DIENSTAG, DEN15. MÄRZ
87
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2016
Tag I n h a l t Seite
3. 3. 2016 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2016 (Zulassungszahlenverordnung 2016 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2016-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
221-14-1
4. 3. 2016 Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
3032-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Für die Studiengänge am Fachhochschulbereich der
Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2016 die
zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt:
1. Studienbeginn 1. April 2016
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2016
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Studienplätze
stehen ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen
Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2016 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2017 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie
der Polizei Hamburg für das Jahr 2016
(Zulassungszahlenverordnung 2016 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2016-AdP)
Vom 3. März 2016
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389) und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung
Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 3. März 2016.
Die Behörde für Inneres und Sport
Dienstag, den 15. März 2016
88 HmbGVBl. Nr. 10
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
(1) 1Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versor-
gung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige
Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Ver-
sorgungsanstalten):
1. die Bayerische Ärzteversorgung,
2. die Bayerische Apothekerversorgung,
3. die Bayerische Architektenversorgung,
4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychothera-
peutenversorgung,
5.die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversor-
gung,
6. der Bayerische Versorgungsverband,
7. die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pen-
sionskasse des Schornsteinfegerhandwerks.
2
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeri-
ums des Innern, für Bau und Verkehr bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach
Abs. 1.
Art. 2
Organe
1Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2. die Versorgungskammer.
2
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen
,,Landesausschuss“ geben.
Art. 3
Verwaltungsrat
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellver-
treter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung
vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung.
2
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist an
den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder
Satzung verstößt. 3Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und
höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
4Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den
Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längs-
tens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
Bekanntmachung
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 2
Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-
Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit
der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzlei-
sitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayeri-
schen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, dem die
Freie und Hansestadt Hamburg beigetreten ist (HmbGVBl.
2015 S. 277) wird nachfolgend das Gesetz über das öffentliche
Versorgungswesen mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags gelten-
den Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag bekannt
gemacht.
Hamburg, den 4. März 2016.
Die Senatskanzlei
Anlage
Auszug
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayGVBl 2008, S. 371),
zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Juli 2015 (BayGVBl 2015, S. 296)
Dienstag, den 15. März 2016 89
HmbGVBl. Nr. 10
(2) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung
und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und
den stellvertretenden Vorsitz. 2Der Vorsitzende lädt zu den
Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(3) 1Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Ver-
waltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 2Sie
kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten
Stellung nehmen.
(4) 1
Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen. 2
In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb
einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine
bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungs-
kammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes
verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellver-
treter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine
Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Ver-
waltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils gelten-
den Fassung sind entsprechend anwendbar.
Art. 4
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem
Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1. die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2. die Satzung und deren Änderungen,
3. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Ent-
lastung der Geschäftsführung,
4. die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und
Art. 5 Abs. 3,
6. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die
Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung
anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7. die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8. die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9. die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10. den Abschluss von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2. für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4. für Entscheidungen in Härtefällen.
(3) 1Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwal-
tungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden.
2Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an
eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
2. Aufnahme langfristiger Darlehen,
3. Beteiligung an Unternehmen.
3Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die
Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann.
(4) 1
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung
seiner Beschlüsse. 2Er entscheidet über die Bestellung des
Verantwortlichen Aktuars. 3
Er kann
1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,
2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung fest
legen,
3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung überprüfen lassen,
4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzu-
stellen
a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie
die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstal-
ten,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Ver-
luste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,
5.Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschluss
prüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des
Berichts verlangen sowie
6.einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die
Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.
Art. 5
Ausschüsse
(1) 1
Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung
aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Aus-
schüsse bilden. 2
Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen
eine Geschäftsordnung. 3Die Satzung kann vorsehen, dass der
Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus
bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Auf-
gaben wahrnimmt.
(2) 1
Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen
des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aus-
sprechen. 2
Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsaus-
schuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Sat-
zung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1
genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Aus-
schüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
Art. 6
Versorgungskammer
(1) 1Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministe-
rium des Innern, für Bau und Verkehr unmittelbar nachgeord-
nete staatliche Oberbehörde. 2Sie ist das gemeinsame Ge
schäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3Die Versor-
gungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäfts-
führungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten
keinen staatlichen Weisungen.
