FREITAG, DEN11. FEBRUAR
91
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2022
Tag I n h a l t Seite
11.
2.
2022 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 4. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 79), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Teil 6
und §26 aufgehoben.
2. In §9 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Es dürfen höchstens folgende höhere Teilnehmerzah-
len nach Satz 1 genehmigt werden:
1. in geschlossenen Räumen 2000 zuzüglich der Anzahl
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die auf
30 vom Hundert der weiteren verfügbaren Sitz- oder
Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch
höchstens 4000,
2. im Freien 2000 zuzüglich der Anzahl von Teilneh-
merinnen und Teilnehmern, die auf 50 vom Hun-
dert der weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze
platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens
10000.“
3. In §10a Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
,,In den Bereichen nach Satz 2 Nummern 6 bis 9, 11 bis
14 und 16 gilt bei der Durchführung von Anhörungen
und individuellen Beratungsgesprächen die Masken-
pflicht nach Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
1. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
sind verpflichtet, eine FFP2-Maske oder eine sons-
tige Atemschutzmaske mit technisch vergleichba-
rem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen,
2. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind
verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des
§8 Absatz 1a Sätze 2 und 3 zu tragen.“
4. §13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In Verkaufsstellen des Einzelhandels, in Laden
lokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrie-
ben, bei öffentlichen Pfandversteigerungen und sonsti-
gen Versteigerungen, bei Wanderlagern sowie auf
Märkten im Sinne der Gewerbeordnung gelten vorbe-
haltlich des Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
1.(aufgehoben)
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
Sechsundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 11. Februar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar
2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 11. Februar 2022
92 HmbGVBl. Nr. 10
4. in geschlossenen Räumen gilt eine Maskenpflicht
nach §8 mit folgenden Maßgaben:
a)
Kundinnen und Kunden, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, sind verpflichtet, eine FFP2-
Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit
technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard zu tragen,
b)Kundinnen und Kunden, die das sechste Lebens-
jahr vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sowie Inhaberinnen, Inhaber
und Beschäftigte sind verpflichtet, eine medizi-
nische Maske im Sinne des §8 Absatz 1a Sätze 2
und 3 zu tragen.
Für gastronomische Angebote gilt §15. §9 findet keine
Anwendung.“
5. In §18a Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Es dürfen höchstens folgende höhere Zuschauerzahlen
nach Satz 1 genehmigt werden:
1. in geschlossenen Räumen 2000 zuzüglich der Anzahl
von Zuschauerinnen und Zuschauern, die auf
30 vom Hundert der weiteren verfügbaren Sitz- oder
Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch
höchstens 4000,
2. im Freien 2000 zuzüglich der Anzahl von Zuschaue-
rinnen und Zuschauern, die auf 50 vom Hundert der
weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze platziert
werden kann, insgesamt jedoch höchstens 10000.“
6. In §24 Absatz 2 Satz 6 wird die Textstelle ,,§35 Absatz 3
Sätze 4 und 5″ durch die Textstelle ,,§
35 Absatz 3
Sätze 5 und 6″ ersetzt.
7. Teil 6 wird aufgehoben.
8. In §
30 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort ,,Gesund-
heitsämter“ durch das Wort ,,Bezirksämter“ ersetzt.
9. In §35 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein
positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat (infizierte Perso-
nen), sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine
Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzuson-
dern; es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die
Pflicht zur Absonderung entfällt
1. für Personen, die dem Gesundheitsamt einen Nach-
weis über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests
oder eines durch Leistungserbringer nach §
6 Ab-
satz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchge-
führten Schnelltests vorlegen, wenn die zugrunde-
liegende Testung frühestens am siebten auf die Tes-
tung nach Satz 1 folgenden Tag erfolgt ist und die
Personen zum Zeitpunkt dieser Testung seit min-
destens 48 Stunden keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §
2 Absatz 8
aufgewiesen hatten,
2. ohne Vorlage eines Testnachweises nach Nummer 1
mit Ablauf des zehnten auf die Testung nach Satz 1
folgenden Tages.
Sofern die infizierte Person bereits vor der Testung
nach Satz 1 typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §2 Absatz 8 aufgewiesen hatte, ist für
den Zeitpunkt der Testung zur Beendigung der Pflicht
zur Absonderung nach Satz 2 Nummer 1 nicht der Zeit-
punkt der Testung nach Satz 1, sondern der Zeitpunkt
des Beginns dieser Symptome maßgeblich. Einem nega-
tiven Ergebnis eines PCR-Tests nach Satz 2 Nummer 1
steht das Ergebnis eines PCR-Tests gleich, das einen
cycle-threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist.
(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1
gilt ferner für Personen,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemein
samen Haushalt leben,
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie
als enge Kontaktperson einer infizierten Person gel-
ten.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 beginnt die Pflicht
zur Absonderung im Zeitpunkt des Beginns der Pflicht
zur Absonderung der infizierten Person. In den Fällen
von Satz 1 Nummer 2 ist das Gesundheitsamt verpflich-
tet, der betroffenen Person mitzuteilen, wann der maß-
gebliche Kontakt zu der infizierten Person stattgefun-
den hat. Die Pflicht zur Absonderung entfällt
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit Ablauf des
zehnten auf die Testung der infizierten Person nach
Absatz 2 Satz 1 folgenden Tages,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 mit Ablauf des
zehnten auf den vom Gesundheitsamt mitgeteilten
Tag des maßgeblichen Kontakts zu der infizierten
Person folgenden Tages.
Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Perso-
nen, die dem Gesundheitsamt einen Nachweis über ein
negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder eines durch
Leistungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung durchgeführten Schnelltests vorlegen;
hierbei darf die zugrundeliegende Testung frühestens
am siebten auf das nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 maß-
gebliche Ereignis folgenden Tag erfolgt sein. Für Schü-
lerinnen und Schüler sowie in Kindertagesstätten
betreute Kinder gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die
Testung bereits am fünften auf den vom Gesundheits-
amt mitgeteilten Tag des maßgeblichen Kontakts zu
der infizierten Person folgenden Tag und im Falle eines
Schnelltests auch in der Schule oder in der Kinder
tagesstätte vorgenommen werden darf.“
10. §35a erhält folgende Fassung:
,,§35a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht
nach §35
§35 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 gilt auch für
solche Personen, die mit Ablauf des 11. Februar 2022
einer sich unmittelbar aus §
35 Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 ergebenden Pflicht zur Absonderung
unterlagen.“
11. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 In Nummer 31 wird die Textstelle ,,Satz 3″ durch die
Textstelle ,,Satz 4″ ersetzt.
11.2 Nummer 36a wird durch folgende Nummern 36a und
36b ersetzt:
,,36a.
entgegen §
10a Absatz 2a Satz 6 in Verbindung
mit §
10a Absatz 2 die Pflicht zum Tragen der
vorgeschriebenen Atemschutzmaske nicht be
folgt,
36b.
entgegen einer Anordnung nach §
10a Absatz 3
Satz 1 ein Gerichtsgebäude betritt, ohne über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h zu verfügen,“.
Freitag, den 11. Februar 2022 93
HmbGVBl. Nr. 10
11.3 Nummern 56 und 56a werden aufgehoben.
11.4 Nummer 56b erhält folgende Fassung:
,,56b.entgegen §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchsta-
ben a und b in Verkaufsstellen des Einzelhandels,
in Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder
Handwerksbetrieben, bei öffentlichen Pfandver-
steigerungen oder sonstigen Versteigerungen,
bei Wanderlagern oder auf Märkten im Sinne der
Gewerbeordnung die Pflicht zum Tragen der
jeweils vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,“.
12. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. März
2022 außer Kraft.“
Hamburg, den 11. Februar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 11. Februar 2022
94 HmbGVBl. Nr. 10
Begründung
zur Sechsundsechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Sechsundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung wird unter Berücksichtigung der aktuellen infektionsepidemiologi-
schen Gesamtlage eine Anpassung des Schutzkonzepts der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vorgenommen: Im sogenannten nicht-essentiellen Einzelhandel
wird das Zwei-G-Zugangsmodell aufgehoben und anstelle dessen eine FFP2-Maskenpflicht
für die Kundinnen und Kunden ab 14 Jahren eingeführt. Des Weiteren werden die Genehmi-
gungsvorgaben für Großveranstaltungen zur Umsetzung des Beschlusses der Chefinnen und
Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 2. Februar 2022 angepasst sowie die
in § 35 geregelten Absonderungspflichten für infizierte Personen und enge Kontaktpersonen
an die aktuellen Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts angeglichen. Im Übrigen werden
die Schutzmaßnahmen unverändert aufrechterhalten.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird der besorgniserregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und
Hansestadt Hamburg in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet,
die durch eine erhebliche Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, eine
sehr hohe und weiterhin steigende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorgnis-
erregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber noch nicht hin-
reichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt
hinzu, dass weiterhin außerordentlich hohe Neuinfektionszahlen sowie in einigen Teilen des
Bundesgebietes weiterhin eine besonders hohe Auslastung der medizinischen Versorgungs-
kapazitäten zu beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht bei weite-
rer Steigerung zwangsläufig einen entsprechenden Anstieg der schweren Krankheitsverläufe
und der Todesfälle nach sich. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz der gemeldeten
Neuinfektionen steigt seit Beginn des Jahres stark an (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzi-
denz: 11. Januar: 387,9; 12. Januar: 407,5; 13. Januar: 427,7; 14. Januar: 470,6; 15. Januar:
497,1; 16. Januar: 515,7; 17 Januar: 528,2; 18. Januar: 553,2; 19. Januar: 584,4; 20. Januar:
638,8; 21. Januar: 706,3; 22. Januar: 772,7; 23. Januar: 806,8; 24. Januar: 840,3; 25. Januar:
894,3; 26. Januar: 940,6; 27. Januar: 1017,4; 28. Januar: 1073,0; 29. Januar: 1127,7; 30. Ja-
nuar: 1156,8; 31. Januar: 1176,8; 1. Februar: 1.206,2; 2. Februar: 1227,5; 3. Februar: 1283,2;
4. Februar: 1349,5; 5. Februar: 1388,0; 6. Februar: 1400,8; 7. Februar: 1426,0; 8. Februar:
1441,0; 9. Februar: 1450,8; 10. Februar: 1465,4; Quelle: Robert Koch-Institut).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des Gesund-
heitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen
Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der infekti-
onsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers
Freitag, den 11. Februar 2022 95
HmbGVBl. Nr. 10
über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion
neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte An-
zahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen
berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Beibehaltung der bestehenden Schutz-
maßnahmen im Wesentlichen dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung des Infek-
tionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie
die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere, weil der
Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinrei-
chend groß ist. Nur die vollständige Impfung und insbesondere die zusätzliche Auffrischimp-
fung vermitteln einen hohen Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung.
Ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerung, insbesondere in der Gruppe der
Ungeimpften, birgt somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssys-
tems, die der Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin hohe Auslas-
tung der intensivmedizinischen Kapazitäten sowie die Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vorsicht und die Beibehaltung eines
hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahmebeschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Feb_2022/2022-02-09-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für
die Gruppen der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Imp-
fung) als hoch und für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung
eine Auffrischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfris-
tig durch neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona
virus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_20220203.pdf?__blob= publicationFile).
Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt
dar:
Freitag, den 11. Februar 2022
96 HmbGVBl. Nr. 10
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zuletzt durch kon-
tinuierlich hohe Werte der Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils vergangenen sie-
ben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
(7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen An-
zahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhöhung des tagesaktuell ermittelten Werts
der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz der gemeldeten
Neuinfektionen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegt. Der Verlauf der 7-Tage-Hospita-
lisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt
sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 10. Januar: 5,34; 11. Ja-
nuar: 4,70; 12. Januar: 5,07; 13. Januar: 5,51; 14. Januar: 6,05; 15. Januar: 4,80; 16. Januar:
5,88; 17. Januar: 5,78; 18. Januar: 4,32; 19. Januar: 4,91; 20. Januar: 4,91; 21. Januar: 4,64;
22. Januar: 5,67; 23. Januar: 6,69; 24. Januar: 6,42; 25. Januar: 5,18; 26. Januar: 3,94; 27. Ja-
nuar: 6,96; 28. Januar: 6,86; 29. Januar: 6,26; 30. Januar: 8,15; 31. Januar: 6,91; 1. Februar:
5,45; 2. Februar: 4,97; 3. Februar: 5,72; 4. Februar: 5,78; 5. Februar: 5,56; 6. Februar: 6,42;
7. Februar: 5,83; 8. Februar: 3,72; 9. Februar: 3,67 (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 9. Februar 2022; Anmerkung: Die vom Robert
Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldever-
zugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den
einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 7. Februar 2022 befinden sich in Hamburg 511 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus; 66 Personen befinden sich in intensivmedi-
zinischer Behandlung, davon werden 38 invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit an-
deren Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 67 Intensivbetten
der insgesamt zur Verfügung stehenden 479 Intensivbetten frei (Stand: 10. Februar 2022,
Quelle: DIVI-Register).
In den vergangenen vier Wochen hat der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten
mit COVID-19-Erkrankten wiederholt bei teils deutlich über 15 % gelegen. Der jüngste
Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 9. Januar: 17,72; 10. Ja-
nuar: 18,52; 11. Januar: 18,3; 12. Januar: 16,98; 13. Januar: 15,9; 14. Januar: 14,56; 15. Ja-
nuar: 14,77; 16. Januar: 15,54; 17 Januar: 14,19; 18. Januar: 12,96; 19. Januar: 13,35; 20. Ja-
nuar: 13,16; 21. Januar: 15,14; 22. Januar: 16,38; 23. Januar: 17,11; 24. Januar: 16,16; 25. Ja-
nuar: 16,56; 26. Januar: ; 27. Januar: 14,88; 28. Januar: 16,00; 29. Januar: 16,49; 30. Januar:
17,17; 31. Januar: 16,77; 1. Februar: 15,61; 2. Februar: 15,47; 3. Februar: 15,55; 4. Februar:
16,28; 5. Februar: 16,81; 6. Februar: 15,99; 7. Februar: 16,00; 8. Februar: 15,48 (Quelle:
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 9. Februar 2022). Zu berücksichtigen ist hierbei,
dass sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien und Hansestadt Hamburg
gelegenen Krankenhäuser beziehen und damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz
außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfassen.
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg war seit Oktober bis
Ende Januar kontinuierlich stark angestiegen und liegt seit mehreren Wochen auf dem höchs-
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HmbGVBl. Nr. 10
ten Niveau seit dem Beginn der Pandemie. Seit Anfang Februar deuten sich eine erste Stabi-
lisierung sowie ein leichter Abwärtstrend an; die Anzahl der Neuinfektionen liegt aber nach wie
vor auf einem sehr hohen Niveau. Zwischen dem 3. und 10. Februar 2022 wurden insgesamt
31.580 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht
1.658,23 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand
10. Februar 2022, 9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier
Wochen stellt sich wie folgt dar: 11. Januar: 690,18; 12. Januar: 722,99; 13. Januar: 801,76;
14. Januar: 897,85; 15. Januar: 932,45; 16. Januar: 942,53; 17 Januar: 1055,79; 18. Januar:
1180,61; 19. Januar: 1337,14; 20. Januar: 1476,28; 21. Januar: 1617,58; 22. Januar: 1767,18;
23. Januar: 1852,56; 24. Januar: 1881,86; 25. Januar: 1999,38; 26. Januar: 2051,25; 27. Ja-
nuar: 2124,77; 28. Januar: 2173,71; 29. Januar: 2196,97; 30. Januar: 2186,52; 31. Januar:
2104,76; 1. Februar: 2038,92; 2. Februar: 2076,62; 3. Februar: 2036,87; 4. Februar: 1952,17;
5. Februar: 1910,90; 6. Februar: 1860,86; 7. Februar: 1867,79; 8. Februar: 1859,13; 9. Februar:
1758,47; 10. Februar: 1658,23 (Stand: 10. Februar 2022).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt, der im Januar
beständig über 1 gelegen hat, allerdings seit Anfang Februar erstmals wieder unter 1 liegt:
11. Januar: 1,17; 12. Januar: 1,12; 13. Januar: 1,07; 14. Januar: 1,08; 15. Januar: 1,17;
16. Januar: k.A.; 17 Januar: k.A.; 18. Januar: 1,19; 19. Januar: 1,21; 20. Januar: 1,19; 21.
Januar: 1,18; 22. Januar 1,23; 23. Januar: k.A.; 24. Januar: k.A.; 25. Januar: 1,26; 26. Januar:
1,21; 27. Januar: 1,21; 28. Januar: 1,06; 29. Januar: 1,11 ; 30. Januar: k.A.; 31. Januar: k.A.;
1. Februar: k.A.; 2. Februar: k.A.; 3. Februar: 0,89; 4. Februar: 0,89; 5. Februar: 0,88; 6. Feb-
ruar: k.A.; 7. Februar: k.A.; 8. Februar: 0,86; 9. Februar: 0,86; 10. Februar: 0,85 (Stand:
10. Februar 2022). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche
bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologi-
schen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen
zeigt, dass die immer noch sehr hohen Inzidenzen in vielen Altersgruppen weiterhin steigen
bzw. sich erstmals wieder stabilisieren. In den Altersgruppen der 15- bis 39-jährigen zeigt sich
in der Kalenderwoche 4 eine leichte Abnahme der Werte. Der höchste Wert zeigt sich nach
wie vor bei den 6- bis 14-Jährigen (7-Tage-Inzidenz von 5.640 in KW 4/2022).
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert. Der Anteil von Infektionen
mit dieser Virusvariante am Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg
nimmt seitdem stetig zu. Mittlerweile dominiert die Omikron-Variante das Infektionsgeschehen
und verdrängt die zuvor seit Kalenderwoche 25/2021 dominierende Virusvariante B.1.617.2
(Delta).
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen. Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnissen durch
eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen
eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass
Freitag, den 11. Februar 2022
98 HmbGVBl. Nr. 10
die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige
Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosi-
onsartigen Verbreitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Großbritan-
nien wurde eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit mit Verdopplungszeiten von
etwa zwei bis drei Tagen beobachtet.
Erste epidemiologische Analysen aus Großbritannien, Dänemark und den USA deuten zwar
auf einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der Omikron-Variante im Vergleich
zur Delta-Variante hin. Dies gilt auch für Kinder. Vorläufige experimentelle Studien unterstüt-
zen diese Beobachtung. Infektionen mit der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl,
seltener zu Krankenhausaufnahmen und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der
relativen Krankheitsschwere erklärt sich größtenteils durch Impfungen und vorangegangene
Infektionen eines Großteils der Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminde-
rung der krankmachenden Eigenschaften des Virus. Impfungen und insbesondere Booster-
impfungen schützen auch bei Omikron-Infektion vor schweren Krankheitsverläufen und Hos-
pitalisierung (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundes-
regierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vor-
bereitungen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a
83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf?download=1).
Die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene hohe Zahl von parallel auftretenden
Erkrankungen droht jedoch den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil der milderen
Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen. So führen die zeitweise sehr hohen Fallzahlen in
einzelnen europäischen Staaten und in den USA derzeit zu einem deutlichen Anstieg der Kran-
kenhausaufnahmen. Aktuelle Statistiken aus verschiedenen europäischen Staaten zeigen zu-
dem deutlich vermehrte Aufnahmen auf die Normalstationen, aber im Vergleich zu vorange-
gangen Infektionswellen anteilig weniger Aufnahmen auf die Intensivstationen. Diese Entwick-
lung war auch in der Freien und Hansestadt Hamburg zu beobachten (siehe vorstehende Aus-
führungen). Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante ist bei sehr
hohen Inzidenzwerten aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen mit
einer erheblichen Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser und der ambulanten
Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) und dem öffentlichen Gesund-
heitsdienst zu rechnen. Da auch Geimpfte wieder stärker in das Infektionsgeschehen mitein-
bezogen werden, entsteht ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle aufgrund
von Ansteckungen innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen
und ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle werden ärztliches und pfle-
gerisches, aber auch nicht-medizinisches Personal betreffen. Ein hohes Patientenaufkommen
kombiniert mit akutem Personalmangel kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine medizi-
nische Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in ganz Deutschland gefähr-
den. Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, die Ausbreitung der Omikron-Variante mit
entsprechenden Maßnahmen zu verlangsamen (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellung-
nahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur
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Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesundheitssystems auf die kom-
mende Infektionswelle, 6. Januar 2022, a.a.O.).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Omikron-Variante auf eine Bevölkerung mit weiterhin
nicht ausreichendem Impfschutz trifft, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Ham-
burg insbesondere in den jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa
aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie genau
die Omikron-Variante in diesem Kontext einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend wissen-
schaftlich untersucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der Impfschutz gegen die
Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch
geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt
wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbes-
serten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impf-
stoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021, a.a.O.).
81,4 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung, 80,2 % eine
Zweitimpfung und 53,6 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmoni-
toring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 10. Februar 2022). Impfungen wer-
den sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und Betriebs-
ärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in zwölf
Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen, insbeson-
dere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch einige
Wochen dauern. Bisher haben 63,8 % der 12- bis 17-Jährigen und 25,1 % der 5- bis 11-Jäh-
rigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten, 61,3 % der 12- bis
17-Jährigen sind vollständig geimpft und 15,0 % der 5- bis 11-Jährigen. Eine Auffrischimpfung
haben 21,4 % der 12- bis 17-Jährigen erhalten (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 10. Februar 2022). Eine finale
Version der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission in
Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde am 17. Dezember 2021 veröffent-
licht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen ist vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter einge-
dämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfungen ge-
schützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit In-
fektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie
in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstren-
gungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund
einer Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheiden-
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der Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten weiter deutlich zu senken und schwere Krank-
heitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch
mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeit-
folgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Bei einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektions-
zahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevöl-
kerung mit einem vollständigen Impfstatus von 80,2 % zudem schnell wieder an seine Belas-
tungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Ländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen
Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristgerechte
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §§ 9 und 18a: Durch die Änderungen in §§ 9 und 18a werden die Genehmigungsvorgaben
für allgemeine Veranstaltungen (§ 9) und Sportveranstaltungen (§ 18a) angepasst. Über den
Verweis in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auf § 9 Absatz 2 ist die Änderung auch für die in
§ 18 Absatz 1 genannten kulturellen Einrichtungen maßgeblich. Es dürfen nunmehr auch bei
der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in geschlossenen Räumen höchstens 2.000 zu-
züglich der Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die auf 30 % der weiteren verfüg-
baren Sitz- oder Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens 4.000 Teilneh-
merinnen und Teilnehmerinnen zugelassen werden. Im Freien dürfen auch im Fall der Ertei-
lung von Ausnahmegenehmigungen nunmehr höchstens 2.000 zuzüglich der Anzahl von Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern, die auf 50 % der weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze
platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens 10.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
zugelassen werden. Durch die Änderungen werden zugleich die Vorgaben aus dem Beschluss
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der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 2. Februar 2022
umgesetzt.
Zu § 10a: Durch die Änderung in Absatz 2a gilt für die Durchführung von Anhörungen und
individuellen Beratungsgesprächen in den Bereichen nach Satz 2 Nummern 6 bis 9, 11 bis 14
und 16 künftig für Personen ab 14 Jahren die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer
sonstigen Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard.
Zu § 13: Mit dieser Verordnung wird das Zwei-G-Zugangsmodell für die in § 13 Absatz 1 ge-
nannten Betriebe, Einrichtungen und Angebote aufgehoben. Anstelle dessen wird für Kundin-
nen und Kunden ab 14 Jahren die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen
Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard einge-
führt. Wie bereits unter A. erläutert, nimmt der Verordnungsgeber je nach Entwicklung der
epidemiologischen Lage nicht mehr erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurück. Das
Zwei-G-Zugangsmodell im nicht-essentiellen Einzelhandel ist vor dem Hintergrund der unter
A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg im
Gesamtschutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr
erforderlich. Vielmehr kann mit der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen
Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard ein hin-
reichend hohes Schutzniveau aufrechterhalten werden. Dieses wird ergänzt durch individuelle
Schutzkonzepte und Hygienemaßnahmen der Einrichtungen und Betriebe. Die Vorgaben für
Betriebe, Einrichtungen und Angebote der essentiellen Versorgungsbedarfe einschließlich
ihrer Verkaufsstellen nach § 13 Absatz 2 bleiben unverändert bestehen.
Zu § 26: Die Vorschrift kann vor dem Hintergrund der Regelung des § 28b IfSG entfallen.
Zu § 30:Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass nicht nur
die Beschäftigten der Gesundheitsämter, sondern sämtliche Beschäftige der Bezirksämter von
der Regelung umfasst sind.
Zu § 35: Durch die Änderung des Absatzes 2 werden die Vorgaben der Testung zur Beendi-
gung der Isolierung an die unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Corona-virus/Quarantaene/Absonderung.html veröffentlichten Vorgaben des Robert
Koch-Instituts angeglichen. Nunmehr können auch beruflich tätige Personen in Einrichtungen
zur Versorgung und zum Schutz vulnerabler Personen (Einrichtungen nach §§ 27, 30 bis 33
und 34a) zur vorzeitigen Beendigung der Isolierung das Testergebnis eines durch Leistungs-
erbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests vor-
legen. Durch die Änderung in Absatz 3 wird klargestellt, dass die Pflicht zur Absonderung von
Personen, die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben (Absatz 3
Satz 1 Nummer 1), parallel zur Pflicht zur Absonderung der infizierten Person beginnt.
Zu § 35a: Mit der Übergangsvorschrift zu § 35 wird klargestellt, dass auch für solche Personen,
die mit Ablauf des 11. Februar 2022 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
einer Pflicht zur Absonderung gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 unterlagen,
Freitag, den 11. Februar 2022
102 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
nunmehr die angepassten Vorschriften des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 in der
ab dem 12. Februar 2022 geltenden Fassung gelten.
Zu § 39: Durch die Änderung von § 39 Absatz 1 werden zudem redaktionelle Anpassungen
der Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgenommen.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehenden Schutz-
maßnahmen festzuhalten, um dem Infektionsgeschehen weiterhin konsequent entgegenzu-
wirken. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO bis zum 12. März 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis Fünfundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni
2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August
2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021,
26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. De-
zember 2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022,
28. Januar 2022 und 4. Februar 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471,
485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3,
29, 43, 61 und 79) verwiesen.
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