FREITAG, DEN23. MÄRZ
65
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2018
Tag I n h a l t Seite
2. 3. 2018 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
2136-1-2
6. 3. 2018 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Cranz Estedeich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
2130-1-3
8. 3. 2018 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2018 (Zulassungszahlenverordnung 2018 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2018-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
221-14-1
14. 3. 2018 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur dritten Änderung des Abkommens über
das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
2131-5
15. 3. 2018 Dreiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
19. 3. 2018 Vierzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
20. 3. 2018 Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohn-
raumschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
2133-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Anlage zu §
1 (Wegereinigungsverzeichnis) der Wege-
reinigungsverordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten
folgende Fassung:
,,BebelalleeHamburg-Nord“
von Hudtwalckerstraße
bis Braamkamp,
beide Seiten 001
ohne Wohnwege
,,Gerade Straße Harburg“
von Lassallestraße
bis Maretstraße,
beide Seiten 005
sonst 003
,,Sternschanze Altona“
von Schanzenstraße
bis 1. Kehre,
beide Seiten 005
sonst 002
,,Winterhuder Kai 001 Hamburg-Nord“.
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 2. März 2018
Auf Grund von §
32 Absatz 3 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361),
und §
3 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2004
(HmbGVBl. S.124, 200), zuletzt geändert am 12. Dezember
2017 (HmbGVBl. S. 465), wird verordnet:
Freitag, den 23. März 2018
66 HmbGVBl. Nr. 10
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flä-
chen der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Ostgrenzen
der Flurstücke 442, 213, 440, 407, 408, 409, 516, 410, 519, 412,
413, 414, 415, 416, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 433,
Südgrenze des Flurstücks 417, Süd- und Westgrenzen der
Flurstücke 508, 424, Westgrenzen des Flurstücke 509, 622,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 493, Nordgrenzen der
Flurstücke 706, 770, Westgrenze des Flurstücks 777, Nord-
grenzen der Flurstücke 775, 773, Westgrenze des Flurstücks
550, West- und Nordgrenze des Flurstücks 804, Westgrenzen
der Flurstücke 1899, 400, Nordgrenze des Flurstücks 602,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 756, Ostgrenze des Flur-
stücks 614, Nordgrenzen der Flurstücke 595, 596. Westgrenze
des Flurstücks 613, West- und Nordgrenze des Flurstücks 612,
Nordgrenze des Flurstücks 574, Südgrenze des Flurstücks 726,
Nordgrenzen der Flurstücke 570, 725, 726, 727, 802, 490, 652,
265, 264, Ostgrenzen der Flurstücke 262, 743, 744, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 700, Ostgrenzen der Flurstücke
1893, 1894, 1896, 1898, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 188,
Südgrenzen der Flurstücke 190, 576, 195, 196, 569, 198, 199,
436, Ostgrenzen der Flurstücke 568, 567, 566, 201, 202, 204,
437, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 434 der Gemarkung Cranz
(Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anla-
gen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Ge-
biets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 6. März 2018.
Das Bezirksamt Harburg
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Cranz
Estedeich
Vom 6. März 2018
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau-
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), und §1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 2. März 2018.
Die Behörde für Umwelt und Energie
2. Die nachstehenden Einträge werden an der durch das
Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
,,Brooktorpromenade 002 Hamburg-Mitte“
,,Dalmannkaipromenade 002 Hamburg-Mitte“
,,Elbtorpromenade 002 Hamburg-Mitte“
,,Ericuspromenade 002 Hamburg-Mitte“
,,Kaiserkaipromenade 002 Hamburg-Mitte“
,,Sandtorkai 002 Hamburg-Mitte“.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Freitag, den 23. März 2018 67
HmbGVBl. Nr. 10
Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung
Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung
Freitag, den 23. März 2018
68 HmbGVBl. Nr. 10
§1
(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2018
die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt fest
gesetzt:
1. Studienbeginn 1. April 2018
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2018
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1
stehen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2018 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2019 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2018
(Zulassungszahlenverordnung 2018 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2018-AdP)
Vom 8. März 2018
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389) und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-
Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(3. DIBt-Änderungsabkommen)
Vom 14. März 2018
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur drit-
ten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für
Bautechnik vom 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 434) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seiner Nummer 2
am 1. April 2018 in Kraft tritt.
Hamburg, den 14. März 2018.
Die Senatskanzlei
Hamburg, den 8. März 2018.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 23. März 2018 69
HmbGVBl. Nr. 10
Dreiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 15. März 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. März 2018,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus Anlass der
Ver
anstaltung ,,Ring frei … Das Boxspektakel am 25. März“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf Ver-
kaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wariner Weg 1, beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. März 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. März 2018,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Gesund in den Frühling“,
2. ,,Altona blüht auf Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land-
straße 131,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstellen in der Großen Bergstraße
von Bruno-Tesch-Platz bis zur Max-Brauer-Allee, in der
Neuen Großen Bergstraße von Goetheplatz bis zur Tunnel-
Vierzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 19. März 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Freitag, den 23. März 2018
70 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 19. März 2018.
Das Bezirksamt Altona
§1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet, in dem
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum
zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.
Verordnung
über die Feststellung einer Gefährdungslage nach §9 Absatz 1
des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Vom 20. März 2018
Auf Grund von §
9 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Wohnraumschutzgesetzes vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47),
zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. März 2018.
unterführung Max-Brauer-Allee, in der Jessenstraße 11
sowie auf die Verkaufsstellen im Bahnhofsgebäude Altona,
Paul-Nevermann-Platz 15, Hahnenkamp 1 und in der
Ottenser Hauptstraße vom Bahnhofsgebäude Altona bis
zum Spritzenplatz
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
