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Gesetz zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
2032-1, 2030-4, neu: 2032-16, neu: 2032-17, 2035-2

Seite 59

Zweites Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-
Pandemie
2001-1, 860-8

Seite 64

DIENSTAG, DEN16. FEBRUAR
59
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2021
Tag I n h a l t Seite
3. 2. 2021 Gesetz zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramts
typen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
2032-1, 2030-4, neu: 2032-16, neu: 2032-17, 2035-2
3. 2. 2021 Zweites Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-
Pandemie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
2001-1, 860-8
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 527, 528), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Inhaltsübersicht
wird hinter dem Eintrag zu §55a folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§55b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer“.
2. In Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird hinter §
55a

folgender §55b eingefügt:
,,§55b
Zulage für Lehrerinnen und Lehrer
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung mit
der Befähigung für die Lehrämter der Lehramtstypen 1
bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultus
ministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung
für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultus-
ministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils
geltenden Fassung) in der Besoldungsgruppe A
12
erhalten in der Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli
2023 zu ihrem Grundgehalt eine monatliche Zulage.
(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 beträgt in der
Zeit
1.
vom 1. August 2021 bis
einschließlich 31. Juli 2022 150 Euro,
2.
vom 1. August 2022 bis
einschließlich 31. Juli 2023 300 Euro.
(3) Die Zulage ist in der zuletzt gewährten Höhe ruhe-
gehaltfähig.“
3. Anlage I wird wie folgt geändert:
3.1 Im Eintrag zur Besoldungsgruppe A6 wird in Satz 2 der
Fußnote 2 die Textstelle ,,Fußnote 2″ durch die Text-
stelle ,,Fußnote 1″ ersetzt.
Gesetz
zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte
mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Februar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 16. Februar 2021
60 HmbGVBl. Nr. 10
3.2 Im Eintrag zur Besoldungsgruppe A12 erhält Fußnote
3 folgende Fassung:
,,3)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2
für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen
Fachunterricht.“
4. Anlage VIII erhält folgende Fassung:
,,Anlage VIII
gültig ab 1. Januar 2021
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Einstiegsamt, in das die Anwärte-
rin oder der Anwärter nach
Abschluss des Vorbereitungs-
dienstes unmittelbar eintritt
Grundbetrag
A 4 1.149,10
A 5 bis A 8 1.268,18
A9 bis A 11 1.321,40
A 12 1.459,25
A13 1.525,04″
5. In Anlage IX wird im Eintrag zur Besoldungsordnung
A hinter der Textstelle ,,A
6″ in der Spalte ,,Fußnote“
die Zahl ,,2″ durch die Zahl ,,1″ und die Zahl ,,3″ durch
die Zahl ,,2″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Ja
nuar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 529), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu
§87b folgender Eintrag eingefügt:
,,§87c
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit
einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen
1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vor-
schriften“.
2. §64 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 7 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
35 Absatz 1
oder 2″ durch die Textstelle ,,§35 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2″ ersetzt.
2.2 Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,(10) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
die mit Erreichen der Altersgrenze gemäß §
35
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes oder später in den Ruhestand ein-
getreten sind sowie
2.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
die mit einer besonderen Altersgrenze nach §§
108,
114 und §
115 Absatz 2 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes in den Ruhestand eingetreten sind, mit
Ablauf des Monats, in dem sie die in §
35 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamten
gesetzes genannte Altersgrenze erreicht haben,
als Höchstgrenze das Eineinhalbfache der ruhegehalt
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüg-
lich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§
61 Absatz 1. §
5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist
nicht anzuwenden.“
3. Hinter §87b wird folgender §87c eingefügt:
,,§87c
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit
einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3
und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Für die am 31. Januar 2021 vorhandenen Ruhestands-
beamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt §64 Absatz 2
Nummer 1 mit der Maßgabe, dass ab 1. Februar 2021 als
Höchstgrenze das 1,2-fache der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, gilt. §
64 Ab-
satz 10 bleibt unberührt.“
Artikel 3
Weitere Änderung
des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage I erhalten die Einträge zu den Besoldungs-
gruppen A13 bis A15 folgende Fassung:
,,Besoldungsgruppe A13
Akademische Rätin, Akademischer Rat
­
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeite-
rin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule ­
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminal-
hauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihaupt-
kommissar
Kustodin, Kustos
Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt
Erste Oberamtsanwältin, Erster Oberamtsanwalt1)
R ä t i n, R a t2)3)4)
Studienrätin, Studienrat4)5)
Konrektorin, Konrektor
­
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67
Schülerinnen und Schülern ­6)
Schulrätin, Schulrat7)
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Ä r z t i n, A r z t7)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2)

Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Justiz in Verwendung in
Funktionen als Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können für
Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten,
Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besol-
dungsgruppe A
13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
bis zu 20 v.
H. der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausge-
brachten Stellen der Besoldungsgruppe A
13 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
3)
Für Beamtinnen und Beamte des technischen und des feuerwehrtech-
nischen Dienstes mit Einstiegsamt A9 oder A10 können für Funktio-
nen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A
13 abheben, nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für diese ausge-
brachten Stellen der Besoldungsgruppe A
13 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
4)Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförde-
rungsamt der Laufbahngruppe 2.
Dienstag, den 16. Februar 2021 61
HmbGVBl. Nr. 10
5)Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Lehramts
typen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusminister-
konferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1
bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997
in der jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobenen
Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen
der Besoldungsgruppe A13 abheben, können Stellen mit einer Amts-
zulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
7)Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A14.
Besoldungsgruppe A14
Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
­
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeite-
rin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule ­
Oberkustodin, Oberkustos
O b e r r ä t i n, O b e r r a t
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
­
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schü-
lern ­1)
­
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerin-
nen und Schülern ­1)2)
­
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer
eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu
539 Schülerinnen und Schülern ­
­
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer
eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schü-
lerinnen und Schülern ­2)
­als Leiterin oder Leiter einer Abteilung in der Sekun-
darstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteil-
schule mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern ­2)3)
­
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem
Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schü-
lern ­2)
­
als Leiterin oder Leiter des Bereiches Bildung an
einem Regionalen Bildungs- und Beratungszen-
trum ­2)
Konrektorin, Konrektor
­
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67
bis zu 359 Schülerinnen und Schülern ­
­
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359
und bis zu 539 Schülerinnen und Schülern ­2)
Konrektorin, Konrektor einer Sonderschule
­
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer Sonderschule mit mehr als 5 Klassen ­4)
Rektorin, Rektor
­
einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67
Schülerinnen und Schülern ­
­
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67
bis zu 359 Schülerinnen und Schülern ­2)
Rektorin, Rektor einer Sonderschule
­
als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit bis zu
5 Klassen ­
­
als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr
als 5 bis zu 11 Klassen ­2)
Schulrätin, Schulrat5)
Schulrätin, Schulrat5)
­
als Leiterin oder Leiter des Bereiches Beratung an
einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum
­2)
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Ä r z t i n, A r z t5)
; Oberärztin, Oberarzt6)
; Chefärztin,
Chefarzt7)
1)Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahr-
gangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.
2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)
Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangs-
stufe 5.
4)Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
5)Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A13.
6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A15.
7)Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A15, A16.
Besoldungsgruppe A15
Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
­
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeite-
rin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule ­
D i r e k t o r i n, D i r e k t o r
Hauptkustodin, Hauptkustos
Oberschulrätin, Oberschulrat1)
Konrektorin, Konrektor
­
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539
Schülerinnen und Schülern ­
Rektorin, Rektor
­
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359
bis zu 539 Schülerinnen und Schülern ­
­
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539
Schülerinnen und Schülern ­2)
Studiendirektorin, Studiendirektor
­
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerin-
nen und Schülern ­3)
­
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und
Schülern ­2)3)
­
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit
bis zu 80 Schülerinnen und Schülern ­4)
­
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit
mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
­2)4)
­
als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder
eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und
Schülern ­2)
­
als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung in der
Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadt-
teilschule mit mehr als 390 Schülerinnen und Schü-
lern ­5)
­
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem
Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und
Schülern ­
­
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Ober-
stufengymnasiums ­2)
­
als Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bil-
dungs- und Beratungszentrums ­
Dienstag, den 16. Februar 2021
62 HmbGVBl. Nr. 10
­
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
­
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360
Schülerinnen und Schülern,4)
­
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schüle-
rinnen und Schülern,2)4)
­
einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit
bis zu 390 Schülerinnen und Schülern,
­
einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit
mehr als 390 Schülerinnen und Schülern,2)
­
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
­
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
nasiums,2)
­
eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasi-
ums,2)
­
des Studienkollegs ­2)
­
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ­
­
am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schul
entwicklung ­
­
an der Volkshochschule ­
Rektorin, Rektor einer Sonderschule
­
als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr
als 11 Klassen ­
Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters
der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuer-
recht Hamburg
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Oberärztin, Oberarzt6); Chefärztin, Chefarzt7); Ge
schäftsführerin, Geschäftsführer der Handwerkskam-
mer Hamburg
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A16.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahr-
gangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.
4)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-
merinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
5)Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangs-
stufe 5.
6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A14.
7)Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A14, A16.“
2. In Anlage IX wird der Eintrag zur Besoldungsordnung
A wie folgt geändert:
2.1 Hinter der Textstelle ,,A
13″ wird in der Spalte ,,Fuß-
note“ hinter der Zahl ,,5″ die Textstelle ,,, 6″ angefügt.
2.2 Hinter der Textstelle ,,A
14″ wird in der Spalte ,,Fuß-
note“ die Zahl ,,1″ durch die Zahl ,,4″ ersetzt.
Artikel 4
Gesetz
zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamter
zur Umsetzung der besoldungsrechtlichen Neuzuordnung
von Funktionen an Grundschulen
§1
Am 31. Juli 2022 vorhandene Studienrätinnen und Stu
dienräte in der Besoldungsgruppe A13 mit der Befähigung für
die Lehrämter der Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmen-
vereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbil-
dung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse
