsgeld die nach §43 Absatz 1
bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Untergebrachten über
das Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§50) jedoch nur,
wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder TeilÂ
habegeld in ausreichendem Umfang verfügen und nur in ange-
messener Höhe.
(4) Wird für Untergebrachte Geld eingezahlt, das ausdrück-
lich für einen Einkauf bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes
Eigengeld gutzuschreiben. Zweckgebundenes Eigengeld, das
nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden Einkauf
Dienstag, den 14. Januar 2025 63
HmbGVBl. Nr. 1
verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages
als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln.
(5) Wurde den Untergebrachten Bargeld als Eigengeld gut-
geschrieben, das sie unerlaubt in die Einrichtung eingebracht
oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Einrich-
tung aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen
sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages
nicht verfügen.
§45
Unterbringungskosten
An den Kosten für Unterbringung und GemeinschaftsÂ
verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt.
Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung der Untergebrachten
§46
Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit
(1) Die Untergebrachten sollen durch die Tageseinteilung
an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt
werden. Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der
Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der
Nachtruhe.
(2) AuÃ?erhalb der Nachtruhe dürfen sich die UnterÂ
gebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrich-
tung einschlieÃ?lich des AuÃ?enbereichs frei bewegen. Ein-
schränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder
schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfor-
dern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte
zu befürchten ist.
§47
Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz
(1) Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen
Gegenständen ausstatten. Mit Gegenständen, die einzeln oder
in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder in
schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung, insbe-
sondere die Ã?bersichtlichkeit des Zimmers, oder die Errei-
chung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen die Zimmer
nicht ausgestattet werden.
(2) Die Untergebrachten dürfen Gegenstände nur mit
Erlaubnis der Einrichtung besitzen, annehmen oder abgeben.
Die Erlaubnis darf versagt oder widerrufen werden, wenn die
Gegenstände die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise
die Ordnung beeinträchtigen. Dies gilt auch, soweit die Errei-
chung der Vollzugsziele nach §2 Absatz 1 gefährdet wird.
(3) Gegenstände von geringem Wert dürfen die UnterÂ
gebrachten ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weiter-
geben und von ihnen annehmen. Die Einrichtung kann die
Weitergabe und Annahme auch solcher Gegenstände von ihrer
Erlaubnis abhängig machen.
§48
Kleidung
Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und
eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und
Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. Bei Bedarf oder auf
Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung
und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.
§49
Verpflegung
(1) Die Untergebrachten nehmen an der Gemeinschaftsver-
pflegung der Einrichtung teil. Sie sind gesund zu ernähren.
Auf ärztliche Anordnung wird ihnen eine besondere Verpfle-
gung gewährt. Ihnen wird ermöglicht, Speisevorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zu
befolgen.
(2) Geeigneten Untergebrachten wird gestattet, sich selbst
zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit und schwerwiegende
Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die
Untergebrachten sollen angeleitet werden, sich gesund zu
ernähren.
(3) Verpflegen sich Untergebrachte selbst, tragen sie die
Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung ausge-
nommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten
durch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe
der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattÂ
dessen Lebensmittel zur Verfügung stellen.
§50
Einkauf
(1) Die Untergebrachten erhalten die Möglichkeit, mindes-
tens einmal wöchentlich unter Vermittlung der Einrichtung
einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das
auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rück-
sicht nimmt.
(2) Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der
Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(3) Für den Einkauf können die Untergebrachten die ihnen
frei zur Verfügung stehenden Gelder verwenden.
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§51
Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen,
Gesundheitsschutz und Hygiene
(1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf Gesundheits-
untersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen.
(2) Untergebrachte haben für ihre Kinder, die mit ihnen in
der Einrichtung untergebracht sind, Anspruch auf Untersu-
chungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körper-
liche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden.
(3) Untergebrachte können sich zur Verhütung von Zah-
nerkrankungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich unter-
suchen lassen.
(4) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anord-
nungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen
sowie die dafür erforderlichen MaÃ?nahmen zur Umsetzung
des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Einrichtung
zu dulden.
§52
Krankenbehandlung
Untergebrachte haben Anspruch auf Krankenbehandlung.
Die Krankenbehandlung umfasst
1. ärztliche Behandlung einschlieÃ?lich Psychotherapie,
2. zahnärztliche Behandlung,
Dienstag, den 14. Januar 2025
64 HmbGVBl. Nr. 1
3. Versorgung mit Zahnersatz einschlieÃ?lich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5. Krankenhausbehandlung,
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergän-
zende Leistungen,
soweit Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
§53
Versorgung mit Hilfsmitteln
Untergebrachte haben Anspruch auf Versorgung mit Seh-
und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln. Der Anspruch umfasst auch die notwen-
dige Ã?nderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit
Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
§54
Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
(1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und
medizinischen Vorsorgeleistungen (§51), der Leistungen zur
Krankenbehandlung (§52) und der Versorgung mit Hilfsmit-
teln (§53) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den auf Grund die-
ser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(2) An den Kosten für Leistungen nach den §§51 bis 53
können die Untergebrachten in angemessenem Umfang betei-
ligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung
vergleichbarer gesetzlich Versicherter.
(3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in
Absatz 1 genannte MaÃ? hinausgehen, können den Unterge-
brachten die gesamten Kosten auferlegt werden.
§55
Behandlung aus besonderem Anlass
Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung
ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder pro-
thetische MaÃ?nahmen durchführen lassen, die ihre soziale
Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrach-
ten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie
in begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh-
men.
§56
Aufenthalt im Freien
Unabhängig von §46 Absatz 2 wird den Untergebrachten
ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien
aufzuhalten.
§57
Ã?berstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
(1) Kranke Untergebrachte können in das Zentralkranken-
haus der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für
die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung
verlegt werden.
(2) Kann die Krankheit der Untergebrachten in einer Ein-
richtung oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaft-
anstalt nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht
möglich, die Untergebrachten rechtzeitig in das Zentralkran-
kenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus auÃ?erhalb
des Vollzuges zu bringen.
(3) Wird während des Aufenthaltes der Untergebrachten in
einem Krankenhaus auÃ?erhalb des Vollzuges die Vollstre-
ckung der Sicherungsverwahrung unterbrochen, so tragen die
Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Unterbrechung
angefallenen Kosten.
§58
Behandlung während Lockerungen,
freies Beschäftigungsverhältnis
(1) Während eines Langzeitausgangs oder eines Ausgangs
haben die Untergebrachten gegen die Vollzugsbehörden nur
einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie zustän-
digen Einrichtungen.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§51 bis 53
ruht, solange die Untergebrachten auf Grund eines freien
Beschäftigungsverhältnisses (§15) krankenversichert sind.
§59
Schwangerschaft und Mutterschaft,
Mütter mit Kindern
(1) Untergebrachte haben während der Schwangerschaft
sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche
Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Einrichtung sowie
auf die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur
ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen
zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersu-
chungen einschlieÃ?lich der laborärztlichen Untersuchungen.
(2) Zur Entbindung sind Untergebrachte in ein Kranken-
haus auÃ?erhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonde-
ren Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zent-
ralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.
(3) §54 Absatz 1 und §§56 und 58 gelten entsprechend.
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen
die Einrichtung als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis
der anzeigenden Person zur Einrichtung und die Inhaftierung
der Mutter nicht vermerkt sein.
(5) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Einrichtung für
Frauen untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt, so kann es
mit Zustimmung der Inhaberin bzw. des Inhabers des Aufent-
haltsbestimmungsrechts in der Einrichtung untergebracht
werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem
Wohl entspricht und es keine Alternative gibt. Vor der Ent-
scheidung über die Unterbringung ist eine fachliche Stellung-
nahme des Jugendamtes einzuholen. Stellt das Jugendamt fest,
dass die Unterbringung dem Kindeswohl nicht entspricht,
kommt diese nicht in Betracht.
(6) Die Unterbringung einschlieÃ?lich der Gesundheitsfür-
sorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichti-
gen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruches
kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame
Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
(7) Mutter im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist die Person, die
das Kind geboren hat.
§60
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie,
so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen
bzw. Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.
Dienstag, den 14. Januar 2025 65
HmbGVBl. Nr. 1
(2) Dem Wunsch von Untergebrachten, auch andere Perso-
nen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen
werden.
(3) Versterben Untergebrachte, so gilt für die Unterrich-
tung von Opfern §406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessord-
nung entsprechend.
(4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die
zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.
Abschnitt 9
Religionsausübung
§61
Seelsorge
(1) Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch
Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft
nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen,
mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemein-
schaft in Verbindung zu treten.
(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse
Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Miss-
brauch entzogen werden.
(3) Den Untergebrachten sind Gegenstände des religiösen
Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§62
Seelsorgerinnen, Seelsorger
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einverneh-
men mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt
bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religi-
onsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfer-
tigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu-
lassen.
(3) Mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung dürfen
die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung freie
Â
Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an
Gottesdiensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen
Â
Seelsorgerinnen und Seelsorger von auÃ?en beteiligen.
§63
Religiöse Veranstaltungen
(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst
und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnis-
ses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltun-
gen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Unterge-
brachten zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger
der anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.
(3) Die Untergebrachten können von der Teilnahme am
Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausge-
schlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der
Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder
Seelsorger sollen vorher gehört werden.
§64
Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten
§§61 und 63 entsprechend.
Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung
§65
Verhaltensregelungen, Zusammenleben
(1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegen-
über Bediensteten, anderen Untergebrachten und Dritten das
geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören.
Ihr Bewusstsein für ein gewaltfreies Zusammenleben ist zu
entwickeln und zu stärken. Sie sind zu einvernehmlicher
Streitbeilegung zu befähigen.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der
Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese
beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen
sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer
und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände
in Ordnung zu halten und zu reinigen.
(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr
für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit
einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§66
Persönlicher Gewahrsam
(1) Eingebrachte Sachen, die die Untergebrachten nicht in
Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern
dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicher-
heit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere auch hygie-
nische Gründe, nicht dagegensprechen. Den Untergebrachten
wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des
Vollzuges und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusen-
den.
(2) Weigern sich Untergebrachte, eingebrachtes Gut, des-
sen Aufbewahrung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, aus der
Einrichtung zu verbringen, so darf die Einrichtung, diese
Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten auÃ?erhalb der
Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten.
(3) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kennt-
nisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermit-
teln, dürfen von der Einrichtung vernichtet oder unbrauchbar
gemacht werden.
§67
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der
Einrichtung dürfen Untergebrachte, ihre Sachen und die Zim-
mer jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Zimmer
auch in Abwesenheit der Untergebrachten. Zur Unterstützung
der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt wer-
den, bei der Durchsuchung der Sachen und Zimmer auch
Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu
schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Untergebrachten darf jeweils nur von Personen gleichen
Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse
soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines
bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden;
§100 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren
amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe
zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem
Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten
Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der
Dienstag, den 14. Januar 2025
66 HmbGVBl. Nr. 1
Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der
betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung
der Einrichtung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung
verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die
Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die
Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzufüh-
ren. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.
(4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen,
dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit
Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit
von ihrer Unterkunft in der Einrichtung nach Absatz 3 zu
durchsuchen sind.
§68
Erkennungsdienstliche MaÃ?nahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitäts-
feststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Hän-
den, Gesicht und Stimme,
3. die Feststellung äuÃ?erlicher körperlicher Merkmale,
4. Körpermessungen.
(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den
Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien
gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Samm-
lungen verwahrt werden.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den
Vollzugsbehörden nur für die in Absatz 1 und §70 Absatz 2
dieses Gesetzes sowie §10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgi-
schen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils geltenden Fassung genann-
ten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten dürfen ferner
öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden,
soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine
unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch
die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhe-
bung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersu-
chen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungs-
pflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung
gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die
ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende
Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(4) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung
der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen.
§69
Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung allgemein oder
im Einzelfall MaÃ?nahmen anordnen, die geeignet sind, den
Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die MaÃ?nahmen
dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die
Kosten der MaÃ?nahme den betroffenen Untergebrachten auf-
erlegt werden.
