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Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 43

Seite 248

Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95

Seite 250

Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
221-6-2

Seite 256

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
222-1-1

Seite 257

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
611-8

Seite 258

Einhundertachtundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf –

Seite 259

Einhunderteinundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf –

Seite 260

Einhundertneunundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf –

Seite 261

Einhundertzweiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf –

Seite 262

FREITAG, DEN 7. MÃ?RZ
247
HmbGVBl. Nr. 10 2025
Tag I n h a l t Seite
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
25. 2. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
25. 2. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95 . . . . 250
25. 2. 2025 Dritte Verordnung zur Ã?nderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
221-6-2
27. 2. 2025 Dreizehnte Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltan-
schauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
222-1-1
5. 3. 2025 Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
611-8
5. 3. 2025 Einhundertachtundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
5. 3. 2025 Einhunderteinundsiebzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
5. 3. 2025 Einhundertneunundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
5. 3. 2025 Einhundertzweiundsiebzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 7. März 2025
248 HmbGVBl. Nr. 10
Verordnung
über den Bebauungsplan Othmarschen 43
Vom 25. Februar 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
(HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie §9
Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der
Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), wird
verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Othmarschen 43 für den Geltungs-
bereich südlich der BehringstraÃ?e und der StraÃ?e Schwengel-
kamp sowie für die StraÃ?e Stiegkamp (Bezirk Altona, Ortsteil
219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestlich über das Flurstück 3197 (BehringstraÃ?e), Ost-
grenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp), über das Flurstück
876, Nordwestgrenze des Flurstücks 877 (Schwengelkamp),
über das Flurstück 3197 (BehringstraÃ?e), Ost-, Süd- und West-
grenze des Flurstücks 878, Westgrenze des Flurstücks 879,
über das Flurstück 880, über das Flurstück 817 (Stiegkamp),
über das Flurstück 3091 sowie Westgrenze des Flurstücks
3091, über das Flurstück 2951, Nordgrenze des Flurstücks
2951, West- und Nordgrenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp)
der Gemarkung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219).
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt
und ergänzend für jedermann zugänglich in das Internet ein-
gestellt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungs-
berechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Absturzsiche-
rungen und technische Dachaufbauten (zum Beispiel
Treppenräume, Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik) bis
zu einer Höhe von 2,30m zulässig, sofern diese um mindes-
tens 1,50m â?? gemessen von der Dachkante â?? zurückgesetzt
errichtet werden. Ausgenommen von der Regelung sind
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
2. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfind­
liche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausen-
räume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten
Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Sei-
ten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraum­
pegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag, den 7. März 2025 249
HmbGVBl. Nr. 10
durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den
Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anord-
nung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleich-
bare MaÃ?nahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht
überschritten wird.
3. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Nieder-
schlagswasser, sofern es nicht auf dem Grundstück versi-
ckert oder gesammelt und genutzt wird, vor Ableitung in
die öffentliche Vorflut oberflächlich über naturnah zu
gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebe-
cken oder Retentionsgründächer zu fassen. Die Anlagen
zur Fassung und Ableitung von Niederschlagswasser sind,
solange keine technischen Gründe entgegenstehen, stand-
ortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
4. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass Umfang und
Charakter der Pflanzungen erhalten bleiben. Geringfügige
Abweichungen sind zulässig. Bäume müssen einen Stamm­
umfang von mindestens 14cm, in 1m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Bau-
mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
und mindestens 1m Tiefe anzulegen und zu begrünen;
abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als
12m² betragen, sofern bauliche Ma�nahmen eine vitale
Wurzelentwicklung gewährleisten.
5. Einfriedungen sind mit standortgerechten Hecken oder
Schling- beziehungsweise Kletterpflanzen in einem
Pflanzabstand von 0,5m zu begrünen. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten.
6. Standorte für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffent­
lichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit standort-
gerechten Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80cm
zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
7. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dach­flächen
als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad
Neigung zu errichten und zu mindestens 70 vom Hundert
(v.H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäu-
des, mit einem mindestens 15cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau extensiv zu begrünen; hiervon ausge-
nommen sind die Dächer von Sporthallen, deren Substrat-
aufbau mindestens 8cm stark auszuführen ist. Die
Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Dächer
mit einem Substrataufbau mit mindestens 15cm sind als
Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswas-
ser auszuführen.
8. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind fensterlose