(2) 1
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Ver-
sorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und perso-
nellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und
außergerichtlich. 2Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die
Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und voll-
zieht deren Beschlüsse. 3
Im Verhältnis der Versorgungsanstal-
ten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschrän-
kungen des §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3) 1
Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand
geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und
mindestens einem weiteren Mitglied besteht. 2
Der Vorstands-
vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag
Dienstag, den 15. März 2016
90 HmbGVBl. Nr. 10
des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr von
der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom
Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestellt.
3Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte
Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem
Grund sind zulässig. 4Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat
Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten.
5Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen
mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge
unterbreiten kann. 6Im Übrigen wird die Einrichtung der Ver-
sorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministe-
riums des Innern, für Bau und Verkehr geregelt.
(4) 1Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen
mit dem Kammerrat bestellt. 2Die Leiter der Geschäftsberei-
che sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den
Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden.
3
Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personal-
vorschläge unterbreiten.
(5) 1Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbe-
amte. 2Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der
Versorgungsanstalten. 3
Die Arbeitsbedingungen und Vergü-
tungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter
müssen angemessen sein. 4 Sie sind angemessen, wenn sie den
für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarif-
vertraglichen Vorschriften entsprechen. 5
Tarifabweichungen
sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit
sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind
und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifver-
trags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter wider-
sprechen.
(6) 1
Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungs
kammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2
Er führt die Dienst
aufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) 1
Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten
der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuwei-
sen. 2
Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen
und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3
Der Stellenplan wird
von der Versorgungskammer aufgestellt.
Art. 7
Eigenständige Geschäftsführung
(1) 1
Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von min-
destens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein
Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versor-
gungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen
Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versor-
gungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungs
organ geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). 2
Die
Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mit-
glieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staats
ministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Ver-
kehr der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue
Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung
der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten
lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungs-
modell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Ver-
sorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern
und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Ver-
kehr leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des
neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der
in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen
Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. 2Es bestimmt durch
Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Ver-
sorgungsanstalten einem von Art. 2 und 6 Abs. 1 abweichen-
den Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sicherge-
stellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstal-
ten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt
werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen
Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die
Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation
und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die
Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.
Art. 8
Kammerrat
(1) 1Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat
gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungs-
kammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der
Bundesanstalten zusammensetzt. 2Seine Zusammensetzung
wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des
Innern, für Bau und Verkehr nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt;
dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang
der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) 1
Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsfüh-
rungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit.
2
Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften
besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammer-
rat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeri-
ums des Innern, für Bau und Verkehr nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6
mit bei:
1. Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung
der Versorgungskammer,
2. der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3. der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsa-
men Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der
Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versor-
gungswerke,
5.wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsa-
men Dienste,
6. der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaf-
tung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbe-
sondere zur Vergütung,
7. bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) 1Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzen-
den. 3Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzu-
berufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder
die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden
Gegenstandes verlangen. 4Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten ent
sprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der
Kammerrat.
Art. 9
Grundsätze der Geschäftstätigkeit
(1) 1Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. 2
Sie
sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsfüh-
Dienstag, den 15. März 2016 91
HmbGVBl. Nr. 10
rung verpflichtet. 3Die Vermögen der Versorgungsanstalten
sind getrennt zu halten.
(2) 1
Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungs-
aufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten,
Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln.
2Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt
entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3) 1
Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstal-
ten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags ver-
wendet werden. 2Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen
die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mit-
gliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4) 1Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäf-
ten, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte
betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang ste-
hen. 2Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung
anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde zulässig.
Art. 10
Satzung
(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten
durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz beson-
ders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Ver-
waltungsrats und der Ausschüsse,
2. den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Ver-
waltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend
für Ausschüsse nach Art. 5,
3. Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und
Versorgungsverhältnisse,
4.die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die
Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der
Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungs-
berechtigten,
6. das Versorgungsverfahren.
(3) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der
aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwal-
tungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger ver-
öffentlicht. 2Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in
Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mit-
gliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
soweit nichts anderes bestimmt wird.
Art. 11
Geschäftsplan
(1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan auf-
zustellen. 2Er besteht aus
1. der Satzung (Art. 10),
2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechni-
schen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunter
lagen (technischer Geschäftsplan),
3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern
und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungs-
bearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage
oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesent-
lichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer über-
tragen werden (Funktionsausgliederungsverträge).