§70
Festnahmerecht
(1) Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst
ohne Erlaubnis auÃ?erhalb der Einrichtung aufhalten, können
durch die Einrichtung oder auf ihre Veranlassung hin festÂ
genommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt
werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme
der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis auÃ?erhalb der
Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist.
§71
Besondere SicherungsmaÃ?nahmen
(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungs-
maÃ?nahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten
oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem MaÃ?e
die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Per-
sonen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung
besteht.
(2) Als besondere SicherungsmaÃ?nahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Untergebrachten, in besonderen
Hafträumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbeson-
dere auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen
Einrichtungen (§21 des Hamburgischen Justizvollzugsda-
tenschutzgesetzes),
3. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im
Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
ohne gefährdende Gegenstände,
6. die Fesselung.
Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach §67 Absatz 3
entkleideten Untergebrachten darf nur erfolgen, wenn und
solange dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere
MaÃ?nahmen zur Schonung des Schamgefühls zu treffen,
soweit dies möglich ist.
(3) Die unausgesetzte Absonderung Untergebrachter (Ein-
zelhaft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absat-
zes 1 unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als 30 Tagen
Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen,
dass die Untergebrachten am Gottesdienst oder am Aufenthalt
im Freien nach §56 teilnehmen. Während des Vollzuges der
Einzelhaft sind die Untergebrachten in besonderem MaÃ?e zu
betreuen.
(4) MaÃ?nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3
bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder
eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders
nicht abgewendet werden kann.
(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport
ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn zu befürchten ist,
dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu
verhindern.
(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an
den FüÃ?en angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten
kann die Leitung der Einrichtung eine andere Art der Fesse-
lung anordnen. Die Fesselung kann zeitweise gelockert wer-
den, soweit dies notwendig ist. Eine Fixierung sämtlicher
GliedmaÃ?en ist nur zulässig, soweit und solange eine gegen-
Dienstag, den 14. Januar 2025 67
HmbGVBl. Nr. 1
wärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Perso-
nen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und
die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
§72
Anordnungsbefugnis, Verfahren
(1) Besondere SicherungsmaÃ?nahmen ordnet die Leitung
der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere
Bedienstete diese MaÃ?nahmen vorläufig anordnen; die Ent-
scheidung der Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nach-
zuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von
§71 Absatz 6 Satz 4 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung
durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurz-
fristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde
unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund
eines Antrags der Leitung der Einrichtung, bei Gefahr im Ver-
zug anderer Bediensteter. Bei Gefahr im Verzug können auch
die Leitung der Einrichtung oder, wenn deren Entscheidung
nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete
eine Fixierung nach Satz 3 vorläufig anordnen; die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die
nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung
gemäÃ? Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der
Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung
erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird,
oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tat-
sächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten
ist.
(2) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der
Leitung der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kur-
zen Begründung schriftlich abgefasst. Die an der Behandlung
maÃ?geblich beteiligten Personen sind alsbald über die Anord-
nung zu unterrichten. Bei einer Fixierung im Sinne von §71
Absatz 6 Satz 4 sind die Anordnung und die dafür maÃ?gebli-
chen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Ã?berwa-
chung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendi-
gung der Fixierung sind die Untergebrachten unverzüglich auf
ihr Recht hinzuweisen, die RechtmäÃ?igkeit der durchgeführ-
ten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu
dokumentieren.
(3) Besondere SicherungsmaÃ?nahmen dürfen nur soweit
aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind
in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und
in welchem Umfang sie noch erforderlich sind.
(4) Besondere Sicherungsma�nahmen nach §71 Absatz 2
Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüg-
lich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten
werden.
§73
Ã?rztliche Ã?berwachung
besonderer SicherungsmaÃ?nahmen
(1) Werden Untergebrachte ärztlich behandelt oder beob-
achtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die
Anordnung einer besonderen SicherungsmaÃ?nahme, ist vor-
her eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen
Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme
unverzüglich nachträglich eingeholt.
(2) Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten
Haftraum untergebracht oder nach §71 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 6 gefesselt, so sucht die Ã?rztin oder der Arzt sie unverzüg-
lich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch
täglich auf.
(3) Die Ã?rztin oder der Arzt ist regelmäÃ?ig zu hören,
solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im
Freien entzogen wird oder Einzelhaft (§71 Absatz 3) andauert.
(4) Während der Absonderung und Unterbringung in
einem besonders gesicherten Haftraum sind die Untergebrach-
ten in besonderem MaÃ?e zu betreuen. Sind die Untergebrach-
ten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten
ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im
Falle einer Fixierung im Sinne von §71 Absatz 6 Satz 4 durch
eine für die Ã?berwachung von Fixierungen geschulte Bediens-
tete oder einen für die Ã?berwachung von Fixierungen geschul-
ten Bediensteten.
§74
Ersatz von Aufwendungen
(1) Die Untergebrachten sind verpflichtet, der Einrichtung
Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer
Untergebrachter oder Beschädigung fremder Sachen verÂ
ursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch
ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach §36
Absatz 1 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch
genommen werden.
(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in
Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hier-
durch die Behandlung der Untergebrachten oder ihre Einglie-
derung behindert würde.
Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang
§75
Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und
Schusswaffen.
§76
Voraussetzungen
(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang
anwenden, wenn sie Vollzugs- und SicherungsmaÃ?nahmen
rechtmäÃ?ig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmit-
telbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen,
Untergebrachte zu befreien oder in den Einrichtungsbereich
widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt
darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer
Regelungen bleibt unberührt.
Dienstag, den 14. Januar 2025
68 HmbGVBl. Nr. 1
§77
Grundsatz der VerhältnismäÃ?igkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten MaÃ?nah-
men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die
die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn
zu erwartender Schaden erkennbar auÃ?er Verhältnis zu dem
angestrebten Erfolg steht.
§78
Handeln auf Anordnung
(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst
befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten ver-
pflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt
die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken
erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn
dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bedienste-
ten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen
oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offen-
sichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die RechtmäÃ?igkeit der Anordnung
haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzu-
bringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abwei-
chende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die
Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzu-
wenden.
§79
Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro-
hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht
zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden
muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe-
stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr
abzuwenden.
§80
Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn
andere MaÃ?nahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolg-
los waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist
ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waf-
fenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediens-
teten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu
machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbetei-
ligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht
werden,
1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei (§121 des Strafgesetzbuchs) unter-
nehmen,
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen
Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht
werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam
zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung einzudringen.
(5) Als Androhung (§79) des Gebrauchs von Schusswaffen
gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen SchussÂ
waffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§81
ZwangsmaÃ?nahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge
(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit der Untergebrachten oder bei schwerwiegender
Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizini-
sche Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen
den natürlichen Willen der Untergebrachten unter den Vor-
aussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Ein-
sicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der
MaÃ?nahme oder zum Handeln gemäÃ? solcher Einsicht krank-
heitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für
die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersu-
chung und Behandlung unter den Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Unterge-
brachten zulässig.
(2) Eine MaÃ?nahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet
werden, wenn
1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Unterge-
brachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernäh-
rung zu erwirken,
2. die Untergebrachten über Art, Umfang und Dauer der
Â
MaÃ?nahme durch eine Ã?rztin oder einen Arzt aufgeklärt
wurden,
3. die MaÃ?nahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1
geeignet und erforderlich ist,
4. der von der MaÃ?nahme erwartete Nutzen die mit der MaÃ?-
nahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
5. die MaÃ?nahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit der Untergebrachten verbun-
den ist.
(3) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung
und unter Leitung einer Ã?rztin oder eines Arztes durchgeführt
werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall,
dass eine Ã?rztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anord-
nung bedarf der Zustimmung der Leitung der Einrichtung
und einer Ã?rztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der
Einrichtung tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der MaÃ?-
nahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 2 sowie die ergriffene MaÃ?nahme, einschlieÃ?lich
ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wir-
kungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behand-
lungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklä-
rungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit
ZwangsmaÃ?nahmen von Bedeutung sein können.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untergebrachten
und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder Bevollmächtig-
ten im Sinne des §1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben.
Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevoll-
mächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des §1814
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die
Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin
oder eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent-
Dienstag, den 14. Januar 2025 69
HmbGVBl. Nr. 1
scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untergebrachten
und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevoll-
mächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anord-
nung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und
auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kön-
nen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die
Untergebrachten oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder
deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung
im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2,
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen
werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der
Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit einem körperÂ
lichen Eingriff verbunden ist.
Abschnitt 12
Verkehr mit Personen auÃ?erhalb der Einrichtung
§82
Grundsatz
Die Untergebrachten haben das Recht, Kontakte mit Per-
sonen auÃ?erhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmun-
gen dieses Gesetzes zu pflegen. Der Verkehr mit der AuÃ?en-
welt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Emp-
fangsraums sind zu fördern.
§83
Besuch
(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäÃ?ig Besuch emp-
fangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im
Monat.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrach-
ten gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbin-
dung durchzuführen (Videobesuch). §84 Absätze 1 bis 3 und
§85 gelten entsprechend.
(3) Den Untergebrachten sollen über Absatz 1 hinausÂ
gehende mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbe-
suche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung partner-
schaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Unter-
gebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür
geeignet sind.
(4) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Einrich-
tung können die Besuche davon abhängig gemacht werden,
dass Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen.
Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für
den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsu-
chungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die
Leitung der Einrichtung mit Rücksicht auf die SicherheitsÂ
bedürfnisse der Einrichtung besondere Regelungen treffen.
(5) Die Leitung der Einrichtung kann Besuche untersagen,
wenn
1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet
würde,
2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige
der Untergebrachten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, zu
befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die
Untergebrachten haben oder ihre Eingliederung behindern
würden.
§84
Ã?berwachung der Besuche
(1) Besuche dürfen aus der Behandlung oder der Sicherheit
oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden, es sei denn,
es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der
Ã?berwachung nicht bedarf. Die Ã?berwachung der Besuche mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist
zulässig. Die Untergebrachten und die Besucherinnen und
Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.
(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit
dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grün-
den erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine
Anwendung.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherin-
nen und Besucher oder Untergebrachte gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen
Anordnungen trotz Abmahnung verstoÃ?en. Die Abmahnung
unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzu-
brechen.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis
übergeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann im Ein-
zelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn
dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Ein-
richtung zur Verhinderung einer unerlaubten Ã?bergabe von
Gegenständen erforderlich ist.
§85
Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und Notarinnen und Notaren
(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betref-
fenden Rechtssache sind zu gestatten. §83 Absatz 4 gilt ent-
sprechend.
(2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht.
(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,
Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sons-
tige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche
Ã?berprüfung ist nicht zulässig.
(4) Liegt der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine
Straftat nach §129a, auch in Verbindung mit §129b Absatz 1
des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten §148 Absatz 2 und
§148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die
Untergebrachten befinden sich im offenen Vollzug (§32 Ab-
satz 4) oder ihnen werden Lockerungen gewährt (§30) und
Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Locke-
rungen (§98 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.
§86
Schriftwechsel
(1) Die Untergebrachten dürfen unbeschränkt Schreiben
absenden und empfangen. Absendung und Empfang der
Â
Schreiben vermittelt die Einrichtung, eingehende und ausÂ
gehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann den Schriftwechsel
mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet
würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im
Sinne des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass der
Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Unterge-
Dienstag, den 14. Januar 2025
70 HmbGVBl. Nr. 1
brachten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behin-
dert.
(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Unterge-
brachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrich-
tung sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem
Umfang übernehmen.
§87
Ã?berwachung des Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung
oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht
werden.
(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Beiräte (§§110
bis 113) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Nota-
rinnen und Notaren soweit sie von den Untergebrachten mit
der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauf-
tragt wurden, wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel
mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und
Notaren gilt §85 Absatz 4 entsprechend.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Unterge-
brachten
1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das
Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre-
mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien
gerichtet sind und die absendende Person zutreffend ange-
ben,
2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe,
4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen
der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflich-
tungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder
und der Aufsichtsbehörde,
7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbe-
hörde (§107) und
8. an nicht in der Einrichtung tätige Ã?rztinnen oder Ã?rzte, die
nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der
Untergebrachten befasst sind.
(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die
Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht,
sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei fest-
steht.