Gebäudefassaden und AuÃ?enwände, bei denen der Fens-
terabstand mehr als 5m beträgt, mit Vegetationsrankgerüs-
ten auszustatten und mit standortgerechten Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen. Je Meter zu begrünende
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je
Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens
0,5m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5m Tiefe und
durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1m³ zu
berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen
sind dauerhaft zu erhalten.
9. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Flä-
chen wie Hof-, Wege- und Parkplatzflächen mit hellen
Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Oberirdische und nicht überdachte
Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau und
einem Grünanteil von mindestens 30 v.H. herzustellen.
10. Im Plangebiet sind an Bestandsbäumen in der privaten
Grünfläche zwei Nistkästen für Feldsperlinge, fünf Höh-
lenbrüterkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht
anzubringen und zu erhalten. Auf der Fläche für den
Gemeinbedarf sind in den Fassaden der neu zu errichten-
den Gebäude fünf Mauersegler- sowie fünf Spatzen-Dop-
pelkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht zu inte-
grieren und zu erhalten.
11. AuÃ?enleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier-
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober-
flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei-
ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
12. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft
wird auÃ?erhalb des Plangebiets eine 3,48 ha groÃ?e mit â??Zâ??
bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 32 in der Gemar-
kung Rissen zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Februar 2025.
Freitag, den 7. März 2025
250 HmbGVBl. Nr. 10
Verordnung
über den Bebauungsplan
Billwerder 30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95
Vom 25. Februar 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), sowie §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie §9 Absatz 4 des Hambur-
gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 582), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Billwerder 30/Bergedorf 120/Neu­
allermöhe 2/Lohbrügge 95 für ein Gebiet am Mittleren Land-
weg, südlich Billwerder Billdeich, westlich der Siedlung Ber-
gedorf-West und nördlich der Bahntrasse von Hamburg nach
Bergedorf sowie nördlich des Walter-Rudolphi-Wegs (Bezirk
Bergedorf, Ortsteile 602, 611 und 615) sowie für ein Gebiet am
Ladenbeker Furtweg, südwestlich der Bergedorfer StraÃ?e (B5)
und nördlich der Wohnlage an der Unteren Bergkoppel (Bezirk
Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Gebiet setzt sich aus zwei Teilen zusammen und wird wie
folgt begrenzt:
Teil 1: Flurstück 4497 (Mittlerer Landweg), Nordost-, Südost-
und Südwestgrenze des Flurstücks 2130, Südostgrenzen der
Flurstücke 4832, 4833 und 4834, über die Flurstücke 5074,
5031, 5029, 5033, 5035, 5037, 5039, 5041, 5043, 5045, 5048,
5050, 5172, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5252, über
das Flurstück 5225, über das Flurstück 3507 (Billwerder Bill-
deich), Nordostgrenze des Flurstücks 3507 (Billwerder Bill-
deich), Nordwestgrenze des Flurstücks 3500, über die Flurstü-
cke 3500, 3501 und 3503, über das Flurstück 519 (Auf der
Bojewiese), über das Flurstück 3507 (Billwerder Billdeich),
Südgrenze des Flurstücks 3507 (Billwerder Billdeich), über das
Flurstück 5255, Ostgrenze des Flurstücks 5252, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5228, über das Flurstück 5228, Ost-
grenze des Flurstücks 5230, über das Flurstück 3693 (Bahn­
anlagen), Südgrenze des Flurstücks 3693 (Bahnanlagen) der
Gemarkung Billwerder, Südgrenzen der Flurstücke 7602, 7604,
7606 und 7608, Südwestgrenze des Flurstücks 7608 der Gemar-
kung Allermöhe, Südgrenze des Flurstücks 3693 (Bahnanla-
gen) der Gemarkung Billwerder, über das Flurstück 7146
(Walter-Rudolphi-Weg), Ost- und Südgrenze des Flurstücks
7144, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 7143, über das Flur-
stück 7143, West- und Nordgrenze des Flurstücks 7144, West-
grenze des Flurstücks 7609 der Gemarkung Allermöhe, über
das Flurstück 3692 (Bahnanlagen), Südwestgrenzen der Flur-
stücke 3693, 3026 und 4696 (Bahnanlagen), über das Flurstück
4696 (Bahnanlagen), Nordostgrenze des Flurstücks 4696
(Bahnanlagen), über das Flurstück 4696 (Bahnanlagen), Nord-
ostgrenze des Flurstücks 4696 (Bahnanlagen), über das Flur-
stück 5168, Westgrenze des Flurstücks 5252, über die Flurstü-
cke 5172, 5050, 5048, 5045, 5043, 5041, 5039, 5037, 5035, 5033,
5029, 5031, 5074, 5170 und 5168, Südostgrenze des Flurstücks
4497 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 4497 (Mittlerer
Landweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer
Landweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 4498, Nordwest-
grenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Landweg), Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 4934, Nordost-
grenze des Flurstücks 4935, Nordostgrenze des Flurstücks
4934, Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Land-
weg), über die Flurstücke 4042 und 4617, Südwestgrenze des
Flurstücks 4615, über das Flurstück 4617, Nordwestgrenze des
Flurstücks 4617, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks
4618, Nordostgrenze des Flurstücks 5577 der Gemarkung Bill-
werder.
Teil 2: Flurstück 1304 (Ladenbeker Furtweg), über das Flur-
stück 5040, Nordostgrenze des Flurstücks 5040, Nordostgrenze
des Flurstücks 1304 (Ladenbeker Furtweg), Flurstück 1747
(Ladenbeker-Furtweg-Brücke/Bergedorfer StraÃ?e), Südwest-
grenze des Flurstücks 1747 (Bergedorfer StraÃ?e), Südost- und
Südwestgrenze des Flurstücks 1301, über das Flurstück 1301
der Gemarkung Lohbrügge.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vor-
handen sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben
werden.
Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschä-
digungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die
Freitag, den 7. März 2025 251
HmbGVBl. Nr. 10
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögens-
nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs her-
beigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den urbanen Gebieten sind in den Gebäudeteilen, die in
der Nebenzeichnung zu den mit â??(A)â?? bezeichneten Berei-
chen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen Wohnungen