(2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliede-
rungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem
Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 12
Rechnungslegung
(1) 1Die Versorgungsanstalten legen gesondert entspre-
chend §55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), wie Pensionskassen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren
Rechnung. 2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Die versicherungsmathematischen Annahmen sind
insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versiche-
rungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu
wählen. 2
Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene
Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Fakto-
ren. 3Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung
der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen
Aktiva.
(3) 1
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. 2
Für
einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine
nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und
realisierbarer Sanierungsplan entsprechend Art. 16 Abs. 2 der
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsich-
tigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
(ABl L 235 S. 10, ber. 2004 ABl L 291 S. 18), zuletzt geändert
durch Richtlinie vom 21. Mai 2013 (ABl L 145 S. 1) aufgestellt
wird.
Art. 13
Wirtschaftsplanung
(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsan-
stalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen
Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftspla-
nung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirt-
schaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichti-
gen.
(2) 1Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung
rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwal-
tungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2Der Verwaltungsrat
beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3Soweit eine einver-
nehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungs-
kammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn
des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirt-
schaftsführung der Versorgungsanstalt.
Art. 14
Sicherheitsrücklage
1Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der
dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versor-
gungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berück-
sichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und
der Leistungsberechtigten aufzubauen. 2
Sie soll mindestens
zwei v.
H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich
Dienstag, den 15. März 2016
92 HmbGVBl. Nr. 10
vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betra-
gen.
Art. 15
Gebundenes Vermögen
(1) 1
Das gebundene Vermögen ist mit möglichst großer
Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der
Versorgungsanstalt unter Wahrung angemessener Mischung
und Streuung anzulegen. 2Es darf nur in den Werten angelegt
werden, die in §
54 Abs. 2 VAG genannt werden. 3
Ein risiko
adäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden
Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. 4Der Umfang des
gebundenen Vermögens muss mindestens
1. der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen
ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leis-
tungsverbesserungen zuzüglich
2. der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Ver-
bindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
entsprechen.
(2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde
über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neu-
anlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden For-
men und Fristen zu berichten.
Art. 16
Verantwortlicher Aktuar
(1) 1
Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat
mit Zustimmung des Vorstands der Versorgungskammer ein
Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. 2Dieser muss zuverläs-
sig und fachlich geeignet sein.
(2) 1
Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit kei-
nen Weisungen unterworfen. 2Er darf wegen der Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(3) Der Verantwortliche Aktuar hat
1.
die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere
da
raufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der
sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Ver-
pflichtungen jederzeit sichergestellt ist,
2. unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstel-
lungen zu testieren,
3. zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen,
4.mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften
Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathemati-
sches Gutachten über die finanzielle Situation der Versor-
gungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu
fertigen sowie
5.auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichts
behörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder
zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen.
(4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die
Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen
Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsver-
pflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft
erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Ver-
waltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen
zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5) 1Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet,
dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen
zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben
erforderlich sind. 2
Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer
Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gel-
ten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschrif-
ten für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend.
Art. 17
Abschlussprüfung
(1) 1
Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss
durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer entsprechend
§
341k des Handelsgesetzbuchs (BGBl III 4100-1), zuletzt
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I
S. 10), und §
57 Abs. 1 und §
58 VAG prüfen zu lassen. 2
Der
gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt.
3Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungs-
kammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats
durch. 4Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauf-
trag. 5
Dem Verwaltungsrat stehen die Rechte gemäß Art. 4
Abs. 4 Satz 3 Nrn. 2, 3 und 4 zu.
(2) 1Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem
Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand
ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Ver-
waltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht
mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen
der Prüfung und des Berichts veranlassen. 3Der Abschlussprü-
fer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über
den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesent
lichen Ergebnisse seiner Prüfung.
Art. 18
Aufsicht
(1) 1
Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und
Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr. 2
Die Aufsichtsbehörde nimmt
ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2) 1
Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten
und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ver-
pflichtungen. 2
Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungs-
mäßig geführt werden. 3
Sie überwacht den gesamten Geschäfts-
betrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung
der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leis-
tungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Geschäftsbetriebs.
(3) 1
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angele-
genheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 2Sie kann
insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge
nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Sie kann
auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der
Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahres
abschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem
Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen
Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und
verwaltet sind. 4Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des
Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu
laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den
Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten
anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen
zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu
treffen. 2Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der
gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichts-
behörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die
notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die
Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonder
beauftragten übertragen.
(5) 1
Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben
Dienstag, den 15. März 2016 93
HmbGVBl. Nr. 10
für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu
vermeiden oder zu beseitigen. 2Missstand ist dabei jedes Ver-
halten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder
der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den
aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsver-
hältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan
widerspricht. 3Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglie-
der, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwen-
dig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan
auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse
ändern. 4
Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer
Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande
ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichts
behörde Leistungsverpflichtungen entsprechend §
89 Abs. 2
VAG herabsetzen.
(6) 1Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch
die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvoll-
kosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die
Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht über-
schritten werden. 2Die Verteilung der Kostenlast richtet sich
nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2.
Art. 19
Strafvorschrift
(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des
Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situa-
tion einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat,
gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Auf-
sichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse ver
schleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar
1. die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuars-
bericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten
unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder
2. ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als
Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung
falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-
schweigt.
Art. 20
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art.
11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2. nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12
und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahres
abschlusses,
3. Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend
anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbeson-
dere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstal-
ten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichti-
gen,
4.Mindestanforderungen an die versicherungsmathemati-
schen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,
5. Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrück-
lage gemäß Art. 14,
6. die Anlage des gebundenen Vermögens einschließlich von
Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapi-
talanlagemanagements gemäß Art. 15,
7. Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum
versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwort-
lichen Aktuars gemäß Art. 16,
8. die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber
der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte
des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht erforderlich ist, und
9. die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.
Art. 21
Auskunftspflichten
(1) 1
Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der
Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über
Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse
sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche.
2
Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte
insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leis-
tungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über
Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzei-
gepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen
Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen
Gerichtsstände ausreichend zu informieren. 3
Auf Verlangen
sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss
und der Lagebericht zuzusenden.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungs
anstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsol-
venten, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten
bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu
machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Fest-
stellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs-
oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der
hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt
oder erhält, hat dieser
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Ertei-
lung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustim-
men,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem
Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich
mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht,
soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu
der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund
nicht zugemutet werden kann oder
3. die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Auf-
wand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungs-
berechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen
kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3
nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten
nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die
Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder
entziehen.
Art. 22
Mitteilungen an Versicherungsträger
(1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsan-
Dienstag, den 15. März 2016
94 HmbGVBl. Nr. 10
stalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das
Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Bei-
tragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.
(2) Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Vor-
aussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungs-
anstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglie-
der, Versicherten und Leistungsberechtigten zu erheben, zu
speichern, zu nutzen und diese Daten an andere öffentliche
Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der
Schweiz zu übermitteln.
Art. 23
Forderungsübertragung, Aufrechnung
(1) 1Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein
Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der
Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs
auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf
Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu
erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art
dienen. 2Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung
des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderun-
gen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberech-
tigten aufrechnen oder verrechnen.
Art. 24
Verjährung
1
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umla-
gen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2
Die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablauf-
hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung
gelten entsprechend; Art. 53 des BayVwVfG bleibt unberührt.
Art. 25
Übertragung, Verpfändung
1Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie
Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sons-
tige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch ver-
pfändet werden.
Art. 26
Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den
Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend ge
macht.
(2) 1
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen
und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für
Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung
entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspä-
tungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2
Wird
die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist §237
Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) 1Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätig-
keiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstat-
tungen verlangen. 2Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 27
Vollstreckung
1
Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Voll-
streckungsklausel befugt. 2
Die Vollstreckung richtet sich nach
dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstre-
ckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 3
Nebenforde-
rungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden,
wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schrift-
lich hingewiesen worden ist.
Zweiter Teil
Bayerische Ärzteversorgung,
Bayerische Apothekerversorgung,
Bayerische Architektenversorgung,
Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
mit Psychotherapeutenversorgung,
Bayerische Rechtsanwalts-und Steuerberaterversorgung
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
Art. 28
Aufgaben
1Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mit-
glieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähig-
keit, des Alters und des Todes zu gewähren. 2
Sie pflegen die
Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen
Versorgungsträgern. 3Die Versorgungsanstalten haben die
Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der
Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung
zu erfüllen.
Art. 29
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mit-
gliedern der Versorgungsanstalt zusammen. 2
In ihm sollen alle
Berufsgruppen angemessen vertreten sein. 3
Das Vorschlags-
recht steht den Berufskammern zu. 4Das Nähere regelt die
Satzung.
