45
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 FREITAG, DEN 6. MÄRZ 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,St. Pauli: hier spielt die Musik“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Spätsommer auf St. Pauli“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunst und Kultur auf
St. Pauli“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis
3 beschränkt auf die Verkaufsstellen in der Rindermarkthalle
St. Pauli, Neuer Kamp 31, 20359 Hamburg.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
19. 2. 2015 Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
25. 2. 2015 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 46
4100-2
27. 2. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Curslack 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
3. 3. 2015 Verordnung zur Anpassung und Ergänzung der Vorschriften der Zweiunddreißigsten Verordnung zur
Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
2124-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 19. Februar 2015
Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 19. Februar 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Hamburg, den 25. Februar 2015.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
Freitag, den 6. März 2015
46 HmbGVBl. Nr. 10
§ 1
In der Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 13. November 2014 (HmbGVBl.
S. 482), werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 25. Februar 2015
Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichts-
gesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2536), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2187, 2190), in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Weiter-
übertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006
(HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 21. Oktober 2014
(HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,9. Sozialgericht
Hamburg
Verfahren betreffend
Erziehungs-
beziehungsweise
Elterngeld und
Betreuungsgeld
Dataport 1. April 2015
10. Landes-
sozialgericht
Hamburg
Verfahren betreffend
Erziehungs-
beziehungsweise
Elterngeld und
Betreuungsgeld
Dataport 1. April 2015″
Freitag, den 6. März 2015 47
HmbGVBl. Nr. 10
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Curslack 20 für den Geltungs-
bereich zwischen dem Curslacker Deich, dem Curslacker
Heerweg und der Dove-Elbe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Deich Curslacker Heerweg Dove-Elbe, West-
grenzen der Flurstücke 3384, 3383 und 3379 der Gemarkung
Curslack.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
ten eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Geneh-
migung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungs-
änderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
Verordnung
über den Bebauungsplan Curslack 20
Vom 27. Februar 2015
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November
2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie
§ 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), § 4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 6. März 2015
48 HmbGVBl. Nr. 10
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tank-
stellen ausgeschlossen.
3. Im gesamten Plangebiet muss die Höhe der Erdgeschoss-
fußbodenoberkante von Gebäuden mindestens 3 m über
Normalnull (NN) liegen.
4. In dem allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude
Flächen, die tiefer als 2 m über NN liegen, auf 2 m über NN
aufzuhöhen. Abgrabungen unterhalb von 2 m über NN
sind unzulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen
nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind,
oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforder-
lichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der
Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenver-
kehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
5. Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der
vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeober-
fläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.
6. Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes
oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für
Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außen-
wänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außer-
dem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz
in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem
weiße Putzflächen zulässig.
7. Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als
Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher
Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.
8. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dachein-
deckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer
und begrünte Dächer zulässig.
9. Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insge-
samt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der
Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Bau-
grenzen dürfen durch Balkone um bis zu 2 m überschritten
werden; Gleiches gilt für Terrassen, sofern nicht ein Aus-
schluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen fest-
gesetzt ist.
10. In das Dach eingeschnittene Loggien, Balkone und Terras-
sen sind bei Gebäuden auf Grundstücken, die an öffent-
liche Straßen oder an die Dove-Elbe grenzen, nur an der
Straßen beziehungsweise Wasser abgewandten Seite der
Gebäude zulässig.
11. Innerhalb der mit ,,O
A “ bezeichneten Fläche sind Stell-
plätze unzulässig.
12. Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist oberirdisch abzuleiten, sofern ein
offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.
13. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Wartungsweg
zur Grabenunterhaltung anzulegen und zu unterhalten.
14. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffent-
liche Straßenentwässerungsleitungen herzustellen und zu
unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen könnten, sind unzulässig.
15. Die vorgesehene Fläche für die Oberflächenentwässerung
westlich des Curslacker Heerwegs ist von Bepflanzungen
freizuhalten, die die vorgesehene Zweckbestimmung
beeinträchtigen.
16. Innerhalb der mit ,,O
B “ bezeichneten Fläche sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den Lärm abge-
wandten Fassadenseiten zuzuordnen. Sofern eine Anord-
nung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den Lärm abgewandten Fassa-
denseiten zuzuordnen. Für die Räume an der Lärm zuge-
wandten Seite muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
17. Innerhalb der mit ,,O
B “ bezeichneten Fläche sind Außen-
bereiche einer Wohnung an Lärm abgewandten Gebäude-
seiten zu orientieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist
durch Herstellung einer mindestens 1,20 m hohen Brüs-
tung sicherzustellen, dass in dem der Wohnung zugehöri-
gen Außenbereich für Menschen in sitzender Position ein
Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
18. Innerhalb der mit ,,O
C “ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksfläche sind Schlafräume vorrangig der West-
fassade zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schlafräumen
zur Ostfassade ist unzulässig. Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
19. Je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist
mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.
20. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
21. Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume, Sträucher
und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzu-
nehmen.
22. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich festgesetzter Bäume unzulässig.
23. Auf den mit ,, “ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft ist der Uferstreifen naturnah zu entwickeln. Zuläs-
sig sind einheimische, standortgerechte, gewässertypische
Stauden, Sträucher und Gehölze.
24. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Woh-
nen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
U
Hamburg, den 27. Februar 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 6. März 2015 49
HmbGVBl. Nr. 10
§ 1 der Gebührenordnung für Hebammen und Entbin-
dungspfleger vom 18. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509,
535), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,über die Versorgung mit Heb-
ammenhilfe nach § 134 a Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vom 1. August 2007″ durch die Textstelle
,,nach § 134 a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch bis zum zweifachen Satz“ ersetzt.
1.2 In Satz 2 wird das Wort ,,kann“ durch das Wort ,,können“
ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Vergütungs-
verzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung“ ersetzt
durch die Textstelle ,,den sich aus Absatz 1 Satz 1 ergeben-
den Regelungen zur Vergütung“.
3. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes
ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1133, 1142), oder des Asylbewerberleistungs-
gesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2023), zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2439, 2440), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.“
Verordnung
zur Anpassung und Ergänzung der Vorschriften der
Zweiunddreißigsten Verordnung
zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 3. März 2015
Auf Grund von § 5 des Hamburgischen Hebammengesetzes
vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202), zuletzt geändert
am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 21), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. März 2015.
Freitag, den 6. März 2015
50 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte |
Seite 45 |
|
• |
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg |
Seite 46 |
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan Curslack 20 |
Seite 47 |
|
• |
Verordnung zur Anpassung und Ergänzung der Vorschriften der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften |
Seite 49 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