und allgemein oder ausnahmsweise zulässige Stellplätze
für Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 unzulässig. Den
Wohnungen in den Obergeschossen zugeordnete Fahr-
radabstell- und Nebenräume sowie Eingangsbereiche im
Erdgeschoss können zugelassen werden. In den Gewerbe-
gebieten sind in den Gebäudeteilen, die in der Neben-
zeichnung zu den mit â??(A)â?? bezeichneten Bereichen ausge-
richtet sind, in den Erdgeschossen allgemein oder aus-
nahmsweise zulässige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach
Nummer 17 unzulässig.
2. In den urbanen Gebieten, dem Kerngebiet und den Gewer-
begebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie
Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf
von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinn-
möglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche
Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den urbanen
Gebieten und in den in der Nebenzeichnung mit â??(B)â??
bezeichneten Gewerbegebieten sind in den Gebäudeteilen,
die in der Nebenzeichnung zu den mit â??(A)â?? bezeichneten
Bereichen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen die
gemäÃ? §6a Absatz 3 und §8 Absatz 3 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausnahmsweise zulässigen Ver-
gnügungsstätten allgemein zulässig, soweit sie nicht wegen
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-
gebieten allgemein zulässig sind; dies gilt nicht für die in
Satz 1 genannten Nutzungen. In den in der Nebenzeich-
nung mit â??(P)â?? bezeichneten Gewerbegebieten sind die
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig.
3. Die Sondergebiete â??GroÃ?flächiger Einzelhandel und Woh-
nenâ?? dienen vorwiegend der Unterbringung von groÃ?­
flächigem Einzelhandel und Wohnen. Zulässig sind
â?? nur im Erdgeschoss groÃ?flächige Einzelhandels­
betriebe und nicht-groÃ?flächige Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Verkaufsräumen und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist,
â?? Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss,
â?? den Wohnungen zugeordnete Fahrradabstell- und
Nebenräume sowie Eingangsbereiche auch im Erdge-
schoss,
â?? Schank- und Speisewirtschaften,
â?? sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
mit Ausnahme von Bordellen und bordellartigen
Betrieben,
â?? Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
liche und sportliche Zwecke,
â?? Vergnügungsstätten mit Ausnahme von glücksspielori-
entierten Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit
wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist und
â?? Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
­
ähnlicher Art ausüben.
4. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsorti-
menten sind nur im Kerngebiet, in den Sondergebieten, in
den urbanen Gebieten, die in der Nebenzeichnung mit
â??(B)â?? bezeichnet sind und in den Gewerbegebieten, die in
der Nebenzeichnung mit â??(B)â?? bezeichnet sind, zulässig.
In den urbanen Gebieten sind auÃ?erhalb der in der Neben-
zeichnung mit â??(B)â?? bezeichneten Bereiche nur die der
Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig. Zen­
trenrelevante Sortimente sind gemäÃ? â??Hamburger Leit­
linien für den Einzelhandelâ?? in der am 12. September 2019
beschlossenen Fassung: Medizinische und orthopädische
Geräte (Sanitätswaren), zoologischer Bedarf, Bücher,
Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren,
Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe,
Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbei-
ten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musik-
instrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby-
und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne
Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waf-
fen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Compu-
ter inklusive Zubehör und Software, Elektrokleingeräte
und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elek­
trogroÃ?geräte (weiÃ?e Ware), Haushaltswaren, Hausrat,
Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und
Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmar-
ken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren
(ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör.
5. In den in der Nebenzeichnung mit â??(P)â?? bezeichneten
Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und die der
Versorgung des Gebiets dienenden Läden unzulässig. Aus-
nahmsweise können Verkaufsstätten aller Sortimentsbe-
reiche in den in der Nebenzeichnung mit â??(P)â?? bezeichne-
ten Gewerbegebieten zugelassen werden, wenn sie im
unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen-
hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebe-
trieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v.H.)
der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche des
jeweiligen Baugrundstücks, jedoch maximal 50m² Ver-
kaufsfläche je Betrieb umfassen.
6. In den Gewerbegebieten sind Betriebe und Anlagen unzu-
lässig, die einen Betriebsbereich im Sinne von §3 Ab-
satz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275,
2021 S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I
Freitag, den 7. März 2025
252 HmbGVBl. Nr. 10
Nr. 225 S. 1, Nr. 340 S. 1), bilden oder Bestandteil eines
solchen Betriebsbereichs sind.
7. In den Gewerbegebieten sind Lagerplätze unzulässig. Aus-
nahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personen sowie für Betriebsinhabende und Betriebsleitun-
gen nach §8 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO, die dem Gewer-
bebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche
und Baumasse untergeordnet sind, werden ausgeschlossen.
In den in der Nebenzeichnung mit â??(P)â?? bezeichneten
Gewerbegebieten sind darüber hinaus Anlagen für sport­
liche Zwecke nach §8 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO unzu-
lässig. Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke nach §8 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO werden in den in der Nebenzeich-
nung mit â??(P)â?? bezeichneten Gewerbegebieten ausge-
schlossen.
8. In den urbanen Gebieten können ausnahmsweise Ã?ber-
schreitungen der festgesetzten Baulinien durch Balkone
und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2m auf höchstens
50 v.H. der Länge einer Fassade eines jeden Geschosses
zugelassen werden.
9. In den in der Nebenzeichnung mit â??(Q)â?? und â??(R)â??