§88
Anhalten und Kopieren von Schreiben
(1) Die Leitung der Einrichtung kann Schreiben anhalten,
wenn
1. durch sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung
der Einrichtung gefährdet würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder
BuÃ?geldtatbestand verwirklichte,
3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellun-
gen von Einrichtungsverhältnissen enthalten,
4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
5. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter gefährden
können oder
6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne
zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen
enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn
die Untergebrachten auf deren Absendung bestehen.
(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Unter-
gebrachten unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die
Absenderin bzw. den Absender zurückgegeben oder behörd-
lich verwahrt.
(4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein oder im
Einzelfall anordnen, dass von Schreiben an Untergebrachte
Kopien zum Zwecke der Weitergabe an den jeweiligen Unter-
gebrachten angefertigt werden, wenn bei einer Weitergabe des
Originals die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefähr-
det würde.
(5) Schreiben, deren Ã?berwachung nach §87 Absätze 2
bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
§89
Telekommunikation
(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, auf eigene Kosten
Telefongespräche zu führen. Sind sie dazu nicht in der Lage,
kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in
angemessenem Umfang übernehmen. Beschränkungen zu Zei-
ten der Nachtruhe sind zulässig. Ist die Ã?berwachung des
Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Ã?berwa-
chung den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der
Untergebrachten durch die Einrichtung oder durch die Unter-
gebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung
mitzuteilen. §87 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entspre-
chend. Die Untergebrachten sind rechtzeitig vor Beginn des
Telefongesprächs über die beabsichtigte Ã?berwachung und die
Mitteilungspflicht nach Satz 4 zu unterrichten.
(2) Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere von
der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommuni-
kation unter Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn
hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht
gefährdet wird. Im Ã?brigen finden die Vorschriften über den
Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche ent-
sprechende Anwendung.
(3) Auf dem Gelände der Einrichtung können technische
Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der
Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es
ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr auÃ?erhalb des
Einrichtungsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Die von der Bundesnetzagentur gemäÃ? §91 Absatz 1 Satz 4 des
Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1,
34), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten RahmenÂ
bedingungen sind zu beachten.
§90
Pakete
(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu emp-
fangen. Die Einrichtung kann Gewicht und GröÃ?e von Sen-
dungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom PaketÂ
empfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet
werden.
(2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versen-
den. Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ord-
Dienstag, den 14. Januar 2025 71
HmbGVBl. Nr. 1
nung der Einrichtung untersagt werden. Zu diesem Zweck
kann der Inhalt überprüft werden.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öff-
nen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe
genommen oder der Absenderin oder dem Absender zurückge-
sandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei
der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder
Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet
werden. Die hiernach getroffenen MaÃ?nahmen werden den
Untergebrachten eröffnet.
(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Untergebrach-
ten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie
in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang
übernehmen.
Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten
§91
Konfliktgespräch
VerstoÃ?en die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen
durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die
Ursachen und Folgen der VerstöÃ?e in einem Gespräch aufzuÂ
arbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmli-
cher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbe-
sondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die
Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von
Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. Erfüllen die
Untergebrachten die Vereinbarung, ist die Anordnung einer
DisziplinarmaÃ?nahme auf Grund dieser Verfehlung unzuläs-
sig.
§92
DisziplinarmaÃ?nahmen
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen dürfen nur angeordnet werden,
wenn ein Konfliktgespräch nach §91 ausgeschlossen ist oder
nicht ausreicht, um das Unrecht der Handlung zu verdeutli-
chen. Von einer DisziplinarmaÃ?nahme wird auch abgesehen,
wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(2) DisziplinarmaÃ?nahmen können angeordnet werden,
wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
1. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
2. verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen oder
solche Gegenstände weitergeben oder besitzen,
3. entweichen oder zu entweichen versuchen,
4. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende
Stoffe konsumieren oder
5. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten
verstoÃ?en, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes auferlegt sind.
(3) Zulässige DisziplinarmaÃ?nahmen sind
1. der Verweis,
2. der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis
zu zwei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit
auÃ?erhalb des Zimmers bis zu einem Monat,
4. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs
bis zu einem Monat,
5. der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu
einem Monat,
6. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das
Hausgeld bis zu einem Monat,
7. Arrest bis zu zwei Wochen.
(4) Mehrere DisziplinarmaÃ?nahmen können miteinander
verbunden werden.
(5) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wieder-
holter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar anein-
ander anschlieÃ?ende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur
soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 7
nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand
von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der
Arreste vorzusehen.
(6) DisziplinarmaÃ?nahmen sind auch zulässig, wenn wegen
derselben Verfehlung ein Straf- oder BuÃ?geldverfahren einge-
leitet wird.
(7) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sol-
len PflichtverstöÃ?e nach Absatz 2 im Rahmen der Behandlung
aufgearbeitet werden.
§93
Vollzug der DisziplinarmaÃ?nahmen,
Aussetzung zur Bewährung
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen werden in der Regel sofort voll-
streckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) DisziplinarmaÃ?nahmen können ganz oder teilweise bis
zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aus-
setzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten
verstoÃ?en.
(3) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten
abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum unterge-
bracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die
an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer
gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen
die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an MaÃ?-
nahmen auÃ?erhalb des Raumes, in dem Arrest vollstreckt wird,
sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen
Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf.
Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des
Lesestoffs sind nicht zugelassen.
(4) Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren
BehandlungsmaÃ?nahmen, am Gottesdienst sowie auf einen
täglichen einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben unbe-
rührt.
§94
Anordnungsbefugnis
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen ordnet die Leitung der Einrich-
tung an. Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports
in eine andere Einrichtung zum Zweck der Verlegung ist die
Leitung der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig. Ist
die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht mög-
lich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der zuletzt
zuständigen Einrichtung.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die
Pflichtwidrigkeit der Untergebrachten gegen die Leitung der
Einrichtung richtet.
(3) DisziplinarmaÃ?nahmen, die gegen Untergebrachte in
einer anderen Einrichtung oder während des Strafvollzugs
Dienstag, den 14. Januar 2025
72 HmbGVBl. Nr. 1
angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. §93
Absatz 2 bleibt unberührt.
§95
Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist umfassend zu klären. Die Unterge-
brachten werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der
ihnen zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht,
sich nicht zur Sache zu äuÃ?ern, belehrt. Die Erhebungen, ins-
besondere die Ergebnisse der Anhörungen der Untergebrach-
ten und anderer Befragter, werden schriftlich festgehalten.
(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen
sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3) Die Leitung der Einrichtung soll sich vor der Entschei-
dung mit Personen besprechen, die an der Behandlung der
Untergebrachten mitwirken. Die Entscheidung wird den
Untergebrachten von der Leitung der Einrichtung mündlich
eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abge-
fasst.
§96
Ã?rztliche Mitwirkung
(1) Vor dem Vollzug von Disziplinarma�nahmen nach §92
Absatz 3 Nummern 2 bis 6, die gegen Untergebrachte in
Â
ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende
Mütter angeordnet wurden, ist die Ã?rztin oder der Arzt zu
hören. Während des Arrestes stehen die Untergebrachten
unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Vollzug der DisziplinarmaÃ?nahme unterbleibt oder
wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untergebrachten
gefährdet würde.
Abschnitt 14
Verfahrensregelungen
§97
Beschwerderecht
(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit
Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenhei-
ten, die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die
Leitung der Einrichtung zu wenden. RegelmäÃ?ige Sprechstun-
den sind einzurichten.
(2) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf-
sichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die
Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betref-
fen, an sie oder ihn wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt
unberührt.
§98
Anordnung, Aufhebung vollzuglicher MaÃ?nahmen
(1) Die Leitung der Einrichtung kann MaÃ?nahmen zur
Regelung allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, perso-
nellen, organisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des
Vollzuges anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern,
wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen
des Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle,
administrative oder soziale Sicherheit der Einrichtung oder
neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der
Behandlung, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Einrichtung erforderlich machen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann rechtmäÃ?ige MaÃ?-
nahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn
1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt
gewordener Umstände berechtigt wäre, die MaÃ?nahme zu
versagen,
2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, die MaÃ?nahme zu versagen und ohne den Widerruf
das öffentliche Interesse gefährdet würde,
3. die Untergebrachten die MaÃ?nahme missbrauchen oder
4. die Untergebrachten Weisungen nach §30 Absatz 5 nicht
nachkommen.
(3) Die Leitung der Einrichtung kann MaÃ?nahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des
Â
Vollzuges der Sicherungsverwahrung ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
Teil 3
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Organisation, Trennungsgrundsätze
§99
Organisation
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in einer
Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Einrichtung wird mit den für die Erreichung der
Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet.
Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfor-
dernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermögli-
chen.
(3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von
Plätzen insbesondere für therapeutische MaÃ?nahmen, für
MaÃ?nahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge
vorzusehen.
(4) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohn-
lich und zweckentsprechend auszustatten.
(5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest.
§100
Trennungsgrundsätze
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in einer
Einrichtung, die vom Strafvollzug getrennt ist. Die Unterbrin-
gung kann in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer
Justizvollzugsanstalt vollzogen werden.
(2) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 ist neben
den in der Einrichtung vorhandenen MaÃ?nahmen eine Nut-
zung von Angeboten der Justizvollzugsanstalt, insbesondere
im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit und der Religions-
ausübung auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig.
(3) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzun-
gen für eine Verlegung oder Ã?berstellung nach §13 Absatz 2
vorliegen. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich im
Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Straf-
gefangenen unterscheiden. Im Ã?brigen bleiben die Rechte der
Untergebrachten nach diesem Gesetz unberührt.
Dienstag, den 14. Januar 2025 73
HmbGVBl. Nr. 1
(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind in der
Regel getrennt voneinander unterzubringen. Bei berechtigtem
Interesse ist dem Wunsch der Untergebrachten, in dem
Bereich der Anstalt für das jeweils andere Geschlecht unterge-
bracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ord-
nung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse
liegt insbesondere vor bei Untergebrachten,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebe-
nen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig
empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personen-
standseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde,
weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem
amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht
übereingestimmt hat.
(5) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers
oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für
Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzel-
fall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt entgegenstehen.
§101
Vollzugsgemeinschaften
Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug
der Sicherungsverwahrung auch in Einrichtungen anderer
Länder vorgesehen werden.
§102
Länderübergreifende Verlegungen
Untergebrachte können mit Zustimmung der für Justiz
zuständigen Behörde in ein anderes Land verlegt werden,
wenn die Voraussetzungen des §13 vorliegen und die zustän-
dige Behörde des anderen Landes zustimmt.
§103
Leitung der Einrichtung
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Einrichtung eine
Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der
Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen
Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen
Gründen kann eine Einrichtung auch von einer Beamtin oder
einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für
das erste Einstiegsamt geleitet werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die
Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht
bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer
Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertra-
gen sind, und vertritt die Einrichtung nach auÃ?en.
(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach §67 Absatz 3,
besondere Sicherungsma�nahmen nach §71 und Disziplinar-
ma�nahmen nach §92 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende
Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Einrichtung.
§104
Bedienstete
(1) Für die Einrichtung ist die erforderliche Anzahl von
Bediensteten, insbesondere des medizinischen, psychologi-
schen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes
und des Werkdienstes vorzusehen, um eine Betreuung nach
§66c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zu gewährleisten. Sie wir-
ken in enger Zusammenarbeit an den Aufgaben des Vollzuges
(§2) mit.
(2) Das Personal muss für den Vollzug der Sicherungsver-
wahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein.
Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für
die Bediensteten werden regelmäÃ?ig durchgeführt.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des
psychologischen und des sozialen Dienstes sollen Wohngrup-
pen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen
ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Untergebrachten,
insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang
zu gewährleisten.
(4) Die Aufgaben der Einrichtung werden von Vollzugsbe-
amtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus beson-
deren Gründen können sie auch anderen Bediensteten sowie
nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen
übertragen werden.
§105
Mitverantwortung
(1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Vertre-
tung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsa-
mem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der
Einrichtung nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und
Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese Vorschläge
sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäu-
den oder Abteilungen auf dem Gelände einer JustizvollzugsÂ
anstalt vollzogen, ist der Vertretung zu gestatten, an der Gefan-
genenmitverantwortung mitzuwirken, soweit Interessen und
Belange der Untergebrachten berührt sind.