Art. 30
Mitgliedschaft
(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitglied-
schaft.
(2) 1
Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von
der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der
Berufsangehörige
1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem
Umfang ausübt,
2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit auf-
nimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begrün-
det,
3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungs-
werk ist.
2Berufsangehörige, die nach §
5 Abs. 1 des Sechsten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf
Antrag befreit.
(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maß-
gabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
(4) 1Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall
des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt.
2Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unter-
brechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur
Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.
Dienstag, den 15. März 2016 95
HmbGVBl. Nr. 10
Art. 31
Beiträge, Überleitung
(1) 1Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur
Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2
Die Satzung kann ein-
kommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. 3
Sie kann
bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes
für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Ein-
kommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. 4Der
Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die
Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschafts
steuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung
bestimmt.
(3) 1Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach §
6 Abs. 1
Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag
unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu die-
sem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom
Arbeitsentgelt einzubehalten. 2Er hat der Versorgungsanstalt
für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berech-
nungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeits-
entgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforder
lichen Daten zu übermitteln.
(4) 1
Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der
Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet
werden. 2Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die
Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versor-
gungsträgern Überleitungsabkommen schließen.
Art. 32
Leistungen
(1) 1
Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern
und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung lau-
fende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinter-
bliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. 2
Die Sat-
zung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitations-
maßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen.
3Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) 1Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhält-
nis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versor-
gungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger
versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen
ihren Verpflichtungen nachkommen kann. 2Die angewandten
Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen
Modelle der Versorgungsanstalten dürfen von denen der Pen-
sionskassen abweichen, sofern sie die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicher-
stellen und nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleich
behandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten
führen.
(3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berück-
sichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt ange-
passt werden.
Abschnitt II
Einzelne Versorgungsanstalten
Art. 33
Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind
alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten
Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, wenn sie im Freistaat Bayern
beruflich tätig sind.
Art. 34
Bayerische Apothekerversorgung
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung
sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayeri-
schen Landesapothekerkammer. 2Pflichtmitglieder sind ferner
nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat
Bayern pharmazeutisch tätig sind.
Art. 35
Bayerische Architektenversorgung
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung
sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen
Architektenkammer. 2 Pflichtmitglieder sind auch diejenigen
nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen
nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Baukammerngeset-
zes (BauKaG) auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6
BauKaG oder die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 BauKaG auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 BauKaG
erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste oder Stadt-
planerliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4
BauKaG auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG aus-
üben.
Art. 36
Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit
Psychotherapeutenversorgung
(1) 1
Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekam-
mer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
mit dem Namen ,,Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“
errichtet. 2
Die Mitglieder der Landeskammer der Psychologi-
schen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten werden in die Versorgungsanstalt einbezo-
gen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychothera-
peutenversorgung).
(2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversor-
gung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind
1.alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen
Ingenieurekammer-Bau,
2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach
Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen
der Technischen Universität München, der Fachhoch
schulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung
vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studi-
engängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswe-
sen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maß-
gabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie
in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fach
richtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG aufgenommen
haben,
3. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Lan-
deskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchst-
pflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht
übersteigen.
Art. 37
Datenübermittlung
(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der
Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsda-
tum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitglied-
Dienstag, den 15. März 2016
96 HmbGVBl. Nr. 10
schaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Inge
nieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei
der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein
kann.
(2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln
der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburts
datum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der
Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studien-
gangs.
(3) Die Landeskammer der Psychologischen Psychothera-
peuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit
Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, An
schrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die
Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder,
sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein
kann.
Art. 38
Bayerische Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung
(1) Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung sind
1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts-
und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche
Personen sind,
2. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwalts-
kammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange
sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet
haben.
(2) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchst-
pflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht
übersteigen.
Art. 39
Datenübermittlung
(1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in
Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steu-
erberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum,
die Anschrift sowie den Beginn und das Ende der Kammer-
mitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitglied-
schaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberater-
versorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Namen, Geburts-
datum und Anschrift der Kammermitglieder mit Kanzleisitz
in Bayern, sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung
und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern (§26 der Patent-
anwaltsordnung).
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
München, den 12. November 2015
Bayerische Versorgungskammer