bezeichneten Bereichen sind oberhalb der als HöchstmaÃ?
festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig. Dies gilt nicht für Technikgeschosse
und Gemeinschaftsräume. Diese können nach MaÃ?gabe
von Nummer 16 oberhalb der als HöchstmaÃ? festgesetzten
Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden.
10. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche und der
zulässigen Geschossflächenzahl sind Flächen von Aufent-
haltsräumen einschlieÃ?lich der zu ihnen gehörenden Trep-
penräume und einschlieÃ?lich ihrer Umfassungswände in
allen Geschossen mitzurechnen.
11. In den mit â??Mobilitätszentrumâ?? bezeichneten Teilen der
urbanen Gebiete und eines Gewerbegebietes ist bei der
Errichtung von Mobilitätszentren die Ã?berschreitung der
in der Planzeichnung jeweils festgesetzten Grundflächen-
zahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig; ferner
ist in diesen in der Planzeichnung mit â??MZ1â?? bis â??MZ14â??
bezeichneten Teilen der urbanen Gebiete und der Gewer-
begebiete bei der Errichtung von Mobilitätszentren die
Ã?berschreitung der in der Planzeichnung jeweils festge-
setzten Geschossflächenzahl nach MaÃ?gabe der nachfol-
genden Tabelle zulässig:
Ã?berschreitung der in der Planzeichnung
­festgesetzten Geschossflächenzahl
bis zu einer Geschossflächenzahl von:
MZ1 3,0
MZ2 5,5
MZ3 4,0
MZ4 3,0
MZ5 4,0
MZ6 5,0
MZ7 5,0
MZ8 5,5
MZ9 4,0
MZ10 4,0
MZ11 5,0
MZ12 5,0
MZ13 5,0
MZ14 3,0
12. Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit â??(C)â?? bezeich-
neten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8
und eine Ã?berschreitung der in dem Baugebiet jeweils fest-
gesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflä-
chenzahl von 3,2 zulässig. Innerhalb der in der Neben-
zeichnung mit â??(D)â?? bezeichneten Flächen ist eine Ã?ber-
schreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten
Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von
4,0 zulässig. Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit
â??(E)â?? bezeichneten Flächen ist eine Ã?berschreitung der in
dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl
bis zu einer Geschossflächenzahl von 6,4 zulässig.
13. Für Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO und bauli-
chen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in
der Nebenzeichnung mit â??(C)â??, â??(D)â?? und â??(E)â?? bezeich-
neten Flächen eine Ã?berschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.
14. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf â??Bildung, Spiel,
soziale und sportliche Zweckeâ?? sind auÃ?erhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen keine Fahrradplätze,
Gebäude und ausnahmsweise zulässige Stellplätze für
Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 zulässig.
15. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(F)â?? bezeichneten
Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind auÃ?erhalb der
Baugrenzen keine Gebäude und baulichen Anlagen, von
denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, zulässig.
16. Technikgeschosse als oberste Geschosse sowie technische
oder sonstige Dachaufbauten wie Treppenräume, Fahr-
stuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Dachausstiege,
Gewächshäuser und Gemeinschaftsräume können zugelas-
sen werden, wenn diese maximal 3m hoch sind und hori-
zontal so weit von der AuÃ?enfassade des Gebäudes zurück-
bleiben, wie sie hoch sind. Technische Dachaufbauten sind
mit Ausnahme von Solaranlagen und sonstigen Anlagen
zur Energieversorgung gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Abwei-
chend von Satz 1 können in den in der Planzeichnung mit
â??MZ8â?? und â??MZ14â?? bezeichneten Bereichen Technikge-
schosse als oberste Geschosse sowie technische Dachauf-
bauten zugelassen werden, wenn diese maximal 5m hoch
sind und um mindestens 3m von der AuÃ?enfassade des
Gebäudes zurückbleiben.
17. In dem in der Nebenzeichnung mit â??(Q)â?? bezeichneten
Bereich sind Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
auÃ?erhalb der mit â??Mobilitätszentrumâ?? bezeichneten
Bereiche der urbanen Gebiete und der Gewerbegebiete
unzulässig; ausnahmsweise können Stellplätze für Kraft-
fahrzeuge auÃ?erhalb der mit â??Mobilitätszentrumâ?? bezeich-
neten Bereiche der urbanen Gebiete und der Gewerbege-
biete zugelassen werden, wenn sie aus Gründen des
gewerblichen, gemeinbedarflichen oder für Sportanlagen
notwendigen Betriebsablaufes mit Ausnahme von Kun-
denverkehren oder zur Wahrung der Belange mobilitäts-
eingeschränkter Personen erforderlich sind. Auf ebenerdi-
gen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier
Stellplätze für Kraftfahrzeuge ein Baum zu pflanzen. Die
Stellplatzanlagen sind unter Beachtung von Zuwegungen
zusätzlich durch Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,5m
einzufassen.
18. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlan-
gen, dass die bezeichneten Flächen als FuÃ?- und Radwege
hergestellt und dem allgemeinen FuÃ?- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Gering­
Freitag, den 7. März 2025 253
HmbGVBl. Nr. 10
fügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und
Fahrrechten können zugelassen werden.
19. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Versorgungsunternehmen, einen Weg
anzulegen, zu unterhalten und zu befahren sowie MaÃ?nah-
men an der Abwasserleitung zum Zwecke der Unterhal-
tung und zur Sicherstellung der Wärmeenergieversorgung
durchzuführen. Geringfügige Abweichungen von dem
festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zuge-
lassen werden.
20. Von den festgesetzten Lagen der Brücken und Ã?berfüh-
rungsbauwerke können geringfügige Abweichungen zuge-
lassen werden.
21. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
â??Dauerkleingärtenâ?? südlich des Nördlichen Bahngrabens
ist je Kleingarten eine Laube mit einer Grundfläche von
bis zu höchstens 16m² einschlieÃ?lich überdachtem Frei-
sitz zulässig. Sonstige bauliche Anlagen, die nicht der gärt-
nerischen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Kinderspiel-
häuser und GroÃ?spielgeräte, sind unzulässig. Schuppen
sind unzulässig.
22. Von der festgesetzten Lage und Höhe der Lärmschutz-
wände auf den Bahnflächen können Abweichungen zuge-
lassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird,
dass die Immissionen nicht höher sind als bei einer plange-
mäÃ?en Ausführung.
23. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(G)â?? bezeichneten
Flächen sind gewerbliche Aufenthaltsräume â?? hier insbe-