§106
Hausordnung
(1) Die Leitung der Einrichtung erlässt eine Hausordnung.
Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen
aufzunehmen über
1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2. die Tageseinteilung sowie
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen,
oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Auf-
sichtsbehörde zu wenden.
Abschnitt 2
Aufsicht über die Einrichtungen
§107
Aufsichtsbehörde
Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt
die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung.
§108
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche
Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.
Dienstag, den 14. Januar 2025
74 HmbGVBl. Nr. 1
§109
Kriminologische Forschung, Evaluation
(1) Die im Vollzug eingesetzten MaÃ?nahmen, insbesondere
Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrach-
ten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kri-
minologischen Dienst regelmäÃ?ig auf ihre Wirksamkeit wis-
senschaftlich zu überprüfen. Hinsichtlich der Wirksamkeit
der ResozialisierungsmaÃ?nahmen in Bezug auf die Erreichung
des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals innerhalb von
fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erfolgen. Auf
Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für
den Einsatz vollzuglicher MaÃ?nahmen zu entwickeln und fort-
zuschreiben. Auch im Ã?brigen sind die Erfahrungen mit der
Ausgestaltung des Vollzuges durch dieses Gesetz sowie der Art
und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu
überprüfen.
(2) §476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der
MaÃ?gabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezo-
gene Daten übermittelt werden können.
(3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Daten-
erhebung im Vollzug im Rahmen eines wissenschaftlichen
Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt werden,
wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange des
Vollzugs überwiegt. §19 des Hamburgischen JustizvollzugsÂ
datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 3
Beiräte
§110
Bildung der Beiräte
(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Sofern die
Einrichtung an eine Justizvollzugsanstalt angegliedert ist,
kann ein gemeinsamer Beirat gebildet werden. Der gemein-
same Beirat berücksichtigt bei der Wahrnehmung seiner Auf-
gaben die besonderen Belange der Untergebrachten.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürger-
schaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der
Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören
mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur
Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglie-
der eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem
Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder
der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.
§111
Aufgabe
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des
Vollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mit. Sie
unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen
und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliede-
rung der Untergebrachten nach der Entlassung.
§112
Befugnisse
(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün-
sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie
können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufli-
che Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behand-
lung unterrichten lassen sowie die Einrichtung besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Untergebrachten
in ihren Räumen ohne Ã?berwachung aufsuchen.
§113
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, auÃ?erhalb
ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit
der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
auch nach Beendigung ihres Amtes.
Teil 4
Therapieunterbringung
§114
Vollzug der Therapieunterbringung
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug
der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne der
§§99 und 100 entsprechende Anwendung mit der Ma�gabe,
dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während
des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorliegenden psy-
chischen Störung ergebenden aktuellen medizinisch-therapeu-
tischen Erfordernissen Rechnung zu tragen haben.
Teil 5
Schlussvorschriften
§115
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei-
heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Artikel 4
Ã?nderung des Hamburgischen
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am
7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §7 erhält folgende Fassung: â??§7 Auf-
nahmeverfahrenâ??.
1.2 Der Eintrag zu §26 erhält folgende Fassung: â??§26
Anhalten und Kopieren von Schreibenâ??.
1.3 Der Eintrag zu §35 erhält folgende Fassung: â??§35 Teil-
habegeldâ??.
1.4 Der Eintrag zu §49 erhält folgende Fassung: â??§49 Per-
sönlicher Gewahrsamâ??.
1.5 Der Eintrag zu §76 erhält folgende Fassung: â??§76
Unterbringungâ??.
2. In §5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter â??Behinderung
und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz
vor rassistischer Diskriminierungâ?? durch die Textstelle
â??Behinderung, sexuelle und geschlechtliche Identität
Dienstag, den 14. Januar 2025 75
HmbGVBl. Nr. 1
sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Dis-
kriminierungâ?? ersetzt.
3. In §6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??SchwierigÂ
keiten zu behebenâ?? durch die Wörter â??Verhältnisse zu
ordnenâ?? ersetzt.
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung: â??AufnahmeÂ
verfahrenâ??.
4.2 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
â??Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§94) aus-
gehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genom-
menen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlasse-
nen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
sind den Untersuchungsgefangenen auf Verlangen
zugänglich zu machen.â??
4.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.3.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort â??Sozialversiche-
rungâ?? die Textstelle â??und der Einbeziehung in die frei-
willige Rentenversicherung nach §167 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Feb-
ruar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert
am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der
jeweils geltenden Fassungâ?? eingefügt.
4.3.2 In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
â??3. über Angebote der Entlassungsvorbereitung und
das �bergangscoaching nach §11 des Hamburgi-
schen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes
vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2,
76), in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet.â??
5. §14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 wird das Wort â??fünfâ?? durch das Wort â??dreiâ??
ersetzt.
5.2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
â??Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist eine
fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen.
Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem
Kindeswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in
Betracht. §85 bleibt unberührt.â??
6. In §17 Satz 3 werden hinter dem Wort â??religiöseâ?? die
Wörter â??und weltanschaulicheâ?? eingefügt.
7. In §21 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
â??(1a) Die Anstaltsleitung kann den Untersuchungsge-
fangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuel-
len Verbindung durchzuführen (Videobesuch). §22
Absätze 1 bis 3 und §23 gelten entsprechend.â??
8. §26 wird wie folgt geändert:
8.1 In der Ã?berschrift werden hinter dem Wort â??Anhaltenâ??
die Wörter â??und Kopierenâ?? eingefügt.
8.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
â??(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzel-
fall anordnen, dass von Schreiben an Untersuchungsge-
fangene Kopien zum Zwecke der Weitergabe an den
jeweiligen Untersuchungsgefangenen angefertigt wer-
den, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.â??
8.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8.4 Im neuen Absatz 5 werden hinter dem Wort â??angehal-
tenâ?? die Wörter â??und nicht kopiertâ?? eingefügt.
9. §27 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommu-
nikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am
6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils
geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann
die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese
Formen auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch
weder die Sicherheit noch Ordnung der Anstalt gefähr-
det wird. Im Ã?brigen finden in Abhängigkeit von der
Art der Telekommunikation die Vorschriften über den
Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche
entsprechende Anwendung.â??
9.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle â??§55 Absatz 1
Satz 5â?? durch die Textstelle â??§91 Absatz 1 Satz 4â??
ersetzt.
10. In §28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??Zeitpunkt
und Höchstmengeâ?? durch die Textstelle â??Zeitpunkt,
Höchstmenge und eine Wertgrenzeâ?? ersetzt.
11. §31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas-
sung:
â??1. ist unter Zugrundelegung von 15 vom Hundert der
BezugsgröÃ?e nach §18 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009
(BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1,
30), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen
(Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundert-
fünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz
kann ermittelt werden,
2. wird nach der Art der MaÃ?nahme und den für
deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnissen oder Leistungen der Untersuchungs-
gefangenen gestuft. Es beträgt mindestens 75 vom
Hundert und maximal 125 vom Hundert der Eck-
vergütung; Zulagen können für Arbeiten unter
erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen
Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleistete Arbeit gewährt werden,â??.
11.2 Satz 3 wird aufgehoben.
12. §35 erhält folgende Fassung:
â??§35
Teilhabegeld
(1) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf AnÂÂ
trag Teilhabegeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit
ihnen aus eigenen Mitteln monatlich ein Betrag bis zur
Höhe des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht.
(2) Untersuchungsgefangene gelten als nicht bedürftig,
wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb
nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumut-
bare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte
Arbeit verschuldet verloren haben. Entsprechendes gilt
in Bezug auf sonstige Beschäftigung oder BildungsmaÃ?-
nahmen.
(3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eck-
vergütung (§31 Absatz 2 Nummer 1). Es wird zum Ende
des Monats rückwirkend gewährt. Sind den Untersu-
chungsgefangenen im Laufe des Monats Gelder zuge-
Dienstag, den 14. Januar 2025
76 HmbGVBl. Nr. 1
gangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des
gewährten Teilhabegelds abgezogen.â??
13. In §38 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
14. §49 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung: â??Persönlicher
Gewahrsamâ??.
14.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort â??istâ?? folgende Text-
stelle eingefügt: â??und Gründe der Sicherheit oder Ord-
nung der Anstalt, insbesondere auch hygienische
Gründe, nicht dagegensprechenâ??.
14.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Weigern sich Untersuchungsgefangene, einÂÂ
geÂÂ
brachÂÂ
tes Gut, dessen Aufbewahrung nach Absatz 2 aus-
geschlossen ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist darf
die Anstalt, diese Gegenstände auf Kosten der UnterÂ
suchungsgefangenen auÃ?erhalb der Anstalt verwahren,
verwerten oder vernichten.â??
14.4 Absatz 5 wird aufgehoben.
15. §52 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im
Einzelfall MaÃ?nahmen anordnen, die geeignet sind, den
Suchtmittelmissbrauch festzustellen.â??
16. §64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Hinter Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 einge-
fügt:
â??6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berau-
schende Stoffe konsumieren,â??.
16.2 Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7
und 8.
17. In §65 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
â??Die unmittelbar aneinander anschlieÃ?ende Vollstre-
ckung mehrerer Arreste ist nur soweit zulässig, wie die
Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 8 nicht überschrit-
ten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand von
wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung
der Arreste vorzusehen.â??
18. §76 wird wie folgt geändert:
18.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung: â??Unterbrin-
gungâ??.
18.2 In Absatz 4 werden die Wörter â??sind oder während der
ersten zwei Wochen nach der Aufnahmeâ?? durch die
Textstelle â??sind, während der ersten zwei Wochen nach
der Aufnahme oder wenn die jungen UntersuchungsÂ
gefangenen zustimmenâ?? ersetzt.
18.3 Absatz 5 wird aufgehoben.
19. §78 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen
können Besuche, Schriftwechsel und sämtliche Formen
der Telekommunikation auch untersagt werden, wenn
Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.â??
19.2 Absatz 7 wird aufgehoben.
20. §90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20.1 In Satz 1 werden die Wörter â??des höheren Dienstesâ??
durch die Wörter â??der Laufbahngruppe 2 mit der Befä-
higung für das zweite Einstiegsamtâ?? ersetzt.
20.2 In Satz 2 werden die Wörter â??des gehobenen Dienstesâ??
durch die Wörter â??der Laufbahngruppe 2 mit der Befä-
higung für das erste Einstiegsamtâ?? ersetzt.
21. In §94 wird Absatz 3 aufgehoben.
Artikel 5
Ã?nderung des Hamburgischen
Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes
Das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfege-
setz vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), geändert am
5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird wie folgt geändert:
1. §11 erhält folgende Fassung:
â??§11
Untersuchungsgefangene
(1) Die Untersuchungsgefangenen sollen ab ihrer Auf-
nahme in den Vollzug der Untersuchungshaft beraten,
begleitet und mit an ihren individuellen Bedarfen orientier-
ten Hilfen unterstützt werden (Ã?bergangscoaching). Diese
Aufgabe soll freien Trägern der Straffälligenhilfe übertra-
gen werden. Die zuständige Justizvollzugsanstalt soll die
Untersuchungsgefangenen zur Annahme des Ã?bergangs-
coachings motivieren und sie bei der Wahrnehmung des
Angebots unterstützen.
(2) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens im Vollzug der
Untersuchungshaft werden Ã?bergangsgespräche zur Iden-
tifizierung der Hilfebedarfe der Untersuchungsgefangenen
geführt und dokumentiert. Die Untersuchungsgefangenen
werden über Angebote der Entlassungsvorbereitung infor-
miert und bei der Kontaktaufnahme zu den entsprechenden
Trägern der Angebote unterstützt. Es sollen regelmäÃ?ig
weitere Ã?bergangsgespräche geführt werden. Die Angebote
umfassen insbesondere die
1. Unterstützung bei der Wohnraumsicherung während
der Haftzeit,
2. Hilfe bei Vermittlung von Wohnraum nach einer Haft-
entlassung,
3. Hilfen der Suchthilfe,
4. Hilfe zur Sicherung der Gesundheitsversorgung, ein-
schlieÃ?lich der Krankenversicherung,
5. Schuldnerberatung und
6. vorbereitende Beratung zur Arbeitsvermittlung und zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
(3) Die Angebote nach Absatz 2 werden von der Jugendge-
richtshilfe sowie von freien Trägern der Straffälligenhilfe und
anderen für die Angebote zuständigen Trägern erbracht.â??
2. In §27 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??§8â?? durch die
Textstelle â??§11â?? ersetzt.
3. In §28 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle â??§8â?? durch die
Textstelle â??§10â?? ersetzt.
Artikel 6
Ã?nderung des Hamburgischen
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Hamburgische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am 3. Mai
2023 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvollzugs-
gesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2), das Ham-
burgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 2, 28), das Hamburgische UnterÂ
suchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 19. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 2, 74), das Hamburgische Sicherungs-
Dienstag, den 14. Januar 2025 77
HmbGVBl. Nr. 1
verwahrungsvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 2, 53), und das Hamburgische JugendÂ
arrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 542), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl.
S. 94, 97), in der jeweils geltenden Fassung.â??
2. In §2 Nummer 1 Buchstabe c wird die Textstelle â??§§97a
und 97bâ?? durch die Textstelle â??§§114 und 115â?? ersetzt.
3. §6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Textstelle â??§105 Absatz 2 Satz 2 und §107â?? wird durch
die Textstelle â??123 Absatz 2 Satz 2 und §124â?? ersetzt.
3.2 Die Textstelle â??§101 Absatz 2 Satz 2 und §103â?? wird durch
die Textstelle â??§117 Absatz 2 Satz 2 und §118â?? ersetzt.
3.3 Die Textstelle â??§93â?? wird durch die Textstelle â??§104â??
ersetzt.
4. §21 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??§94 Absatz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes,
§94 Absatz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsge-
setzes, §22 Absatz 1 des Hamburgischen Untersuchungs-
haftvollzugsgesetzes, §84 Absatz 1 des Hamburgischen
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes und §17 Absatz 3
des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes bleiben
unberührt.â??
Artikel 7
Ã?nderung des Hamburgischen
MaÃ?regelvollzugsgesetzes
In §31 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen Ma�regelvoll-
zugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301),
zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 98), wird
die Textstelle â??§98 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Straf-
vollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt
geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94)â?? durch die Text-
stelle â??§116 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2)â?? ersetzt.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
In Artikel 1 tritt §49, in Artikel 2 tritt §50 und in Artikel 3
tritt §39 am 1. März 2025 in Kraft. Im Ã?brigen tritt dieses
Gesetz am 1. Juli 2025 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten
auÃ?er Kraft:
1. das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257) in der geltenden Fassung,
2. das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280) in der geltenden Fassung und
3. das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211) in der geltenden Fas-
sung.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025
78 HmbGVBl. Nr. 1
Hamburgisches Gesetz
zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
(Hamburgisches Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz â?? HmbMPPG)
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Melderechtliche Regelungen
§1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörde
(1) Die für das Meldewesen zuständige Behörde (Meldebe-
hörde) nimmt die ihr durch das Bundesmeldegesetz (BMG)
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 6), in der jeweils gelten-
den Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechts-
vorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Aufgabe der Meldebehörde wird zentral wahrge-
nommen. Die Meldebehörde führt ein zentrales Melderegister
und ist für dieses verantwortlich. Durch technische und orga-
nisatorische MaÃ?nahmen ist sicherzustellen, dass nur die hier-
für zuständige Organisationseinheit von Eintragungen nach
§3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8
BMG Kenntnis erlangt.
§2
Speicherung von Daten
Ã?ber die in §3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichert
die Meldebehörde folgende Daten sowie die zum Nachweis
ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1. für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstim-
mungen (Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksent-
scheide, Referendumsbegehren, Referenden, Bürgerschafts-
referenden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide) die
Tatsache, dass die betroffene Person eine Wohnung in dem
Gebiet, in dem die allgemeinen Wahlen oder Abstimmun-
gen stattfinden, mindestens drei Monate vor dem Wahl-
beziehungsweise Abstimmungstag inne hat,
2. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach
dem Wohnungsbindungsrecht die Tatsache, dass sich eine
Anschrift auf eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nach
dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach dem Hambur-
gischen Wohnraumförderungsgesetz geförderte und noch
gebundene Wohnung bezieht.
§3
Einrichtung und Aufgaben
des Zentralen Meldebestandes
(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlung an andere
öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs im
Rahmen der Personensuche und der freien Suche nach §§34
und 34a BMG, der Datenbestätigung für öffentliche Stellen
nach §39a BMG, der Erteilung der automatisierten Meldere-
gisterauskünfte nach §49 Absätze 2 und 3 BMG, der Datenbe-
stätigung nach §49a BMG, der regelmäÃ?igen Datenübermitt-
lungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmel-
dung mittels vorausgefüllten Meldeschein nach §23 Absätze 3
und 4 sowie §23a Absatz 2 BMG wird durch die Meldebehörde
ein Zentraler Meldebestand eingerichtet, geführt und betrie-
ben.
(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem
Zentralen Meldebestand durch die in §34 Absatz 4 Satz 1
BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landes-
recht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Ver-
bindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden
können.
(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörde bleiben unbe-
rührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über den Zentralen
Meldebestand wahrgenommen werden, ist die Meldebehörde
von der Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit.
§4
Inhalt des Zentralen Meldebestandes
(1) Im Zentralen Meldebestand werden die in §3 Absatz 1
und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und
8 BMG und die in §2 genannten Daten und Hinweise sowie
die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach §4 Absatz 1
BMG gespeichert, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften weitere Daten zu speichern sind.
(2) Die in dem Zentralen Meldebestand gespeicherten
Daten dürfen nur zu den in §3 Absatz 1 genannten Aufgaben
verarbeitet werden. §1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§5
Betrieb des Zentralen Meldebestandes
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldebestandes hat
die Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten
Daten die in §4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu
übertragen.
(2) Zur Fortschreibung hat die Meldebehörde Ã?nderungen
im Melderegister mindestens einmal täglich an den Zentralen
Meldebestand zu übertragen. Die Eintragung von Auskunfts-
sperren nach §51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung
stehenden Datensätze sowie die Einrichtung eines bedingten
Sperrvermerks nach §52 Absatz 1 BMG werden unmittelbar
an den Zentralen Meldebestand übertragen.
(3) Die Speicherung, Ã?nderung oder Löschung von Daten
des Zentralen Meldebestandes erfolgt ausschlieÃ?lich auf Grund
der von der Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 übertra-
genen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an
den Zentralen Meldebestand übertragenen Daten und Hin-
weise ist die Meldebehörde verantwortlich. Die Meldebehörde
hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen
Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass für jede
Person nur ein Datensatz in den Zentralen Meldebestand
übertragen wird.
Dienstag, den 14. Januar 2025 79
HmbGVBl. Nr. 1
Abschnitt 2
Pass- und Personalausweisrechtliche Regelungen
§6
Einrichtung und Aufgaben
des Zentralen Lichtbildbestandes
(1) Für automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass-
oder Personalausweisregister durch die in §22a Absatz 2 Satz 5
des Passgesetzes (PassG) in der Fassung vom 30. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 291 S. 3), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung
sowie in §25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes
(PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geän-
dert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 7), in der
jeweils geltenden Fassung genannten Behörden wird durch die
Pass- und Personalausweisbehörden ein Zentraler Lichtbild-
bestand eingerichtet, geführt und betrieben. Die Speicherung
erfolgt getrennt nach Pass- und Personalausweisregister.
GemäÃ? §27a Sätze 3 und 4 PassG und §34a Sätze 3 und 4
PAuswG ist technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder vor
unbefugtem Zugriff geschützt sind und sie dürfen nur so
gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als
für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht
wird.
(2) Die Zuständigkeiten der Pass- und PersonalausweisÂ
behörden bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1
durch den Zentralen Lichtbildbestand wahrgenommen wer-
den, sind die Pass- und Personalausweisbehörden von der
Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit.
§7
Inhalt des Zentralen Lichtbildbestandes
(1) Neben dem Lichtbild werden im Zentralen Lichtbild-
bestand die sich aus §4 Absatz 1 der Pass-, Personalausweis-
und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3682), geändert am 30. Oktober 2023 (BGBl. I
Nr. 290 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden
Auswahldaten für Abrufe nach Absatz 1 gespeichert.
(2) Die im Zentralen Lichtbildbestand gespeicherten Daten
dürfen zu den in §6 Absatz 1 genannten Aufgaben und soweit
dies entsprechend den Vorgaben aus §22a PassG und §25
PAuswG landesrechtlich bestimmt ist, verarbeitet werden.
§8
Betrieb des Zentralen Lichtbildbestandes
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Lichtbildbestandes
haben die Pass- und Personalausweisbehörden die im Pass-
und Personalausweisregister gespeicherten Lichtbilder und
die Daten nach §7 Absatz 1 an den Zentralen Lichtbildbestand
zu übertragen.
(2) Zur Fortschreibung des Zentralen Lichtbildbestandes
haben die Pass- und Personalausweisbehörden mindesten ein-
mal täglich Ã?nderungen bei den im Pass- und Personalaus-
weisregister gespeicherten Lichtbildern und den nach §7
Absatz 1 gespeicherten Daten zu übertragen.
(3) Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an den zen-
tralen Lichtbildbestand übertragenen Daten und Hinweise
sind die Pass- und Personalausweisbehörden verantwortlich.
Abschnitt 3
Verordnungsermächtigungen
und Schlussbestimmungen
§9
Verordnungsermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Näheres zu regelmäÃ?igen Datenübermittlungen nach §36
Absatz 1 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck
der Ã?bermittlung festgelegt und die datenempfangende
Stelle sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden,
2. den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise
nach §34a Absatz 4 BMG zur Erfüllung der Aufgaben der
datenempfangenden Stelle unter Festlegung von Anlass
und Zweck des Abrufs, der datenempfangenden Stelle sowie
der zu übermittelnden Daten zuzulassen,
3. nach Ma�gabe des §38 Absatz 3 BMG die Verwendung von
weiteren Auswahldaten unter Bestimmung von Anlass und
Zweck des Abrufs festzulegen und weitere zum Abruf
berechtigte Behörden im Sinne von §39 Absatz 3 Satz 1
BMG zu bestimmen,
4. nach §55 Absatz 2 BMG zu bestimmen, dass öffentlichen
Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht
jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, weitere als die in §42
BMG genannten Daten übermittelt werden dürfen,
5. das nähere Verfahren, insbesondere den Aufbau, Inhalt und
den Betrieb des Zentralen Meldebestandes nach §5 und die
datenschutzgerechte technische und organisatorische Aus-
gestaltung der einzurichtenden Abruf- und Ã?bermittlungs-
verfahren zu regeln,
6. nach §55 Absatz 8 Satz 2 BMG zu bestimmen, dass der
Datenabruf innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg
abweichend von §39 Absatz 3 BMG über landesinterne,
nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt und
7. die Durchführung des automatisierten Lichtbildabrufs aus
den Pass- und Personalausweisregistern gemäÃ? §22a PassG
und §25 PAuswG zu regeln und die nach §22a Absatz 2
Satz 3 PassG und §25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen
Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen.
§10
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am
12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 703), gilt als auf Grund von
§9 dieses Gesetztes erlassen.
§11
AuÃ?erkrafttreten
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bundesmelde-
gesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025
80 HmbGVBl. Nr. 1
Hamburgisches Gesetz
über die Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz
(Hamburgisches Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetz â?? HmbEnWGLRegBG)
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Errichtung und Aufgaben
der Landesregulierungsbehörde
Für die Durchführung der in die Landeszuständigkeit fal-
lenden Aufgaben nach §54 des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geän-
dert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 54), wird bei der für
die Regulierung im Sinne des §54 EnWG zuständigen Behörde
die Landesregulierungsbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg (Landesregulierungsbehörde) errichtet.
§2
Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
(1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort einÂ
gesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben an Weisungen von Stellen auÃ?erhalb der Landesregulie-
rungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterwor-
fen. Sie üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von
Unternehmen, politischen Stellen und Marktinteressen aus.
(2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulie-
rungsbehörde Beschäftigten obliegt der für Energiewirtschaft
zuständigen Behörde. Absatz 1 bleibt unberührt.
§3
Besetzung der Landesregulierungsbehörde
(1) Der Senat bestellt die Leiterin oder den Leiter (Lei-
tung) der Landesregulierungsbehörde auf Vorschlag der für
Energiewirtschaft zuständigen Behörde. Die Leitung muss:
1. in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in einem Amt
der Laufbahngruppe 2 über dem zweiten Einstiegsamt,
2. in einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnis oder
3. in einem vergleichbaren unbefristeten Arbeitsverhältnis
zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen und über die
erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.
Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren,
längstens bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist
zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die Leitung der Lan-
desregulierungsbehörde ohne ihre schriftliche Zustimmung
nur versetzt, abgeordnet oder abbestellt werden, wenn sie ent-
gegen §2 Absatz 1 Satz 2 ihre Tätigkeit nicht unabhängig aus-
übt oder gegen sie eine DisziplinarmaÃ?nahme verhängt wurde
und sie wegen des dieser MaÃ?nahme zugrundeliegenden
Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. Für
eine Angestellte oder einen Angestellten gilt dies entsprechend
mit der MaÃ?gabe, dass an die Stelle der DisziplinarmaÃ?nahme
eine vergleichbare arbeitsrechtliche MaÃ?nahme tritt.
(2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde kön-
nen nur mit Zustimmung der Leitung der Landesregulie-
rungsbehörde eingestellt, versetzt, abgeordnet oder umgesetzt
werden. Eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist
ohne Zustimmung der Leitung der Landesregulierungsbe-
hörde möglich, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
die Ma�nahme selbst beantragt, sie oder er entgegen §2 Ab-
satz 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder
gegen sie oder ihn eine DisziplinarmaÃ?nahme verhängt wurde
und sie oder er wegen des dieser MaÃ?nahme zugrundeliegen-
den Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist.
Für eine Angestellte oder einen Angestellten gilt dies entspre-
chend mit der MaÃ?gabe, dass an die Stelle der DisziplinarmaÃ?-
nahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche MaÃ?nahme tritt.
§4
Ausstattung der Landesregulierungsbehörde
Der Landesregulierungsbehörde ist die für die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstat-
tung zur Verfügung zu stellen. Die der Landesregulierungsbe-
hörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind im Ein-
zelplan der für die Regulierung im Sinne des §54 EnWG
zuständigen Behörde gesondert auszuweisen. Die Landesregu-
lierungsbehörde entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze
eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmit-
tel.
§5
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizi-
tätsbinnenmarkt und zur Ã?nderung der Richtlinie 2012/27/EU
(ABl. EU 2019 Nr. L 158 S. 125, 2020 Nr. L 15 S. 8, 2024 L,
2024/90117, 20.2.2024), zuletzt geändert am 13. Juni 2024 (ABl.
EU L, 2024/1711, 26.6.2024), sowie der Richtlinie (EU)
2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnen-
märkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur
Ã?nderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. EU L, 2024/1788, 15.7.2024).
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025 81
HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zum Staatsvertrag zur Ã?nderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
sowie nationaler FördermaÃ?nahmen
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger-
schaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 11. und 14. November 2024 unterzeichneten
Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Â
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Staatsvertrag
zur Ã?nderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds
für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler FördermaÃ?nahmen
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,
schlieÃ?en vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäÃ?ig berufenen Organe
nachfolgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Ã?nderung des Staatsvertrages
Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden
EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums sowie nationaler FördermaÃ?nahmen
vom 26. Oktober/17. November 2021 (HmbGVBl. 2022 S. 55;
Nds. GVBl. S. 902) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Artikel 5
nach den Worten â??Cross Complianceâ?? die Worte â??oder
Konditionalitätâ?? eingefügt.
2. In der Präambel Abs. 2 Sätze 2 und 4 werden jeweils nach
den Worten â??der Programmierung und Durchführungâ?? die
Worte â??sowie der rechtlichen Ausgestaltungâ?? eingefügt.
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 14. Januar 2025
82 HmbGVBl. Nr. 1
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
â??Die Aufgabenübertragung beinhaltet auch die
Ã?bertragung der Rechtsetzungskompetenz zur
Umsetzung und Ausgestaltung der EU-Agrarförde-
rung im Bereich der EU-Fonds EGFL und ELER
durch landesrechtliche Regelungen, die auf Grund-
lage des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), des GAP-Integrier-
tes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom
7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch
Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2273), der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 343), sowie der GAPInVeKoS-
Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT
19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156), erlassen
werden können.â??
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende
Fassung:
â??Die Aufgabenübertragung für beide EU-Fonds im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Ver-
waltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr.
2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und
(EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327
vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Dezember 2020
(ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1), und im Sinne der
nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2116 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwal-
tung und Ã?berwachung der Gemeinsamen AgrarÂ
politik und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L
29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L,
2024/1468, 24.5.2024), sowie einer entsprechenden
Nachfolgeverordnung umfasst zudem die Program-
mierung und Durchführung von Sonderstützungs-
maÃ?nahmen.â??
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Nieder-
sachsen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen ParÂ
laments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
Â
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber land-
wirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsre-
gelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates
und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L
347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14),
zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 (ABl. L
9 vom 14.1.2022, S. 3), und nach der nachfolgenden Ver-
ordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften
für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden
und durch den Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Land-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-
Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom
7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl.
L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016,
S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020,
S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1143, 23.4.2024), oder entsprechender Nachfolge-
verordnungen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2023,
das heiÃ?t zum 16. Oktober 2022.â??
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe â??(ABl. EU
Nr. L 224 S. 1),â?? die Worte â??und nach der nachfolgenden
Verordnung (EU) 2021/2115â?? eingefügt.
4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe â??(ABl. EU
Nr. L 289 S. 6),â?? die Worte â??und im Sinne der nachfol-
genden Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der
Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen
und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den
Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung
des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geän-
dert durch die Delegierte Verordnung 2023/1448 der
Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom
14.7.2023, S. 2),â?? eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe â??(ABl. EU Nr.
L 289 S. 9),â?? die Worte â??und im Sinne der nachfolgen-
den Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der
Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanz-
verwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen,
der Sicherheiten und der Transparenz (ABl.
L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 2023/90128, 24.11.2023),
zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember
2023 (ABl. L, 2023/2773, 14.12.2023),â?? eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach der Angabe â??Nr. 1305/2013â?? die
Worte â??und im Sinne der nachfolgenden Verordnung
(EU) 2021/2115â?? eingefügt.
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Ã?berschrift wird das Wort â??Cross-Complianceâ??
durch die Worte â??Cross Compliance oder Konditionali-
tätâ?? ersetzt.
Dienstag, den 14. Januar 2025 83
HmbGVBl. Nr. 1
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde
nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwal-
tungs- und Kontrollsystems, der MaÃ?nahmen zur Ent-
wicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compli-
ance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom
18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom
15. Juli 2022 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), und nach
der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU)
2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kont-
rollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) oder einer entsprechen-
den Nachfolgeverordnung (Durchführung der â??syste-
matischenâ?? Kontrollen) werden bei den hamburgischen
Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an
die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhal-
tung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand (GLÃ?Z) nach den Artikeln
93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in
Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verord-
nung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nach-
folgeverordnung von den niedersächsischen Behörden
wahrgenommen. In Bezug auf die Grundanforderungen
an die Betriebsführung zur Lebensmittel- und Futter-
mittelsicherheit (GAB 4 nach Anhang II der Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013 beziehungsweise GAB 5 nach
Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU)
2021/2115), Tierschutz/Tierwohl (GAB 11 bis 13 nach
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw.
GAB 9 bis 11 nach Anhang III der nachfolgenden Ver-
ordnung (EU) 2021/2115), TSE (transmissible spongi-
forme Enzephalophatien)/Verfütterungsverbot (GAB 9
nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)
sowie der Fachrechtskontrollen Tierkennzeichnung
[Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom
23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla-
ments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rah-
men des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der
Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom
16.11.2010, S. 7) und Verordnung (EG) Nr. 1505/2006
der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüg-
lich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusam-
menhang mit der Kennzeichnung und Registrierung
von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006,
S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010
der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298
vom 16.11.2010, S. 5), sowie nachfolgende Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom
4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindest-
häufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur
Ã?berprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanfor-
derungen der Union gemäÃ? der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.
1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom
7.2.2022, S. 11; L 96 vom 24.3.2022, S. 49)], bleiben die
Aufgaben weiterhin bei den hamburgischen Kontrollbe-
hörden.â??
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe â??Nr.
1306/2013â?? die Worte â??und nach den Artikeln 12 und 13
in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Ver-
ordnung (EU) 2021/2115â?? eingefügt.
6. In Artikel 6 Abs. 1 werden nach den Worten â??die mit diesem
Staatsvertrag übernommenen Aufgabenâ?? ein Komma und
die Worte â??einschlieÃ?lich der Rechtsetzungskompetenz,â??
eingefügt.
7. Dem Artikel 8 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4
angefügt:
â??Hinsichtlich des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
zu beachtenden Vergaberechts gilt abweichend von Satz 1
das Vergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg.
Näheres dazu wird in der nach Artikel 13 dieses Staatsver-
trages erlassenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.â??
8. In Artikel 12 Abs. 1 werden nach der Angabe â??Nr. 908/2014â??
die Worte â??und der nachfolgenden Durchführungsverord-
nung (EU) 2022/128â?? eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am
ersten Tag des Monates in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Das Land Niedersachsen und die Freie und Hansestadt
Hamburg werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages
in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Hamburg, den 14. November 2024 Hannover, den 11. November 2024
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen
Jens Kerstan Miriam Staudte
Senator für Umwelt, Klima, Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin
Energie und Agrarwirtschaft
Dienstag, den 14. Januar 2025
84 HmbGVBl. Nr. 1
Gesetz
zur Ã?nderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert:
1. §â??â??1 wird wie folgt geändert:
1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
â??(2) Unbeschadet der Regelungen in §â??â??
3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §â??â??
5a, §â??â??
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und §â??â??
9
erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Deutsche sowie an
ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im
Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind. Deut-
schen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine
deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Ver-
pflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit
Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarun-
gen sind zu berücksichtigen.â??
2. In §â??â??2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Ist in einem Studiengang eine Gesamtzulassungs-
höchstzahl nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt worden, darf
die Hochschule die Studienplätze, die sich aus der nach
Absatz 2 ermittelten Aufnahmekapazität ergeben, abwei-
chend von den Regelungen dieses Gesetzes vergeben.â??
3. §§â??â??3 bis 5a erhalten folgende Fassung:
â??§â??â??3
Vorabquoten
(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfän-
ger nach §â??â??
2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, ver-
mindert um die Zahl der auf Grund eines früheren Zulas-
sungsanspruchs gemäÃ? §â??â??
7 Zuzulassenden, sind vorweg
abzuziehen (Vorabquoten)
1. ein Anteil von bis zu 10 vom Hundert (v.H.) für auslän-
dische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie
nicht Deutschen gleichgestellt sind (ausländische
Staatsangehörige, Quote für ausländische Staatsange-
hörige),
2. ein Anteil von 5 v.H. für Personen, für die die Ableh-
nung des Zulassungsantrags eine auÃ?ergewöhnliche
Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitli-
che, familiäre oder soziale Gründe in der Person der
Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme
des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin
oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf
Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug
an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden
kann (Härtequote),
3. ein Anteil von 2 v.H. für Sportlerinnen und Sportler,
die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des
Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom
Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP)
betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und
Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg
als Studienort gebunden sind (Spitzensportquote); die
Eigenschaft als Spitzensportlerin und Spitzensportler
sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer
Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2 Nummer 3) ist
durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen,
4. ein Anteil von 3 v.H. für die Zulassung von in der
beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen.
Ã?ber jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Stu-
dium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens
eine Person zu berücksichtigen ist. Die Zahl der über die
Vorabquote zu vergebenden Studienplätze darf 20 v.H. der
insgesamt zu vergebenden Studienplätze nicht überstei-
gen. In der Quote nach Satz 1 Nummer 1 können die Hoch-
schulen in einzelnen Studiengängen, deren Studienange-
bot in besonderer Weise ausländische Bewerberinnen und
Bewerber adressiert, die Quote durch Satzung auf bis zu
50 v.H. festsetzen.
(2) Die Plätze für Studienanfängerinnen und StudienÂ
anfänger werden in den Vorabquoten vergeben
1. bei ausländischen Staatsangehörigen nach dem Ergeb-
nis eines Auswahlverfahrens nach §â??â??5a,
2. in der Härtequote nach dem Grad der auÃ?ergewöhnÂ
lichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte
erfolgt die weitere Auswahl nach dem Ergebnis eines
Auswahlverfahrens nach §â??â??5,
3. in der Spitzensportquote zunächst an SpitzensportÂ
lerinnen und Spitzensportler, die dem Kader einer
Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch
verbleibende Plätze für Studienanfängerinnen und Stu-
dienanfänger an andere Spitzensportlerinnen und Spit-
zensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu
berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzen-
sportler die Zahl der in der Spitzensportquote noch zu
vergebenden Plätze für Studienanfängerinnen und Stu-
dienanfänger, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergeb-
nis eines Auswahlverfahrens nach §â??â??5,
4. in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem
Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach §â??â??5.
(3) In den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleibende StuÂ
dienplätze werden wie folgt vergeben:
1. Studienplätze, die in der Quote für ausländische Staats-
angehörige oder in der Quote nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 frei bleiben, werden nach §â??â??4 vergeben,
2. Studienplätze, die in der Härtequote oder der Spitzen-
sportquote frei bleiben, werden in der jeweils anderen
Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu
berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie nach §â??â??4
vergeben.
§â??â??4
Hauptquoten
(1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach §â??â??3 verbleiben-
den Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
werden von der Hochschule wie folgt vergeben:
Dienstag, den 14. Januar 2025 85
HmbGVBl. Nr. 1
1. bis zu 30 v.H. nach dem Ergebnis der HochschulÂ
zugangsberechtigung,
2. bis zu 10 v.H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halb-
jahre (Wartezeitquote),
3. im Ã?brigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfah-
rens nach §â??â??5 (Komplementäre Eignungsquote).
(2) Ã?ber die Wartezeitquote ist mindestens eine Person
zum Studium zuzulassen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch
weniger als insgesamt vier Studienplätze für die Vergabe
über die Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 verblei-
ben würden. Für die Anrechnung der Wartezeit können
bis zu sieben Halbjahre berücksichtigt werden.
(3) In den Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 kön-
nen die Hochschulen in den zur Lehramtsausbildung
zugehörigen Teilstudiengängen eine Unterquote in Höhe
von bis zu 10 v.H. zu Gunsten von Bewerberinnen und
Bewerbern einrichten, die eine Aufnahmeprüfung gemäÃ?
§â??â??37 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgeset-
zes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 84,
87), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben und
denen im jeweiligen künstlerischen Teilstudiengang eine
Zulassung erteilt worden ist. Das Auswahlverfahren rich-
tet sich nach §â??â??
5. Das Nähere regeln die Hochschulen
durch Satzungen.
§â??â??5
Auswahlverfahren
(1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der
Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberin
oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und
die sich typischerweise anschlieÃ?enden Berufstätigkeiten
getroffen.
(2) Der Grad der Eignung nach Absatz 1 wird durch eines
oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt:
1. Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für
das gewählte Studium,
b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsbe-
rechtigung, die über die fachspezifische Eignung
Auskunft geben;
2. Kriterien auÃ?erhalb der Hochschulzugangsberechti-
gung:
a) Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer Stu-
dieneignungstests,
b) Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren
nach §â??â??37 Absatz 2 HmbHG,
c) Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder ande-
rer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule
mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchge-
führt werden, um Aufschluss über deren Eignung für
das gewählte Studium und den angestrebten Beruf
zu erhalten,
d) Ergebnis abgeschlossener Berufsausbildungen oder
Berufstätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberu-
fen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben,
e) schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Stu-
dien- und Berufswahl oder Arbeitsproben,
f) besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten,
auÃ?erschulische beziehungsweise auÃ?erhochschuli-
sche Leistungen oder auÃ?erschulische beziehungs-
weise auÃ?erhochschulische Qualifikationen, die
über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
g) Ergebnis oder gewichtete Einzelnoten des ersten
Hochschulabschlusses oder anderweitige Leistun-
gen des ersten Hochschulabschlusses oder des bisÂ
herigen Studiums,
h) einschlägige Auslandsaufenthalte.
(3) Die Hochschulen treffen in ihren Satzungen nach §â??â??10
Absatz 1 Regelungen zur Ã?bersetzung der Noten der
Hochschulzugangsberechtigungen in eine einheitliche
Notenskala, zur Bestimmung von Durchschnittsnoten
und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewer-
bern mit Hochschulzugangsberechtigungen, die keine
Noten ausweisen.
(4) Die Hochschulen können für entsprechende Studien-
gänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien nach
Absatz 2 dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und
Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife beziehungs-
weise Fachhochschulreife besondere Zulassungschancen
erhalten. Im Bachelorstudiengang Sozialökonomie der
Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Uni-
versität Hamburg sind bis zu 40 v.H. der nach §â??â??4 Absatz 1
Nummern 1 und 3 zu vergebenden Plätze für Studienan-
fängerinnen und Studienanfänger Bewerberinnen und
Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife vorbehalten.
(5) Die Auswahlkriterien nach Absatz 2 sind von den
Hochschulen in transparenter, strukturierter, standardi-
sierter und qualitätssichernder Weise anzuwenden. Mit
erheblicher Gewichtung dürfen neben dem Ergebnis der
Hochschulzugangsberechtigung und den Ergebnissen von
Studieneignungstests nur Kriterien einflieÃ?en, deren Vor-
hersagekraft für den Studienerfolg wissenschaftlich belegt
ist.
(6) In Studiengängen, in denen in den drei dem aktuellen
Auswahlverfahren vorangegangenen Auswahlverfahren je
Studienplatz zwei Ablehnungen oder mehr erteilt werden
mussten, sollen die Hochschulen in der Auswahlentschei-
dung in der Komplementären Eignungsquote nach §â??â??
4
Absatz 1 Nummer 3 mindestens ein schulnotenunabhängi-
ges Kriterium nach Absatz 2 Nummer 2 einbeziehen.
(7) Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter
Auswahlverfahren, insbesondere nach Bewerbungsschluss
durchzuführender Auswahlgespräche, anderer mündÂ
licher Verfahren oder fachspezifischer Studieneignungs-
tests, kann die Hochschule die Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer am Auswahlverfahren in der Komple-
mentären Eignungsquote nach §â??â??4 Absatz 1 Nummer 3 auf
mindestens das Zweifache der Zahl der hiernach zu verge-
benden Studienplätze durch Satzung begrenzen. In diesem
Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme auf
Grund eines Auswahlkriteriums oder einer Kombination
von Auswahlkriterien nach Absatz 2.
(8) Besteht in den Auswahlverfahren Ranggleichheit, wird
vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach §â??â??
7
Satz 1 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, ent-
scheidet das Los.
(9) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung von Bewer-
berinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die
bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu
berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung der
Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu
gewähren, um unmittelbare oder mittelbare Benachteili-
gungen auszugleichen. Behinderungsbedingte Verlänge-
rungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu
Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet
Dienstag, den 14. Januar 2025
86 HmbGVBl. Nr. 1
werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hoch-
schule ist bei der Gestaltung von Zulassungssatzungen
sowie Satzungen zu Auswahl- und Eignungsfeststellungs-
verfahren und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Pla-
nung und Durchführung von MaÃ?nahmen zum Nachteils-
ausgleich zu beteiligen.
§â??â??5a
Zulassung in der Quote
für ausländische Staatsangehörige
(1) Die Plätze für Studienanfängerinnen und StudienÂ
anfänger in der Quote für ausländische Staatsangehörige
werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens ver-
geben. Hierfür gilt §â??â??5 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können bestimmen, dass bei der Ver-
gabe in der Quote für ausländische Staatsangehörige neben
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 auch
besondere Umstände berücksichtigt werden, die für ein
Studium an einer deutschen Hochschule sprechen. Als ein
solcher Umstand wird angesehen, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begab-
ter Studierender ein Stipendium erhält,
2. die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg
bestanden hat,
3. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberech-
tigte, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigte
oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist oder
ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden ist,
4. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungs-
stätten für den betreffenden Studiengang gibt oder in
dem auf Grund des allgemeinen Entwicklungsstandes
keine oder nur sehr eingeschränkte Ausbildungsmög-
lichkeiten im tertiären Bildungsbereich bestehen,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland ange-
hört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinba-
rungen sind zu berücksichtigen.â??
4. §â??â??6 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??und Absatz 3, sowie den §§â??â??4
und 5â?? durch die Textstelle â??und Absatz 3 sowie §â??â??
8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 und den §§â??â??4 und
5â?? ersetzt.
4.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??Das Auswahlverfahren
hat in eignungsbasierter, transparenter, strukturierter,
standardisierter und qualitätssichernder Weise so zu erfol-
gen, dass es in seiner Gesamtheit hinreichende Vorhersa-
gekraft für den Studiengang und die sich typischerweise
anschlieÃ?enden Berufstätigkeiten hat.â??
5. §§â??â??7 und 8 erhalten folgende Fassung:
â??§â??â??7
Nachteilsausgleich für Dienstleistende
Bewerberinnen und Bewerber dürfen aus der Erfüllung
von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
aus der Ã?bernahme solcher Dienstpflichten und entspre-
chender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei
Jahren, aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdiens-
tes, aus dem Dienst als Entwicklungshelferin und Ent-
wicklungshelfer, aus der Ableistung eines Bundesfreiwilli-
gendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes sowie
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jah-
ren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile erleiden.
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden auf
Grund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Aus-
wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§â??â??3 und
4 zugelassen. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum
zweiten Auswahlverfahren beantragt werden, das nach
Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Die Hoch-
schulen regeln das Nähere in den Satzungen nach §â??â??
10
Absatz 2.
§â??â??8
Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und
Bewerber höherer Fachsemester
(1) Soweit für Bewerberinnen und Bewerber höherer Fach-
semester Zulassungshöchstzahlen festgelegt sind, sind
davon vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
1. ein Anteil von 10 v.H. für Personen, für die die Ableh-
nung des Zulassungsantrags eine auÃ?ergewöhnliche
Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitÂ
liche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der
Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme
des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin
oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf
Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug
an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden
kann (Härtequote),
2. ein Anteil von 2 v.H. für Spitzensportlerinnen und
Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebun-
den sind (Spitzensportquote); §â??â??3 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend,
3. ein Anteil von 8 v.H. für ausländische Staatsangehörige
und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichge-
stellt sind (ausländische Staatsangehörige, Quote für
ausländische Staatsangehörige).
§â??â??3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten verge-
ben
1. in der Härtequote nach dem Grad der auÃ?ergewöhnli-
chen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte
erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3,
2. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportle-
rinnen und Spitzensportler, die dem Bundeskader
einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach
noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzen-
sportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl
der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzen-
sportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der
Spitzensportquote noch zu vergebenden Studienplätze,
so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3,
3. in der Quote für ausländische Staatsangehörige ent-
sprechend Absatz 3.
(3) Studienplätze, die in den Quoten nach Absatz 1 frei
bleiben, sowie die nach Abzug dieser Quoten verbleiben-
den Studienplätze werden entsprechend den §§â??â??5, 5a und 6
vergeben. Die während des bisherigen Studiums erbrach-
ten Leistungen sind mit einer erheblichen Gewichtung in
die Entscheidung einzubeziehen.
(4) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen
Auslandsstudiums, zur Ableistung eines in §â??â??7 genannten
Dienstes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatriku-
lieren lieÃ?en, werden ohne erneutes Auswahlverfahren
unter Anrechnung auf die für Bewerberinnen und Bewer-
ber höherer Fachsemester gemäÃ? den festgelegten Zulas-
sungshöchstzahlen zur Verfügung stehenden Studien-
plätze zugelassen.â??
