FREITAG, DEN5. APRIL
85
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2019
Tag I n h a l t Seite
25. 3. 2019 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Eißendorf 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
26. 3. 2019 Zweiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Eißendorf 47 vom 7. April 2017 (HmbGVBl. S. 110) festge-
setzte Veränderungssperre des Entwurfs zur Änderung des
Bebauungsplans Eißendorf 47 (Bezirk Harburg, Ortsteil 711)
wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigen-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Eißendorf 47
Vom 25. März 2019
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 25. März 2019.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 5. April 2019
86 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 26. März 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 7. April 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Fit in den Frühling, Kooperation mit Urbanian Run“,
2. ,,Fit in den Frühling“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz,
Seevepassage, Bremer Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62,
Lüneburger Straße 1 bis 48, Herbert-Wehner-Platz, Hölert-
wiete 6, Großmoorbogen 6, 9, 17 bis 19, Großmoordamm 98,
Schlachthofstraße 1, Schloßmühlendamm 2, Hannoversche
Straße 86,
2. Nummer 2 auf die Cuxhavener Straße 366
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Veranstal-
tung ,,Eine Bühne für Alle“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1 bis
48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen 6,
9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1, Schloß-
mühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Veran-
staltung ,,Harburger Herbstfest“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1 bis
48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen 6,
9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1, Schloß-
mühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§4
Sonntagsöffnung am 3. November 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Veran-
staltung ,,Harburger Kulturtag“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1 bis
48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen 6,
9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1, Schloß-
mühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 26. März 2019.
Das Bezirksamt Harburg
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Eißendorf 47 |
Seite 85 |
|
• |
Zweiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg |
Seite 86 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