sondere die Pausen- und Ruheräume â?? durch geeignete
Grundrissgestaltung den schienenverkehrslärmabgewand-
ten Gebäudeseiten in Richtung Norden zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Schienenverkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den
AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche MaÃ?nahmen geschaffen werden.
24. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(H)â?? bezeichneten
Flächen sind die Fenster der Schlafräume zur schienenver-
kehrslärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Norden
zu orientieren, sofern bei der Aufnahme der Wohnnutzung
die festgesetzte nördliche gleisseitig hochabsorbierende
Lärmschutzwand noch nicht errichtet wurde. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
25. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(J)â?? bezeichneten
Flächen ist, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Ver-
kehrslärmpegel in Höhe von 54 dB(A) nachts überschrit-
ten wird, durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?nah-
men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
26. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(K)â?? bezeichneten
Flächen ist, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Ver-
kehrslärmpegel in Höhe von 49 dB(A) nachts überschrit-
ten wird, durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?nah-
men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
27. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(L)â?? bezeichneten
Flächen ist für einen AuÃ?enwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewand-
ten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz­
maÃ?nahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh-
nung zugehörigen AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
28. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(M)â?? bezeichneten
Flächen sind, wenn vor Fenstern von lärmempfindlichen
Räumen (zum Beispiel Klassen- und Unterrichtsräume,
Pausenräume für Lehrkräfte, Entspannungsräume, Biblio-
theksräume) ein Verkehrslärmpegel in Höhe von 57 dB(A)
tags überschritten wird, durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung lärmempfind­
liche Räume den verkehrslärmabgewandten Gebäudesei-
ten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller lärmemp-
findlichen Räume an die verkehrslärmabgewandte Gebäu-
deseiten nicht möglich ist, muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche MaÃ?nahmen für lärmemp-
findliche Räume geschaffen werden, der es ermöglicht,
dass durch die baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, durch die in den lärm-
empfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von 35 dB(A)
tags nicht überschritten wird.
29. Die in der Nebenzeichnung mit â??(O)â?? bezeichnete Fläche
darf nur als Aufenthaltsfläche genutzt werden, wenn durch
baulichen Lärmschutz sichergestellt wird, dass ein Ver-
kehrslärmpegel in Höhe von 60 dB(A) tags nicht über-
schritten wird.
30. In dem in der Nebenzeichnung mit â??(R)â?? bezeichneten
Bereich sind die Fenster der Schlafräume zur schienenver-
kehrslärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Süden
zu orientieren, sofern bei der Aufnahme der Wohnnutzung
die festgesetzte südliche gleisseitig hochabsorbierende
Lärmschutzwand noch nicht errichtet wurde. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen AuÃ?en-
wohnbereich einer Wohnung ist, sofern bei der Aufnahme
der Wohnnutzung die festgesetzte südliche gleisseitig
hochabsorbierende Lärmschutzwand noch nicht errichtet
wurde, entweder durch Orientierung an schienenver-
kehrslärmabgewandten Gebäudeseiten in Richtung Süden
oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen AuÃ?en-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
31. Auf den in der Nebenzeichnung mit â??(N)â?? bezeichneten
Flächen sind einseitig zu den festgesetzten Flächen für
Freitag, den 7. März 2025
254 HmbGVBl. Nr. 10
Sport- und Spielanlagen ausgerichtete Wohnungen nicht
zulässig. An den Nord-, Süd- und Westfassaden von Gebäu-
den sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Men-
schen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge
oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nahmen) vorzu-
sehen. Soll die lärmzugewandte Gebäudeseite geschlossen
ausgeführt werden, sind zu öffnende Fenster von Aufent-
haltsräumen zur lärmabgewandten Gebäudeseite anzuord-
nen. Die Aufenthaltsräume haben den Anforderungen des
§44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung zu entspre-
chen. Im Fall von Satz 3 müssen Fenster, die zur lärmzuge-
wandten Seite ausgerichtet sind, als nicht öffenbare Fens-
ter ausgeführt werden.
32. Es sind bauliche GassicherungsmaÃ?nahmen vorzusehen,
die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anla-
gen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in
die baulichen Anlagen verhindern. Ausnahmen können
für Baugrundstücke zugelassen werden, bei denen die vor-
handenen Weichschichten durchgängig Mächtigkeiten
von weniger als 2m aufweisen.
33. Auf den Baugrundstücken, die in dem in der Nebenzeich-
nung mit â??(ES)â?? bezeichneten Bereich liegen, ist der
Erschütterungsschutz für die Gebäude durch bauliche
oder technische MaÃ?nahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwe-
sen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeilen 2, 3 und 4 eingehalten werden. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen MaÃ?nahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissi-
onsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anlei-
tung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet. Die
DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht im Staatsarchiv nie-
dergelegt, Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag
GmbH, Berlin.
34. Neu zu errichtende Gebäude mit Wärmebedarf in dem in
der Nebenzeichnung mit â??(Q)â?? bezeichneten Bereich sind
für die Wärmebedarfsdeckung (Beheizung und Warmwas-
serversorgung) an ein im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans zu errichtendes Wärmenetz anzuschlieÃ?en und über
dieses zu versorgen. Die Wärme muss aus erneuerbaren
Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden.
Neu zu errichtende Gebäude mit Wärmebedarf in dem in
der Nebenzeichnung mit â??(R)â?? bezeichneten Bereich sind
für die Wärmebedarfsdeckung (Beheizung und Warmwas-
serversorgung) an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz
anzuschlieÃ?en und über dieses zu versorgen. Ausnahmen
vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1
und 3 können zugelassen werden, wenn der berechnete
Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeener-
giegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt
geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/(m²*a)
nicht übersteigt. Ausnahmen vom Anschluss- und Benut-
zungsgebot für die Warmwasserversorgung nach den Sät-
zen 1 und 3 können zugelassen werden in Gebäudenut-
zungszonen von Nichtwohngebäuden, in denen der Nutz-
energiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/
(m²*a) beträgt. Ausnahmen vom Anschluss- und Benut-
zungsgebot nach den Sätzen 1 und 3 können zugelassen
werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäu-
des dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-AusstoÃ?
aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das
Wärmenetz, an das gemäÃ? den Sätzen 1 und 3 anzuschlie-
Ã?en wäre. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den
Sätzen 1 und 3 kann auf Antrag befreit werden, soweit die
Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen beson-
derer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde.
Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.
35. Keller und Tiefgaragen sind nur in einem Aufhöhungskör-
per zulässig. Ausnahmsweise können bauliche Anlagen
unterhalb eines Aufhöhungskörpers zugelassen werden,
wenn keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser
zu erwarten sind.
36. Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es
in den Baugebieten mit einer festgesetzten Grundflächen-
zahl kleiner als 1,0 sowie auf den Flächen für den Gemein-
bedarf vor Ableitung in die öffentliche Vorflut zum Erhalt
des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über natur-
nah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrück-
haltebecken oder Retentionsgründächer auf den Bau-
grundstücken zurückzuhalten. Die genannten Anlagen zur
Rückhaltung von Niederschlagswasser sind, solange keine
technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu
bepflanzen, die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Die in Nummer 11 festgesetzten
Ã?berschreitungsmöglichkeiten der Grundflächenzahlen
gelten als festgesetzte Grundflächenzahl im Sinne des Sat-
zes 1. Die in Nummer 13 festgesetzten Ã?berschreitungs-
möglichkeiten der Grundflächenzahlen gelten nicht als
festgesetzte Grundflächenzahl im Sinne des Satzes 1.
37. Mindestens 10 v.H. der festgesetzten Gesamtfläche für
Sport- und Spielanlagen sind als Vegetationsflächen mit
hainartigen Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
anzulegen.
38. Dachflächen, die als Flachdach oder als flach geneigte
Dächer bis 20 Grad Neigung ausgebildet werden, sind mit
einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Sub­
strataufbau zu versehen sowie struktur- und artenreich mit
standortgerechten Stauden und Gräsern dauerhaft zu
begrünen. Von einer Begrünung kann für Dachflächen
abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung, als Dachausstieg, als Brandschutzein-
richtungen, als Sportflächen, der Aufnahme von nicht auf-
geständerten technischen Anlagen oder der Unterbrin-
gung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge dienen.
39. Auf Baugrundstücken in den allgemeinen Wohngebieten
ist je angefangener 150m² Fläche, die nicht mit Gebäuden
bebaut ist, mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflan-
zen. Auf Baugrundstücken in den urbanen Gebieten ist je
angefangener 200m² Fläche, die nicht mit Gebäuden
bebaut ist, mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflan-
zen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die nicht mit Gebäu-
den bebaute Fläche des Baugrundstücks insgesamt weni-
ger als 25m² beträgt. Anstelle von zwei kleinkronigen Bäu-
men kann ein groÃ?kroniger Baum gepflanzt werden.
40. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist
ein Gehölz aus standortgerechten heimischen Laubbäu-
men und Sträuchern anzulegen. Je 2m² Fläche ist mindes-
tens eine Pflanze zu verwenden. 20 v.H. der Anpflanzun-
gen sind als Bäume, 80 v.H. als Sträucher auszuführen.
41. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen ist ein mehrstufig aufgebauter
Gehölzbestand mit Waldcharakter zu entwickeln und dau-
erhaft zu erhalten.
42. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden,
Freitag, den 7. März 2025 255
HmbGVBl. Nr. 10
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass
der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten
bleibt. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 16cm und groÃ?kronige Bäume einen
Stammumfang von mindestens 20cm aufweisen, jeweils in
1m Höhe über dem Erdboden gemessen. Im Kronenbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12m² mit einer Schichtstärke des durchwur-
zelbaren Substrataufbaus von mindestens 1m anzulegen;
abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als
12m² betragen, sofern bauliche Ma�nahmen eine vitale
Wurzelentwicklung gewährleisten. Sätze 2 und 3 gelten
nicht für Festsetzungen nach den Nummern 40 und 41.
43. Die festgesetzte StraÃ?enverkehrsfläche â??Ladenbeker Furt-
wegâ?? ist mit mindestens einem Amphibiendurchlass an
gemäÃ? der Planzeichnung festgesetztem Standort, die
â??PlanstraÃ?e Westliche Anbindungâ?? mit mindestens zwölf
Amphibiendurchlässen und die festgesetzte StraÃ?enver-
kehrsfläche â??Billwerder Billdeichâ?? mit mindestens zwei
Amphibiendurchlässen zu versehen. Die Amphibien-
durchlässe sind gleichmäÃ?ig über die Länge der StraÃ?en-
verkehrsfläche zu verteilen; sie sind mit Grabendurchläs-
sen koppelbar. Ein Amphibiendurchlass muss eine Breite
von mindestens 1m bei Durchlasslängen bis 20m und bei
darüberhinausgehenden Durchlasslängen 1,5m aufwei-
sen. Weiterhin sind durchgehende Leiteinrichtungen mit
einer Höhe von 40cm und Ã?berkletterschutz, Untergra-
bungsschutz und hindernisfreiem Amphibienlaufweg zu
errichten. An den Leiteinrichtungsenden sind Umkehr-
kästen zu installieren. Amphibienstopprinnen sind an
Zufahrten zulässig. Die Amphibienleitsysteme sind dauer-
haft zu unterhalten.
44. Die auf der Fläche der Bahnanlagen festgesetzten Lärm-
schutzwände sind je 20m Länge mit einer Ã?ffnung von
10cm bis 20cm Höhe â?? gemessen ab Bodenoberkante â??
und mindestens 40cm Breite auszuführen. Die Ã?ffnungen
sind dauerhaft zu unterhalten.
45. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind durchsichtige