Dienstag, den 14. Januar 2025 87
HmbGVBl. Nr. 1
6. §â??â??9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
â??(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfän-
ger in Masterstudiengängen nach §â??â??
54 HmbHG sowie in
weiterbildenden Masterstudiengängen nach §â??â??57 HmbHG
festgesetzten Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzu-
ziehen (Vorabquoten)
1. ein Anteil von 10 v.H. für Personen, für die die Ableh-
nung des Zulassungsantrages eine auÃ?ergewöhnliche
Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitÂ
liche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der
Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme
des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin
oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf
Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug
an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden
kann (Härtequote),
2. ein Anteil von 2 v.H. für Spitzensportlerinnen und
Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebun-
den sind (Spitzensportquote); §â??â??3 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§â??â??3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten verge-
ben
1. in der Härtequote nach dem Grad der auÃ?ergewöhnli-
chen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte
erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3
Satz 2,
2. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportle-
rinnen und Spitzensportler, die dem Bundeskader
einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach
noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzen-
sportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl
der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzen-
sportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der
Spitzensportquote noch zu vergebenden Studienplätze,
so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2.
Studienplätze, die in den Vorabquoten nach Absatz 1 frei
bleiben, werden nach Absatz 3 vergeben.
(3) Die nach Abzug der Vorabquoten in den Studiengän-
gen nach Absatz 1 verbleibenden Plätze für Studienanfän-
gerinnen und Studienanfänger werden in entsprechender
Anwendung von §â??â??4 vergeben. §â??â??5 Absätze 1, 2, 5, 7 und 9
gilt für die Vergabe in der Komplementären Eignungs-
quote entsprechend; das Ergebnis des ersten Hochschul-
abschlusses ist in konsekutiven Masterstudiengängen mit
mindestens erheblichem Gewicht in die Entscheidung ein-
zubeziehen. Die Vergabe in der Wartezeitquote erfolgt
nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechti-
gung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre.â??
6.2 In Absatz 4 wird die Textstelle â??§§â??â??6 bis 8â?? durch die Text-
stelle â??§§â??â??6 und 7â?? ersetzt.
7. §â??â??10 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkrite-
rien nach §â??â??5, §â??â??5a Absatz 1, §§â??â??6, 8 und 9 werden von den
Hochschulen in Satzungen festgelegt.â??
7.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle â??§â??â??5a Absatz 2,â?? die
Textstelle â??das elektronische Bewerbungs- und Zulas-
sungsverfahren abweichend von §â??â??41 Absatz 2a Sätze 3 bis
5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geän-
dert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109),â?? eingefügt.
7.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
7.4 Absatz 4 wird Absatz 3.
8. Hinter §â??â??10 wird folgender neuer §â??â??11 eingefügt:
â??§â??â??11
Erlass von Rechtsverordnungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annä-
hernden Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberech-
tigung, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und
deren Anwendung, zu regeln. Der Senat kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
die zuständige Behörde weiter übertragen.â??
9. Die bisherigen §§â??â??11 und 12 werden §§â??â??12 und 13.
10. Der neue §â??â??12 erhält folgende Fassung:
â??§â??â??12
AuÃ?erkrafttreten von Rechtsverordnungen
Die Zulassungsverordnung der Hochschule für ange-
wandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September
2001 (HmbGVBl. S. 413), die Verordnung für die Zulas-
sung zum Studium an der HWP â?? Hamburger Universi-
tät für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988
(HmbGVBl. S. 120) und die Verordnung über die Zulas-
sung zum Studium an der Hochschule für Musik und
Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150) in der
geltenden Fassung werden aufgehoben.â??
11. Der neue §â??â??13 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??Wintersemester 2005/2006â??
durch die Textstelle â??Sommersemester 2027â?? ersetzt.
11.2 Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 594, 599), wird wie folgt geändert:
1. §â??â??41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter den Wörtern â??zu versagenâ?? wird die Textstelle
â??, wennâ?? eingefügt.
1.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1. die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten
Studiengang abgelehnt worden ist,â??.
1.3 In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils das Wort â??wennâ??
gestrichen.
1.4 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge-
fügt:
â??5.â??
für einen dualen Studiengang der durch Satzung der
Hochschule vorgeschriebene Vertrag mit einer von
der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte
beziehungsweise Praxiseinrichtung nicht nachgewie-
sen wird; der Vertrag muss den von der Hochschule
aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der
Vertragsverhältnisse entsprechen; oderâ??.
1.5 Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2. In §â??â??52 Absatz 5 wird die Textstelle â??§â??â??41 Absatz 1 Num-
mer 1â?? durch die Textstelle â??§â??â??41 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag
über die Hochschulzulassung
Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über
die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
Dienstag, den 14. Januar 2025
88 HmbGVBl. Nr. 1
S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383),
erhält folgende Fassung:
â??(5) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absätze
2 und 3 des Staatsvertrags auf mindestens das Zweifache der in
der jeweiligen Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze
begrenzen. Eine Vorauswahl erfolgt anhand eines gemäÃ?
Absätze 2 und 3 in der jeweiligen Quote zulässigen Auswahl-
kriteriums oder einer zulässigen Kombination von Auswahl-
kriterien. Zur Durchführung aufwändiger und individualisier-
ter Bewerbungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Staatsvertrags darf für einen hinreichend beschränkten Anteil
der nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des
Staatsvertrags zu vergebenden Plätze als Kriterium auch der
Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.â??
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Drittes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:
1. In §9a Absatz 3 Satz 2 Buchstabe h wird die Textstelle
â??18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752)â?? durch die Textstelle
â??22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104 S. 1, 7)â?? ersetzt.
2. §19 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle â??(ABl. EU Nr. L 255
S. 22)â?? durch die Textstelle â??(ABl. EU 2005 Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009
Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am
7. Februar 2024 (ABl. EU L, 2024/505, 12.2.2024),â?? ersetzt.
2.2 In Absatz 6 wird die Textstelle â??mit der Ã?nderung vom
2. März 1974 (BGBl. III 2122-2, 1974 I S. 469, 550)â?? durch
die Textstelle â??, zuletzt geändert am 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3191, 3219),â?? ersetzt.
3. In §24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle
â??(ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72)â?? durch die Textstelle
â??(ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127
S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)â?? ersetzt.
4. In §26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
â??§27 Absatz 2 bleibt unberührt.â??
5. §27 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
â??(2) Eine Ã?bermittlung personenbezogener Daten an
andere öffentliche Stellen zu anderen als den ursprüngÂ
lichen Zwecken ist zulässig, wenn
1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erfor-
derlich ist oder
2. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
rigkeiten nach den Vorschriften des Ã?ffentlichen
Gesundheitsdienstes oder von sonstigen Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
mit der Nichteinhaltung von Vorschriften des Ã?ffentÂ
lichen Gesundheitsdienstes stehen, erforderlich ist und
gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,
3. sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen
Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft
dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
Eine für die Ã?bermittlung notwendige Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten ist zulässig. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Ã?ffentlichen Gesundheitsdienstes
sind zur Offenbarung ihnen in Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben anvertrauter oder sonst bekannt gewordener
Geheimnisse befugt, soweit dies zum Erreichen der in
Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.â??
5.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025 89
HmbGVBl. Nr. 1
Fünftes Gesetz
zur Ã?nderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
â??Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorfâ??
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft â??Universitäts-
klinikum Hamburg-Eppendorfâ?? vom 12. September 2001
(HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort â??Zuweisungenâ?? durch
das Wort â??Zuschüsseâ?? ersetzt.
2. §3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 3 wird das Wort â??Zuweisungâ?? durch das Wort
â??Zuschussâ?? ersetzt.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Im Sinne dieses Gesetzes sind auch Entgelte für die Nut-
zung von Gebäuden und Anlagegütern sowie Zinsen, Til-
gung und Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur
Investitionsfinanzierung aufgewendet werden, Investitio-
nen gleichstehende Kosten.â??
3. §17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der dem UKE für die Fakultätsaufgaben bewilligte
Zuschuss wird vom Vorstand nach MaÃ?gabe der Entschei-
dungen des Dekanats verwaltet.â??
4. §18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1 Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
â??Bei der Bewirtschaftung der Zuschüsse aus dem Haushalt
der Freien und Hansestadt Hamburg gelten folgende
Bestimmungen:â??.
4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle â??Die für Lehre, Studium
und Forschung zugewiesenen Mittelâ?? durch die Textstelle
â??Die Zuschüsse für Lehre, Studium und Forschungâ??
ersetzt.
4.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
â??3. Verpflichtungen zu Lasten künftiger Geschäftsjahre,
die einen höheren Zuschussbedarf zur Folge haben, dürfen
nur mit Einwilligung der für das Hochschulwesen zustän-
digen Behörde eingegangen werden.â??
4.4 Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4
und 5.
5. In §21 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort â??Zuweisungâ?? durch
das Wort â??Zuschüsseâ?? ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025
90 HmbGVBl. Nr. 1
Einhundertdreiundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Herausnahme Symbol â??Vollzugsanstaltâ?? im Bereich der Gedenkstätte Neuengamme
sowie nördlich Horster Damm in Altengamme â??
Vom 19. Dezember 2024
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird zum einen für den
Geltungsbereich östlich des Jean-Dolidier-Wegs auf dem
Gelände der KZ-Gedenkstätte in Neuengamme und zum ande-
ren für den Geltungsbereich am Horster Damm nördlich des
Sommerbads in Altengamme (F03/19, Bezirk Bergedorf, Orts-
teile 605 und 606) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
S. 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Einhundertsechsundsechzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Grünfläche auf der Gedenkstätte in Neuengamme â??
Vom 19. Dezember 2024
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird
für den Geltungsbereich der KZ-Gedenkstätte Neuen-
gamme östlich der StraÃ?e Jean-Dolidier-Weg im Stadtteil
Neuengamme (L 03/19 â?? Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606)
geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdru-
cke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025 91
HmbGVBl. Nr. 1
Einhundertvierundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Mischnutzung am Brookdeich in Bergedorf â??
Vom 19. Dezember 2024
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe-
reich südlich der StraÃ?e Brookdeich, nördlich der Bahntrasse
der Strecke Bergedorf â?? Geesthacht, westlich und östlich der
StraÃ?e Neuer Weg im Stadtteil Bergedorf (F13/12, Bezirk Ber-
gedorf, Ortsteile 602 und 603) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025
92 HmbGVBl. Nr. 1
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Einhundertsiebenundsechzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Mischnutzung am Brookdeich in Bergedorf â??
Vom 19. Dezember 2024
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der StraÃ?e Neuer Weg, zwischen
der StraÃ?e Brookdeich im Norden und der Bahntrasse der
Strecke Bergedorf â?? Geesthacht im Süden, sowie in einem
Streifen westlich der StraÃ?e Neuer Weg entlang der Bahntrasse
im Stadtteil Bergedorf (L 13/12 â?? Bezirk Bergedorf, Ortsteile
602 und 603) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdru-
cke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
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Inhalt
| • | Gesetz zur Reform des Hamburgischen Justizvollzugsrechts 3120-3, 3120-4, 450-4, 3120-9, 3120-16, 204-3, 3120-8 |
Seite 2 |
| • | Hamburgisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (Hamburgisches Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz – HmbMPPG) 210-4 |
Seite 78 |
| • | Hamburgisches Gesetz über die Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Hamburgisches Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetz – HmbEnWGLRegBG) neu: 752-6 |
Seite 80 |
| • | Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen 7847-3 |
Seite 81 |
| • | Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen 221-3, 221-1, 221-6, 221-6-4, 221-6-7 |
Seite 84 |
| • | Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes 2120-1 |
Seite 88 |
| • | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ 221-16 |
Seite 89 |
| • | Einhundertdreiundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Herausnahme Symbol „Vollzugsanstalt“ im Bereich der Gedenkstätte Neuengamme sowie nördlich Horster Damm in Altengamme – |
Seite 90 |
| • | Einhundertsechsundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Grünfläche auf der Gedenkstätte in Neuengamme – |
Seite 90 |
| • | Einhundertvierundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung am Brookdeich in Bergedorf – |
Seite 91 |
| • | Einhundertsiebenundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung am Brookdeich in Bergedorf – |
Seite 92 |
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