der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der
jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobe-
nen Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
tung von denen der Besoldungsgruppe A13 abheben, erhalten
eine Amtszulage nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A
13
der Anlage I des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (Hmb-
BesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 60), in der jeweils gel-
tenden Fassung.
§2
Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in
der Besoldungsgruppe A
13 mit Amtszulage nach Anlage IX
HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67
Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Rektorin oder
Rektor einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schü-
lerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A
14 über
geleitet.
§3
Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrek-
toren in der Besoldungsgruppe A
13 einer eigenständigen
Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern erhal-
ten eine Amtszulage nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe
A13 der Anlage I HmbBesG.
§4
Am 31. Juli 2022 vorhandene Studienrätinnen und Stu
dienräte in der Besoldungsgruppe A
13 mit Amtszulage nach
Anlage IX HmbBesG als Leiter einer Grundschule an einer
Stadtteilschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern sind
in das Amt Oberstudienrätin bzw. Oberstudienrat als Leiterin
oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit bis
zu 67 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe
A14 übergeleitet.
§5
Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in
der Besoldungsgruppe A14 einer eigenständigen Grundschule
mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern erhalten
eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A
14
der Anlage I HmbBesG.
§6
Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrek-
toren in der Besoldungsgruppe A
13 mit Amtszulage nach
Anlage IX HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit
mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern sind in das
Amt Konrektorin oder Konrektor als ständige Vertretung der
Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule
mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern in der
Besoldungsgruppe A14 übergeleitet.
§7
Am 31. Juli 2022 vorhandene Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte in der Besoldungsgruppe A14 als Leiterinnen
oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit
mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern erhalten
eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A
14
der Anlage I HmbBesG.
§8
Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in
der Besoldungsgruppe A
14 mit Amtszulage nach Anlage IX
HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359
bis zu 539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Rekto-
rin oder Rektor einer eigenständigen Grundschule mit mehr
als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern in der Besol-
dungsgruppe A15 übergeleitet.
Dienstag, den 16. Februar 2021 63
HmbGVBl. Nr. 10
§9
Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrek-
toren in der Besoldungsgruppe A
14 einer eigenständigen
Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und
Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besol-
dungsgruppe A14 der Anlage I HmbBesG.
§10
Am 31. Juli 2022 vorhandene Studienrätinnen und Stu
dienräte in der Besoldungsgruppe A
13 mit Amtszulage nach
Anlage IX HmbBesG als Leiterin oder Leiter einer Abteilung
an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu
539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Oberstudien-
rätin bzw. Oberstudienrat als Leiterin oder Leiter einer Abtei-
lung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis
zu 539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe
A14 übergeleitet.
§11
Am 31. Juli 2022 vorhandene Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte in der Besoldungsgruppe A
14 mit Amtszu-
lage nach Anlage IX HmbBesG als Leiterin oder Leiter einer
Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu
539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Studiendirek-
torin bzw. Studiendirektor als Leiterin oder Leiter einer
Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu
539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A15
übergeleitet.
§12
Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in
der Besoldungsgruppe A15 einer eigenständigen Grundschule
mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern erhalten eine
Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A
15 der
Anlage I HmbBesG.
§13
Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrek-
toren in der Besoldungsgruppe A
14 mit Amtszulage nach
Anlage IX HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit
mehr als 539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Kon-
rektorin, Konrektor als ständige Vertretung der Leiterin oder
des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als
539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A15
übergeleitet.
§14
Am 31. Juli 2022 vorhandene Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte in der Besoldungsgruppe A
14 als Leiterin
oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grund-
schule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern erhalten
eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A
14
der Anlage I HmbBesG.
§15
Am 31. Juli 2022 vorhandene Studiendirektorinnen und
Studiendirektoren in der Besoldungsgruppe A
15 als Leiterin
oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit
mehr als 539 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amts-
zulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A15 der Anlage
I HmbBesG.
Artikel 5
Weitere Änderung
des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §75
folgender Eintrag eingefügt:
,,§76
Übergangsregelung bei Bezug einer Allgemeinen
Stellenzulage sowie einer Amtszulage in der
Besoldungsgruppe A13″.
2. §48 erhält folgende Fassung:
,,§48
Allgemeine Stellenzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1
a) in den Besoldungsgruppen A6 bis A 8,
b) in der Besoldungsgruppe A9 und
2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in
den Besoldungsgruppen A9 bis A13.
Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen
A
6 und A
13, die eine Amtszulage nach Anlage IX
erhalten, erhalten keine allgemeine Stellenzulage.“
3. Hinter §75 wird folgender §76 eingefügt:
,,§76
Übergangsregelung bei Bezug einer Allgemeinen
Stellenzulage sowie einer Amtszulage
in der Besoldungsgruppe A13
Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 2023 neben der
Allgemeinen Stellenzulage nach §48 auch Anspruch auf
eine Amtszulage nach Anlage I Besoldungsgruppe A13
Fußnote 1, 2 oder 3 hatten, erhalten ab dem 1. August
2023 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
des Betrages der Allgemeinen Stellenzulage gemäß §48
Nummer 2 am 31. Juli 2023.“
4. Anlage I wird wie folgt geändert:
4.1 Im Eintrag zur Besoldungsgruppe A12 erhält Fußnote
3 folgende Fassung:
,,3)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2 für
Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen
Fachunterricht.“
4.2 Der Eintrag zur Besoldungsgruppe A13 wird wie folgt
geändert:
4.2.1 Die Textstelle ,,Studienrätin, Studienrat4)5)“ wird durch
die Textstelle ,,Studienrätin, Studienrat5)8)“ ersetzt.
4.2.2 Es wird folgende Fußnote 8 angefügt:
,,8)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.“
Artikel 6
Gesetz
zur Anhebung der Besoldung für Lehrkräfte
mit Lehrämtern der Lehramtstypen 1 bis 3
Am 31. Juli 2023 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer der
Besoldungsgruppe A12 mit der Befähigung für die Lehrämter
der Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen
der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prü-
fung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusmi-
nisterkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden
Fassung) sind in das Amt Studienrätin bzw. Studienrat in der
Besoldungsgruppe A
13 zu befördern. Allgemeine beamten-
und laufbahnrechtliche Regelungen über Voraussetzungen
und Bedingungen für Ernennungen finden keine Anwendung.
Dienstag, den 16. Februar 2021
64 HmbGVBl. Nr. 10
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Februar 2021.
Der Senat
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen
im Jahr 2020
In §
5 des Gesetzes über personalvertretungsrechtliche

Sonderregelungen im Jahr 2020 vom 28. Mai 2020 (HmbGVBl.
S. 314) wird folgender Satz angefügt:
,,Durch Anordnung der obersten Dienstbehörde können
diese Regelungen über den 30. November 2020 hinaus ver-
längert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Sicherstellung und
Erleichterung der Arbeit der Personalräte angezeigt ist.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummern 3.1 und 5 tritt mit Wirkung vom
28. Dezember 2019 in Kraft. Artikel 7 tritt mit Wirkung vom
1. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am
1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Februar 2021 in
Kraft. Artikel 1 Nummern 1 und 2 tritt am 1. August 2021 in
Kraft. Artikel 3 und 4 treten am 1. August 2022 in Kraft. Arti-
kel 5 und 6 treten am 1. August 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zweites Gesetz
zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
anlässlich der COVID-19-Pandemie
Vom 3. Februar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§
13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 705), erhält folgende Fas-
sung:
,,Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch
die Bezirksversammlung oder in den Fällen des §
15 Ab-
satz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend
bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der
Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungs-
wege gewährt werden kann.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
­ Kinder- und Jugendhilfe ­
In §
8 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und
Jugendhilfe ­ vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt
geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird
folgender Satz angefügt:
,,Sitzungen der Jugendhilfeausschüsse mittels Telefon- oder
Videokonferenz nach §13 Absatz 3 des Bezirksverwaltungs-
gesetzes sind abweichend von §
13 Absatz 3 Satz 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes grundsätzlich öffentlich; der
Öffentlichkeit ist hierfür Zugang über elektronische Über-
mittlungswege zu gewähren.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
anlässlich der COVID-19-Pandemie
Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen
Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom
12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 253) erhält folgende Fassung:
,,Artikel 3
Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. August
2021 über die Anwendung des §
13 Absätze 3 bis 5 des
Bezirksverwaltungsgesetzes und die damit gemachten
Erfahrungen.“
Artikel 4
Außerkrafttreten
§
13 Absätze 3 bis 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieses Gesetzes, und §8 Absatz 4 Satz 2 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialge-
setzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses
Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Februar 2021.
Der Senat
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