Lärmschutzwände durch wirksame MaÃ?nahmen so zu
gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis wahrnehmbar
sind.
46. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind durchsichtige Bal-
konbrüstungen durch wirksame MaÃ?nahmen für Vögel
wahrnehmbar auszuführen. Dies gilt auch für übrige Glas-
flächen sowie an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassa-
denseite gröÃ?er als 75 v.H. ist oder zusammenhängende
Glasflächen von gröÃ?er 6m² vorgesehen sind. Satz 2 gilt
nicht für Glasflächen auf einer Höhe von bis zu 13m über
Normalhöhennull, es sei denn, die Glasflächen befinden
sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern
oder gröÃ?eren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine
Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel; Num-
mer 45 bleibt davon unberührt.
47. AuÃ?enleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier-
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig; hier-
von abweichend sind für die Beleuchtung von Spiel- bezie-
hungsweise Trainingsflächen auf den festgesetzten Flä-
chen für Sport- und Spielanlagen maximal 4.000 Kelvin
zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen
von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dür-
fen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht
überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizon­
talen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder
Grünflächen ist unzulässig.
48. Verteilt auf den mit â??(M1)â?? und â??(M3)â?? bezeichneten Flä-
chen für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindes-
tens 30 Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter sowie
zehn Fledermauskästen in fachlich geeigneter Weise ein-
griffsvorgezogen anzubringen und dauerhaft zu erhalten.
Auf der mit â??(M4)â?? bezeichneten Fläche für MaÃ?nahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind zwölf Nistkästen für Höhlen-
und Nischenbrüter sowie sechs Fledermauskästen in fach-
lich geeigneter Weise eingriffsvorgezogen anzubringen
und dauerhaft zu unterhalten.
49. Den Eingriffen innerhalb des Plangebiets werden die
auÃ?erhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 358, 360,
1199, 1217, 1226, 1227, 1228, 1250, 1252, 1253, 1267, 1268,
1269, 1270, 1271, 1272, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1302,
1317, 1329, 1330, 1331, 1342, 1343 1344, 1354, 1355, 1356,
1375, 1376, 1377, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1384, 1385,
1386, 1414, 1415, 1416, 1417, 1418, 1460, 1497, 1498, 1510,
1538, 1542, 1543, 1544, 1545, 1567, 1569, 1570, 1573, 1574,
1575, 1602, 1604, 1620, 1638, 1975, 2308, 3031, 3064, 3066,
3092, 3093, 3106, 3166, 3167, 3168, 3169, 3197, 3198, 3199,
3200, 3201, 3208, 3146, 3156, 3157, 3258, 3264, 3276, 3329,
3331, 3511, 4072, 4116, 4253, 4256, 4258, 4260, 4262, 4356,
4551, 4553, 4555, 4556, 4557, 4751, 4753, 4755, 4758, 4761,
4763, 4765, 4767, 4769, 4776, 4777 (teilweise), 5023, 5025,
5027, 5028, 5030, 5032, 5034, 5036, 5038, 5040, 5042, 5044,
5046, 5049, 5051, 5063, 5068, 5070, 5071, 5073, 5076, 5078,
5079, 5081, 5083, 5085, 5087, 5089, 5091, 5093, 5095, 5097,
5099, 5101, 5103, 5105, 5107, 5109, 5111, 5113, 5115, 5117,
5445, 5447, 5563 (teilweise), 5566, 5569 der Gemarkung
Billwerder, das Flurstück 2335 (teilweise) der Gemarkung
Curslack, die Flurstücke 132, 1669, 1762, 1846, 1848, 1850,
2250 (teilweise), 3592 der Gemarkung Boberg (Freie und
Hansestadt Hamburg) sowie das Flurstück 1/5 der Flur 11
und die Flurstücke 11, 17/4, 17/6, 17/8 der Flur 12 in der
Gemarkung Borstel (Gemeinde Jork) zugeordnet.
50. Auf der mit â??(M1)â?? bezeichneten Fläche für MaÃ?nahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind naturnahe Gehölze dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang am selben Ort zu ersetzen.
51. Die mit â??(M2)â?? bezeichnete Fläche für MaÃ?nahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Feuchtgebüsch der Eigenentwick-
lung zu überlassen.
52. Die mit â??(M3)â?? bezeichnete Fläche für MaÃ?nahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Erlenbruchwald dauerhaft zu erhal-
ten.
53. Die mit â??(M4)â?? bezeichnete Fläche für MaÃ?nahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als naturnaher Gehölzbestand mit
Waldcharakter zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Februar 2025.
Freitag, den 7. März 2025
256 HmbGVBl. Nr. 10
Dritte Verordnung
zur Ã?nderung der Kapazitätsverordnung
Vom 25. Februar 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No­­
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
30. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707), wird verordnet:
§1
§17 Absatz 1 der Kapazitätsverordnung vom 4. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 648), zuletzt geändert am 20. April 2021
(HmbGVBl. S. 279), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
â??1.â??
16,22 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der
Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Bet-
ten des Klinikums und 365 ergibt, und
â?? 2.â??5,86 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der Zahl
der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des
Klinikums und 250 ergibt.â??
2. In Satz 3 wird die Textstelle â??je Anzahl der täglichen ambu-
lanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im
Rahmen von Behandlungen gemäÃ? §116 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 28. März 2021
(BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils geltenden Fassung und
§116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V, jedoch
nichtâ?? ersetzt durch die Textstelle â??des Quotienten aus der
Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums
im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rah-
men von Behandlungen gemäÃ? §116 Satz 1 des Fünften
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 5. Dezember
2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
und §116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V,
jedoch nicht umâ??.
§2
Diese Verordnung ist erstmals für die Zulassungen zum
Wintersemester 2025/2026 anzuwenden.
Hamburg, den 25. Februar 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Freitag, den 7. März 2025 257
HmbGVBl. Nr. 10
Dreizehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 27. Februar 2025
Auf Grund von §1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsverei-
nigungen vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 434), geändert
am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 407), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Weiterübertra-
gung von Verordnungsermächtigungen über die Verleihung
der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Reli-
gionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom
11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440, 2009 S. 92) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Abschnitt IV der Anlage zur Verordnung über die Religi-
onsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des
öffentlichen Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 8. November 2021
(HmbGVBl. S. 730), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14 einge-
fügt:
â??14. Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antio-
chien in Deutschlandâ??.
2. Die bisherigen Nummern 14 bis 20 werden Nummern 15
bis 21.
Hamburg, den 27. Februar 2025.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 7. März 2025
258 HmbGVBl. Nr. 10
Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
§8 des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom
24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720, 721), erhält folgende
Fassung:
â??§8
Erlass im Härtefall
(1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbeding-
ten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den
Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise
erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Ein
Fall nach Satz 1 liegt regelmäÃ?ig vor,
1. wenn die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Ver-
hältnissen abweicht und aufgrund dessen eine stark einge-
schränkte Ã?quivalenz für das Gebäude vorliegt,
2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes entspre-
chend der Anlage 38 des Bewertungsgesetzes überschritten
ist und nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes keine Ver-
änderungen eingetreten sind, die die Gesamtnutzungsdauer
des Gebäudes wesentlich verlängert haben sowie aufgrund
der Gesamtnutzungsdauer nur eine stark eingeschränkte
Ã?quivalenz für das Gebäude vorliegt oder
3. bei einer Ã?bergröÃ?e des nicht zu Wohnzwecken genutzten
Gebäudes, sofern dieses eine einfachste oder einfache Stan-
dardstufe entsprechend der Anlage 24 des Bewertungsgeset-
zes und einen Hallenanteil aufweist sowie eine stark einge-
schränkte Ã?quivalenz für das Gebäude durch den Gebäude-
standard vorliegt.
Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den
Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in
den Fällen des Satzes 3.
(2) Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die
Regelungen der §§163 und 227 der Abgabenordnung finden
Anwendung.
(3) Im durch das Tidehochwasser gefährdeten Bereich im
Tidegebiet der Elbe kann auf Antrag die Grundsteuer für das
Grundstück anteilig erlassen werden, soweit die Steuerpflichti-
gen unmittelbar oder mittelbar die Aufwendungen für den
Hochwasserschutz hierfür selbst tragen müssen und das
Grundstück ohne den Hochwasserschutz nicht nutzbar wäre.
Der Erlass beträgt regelmäÃ?ig 50 v.H. der Grundsteuer.
(4) Die Steuerschuldner sind verpflichtet, eine Ã?nderung
der maÃ?geblichen Verhältnisse, die zu einem Erlass oder einer
abweichenden Steuerfestsetzung führen, dem zuständigen
Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Ã?nderung
anzuzeigen. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bedarf es keiner
jährlichen Wiederholung des Antrages. Die Anträge sollen
jeweils für Absatz 1, Absatz 3 sowie die Erlassregelungen des
Grundsteuergesetzes bis zu dem auf den Erlasszeitraum fol-
genden 31. März gestellt werden. §35 des Grundsteuergesetzes
bleibt im Ã?brigen unberührt. Für die Berechnung des Aus-
gangswertes für den Erlass oder einer abweichenden Steuer-
festsetzung hat der Absatz 3 Vorrang vor dem Absatz 1, welcher
wiederum Vorrang vor den Fällen des Absatzes 2 hat.â??
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 7. März 2025 259
HmbGVBl. Nr. 10
Einhundertachtundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf â??
Vom 5. März 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
an der Anschlussstelle Hamburg-Curslack südlich der Bundes-
autobahn (BAB) A25 und westlich der StraÃ?e Curslacker Heer-
weg (F13/16 â?? Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 7. März 2025
260 HmbGVBl. Nr. 10
Einhunderteinundsiebzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf â??
Vom 5. März 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich der Bundesautobahn (BAB) A25
an der Anschlussstelle Hamburg-Curslack und westlich der
StraÃ?e Curslacker Heerweg im Stadtteil Bergedorf (L 11/16 â??
Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749,
2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der am
29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezem-
ber 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar
2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie
die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirk-
samt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 7. März 2025 261
HmbGVBl. Nr. 10
Einhundertneunundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf â??
Vom 5. März 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe-
reich östlich der StraÃ?e Curslacker Neuer Deich zwischen der
Bahntrasse der Strecke Bergedorf â?? Geesthacht im Norden und
der Bundesautobahn (BAB) A 25 im Süden im Stadtteil Berge-
dorf (F 01/23, Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht
worden sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 7. März 2025
262 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Einhundertzweiundsiebzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf â??
Vom 5. März 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der StraÃ?e Curslacker Neuer
Deich zwischen der Bahntrasse der Strecke Bergedorf â?? Geest-
hacht im Norden und der Bundesautobahn (BAB) A 25 im
Süden im Stadtteil Bergedorf (L 01/23, Bezirk Bergedorf, Orts-
teil 603) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §44 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542),
zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1, 41), in
Verbindung mit §2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl.
S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl.
S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie
die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirk-
samt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat